BGE 142 II 451, BGE 139 II 145, 1C_11/2017, 1C_160/2012, 1C_558/2019
100.2020.271U STE/ZUD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. August 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Zürcher A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Adelboden handelnd durch den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, 3714 Frutigen betreffend Verkehrsmassnahme; zeitlich beschränktes Fahrverbot, Strasse Stiegelschwand-Aebi (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen- Niedersimmental vom 3. Juli 2020; vbv 15/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Adelboden publizierte am 12. und 19. November 2019 im Frutiger Anzeiger folgende Verkehrsmass- nahmen, welchen das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) am 16. März 2020 zustimmte: «Aufhebung Verfügung von 1990:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 3 b. Strasse Gilbach-Aebi: ab 15.12. bis Ostern Signal ‹Verbot für Mo- torwagen und Motorräder› mit Zusatztafel ‹Zubringerdienst und Besucher Gastrobetriebe gestattet›. 3. Im Bereich Horä wird der Platz breiter vom Schnee geräumt, die Kos- ten werden zu einem Teil durch den Verkauf der Vignetten gedeckt (neu CHF 90.00). Die ungedeckten Kosten werden in Rechnung gestellt. Der Auftrag für die Schneeräumung soll via Stiegel- schwander in Absprache mit der Grundeigentümerin (Alpschaft Sille- ren) an die Gemeinde Adelboden erfolgen. Die Verrechnung erfolgt mit dem Vignettenverkauf resp. die fehlende Differenz wird von den Nutzern (Stiegelschwander) übernommen (siehe Aktennotiz vom 19.08.2019).» B. Gegen das Teilfahrverbot Schermtanne-Aebi erhob A.________ am 6. Dezember 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Frutigen-Niedersimmental. Mit Entscheid vom 3. Juli 2020 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. Juli 2020 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der Regie- rungsstatthalterin sowie der Beschluss des Gemeinderats der EG Adelboden vom 29. Oktober 2019 seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 schliesst die EG Adelboden auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. August 2020 hat sich der Regie- rungsstatthalter-Stellvertreter zur Sache geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. Am 5. September 2020 hat A.________ eine Replik und am 2. Dezember 2020 sowie am 14. Januar 2021 weitere Unterlagen einge- reicht. Die EG Adelboden und das RSA Frutigen-Niedersimmental haben sich nicht mehr vernehmen lassen bzw. auf weitere Stellungnahmen verzich- tet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 sowie Art. 74 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Soweit der Beschwerdeführer die nicht als Verkehrsmassnahmen verfügten und publizierten Teile des Ge- meinderatsbeschlusses vom 29. Oktober 2019 beanstandete, ist die Regie- rungsstatthalterin nicht auf die Beschwerde eingetreten (angefochtener Ent- scheid E. 2.1.3, 2.8.4 f.). Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist inso- weit nur, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich diesbezüglich unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (Art. 79c i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; Ruth Her- zog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17 f.; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23; zur Beschwerdelegiti- mation betreffend Verkehrsmassnahmen vgl. hinten E. 3.2). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Regierungsstatthalterin kam zum Schluss, dass der Gemeinde- ratsbeschluss vom 29. Oktober 2019 weder ein gültiges Anfechtungsobjekt noch Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. In seiner Be- schwerde habe der Beschwerdeführer keine diesen Beschluss betreffenden Anträge gestellt; damals habe er den Gemeinderatsbeschluss allerdings auch noch nicht gekannt. Spätestens mit der Akteneinsicht im vorinstanzli- chen Verfahren habe er vom Gemeinderatsbeschluss jedoch Kenntnis er- langt; er habe weder in seinen Schlussbemerkungen noch separat Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 5 schwerde dagegen erhoben. Der rechtskundige Beschwerdeführer habe den Gemeinderatsbeschluss folglich nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht (angefochtener Entscheid E. 2.1.3). 2.2Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Diesen bezeichnen die Parteien mit ihren Anträgen innerhalb des Rahmens, den der angefochtene Akt, das sogenannte Anfechtungsobjekt, vorgibt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 12 ff.). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er spätestens mit Akteneinsicht Kenntnis vom fraglichen Beschluss erlangt hat (vgl. Akten RSA pag. 41, 44). Soweit er geltend macht, die «geheimen» Teile des Beschlus- ses seien nie publiziert worden, stellten keine Allgemeinverfügung dar und hätten nicht angefochten werden können, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Zum einen können Beschlüsse von Gemeindeorganen angefochten werden (Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG) und zum andern erhielt er im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis vom (ganzen) Gemeinderatsbeschluss; er hätte diesen anfechten können und müssen (BVR 2017 S. 326 E. 4.6; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 67 N. 13). Die fehlende Rechtsmittelbelehrung än- dert daran nichts. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt, ihm ist die An- fechtbarkeit von Beschlüssen offensichtlich bekannt und er musste wissen, dass Rechtsmittel fristgebunden sind (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 67 N. 2 und 5). Stattdessen bestätigte er nach Kenntnisnahme des Gemeinderatsbe- schlusses sein Rechtsbegehren, wonach das zeitlich beschränkte Fahrver- bot für die Strecke Schermtanne-Aebi aufzuheben sei; er stellte keine den Beschluss betreffenden Anträge, sondern bestätigte und ergänzte ausdrück- lich bloss seine bereits mit Beschwerde vorgetragenen Argumente (vgl. Schlussbemerkungen vom 31.1.2020, Akten RSA pag. 44 f.). Die Regie- rungsstatthalterin hat daher zu Recht erwogen, dass der Beschluss nicht Verfahrensgegenstand war. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbe- gründet und ist abzuweisen. 2.3Soweit der Beschwerdeführer den Gemeinderatsbeschluss (erst- mals) vor Verwaltungsgericht anficht, bewegt sich seine Beschwerde aus- serhalb des Streitgegenstands; darauf ist nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 6 3. 3.1Streitgegenstand bilden nach dem Gesagten ausschliesslich die Ver- kehrsmassnahmen, soweit der Beschwerdeführer diese bereits vor der Vor- instanz angefochten hat, mithin das saisonale Teilfahrverbot Stiegel- schwand-Aebi ab Schermtanne. Es handelt sich dabei um eine sog. funktio- nelle Verkehrsbeschränkung auf einer Gemeindestrasse, für deren Erlass die Gemeinde zuständig ist (Art. 3 Abs. 2 und 4 des Strassenverkehrsge- setzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]; Art. 66 Abs. 2 des Stras- sengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]; Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; Geoportal des Kantons Bern, Karte «Übergeordnetes Strassennetz», einsehbar unter: https://www.geo.apps.be.ch/de/karten/kartenangebot.html; BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020 E. 7.1; VGE 2018/366-372 vom 24.2.2020 E. 5.2; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 12, 46 f. und 50 ff.); die Zustimmung des TBA liegt vor (Art. 44 Abs. 2 Bst. b SV; act. 4A Beilage 3). Insoweit ist die Regierungsstatthalterin auf die Be- schwerde eingetreten und hat sie als unbegründet abgewiesen. 3.2Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Mög- lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Die gleichen Voraussetzungen galten bereits im vor- instanzlichen Verfahren (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da dort eine Allgemeinver- fügung angefochten war, die ohne Beteiligung des Beschwerdeführers er- gangen war, so dass er sich erst im Rechtsmittelverfahren äussern konnte, war vom Erfordernis der formellen Beschwer allerdings abzusehen (vgl. Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 17 mit Hinweisen). Materiell be- schwert ist, wer durch den angefochtenen Verwaltungsakt stärker als jeder- mann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache steht. Das geforderte schutzwürdige Interesse besteht im prakti- schen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der betroffenen Person ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 7 tragen soll, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (statt vieler BGE 142 II 451 E. 3.4.1; BVR 2015 S. 534 E. 2.1). Auf dem Gebiet der funk- tionellen Verkehrsbeschränkungen verfügen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verkehrsteilnehmende über ein schutzwürdiges Interesse, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regel- mässig benutzen. Dies ist bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendle- rinnen und Pendlern der Fall, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Die geforderte Regelmässigkeit ist dann gegeben, wenn der öffentliche Grund über eine längere Zeitspanne und in gleichmäs- sigen, eher kurzen zeitlichen Abständen benutzt wird (BGE 139 II 145 [BGer 1C_160/2012 vom 10.12.2012] nicht publ. E. 1.2, 136 II 539 E. 1.1; BGer 1C_11/2017 vom 2.3.2018, in URP 2018 S. 641 nicht publ. E. 1.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann angenommen werden, dass Personen, die in unmittelbarer Nähe der betroffenen Strasse wohnen oder gewerblich tätig sind, diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit be- fahren und deshalb zur Beschwerde befugt sind (BVR 2015 S. 534 E. 2.4.1, 2009 S. 180 E. 2.4; VGE 2016/346 vom 31.7.2017 E. 1.2). Dabei wird die Beschwerdebefugnis von Anwohnerinnen und Anwohnern ohne weiteres be- jaht, jene von Personen, die in der Nähe wohnen oder arbeiten, je nach kon- kreter örtlicher Erschliessungssituation. Bei den übrigen Personen (einfache Verkehrsteilnehmende bzw. Strassenbenützende) ist das regelmässige Be- fahren der Strasse nicht ohne weiteres glaubhaft und im Einzelfall näher zu begründen. 3.3Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Dauermieterin einer Ferien- wohnung an der Stiegelschwandstrasse ... (Beschwerde Ziff. III/9; Akten RSA pag. 20). Die Zufahrt erfolgt vom Ortskern Adelboden herkommend über die Verbindung Dorfstrasse-Hahnenmoosstrasse-Stiegelschwand- strasse. In der Fortsetzung befindet sich rund ... km entfernt, nach Über- queren des Stigelbachs, das Restaurant Schermtanne, wo das strittige Fahr- verbot bis Aebi signalisiert werden soll (Plan «Signalisation Schärmtanne- Aebi-Gilbach», in Akten Gemeinde pag. 74). Der Beschwerdeführer wohnt oder arbeitet somit nicht am betroffenen Strassenabschnitt und er muss die- sen auch nicht befahren, um zur Ferienwohnung zu gelangen. Das Fahrver- bot betrifft ihn nur, wenn er in der Wintersaison zum Parkplatz Hore bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 8 Brücke über den Allenbach oder weiter zum Restaurant bzw. zu den Skiliften im Aebi fahren will. Ob er das mit der erforderlichen Regelmässigkeit tut, ist fraglich, zumal er sich gegen den seiner Meinung nach illegalen Parkplatz Hore genauso einsetzt wie gegen das Parkieren auf Landwirtschaftsflächen im Aebi (Beschwerde Ziff. III/10 ff.). Zudem hat er – wie alle anderen Anwoh- nerinnen und Anwohner der Stiegelschwandstrasse zwischen der Vorsigna- lisation des Fahrverbots bei der Wegscheide und dem Beginn des Fahrver- bots (vgl. roter Bereich im Plan Bewilligungsbezug Stiegelschwand-Aebi, Akten Gemeinde pag. 96) – bis anhin gegen eine Gebühr jeweils eine Aus- nahmebewilligung pro Personenwagen erhalten, mit der er den betroffenen Strassenabschnitt uneingeschränkt befahren konnte und von der er auch Gebrauch gemacht hat. Daran soll sich gemäss Gemeinderat nichts Grund- sätzliches ändern: Neu wird pro Wohnung in diesem Bereich auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung erhältlich sein (Beschwerdeantwort Gemeinde mit Beilage 1, act. 4 und 4A; vgl. auch Akten RSA pag. 29 ff.). Vorgesehen ist neu zwar eine Gebühr von Fr. 90.--, dazu müsste aber vorerst das kom- munale Gebührenreglement vom 1. Januar 2011 (GebR) geändert werden (vgl. Art. 27 Bst. d GebR). Es trifft zu, dass die Gemeinde zum Thema Aus- nahmebewilligungen nicht jederzeit widerspruchsfrei kommuniziert hat. So ist im Gemeinderatsbeschluss die Rede davon, dass lediglich die «Anwoh- ner/Ferienhausbesitzer Schermtanne und Aebi» eine Ausnahmebewilligung erhalten (vorne Bst. A); dies wurde am 3. und 10. Dezember 2019 im Frutiger Anzeiger auch so publiziert (Akten Gemeinde pag. 94; Akten RSA pag. 25). Dabei handelte es sich aber offensichtlich um eine Ungenauigkeit. Denn an- dernfalls ergäbe der Beschluss betreffend Parkplatz Hore (vorne Bst. A) kei- nen Sinn, sollen doch gerade die «Stiegelschwander» diesen nutzen kön- nen. In diesem Sinn hat die Gemeinde den «Anwohner/innen Stiegel- schwand und Aebi» bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 in Aussicht gestellt, dass sie ab Mitte November 2019 die Bewilligungen bei der Gemein- deverwaltung beantragen und beziehen können (Akten Gemeinde pag. 85). Der Beschwerdeführer ist durch das umstrittene Fahrverbot nach dem Ge- sagten nicht mehr als die Allgemeinheit, sondern im Gegenteil weniger be- troffen, und er hat auch keinen Nachteil, da ihm auf Gesuch hin eine Aus- nahmebewilligung ausgestellt wird. Es fehlt ihm mithin am praktischen Nut- zen einer allenfalls erfolgreichen Beschwerde. Auf die Beschwerde ist inso- weit nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 9 4. Falls auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie im Übrigen unbegrün- det: 4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die nicht veröffentlichten Teile des Gemeinderatsbeschlusses (Ausnahmebewilligungen, Parkplatz Hore) seien Bestandteil der verfügten Verkehrsmassnahme und hätten als Ganzes publiziert werden müssen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei der Verfügung betreffend Verkehrsbeschränkungen und dem Gemeinderatsbeschluss um zwei eigenständige Anfechtungsobjekte handelt (vgl. vorne E. 2.2). Dass das Teilfahrverbot, das Ausnahmeregime und der Parkplatz Hore in einem sachlichen Zusammenhang stehen, bedeutet nicht, dass ein einheitlicher Akt darüber ergehen müsste; der Beschwerdeführer kann seine Einwände vielmehr in den jeweiligen Verfahren vorbringen: Sollte die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Ausnahmebewilligung verweigern, könnte er diesen konkreten behördlichen Akt anfechten. Das Gleiche gilt, soweit er mit einer für eine Ausnahmebewilligung erhobenen Gebühr nicht einverstanden wäre. Was den angeblich illegalen Parkplatz Hore angeht, hat die kommunale Baupolizeibehörde auf Anzeige hin oder von Amtes wegen ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten, wenn sie von mutmasslich bau- polizeiwidrigen Zuständen Kenntnis erhält (Art. 45 f. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Bei Untätigkeit der Gemeinde hat die Re- gierungsstatthalterin an ihrer Stelle die erforderlichen Massnahmen zu ver- fügen (Art. 48 BauG). 4.2Wie bereits die Vorinstanz erläutert hat, muss die Möglichkeit, Aus- nahmebewilligungen zu erhalten, auch nicht mittels Zusatztafel signalisiert werden. Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG, die durch Vor- schrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscha- rakter angezeigt werden, sind von der zuständigen Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a SSV). Auf Zusatztafeln können Ausnahmen von einem Fahrverbot bewilligt werden (z.B. «Zubringerdienst gestattet», «Land- und forstwirtschaftliche Fahrten gestattet»; vgl. hierzu die Arbeitshilfe «Fahrverbote/Fahranordnungen» des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 10 TBA vom 1.3.2021 [nachfolgend: Arbeitshilfe] Ziff. 7.7.1). Davon zu unter- scheiden sind Ausnahmen von einem signalisierten Fahrverbot, die – wie hier – nicht für den Verkehr allgemein gelten sollen. Solche Ausnahmebewil- ligungen erteilt die Gemeinde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 SV; sie werden nicht signalisiert (Arbeitshilfe Ziff. 7.7.2). – Das Vorgehen der Gemeinde ist dem- nach nicht zu beanstanden: Sie hat die für den Verkehr allgemein geltende Regelung verfügt und publiziert; es ist ihr unbenommen, diese allgemeine Regelung mittels eines Ausnahmebewilligungsregimes zu verfeinern. 5. 5.1Da daraus keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, wird der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, die Akten des aufsichts- rechtlichen Verfahrens des RSA aufun 2/2019 zu edieren (Beschwerde Ziff. III/12.4; zur antizipierten Beweiswürdigung BVR 2018 S. 206 E. 4.5, 2017 S. 255 E. 5.1; vgl. auch act. 1C). 5.2Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird. 5.3Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2021, Nr. 100.2020.271U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: