100.2020.331U STN/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, 2501 Biel betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 29. Juli 2020; 2020.SIDGS.186)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende A.________ (Jg. 1968) reiste mutmasslich 1994 in die Schweiz ein und ersuchte zweimal erfolglos um Asyl. 1998 heiratete er in der Schweiz eine Schweizerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und 2003 eine Niederlassungsbewilligung. Aus dieser Ehe, die am 12. Juni 2012 geschieden wurde, ging ein Sohn hervor (Jg. 1999). Aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer weiteren Schwei- zerin stammt ein zweiter Sohn (Jg. 2012). Weil er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, Sozialhilfe bezogen und sich verschuldet hatte, wurde A.________ am 7. Juni 2012 durch das das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem weitere strafrechtliche Verurteilungen gegen A.________ ergan- gen und die Schulden angewachsen waren, widerrief die Einwohner- gemeinde (EG) Biel mit Verfügung vom 20. Januar 2020 seine Niederlas- sungsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 21. Februar 2020 Beschwerde bei der Si- cherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2020 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 11. September 2020. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 31. August 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventuell sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2020 die Abwei- sung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Biel hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 hat das ABEV, MIDI, Unterlagen der So- zialabteilung der EG Lengnau eingereicht. Am 22. Januar 2021 hat die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verwaltungsgericht über ein laufendes Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz informiert (Straf- verfahren BJS 20 25438). Am 20. Mai 2021 hat der Instruktionsrichter Aus- züge aus den Strafakten BJS 20 25438, enthaltend auch die Strafakten PEN 17 141, ediert und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern. Die SID hat am 8. Juni 2021 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 10. Juni 2021 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren BJS 20 25438 ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2021 hat der Instruktionsrichter diesen Antrag abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde jedoch durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. Oktober 2017 vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet (vgl. Akten EG Biel pag. 483-478), weswegen das alte Recht anwendbar bleibt (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437]; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4; BGer 2C_699/2020 vom 25.11.2020 E. 3.4, 2C_655/2012 vom 13.2.2013 E. 6.2). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Be- stimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 5 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) reiste mutmasslich 1994 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein (Akten EG Biel pag. 132, 410). Er ersuchte zweimal erfolglos um Asyl und galt im Jahr 1997 als untergetaucht. Im Oktober 1998 heiratete er eine Schweizerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und 2003 eine Niederlassungsbewilligung (Akten MIDI pag. 5, 58). Aus der Ehe ging ein Sohn hervor (Jg. 1999; Schweizer Staatsbürger). Nachdem der eheliche Haushalt im Januar 2010 aufgelöst worden war, wurde die Ehe im Juni 2012 geschieden (Akten MIDI pag. 148 ff., 217, 529 ff.). Aus einer aussereheli- chen Beziehung mit einer anderen Schweizerin wurde im Jahr 2012 ein zwei- ter Sohn geboren (...; Schweizer Staatsbürger; Akten MIDI pag. 298). Dieser lebt bei seiner Mutter. Der Beschwerdeführer teilt sich mit der Kindsmutter das Sorgerecht. Gemäss dem gerichtlich festgelegten Besuchsrecht hält sich der minderjährige Sohn jedes zweite Wochenende beim Beschwer- deführer auf (Akten EG Biel pag. 554, 556). Unter Hinweis auf seine Straffäl- ligkeit, seine Verschuldung sowie seinen Sozialhilfebezug verwarnte das ABEV, MIDI, den Beschwerdeführer am 7. Juni 2012. Dabei wurde er aus- drücklich darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Verurteilung der Wi- derruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz drohe. Die Behörde kommunizierte weiter die Erwartung, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemühe und keine weiteren Schulden generiere bzw. diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zurückbezahle (Akten MIDI pag. 206 ff.). 3.2Hinsichtlich der Delinquenz des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz andauernd straffällig. In der Zeit von 1998 bis 2011 sind insgesamt 11 Urteile und Strafbefehle aktenkundig. Gesamthaft wurde er in dieser Zeit- periode zu Freiheitsstrafen von rund 32 Monaten, zu Geldstrafen von 35 Ta- gessätzen und zu Bussen von Fr. 5'480.-- verurteilt. Er liess sich dabei mehr- mals weder von bedingten Strafen noch von Probezeiten beeindrucken (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 6 Strafregisterauszug vom 25.6.2015 Ziff. 1-8, Akten EG Biel pag. 315-311; betreffend die nicht im Strafregister aufgeführten Verurteilungen: Akten EG Biel pag. 131; Akten MIDI pag. 194). Hervorzuheben sind in der Zeitperiode von 1998-2011 folgende drei Urteile: –Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 31. Oktober 2005: Verur- teilungen wegen Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs- gesetzgebung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Akten EG Biel pag. 314). –Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 29. September 2009: Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (soweit nicht den Eigenkonsum betreffend mengenmässig quali- fiziert und gewerbsmässig begangen), versuchter Brandstiftung, Wider- handlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 26 Mona- ten (13 Monate bedingt vollziehbar; Probezeit vier Jahre; Weisung; Anordnung Bewährungshilfe) und zu einer Busse von Fr. 600.-- (Akten EG Biel pag. 140-117, 313-312). –Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 25. Mai 2010: Verurtei- lung wegen falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Ta- gen (bedingt vollziehbar; Probezeit vier Jahre; Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 29.9.2009; Akten EG Biel pag. 312-311). 3.2.2 Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung am 7. Juni 2012 delin- quierte der Beschwerdeführer weiter. Gegen ihn sind ab diesem Zeitpunkt 14 Urteile und Strafbefehle aktenkundig. Gesamthaft wurde er zu Freiheits- strafen von 18 Monaten und 20 Tagen, zu Geldstrafen von 40 Tagessätzen und zu Bussen von Fr. 4'000.-- (zum Teil umgewandelt in Ersatzfreiheitsstra- fen) verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 7.11.2019 Ziff. 4-8, Akten MIDI pag. 560 ff.; betreffend die nicht im Strafregister aufgeführten Verurteilun- gen: Akten MIDI pag. 225, 227, 394, 433, 435, 455, 472, 484, 501). Zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 7 wurden gegen ihn am 7. Oktober 2012 und 15. September 2013 Fernhalte- verfügungen ausgesprochen (Akten MIDI pag. 221 f., 513 f.). Hervorzuhe- ben sind ab 2012 die folgenden zwei Urteile: –Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2016: Verurteilungen we- gen Lagerns falschen Geldes (begangen im Mai 2010), mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (begangen im Jahr 2010), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz, Anstalten treffen zum Verkauf sowie Konsum [Marihuana und Kokain] sowie Ver- kauf [Marihuana]; begangen im Oktober 2014, Januar und Februar 2015), Hinderung einer Amtshandlung (begangen im Oktober 2014) so- wie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (begangen im August und September 2014) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- (Akten MIDI pag. 335 ff.). –Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Mai 2017 (Verfahren PEN 17 141): Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand (begangen im Dezember 2016), mehrfacher Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz zwecks Ver- äusserung von Haschisch und Marihuana [begangen zwischen Juli und November 2016]; Verkauf von Haschisch und/oder Marihuana [began- gen im Oktober und November 2016]; Konsum von Marihuana, Kokain und Haschisch [begangen von Juni 2014 bis Dezember 2016]) sowie Diebstahls (geringfügig; begangen im Oktober 2016) zu einer Freiheits- strafe von zehn Monaten und zehn Tagen (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17.8.2016) sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- (Akten MIDI pag. 283 ff.; vgl. dazu auch act. 10A pag. 112 ff. [vom Verwaltungsgericht nachträglich paginiert], insb. pag. 155 ff. [Anklageschrift vom 23.2.2017], pag. 163 ff. [Protokoll der Hauptverhandlung vom 4.5.2017 mit Einvernahme des Beschwerdefüh- rers] und pag. 176 ff. [Urteil vom 5.5.2017]). 3.2.3 Aktenkundig ist schliesslich ein neues Strafverfahren: Am 11. No- vember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung. Dieses wurde am 21. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 8 2020 auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgedehnt (act. 10A pag. 2 f.; vgl. dazu auch hinten E. 6.4). 3.3Im Oktober 2011 – und damit kurz vor der ausländerrechtlichen Ver- warnung – waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittel- land eine Betreibung in der Höhe von Fr. 700.20 sowie 18 Verlustscheine über Fr. 33'124.95 auf den Beschwerdeführer registriert (Akten MIDI pag. 173). Bis im November 2019 wuchs die Verschuldung auf fünf Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 2'192.30 sowie 16 Verlustscheine im Umfang von Fr. 38'892.20 an (Akten MIDI pag. 556 ff.). 3.4Der Beschwerdeführer bezieht seit der Trennung von seiner Exfrau durchgehend Sozialhilfe. Von April 2010 bis August 2012 unterstützte ihn der Sozialdienst Oesch-Emme (EG Alchenstorf) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 55'756.10 (Akten EG Biel pag. 534). Nach seinem Umzug in die EG Biel bezog er dort von Oktober 2012 bis November 2018 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 153'090.50 (Akten MIDI pag. 570; vgl. auch Akten EG Biel pag. 532). Ende 2018 zog er in die EG Lengnau. Diese unterstützt ihn seit Dezember 2018 monatlich mit rund Fr. 2'000.-- (Akten EG Biel pag. 538; Beschwerde- beilage 5). Per Oktober 2019 belief sich der Saldo der EG Lengnau auf Fr. 30'104.65 (Akten MIDI pag. 553), per 8. September 2020 auf einen sol- chen von Fr. 56'783.05 (act. 5A), was bis zu diesem Zeitpunkt eine Gesamt- summe von gut Fr. 265'000.-- ergibt. 4. 4.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Aus- länderin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss aArt. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5497];
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 9 seit dem 1.1.2019: Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE) unter anderem bei Missach- tung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen vor. Ein sol- cher Widerruf ist nach bisherigem Recht auch bei Ausländerinnen und Aus- ländern mit Niederlassungsbewilligung zulässig, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung). Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG muss nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch Straftaten gegen andere Rechtsgüter oder vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen «schwerwie- gend» im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG sein: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich dann möglich, wenn sich eine auslän- dische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künf- tig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Summe der Verstösse, die für sich genommen für einen Widerruf nicht aureichen würden, kann folglich einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BGer 2D_10/2020 vom 9.7.2020 E. 3.4, 2C_106/2017 vom 22.8.2017 E. 3.2; VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 2.1). 4.2Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG als erfüllt. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer habe jahrelang und gewohnheitsmässig delinquiert. Weder strafrechtliche noch ausländer- rechtliche Massnahmen hätten ihn dabei von weiteren strafrechtlichen Ver- fehlungen abgehalten. Zudem zeugten die vorhandenen Schulden in nicht unerheblicher Höhe von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung (angefochtener Entscheid E. 4.3 f.). 4.3Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Einschätzung vorbringt, überzeugt nicht: Unzutreffend ist, dass sich nach der ausländer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 10 rechtlichen Verwarnung vom 7. Juni 2012 mit der Verurteilung wegen einfa- cher Körperverletzung nur noch ein strafrechtlicher Sachverhalt «von Rele- vanz» zugetragen hat (Beschwerde S. 7 f.). Mit Urteilen des Bundesstraf- gerichts vom 17. August 2016 (abgesehen von der Lagerung und des in Um- laufsetzens von Falschgeld) und des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten verur- teilt, die er nach der ausländerrechtlichen Verwarnung begangen hatte und die nicht dem Bagatellbereich zugeordnet werden können. Hervorzuheben ist insbesondere der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Dass dieses Delikt in einem gewissen Zusam- menhang mit seiner Drogensucht stand (Schlägerei mit einem «Dealer», der ihm angeblich Toilettenpapier statt Kokain verkauft hatte), ändert nichts Ent- scheidendes (vgl. hinten E. 6.2). Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus den antragsgemäss beigezogenen Strafakten PEN 17 141 (act. 10A pag. 112 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dazu kommt eine Vielzahl von Strafbefehlen, die sich auf nach 2012 begangene Delikte beziehen (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind beim Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG zudem nicht nur die nach der ausländerrechtlichen Verwarnung begangenen Delikte von Bedeu- tung (vgl. Beschwerde S. 9), sondern sämtliche strafrechtlichen Verfehlun- gen. Schliesslich ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Um- ständen auch ohne vorgängige ausländerrechtliche Verwarnung möglich (vgl. zuletzt etwa BGer 2C_657/2020 vom 16.3.2021 E. 3.2). 4.4Insgesamt betrifft das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers einen Zeitraum von rund 20 Jahren. Seit der ausländerrechtlichen Verwar- nung sind etliche neue Verurteilungen – nicht nur im Bagatellbereich – dazugekommen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner jahrzehntelangen und gewohnheitsmässigen Delinquenz den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Allein der Umstand, dass er systematisch rechtliche Schranken und Pflichten missachtet, muss als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewertet werden (vgl. auch VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 2.4). Eine definitive Überwindung seiner Drogenabhängigkeit ist nicht erstellt, weshalb mit weiteren Verstössen ge- gen die Rechtsordnung gerechnet werden muss (vgl. hinten E. 6.3). Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch der Sozialhilfe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 11 bezug sowie die bestehenden Schulden mitberücksichtigt werden müssen (vgl. vorne E. 3.3 und 3.4). Auch kam der Beschwerdeführer seinen Ver- pflichtungen, die Bussen zu bezahlen, jedenfalls teilweise nicht nach, sodass diese in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden mussten (vorne E. 3.2.2). – Die vorhandenen Schulden in nicht unerheblicher Höhe zeugen ebenfalls von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechts- ordnung, desgleichen das Nichtbezahlen von Bussen (vgl. auch BGer 2C_1152/2014 vom 14.9.2015 E. 4.2, 2C_699/2014 vom 1.12.2014 E. 4.3; VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 2.5). Anstatt sich um die Sanierung seiner Schulden zu bemühen, hat der Beschwerdeführer die Schulden- bildung durch Bussen und Geldstrafen weiter vorangetrieben (vgl. BGer 2C_106/2017 vom 22.8.2017 E. 3.4). 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der Entfer- nungsmassnahme. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung verhältnismässig sind (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessen- abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minder- jährige Kinder, so sind in die Beurteilung zusätzlich die Interessen im Zusam- menhang mit dem Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öf- fentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffe- nen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwä- gen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 12 stände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). 6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 6.1Massgeblich für die Bewertung des öffentlichen Interesses ist das bis- herige deliktische Verhalten der ausländischen Person, wobei deren Alter bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle spielt wie die Art, Anzahl und Häufigkeit der Delikte (vgl. BGer 2C_26/2017 vom 25.4.2017 E. 3.2, 2C_333/2015 vom 10.2.2016 E. 5.2, je zu Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG; VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 3.1). – Die SID hat erwogen, der Be- schwerdeführer habe über viele Jahre in gewohnheitsmässiger Manier ge- gen die geltende Rechtsordnung verstossen. Die ausländerrechtliche Ver- warnung habe dabei ihre Wirkung «vollkommen» verfehlt. Hinzu komme, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers seit der Verwarnung zuge- nommen habe und er in erheblichem Mass Leistungen der Sozialhilfe be- ziehe. Gesamthaft bestehe ein «sehr grosses» öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme (angefochtener Entscheid E. 5). 6.2Diesen zutreffenden Erwägungen hält der Beschwerdeführer (erneut) hauptsächlich seine Drogenabhängigkeit entgegen (vgl. Beschwerde S. 4, 6, 11). – Es ist anzuerkennen, dass ein Teil der Delikte in einem Zusammen- hang mit der Drogensucht des Beschwerdeführers steht. Dies kann praxis- gemäss bei reiner Beschaffungskriminalität zu einer gewissen Relativierung des Verschuldens führen. Die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Betäubungsmitteldelinquenz aus rein finanziellen Interessen gelangt in solchen Fällen nicht zur Anwendung (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1; VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 3.2). In Übereinstimmung mit der Vor- instanz sind die meisten Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz jedoch nicht auf reine Beschaffungskriminalität zurückzuführen. Er wurde mehrfach wegen Verkaufs bzw. Anstalten treffen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 13 zum Verkauf von Betäubungsmitteln verurteilt (vgl. vorne E. 3.2.1 und 3.2.2). Sein deliktisches Verhalten erschöpfte sich damit nicht im Eigenkonsum von Betäubungsmitteln, sondern schädigte auch (wertvolle) Rechtsgüter unbe- teiligter Dritter (VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass seiner Drogenabhängigkeit in Anwendung von Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bereits bei der Strafzumessung Rech- nung getragen wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1.3). Unter Berück- sichtigung der Häufigkeit der Delikte relativiert seine Drogenabhängigkeit das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bloss geringfügig. 6.3Von Bedeutung für die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer künftig in der Lage ist, drogen- und deliktsfrei zu leben. 6.3.1 Zur Suchterkrankung des Beschwerdeführers lässt sich aus den Ak- ten Folgendes entnehmen: Mindestens seit Mitte der 2000er-Jahre hatte der Beschwerdeführer mit einer Drogensucht zu kämpfen, wobei er vor allem Kokain und Marihuana konsumierte (vgl. Akten EG Biel pag. 135-132, vorne E. 3.2.1). Im Jahr 2009 – nach einer Haftentlassung – nahm er bei der Stif- tung für Suchthilfe «Contact» an regelmässigen Beratungsgesprächen teil, wobei er versicherte, dass der Konsum von Kokain für ihn kein Thema mehr sei (Akten EG Biel pag. 133). Nach Rückfällen kontaktierte er im August 2013 die Stiftung für Gesundheitsförderung und Suchtfragen «Berner Ge- sundheit», wo er bis im Mai 2014 an Gesprächstherapien teilnahm. Die The- rapie brach der Beschwerdeführer wegen eines erneuten Rückfalls ab (Ak- ten EG Biel pag. 594; Beschwerde S. 6). Laut eigenen Angaben konsumierte er im Dezember 2016 das letzte Mal Kokain (Beschwerde S. 6, 11). Von März 2017 bis August 2018 war der Beschwerdeführer im Strafvollzug (Ak- ten MIDI pag. 268 f.). Im September 2018 meldete er sich erneut bei der Stiftung für Gesundheitsförderung und Suchtfragen «Berner Gesundheit» an. In der Folge nahm er regelmässig an Gesprächen bzw. Telefonberatun- gen teil (Akten EG Biel pag. 594; Akten SID pag. 48). Im April bzw. August 2020 durchgeführte Drogentests fielen negativ aus (Akten SID pag. 49 f.; Be- schwerdebeilage 2). In mehreren Einvernahmen rund um das laufende Straf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 14 verfahren wegen vorsätzlicher Tötung und Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz gestand der Beschwerdeführer indes ein, am 9. No- vember 2020 Kokain konsumiert zu haben (vgl. act. 10A pag. 32, 36, 41, 54, 61, 74). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 22. Dezember 2020 wurde beim Beschwerdeführer am 12. November 2020 die Einnahme von Kokain und Marihuana nachgewiesen (act. 10A pag. 104 ff.). 6.3.2 Aufgrund des erstellten neuerlichen Drogenkonsums erscheint zu- mindest sehr zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, seine «Drogenproblematik in den Griff» bekommen hat (Beschwerde S. 4, 6, 11). Die (erneute) professionelle Hilfe der Stiftung für Gesundheitsförderung und Suchtfragen «Berner Gesundheit» dürfte höchstens kurzfristig «zur Stabili- sierung seiner Drogenabstinenz» geführt haben (Beschwerde S. 7). Trotz Beteuerungen, seine Sucht überwunden zu haben, ist der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal rückfällig geworden. Dass zwischen 2016 und 2020 keine Rückfälle aktenkundig sind, ist vor allem auf seinen Strafvollzug von März 2017 bis August 2018 sowie die bis zum August 2019 laufende Probe- zeit zurückzuführen (Akten MIDI pag. 268 f.). Zusammenfassend bestehen damit grosse Zweifel, dass der Beschwerdeführer künftig deliktsfrei leben kann, sind doch die Phasen des Drogenkonsums wiederholt mit einer erhöh- ten Delinquenz einhergegangen (vgl. bereits vorne E. 4.4). Dabei fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass ihm im letzten Strafvollzug eine positive Füh- rung bescheinigt und eine günstige Legalprognose gestellt worden ist (vgl. Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern [BVD] vom 24.7.2018, Akten MIDI pag. 269, mit welcher die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet wurde). Darauf ist namentlich auch zu schliessen, weil er dort weder eine Therapie absolviert noch Wiedergutma- chung geleistet hat (Akten MIDI pag. 280). Davon, dass «kaum mehr ein Rückfallrisiko» besteht, kann nicht ausgegangen werden (Beschwerde S. 12). 6.4Dazu kommt, dass aktuell eine neue Strafuntersuchung hängig ist (vgl. vorne E. 3.2.3). Es dürfen unter dem Gesichtspunkt von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG ohne Verstoss gegen die Unschuldsvermutung auch nicht rechts- kräftig abgeurteilte Delikte berücksichtigt werden, soweit sie unbestritten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 15 sind oder aufgrund der Akten sonst wie keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. BGer 2C_39/2016 vom 31.8.2016 E. 2.5, 2C_795/2010 vom 1.3.2011 E. 4.2 mit Hinweisen; VGE 2016/355 vom 19.4.2018 E. 5.3). Die Polizei fand am 11. November 2020 in der Wohnung des Beschwerdeführers einen leblosen Mann auf. Tags darauf konnte die Polizei den mit einem Messer bewaffneten Be- schwerdeführer unter Schusswaffeneinsatz anhalten. Der Beschwerdeführer bestätigte an den Einvernahmen vom 17. November 2020, 3. und 21. De- zember 2020 sowie 19. Februar 2021 gegenüber der Polizei bzw. Staatsan- waltschaft, für den Tod des Mannes verantwortlich zu sein und zum Tatzeit- punkt Kokain konsumiert zu haben (act. 10A pag. 31 ff.; vgl. auch Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 28.4.2021 S. 2 ff., act. 10A pag. 6 ff.). 6.5Auch ohne – und erst recht mit – Berücksichtigung dieses hängigen Strafverfahrens ist mit der SID insgesamt von einem sehr grossen öffentli- chen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Würdigung wird durch die Tatsache bekräftigt, dass der Beschwerde- führer verschuldet ist und seit langem Sozialhilfe bezieht (vgl. vorne E. 3.3 und 3.4; für diese Wertung in Bezug auf eine drogensüchtige Person BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1; VGE 2017/309 vom 13.7.2017 E. 3.4). 7. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerde- führers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berück- sichtigen sind. 7.1Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu re- lativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder auf- grund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwä- gung nicht ausschlaggebend sein können. Ebenfalls nicht in die Berechnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 16 der Aufenthaltsdauer einzubeziehen ist die Dauer eines allfälligen Asylver- fahrens, das mit der Abweisung des Asylgesuchs endet, sowie der Aufent- halt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 52-jährige Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der Anordnung der Entfernungsmassnahme durch die EG Biel seit rund 22 Jah- ren gestützt auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf, wobei er mehrmals für längere Zeit in den Strafvollzug musste (vgl. vorne Bst. A, E. 3.1 und 3.2). Seit November 2020 befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Untersu- chungshaft (vgl. act. 10A pag. 6 ff.). Sein Aufenthalt lässt sich trotzdem als lang bezeichnen. Der Beschwerdeführer ist allerdings erst im Erwachsenen- alter in die Schweiz eingereist und hat prägende Abschnitte seines Lebens in seiner Heimat verbracht, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (an- gefochtener Entscheid E. 6.3.1). Angesichts seiner (anwachsenden) Ver- schuldung sowie seines langjährigen Sozialhilfebezugs kann nicht von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration gesprochen werden (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18.12.2019 E. 5.3.1, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 7.1). Von 2010-2019 bezog er über Fr. 265'000.-- an Sozialhilfe (vgl. vorne E. 3.4). Zudem konnte er nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen: 2011 ar- beitete er für ein Logistikunternehmen. Im Strafvollzug konnte er Arbeitser- fahrungen in der Buchbinderei und Schneiderei sammeln (vgl. Akten MIDI pag. 553). Von September 2019 bis März 2020 war er in einem 50 %-Pen- sum in einem Arbeitsintegrationsprogramm tätig (Akten MIDI pag. 554 f.; Ak- ten EG Biel pag. 592). Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass seine berufliche Integration «nicht optimal» verlaufen ist und er «in namhaftem Um- fang» Sozialhilfe bezogen hat (Beschwerde S. 11). An der gescheiterten beruflich-wirtschaftlichen Integration ändert auch seine im März 2019 operierte Fussverletzung – die angeblich auf einen Unfall im Jahr 2012 zurückzuführen ist – nichts (Beschwerde S. 4, 7 und 11 f.; vgl. Akten MIDI pag. 563 ff.). Ausgewiesen ist insoweit einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von August 2019 bis März 2020 bzw. 22. April bis Ende Mai 2020 (Akten EG Biel pag. 591-590; Akten SID pag. 47). Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bleibt trotz behaupteter Anmeldung bei der Invalidenversicherung unbelegt. Des Weiteren kann nicht auf eine starke Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesellschaft und Kultur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 17 geschlossen werden. Der Beschwerdeführer scheint der deutschen Sprache mächtig zu sein, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ohne weiteres erwartet werden darf. Seine sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich seinen Vorbringen nach auf seinen minderjährigen Sohn (vgl. Beschwerde S. 4 f., 10, 13). Vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, macht er nicht geltend. Hinzu kommt eine Vielzahl von strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. vorne E. 3.2). Die Respektierung der Rechtsordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (aArt. 77 Abs. 4 VZAE in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich zu integrieren vermocht. 7.2Die Rückkehr nach Nigeria beurteilt das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz als dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 6.3.1). Er hat die ersten 25 Jahre seines Lebens im Hei- matland verbracht und wurde dort sozialisiert (vgl. act. 10A pag. 67). In der Vergangenheit hielt er sich besuchsweise in Nigeria auf (vgl. act. 10A pag. 45). Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass er mit der Kultur und Sprache seines Heimatlands nach wie vor vertraut ist. Er bringt bezüg- lich seiner Rückkehr einzig vor, er sei für afrikanische Verhältnisse «schlicht zu alt» (Beschwerde S. 12). Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände für eine 52-jährige Person und die wirtschaftliche Situation in Nigeria schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort le- bende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Der bis auf seine Fussver- letzung gesunde Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, in Nigeria einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; seine hier gesammelten Erfahrungen – selbst wenn diese bescheiden sind – dürften ihm die dortige berufliche Rein- tegration erleichtern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 18 7.3In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn mit Schweizer Bürgerrecht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine «über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Beziehung» zu seinem Sohn zu pflegen (Beschwerde S. 10). Aus dieser engen Beziehung leitet er ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab (Beschwerde S. 12). 7.3.1 Die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind kann trotz des Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 7.4.2, 2C_76/2017 vom 1.5.2017 E. 4.1, 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 5.3; VGE 2017/289 vom 1.5.2018 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_499/2018 30.8.2018], 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.3). Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhuts- berechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufent- haltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine (1) in af- fektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind- Beziehung besteht und (3) diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, prak- tisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern (4) die ausreise- pflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2, 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.2 und 2.5; BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 3.2; VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 6.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_412/2021 vom 18.5.2021]). 7.3.2 Die Mutter seines minderjährigen Sohnes bestätigte mit Schreiben vom 18. August 2020, dass der Beschwerdeführer das vom Gericht festge- legte Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende) wahrnehme (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer sehe seinen Sohn zudem jeweils am Mitt- wochnachmittag und es bestehe zwischen ihnen ein guter Kontakt (Be- schwerdebeilage 4; vgl. auch Akten EG Biel pag. 554). Ob sich der Kontakt in jüngster Vergangenheit – unter anderem wegen seiner Versetzung in Un- tersuchungshaft – verschlechtert hat, kann dahingestellt bleiben (vgl. act. 10A pag. 24). Zugunsten des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz nach wie vor von einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seinem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 19 minderjährigen Sohn auszugehen, die vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist. Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten. Unter diesen Umständen kann auf die beantragte Befragung der Kindsmutter als Zeugin verzichtet werden (vgl. Be- schwerde S. 4), da hiervon keine neuen, entscheidwesentlichen Erkennt- nisse zu erwarten sind (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Der Beweisantrag ist daher abzuweisen (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 556 E. 7.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 7.3.3 Die Betreuung seines heute neunjährigen Sohnes «an jedem zweiten Wochenende sowie auch am Mittwochnachmittag» geht nicht wesentlich über das übliche Kontaktrecht hinaus (Beschwerde S. 4). Der Beschwerde- führer spricht übrigens selber davon, dass ihm vom Zivilgericht das «nor- male» Besuchsrecht zugesprochen worden ist (Akten EG Biel pag. 556). Es kann nicht auf eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwi- schen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn geschlossen werden. Eine finanzielle Unterstützung leistete der Beschwerdeführer bisher nicht (vgl. Ak- ten MIDI pag. 358). Angesichts der nicht gelungenen beruflich-wirtschaftli- chen Integration (vgl. vorne E. 7.1) ist bei ihm davon auszugehen, dass er nicht die nötigen Anstrengungen aufgebracht hat, um eine Anstellung zu fin- den (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2 [Pra 108/2019 Nr. 11]; BGer 2C_786/2016 vom 5.4.2017 E. 3.2.1, 2C_1050/2016 vom 10.3.2017 E. 6.4). Eine beson- ders enge Vater-Sohn-Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht ist zu vernei- nen. Zudem kann beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen von tadellosem Verhalten keine Rede sein. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung die Kriterien nicht, welche ihm gestützt auf die Beziehung zu seinem Sohn ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu vermitteln vermöchten. 7.3.4 Es würde den Beschwerdeführer mutmasslich nichtsdestotrotz hart treffen, wenn er die Beziehung zu seinem Sohn nur noch unter erschwerten Bedingungen leben könnte. Jedoch hat er sich diese familiären Konsequen- zen selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Vater nicht davon abgehalten, jahrelang und teilweise schwer zu delinquieren (vgl. vorne E. 3.2.2). Sein eigenes Interesse, nicht von seinem Sohn getrennt zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 20 werden, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht. Für den Sohn hätte die Trennung zweifellos auch einschneidende Konsequenzen, würde er doch eine enge Bezugsperson verlieren. Jedoch gilt es zu beachten, dass er nie mit seinem Vater zusammengelebt hat und diesen nur besuchshalber trifft (vgl. vorne E. 3.1). Er kann bei seiner Mutter in der gewohnten Umgebung bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen bzw. wei- terhin hier zur Schule gehen. Den Kontakt zu seinem Vater kann er wenn auch in beschränktem Umfang über die Distanz mittels der modernen Kom- munikationsmittel und allenfalls im Rahmen von Besuchen pflegen. 7.4Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässi- gen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthalts- beendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier insbesondere mit Blick auf die zahlreichen strafrechtli- chen Verfehlungen indes vor, zumal die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). 7.5Zusammenfassend begründen die Beziehung zu seinem minderjäh- rigen Sohn und die lange Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er hat sich jedoch nicht genügend in die hiesigen Verhältnisse integrieren kön- nen, und der Rückkehr nach Nigeria stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 8. 8.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse ist – auch unter Ausblenden der laufenden Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – als sehr gross zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat über viele Jahre in gewohnheits- mässiger und mitunter gravierender Manier gegen die geltende Rechtsord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 21 nung verstossen. Die ausländerrechtliche Verwarnung hat dabei ihre Wirkung verfehlt. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer zunehmend ver- schuldet und bezieht seit langem Sozialhilfe. Er konnte seine Drogensucht mutmasslich nicht überwinden. Insgesamt besteht eine nicht hinzuneh- mende Rückfallgefahr. Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht. Eine Rückkehr nach Nigeria erscheint möglich und zumutbar. Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben ist zu verneinen. In familiärer Hinsicht wird die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn zwar einge- schränkt. Diese kann jedoch mittels der üblichen Kommunikationsmittel und allfälliger Besuche in beschränktem Mass auch über die Landesgrenzen ge- pflegt werden. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strit- tigen Entfernungsmassnahme. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich namentlich auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig. 8.2Ist – wie hier – der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gegeben und erweist sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig, kommen eine (erneute) Verwarnung oder die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung als mildere Massnahmen gegenüber dem Entzug der Nie- derlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5 [bestätigt durch BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019). 9. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen. Die dem Beschwer- deführer durch die SID gesetzte Frist zur Ausreise ist abgelaufen. Es wäre daher grundsätzlich eine neue Frist durch das Verwaltungsgericht anzuset- zen. Angesichts der laufenden Untersuchungshaft des Beschwerdeführers verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine solche festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2019/404 vom 19.5.2021 [noch nicht rechtskräf- tig] E. 8.2). Es wird Sache der zuständigen Migrationsbehörde sein, dem Be- schwerdeführer eine konkrete Ausreisefrist anzusetzen, wenn aus Sicht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 22 Strafbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 10.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff., auch zum Folgenden). Ob im Einzelfall genügende Erfolg- saussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit zahlrei- chen Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 23 10.2Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat der Beschwerdefüh- rer am 31. August 2021 gestellt, weshalb das am 11. November 2020 eröff- nete Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, welches am 21. Dezember 2020 auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgedehnt worden ist (act. 10A pag. 2 f.), nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde muss in der Sache dennoch als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Be- schwerdeführers ausfallen und der Widerruf rechtens ist bzw. ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht bewilligt werden kann. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundes- gerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Er hält daran fest, dass seine Straffälligkeit auf seine (überwundene) Drogen- sucht zurückzuführen und die Massnahme aufgrund seiner engen Bezie- hung zu seinem minderjährigen Sohn nicht verhältnismässig sei. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 10.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2021, Nr. 100.2020.331U, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: