100.2020.305U publiziert in BVR 2023 S. 227 HAM/TST/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Verein ... Beschwerdeführer gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin 1 und Einwohnergemeinde Zollikofen Bauverwaltung, Wahlackerstrassse 25, Postfach 366, 3052 Zollikofen Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 2 betreffend Baupolizei; Baubewilligungspflicht der Änderung einer Mobil- funkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 8. Juli 2020; BVD 120/2020/10) Prozessgeschichte: A. Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) betreibt auf dem Grundstück Zollikofen Gbbl. Nr. 1________ in der Arbeitszone A3 eine Mobilfunkanlage mit neun Sendeantennen, die sich auf dem Flachdach eines fünfgeschossigen Gebäudes befindet. Die Anlage wurde von der Einwohnergemeinde (EG) Zollikofen am 6. Juni 2018 auf Grundlage des Standortdatenblatts vom 12. Februar 2018 (Rev. 1.75) mit ordentlichem Bauentscheid bewilligt. Gestützt auf die im Meldeverfahren (sog. «Bagatellverfahren») neu eingereichten Standortdatenblätter vom 31. August 2018 und 17. Januar 2019 (Rev. 1.81 bzw. 1.83) stimmte die damals zuständige Fachstelle Immissionsschutz des kantonalen Amts für Berner Wirtschaft (beco) am 7. September 2018 und 8. Februar 2019 dem nachträglichen Austausch der am 6. Juni 2018 bewilligten konventionellen Antennen Nrn. 7-9 durch sog. adaptive Antennen sowie einer Verschiebung des genutzten Frequenzbands zu (neu 3'400 bis 3'800 MHz). Die neuen Antennen werden nach dem 5G-Mobilfunkstandard betrieben. B. Am 19. Oktober 2019 reichte B.________ bei der EG Zollikofen eine Baupo- lizeianzeige ein und verlangte, dass der Swisscom der Betrieb der Mobilfunk- anlage nach dem 5G-Mobilfunkstandard zu verbieten und eine Frist von 30 Tagen zu setzen sei, um alle für diesen Betrieb erforderlichen Kompo- nenten zu demontieren. Mit Schreiben vom 14. November 2019 wandte sich der Verein A.________ an die EG Zollikofen und erklärte, B.________ habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 3 ihn als Vertreter beauftragt, die Sache an seiner Stelle weiterzuverfolgen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 verzichtete die EG Zollikofen auf baupoli- zeiliche Massnahmen. C. Gegen diese Verfügung reichte der Verein A.________ mit Eingabe vom 26. Februar 2020 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Diese wies die BVD mit Entscheid vom 8. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Den Antrag auf Erlass eines sofortigen Benüt- zungsverbots als vorsorgliche Massnahme schrieb sie als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab. D. Dagegen hat der Verein A.________ mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 3.8.2020) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben (Rechtsbegehren [RB] 1), ein so- fortiges Benützungsverbot für die drei 5G-fähigen Antennen des Typs «Ericsson Air 6488» mit den Laufnummern 7-9 zu erlassen (RB 2) und der ursprünglich bewilligte Zustand der Antennenanlage gemäss dem Standort- datenblatt vom 31. August 2018 (ohne 5G-Antenne) innert 30 Tagen wieder- herzustellen sei (RB 3). Die Swisscom beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die EG Zolli- kofen und die BVD schliessen mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 bzw. Vernehmlassung vom 27. August 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. September 2020 hat der Verein A.________ eine weitere Eingabe eingereicht, wozu sich die EG Zollikofen am 14. Oktober 2020 geäussert hat, während die Swisscom und die BVD am 14. bzw. 13. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 4 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2021 hat der damalige In- struktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verwaltungs- gericht die rechtliche Beurteilbarkeit und grundsätzliche Zulässigkeit von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste im am 6. Januar 2021 ergangenen und unterdessen vor Bundesgericht angefochtenen Urteil 2020/27 bejaht habe, weshalb er es für zweckmässig erachte, das Beschwerdeverfahren – sofern an diesem festgehalten werde – bis zum Vorliegen des Bundesge- richtsurteils einzustellen. Daraufhin hat der Verein A.________ am 24. März 2021 ein Ablehnungsbegehren gegen die Verwaltungsrichter Häberli, Daum und Keller gestellt, die am Urteil 2020/27 mitgewirkt hatten. Auf dieses Be- gehren ist das Verwaltungsgericht mit Urteil 2021/90 vom 10. Mai 2021 we- gen Verspätung nicht eingetreten. Das Bundesgericht hat die dagegen erho- bene Beschwerde abgewiesen (BGer 1C_364/2021 vom 6.12.2021). Der am 10. Januar 2022 neu eingesetzte Instruktionsrichter hat den Verfah- rensbeteiligten am 7. Juni 2022 Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälli- gen Fortsetzung des Verfahrens zu äussern. Am 8. Juli 2022 hat er die Ver- fahrensbeteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren fortge- führt werde, nachdem diese mit Eingaben vom 8., 9. und 25. Juni 2022 der Verfahrensfortsetzung zugestimmt hatten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 5 1.2 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisiert. Als juristi- sche Person ist er damit partei- und prozessfähig. Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Nach Art. 79 Abs. 2 VRPG sind private Organisationen zur Beschwerde befugt, wenn sie durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt sind (sog. ideelle Verbandsbe- schwerde; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 9, Art. 65 N. 49 ff.; Markus Müller, Ber- nische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 194). 1.2.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen und damit formell beschwert. 1.2.3 Nach Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 40a und Art. 35a Abs. 1 BauG sind private Organisationen zur Beschwerde befugt, sofern sie eine juristi- sche Person sind und rein ideelle Zwecke verfolgen. Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person (vgl. vorne E. 1.2.1) und verfolgt zudem seit über zehn Jahren rein ideelle Zwecke im Bereich des Schutzes vor nicht-ionisie- render Strahlung (vgl. Art. 35c Abs. 3 BauG; VGE 2016/189 vom 9.1.2017 E. 1.3, 22998 vom 27.7.2007 E. 1.2.3). Damit ist er zur Beschwerde legiti- miert. 1.3Da die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der An- trag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (RB 1; vorne Bst. D) ist dabei so zu verstehen, dass nur die Beschwerdeabweisung mit der Kostenregelung aufgehoben werden soll. Zu den übrigen Anordnun- gen äussert sich der Beschwerdeführer nicht (Nichteintreten, Gegenstands- losigkeit; vorne Bst. C). Sie bilden mithin nicht Streitgegenstand im ober- instanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegeh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 6 ren BVR 2016 S. 560 E. 2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Umstritten sind die Installation und der Betrieb von adaptiven Anten- nen, die nach dem 5G-Mobilfunkstandard betrieben werden. Während die konventionellen Antennen mit einer im Wesentlichen konstanten räumlichen Strahlungsverteilung senden, bestehen die adaptiven Antennen aus mehre- ren separat ansteuerbaren Elementarantennen (Subarrays), was es ihnen ermöglicht, das ausgesendete Strahlungsmuster automatisch, d.h. ohne Veränderung der Montagerichtung, in kurzen zeitlichen Abständen anzupas- sen und insbesondere die Strahlung in bestimmte Richtungen zu fokussieren bzw. in Form von sog. «Beams» oder «Strahlenkeulen» auszusenden (sog. «Beamforming»). Anders als konventionelle Antennen sind sie daher in der Lage, die abgegebene Strahlungsenergie in Richtung der Nutzerinnen und Nutzer zu lenken und in diejenigen Richtungen zu reduzieren, wo sich keine aktiv kommunizierenden Endgeräte befinden. Adaptive Antennen können in der Regel über verschiedene Beams mit mehreren Endgeräten gleichzeitig kommunizieren, wobei die gesamthaft zur Verfügung stehende Sendeleis- tung auf die einzelnen Beams aufgeteilt wird. Weil der Datenverkehr nicht mehr wie bisher in die gesamte Funkzelle abgestrahlt, sondern möglichst zu den aktiven Endgeräten hingelenkt wird, kann die über die Fläche und die Zeit gemittelte Exposition mit dem Einsatz der Beamforming-Technologie bei gleichbleibender Datenrate reduziert werden (Erläuterungen des Bundes- amts für Umwelt [BAFU] vom 23.2.2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Ziff. 1 S. 2, Ziff. 4 S. 5 ff. und Ziff. 6 S. 15 ff., nachfolgend: Erläu- terungen BAFU adaptive Antennen; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>,
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Rubriken «Themen», «Elektrosmog und Licht», «Vollzugshilfen»; Bericht
des Bundesamts für Kommunikation [BAKOM] vom 24.9.2020 «Testkonzes-
sion und Messungen adaptive Antennen» Ziff. 2 S. 4 ff., einsehbar unter:
<www.bakom.admin.ch>, Rubriken «Telekommunikation», «Technologie»,
«5G», «Erste Tests und Messungen des BAKOM mit adaptiven Antennen»;
Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 18.11.2019 S. 6 und 19, Arbeits-
gruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des Eidgenössischen Departe-
ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], nachfol-
gend: Bericht Mobilfunk und Strahlung, einsehbar unter: <www.bafu.ad-
min.ch/5g>).
2.2Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Anhang 1
Ziff. 63 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) ist es neu möglich, der Va-
riabilität der Senderichtung bei adaptiven Antennen durch Anwendung eines
sog. «Korrekturfaktors» Rechnung zu tragen. Dieser beruht auf statistischen
Studien über die tatsächliche Strahlungsexposition und soll sicherstellen,
dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle
Antennen (Erläuterungen des BAFU zur Änderung der NISV vom 17.12.2021
Ziff. 2 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass bei der streitbetroffenen Anlage
kein solcher Korrekturfaktor Anwendung findet, weil die Zustimmung zur hier
umstrittenen Umrüstung noch vor dessen Einführung und damit gestützt auf
eine sog. «worst case»-Beurteilung erfolgte, in welcher für die Strahlungs-
prognose in jede Senderichtung vom maximal möglichen Antennengewinn
(Signalstärke) bzw. von der maximal möglichen Fokussierung ausgegangen
wird (vgl. Stellungnahme des Amts für Umwelt und Energie des Kantons
Bern [AUE] vor der Vorinstanz vom 27.3.2020, Vorakten BVD pag. 29; zur
Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung VGE 2020/27 vom 6.1.2021
2021/115 vom 16.11.2021 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 8 3. In der Sache ist zunächst streitig, ob die Installation oder der Betrieb der neu montierten adaptiven Antennen baubewilligungspflichtig ist. 3.1Nach der bundesrechtlichen Minimalvorschrift von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungs- gesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Be- willigung errichtet oder geändert werden. Danach ist ein Vorhaben dem Bau- bewilligungsverfahren zu unterstellen, wenn mit ihm im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht (statt vieler BGE 139 II 134 E. 5.2; BVR 2020 S. 380 E. 3.1, je mit Hinweisen). Eine baubewilligungspflichtige Änderung ei- ner Baute oder Anlage kann in ihrer baulichen Veränderung oder in einer Änderung der Nutzung bestehen. Umbauten sowie Nutzungs- bzw. Zweck- änderungen sind grundsätzlich dann baubewilligungspflichtig, wenn die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bis- herigen, was bei einer (deutlichen) Zunahme der Immissionen der Fall ist (BGer 1C_431/2018 vom 16.10.2019 E. 2.2, 1C_418/2017 vom 28.3.2019 E. 3.2). Bei der Umrüstung von Mobilfunkanlagen trifft dies etwa im Fall einer wesentlichen Leistungserweiterung zu (BGer 1C_680/2013 vom 26.11.2014 E. 6.4, 1A.274/2006 vom 6.8.2007 E. 3.2.2). Entspricht dagegen auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung und erweist sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Raum und Um- welt als ausgesprochen geringfügig, kann gemäss der Rechtsprechung auf ein Baubewilligungsverfahren verzichtet werden (BGer 1C_431/2018 vom 16.10.2019 E. 2.2, 1C_418/2017 vom 28.3.2019 E. 3.2). 3.2Auf kantonaler Ebene wird die Baubewilligungspflicht in Art. 1a Abs. 1 BauG in allgemeiner Weise in Anlehnung an Art. 22 Abs. 1 RPG und an eine Formel des Bundesgerichts umschrieben (Zaugg/Ludwig, Kommen- tar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 1a N. 12). Danach sind grundsätzlich auch reine Zweckänderungen (Nutzungsänderungen) von Bauten, Anlagen und Einrichtungen baubewilligungspflichtig (Art. 1a Abs. 2 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen dagegen insbesondere der Unter- halt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und An-
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lagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben; im Übrigen bestimmt das
Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b
Abs. 1 BauG). Art. 6 und 6a des Dekrets vom 22. März 1994 über das Bau-
bewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) zählen
detailliert auf, welche Vorhaben grundsätzlich baubewilligungsfrei sind. Dazu
gehört nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD auch das Unterhalten und Ändern
(einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder
umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Gemäss der Praxis
ist das bei einer Zweckänderung dann nicht mehr der Fall, wenn diese z.B.
Zonenvorschriften oder den Umweltschutz berührt oder zu einer wesentli-
chen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt (BVR 2015 S. 541
sätzlich baubewilligungsfrei bezeichneten Bauvorhaben bewilligungspflich-
tig, wenn sie den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbild-
schutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umge-
bung tangieren und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist.
3.3Die NISV definiert in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, was aus Sicht
des umweltrechtlichen Immissionsschutzes als Änderung einer bestehenden
Mobilfunkanlage gilt. Es handelt sich generell um Anpassungen, welche die
Intensität der Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) erhö-
hen können oder deren räumliche Verteilung verändern (Erläuterungen des
BAFU vom 28.11.2008 zur Änderung der NISV Ziff. 5.3 S. 6). Liegt eine sol-
che Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden
Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbe-
triebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebspa-
rametern einreichen. Im Fall der hier strittigen Umrüstung ist eine solche Mel-
dung durch die Eingabe der aktualisierten Standortdatenblätter Rev. 1.81
und 1.83 beim beco erfolgt. Dass bei einer Änderung im Sinn von Anhang 1
der NISV zusätzlich zu dieser Meldung immer auch ein Baubewilligungsver-
fahren durchzuführen wäre, lässt sich der NISV entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers jedoch nicht entnehmen, wird dort doch aus-
drücklich bloss eine Meldepflicht und damit gerade keine Baubewilligungs-
pflicht verankert (in diesem Sinn auch Baurekursgericht [BRGE] ZH IV
Nr. 0001/2022 vom 6.1.2022 E. 5.4; vgl. auch schriftliche Antwort des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 10 desrats vom 9.3.2020 zur Frage 20.5049 Wettstein «5G. Aufrüstung von Mo- bilfunkanlagen ohne Baubewilligungen», einsehbar unter: <www.parla- ment.ch>; wohl a.M. Zufferey/Seydoux, Die anwendbaren kantonalen Ver- fahren zur Implementierung der 5G-Mobilfunkantennentechnologie, Gutach- ten des Instituts für Schweizerisches und Internationales Baurecht der Uni- versität Freiburg vom 7.6.2021 Zwischenergebnis 4 S. 36). Gleiches ergibt sich aus dem Nachtrag des BAFU vom 28. März 2013 zur Vollzugsempfeh- lung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Elektrosmog und Licht», «Vollzugshilfen»). Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend einwendet (Be- schwerdeantwort Rz. 11 f.), wird in diesem Nachtrag an der vom Beschwer- deführer zitierten Stelle (Ziff. 4.1 S. 5 f.) bloss festgehalten, dass bei einer Änderung im Sinn der NISV das Standortdatenblatt zu aktualisieren sei. Im Zusammenhang mit Anpassungen einer Anlage, die formal als Änderungen im Sinn der NISV gelten, aber keine oder nur eine unbedeutende Erhöhung der elektrischen Feldstärke an OMEN zur Folge haben, wird am gleichen Ort zudem auf die Mobilfunkempfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdi- rektorenkonferenz (BPUK) verwiesen, welche die Möglichkeit ausdrücklich vorsehen, solche Fälle in einem Bagatellverfahren, also nicht in einem for- mellen Baubewilligungsverfahren, zu behandeln. Massgebend ist insoweit das kantonale Recht (vgl. die aktuellen Empfehlungen vom 4.3.2022 Ziff. II S. 5 f.; einsehbar unter: <www.bpuk.ch>, Rubriken «Dokumentation», «Be- richte, Gutachten, Konzepte», «Bereich Umwelt»; Alexander Rey, Mobilfunk- anlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, in URP 2021 S. 153 ff., 171). Der Bund wäre aus staatsrechtlichen Gründen, namentlich mit Blick auf das Gesetz- mässigkeits- oder Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101]), gar nicht befugt, den Kantonen auf Verordnungsstufe (NISV) die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vorzuschreiben. 3.4Soweit ersichtlich enthält das kantonale Recht für das Bagatellverfah- ren bei Mobilfunkanlagen – anders als etwa für das Meldeverfahren bei So- laranlagen (vgl. Art. 7a BewD) – keine speziellen Regelungen (vgl. etwa auch Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] Nr. 7/725.1/11.1, Information vom 28.4.2022 betreffend Baubewilligungsver- fahren für Mobilfunkantennen, einsehbar unter: <www.dij.be.ch>, Rubriken
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 11 «Gemeinden», «Gemeindedaten/-infos»). Dies ist grundsätzlich nicht zu be- anstanden, regelt doch bereits das Bundesrecht, welche Unterlagen die Mel- dung beinhalten muss (Art. 11 NISV). Zusätzliche kantonale Bestimmungen sind daher – anders als bei Solaranlagen (vgl. Art. 18a RPG) – nicht erfor- derlich. Auch die Zuständigkeit der Behörde, an welche die Meldung zu rich- ten ist, ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen (AUE; vgl. Art. 11b Bst. i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga- ben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverord- nung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]; zur Zuständigkeitsproblematik auch Alexander Rey, a.a.O., S. 172). Es ist daher nicht erkennbar, was kan- tonalrechtlich zwingend zusätzlich geregelt werden müsste. 4. 4.1Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Baubewilligungs- pflicht für die umstrittene Umrüstung verneint, was sie folgendermassen be- gründet hat (E. 5): Der Umfang der zu beurteilenden Änderung ergebe sich aus dem Vergleich des bewilligten Betriebszustands der Anlage auf der Basis des Standortdatenblatts Rev. 1.75 mit dem aktuellen Antennenbetrieb gemäss dem Standortdatenblatt Rev. 1.83. Zur Diskussion stehe somit der Ersatz der bewilligten, konventionellen Antennen des Typs «Kathrein 80010682» durch adaptive Antennen des Typs «Ericsson Air 6488» sowie die Verschiebung der Sendeleistung von der bisher genutzten Frequenz (2'600 MHz) ins Frequenzband 3'400 bis 3'800 MHz. Dabei hätten sich die bewilligte Lage der Sendeantennen, deren Montagehöhe und Senderichtun- gen sowie deren Neigungswinkel nicht verändert bzw. lägen innerhalb des im Jahr 2018 bereits bewilligten Winkelbereichs. Wie ein Vergleich der ak- tuellen Werte mit den bewilligten Werten zeige, sei die Sendeleistung nicht erhöht worden. Vielmehr seien die Sendeleistungen der einzelnen Antennen reduziert worden oder unverändert geblieben. Dementsprechend habe die Immissionsfeldstärke an den OMEN Nrn. 2, 3 und 5 abgenommen, während sie am OMEN Nr. 4 gleichgeblieben sei. Insgesamt habe sich damit die lmmissionssituation sogar leicht verbessert. Weil die Vorgaben der NISV technologieneutral seien und unabhängig davon gälten, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G, 4G oder 5G handle, ändere daran aus umwelt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 12 rechtlicher Sicht auch der Einsatz der neuen adaptiven Antennen nichts. Der Standpunkt der Gemeinde, dass die umstrittene Umrüstung keine Baubewil- ligung benötige bzw. zu Recht bloss ein Bagatellverfahren durchgeführt wor- den sei, stehe somit im Einklang mit den kantonalen Vorgaben und den vom Bundesgericht definierten Mindestanforderungen für die Baubewilligungs- pflicht nach Art. 22 RPG. Im Übrigen sähen auch die Empfehlungen der BPUK und des Cercl'Air vor, dass eine Umrüstung wie die vorliegende im Bagatellverfahren behandelt werden könne. 4.2Dem hält der Beschwerdeführer zum einen entgegen, von einem blossen Antennenaustausch könne nicht die Rede sein. Vielmehr seien die drei adaptiven Antennen «in einer Nacht- und Nebelaktion» im Oktober 2019 zusätzlich zu den bereits vorhandenen Antennen installiert worden. Die vor- instanzliche Darstellung sei daher «völlig falsch». Dass diese nachträglich vorgenommene bauliche Veränderung nun mit einem Bagatellverfahren le- galisiert werden solle, sei ein «Täuschungsversuch» und müsse als «Skan- dal» bezeichnet werden. Zum anderen könne bei der «Hochrüstung auf 5G» auch deshalb nicht auf ein Baubewilligungsverfahren verzichtet werden, weil sich die Strahlungsverteilung ändere und 5G «technisch wie biologisch et- was komplett Neues» sei. Denn die Strahlenkeulen der adaptiven Antennen richteten sich nicht mehr fix aus, sondern verfolgten die Handys sowie an- dere Endgeräte. Dies habe zu Folge, dass sie «im Millisekunden-Tempo (...) wild herumtanzen» und zu einer in der Funktechnik neuartigen «chaotischen Pulsierung mit Flankensteilheiten» führten. Entgegen der Vorinstanz be- stehe eine Bewilligungspflicht folglich auch dann, wenn die bisher abge- strahlten Sendeleistungen nicht überschritten würden, zumal sich manche Anwohnerinnen und Anwohner plötzlich mit einer höheren Strahlung kon- frontiert sähen, wobei es sogar zu geringfügigen Grenzwertüberschreitungen kommen könne (Beschwerde S. 3 ff.; Eingabe vom 21.9.2020 S. 1 ff.). 5. 5.1Die umstrittene Umrüstung umfasste sowohl eine bauliche Änderung (Montage der Antennen) als auch eine nutzungsmässige Änderung (Betrieb der Antennen nach dem neuen Standortdatenblatt). In Bezug auf erstere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 13 lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdegegnerin 1 im Jahr 2018 eine ordentliche Baubewilligung für die Installation von insgesamt neun verschiedenen konventionellen Sendeantennen erteilt worden ist (Standort- datenblatt Rev. 1.75, Zusatzblatt 2, Vorakten Gemeinde act. 22). Es ist un- bestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 nur die Antennen Nrn. 1-6 im oberen Teil des Antennenmasts tatsächlich montiert hat (im bewilligten Bau- plan als «Antennen 1» bezeichnet, Vorakten Gemeinde act. 25; vgl. auch Stellungnahme AUE vom 27.3.2020 S. 1, Vorakten BVD pag. 28). Die drei in der Bewilligung ebenfalls enthaltenen Antennen Nrn. 7-9 des Typs «Kathrein 80010682», für die drei Antennengehäuse im mittleren Bereich der Antenne vorgesehen waren (im Bauplan als «Antennen 2» bezeichnet), hat die Be- schwerdegegnerin 1 dagegen nie installiert (vgl. etwa Vernehmlassung BVD S. 2). Die Baubewilligung war für diese Antennen zum Zeitpunkt der umstrit- tenen Umrüstung allerdings nach wie vor gültig (vgl. Art. 42 Abs. 2 BauG), weshalb für die nachträgliche Installation der adaptiven Antennen noch auf sie abgestützt werden konnte, zumal sich die neuen Antennen bezüglich Aussehen, Montagehöhe und Ausrichtung von den 2018 ordentlich bewillig- ten kaum bzw. gar nicht unterscheiden (vgl. auch den aktualisierten Bauplan Rev. 1.83 vom 17.1.2019, Vorakten Gemeinde act. 9). Bei dieser Ausgangs- lage liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich be- trachtet weder eine nachträgliche Legalisierung zusätzlicher Antennen noch eine andere bauliche bzw. äusserliche Änderung gegenüber der ursprüng- lich bewilligten Antennenanlage vor, die das Mass der Geringfügigkeit über- schreiten würde. Die Vorinstanz durfte diesbezüglich von einem geringfügi- gen Bauvorhaben im Sinn von Art. 1b Abs. 1 BauG bzw. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD ausgehen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der un- zureichenden Sachverhaltsermittlung ist nach dem Gesagten unbegründet. 5.2Zu prüfen ist somit weiter, ob die mit der Umrüstung verbundene nut- zungsmässige Änderung der Baubewilligungspflicht untersteht: 5.2.1 Wie der Vergleich des aktuellen Standortdatenblatts Rev. 1.83 (Vorakten Gemeinde act. 9) mit demjenigen aus dem Jahr 2018 (Rev. 1.75, Vorakten Gemeinde act. 22) aufzeigt, werden die adaptiven Antennen im Vergleich zu den 2018 ordentlich bewilligten statischen Antennen mit glei- cher oder geringerer Leistung betrieben. Zudem geht aus den Standortda-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 14 tenblättern hervor, dass die prognostizierte Immissionsfeldstärke am höchst- belasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) sowie den höchstbelas- teten OMEN (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV) mit dem Betrieb der adaptiven Antennen entweder abgenommen hat (OKA sowie OMEN Nrn. 2, 3 und 5) oder unverändert geblieben ist (OMEN Nr. 4), was grundsätzlich unbestritten ist. Da bei der Strahlungsprognose für jede Senderichtung der maximal mögliche Antennengewinn berücksichtigt wurde (vgl. vorne E. 2.2), ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch sichergestellt, dass es im Rahmen des Betriebs gemäss den zulässigen Betriebsparame- tern zu keinem Zeitpunkt zu Grenzwertüberschreitungen kommt (VGE 2020/27 vom 6.1.2021 E. 4.5 [noch nicht rechtskräftig]; VGer ZH VB.2021.00048 vom 3.6.2021 E. 5.1.2; vgl. auch VGer SG B 2021/115 vom 16.11.2021 E. 4.3; Katharina Seiler Germanier, 5G-Mobilfunkanlagen und das «Worst-Case»-Szenario, in PBG aktuell 4/2020 S. 34 ff., 36 Ziff. 5). Un- ter diesen Umständen ist – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – nicht ersichtlich, inwiefern sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen ge- genüber der ursprünglich bewilligten Anlage wesentlich verstärkt haben soll- ten. 5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Bagatellverfah- ren auch nicht ausgeschlossen, weil die Strahlung der adaptiven 5G-Anten- nen aufgrund des Beamformings «eine höhere Komplexität und eine höhere Dynamik» aufweist als diejenige der konventionellen Antennen (vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung Ziff. 3.2.2 S. 19). Für sie gelten nach der NISV grundsätzlich dieselben Grenzwerte wie für die Strahlung der konventionel- len 4G-Antennen und die Baubewilligung ist technologieneutral ausgestellt worden (vgl. Erläuterungen BAFU adaptive Antennen Ziff. 3.2 S. 5; Erläute- rungen des BAFU zur NISV-Änderung vom 17.12.2021 Ziff. 2 S. 4). Es mag zutreffen, dass einzelne fokussierende Beams an gewissen, im Standortda- tenblatt nicht aufgeführten OMEN eine höhere Feldstärke bewirken könnten, als dies beim Einsatz der ursprünglich bewilligten konventionellen Antennen der Fall gewesen war. Gestützt auf die Strahlungsprognose kann aber davon ausgegangen werden, dass die Belastung an diesen Orten auch nach der Betriebsänderung noch immer geringer als an den ausgewiesenen OMEN ist und damit deutlich unterhalb der Grenzwerte liegt. Unter diesen Umstän- den hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie trotz der nicht ganz aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 15 zuschliessenden punktuellen Strahlungserhöhungen an Standorten mit geringerer Belastung zum Schluss gelangt ist, dass sich gesamthaft betrach- tet mit dem umstrittenen Betrieb der adaptiven Antennen an der umweltrecht- lich relevanten Immissionssituation nichts Wesentliches geändert hat. Dies gilt umso mehr, als auch die kantonale Immissionsschutzfachstelle dies- bezüglich von einer Bagatelländerung ausgeht (vgl. Stellungnahme AUE vor der Vorinstanz vom 27.3.2020 S. 2; zum Beweiswert von Fachberichten BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38). Der Umstand allein, dass die Anlage aufgrund der adaptiven Antennen Beamforming ermöglicht und sich die Feldstärke des- halb an den OMEN im Vergleich zum bewilligten Zustand verändert hat, reicht bei dieser Ausgangslage entgegen der Meinung des Beschwerdefüh- rers nicht aus, um eine Baubewilligungspflicht auszulösen (wohl a.M. VGer SO VWBES.2022.262 vom 7.12.2022 E. 5.8). 5.2.3 Hinzu kommt schliesslich, dass die umstrittene Betriebsänderung bzw. Umnutzung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Zonenkonfor- mität oder die Erschliessungssituation der Mobilfunkanlage hat. Die Vor- instanz durfte daher den Schluss ziehen, dass die Umrüstung keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD betrifft. Da die Mobilfunkanlage in einer Arbeitszone und damit inner- halb der Bauzonen liegt, gelten hier die (strengeren) Regeln von Art. 7 Abs. 1 BewD für Vorhaben ausserhalb der Bauzonen nicht (vgl. diesbezüglich auch Ziff. III S. 7 der BPUK-Empfehlung vom 4.3.2022, wonach für jegliche Ände- rung an Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen ein Baubewilligungs- verfahren zwingend sein soll). Ebenso wenig ist der Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 BewD angesprochen. 5.2.4 Somit ist es auch in Bezug auf die Nutzungsänderung mit den bun- des- und kantonalrechtlichen Vorgaben (vgl. vorne E. 3) vereinbar, dass die Gemeinde auf die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens verzichtet hat. 5.3Folglich musste die Gemeinde weder für die Montage der adaptiven Antennen noch für deren Betrieb im 5G-Standard nach dem neuen Standort- datenblatt ein (nachträgliches) Baubewilligungsverfahren durchführen. Dafür spricht auch, dass die zuständige kantonale Fachstelle das Vorhaben im Ba-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 16 gatellverfahren bereits vor seiner Ausführung auf seine Vereinbarkeit mit den umweltrechtlichen Vorschriften überprüft hat (vgl. vorne Bst. A). Sie durfte deshalb ein Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarschaft an einer (nochmaligen) Kontrolle im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ver- neinen. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Bagatellverfahren keine Baupublikation stattgefunden hat, zumal die nach dem 5G-Standard betrie- benen Mobilfunkanlagen auf der Webseite des BAKOM öffentlich eingese- hen werden können (<www.bakom.admin.ch>, Rubriken «Frequenzen und Antennen», «Standorte»). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt wer- den, dass den Anwohnerinnen und Anwohnern die Umrüstung auf den 5G- Standard verheimlicht worden wäre. Es bestehen daher entgegen dem Be- schwerdeführer keine Anhaltspunkte, wonach im Zusammenhang mit dem durchgeführten Bagatellverfahren von einem «Täuschungsmanöver» bzw. «faulen Tricks» auszugehen wäre. 5.4Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Aus- wirkungen der umstrittenen Umrüstung auf die Nutzungsordnung nicht so gewichtig sind, dass die Gemeinde ein (nachträgliches) Baubewilligungsver- fahren hätte durchführen müssen. Wie es sich bei der Anwendung eines Kor- rekturfaktors verhielte (Baubewilligungspflicht bejahend etwa VGer ZH VB.2021.00740 vom 27.10.2022 E. 3.3), ist damit nicht gesagt; diese Frage stellt sich nicht (vorne E. 2.2). Die Rüge, mit dem Verzicht sei im vorliegen- den Fall Recht verletzt worden, erweist sich mithin als unbegründet. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Neuinstallation adaptiver 5G-Antennen in der Bevölkerung zum Teil Ängste auslösen kann. Zwar hat das Bundesge- richt in einem kürzlich ergangenen Urteil anerkannt, dass dieser Umstand in bestimmten Konstellationen eine baurechtlich relevante Erhöhung von sog. ideellen Immissionen bewirken kann (BGer 1C_591/2021 vom 18.10.2022 E. 4.7; vgl. auch schon BGE 138 II 173 E. 8.3 i.V.m. E. 3.2). Dort hatte es jedoch zu entscheiden, ob sich die Mobilfunkbetreiberin bei der Umrüstung einer Mobilfunkanlage auf adaptive 5G-Antennen noch auf die Besitzstands- garantie berufen konnte, nachdem die Gemeinde seit der ursprünglichen Baubewilligung in ihrer Bauordnung spezielle Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor ideellen Immissionen eingeführt hatte. Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Anders als im erwähnten Bundesgerichtsurteil besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 17 daher im vorliegenden Fall für eine Berücksichtigung von ideellen Immissio- nen kein Raum. 6. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass der aktuelle Betrieb der adaptiven Antennen in verschiedener Hinsicht den Vorgaben der NISV widerspricht. 6.1Soweit er behauptet, dass die eingereichten umhüllenden Antennen- diagramme die Strahlungscharakteristik der adaptiven Antennen nicht kor- rekt wiedergäben (vgl. Beschwerde S. 5), erweist sich sein Einwand als nicht stichhaltig: Die Vollzugshilfe des BAFU zu den adaptiven Antennen (Nach- trag vom 23.2.2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002; nachfolgend: Vollzugshilfe adaptive An- tennen; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Elektrosmog und Licht», «Vollzugshilfen») sieht vor, dass den Behörden für diese Antennen umhüllende Diagramme einzureichen sind (Ziff. 3.3.5), was hier geschehen ist. Diese Diagramme wurden vom beco bzw. AUE für kor- rekt befunden, und es gibt entgegen dem Beschwerdeführer keine Anhalts- punkte, wonach die Beschwerdegegnerin 1 die Diagramme «selbst erfun- den» hätte. Mithin besteht kein Anlass, sie aufzufordern, die entsprechenden Original-Antennendiagramme der Herstellerin nachzureichen (Beschwerde S. 5), weshalb der entsprechend Antrag des Beschwerdeführers abgewie- sen wird. 6.2Laut Art. 12 NISV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emis- sionsbegrenzungen (Abs. 1). Sie führt Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde S. 6) können gemäss dem BAFU mit den bestehenden QS-Systemen (mit zusätzlichen Parame- tern) als Instrumente zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen (vgl. zur Zu- lässigkeit und Anwendbarkeit dieses QS-Systems: BGer 1C_97/2018 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 18 3.9.2019, in URP 2020 S. 543 E. 6-8 mit Hinweisen) auch adaptive Antennen überwacht werden (Vollzugshilfe adaptive Antennen Ziff. 4 S. 13). Da das AUE ebenfalls von einem funktionierenden QS-System ausgeht, besteht kein konkreter Grund, dessen Tauglichkeit für adaptive Antennen grundsätz- lich in Zweifel zu ziehen (so bereits VGE 2020/27 vom 6.1.2021 E. 6 [noch nicht rechtskräftig]). 6.3Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, kürzlich durchgeführte Testmessungen der französischen Aufsichtsbehörde «Agence Nationale des Fréquences» zeigten auf, dass die in den Standortdatenblättern von «Schweizer-Mobilfunk-Projekten» angegebenen Leistungen der adaptiven Antennen nicht zutreffen könnten, sondern tatsächlich viel grösser seien (Be- schwerde S. 6 ff., Eingabe vom 21.9.2020 S. 4). Auch dieser Einwand ist un- behelflich, weil die Antennen ohnehin nur mit der im Standortdatenblatt an- gegebenen Leistung betrieben werden dürfen (vgl. BGE 128 II 378 E. 4). Im Übrigen hat das AUE ausgeführt, dass sich adaptive 5G-Antennen durchaus auch mit dieser Leistung betreiben liessen (Stellungnahme vom 27.3.2020 S. 3, Vorakten BVD pag. 30). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht da- her kein Grund zur Annahme, dass es sich bei den eingereichten Standort- datenblättern Rev. 1.81 und 1.83 um «offensichtliche Fantasiegesuche» handelt. Für das Verwaltungsgericht ist daher auch insofern keine Unverein- barkeit mit der NISV erkennbar. 7. 7.1Da es nach dem Gesagten keine Hinweise darauf gibt, dass die streit- betroffene Mobilfunkanlage durch die umstrittene Umrüstung formell oder materiell rechtswidrig geworden ist, bestand für die Gemeinde kein Anlass, auf die am 19. Oktober 2019 eingereichte Anzeige hin baupolizeilich einzu- schreiten. Die Vorinstanz hat die Verfügung der Gemeinde vom 30. Januar 2020 daher zu Recht geschützt. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt es sich, über die Anordnung eines Benützungsverbots zu befinden, soweit der Beschwerdeführer damit eine vorsorgliche Massnahme beantragen sollte (vorne Bst. D; vgl. BVR 2020 S. 113 E. 3.8; Daum/Rechsteiner, in Herzog/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 19 Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 28 N. 5). 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikos- ten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2023, Nr. 100.2020.305U, Seite 20 und mitzuteilen: