100.2020.349U STN/BER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. September 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ (vormals B.________) vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung der Niederlassungsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. August 2020; 2019.POMGS.470)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1976) ist Staatsangehöriger von Iran. Im Dezember 2000 kam er erstmals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches die Schweizerische Asylrekurskommission (per 2007 überführt ins Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 18. Februar 2002 letztinstanzlich abwies. Am 13. Juni 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein zweites Asylgesuch von A.________ wegen Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft ab und ihn aus der Schweiz weg. Ab April 2003 lebte A.________ mit dem Schweizer Bürger C.________ in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Aufgrund dieser Beziehung erhielt er am 1. Dezember 2004 unter Zuerkennung eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis zum 30. November 2007 verlängert. Am 29. Juni 2007 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ oberinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit rund 71 Gramm reinem Heroin), begangen zwischen April und Dezember 2004, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit zwei Jahre). Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 lehnten die Einwohnerdienste Thun die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ aufgrund begangener Drogendelikte ab. Dagegen wehrte sich dieser erfolglos bis vor Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2009 letztinstanzlich abwies. Am 20. Februar 2008 liessen A.________ und C.________ ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt Thun eintragen. Ab diesem Zeitpunkt bis ins Jahr 2021 führte A.________ den Nachnamen B.. Mit Urteil vom 18. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A. gegen die vom Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) am 22. Februar 2010 verfügte Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz und Liechtenstein ab. Am 16. Februar 2011 ersuchte A.________ beim BFM zum dritten Mal um Asyl. Er machte geltend, aufgrund seiner Homosexualität und der hierzulande am Vortag erfolgten prominenten Medienberichterstattung über die geplante Ausschaffung aufgrund eines Drogendelikts sei er im Heimatland akut gefährdet. Das BFM anerkannte ihn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 3 am 18. Januar 2014 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Daraufhin erhielt er eine bis zum 15. Februar 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde. Seit zirka August 2016 lebt A.________ getrennt von seinem Schweizer Partner; die eingetragene Partnerschaft wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2019 aufgelöst. Mit Schreiben vom 18. April 2017 erklärte der Migrationsdienst (MIDI) ge- genüber der Einwohnergemeinde (EG) D., aufgrund der Sozialhilfebezüge und Einträge im Betreibungsregister seien die Voraussetzungen für die von A. nachgesuchte vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt, woraufhin dieser sein Gesuch zurückzog. Am 10. Januar 2019 ging bei der EG D.________ ein weiteres Gesuch von A.________ um Umwandlung seiner Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 verwei- gerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), MIDI, ihm die Erteilung der Nie- derlassungsbewilligung erneut und verlängerte stattdessen die Aufenthalts- bewilligung um ein weiteres Jahr. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. Juli 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. Oktober 2019 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von A.________ und widerrief das Asyl, weil er wiederholt nach Iran gereist ist und sich dort aufgehalten hat. Mit Entscheid vom 7. August 2020 wies die SID dessen Beschwerde gegen die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung sowie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 4 C. Hiergegen hat A.________ am 14. September 2020 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID vom 7. August 2020 sei aufzuheben und der MIDI sei anzuweisen, sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gutzuheissen. Eventuell sei der Entscheid der SID vom 7. August 2020 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen. Am 30. Oktober 2020 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht verschiedene Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 18. November 2020 hat A.________ zur Vernehmlassung der SID Stellung genommen. Am 19. April 2021 hat er die Kostennote eingereicht und um rasche Beurteilung gebeten. Am 3. und 14. Mai 2021 sowie am 22. Juni 2021 hat der MIDI dem Verwal- tungsgericht weitere Unterlagen betreffend A.________ zur Kenntnis gebracht. Mit letzter Eingabe hat das Verwaltungsgericht davon Kenntnis erhalten, dass A.________ neulich eine Landsfrau geheiratet hat und wieder den Nachnamen A.________ trägt (vorher: B.; vgl. vorne Bst. A). Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 hat A. (erneut) um beförderliche Behandlung der Beschwerdesache gebeten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege im vorinstanzlichen Verfahren (Rechtsbegehren 1 und 2). In seiner Beschwerde führt er aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Ab- weisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt ha- ben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Im Zug dieser Revision wurde auch die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geändert (vgl. AS 2018 S. 3173 ff.). Soweit hier interes- sierend haben Art. 34 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 3 AIG bzw. AuG sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 6 Art. 60 VZAE Änderungen erfahren, Art. 58a wurde neu ins AIG aufgenom- men. Insbesondere wird neu ausdrücklich vorausgesetzt, dass die Auslän- derinnen und Ausländer integriert sind (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AIG). Für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ist massgebend, ob das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vor oder nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurde (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4; VGE 2020/71 vom 8.3.2021 E. 2). – Wie be- reits die SID festgehalten hat, sind zwar die vom Beschwerdeführer verwen- deten Formulare «Verfallsanzeige (Ausweis B VZAE)» und «Gesuch um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung» je auf den 27. Dezember 2018 datiert, wurden notwendige Gesuchsunterla- gen aber teilweise erst im Januar 2019 ausgestellt und das Gesuch auch erst dann bei der zuständigen EG D.________ eingereicht, sodass das AIG anwendbar ist (Akten MIDI pag. 925 ff.; angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hält den entsprechenden Ausführungen der SID nichts entgegen und geht selber von der Anwendbarkeit des neuen Rechts aus (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Im Übrigen hatten die Ausländerbehörden bereits unter der Geltung des alten Rechts vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie den Grad der Integration zu prüfen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG i.V.m. aArt. 60 VZAE [AS 2007 S. 5497]; BVR 2018 S. 63 E. 3.3). 3. Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert wurde. 3.1Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe Anspruch auf Er- teilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 ff. AIG. Einen solchen hat die SID zu Recht verneint; auf die entsprechende Erwägung kann ver- wiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, ihm müsse die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG erteilt werden. 3.2Nach Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 7 tens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren unun- terbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (Bst. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Bst. b) und sie integriert sind (Bst. c). Diese Bestimmung gilt auch für Flüchtlinge mit Asyl (Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Auf den Erhalt der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch. Selbst wenn die positivgesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, entschei- det die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Ermessens, ob die Bewilligung zu erteilen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BVR 2018 S. 63 E. 3.3; VGE 2019/299 vom 14.12.2020 E. 3.1). 4. Der Beschwerdeführer war vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2007 im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung (vorne Bst. A). Seit dem positiven Asylentscheid im Januar 2014 besitzt er wiederum eine Aufent- haltsbewilligung (Akten MIDI pag. 666 f., 726; vorne Bst. A). Diese wurde auch nach der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Widerruf des Asyls verlängert (Akten MIDI pag. 1044 ff.; act. 14A). Die zeitlichen Vo- raussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind bei die- ser Sachlage zumindest zum heutigen Zeitpunkt erfüllt, da der Zeitablauf während des Rechtsmittelverfahrens als entscheiderheblicher Sachumstand zu werten ist (Art. 25 VRPG). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob sie es bereits beim Erlass des angefochtenen Entscheids waren bzw. ob die SID auch weitere Zeitperioden hätte anrechnen müssen (vgl. Be- schwerde S. 2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 8 5. 5.1Nach Ansicht der SID kann die Niederlassungsbewilligung dem Be- schwerdeführer auch deshalb nicht erteilt werden, weil der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 34 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegt. Der Beschwerde- führer sei am 29. Juni 2007 oberinstanzlich wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Diese längerfristige Freiheits- strafe sei auch zum heutigen Zeitpunkt noch als Widerrufsgrund zu berück- sichtigen. – Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die über 16 Jahre zurückliegende und seit längerer Zeit aus dem Strafregister gelöschte Straftat dürfe ihm nicht als Widerrufsgrund entgegengehalten werden (Be- schwerde S. 4). 5.2Nach Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile der oder dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb im Sinn eines Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können. Im Bereich des Ausländerrechts hat Art. 369 Abs. 7 StGB zur Folge, dass die Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, deren Nichtverlängerung sowie die altrechtliche Ausweisung nicht direkt gestützt auf eine gelöschte Straftat ver- fügt werden dürfen, sondern ein genügend aktueller Anlass vorzuliegen hat, um aufenthaltsbeendende Massnahmen zu rechtfertigen (BGer 2C_69/2019 vom 4.11.2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21.10.2019 E. 3.2, 2C_477/2008 vom 24.2.2009 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). 5.3Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2007 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten stellte damals unbestrittenermas- sen einen Widerrufsgrund dar. Da die Straftat inzwischen im Schweizeri- schen Strafregister gelöscht ist (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB), kann sie jedoch nicht mehr direkt Anlass für die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG bilden (vgl. aber hinten E. 6.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 9 6. 6.1Die SID hat anders als der MIDI offengelassen, ob der Beschwerde- führer integriert ist, jedoch Zweifel an einer gelungenen Integration geäussert (angefochtener Entscheid E. 4.3). – Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei ausreichend integriert, um eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten (Beschwerde S. 4 ff.). 6.2Ob eine Ausländerin oder ein Ausländer im Sinn von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AIG integriert ist, beurteilt sich nach Art. 58a AIG (Art. 60 Abs. 1 VZAE; vgl. auch Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 34 AIG N. 11). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zustän- dige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Be- achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), die Sprachkompetenzen (Bst. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Diese Kriterien sind in Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. 6.3Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist Folgendes zu erwägen: 6.3.1 Wie dargelegt, wurde der Beschwerdeführer im Juni 2007 vom Ober- gericht des Kantons Bern wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit rund 71 Gramm reinem Heroin), began- gen zwischen April und Dezember 2004, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Auch wenn diese Straftat lange zurückliegt, darf sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f.) bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt werden. Denn insoweit ist das Verhalten des Beschwerdeführers einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und können aus dem Strafregister gelöschte Straftaten nicht unbeachtet bleiben (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_861/2018 vom 21.10.2019 E. 3.2, 2C_477/2008 vom 24.2.2009 E. 3.2.1 f.). Seit Juni 2007 trat der Be- schwerdeführer zudem wie folgt strafrechtlich in Erscheinung (Akten MIDI pag. 627 f., 865 f.; act. 8A): – Fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten Führeraus- weises (begangen am 3.2.2012): Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 10 Fr. 70.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und Busse von Fr. 200.--; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. Septem- ber 2012; – Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchst- geschwindigkeit innerorts um 16 km/h (begangen am 21.7.2016): Busse von Fr. 400.--; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. No- vember 2016; – Drohung (begangen am 24.10.2017), Beschimpfung (mehrfach begangen am 24. und 30.10.2017) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Übertretung; begangen ca. im Januar 2018): Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) und Busse von Fr. 200.--; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Oktober 2020. 6.3.2 Die Strafbefehle vom 27. September 2012 und vom 1. Oktober 2020 wurden im Strafregister eingetragen, so dass schon deshalb nicht von Baga- telldelikten gesprochen werden kann. Insbesondere die Drohung und die Be- schimpfung sind nicht zu verharmlosen: Der Beschwerdeführer hatte einer ihm näher bekannten Frau in diversen WhatsApp-Nachrichten mit Vernich- tung und Tod gedroht und sie mehrfach namentlich als «Psychopath», «Drecksack» und «Müllsack» beschimpft (act. 8A). Das von dieser Frau ge- gen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie strafbaren Schwangerschaftsabbruchs wurde von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Verfügung vom 14. August 2020 hin- gegen eingestellt (act. 8A). Dass in der Wohnung des Beschwerdeführers Haschisch (ca. 19 Gramm) gefunden wurde, welches er offenbar zum Eigen- konsum brauchte, zeigt zudem, dass er sich trotz einer Verurteilung wegen schwerer Betäubungsmitteldelinquenz im Juni 2007 auch elf Jahre später nicht vollkommen von Betäubungsmitteln fernhielt. Insgesamt kann der Be- schwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht nicht als gut integriert bezeichnet werden. 6.3.3 Nicht für den Beschwerdeführer spricht auch Folgendes: Er bean- tragte und erhielt im Januar 2014 in der Schweiz Asyl, weil er geltend machte, er werde als homosexueller Mann und Drogendelinquent in seinem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 11 Heimatstaat Iran verfolgt und müsse dort um sein Leben fürchten (Akten MIDI pag. 776 ff.). Trotzdem liess er sich nur zwei Jahre später in Iran einen Reisepass ausstellen und reiste in den Jahren 2016, 2018 und 2019 über den Flughafen Shiraz in sein Heimatland. Dort hielt er sich jeweils für zwei bis vier Wochen auf. Nachdem das SEM von den Heimatreisen des Be- schwerdeführers Kenntnis erhalten hatte, aberkannte es ihm mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl (Akten MIDI pag. 1044 ff.). Obwohl sich der Beschwerdeführer gegenüber der Migrationsbehörde dazu verpflichtet hatte, nicht in den Verfolgerstaat zu reisen (zuletzt im März 2019, Akten MIDI pag. 941), hielt er sich nicht daran. Er profitierte vom Asylstatus in der Schweiz und der gestützt darauf ausge- stellten Aufenthaltsbewilligung, missachtete aber die ihm in diesem Zusam- menhang auferlegte Verpflichtung. Dieses Verhalten spricht ebenfalls gegen eine gute Integration und darf entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (vgl. Beschwerde S. 5). 6.3.4 Schliesslich spricht auch gegen eine gute Integration, dass der Be- schwerdeführer gemäss Schuldner-Informationen vom 1. Juli 2020 beim Be- treibungsamt Bern-Mittelland mit einem Verlust von Fr. 3'065.55 und einer Restschuld von Fr. 2'435.15 verzeichnet ist (act. 8A). Beim Betreibungsamt Oberland ist er gemäss Schuldner-Informationen vom 27. Februar 2019 mit einem Verlust von Fr. 1'528.55 und einer Restschuld von Fr. 2'497.20 aufge- führt (Akten MIDI pag. 954). 6.4Gestützt auf die Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Werte der Bundesverfassung ansonsten in ausrei- chendem Mass respektiert (vgl. Art. 77c VZAE). 6.5Hinsichtlich der sprachlichen Integration wird für die Erteilung der Nie- derlassungsbewilligung verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkom- petenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprach- kompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrah- mens verfügt (Art. 58a Abs. 1 und 3 AIG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 VZAE). Der Beschwerdeführer hat mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenz- niveau B1 (Sprachnachweis fide, bei act. 8A). Er hat bis anhin jedoch kein anerkanntes Sprachzertifikat beigebracht, welches ihm schriftliche Sprach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 12 kompetenzen auf dem Niveau A1 bescheinigen würde (vgl. Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE). Das sich in den Akten befindende Attest des Bildungszentrums für Wirtschaft und Dienstleistung in Bern aus dem Jahr 2013 ist nicht aner- kannt (Akten MIDI pag. 1075 und 1084; vgl. auch Liste der anerkannten Sprachzertifikate unter: <www.fide-info.ch/doc/107/fideDE_ListeAnerkann- teSprachzertifikate.pdf>). Gemäss dem Sprachnachweis fide hat der Be- schwerdeführer beim schriftlichen Test das Niveau A2 nur ganz knapp nicht erreicht (36 % anstatt der geforderten mind. 37 %, act. 8A). Aufgrund dieses Ergebnisses können ihm schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenz- niveau A1 nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Ob er in sprachlicher Hinsicht ausreichend integriert ist, kann jedoch offenbleiben (hinten E. 6.7). 6.6Beruflich ist der Beschwerdeführer gut integriert. Er arbeitet seit meh- reren Jahren bei derselben Arbeitgeberin. Im April 2021 hatte er eine unbe- fristete Vollzeitstelle und verdiente monatlich Fr. 4'600.-- (act. 14A; Be- schwerde S. 5 f.). Einer guten wirtschaftlichen Integration ist hingegen ab- träglich, dass er zwischen Februar 2014 und September 2015 insgesamt Fr. 42'242.15 Sozialhilfe bezogen hat (Akten MIDI pag. 874 f.). Der Be- schwerdeführer macht zwar geltend, der Sozialhilfebezug stehe mit gesund- heitlichen Problemen in Zusammenhang, belegt dies jedoch nicht (vgl. Beschwerde S. 6 und Beschwerde vom 11.7.2019 an die SID S. 4). Die von ihm eingereichten Arztzeugnisse lassen auf gesundheitliche Probleme (Bandscheibenvorfall) und Arbeitsunfähigkeiten zwischen Dezember 2012 und Mai 2013 schliessen, nicht hingegen zwischen Februar 2014 und Sep- tember 2015 (Akten MIDI pag. 1003 ff.; Beilage 10 zur Beschwerde an die SID). 6.7Gesamthaft betrachtet ergibt sich Folgendes: In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer gut integriert. Hingegen hat er die schweizerische Sicherheit und Ordnung während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht genügend beachtet, um in dieser Hinsicht als gut integriert gelten zu können. Insbesondere die Verurteilung aufgrund des schweren Betäubungsmittel- delikts im Juni 2007 sowie die letzte Verurteilung vom Oktober 2020 stehen einer erfolgreichen Integration entgegen. Unzureichend integriert für den Er- halt einer Niederlassungsbewilligung ist er auch insofern, als er Schulden und insgesamt mehr als Fr. 40'000.-- an Sozialhilfe bezogen hat. Unter die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 13 sen Umständen kann offenbleiben, ob er in sprachlicher Hinsicht ausrei- chend integriert ist. Die SID hat im Ergebnis ohne Bundesrechtsverletzung schliessen dürfen, der Beschwerdeführer erfülle die Mindestvoraussetzun- gen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Aber selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären, wäre es jedenfalls zulässig, dem Beschwer- deführer die Bewilligung ermessensweise zu verweigern (vorne E. 3.2). 7. 7.1Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.09.2021, Nr. 100.2020.349U, Seite 14 4. Zu eröffnen: