100.2020.275/2021.63U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Mai 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ gesetzlich vertreten durch die Beistände ... und ... diese vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Generalsekretariat, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sozialhilfe; Finanzierung der Unterbringung in der B._________ (Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2021 und Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020; 2020.GSI.1471)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. ...) leidet an einer ausgeprägten Autismus-Spektrum- Störung. Seit Februar 2013 lebt er in der B._________ (nachfolgend: B.), wo er bis Juli 2019 die Sonderschule besuchte. Bis zu diesem Zeitpunkt trug der Kanton Bern die Kosten für seine Betreuung vollumfänglich. Am 12. Juni 2017 teilte das Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA; heute: Amt für Integration und Soziales [AIS], Abteilung Soziale Einrichtungen und Assistenz [SEA]) A.____ mit, dass eine Verlängerung der (vom Kanton finanzierten) Sonderschulung höchstens bis zum 20. Lebensjahr möglich sei. Mit der Stiftung ..., welche die B. ________ führt, könne kein Leistungsvertrag im Erwachsenenbereich abge- schlossen werden. A.___ habe daher spätestens mit Erreichen des 20. Altersjahrs in eine Institution aus dem Erwachsenenbereich zu wechseln. In der Folge hielt A.________ an seinem Wunsch fest, in der B._________ zu verbleiben. Alternative Platzierungsvorschläge verwarf er als unrealistisch bzw. unzumutbar. Am 12. November 2019 beantragte A., es sei ein einzelfall- bezogener Leistungsvertrag zwischen dem Kanton Bern (ALBA) und der B._____ für seine langfristige Betreuung in der Erwachsenen-Wohn- gruppe und die Finanzierung der vollen Kosten durch den Kanton abzu- schliessen. Als Alternative dazu könne eine individuelle Bedarfsabklärung (als Ausnahmefall im Rahmen des weiterhin laufenden Pilotprojekts) durch- geführt werden mit anschliessender Ausstellung einer Kostengutsprache. Möglich sei auch die ausnahmsweise Schaffung eines KBS-Platzes in der B._______ mit ausnahmsweise höherem Kostenrahmen. Das Angebot der Koordinations- und Beratungsstelle für äusserst anspruchsvolle Platzie- rungen/Platzierungssituationen (KBS) umfasst eine begrenzte Anzahl von hochspezialisierten Plätzen in geeigneten Wohnheimen im Kanton Bern. Am 16. Januar 2020 sicherte das ALBA die Verlängerung der Übergangslösung in der B._______ bis zum frühestmöglichen sinnvollen Eintritt in das Zent- rum ... in ... zu (voraussichtlich Juni/Juli 2020).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 3 Mit Eingabe vom 21. April 2020 stellte A.________ dem ALBA folgende Anträge: «1.Auf das Gesuch vom 12. November 2019 sei vollumfänglich ein- zutreten. 2.1. Es sei eine Kostengutsprache für einen Kantonsbeitrag zu gewäh- ren, welcher nach Abzug der Leistungen der Sozialversicherungen die Kosten der Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ vollumfänglich deckt. 2.2. Eventualantrag: Es sei eine Kostengutsprache für einen Kantons- beitrag von mindestens CHF 800 pro Tag zu gewähren, welcher nach Abzug der Leistungen der Sozialversicherungen und eines freiwilligen Selbstbehalts der Beistandschaft von maximal CHF 1ʹ000 pro Monat die Kosten der Betreuung des Beschwerde- führers in einer Institution im Kanton Bern gemäss Wahl der Bei- standschaft vollumfänglich deckt. 3.Die aktuell geltende Übergangsfinanzierung gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 16. Januar 2020 sei unverändert weiterzufüh- ren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch vom 12. November 2019 bzw. die soeben gestellten Anträge vorliegt. 4.[...]» Am 20. Mai 2020 verfügte das ALBA Folgendes: «1. Der Antrag vom 12. November 2019 auf Abschluss eines Leistungs- vertrages zwischen dem ALBA und der B._________ für die langfristige Betreuung von A.________ wird abgewiesen. 2. Der Antrag vom 12. November 2019 auf Schaffung eines KBS-Plat- zes in der B._________ wird abgewiesen. 3. Der Antrag vom 12. November 2019 um Durchführung einer Bedarfs- abklärung [...] mit anschliessender Ausstellung einer Kostengutspra- che für die künftige Betreuung von A.________ in der B._________ wird abgewiesen. 4. Der Antrag vom 21. April 2020 um Kostengutsprache für einen Kan- tonsbeitrag, welcher nach Abzug der Leistungen der Sozialversiche- rungen die Kosten der Betreuung des Gesuchstellers in der B._________ vollumfänglich deckt, wird abgewiesen. 5. Der Eventualantrag vom 21. April 2020 um Gewährung einer Kosten- gutsprache für einen Kantonsbeitrag von mindestens CHF 800 pro Tag, welcher nach Abzug der Leistungen der Soziallversicherungen und eines freiwilligen Selbstbehalts der Beistandschaft von maximal CHF 1ʹ000 pro Monat die Kosten der Betreuung des Gesuchstellers in einer Institution im Kanton Bern gemäss Wahl der Beistandschaft vollumfänglich deckt, wird abgewiesen. 6. Der Antrag vom 21. April 2020 um unveränderte Weiterführung der seit dem 16. Januar 2020 geltenden Übergangsfinanzierung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anträge vom 12. November 2019 und 21. April 2020 wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 4 7. [...]. 8. [...].» B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Juni 2020 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 wies das für die Direktion instruie- rende Rechtsamt das Gesuch von A.________ um Erlass einer vor- sorglichen Massnahme zur Übergangsfinanzierung der Betreuungskosten in der B._________ ab. Mit Entscheid vom 26. Januar 2021 hob die GSI Ziff. 4- 6 der Verfügung des ALBA vom 20. Mai 2020 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Sie hiess die Beschwerde insoweit gut, als sie eine Gutsprache für einen Kan- tonsbeitrag von höchstens Fr. 800.-- pro Tag an den Aufenthalt und die Be- treuung von A.________ in der B._________ erteilte. Sie wies das ALBA sodann an, den genauen Kantonsbeitrag festzulegen und den ent- sprechenden Betrag direkt der B._________ auszurichten (Dispositiv- Ziff. 2). Im Übrigen wies die GSI die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 4). Gleichzeitig gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (Dispositiv-Ziff. 3; ferner zur Kostenliquidation Dispositiv-Ziff. 5-7). C. A.________ hat am 18. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der GSI vom 10. Juli 2020 erhoben (Rechtsbegehren ergänzt mit Eingabe vom 11.8.2020). Er beantragt im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit der Zwischenverfügung festzustellen; eventuell sei die Zwischenverfügung aufzuheben und das ALBA im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die bisherige Übergangsfinanzierung der Betreu- ungskosten in der B._________ bis mindestens sechs Monate nach Vorlie- gen eines rechtskräftigen Entscheids vollumfänglich weiterzuführen. Weiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 5 ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung sei- nes Rechtsvertreters (Verfahren 100.2020.275). Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 hat der Abteilungspräsident den Kanton Bern ange- wiesen, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Kos- ten für den Betreuungsplatz in der B._________ zu übernehmen. D. Gegen den Entscheid der GSI vom 26. Januar 2021 hat A.________ am 25. Februar 2021 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2021.63). Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2021 sei aufzuheben, soweit in Ziffer 2 des Dispositivs die Gutsprache für ei- nen Kantonsbeitrag an den Aufenthalt und die Betreuung des Be- schwerdeführers in der B._________ ‹auf höchstens CHF 800.00 pro Tag› begrenzt wurde. 2. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, die effektiven Kosten des Auf- enthalts und der Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ vollumfänglich zu übernehmen, abzüglich der Ein- künfte des Beschwerdeführers aus Leistungen der Sozialversiche- rungen. 3. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwir- kend ab 1. August 2019 die Differenz zwischen dem gemäss Ziffer 2 zuzusprechenden Betrag und dem bisher geleisteten Kantonsbeitrag an die Kosten seines Aufenthalts und seiner Betreuung in der B._________ zu entrichten. Darauf ist ein Verzugszins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen. 4. Die Anweisung des Abteilungspräsidenten vom 19. August 2020, wo- nach der Kanton Bern für die Dauer des Verfahrens 100.2020.275 die Kosten für den Betreuungsplatz des Beschwerdeführers zu über- nehmen hat, sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens zu bestä- tigen bzw. zu verlängern. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestimmen.» Der Kanton Bern (GSI) hat mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Das Verfahren 100.2020.275 sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters haben sich die Parteien mit Eingaben vom 30. April bzw. 17. Mai 2021 zur Anfechtbarkeit des Entscheids der GSI geäussert. A.________ hat gleichzeitig das in der Verwaltungsgerichts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 6 beschwerde vom 25. Februar 2021 gestellte Rechtsbegehren 4 wie folgt prä- zisiert bzw. modifiziert: «4. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, während der Dauer des vorlie- genden Verfahrens die gesamten Kosten der Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ zu finanzieren, abzüglich der Einkünfte des Beschwerdeführers aus verschiedenen Sozialversicherungsleistungen. Eventualiter: Der Kanton Bern sei zu verpflichten, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens an die Kosten der Betreuung des Be- schwerdeführers in der B._________ weiterhin einen Beitrag von mindestens CHF 800.00 pro Tag zu leisten.» Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 hat der Instruktionsrichter den Kanton Bern vorsorglich angewiesen, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungs- gericht die Kosten für den Betreuungsplatz von A.________ in der B._________ im Umfang von Fr. 800.-- pro Tag zu übernehmen. Gleichzeitig hat er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und A.________ dessen Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beigeordnet. Am 25. Juni 2021 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts mit dem Rechtsvertreter von A.________ und einer Vertretung der GSI und des ALBA eine Referentenaudienz abgehalten, um den Verfahrensgegenstand und Verfahrensfragen zu klären sowie Vergleichsgespräche zu führen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 hat die GSI mitgeteilt, dass der Tarif der B._________ für das Jahr 2022 voraussichtlich bei maximal Fr. 935.-- pro Tag liege. Dieser Betrag könne mit dem Kostenbeitrag des Kantons und den Ergänzungsleistungen vollständig gedeckt werden, weshalb ab dem Jahr 2022 voraussichtlich kein Fehlbetrag mehr bestehe. Für eine vergleichs- weise Erledigung der Streitsache, soweit die Höhe des Kantonsbeitrags für die Vergangenheit bis Ende 2021 betreffend, hat der Kanton keine Hand (mehr) geboten. A.________ hat mit Eingabe vom 5. November 2021 an seinen Rechtsbegehren festgehalten und die Weiterführung des Verfahrens beantragt. Die GSI hat am 21. März 2022 bestätigt, dass der Tarif der B._________ im Fall von A.________ für das Jahr 2022 Fr. 935.-- pro Tag beträgt. Am 15. November 2022 hat die GSI über die Finanzierung des Aufenthalts von A.________ in der B._________ im Jahr 2021 informiert. A.________ hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 7 mit Eingabe vom 3. April 2023 dazu Stellung genommen und an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde im Ver- fahren 100.2021.63 (Hauptsache) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Beim angefochte- nen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. zu diesem Begriff Markus Müller bzw. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 31 bzw. Art. 61 N. 9). Die GSI hat einerseits abschliessend entschieden, dass der Beschwerdeführer für sei- nen Aufenthalt in der B._________ Anspruch auf Kostenbeteiligung des Kantons hat; andererseits hat sie den Kostenbeitrag auf maximal Fr. 800.-- pro Tag begrenzt. Soweit sie das ALBA angewiesen hat, den genauen Be- trag festzulegen (bei einem Höchstbetrag von Fr. 800.-- pro Tag; vorne Bst. B), betrifft dies nicht das hier allein interessierende Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kanton, sondern dasjenige zwi- schen der B._________ und dem Kanton. Über die strittige Angelegenheit im Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kanton wird mit dem angefochtenen Entscheid mithin abschliessend entschieden und das Verfahren insoweit beendet (vgl. Stellungnahme der GSI vom 30.4.2021 im Verfahren 100.2021.63 act. 9). Ist das Verwaltungsgericht in der Haupt- sache zuständig, gilt dies auch für die Beschwerde gegen die Zwischenver- fügung betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG) im Verfahren 100.2020.275 (vgl. Art. 75 Bst. a VRPG, Umkehr- schluss). Da die Verfügung zudem mit Blick auf die damit verbundenen er- heblichen finanziellen Auswirkungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer bewirken kann, ist sie selbständig an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 8 fechtbar (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG; vgl. dazu etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 43). 1.2Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen. Er ist durch die angefochtene Zwischenverfügung und den ange- fochtenen Entscheid in der Hauptsache besonders berührt und hat grund- sätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; weiterführend zum Rechtsschutzinteresse im Verfah- ren 100.2020.275 hinten E. 6). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten. 1.3Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). Der Streitgegen- stand kann sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern (Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 sowie N. 24 ff. zu den Ausnahmen). Vor diesem Hintergrund ist der Streitgegenstand in der Hauptsache hinsichtlich des Beginns und der Dauer der (allfälligen) Leistungspflicht des Kantons wie folgt zu umreissen: 1.3.1 Was den Beginn der Unterstützung angeht, beantragt der Kanton, auf die Beschwerde im Verfahren 100.2021.63 sei hinsichtlich des Rechtsbe- gehrens 3 nicht einzutreten (vorne Bst. D). Der Beschwerdeführer beantrage damit erstmals eine rückwirkende Kostenübernahme, weshalb das Rechts- begehren über den Anfechtungsgegenstand hinausgehe (vgl. Beschwerde- antwort S. 2). – Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zuvor nie ausdrücklich den Antrag gestellt hat, die effektiven Betreuungskos- ten in der B._________ seien (rückwirkend) ab 1. August 2019 zu überneh- men. Mit Gesuch vom 12. November 2019 beantragte er jedoch unter ande- rem die Übernahme der vollen Betreuungskosten durch den Kanton. Mit Blick darauf, dass er sich durchgehend in der B._________ aufgehalten hat und die Kostenbeteiligung durch den Kanton ab August 2019 zur Diskussion stand (Volljährigkeit des Beschwerdeführers), konnte der Antrag im Licht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 9 Begründung nur so verstanden werden, dass er die volle Kostenübernahme jedenfalls ab dem Gesuchszeitpunkt beantragt. In diesem Sinn ist auch sein Rechtsbegehren 2 im vorinstanzlichen Verfahren auszulegen, auch wenn der Beschwerdeführer dort – etwas missverständlich – von den Kosten der «künftigen Betreuung» spricht; eine Einschränkung des Streitgegenstands vor der GSI kann darin nicht erblickt werden. Es rechtfertigt sich daher, auf den Gesuchszeitpunkt am 12. November 2019 abzustellen (vorne Bst. A). Für einen weitergehenden Rückbezug auf den 1. August 2019 besteht hin- gegen kein Raum. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine zeitlich unbeschränkte Unter- stützung durch den Kanton. Die von der B._________ veranschlagten Be- treuungskosten sind im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich gesunken. Es ist unbestritten, dass der Kantonsbeitrag von Fr. 800.-- pro Tag gemäss dem angefochtenen Entscheid zusammen mit den Sozialversicherungsleistungen seit Anfang 2022 ausreicht, um die Kosten zu decken (weiterführend dazu hinten E. 2.2). Eine Erhöhung des Kantonsbeitrags steht mithin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Diskussion, weshalb der Streitgegenstand vor Ver- waltungsgericht das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kanton bis Ende 2021 umfasst. 1.4Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Einwohnerge- meinde (EG) ... als Nebenpartei zum Verfahren 100.2021.63 beizuladen sei (vgl. Beschwerde S. 12; Art. 14 Abs. 1 VRPG). Da die effektiv anfallenden Betreuungskosten mit dem Kantonsbeitrag und den Sozialversiche- rungsleistungen vor dem Jahr 2022 nicht gedeckt werden konnten, unter- stützte die Gemeinde den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 ergän- zend mit wirtschaftlicher Hilfe (individuelle Sozialhilfe). Diese Leistungen stellte sie per Ende Juni 2021 ein (hinten E. 2.2). – Das Verwaltungsgericht hat im sozialhilferechtlichen Verfahren (Entzug der aufschiebenden Wirkung) festgehalten, dass es im Licht der geltenden Rechtslage nicht Sache der Ge- meinde ist, dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe zur Finanzierung sei- nes Betreuungsplatzes zu leisten (VGE 2021/236 vom 7.10.2021 E. 2.7). Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Ausgang des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwer- deführer und der Gemeinde auswirken soll (sog. indirektes Betroffensein;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 10 vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 14 N. 4). Namentlich wäre auch eine all- fällige Rückerstattungspflicht im Zusammenhang mit bereits bezogener wirt- schaftlicher Hilfe unabhängig vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu beurteilen. Der Beschwerdeführer begründet sodann nicht, weshalb eine Verfahrensbeteiligung der Gemeinde in seinem eigenen schutzwürdigen In- teresse liegt (vgl. dazu allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 14 N. 6). Für eine Beiladung besteht daher kein Anlass, zumal die Gemeinde selber kein ent- sprechendes Begehren gestellt hat. 1.5Die Verfahren 100.2020.275 und 100.2021.63 betreffen den gleichen Gegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, sie zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 1.6Im Streit liegt der Kantonsbeitrag an die Betreuungskosten des Be- schwerdeführers in der B._________ für den Zeitraum von 12. November 2019 bis 31. Dezember 2021 (vorne E. 1.3). Konkret geht es um einen Dif- ferenzbetrag von Fr. 198.-- (2019) bzw. rund Fr. 80.-- (2020 und 2021) pro Tag (vgl. hinten E. 2.2). Der Streitwert in der Hauptsache übertrifft damit Fr. 20ʹ000.--, weshalb die Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen ist (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.7Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid in der Hauptsache auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; zur angefochtenen Zwischenverfügung hinten E. 6). 2. 2.1Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2013 in der B.. Bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs im Juli 2019 befand er sich dort in einer separativen Sonderschulung, für deren Kosten der Kanton vollumfäng- lich aufkam (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2021.63 S. 13). Mit Errei- chen des 20. Altersjahrs trat er in den Erwachsenenbereich über. Da bis an- hin zwischen der B. und dem Kanton kein Leistungsvertrag im Erwachsenenbereich bestand, wurde seitens des Kantons ein Wechsel der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 11 Institution angestrebt. Der Beschwerdeführer erachtete einen solchen Wech- sel aufgrund seiner gesundheitlichen Situation allerdings als unzumutbar. Die B._________ zeigte sich bereit, ihn längerfristig weiterzubetreuen (5-10 Jahre; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 19 [act. 1C] im Verfahren 100.2020.275). Die zuständige kantonale Stelle hielt an der Forderung nach einem Institutionswechsel fest; im Sinn einer Übergangsfinanzierung des Aufenthalts in der B._________ sicherte der Kanton einen Betrag von ma- ximal Fr. 800.-- pro Tag bis längstens Juni/Juli 2020 zu (vgl. Schreiben des ALBA an den Beschwerdeführer vom 16.1.2020, in Akten ALBA). 2.2Für seinen Aufenthalt ab 1. August 2019 besteht zwischen dem Be- schwerdeführer und der B._________ ein Betreuungsvertrag, in welchem unter anderem die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers geregelt wird (vgl. «Vereinbarung für das Angebot Erwachsenengruppe EWG» vom 27./28.8.2020 bzw. 7./8.4.2021, BB 2 und act. 10A/B im Verfahren 100.2021.63). Ausgehend von einem Tarif von Fr. 1ʹ023.60 pro Tag für das Jahr 2020 und unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung durch den Kan- ton von Fr. 800.-- pro Tag wurde die Kostenbeteiligung des Beschwerdefüh- rers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung auf Fr. 223.60 pro Tag festgesetzt; im Jahr 2019 hatte der Tarif noch Fr. 1ʹ133.-- pro Tag betragen (vgl. Bericht B._________ vom 8.6.2020, in Akten GSI, BB 3). Für das Jahr 2021 betrug die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers Fr. 215.50 pro Tag (Tarif: Fr. 1ʹ015.50/Tag, Kostenbeteiligung Kanton: Fr. 800.--/Tag). Die dem Be- schwerdeführer anfallenden Kosten werden teilweise durch Sozialversiche- rungsleistungen (Ergänzungsleistungen) in der Höhe von Fr. 135.-- pro Tag gedeckt. Für den Restbetrag bezog er vom 1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021 wirtschaftliche Hilfe (individuelle Sozialhilfe) von der EG ... (vgl. VGE 2021/236 vom 7.10.2021). Nach Wegfall dieser wirtschaftlichen Hilfe per 1. Juli 2021 haben die Eltern des Beschwerdeführers den Restbetrag von rund Fr. 80.-- pro Tag «ohne jede gesetzliche Verpflichtung» übernom- men (vgl. Ziff. 3 des Betreuungsvertrags vom 7./8.4.2021, act. 10A/B im Ver- fahren 100.2021.63). Ab dem Jahr 2022 beträgt der Tarif für die Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ Fr. 935.-- pro Tag. Mit dem Kantonsbeitrag in der Höhe von Fr. 800.-- sowie den Ergänzungsleistungen von Fr. 135.-- pro Tag sind die Kosten ab Januar 2022 vollumfänglich ge- deckt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 12 2.3Für die Jahre 2019 und 2020 bestehen Leistungsverträge zwischen dem Kanton und der B., die auf den Beschwerdeführer zuge- schnitten sind (Akten GSI 5A, Beilagen zur Duplik vom 10.9.2020). Gemäss Ziff. 3.2.3 Abs. 1 der beiden Verträge erfolgt die Finanzierung der Angebote der Leistungserbringerin (B.) nach dem Subsidiaritätsprinzip; diese ist verpflichtet, die Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherer, sowie die Beiträge der Benutzerinnen und Benutzer auszuschöpfen. Der vereinbarte Leistungspreis für das Betriebsjahr 2019 beträgt Fr. 1ʹ133.-- pro Tag, derjenige für das Jahr 2020 Fr. 1ʹ023.60 pro Tag (je Ziff. 3.2.3 Abs. 2 i.V.m. Anhang). Ziff. 3.2.3 Abs. 4 sieht für KBS-Plätze ein Kostendach von Fr. 800.-- bzw. Fr. 816.55 vor. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte der Kanton der B._________ mit, dass er für das Jahr 2021 mit ihr keinen Leistungsvertrag für die Finanzierung des Platzes des Beschwerdeführers mehr abschliesse. Gestützt auf die Zwischenverfügung des Abteilungspräsidenten vom 19. August 2020 (vgl. vorne Bst. C) werde er aber für die Dauer des hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin einen Kostenbeitrag von Fr. 800.-- pro Tag übernehmen (vgl. act. 22 und 22A im Verfahren 100.2021.63). Der Tarif der B._________ betrug im Jahr 2021 Fr. 1ʹ015.50 pro Tag (vgl. act. 10A/B im Verfahren 100.2021.63). 2.4Die GSI hat erwogen, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Kanton bundesrechtlich einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an Aufenthalt und Betreuung in der B._________, da es sich bei der Schule um eine an- erkannte Institution handle, die seinen Bedürfnissen gerecht werde. «Höchstwahrscheinlich» könnten auch andere anerkannte Institutionen eine für ihn angemessene Betreuung gewährleisten. Ein Umzug würde zweifellos eine einschneidende Veränderung darstellen, müsse aber nicht zwingend zu einer Verschlechterung führen. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zwingend in einer anderen Institution untergebracht werden müsse, damit sich der Kanton an den Aufenthalts- und Betreuungs- kosten beteilige, zumal eine einzelfallbezogene Finanzierung durchaus mög- lich sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.6 ff., 3.6). Im verwaltungsge- richtlichen Verfahren steht demnach ein Wechsel der Institution nicht mehr zur Diskussion. Strittig ist hingegen, in welchem Umfang sich der Kanton für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 13 den Zeitraum vom 12. November 2019 bis 31. Dezember 2021 an den Be- treuungskosten des Beschwerdeführers in der B._________ zu beteiligen hat bzw. ob die von der GSI vorgegebene Beschränkung auf einen Höchst- betrag von Fr. 800.-- pro Tag der Rechtskontrolle standhält (angefochtener Entscheid E. 3.7 und 8). 3. 3.1Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsge- setzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabentei- lung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfol- gend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kom- petenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur För- derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlas- sen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entspre- chenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutio- nen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrich- tung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Per- sonen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 14 drücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Aus- richtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl. Art. 8 IFEG; Botschaft NFA, S. 6209). 3.2Es gibt demnach zwei Grundmodelle zur Finanzierung von Leistungs- angeboten für invalide Personen, wobei das Bundesrecht den Kantonen das System der Finanzierung nicht vorschreibt (vgl. Hardy Landolt, Pflegefinan- zierung in a nutshell, 2021, S. 13): Bei der Objektfinanzierung richtet der Kanton seine Beiträge an die Leistungserbringerinnen und -erbringer (Insti- tutionen) aus. Dabei handelt es sich um Staatsbeiträge, die den Aufwand der Institution pauschal abgelten. Bei der Subjektfinanzierung wird der Beitrag nicht der Institution ausgerichtet, sondern der unterstützungsbedürftigen Person als Leistungsempfängerin bzw. -empfänger. Der Beitrag wird nach dem individuellen behinderungsbedingten Bedarf ermittelt, und zwar anhand von Normkosten für anerkannte Leistungen (Pauschalen; vgl. Konzept des Kantons Bern zur Förderung der Selbstbestimmung und der gesellschaftli- chen Teilhabe von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung [Behin- dertenkonzept], genehmigt mit RRB Nr. 122 vom 26.1.2011 [einsehbar unter: <www.gsi.be.ch>, Rubriken «Themen», «Soziales», «Behinderten- politik»], S. 5 und 20). 3.3Im Kanton Bern erfolgt die Leistungsabgeltung an Institutionen für Menschen mit einer Behinderung im Rahmen der institutionellen Sozialhilfe (vgl. Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 ff. SHG; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 791). Gestützt auf das hier noch anwendbare SHG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (BAG 01-084) stellt die GSI im Rah- men der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungs- rats die erforderlichen Leistungsangebote bereit (aArt. 60 Abs. 1 SHG in der Fassung vom 1.2.2011 [BAG 11-105]), wobei sie den Bedarf an institutionel- len Leistungsangeboten regelmässig erhebt und analysiert (aArt. 59 SHG). Dazu gehören die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf (Art. 67 Abs. 1 SHG) wie namentlich die Leistungen von Wohn- und Pflege- heimen sowie von Beschäftigungs- und Tagesstätten (Art. 67 Abs. 2 Bst. b und e SHG). Art. 74 Abs. 1 SHG sieht sowohl das System der Objekt- als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 15 auch der Subjektfinanzierung vor. Im Grundsatz erbringt der Kanton seine Leistungen heute nach dem Modell der Objektfinanzierung (Art. 74a SHG). Der Kanton schliesst hierzu mit den Leistungserbringerinnen und -erbringern Leistungsverträge ab (bis 31.12.2021: aArt. 60 Abs. 2 Bst a SHG in der Fas- sung vom 1.2.2011 [BAG 11-105]; ab 1.1.2022: Art. 58 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leis- tungsangebote [SLG; BSG 860.2]); zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängerinnen und -empfängern werden Betreuungsver- träge abgeschlossen. Art. 74 Abs. 1 SHG sieht formell-gesetzlich wie er- wähnt auch die Subjektfinanzierung vor; allerdings hat der Kanton die nöti- gen Ausführungsbestimmungen noch nicht erlassen (Art. 74b SHG; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.5.6.2 ff.). Das System der Subjektfinan- zierung soll mit dem neuen Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) umgesetzt werden. Es bringt den Wechsel von der objekt- zur subjektorientierten Finanzierung. Das BLG wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt (vgl.<www.gsi.be.ch>, Rubriken «Über uns», «Amt für Integration und Soziales», «Projekte AIS»). Bei der Subjekt- finanzierung werden die Beiträge des Kantons mittels Verfügung gegenüber den Leistungsempfängerinnen und -empfängern festgelegt werden (Art. 74b Abs. 2 SHG). 4. 4.1Mit dem angefochtenen Entscheid hat die GSI implizit einen An- spruch auf Verbleib des Beschwerdeführers in der B._________ anerkannt und den Kanton verpflichtet, sich (weiterhin) an den Betreuungskosten zu beteiligen (vorne E. 2.4). Hinsichtlich des Begehrens um Gutsprache eines Kantonsbeitrags, welcher die gesamten Kosten der Betreuung in der B._________ deckt, könne mangels Aktivlegitimation grundsätzlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Denn der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags müsse von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1). Mangels genügend bestimmter Rechtsgrundlagen schloss die Vorinstanz auch eine Subjektfinanzierung aus; Art. 74b SHG genüge für sich allein den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 16 Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes nicht und eigne sich nicht als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer individuellen Bedarfsabklärung und die Ausrichtung eines Staatsbeitrags an den Beschwerdeführer (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.6). Angesichts der gegebenen Umstände (Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenbeteiligung am Aufenthalt in der B., langjähriger dortiger Aufenthalt, voraussichtlicher Wechsel im Kanton Bern auf das System der Subjektfinanzierung) erachtete die GSI indes im Sinn einer «pragmatischen Lösung» die Weiterführung der bisherigen Objektfinanzierung als sachgerechteste und zielführendste Lösung (angefochtener Entscheid E. 3.6). Dabei erweise sich ein Betrag von höchstens Fr. 800.-- pro Tag als ausreichend, um die Bedürfnisse des Betroffenen in angemessener Weise zu decken. Die Vorinstanz begrenzte den Kantonsbeitrag auf diesen Höchstbetrag und überliess es dem ALBA (heute: AIS), gegenüber der B. den genauen Betrag festzulegen (E. 3.7). 4.2Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen wor- den ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Es dient damit einerseits dem demokratischen An- liegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderer- seits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Ver- waltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (grundlegend BGE 103 Ia 369 E. 5 f.; BVR 2013 S. 183 E. 3.2), darunter das Sozialhilfe- recht (BVR 2023 S. 51 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). 4.3Die Subjektfinanzierung ist zwar in Art. 74b SHG vorgesehen. Insbe- sondere die Ausführungsvorschriften fehlen jedoch noch; sie werden nicht vor dem 1. Januar 2024 in Kraft treten (vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, genügt Art. 74b SHG für sich allein den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes nicht und ist nicht geeignet als Rechts- grundlage für die Durchführung einer individuellen Bedarfsabklärung und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 17 Ausrichtung von Leistungen an den Beschwerdeführer. Für die Ausrichtung eines Beitrags im Rahmen der Subjektfinanzierung fehlt es damit (noch) an einer genügend bestimmten Rechtsgrundlage. Die Finanzierung der Betreu- ung des Beschwerdeführers in der B._________ hat demnach aktuell noch im System der Objektfinanzierung zu erfolgen, was nicht bundesrechtswidrig ist, da das Bundesrecht nicht vorschreibt, nach welchem Modell die Leistun- gen abgegolten werden (vgl. vorne E. 3.2). 4.4Im System der Objektfinanzierung richtet sich die Kostenbeteiligung des Kantons nach einem Leistungsvertrag, der zwischen ihm und der Insti- tution (hier: B.) abgeschlossen wird. Der Beschwerdeführer als Leistungsempfänger hat in diesem Verhältnis keine Parteistellung, selbst wenn zwischen dem Kanton und der B. ein auf ihn zugeschnitte- ner Einzelleistungsvertrag ausgehandelt wird. Seinem individuellen Bedarf wäre demnach ihm Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen der B._________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.2). Dessen ungeachtet ist dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen. Unmittelbar damit verbunden ist die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der B._________, zumal die GSI keinen Wechsel der Institution verlangt. So gesehen hat die Vorinstanz mit ihrem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 18 «pragmatischen» Vorgehen nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die korrekte Beurteilung der Streitsache verunmöglicht wäre (Kassation von Amtes wegen; Art. 40 Abs. 1 VRPG), auch wenn sie letztlich Elemente der Objekt- und Subjektfinanzierung vermischt und gegenüber dem Beschwerdeführer einen maximalen Kostenbeitrag des Kantons verfügt hat. 5. 5.1Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das ALBA sein Er- messen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung nicht rechtsfehlerhaft an- gewendet habe. Dem individuellen Bedarf des Beschwerdeführers habe es sehr wohl Rechnung getragen. Eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 800.-- pro Tag sei insbesondere im Vergleich mit drei anderen invaliden Personen mit vergleichbarem bzw. höherem Bedarf ausreichend, um die Be- dürfnisse des Beschwerdeführers in angemessener Weise zu decken. Die ausnahmsweise Gewährung einer höheren Kostenbeteiligung würde das Rechtsgleichheitsgebot verletzen. Die Voraussetzungen für eine Praxisän- derung lägen weder kumulativ noch einzeln vor. Insbesondere fehle es an ernsthaften Gründen für eine neue Praxis wie auch an einem überwiegenden Interesse an einer anderen Rechtsanwendung (angefochtener Entscheid E. 3.7.6.9 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er Anspruch auf einen Kostenbeitrag habe, der die vollen Kosten decke. Die Begrenzung des Kantonsbeitrags auf Fr. 800.-- pro Tag sei bundesrechts- widrig und gewährleiste keine angemessene Betreuung. Mit dem gewährten Beitrag verbleibe nach Abzug der Sozialversicherungsleistungen ein unge- deckter Betrag von mindestens Fr. 88.-- pro Tag, den er nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Die Berufung des ALBA auf die Obergrenze sei zudem widersprüchlich, da es mit dem Jahresleis- tungsvertrag 2020 und der Vereinbarung eines Leistungspreises von Fr. 1ʹ023.60 pro Tag stillschweigend anerkannt habe, dass der praktizierten Beitragsobergrenze keine absolute Bedeutung zukomme (Beschwerde S. 6 f., 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 19 5.2Ein angemessenes Angebot im Sinn des IFEG (vorne E. 3.1) setzt voraus, dass die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die in- validen Personen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3.1; BGer 8C_390/2019 vom 20.9.2019 E. 4.1 mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6205). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Be- schwerde S. 8 f.), ist eine Beschränkung der Höhe des Kantonsbeitrags grundsätzlich zulässig; aus dem IFEG kann kein Anspruch auf Leistungen in beliebiger Höhe abgeleitet werden (vgl. Thomas Gächter, Bemerkungen zu BGE 138 I 225, in Pflegerecht 2013 S. 178 ff.). Nichts Weitergehendes ergibt sich aus dem kantonalen Recht: Gemäss dem kantonalen Behindertenkon- zept (vorne E. 3.2) werden kantonale Beiträge soweit zweckmässig und möglich nach dem System der Subjektfinanzierung ausgerichtet (S. 5). Die Höhe des Subjektbeitrags wird entsprechend dem ermittelten individuellen behinderungsbedingten Bedarf anhand von Normkosten für anerkannte Leistungen ermittelt und als Pauschale festgelegt. Die Normkosten sind da- bei so zu bemessen, dass sie für den Bezug von bedarfsgerechten und wirt- schaftlich erbrachten Leistungen kostendeckend sind (S. 23). Ob daraus eine Beitragsobergrenze abgeleitet werden kann, kann offenbleiben. Das kantonale Behindertenkonzept stellt keine rechtliche Grundlage für einen Leistungsanspruch dar. Es bildet die Basis für die Ausgestaltung des Ver- sorgungssystems für erwachsene Menschen mit einer Behinderung im Kan- ton Bern und beinhaltet ein Leitbild (S. 2). Die oder der Einzelne kann daraus jedoch keine justiziablen Ansprüche ableiten. Gemäss aArt. 75 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SHV werden die Beiträge an die Leistungserbringerin- nen und -erbringer bzw. die Leistungsempfängerinnen und -empfänger grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und auf- grund von Normkosten festgesetzt. Die GSI ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kos- ten auf ein einheitliches Mass zu beschränken und Kostenobergrenzen fest- zusetzen (Art. 27 Abs. 3 SHV). Auch im Entwurf des BLG ist eine auf Ver- ordnungsstufe zu regelnde Begrenzung der Höhe der Leistungsgutsprache vorgesehen (Obergrenze, vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. d E-BLG; Vortrag des Re- gierungsrats zum BLG, Geschäftsnummer 2018.GEF.1276, S. 7 f., 72 und 60). Es ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 20 eine Obergrenze für den Kantonsbeitrag vorsieht. Zu prüfen bleibt die Höhe der Beschränkung auf max. Fr. 800.-- pro Tag. 5.3Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen sehr hohen Un- terstützungs- und Betreuungsbedarf hat und grundsätzlich einen sog. KBS- Platz beanspruchen könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.8). Es leuchtet daher ein, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Höhe des Kantonsbeitrags die Praxis zur Finanzierung von KBS-Plätzen herangezo- gen hat. Danach werden im heutigen System der Objektfinanzierung Kos- tengutsprachen bis höchstens Fr. 800.-- pro Tag erteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7.6 mit Hinweis auf Strategie und Konzept zur Gewährleis- tung der Versorgung bei äusserst anspruchsvollen Platzierungen von Men- schen mit Behinderungen, Version 2.0, Juni 2017 [nachfolgend: KBS-Kon- zept; einsehbar unter: <www.gsi.be.ch>, Rubrik «Themen/Soziales/ Behinderung/Erwachsene/Beratung in anspruchsvollen Platzierungssitua- tionen»], Ziff. 3.2.6 S. 13). Gestützt auf den Vergleich mit drei Personen auf einem KBS-Platz, die ebenfalls eine Autismus-Spektrum-Störung mit hohem Betreuungsaufwand aufweisen, hat die Vorinstanz geschlossen, eine ange- messene Betreuung des Beschwerdeführers könne mit einer Kostenbeteili- gung von höchstens Fr. 800.-- pro Tag sichergestellt werden. Dieser Schluss lässt allerdings unberücksichtigt, dass im heutigen System der Objektfinan- zierung KBS-Plätze pauschal abgegolten werden. Es kann Personen auf KBS-Plätzen geben, bei denen die effektiven Aufwendungen das Kosten- dach nicht erreichen und andere, bei denen es überschritten wird. Wie es sich damit in den angeführten drei Vergleichsfällen verhält, ist nicht bekannt. Wohl mag zutreffen, dass die drei Personen in anderen Institutionen vergli- chen mit dem Beschwerdeführer einen ähnlich hohen oder gar höheren Be- treuungsaufwand verursachen. Dass ihre Betreuungskosten mit dem tägli- chen Pauschalbetrag von Fr. 800.-- vollumfänglich gedeckt werden können und institutionsintern nicht querfinanziert werden müssen, ist indes nicht er- stellt. Aus dem Vergleich mit den drei Personen kann demnach nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass der Pauschalbetrag von Fr. 800.-- genügt, um die angemessene Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ sicherzustellen bzw. dass das Zusprechen eines höheren Betrags an den Beschwerdeführer zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 21 5.4Die Vorinstanz hat unter anderem mit Blick auf den baldigen System- wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung entschieden, dass der Be- schwerdeführer in der B._________ bleiben kann. Gleichzeitig hat sie den maximalen Kostenbeitrag so festgesetzt, dass für den hier interessierenden Zeitraum ein erheblicher ungedeckter Fehlbetrag verbleibt. Kann diese Fi- nanzierungslücke nicht geschlossen werden, wird der Beschwerdeführer al- lenfalls indirekt zum Institutionswechsel gezwungen. Insoweit haftet dem an- gefochtenen Entscheid ein gewisser Widerspruch an. Die Vorinstanz hat sich sodann im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Umstand auseinander- gesetzt, dass für die Jahre 2019 und 2020 auf den Beschwerdeführer zuge- schnittene Leistungsverträge zwischen dem Kanton und der B._________ bestehen, in denen jeweils ein höherer Leistungspreis vereinbart wurde (vgl. vorne E. 2.3). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie sich nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert, wonach sich der Kanton mit dem Leistungsvertrag 2020 zur Bezahlung eines Leistungspreises von Fr. 1ʹ023.60 verpflichtet habe. Die Leistungsverträge mögen lediglich zur «Finanzabwicklung der zugesicherten Übergangsfinanzierung» abgeschlos- sen worden sein; als auf kurze Dauer angelegte Finanzabwicklungsinstru- mente stellen sie nach Ansicht des Kantons keine (Anspruchs-)Grundlage für eine künftige und längerfristige Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ dar (vgl. Duplik des ALBA vom 10.9.2020 S. 3 f., in Akten GSI 5A). Für den hier zu beurteilenden Zeitraum von Herbst 2019 bis Ende 2021 können sie jedoch nicht unbeachtlich sein. In den beiden Leistungsverträgen wurde ein Leistungspreis von Fr. 1ʹ133.-- bzw. Fr. 1ʹ023.60 pro Tag verein- bart; dieser Preis ist für die Rechnungstellung grundsätzlich massgebend (vgl. Leistungsverträge 2019 und 2020, je Ziff. 3.1 Abs. 2 und Ziff. 4.1 Abs. 1). Ziff. 3.2.3 Abs. 4 der Leistungsverträge sieht für KBS-Plätze zwar ein Kostendach von Fr. 800.-- bzw. Fr. 816.55 vor. Ob dieser (niedrigere) Preis dem vereinbarten Leistungspreis gemäss Ziff. 3.2.3 Abs. 2 vorgeht, ist aber nicht ohne weiteres klar. Sowohl das ALBA als auch die GSI scheinen davon auszugehen, dass sich der Kanton gegenüber der B._________ ver- traglich verpflichtet hat, den Betreuungsplatz für den Beschwerdeführer mit Fr. 1ʹ133.-- bzw. Fr. 1ʹ023.60 pro Tag zu finanzieren (vgl. angefochtener Ent- scheid Sachverhalt Ziff. 21; Duplik des ALBA vom 10.9.2020 S. 3 f., in Akten GSI), auch wenn der Kanton der B._________ in der Folge offenbar nur Fr. 800.-- pro Tag vergütete.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 22 5.5Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, übermässige Kosten der öffentlichen Hand für die Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ zu vermeiden und die rechtsgleiche Behandlung gegen- über behinderten Personen auf KBS-Plätzen zu wahren. Dieses Interesse ist indes insoweit zu relativieren, als die Fortsetzung der Objektfinanzierung für die Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ angesichts des bevorstehenden Systemwechsels von Beginn an zeitlich befristet war und sich der massgebliche Zeitraum zwischenzeitlich weiter verkürzt hat; insbe- sondere wird sich die Kostenbeteiligung des Kantons im künftigen System der Subjektfinanzierung am konkreten Bedarf des Beschwerdeführers zu je- nem Zeitpunkt orientieren. Die über der Pauschale von Fr. 800.-- pro Tag liegenden Zusatzkosten für den Kanton bewegen sich damit in einem be- grenzten, überschaubaren Rahmen, zumal sich die Betreuungskosten suk- zessive reduziert haben. Es mag sein, dass die B._________ in der Lage wäre, (zusätzliche) Einsparmöglichkeiten auszuschöpfen und die ungedeck- ten Betreuungskosten durch eine innerbetriebliche «Quersubventionierung» zu finanzieren (vgl. allgemein zu diesem Problemkreis Harry Landolt, Ab- grenzung bei Pflegeleistungen, in Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Grenzfälle in der Sozialversicherung, 2015, S. 41 ff., 61). Diesem Aspekt wäre indes im Verhältnis zwischen dem Kanton und der B._________ bei der Aushandlung des Leistungsvertrags Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Verfahren, an dem die B._________ nicht beteiligt ist, bleibt für diese Diskussion kein Raum. 5.6Während seines mehrjährigen Aufenthalts in der B._________ konnte eine Betreuungssituation geschaffen werden, die es dem Beschwer- deführer erlaubt, Entwicklungsfortschritte zu erzielen. Um mittel- und länger- fristig eine weitere Reduktion der Betreuungskosten zu erreichen und die Voraussetzungen für einen (allfälligen) späteren Institutionswechsel zu schaffen, bedurfte es des weiteren Aufbaus der Stabilität im bestehenden Setting der B._________ (vgl. psychiatrische Beurteilung von Prof. Dr. ... vom 25.10.2019 S. 10 f.; «Einschätzung der Situation» durch das Wohnheim ..., Bericht vom 19.2.2019, je in Akten ALBA; ferner weitere ärztliche Beurteilungen aus den Jahren 2019 und 2020, BB 11 und 12 [act. 1C] sowie act. 3A im Verfahren 100.2020.275). Nach den grundsätzlich stichhaltigen und weder vom ALBA noch von der GSI substanziiert in Zweifel gezogenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 23 Angaben der B._________ war es jedoch vor dem Jahr 2022 (noch) nicht möglich, den Beschwerdeführer zu einem Tarif von Fr. 800.-- pro Tag (zuzüglich Leistungen der Sozialversicherung) zu betreuen, zumal sich der Betreuungsaufwand aufgrund der Pandemiesituation zeitweise wieder erhöhte (vgl. Bericht vom 8.6.2020, in Akten GSI; BB 17 [act. 1C] im Ver- fahren 100.2020.275). Während der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln zu finanzieren, sind seine Eltern hierzu nach Erreichen der Volljährigkeit nicht verpflichtet (vgl. Art. 277 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; zu den hohen Hürden für die Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB etwa Tobias Brändli, Die Leistungspflicht der Angehörigen für ungedeckte Pflegekosten, in Pfle- gerecht 2018 S. 19 ff., 22). Bei den privaten Interessen fällt demnach ins Ge- wicht, dass bis Ende 2021 ein Kostenbeitrag von Fr. 800.-- nicht genügte, um die Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ im bisherigen Umfang, insbesondere die 1:1-Betreuung während 14 Stunden am Tag, zu gewährleisten. Ein Wechsel der Institution oder eine Reduktion des Be- treuungsangebots hätte mit Blick auf die vorstehend zitierten fachlichen Be- urteilungen jedoch wiederum vermehrte Eskalationen und Fixationen zur Folge haben können, was wohl mit negativen Auswirkungen auf die Gesund- heit des Beschwerdeführers und einem Unterbruch der zuvor positiven Ent- wicklung verbunden gewesen wäre. 5.7In Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich für die Höhe des Kantonsbeitrags Folgendes: Zunächst fällt massgeblich ins Gewicht, dass die Vergütung des vollen Leistungspreises im Rahmen der Objektfinanzie- rung zeitlich begrenzt ist und damit nicht längerfristig zu einer höheren Be- lastung der öffentlichen Hand führt. Der Kanton hat sich zudem entgegen- halten zu lassen, dass er in den Leistungsverträgen 2019 und 2020 den hö- heren Tarif anerkannt hat und nicht plausibel darlegt, weshalb für den hier interessierenden Zeitraum nicht darauf abgestellt werden kann. Mit dem an- gefochtenen Entscheid hat er den Beitrag einseitig festgesetzt, ohne die B._________ als Leistungserbringerin in das Verfahren einzubeziehen. Wie die angemessene Betreuung des Beschwerdeführers bis Ende 2021 mit dem Pauschalbeitrag von Fr. 800.-- pro Tag ohne gewichtige negative Auswirkun- gen sichergestellt werden kann, ist weder ersichtlich noch vom Kanton näher dargelegt worden; im Übrigen hat die GSI auch nicht in Frage gestellt, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 24 es der B._________ nach deren Angaben vor dem Jahr 2022 – und damit auch im Jahr 2021 – (noch) nicht möglich war, den Beschwerdeführer zu einem Tarif von Fr. 800.-- pro Tag (zuzüglich Leistungen der Sozialversiche- rung) zu betreuen, ohne dass ein erheblicher ungedeckter Fehlbetrag ent- stand. Der Verweis auf die Unterstützung von drei anderen Personen auf KBS-Plätzen lässt jedenfalls nicht auf das Gegenteil schliessen. Bei dieser Sachlage erscheint die Festsetzung des Kantonsbeitrags auf maximal Fr. 800.-- insgesamt als unverhältnismässig. Der Kanton hat dem Beschwer- deführer vielmehr für den Zeitraum von 12. November 2019 bis 31. Dezem- ber 2021 den von der B._________ ausgewiesenen Leistungspreis, abzüg- lich der Ergänzungsleistungen, vollumfänglich zu vergüten. Konkret ist bei der Festsetzung der nachzuzahlenden Beträge von folgenden Tagestarifen der B._________ auszugehen: Fr. 1ʹ133.-- für das Jahr 2019, Fr. 1ʹ023.60 für das Jahr 2020 sowie Fr. 1ʹ015.50 für das Jahr 2021 (vgl. vorne E. 2.2). Nach Abzug des bereits geleisteten Kantonsbeitrags von Fr. 800.-- und den Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 135.--, verbleibt demnach pro Tag ein Differenzbetrag von Fr. 198.-- (2019), Fr. 88.60 (2020) bzw. Fr. 80.50 (2021). 6. 6.1Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren 100.2021.63 wird das Verfahren 100.2020.275 betreffend die vorsorgliche Massnahme insoweit gegenstandslos und ist abzuschreiben, als der Be- schwerdeführer um Weiterführung der Übergangsfinanzierung der Kosten seiner Betreuung in der B._________ ersucht hat (Art. 39 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. C; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 29 N. 11). Von vornherein unzulässig ist dieses Begehren im Übrigen, soweit es sich auf den Zeitraum von sechs Monaten nach Vorliegen eines rechtskräftigen (Hauptsache-)Entscheids be- zieht, fallen vorsorgliche Massnahmen mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache doch von Gesetzes wegen dahin (Art. 28 Abs. 2 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 25 6.2Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit der vor- instanzlichen Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 verlangt (vorne Bst. C), ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt, inwiefern er daran noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse hat (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG; zu dieser Voraussetzung statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 13 ff.). Kostenmässig ist die Vor- instanz mit Blick auf die Zwischenverfügung des Abteilungspräsidenten vom 19. August 2020 (vorne Bst. B) von einer «faktischen Gutheissung» des An- trags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ausgegangen, was sie zuguns- ten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat (angefochtener Entscheid E. 9.1). Anzumerken bleibt, dass von einer nichtigen Anordnung der Vor- instanz keine Rede sein kann: Wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 VRPG hervorgeht, ist für den Entscheid über vorsorgliche Massnah- men die instruierende Behörde zuständig, hier das Rechtsamt der GSI (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 69 N. 2). Dass die angefochtene Zwischenverfü- gung von der stellvertretenden Vorsteherin des Rechtsamts und nicht vom Direktionsvorsteher unterzeichnet wurde, bedeutet daher entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers keinen Zuständigkeitsmangel. 7. 7.1Nach dem Erwogenen ist im Hauptsacheverfahren 100.2021.63 Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, mit der der Kantonsbeitrag an den Aufenthalt und die Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ auf höchstens Fr. 800.-- pro Tag begrenzt wird, aufzuheben. Der Kanton ist zu verpflichten, für den Zeitraum von 12. November 2019 bis 31. Dezember 2021 den von der B._________ ausgewiesenen Tarif, abzüglich der Ergän- zungsleistungen, vollumfänglich zu vergüten (vorne E. 5). Auf den geschul- deten Beträgen ist ab Fälligkeit antragsgemäss ein Verzugszins von 5 % zu entrichten (vgl. BVR 2023 S. 51 E. 9 mit Hinweisen). Die Sache ist zur finan- ziellen Abwicklung an das AIS (SEA) zurückzuweisen. Dabei wird eine allfäl- lige Rückerstattungspflicht in Bezug auf die wirtschaftliche Hilfe zu berück- sichtigen sein, welche die EG ... dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021 geleistet hat (vorne E. 2.2). In diesem Sinn ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 26 Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3.1). Ebenfalls aufzuheben ist der vor- instanzliche Kostenschluss einschliesslich der Anordnungen zur unentgeltli- chen Rechtspflege (Ziff. 3 und 5-7 des angefochtenen Entscheids). 7.2Auf die Beschwerde im Verfahren 100.2020.275 ist nicht einzutreten, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (vorne E. 6). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Verfahren 100.2020.275 bereits mit dem Entscheid der GSI in der Hauptsache vom 26. Januar 2021 gegenstandslos geworden ist, wie die Vorinstanz annimmt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). 8. 8.1Die Kosten sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu liqui- dieren (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Bei vereinigten Verfahren sind sie so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt wor- den wären (Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 10). 8.2Im Verfahren 100.2021.63 (Hauptsache) ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Rückweisung dient nur der rechnerischen Umsetzung des Angeordneten; das teilweise Nichteintre- ten betreffend den Beginn der Unterstützung (vorne E. 1.3.1) rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und der Kanton Bern (GSI) hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die für das verwaltungsge- richtliche Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (vorne Bst. D) wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers vom 3. April 2023 gibt zu keinen Bemerkun- gen Anlass. 8.3Im Verfahren 100.2020.275 (vorsorgliche Massnahme) gilt der Be- schwerdeführer als unterliegend, soweit auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist (Zeitraum des einstweiligen Rechtsschutzes). Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Nichtigkeit der angefochtenen Zwischenver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 27 fügung und Weiterführung der Übergangsfinanzierung während hängigem Verfahren), ergibt sich für die Kostenverlegung Folgendes: 8.3.1 Wird das Verfahren gegenstandslos, gilt gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG diejenige Partei als unterliegend, die für die Gegenstandslosigkeit ge- sorgt hat. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaus- sichten zu verlegen; die Kosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemein- wesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Kein Zutun einer Partei im Sinn von Art. 110 Abs. 1 VRPG liegt in der Regel vor, wenn das Beschwer- deverfahren, in dem eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen ange- fochten ist, wie hier durch das Urteil in der Hauptsache gegenstandslos wird (vorne E. 6.1). Das Unterliegen bestimmt sich folglich nach den abgeschätz- ten Prozessaussichten, wobei es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens ankommt. Massgebend ist, was bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht worden ist; weitere Abklärungen sind nicht durchzuführen. Mit dem Abschätzen ist eine Prognose über den Ver- fahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren ge- meint (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 14 f.; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 29 N. 11). 8.3.2 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat die Vorinstanz das Begehren abgewiesen, das ALBA im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, die bestehende Übergangsfinanzierung der Betreuung des Beschwerdeführers in der B._________ während des laufenden Beschwer- deverfahrens (und darüber hinaus) weiterzuführen. Soweit der Beschwerde- führer die Feststellung der Nichtigkeit dieser Zwischenverfügung verlangt hat, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. vorne E. 6.2). Soweit es um den verweigerten Erlass einer vorsorglichen Massnahme geht, wies der Abteilungspräsident den Kanton mit seiner Zwischenverfügung vom 19. August 2020 an, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Kosten für den Betreuungsplatz in der B._________ zu übernehmen (vgl. vorne Bst. C). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache wäre die Beschwerde in diesem Punkt mutmasslich gutzuheissen gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 28 8.3.3 Im Verfahren 100.2020.275 ist der Beschwerdeführer somit nur als teilweise obsiegend zu betrachten. Das teilweise Unterliegen rechtfertigt in- des keine Kostenausscheidung. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (GSI) hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das in diesem Verfahren noch nicht beurteilte Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 8.3.4 Der Rechtvertreter macht in seiner Kostennote vom 3. April 2023 ein Anwaltshonorar von Fr. 4'914.-- geltend (zuzüglich Auslagen und MWSt), wobei er einen Aufwand von 18,2 Stunden ausweist. Dieses Honorar er- scheint im Licht der massgebenden Kriterien von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) als übersetzt: Auch wenn die Sache rechtlich relativ komplex war, war der Streitgegenstand im Verfahren 100.2020.275 auf die Frage des vorsorglichen Rechtsschutzes beschränkt. Der Rechtsvertreter hat den Beschwerdeführer sodann bereits vor dem ALBA und der GSI ver- treten und war daher mit der Sache vertraut. Unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände erscheint für das erwähnte verwaltungsgerichtliche Ver- fahren ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 3ʹ500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. 8.4Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu zu verlegen. In jenem Verfahren gilt der Beschwerdeführer ebenfalls als überwiegend obsiegend; das teilweise Unterliegen rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Demnach sind für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (GSI) hat dem anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vor- instanzlichen Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 29 (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 16. De- zember 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 9. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Hier dient die Rückweisung an die Verwaltung bloss der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2 mit Hinweisen). Da es um Leistungen der institutionellen Sozialhilfe geht, nennt die Rechtsmittelbelehrung den Stand- ort Luzern (Zuständigkeit der vierten öffentlich-rechtlichen Abteilung; Art. 32 Bst. f und Art. 26 Abs. 2 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. No- vember 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; vgl. BGer 8C_390/2019 vom 20.9.2019 E. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 30 werden die Ziff. 3 und 5-7 des Entscheids (Kostenregelung einschliesslich Anordnungen zur unentgeltlichen Rechtspflege). Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Auf die Beschwerde im Verfahren 100.2020.275 wird nicht eingetreten, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist. 4. a) Für das Verfahren 100.2021.63 werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 100.2021.63 die Parteikos- ten, bestimmt auf Fr. 7ʹ323.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. a) Für das Verfahren 100.2020.275 werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 100.2020.275 die Parteikos- ten, bestimmt auf Fr. 3ʹ500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 100.2020.275 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 6. a) Für das Verfahren vor der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek- tion werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Amt für Integration und Soziales) hat dem Beschwer- deführer für das Verfahren vor der Gesundheits-, Sozial- und Integra- tionsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7ʹ240.15 (inkl. Ausla- gen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion wird als gegenstands- los geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 7. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2023, Nrn. 100.2020.275/ 2021.63U, Seite 31 und mitzuteilen: