100.2020.338U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2021 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten auf Wiedererwägungs- gesuch (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. August 2020; 2020.SIDGS.264)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1982), Staatsangehöriger von Angola, reiste am 12. Januar 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde wie sein Vater vorläufig aufgenommen. Seit dem 23. August 2001 verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migra- tion und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2014 trat die EG Bern mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Mai 2014 nicht ein. Am 7. Februar 2019 ersuchte A.________ bei der EG Bern um «Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiedererwägung». Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 trat die EG Bern auf dieses Gesuch nicht ein und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 17. März 2020 zu verlas- sen. Dabei berücksichtigte sie auch ein «Revisionsgesuch», das A.________ am 25. Februar 2019 eingereicht hatte mit dem Ziel, seine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu lassen. Ein separates Verfahren eröffnete sie in diesem Zusammenhang nicht. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. März 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. August 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 3. September 2020 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die EG Bern, eventuell an die Vor- instanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 30. September 2020 auf Abwei- sung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern stellt mit Stellungnahme vom 21. September 2020 in der Sache den gleichen Antrag, verzichtet aber auf weitere Ausführungen. Am 5. Januar 2021 hat die EG Bern einen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat A.________ mit Eingabe vom 26. Februar 2021 Gebrauch gemacht. Gleichzeitig hat er weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 4 1.2Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist strittig, ob die Gemeinde das Gesuch vom 7. Februar 2019 materiell hätte prüfen müssen. 2.1Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens bildete die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Mai 2013 verweigerte die Ge- meinde dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt und wies ihn per 31. August 2013 aus der Schweiz weg. Mit seinem negativen Verhalten wäh- rend mehrerer Jahre (wiederholte Straffälligkeit, dauerhafter Sozialhilfe- bezug, Verschuldung) habe er Widerrufsgründe gesetzt. Auf einen Anspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), der das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert, könne er sich nicht berufen. Die Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht ermessensweise zu ver- längern (Akten EMF 4B pag. 538 ff.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Mutter seiner Kinder vom 7. April 2014 trat die Gemeinde mit ebenfalls un- angefochten gebliebener Verfügung vom 8. Mai 2014 nicht ein (Akten EMF 4C pag. 21 ff., 33 ff.; vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer ist in der Folge nicht ausgereist und hält sich seither ohne Bewilligung hier auf. Während der Papierbeschaffung für die Ausreise (8.12.2015 bis 8.11.2016) wurde sein Aufenthalt geduldet (Akten EMF 4C pag. 449), zwischen dem 1. September 2016 und dem 13. März 2018 war er untergetaucht (Akten EMF 4C pag. 492). Im Jahr 2018 verweigerte er zweimal den Antritt des gebuchten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 5 Rückflugs ins Heimatland (Akten EMF 4C pag. 449 f.). Gemäss eigenen An- gaben lebt der Beschwerdeführer inzwischen mit seiner neuen Schweizer Partnerin und der am ... 2020 geborenen gemeinsamen Tochter zusammen (Beschwerde S. 4 f.; Beschwerdebeilage [BB]) 11). 2.2Ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren kann sowohl we- gen ursprünglicher als auch nachträglicher Fehlerhaftigkeit wieder aufge- nommen werden. Eine Wiederaufnahme infolge ursprünglicher Fehlerhaf- tigkeit ist nur unter den in Art. 56 Abs. 1 VRPG genannten qualifizierten Vo- raussetzungen möglich (vgl. BVR 2002 S. 464 E. 2b; Markus Müller, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 1). Die Wiederaufnahmegründe beziehen sich einerseits auf das Straf- recht (Bst. a) und andererseits auf den rechtserheblichen Sachverhalt (Bst. b). Auch zwingende öffentliche Interessen können es rechtfertigen, das Verfahren wiederaufzunehmen (Bst. c). Fehlerhaft zustande gekommen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist eine Verfügung, wenn bei deren Er- lass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig bekannt war und da- mit erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel unberücksichtigt geblieben sind. Beachtlich sind dabei in jedem Fall nur jene Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfügungszeitpunkt schon vorhanden waren. Eine Tat- sache gilt dann als erheblich und ein Beweismittel dann als entscheidend, wenn sie die sachverhaltliche Grundlage einer Verfügung so zu verändern vermögen, dass deren Berücksichtigung zu einer für die gesuchstellende Person günstigeren Beurteilung führen kann. Ein Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG liegt nur vor, wenn die gesuchstellende Par- tei von den Tatsachen oder Beweismitteln erst nachträglich erfahren hat und es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterliess, diese einzubringen. Was hingegen mit zumutbarer Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beige- bracht werden können, vermag keine Wiederaufnahme zu bewirken. Ver- säumnisse sollen nicht auf dem Weg der Wiederaufnahme nachgeholt wer- den können. Entschuldbare Gründe liegen hingegen etwa dann vor, wenn ein Umstand nicht bekannt war und mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre oder wenn seinerzeit aus objektiver Sicht kein Anlass bestand, ihn in das Verfahren einzubringen (vgl. zum Ganzen Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 14 ff. mit zahlreichen Hinweisen; ferner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 6 etwa BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1; BGer 2C_828/2020 vom 24.11.2020 E. 4.2.1 f.; VGE 2018/312 vom 29.1.2019 E. 3.2). 2.3Von der Wiederaufnahme bei ursprünglich fehlerhaften Verfügungen nach Art. 56 VRPG ist die Anpassung nachträglich fehlerhafter Dauerverfü- gungen zu unterscheiden. Wird eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, handelt es sich um eine Dauerverfügung, da ein zeitlich offenes, wenn auch befristetes Rechtsverhältnis geregelt wird (BVR 1993 S. 244 E. 2a; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 28). Die Rechtsverbindlichkeit solcher Verfügungen bezieht und beschränkt sich auf den Verfügungsgegenstand, d.h. auf die Re- gelung des Rechtsverhältnisses nach der Sach- und Rechtslage im Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung. Dauerverfügungen können nachträglich fehlerhaft werden, weil ihre Rechtswirkungen auch in der Zukunft eintreten; solche Verfügungen sind daher grundsätzlich der Anpassung zugänglich (vgl. VGE 2013/140 vom 12.8.2013 E. 3.1; Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 25). Wegen nachträglicher Fehlerhaftigkeit ist auf ein neues Gesuch ge- stützt auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) einzutreten bzw. die rechtskräftige Verfügung in «Wiedererwägung» zu ziehen, wenn sich die Umstände seit dem Abschluss des ursprünglichen Verfahrens wesentlich ge- ändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGer 2C_828/2020 vom 24.11.2020 E. 4.2.1, 2D_30/2020 vom 16.11.2020 E. 4.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, wenn die geltend gemachten Ver- änderungen geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_828/2020 vom 24.11.2020 E. 4.2.2; VGE 2019/44 vom 25.6.2019 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_676/2019 vom 28.11.2019, insb. E. 4]). 3. Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, das ursprüngliche Verfahren sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG wiederaufzunehmen, weil die Gemeinde in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 21. Mai 2013 seine Vater- schaft gegenüber zwei hier niederlassungsberechtigten Kindern als nicht er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 7 stellt erachtet und daher in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe (Beschwerde S. 6 f.). So lautete auch die Begründung des Gesuchs vom 7. Februar 2019 um «Wiedererwägung» (Akten EMF 4C pag. 781 ff.). 3.1Aus einer früheren Beziehung ist der Beschwerdeführer Vater von zwei niederlassungsberechtigten, zwischenzeitlich eingebürgerten Kindern (Jg. 2005 und 2006). Seine Vaterschaft wurde mit Urteil vom 23. September 2008 festgestellt (Akten EMF 4C pag. 325 ff.). Wie die Vorinstanz richtig er- wogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.4 f.), war diese Vaterschaft der Gemeinde (EMF) seit Jahren bekannt. Das erwähnte Zivilurteil wurde zwar erst am 26. Juli 2018 durch den Sozialdienst zu den fremdenpolizeilichen Akten gereicht (Akten EMF 4C pag. 324 ff.). Das zuständige Zivilstandsamt hatte die Gemeinde jedoch bereits mit E-Mail vom 2. Oktober 2008 darüber informiert, dass ein Vaterschaftsurteil ergangen war (Akten EMF 4B pag. 68). Bei der Bewilligungsverlängerung im Mai 2011 wurde denn auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Vater von zwei hier niederlas- sungsberechtigten Kindern ist, die bei der Mutter leben und mit denen er auch während des Strafvollzugs Kontakt pflegte (Akten EMF 4B pag. 436). Die Betreuungs- und Unterstützungspflichten des Beschwerdeführers ge- genüber den beiden Kindern bildeten sodann Teil der Integrationsvereinba- rung vom 25. August 2011 (Akten EMF 4B pag. 453 ff.). Im November 2012 verlängerte die Gemeinde dessen Aufenthaltsbewilligung nochmals bis am 9. Juli 2013, wobei sie berücksichtigte, dass er seine beiden Kinder regel- mässig sehe (Akten EMF 4B pag. 484, 497 ff., 526). In der Verfügung vom 21. Mai 2013 erwog die Gemeinde, der Beschwerdeführer habe seine Vater- schaft bislang nicht anerkannt, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er der leibliche Vater der beiden Kinder sei. Die (faktische) Bezie- hung zu seinen Kindern würdigte sie jedoch durchaus und kam zum Schluss, dass die Vater-Kind-Beziehung weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng sei; seinen finanziellen Unterstützungspflichten sei der Beschwerdeführer nie nachgekommen. Folglich verneinte die Gemeinde einen Bewilligungsanspruch gestützt auf die Beziehung zu den hier nieder- lassungsberechtigten Kindern (Akten EMF 4B pag. 543). 3.2Die Gemeinde hat in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2013 unbestritte- nermassen übersehen, dass das Vaterschaftsurteil längst ergangen war. Sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 8 hätte dieses zudem ohne grossen Aufwand einholen können. Die (faktische) Vater-Kind-Beziehung stellte sie jedoch nicht grundsätzlich in Abrede; inso- weit zielt auch der Vorwurf des treuwidrigen behördlichen Verhaltens ins Leere (Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg auf den Untersuchungsgrundsatz berufen (Art. 18 VRPG): Er hätte bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs erkennen müssen, dass die Ge- meinde irrtümlicherweise davon ausging, die Vaterschaftsanerkennung sei noch nicht erfolgt (Akten EMF 4B pag. 523 f.). Demnach hätte er objektiv Anlass gehabt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht das Vaterschaftsurteil einzureichen und damit zur korrekten Sachverhaltsfeststellung beizutragen (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20], Erlasstitel seit 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VRPG). Spätestens nach Erlass der Verfügung vom 21. Mai 2013 hätte er den Fehler zudem ohne weiteres in einem Rechtsmittelverfahren rügen können und müssen. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht, ohne entschuldbare Gründe zu nennen. Die Wiederaufnahme dient wie ausgeführt nicht dazu, Versäumnisse im ursprünglichen Verfahren nachzuholen (vorne E. 2.2). 3.3Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, durch den Fehler der Gemeinde seien für das ausländerrechtliche Verfahren wesentliche Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt geblie- ben (Beschwerde S. 7). Er selber hatte am 12. April 2013 zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Stellung genommen, ohne mit einem Wort auf die Beziehung zu seinen beiden Kindern einzugehen (Akten EMF 4B pag. 534). Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung waren vorab die wiederholte Straffälligkeit und die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers (vorne E. 2.1). Da die Gemeinde die (faktische) Vater-Kind-Beziehung nicht als besonders eng beurteilte und sich der Beschwerdeführer nicht auf ein weitgehend ta- delloses Verhalten berufen konnte, hätte die Berücksichtigung des Vater- schaftsurteils zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. allgemein zu den Anforderungen BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2). Im Übrigen ist auch hier von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 9 fügung vom 21. Mai 2013 nicht zur Überprüfung gebracht hat; mit einem Rechtsmittel hätte er die Würdigung der Gemeinde zur Diskussion stellen können. Dass er aus entschuldbaren Gründen daran gehindert worden wäre, macht er nicht geltend. 3.4Nach dem Gesagten stellt der Umstand, dass die Gemeinde das Va- terschaftsurteil vom 23. September 2008 übersehen hat, keinen Grund dar, der es rechtfertigen würde, das ursprüngliche Verfahren wiederaufzuneh- men. Andere Gründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Eine Wiederauf- nahme gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist daher ausgeschlossen. 4. Zu prüfen bleibt, ob nachträglich veränderte Umstände vorliegen, die eine neue materielle Prüfung rechtfertigen. Die Vorinstanz hat dies trotz der vor- gebrachten neuen familiären Verhältnisse verneint (angefochtener Ent- scheid E. 4.2). 4.1Dem Beschwerdeführer wurde der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und des langjährigen Sozialhil- febezugs verweigert (vorne E. 2.1). Diese Umstände verunmöglichen die Er- teilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Ein Anspruch auf eine erneute Prüfung besteht allerdings nur, wenn sich die betroffene ausländische Person bewährt und sie die Schweiz tatsächlich verlassen hat, nachdem die Nichtverlängerung der Bewilligung in Rechts- kraft erwachsen ist (vgl. zur Praxis betreffend Neubeurteilung nach einer strafrechtlichen Verurteilung BGer 2C_935/2017 vom 17.5.2018 E. 4.3, 2C_424/2015 vom 1.12.2015 E. 2.3 f.; BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 4.4; VGE 2018/190 vom 21.2.2019 E. 2.2, je mit Hinweisen; ferner VGE 2020/329 vom 4.12.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 4.4.2). Der Be- schwerdeführer ist seiner Ausreisepflicht bislang nicht nachgekommen (vorne E. 2.1). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass er unbeein- druckt von der rechtskräftigen Wegweisung auch danach weiter delinquiert hat und namentlich wiederholt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretungen ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 10 gen das Betäubungsmittelgesetz sowie einmal wegen Drohung schuldig ge- sprochen wurde, aktenkundig letztmals mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (Akten EMF 4C pag. 944 ff.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.2 mit Aktenverweisen). Damit ist ein Anspruch auf Neubeurteilung nur zu bejahen, wenn sich die Rechts- oder Sachlage seit der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung wesentlich geändert hat, so dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGer 2C_424/2015 vom 1.12.2015 E. 2.4; allgemein vorne E. 2.3). 4.2Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer seit einiger Zeit mit einer Schweizer Bürgerin und der gemeinsamen Tochter zusammen (vorne E. 2.1). Soweit aktenkundig ist die Partnerin aktuell jedoch noch ver- heiratet und die Anerkennung der Tochter durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 260 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bislang nicht erfolgt (Beschwerde S. 4; BB 10 und 11). Aufgrund verbaler Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und sei- ner Partnerin musste die Polizei wiederholt ausrücken. Die Polizei sah sich zudem veranlasst, eine Meldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) zu machen (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28.12.2020, act. 6A). Bei dieser Sachlage bestanden und bestehen im- mer noch gewisse Zweifel, ob die neuen familiären Verhältnisse hinreichend stabil sind, um dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln zu können. Es ist daher nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Neubeurteilung auch in diesem Punkt verneint hat. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu einge- reichten Unterlagen untermauern einen solchen Anspruch ebenfalls (noch) nicht hinreichend. Das Anerkennungsverfahren vor der Zivilstandsbehörde ist nach wie vor hängig (act. 9B); wann mit einem Abschluss zu rechnen ist, bleibt offen. Auch die Sachverhaltsentwicklung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bietet daher zur Zeit keinen Anlass, eine Anpassung der rechts- kräftigen Verfügung vom 21. Mai 2013 in die Wege zu leiten. Weitere Be- weismassnahmen, namentlich der in Aussicht gestellte Kurzbericht der KESB (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.2.2021, act. 9), sind nicht angezeigt. Dem Beschwerdeführer steht es aber jederzeit frei, bei ver- änderten Verhältnissen ein neues Gesuch einzureichen (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 40; dazu sogleich E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 11 4.3Sobald das Kindsverhältnis zu seiner Tochter mit Schweizer Bürger- recht durch Anerkennung festgestellt wurde und der Beschwerdeführer nachweist, dass er in intakten und stabilen Familienverhältnissen lebt, liegen veränderte Sachumstände vor, die eine Neubeurteilung rechtfertigen können (vgl. etwa BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.3, 2C_883/2018 vom 21.3.2019 E. 5.2). Das heisst nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zur Entfernungsmassnahme geführt haben, ver- lieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die Gemeinde wird vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen haben. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Wi- derruf bzw. der Nichtverlängerung in einer rechtserheblichen Weise verän- dert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGer 2C_484/2020 vom 19.1.2021 E. 3.3, 2C_714/2020 vom 25.11.2020 E. 3.6; vorne E. 2.3). 5. Zusammenfassend ist mit der SID festzuhalten, dass die Gemeinde zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2019 einge- treten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Wie die Vorinstanz verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, dem Be- schwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 12 verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochte- nen Entscheid eingehend und zutreffend begründet, weshalb die Gemeinde mangels sowohl ursprünglicher als auch nachträglicher Fehlerhaftigkeit zu Recht nicht auf das Gesuch um «Wiedererwägung» eingetreten ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer thematisiert mit seiner Verwaltungs- gerichtsbeschwerde im Wesentlichen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 21. Mai 2013. Dabei führt er keine neuen Argumente ins Feld, welche die umfassende vorinstanzliche Würdigung in Frage stellen könnten. Die nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung wird bloss am Rand erwähnt; veränderte Verhältnisse sind bis heute nicht erstellt. Bei die- ser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung vor dem Verwaltungsgericht die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 13 diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üb- lichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefal- len (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.03.2021, Nr. 100.2020.338U, Seite 14 5. Zu eröffnen: