100.2020.293U BUC/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Steuerverwaltung, Bundesgasse 33, 3011 Bern betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2018 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. Juni 2020; 100 19 336)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1986) arbeitete ab Mai 2013 als Sachbearbeiter beim B.________ in der Einwohnergemeinde (EG) Bern und war dort seit dem

  1. Mai 2013 als Wochenaufenthalter gemeldet; seine Schriften blieben in der EG C.________ (Kanton Tessin) hinterlegt, wo er aufgewachsen ist und für das Steuerjahr 2017 veranlagt wurde. Einem Antrag der EG Bern folgend stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Verfügung vom 15. April 2019 fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ ab dem Jahr 2018 in der EG Bern befinde. Die hiergegen erhobene Einsprache vom
  2. Mai 2019 blieb erfolglos (Entscheid vom 10.7.2019). B. Am 9. August 2019 gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese befand, dass sein steuerrechtlicher Wohn- sitz im Jahr 2018 in der EG Bern lag, und wies seinen Rekurs mit Entscheid vom 16. Juni 2020 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Juli 2020 beantragt A., der Entscheid der StRK vom 16. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der EG C. (Kanton Tessin) sei und bleibe. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom
  3. August 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 je die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat sich mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 erneut zur Sache geäussert; er hält an seinen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U,

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Erwägungen:

1.

1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte

kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000

[StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs-

verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim-

mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81

Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2

hiernach einzutreten.

1.2Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheids, es sei festzustellen, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz

in der EG C.________ (Kanton Tessin) liege und bleibe. Der angefochtene

Entscheid regelt einzig die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes für das

Steuerjahr 2018. Damit liegt das Begehren, soweit es sich auf spätere Steu-

erjahre bezieht, ausserhalb des Streitgegenstands, der grundsätzlich nicht

über das hinausgehen kann, was die StRK geregelt hat (vgl. BVR 2017

  1. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; vgl. auch VGE 2016/124 vom 11.5.2017
  2. 1.2). Weiter sind Feststellungsbegehren im Verhältnis zu Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutz-

würdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit

einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann

(BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4;

BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das mit dem Feststellungsan-

trag verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern für das Steuerjahr 2018

zu verneinen, kann mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids er-

reicht werden. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Feststellung

der Zuständigkeit des Kantons Tessin ist weder erkennbar noch dargetan.

Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, über die Steuer-

hoheit eines anderen Kantons zu befinden (vgl. zum Ganzen VGE 2019/247

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 4 vom 30.7.2020 E. 1.2). Auf das Feststellungsbegehren ist aus diesen Grün- den nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persön- licher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steu- errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauern- den Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonde- ren gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steu- errechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2; BGE 143 II 233 E. 2.5.1 f., 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 3 StHG N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu be- achten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; zum Ganzen VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.1). 2.2Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wün- schen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbunden- heit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 5 entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Wenn sich eine Person abwechs- lungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrecht- lichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruf- lichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5]; BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020 E. 2.2.2). Dies beurteilt sich jeweils auf- grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BVR 1999 S. 159 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; zum Ganzen VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.2). 2.3Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufent- halt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5], 125 I 54 E. 2b; BGer 2C_806/2019 und 2C_807/2019 vom 8.6.2020 E. 2.3). Eine Ausnahme be- steht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die per- sönlichen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sodass die betroffenen Steuer- pflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort verbringen (BVR 1999 S. 364 E. 4b/aa; VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5], 125 I 54 E. 2b/aa; BGer 2C_533/2018 vom 30.10.2019 E. 2.4 f., 2C_1045/2016 vom 3.8.2017 E. 3.4). Diese Praxis findet grundsätzlich auch auf alleinstehende Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister eben- falls zur Familie der steuerpflichtigen Person. Da die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Eheleuten, wird bei ledi- gen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr beson- ders streng gehandhabt und es ist vermehrt noch als bei verheirateten Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 6 sonen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen für ein Übergewicht der Bindungen zum einen oder anderen Ort sprechen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwer- benden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Trotz allwöchentlicher Rück- kehr an den Familienort können die Beziehungen zum Arbeitsort namentlich überwiegen, wenn sich die Betroffenen dort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis ver- fügen (vgl. BGE 125 I 54 E. 2b/bb; BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31 E. 3.2; zum Ganzen VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.3). Ein spezielles Gewicht kommt weiter der Dauer des Arbeitsverhält- nisses und dem Alter der steuerpflichtigen Person zu (BGE 125 I 54 E. 2b/bb). Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Beziehungen zur elterli- chen Familie regelmässig dann nicht mehr besonders stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d; VGE 2016/124 vom 11.5.2017 E. 2.3; BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019 E. 3.2.2, 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31 E. 3.2, 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27 E. 2.2). Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Er- werbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts (BGer 2C_762/2019 vom 18.11.2019 E. 3.2.3, 2C_87/2019 vom 17.7.2019 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.4Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz begründenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären und dabei den Steuer- wohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen (vgl. Art. 166 Abs. 2 StG; BVR 2018 S. 239 E. 2.5; BGE 140 II 248 E. 3.5, 138 II 300 E. 3.4). Allerdings kommt bei alleinstehenden Personen gegebenenfalls die vorerwähnte Vermutung zugunsten des Steuerdomizils am Arbeitsort zum Tragen (E. 2.3 hiervor). Sie kann entkräftet werden, falls die steuerpflichtige Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie lebt, mit der sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Berücksichtigt werden kann in jedem Fall nur eine Rück- kehr an den Familienort; allfällige Wochenendaufenthalte an einem Drittort

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 7 gehen grundsätzlich zulasten des Familienorts (VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 2.4, 2011/321 vom 8.2.2013 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27]; BGer 24.3.1998, in NStP 1998 S. 161 E. 2c). Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Wohnort der Fa- milie gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeits- orts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019 E. 3.2.2). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 im Kanton Bern befunden hat. 3.1Der Beschwerdeführer arbeitete ab Mai 2013 als Sachbearbeiter beim B., in Bern mit einem Beschäftigungsgrad von 100%. Aufgrund dessen mietete er eine 1,5-Zimmerwohnung in der EG Bern und meldete sich am 1. Mai 2013 als Wochenaufenthalter an. Sein Heimatschein blieb in der EG C. (Kanton Tessin) hinterlegt, wo ihm im Elternhaus 1,5 Zimmer zur alleinigen Benutzung sowie der Rest des Hauses, u.a. ein grosser Garten und eine Terrasse, zur Mitbenutzung zur Verfügung standen (vgl. Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 20.8.2018 [nachfolgend: Fragebogen], Vorakten StV [act. 6B] pag. 17 ff., insbes. 18 f., auch zum Folgenden). Auf dem Fragebogen und an der Befragung der Steuerverwaltung vom 27. September 2018 gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe während der Woche von Montag bis Freitag, manchmal auch von Sonntag auf Montag, in der EG Bern übernachtet (vgl. Protokoll der Befragung vom 27.9.2018 [nachfolgend: Befragungsprotokoll StV] S. 2, Vorakten StV [act. 6B] pag. 22 ff., auch zum Folgenden). Er verbrachte somit zwei oder höchstens drei Nächte pro Woche in der EG C.________. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt in keiner Lebenspartnerschaft stand. Zudem ist aktenkundig, dass er, wie bereits in den Vorjahren, für den Inlinehockey-Club «...» in der Liga ... spielte und im Jahr 2018 an mindestens 19 Spielen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 8 Sportvereins teilnahm (vgl. Spielerstatistik 2018, einsehbar unter: http://...), wovon sieben Auswärtsspiele (Tabelle Spiele 2018, Vorakten StV [act. 6B] pag. 32 f.). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2018 an insgesamt acht oder neun Wochenenden in der EG Bern verblieben zu sein: siebenmal aufgrund der Auswärtsspiele und einmal krankheitsbedingt; bezüglich eines weiteren Wochenendes könne er sich nicht mehr an seinen Aufenthaltsort erinnern. Zudem verbrachte er rund zwei Monate Ferien im Ausland, um angesammelte Überzeit zu kompensieren (Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer hat seinen Arbeitsvertrag beim B.________ per 1. Mai 2020 gekündigt und auf diesen Zeitpunkt eine neue Stelle beim D.________ am Standort in E.________ im Kanton Tessin angetreten (Schreiben vom 21.1.2020 mit Bestätigung des B.________ vom 20.1.2020, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 109 f.). 3.2Es ist unbestritten, dass der ledige Beschwerdeführer im Jahr 2018 seit rund fünf Jahren von seinem Wochenaufenthaltsort in der EG Bern aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Zudem war er am Stichtag (31.12.2018) 32 Jahre alt. Diese Umstände begründen die natürliche Ver- mutung, dass sich sein Steuerdomizil im Jahr 2018 in der EG Bern befand (vgl. vorne E. 2.3 f.). Zu prüfen ist, ob – ausgehend vom voranstehenden Sachverhalt bzw. den insoweit grundsätzlich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (E. 3.1) – die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, der Beschwerdeführer vermöge diese Vermutung nicht zu entkräften. 3.2.1 Die StRK hat erwogen, der Beschwerdeführer sei 2018 zwar mit einer gewissen Regelmässigkeit in die EG C.________ zurückgekehrt und habe nicht unerhebliche persönliche Beziehungen zu dieser Gemeinde unterhal- ten. Es könne allerdings nicht von einer allwöchentlichen Rückkehr gespro- chen werden, da der Beschwerdeführer insgesamt mindestens 16 Wochen- enden nicht dort verbracht habe. Zudem seien den Akten keine genügenden Hinweise zu entnehmen, dass die geltend gemachten familiären und freund- schaftlichen Bindungen zur EG C.________ derart eng seien, dass sie über das gewöhnliche Mass hinausgingen und somit von einem ausserordent- lichen Fall auszugehen sei. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, dass sich die Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers zumindest teilweise ebenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 9 in der EG Bern abgespielt hätten. Angesichts dessen sei es dem Beschwer- deführer nicht gelungen, die natürliche Vermutung für das Steuerjahr 2018 umzustossen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Weiter würden auch die Wohnverhältnisse nicht für einen Lebensmittelpunkt in der EG C.________ sprechen. Schliesslich vermöge der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 seinen Arbeitsvertrag in Bern gekündigt und im Kanton Tessin eine neue Stelle angetreten habe, an der Beurteilung der Situation im Jahr 2018 nichts zu ändern (angefochtener Entscheid E. 4.4 f.). 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Lebensmittelpunkt sei 2018 in der EG C.________ gewesen. Er habe bewiesen, dass sich alle privaten, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Familie, Freunde, Sportverein, Bank, Arzt, Optiker, Automechaniker usw.) an seinem Wochenendort bzw. im Kanton Tessin befunden hätten. Seine Verbindungen zu Bern seien rein beruflich gewesen. Er sei praktisch jedes Wochenende jeweils am Freitagnachmittag so rasch als möglich ins Tessin zurückgekehrt und habe dafür mindestens dreieinhalb Stunden pro Weg in Kauf genom- men. Bereits die wöchentliche Reisedauer von insgesamt siebeneinhalb oder mehr Stunden untermaure, dass sein Lebensmittelpunkt am Wochen- endort gewesen sei. Die sieben Wochenendaufenthalte in Bern wegen Aus- wärtsspielen seines Inlinehockey-Clubs stellten keinen freiwilligen Verbleib am Wochenaufenthaltsort dar. Zudem dürfe die zweimonatige Auslandab- wesenheit nicht als Wochenendaufenthalt an einem Drittort zulasten seines Familienorts gewertet werden, ansonsten es ihm als Wochenaufenthalter nicht möglich gewesen wäre, Ferien im Ausland zu verbringen, ohne dadurch seinen Wohnsitz im Kanton Tessin respektive seinen Status als Wochenauf- enthalter in Bern zu verlieren. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf sein langjähriges Engagement als Spieler im Inlinehockey-Club «...». Die meisten aktiven sowie ehemalige Spieler des Clubs gehörten zum Freundeskreis, mit dem er seine Freizeit und Ferien verbringe. 3.2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 mit einer gewissen Regelmässigkeit an seinen Wochenendort im Tessin zurück- kehrte. Er verbrachte jedoch erwiesenermassen mindestens 16 Wochenen- den nicht dort. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Erfüllen der Voraussetzung einer allwöchentlichen Rückkehr nicht allein des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 10 wegen verneint werden, weil die steuerpflichtige Person in der fraglichen Zeit nicht restlos jedes Wochenende an den Wochenendort zurückgekehrt, son- dern bei Krankheit oder wegen Zusatzarbeit ausnahmsweise am Wochen- aufenthaltsort verblieben ist (vgl. BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). So lässt sich die natürliche Vermutung unter Umständen auch umstossen, wenn nicht jedes einzelne Wochenende am Familienort verbracht wird (vgl. BGer 2C_296/2018 vom 6.6.2018 E. 2.3.4). Ob mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass jene Wochenenden, an denen er infolge von Auswärtsspielen mit dem Inlinehockey-Club nicht an seinen Wochenendort respektive in den Kanton Tessin zurückkehrte, tatsächlich nicht als freiwillige Aufenthalte in der EG Bern zu qualifizieren sind, kann offenbleiben, da diese Wochenenden jedenfalls nicht als Aufenthalte in der EG C.________ gewertet werden können. Der einmalige krankheitsbedingte Verbleib in der EG Bern ist dem Beschwerdeführer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegenzuhalten. Ihm ist sodann insofern zuzustimmen, als urlaubsbedingt unterbliebene Aufenthalte am Wochenendort im Tessin, wie vorliegend seine rund zweimonatige Auslandabwesenheit zur Kompensation angesammelter Überzeit, für sich allein nicht ohne weiteres für einen steuerlichen Wohnsitz am Wochenaufenthaltsort in Bern sprechen. Gleichzeitig zeugt dieser lange Auslandaufenthalt aber von einer fortgeschrittenen Ablösung des Beschwerdeführers von seinem Elternhaus und lässt jedenfalls nicht auf eine aussergewöhnlich enge Beziehung zu diesem Ort bzw. zur EG C.________ schliessen (vgl. VGE 2012/244 vom 13.11.2013 E. 4.5, 2011/321 vom 8.2.2013 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27]). Ob vorliegend die praxisgemäss strikt zu hand- habende Voraussetzung des Nachweises einer allwöchentlichen Rückkehr an den Familienort zu bejahen ist, erscheint nach dem Ausgeführten fraglich (vgl. auch etwa VGE 2016/124 vom 11.5.2017 E. 2.4, 3.3.2), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er an den Wochenenden das Haus seiner Eltern mit diesen geteilt habe und dass sein Bruder im Nachbar- dorf wohne. Er führt dabei aber nicht weiter aus, inwiefern er mit seiner Fa- milie besonders eng verbunden ist. Er behauptet bloss in allgemeiner Weise, zu ihnen auch von Bern aus eine aussergewöhnlich enge Beziehung unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 11 halten zu haben, ohne näher zu erläutern, worin diese bestand und wieso sie bis ins Alter von 32 Jahren in unveränderter Intensität hätte andauern sollen (vgl. VGE 2011/321 vom 8.2.2013 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27]). Dass der Be- schwerdeführer an den Wochenenden bei seinen Eltern wohnte und damit in gewissem Mass auf seine Selbständigkeit und Privatsphäre verzichtete, ist entgegen seiner Ansicht nicht unüblich und spricht nicht für ein besonders nahes Verhältnis zu den Eltern. Ebenso wenig ergibt sich aus den von ihm offenbar anstelle einer Miete erbrachten Natural- und Hilfeleistungen (Ein- käufe, Geschenke, Arbeiten im Garten, Nachtessen, usw.; vgl. Beschwerde S. 9) eine besonders enge Verbindung mit dem elterlichen Haushalt. Diese sind vielmehr als üblich zu werten. Zum Bruder ist ebenfalls wohl eine gute, aber keine ausserordentlich enge Beziehung dargetan. Der Umstand, dass sie miteinander Freizeitaktivitäten unternahmen, stellt nichts Aussergewöhn- liches dar (vgl. auch VGE 2012/244 vom 13.11.2013 E. 3.2.3). 3.2.5 Berufliche Beziehungen zur EG C.________ sind weder geltend ge- macht noch ersichtlich. Demgegenüber ist die Pflege anderer als rein fami- liärer persönlicher Beziehungen erstellt, engagierte sich der Beschwerde- führer doch im Inlinehockey-Club «...», an dessen Vorbereitungstrainings auf die Meisterschaft, Freitagstrainings und Spielen (...) er nach eigenen Angaben jeweils am Freitagabend und an den Wochenenden teilnahm (Beschwerde S. 8). Dass er sodann an den Wochenenden weitere Freundschaften pflegte und mit Freunden verschiedenen Freizeitaktivitäten nachging, ist als selbstverständlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich auch nicht aus, inwiefern die von ihm behaupteten Freizeitaktivitäten mit Freunden, wie etwa «Wakesurfen», «Biken» und Tennisspielen (Beschwerde S. 9), über das übliche Mass hinausgingen und besonders intensiv waren. Demgegenüber ist die Behauptung des Beschwerdeführers wenig glaubwürdig, er habe in Bern bloss rein berufliche Kontakte gehabt (Beschwerde S. 5), obschon er Ende 2018 bereits seit mehr als fünf Jahren dort wohnte und arbeitete. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auch im Raum Bern ein gewisses Minimum an Beziehungen unterhielt. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung entstehen jedenfalls im Arbeitsumfeld regelmässig persönliche und gesellschaftliche Beziehungen, wenn sich – wie hier – die steuerpflichtige Person dort lange aufhält und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 12 insgesamt mehr Zeit verbringt als am Wochenendort (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 2012/244 vom 13.11.2013 E. 4.3). So hat der Beschwerdeführer selber eingeräumt, auch in Bern über persönliche Beziehungen verfügt zu haben, wobei sich diese auf gelegentliche «Feierabendbiere» beschränkt hätten (Beschwerde S. 7; vgl. auch Stellungnahme vom 3.9.2019 S. 6, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 87 ff.). Er rügt diesbezüglich, dass persönliche Beziehungen zu Freunden nicht ansatzweise mit solchen zu Arbeitskollegen verglichen werden könnten. Wenn ein «Feierabendbier» organisiert werde, dann diene dies der Kollegialität und der Förderung des Teamgeists, weshalb dies zur Arbeit gehöre und keine Freizeitaktivität darstelle (Beschwerde S. 7). Dieser Auffassung kann nur teilweise gefolgt werden: Auch wenn das Verhältnis zu Arbeitskollegen in der Regel kaum mit (langjährigen) Freundschaften verglichen werden kann, handelt es sich dabei doch um persönliche und gesellschaftliche Beziehungen, die über die Arbeit als solche hinausgehen. So werden «Feierabendbiere» üblicherweise nicht zur Arbeitszeit hinzugerechnet. Nicht aussergewöhnlich ist sodann, am Wochenendort den Zahnarzt, Hausarzt, Coiffeur usw., zu denen ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht, nach Möglichkeit beizubehalten (vgl. BGer 2C_270/2012 vom 1.12.2012 E. 3.4). Diesem Argument kommt im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt vor allem dann Bedeutung zu, wenn die Frequenz der Arztbesuche eine gewisse Dimension aufweist, was der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend macht (vgl. BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). Weiter war der Beschwerdeführer weder Mitglied anderer Vereine noch in C.________ bzw. im Kanton Tessin politisch aktiv (Beschwerde S. 8 f.). Zwar ist insgesamt, vorab mit Blick auf das sportliche Engagement im Inlinehockey-Club «...», in Bezug auf die ausserfamiliären Beziehungen von einer wohl etwas stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu C.________ als zu Bern auszugehen. Dies kann aber nach dem Gesagten (vgl. vorne E. 2.4) insofern nicht ausschlaggebend sein, als dadurch die in jedem Fall erforderliche besonders enge familiäre Verbundenheit zum Wochenendort, an der es hier fehlt (vgl. E. 3.2.4 hiervor), nicht kompensiert werden kann. 3.2.6 Auch aus der Wohnsituation des Beschwerdeführers im Jahr 2018 lässt sich nichts ableiten, was für eine vorrangige Beziehung zum Wochen- endort sprechen würde: Zwar verfügte der Beschwerdeführer am Wochen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 13 aufenthaltsort in Bern lediglich über eine (selbst möblierte) 1,5-Zimmerwoh- nung zu einem Nettomietzins von Fr. 1'090.--, und es mag zutreffen, dass er sich bessere Wohnbedingungen in der EG Bern hätte leisten können. Doch besass er am Familienort in C.________ keine eigene (Miet- oder Eigen- tums-)Wohnung, sondern standen ihm lediglich 1,5 Zimmer im Haus seiner Eltern nebst den übrigen gemeinsam benutzten Räumlichkeiten zur Verfü- gung (vgl. auch BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). Die Wohnung in Bern erscheint unter diesen Umständen als Hauptwohnung des Beschwer- deführers, wobei es auf seine angeblich wenig ausgeprägte emotionale Ver- bundenheit mit der EG Bern bzw. dem Kanton Bern nicht ankommen kann: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, nicht nach den gefühlsmässigen Bin- dungen zu einem bestimmten Ort (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer wohnte und arbeitete 2018 bereits seit fünf Jahren in Bern. Unerheblich ist, dass er angeblich in Bern lediglich Berufserfahrung sammeln wollte, um spä- ter im Kanton Tessin eine Stelle zu finden (vgl. Befragungsprotokoll StV S. 2). Eine mehr oder weniger bestimmte Absicht, später oder wenn die Ver- hältnisse sich geändert haben an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines Wohnsitzes am gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht ent- gegen (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 127 V 237 E. 2c; VGE 2015/215 vom 30.1.2017, in StE 2017 B 11.1 Nr. 29 E. 3.4.3, 2012/244 vom 13.11.2013 E. 4.4, 2011/321 vom 8.2.2013 E. 5.5 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27]). Mit Blick darauf ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 eine neue Stelle im Kanton Tessin angetreten hat, hier nicht weiter bedeutsam, zumal Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2018 ist (vgl. vorne E. 1.2). Es spielt nach dem Gesagten auch keine Rolle, dass die Arbeitsbedingungen am neuen Arbeitsort angeblich weniger attraktiv sind als jene in Bern. 3.2.7 Grundsätzlich unerheblich für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts ist sodann die Distanz zwischen Wochenend- und Arbeitsort bzw. wie lang der Arbeitsweg und wie hoch die Fahrkosten für eine tägliche Rückkehr an den Familienort wären. Die Zumutbarkeit des täglichen Arbeitswegs spielt bei der Steuerveranlagung lediglich insofern eine Rolle, als der Abzug von Gewinnungskosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt im Streit liegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 14 (vgl. Art. 12 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56]). Keinen Einfluss haben Reisezeit und -kosten aber auf das Erfordernis, zwecks Entkräftung der na- türlichen Vermutung zugunsten des Steuerwohnsitzes am Arbeitsort eine all- wöchentliche Rückkehr an den Familienort nachzuweisen (VGE 2016/124 vom 11.5.2017 E. 3.3.2). 3.2.8 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 zwar eine gewisse Verbundenheit in gesellschaftlicher und auch in familiärer Hinsicht zu seinem Wochenendort im Tessin darzutun. Jedoch können darin insgesamt keine Beziehungen erblickt werden, die erheblich weitergehen und enger sind als die üblichen Kontakte zum regelmässig, aber nicht durch- wegs wöchentlich besuchten Wochenendort. Diese erscheinen nicht der- massen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermutung umzustossen vermöchten, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers als unselbständig erwerbstätiger, unverheirateter und über 30-jähriger Steuer- pflichtiger am Arbeitsort befand, an dem er sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen aufhielt (vgl. BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). Demnach hat die StRK zu Recht erkannt, dass sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers am Stichtag – dem 31. Dezember 2018 (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG) – am Arbeitsort in der EG Bern befand. 3.3An diesem Ergebnis ändert auch der Verweis des Beschwerdefüh- rers auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 nichts, in dem ein in wesentlichen Punkten anders gelagerter Sachverhalt zu beur- teilen war: Während der Steuerpflichtige sich dort regelmässig an drei Wo- chentagen am Wochenendort aufhielt und an einem dieser Tage jeweils von dort zur Arbeit an einem Drittort pendelte, mithin teilweise mehr Nächte am Wochenend- als am Wochenaufenthaltsort verbrachte (BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019 E. 4.1 und 5.1), übernachtete der Beschwerdeführer in der Regel von Freitag bis Sonntag und bloss vereinzelt bis Montag im Tessin. Die Mehrheit der Nächte verbrachte er demnach in Bern, weshalb sein Ar- gument nicht verfängt, er habe die gleiche Anzahl Nächte am Wochenend- und Wochenaufenthaltsort verbracht (Beschwerde S. 8). Weiter gelang es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 15 dem Steuerpflichtigen in jenem Urteil aufzuzeigen, dass er sehr enge Bezie- hungen zu seinen am Wochenendort oder in der Nähe davon lebenden Eltern, Grosseltern und Geschwistern sowie zu seinen sieben Neffen und Nichten (davon zwei Patenkinder) pflegte (BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019 E. 4.1 und 6). Demgegenüber weist der Beschwerdeführer keine besonders engen Beziehungen zu seiner Familie nach, die über das gewöhnliche Mass hinausgehen und die auf eine ausserordentlich enge Verbundenheit schlies- sen lassen. Darüber hinaus haben in jenem Fall sämtliche der intensiv und zeitaufwendig betriebenen Freizeitaktivitäten des Steuerpflichtigen (Schiedsrichter und Schiedsrichterinstruktor im Amateur-Fussball, Kurse des Ostschweizer Fussballverbands, Trainings der Schiedsrichter) und dessen Vereinsaktivitäten ausschliesslich in der Region des Wochenendorts stattge- funden (BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019 E. 4.1), während sich das vereins- mässige Engagement des Beschwerdeführers auf den Inlinehockey-Club und insoweit praktisch auf entsprechende Aktivitäten an den Wochenenden beschränkte. Zudem übte er diese Vereinstätigkeit nicht ausschliesslich am Wochenendort aus; vielmehr verblieb er an sieben Wochenenden aufgrund von Auswärtsspielen am Wochenaufenthaltsort in Bern (vgl. vorne E. 3.1, 3.2.3, 3.2.5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3), vermag der Beschwerdeführer aus dem angerufenen Bun- desgerichtsurteil deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.293U, Seite 16 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 293
Entscheidungsdatum
15.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026