100.2020.26U STN/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader A.________ Beschwerdeführer gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend lebensmittelrechtliche Inspektion (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2019; 2019.GEF.1248)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 12. März 2019 führte das Kantonale Laboratorium (KL) eine lebensmit- telrechtliche Inspektion im Betrieb ... durch. Dabei stellte es verschiedene Mängel fest. Am 22. März 2019 eröffnete das KL dem Inhaber der Betriebsbewilligung, A., den Inspektions- und Untersuchungsbericht sowie die Verfügung zu dieser Inspektion mit den zu ergreifenden Massnahmen. Unter anderem wurde die Probe einer Kartoffel- Kichererbsen-Mischung beanstandet, sie zeige «grosse Mängel in der Prozesshygiene». Das KL ordnete deswegen in Ziffer 5 des Dispositivs ins- besondere folgende Massnahmen an: a) Sicherstellen, dass in Ihrem Betrieb der Hände- und Produktions- hygiene jederzeit die notwendige Beachtung geschenkt wird; b) alle Personen im Betrieb, welche mit verderblichen Lebensmitteln umgehen, diesbezüglich schulen; c)die durchgeführte Schulung im Rahmen der Selbstkontrolle doku- mentieren; d) durch Laboranalysen den Erfolg der getroffenen Massnahmen überprüfen lassen; e) uns bis 30. April 2019 den Schulungsnachweis (c) sowie die Analy- senzertifikate (d) zustellen. Das KL erhob ausserdem eine Gebühr für die Inspektion und die Untersu- chungen, total ausmachend Fr. 483.--. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 2. April 2019 erfolglos Einsprache beim KL. Am 25. Juli 2019 führte er gegen den abschlägigen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Direktion für Gesundheit, Soziales und Integration [GSI]). Die GEF wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab. Soweit A.________ Schadenersatz sowie Genugtuung forderte, trat sie auf die Beschwerde nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 19. Januar 2020 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Am 3. Februar 2020 hat A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU), zu der das KL seit 1. Januar 2020 gehört, hat mit Vernehmlassung vom 2. April 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt, sofern darauf einzutreten sei. Am 31. Mai 2020 hat A.________ noch einmal zur Sache Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Beanstandungen gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung stel- len jedenfalls dann anfechtbare Verfügungen dar, wenn sie wie im vorliegen- den Fall eine Massnahme nach sich ziehen (vgl. BGE 117 Ib 441 E. 2; VGE 2020/24 vom 3.11.2020 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Verwal- tungsgerichtsbeschwerden unter anderem einen Antrag und eine Begrün- dung enthalten. An Antrag und Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der ange- fochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 4 sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). – Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die für die fragliche Inspektion mitver- antwortliche Lebensmittelkontrolleurin eine Lebensmittelprobe unsach- gemäss entnommen und in der Folge über ihr Vorgehen gelogen haben soll. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an nur die Anordnung angefochten, alle Personen im Betrieb, welche mit verderblichen Lebensmittel umgehen, bezüglich der Hände- und Produktionshygiene zu schulen und diese Schu- lung entsprechend zu dokumentieren (Ziff. 5 Bst. b, c und e der Verfügung vom 22.3.2019). Vor diesem Hintergrund genügt die Eingabe (knapp) den herabgesetzten Anforderungen an eine Laieneingabe. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.3Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, dass die GEF nicht auf seine Schadenersatz- respektive Genugtuungsforderung eingetreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich des teilweisen Nichteintretens in Rechtskraft erwachsen. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.5Am 1. Juli 2020 ist die neue Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV; SR 817.042) in Kraft getre- ten. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist mangels einer einschlägi- gen Übergangsregelung (vgl. Art. 118 LMVV) anhand der allgemeinen über- gangsrechtlichen Prinzipien zu beantworten. Danach ist die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 8; BGE 140 V 136 E. 4.2.1, 129 II 497 E. 5.3.2; VGE 2010/81 vom 24.2.2011 E. 3.2). Da das neue Recht erst während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getre- ten ist, bleibt die alte Verordnung vom 16. Dezember 2016 (aLMVV [AS 2017 S. 359]) anwendbar, zumal das neue Recht für den Beschwerdeführer nicht günstiger ist (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 11). Vielmehr sind die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen der aLMVV soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 5 2. Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Le- bensmitteln werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]). Die Voll- zugsbehörden überprüfen unter anderem, ob die Lebensmittel den lebens- mittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen und die Hygiene in den Betrie- ben eingehalten ist (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b LMG; Art. 9 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 und Bst. c aLMVV). Hierfür können die Vollzugsbehörden insbeson- dere Proben erheben (Art. 30 Abs. 3 LMG). Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstan- dung aus (Art. 33 LMG). Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt bean- standet, können sie insbesondere die im Betrieb verantwortliche Person ver- pflichten, geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen (Art. 34 Abs. 3 Bst. b LMG). 3. 3.1Die GEF hat zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusam- menfassend ausgeführt, das KL sei akkreditiert, womit von einer hohen Zu- verlässigkeit der Probeentnahme ausgegangen werden könne. Das KL und seine Mitarbeitenden hätten kein persönliches Interesse daran, die Qualitäts- standards zu missachten und eine verunreinigte Probe zu untersuchen. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich um Schutzbe- hauptungen. – Der Beschwerdeführer behauptet, die Lebensmittelkontrolleu- rin habe falsch ausgesagt und sei unsachgemäss mit den Proben umge- gangen. Insbesondere habe sie die Hände vor der Probeentnahme nicht gewaschen. Es mangle zudem an «experimentellen Beweisen», dass eine solche Bakterienmenge nicht von einer Hand stammen könne. Ferner bringt der Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht erstmals vor, die Lebensmittelkontrolleurin habe die entnommenen Proben nicht in einem Ge- frierschrank gelagert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 6 3.2Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG; Un- tersuchungsgrundsatz). Vom Untersuchungsgrundsatz ist die objektive Be- weislast zu unterscheiden. Führt die Beweiserhebung nicht zu einem eindeu- tigen Ergebnis, trägt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit, wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ablei- ten will (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], sog. objektive Beweislast; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11, Art. 19 N. 7; BVR 2016 S. 5 E. 5.3, 2015 S. 301 E. 2.3, 2014 S. 147 E. 7.2; BGer 1C_182/2019 vom 17.8.2020 E. 4.1). Bei belastenden Verfügungen ist grundsätzlich die Behörde beweisbelastet (vgl. BGer 2C_307/2018 vom 29.1.2019 E. 3.1). Sie hat den sogenannten Hauptbeweis zu erbringen. Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde auf- grund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsa- che, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen (sog. Regelbeweismass; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 19; BGE 130 III 321 E. 3.2; BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2, 2007 S. 226 E. 4.4.1). Die Gegnerschaft der beweisbelaste- ten Behörde kann sich im Verfahren darauf beschränken, den Beweis zu durchkreuzen und ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Sachvorbringens zu wecken (sog. Gegenbeweis). Dazu ist bloss erforderlich, dass der Haupt- beweis erschüttert wird. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen ge- eignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, ist eine Frage der Beweiswür- digung. Gelingt der Gegenbeweis, ist der Hauptbeweis gescheitert (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 8; BGE 130 III 321 E. 3.4). 3.3In Frage steht die untersuchte Probe einer gekochten Mischung aus Kartoffeln und Kichererbsen (Samosafüllung). In der Probe wurden Entero- bacteriaceen nachgewiesen. Dabei wurde der Richtwert von 100 koloniebil- denden Einheiten (KBE) Enterobacteriaceen pro Gramm massiv überschrit- ten. Gemäss Untersuchungsbericht gehören zur Bakteriengruppe der Enterobacteriaceen auch Krankheitserreger wie zum Beispiel Salmonellen. Ein Teil dieser Bakterien stammt aus dem menschlichen oder tierischen Darm. Bei gekochten Produkten deuten Enterobacteriaceen auf eine unge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 7 nügende Erhitzung oder eine nachträgliche Verunreinigung hin (Akten GEF pag. 9 ff. Beilage 1). Die Inspektionsstelle des KL ist nach der internationalen Norm ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert (Konformitätsbewertung – Anforde- rungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen). Die einzelnen Prozesse wie z.B. die Probeerhebung müssen von den Mitarbeitenden des KL gemäss den internen Qualitätsvorgaben (QM-System) entsprechend dieser Norm durchgeführt werden. Die Wirk- samkeit des QM-Systems wird regelmässig durch die Schweizerische Akkre- ditierungsstelle (SAS) überprüft (vgl. Einspracheentscheid, Akten GEF pag. 3 ff.). Mit der Akkreditierung wird die Kompetenz einer Stelle formell an- erkannt, nach vorgegebenen Anforderungen Konformitätsbewertungen durchzuführen (vgl. <https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/ueberuns/will- kommen.html>). Daraus ergibt sich die Vermutung, dass die Mitarbeitenden bei Probeentnahmen gemäss den geltenden Richtlinien arbeiten und die ver- langten Qualitätsstandards einhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). 3.4Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Probe 9ꞌ000 KBE Enterobacteriaceen pro Gramm enthalten hat. Diese Verunreinigung sei aber nicht auf eine mangelhafte Prozesshygiene, sondern auf eine unsach- gemässe Probeentnahme zurückzuführen. Die Schilderungen des Be- schwerdeführers haben sich im Verlauf des Verfahrens mehrfach geändert. In der Einsprache an das KL machte er geltend, die Lebensmittelkontrolleu- rin habe die «Kartoffelprobe» entnommen, ohne die Hände zu waschen, ohne Handschuhe anzuziehen und ohne den Löffel zu waschen (vgl. Akten GEF pag. 9 ff. Beilage 6). Im Rahmen einer Besprechung mit Mitarbeitenden des KL vom 10. Juli 2019 sagte er sodann erstmals, die Lebensmittelkontrol- leurin habe einen Teil der Kartoffel-Kichererbsen-Probe auf die Arbeitsfläche fallen lassen und die Probe dann trotzdem in den Probebecher gegeben (vgl. Akten GEF pag. 9 ff. Beilage 19). In seiner Beschwerde vom 25. Juli 2019 an die GEF brachte er neu vor, die Lebensmittelkontrolleurin habe einen Teppich berührt und dann die Hände nicht gewaschen. Ihre Hände seien anschliessend mit der Kartoffelprobe in Kontakt gekommen und ein Teil da- von sei auch auf den Tisch gefallen (vgl. Akten GEF pag. 1 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren erscheinen somit in- konstant und widersprüchlich. Vor dem Verwaltungsgericht schiebt er eine weitere, bisher nie gemachte Behauptung nach, wonach die Lebensmittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 8 kontrolleurin die entnommene Probe nicht in einem Gefrierschrank gelagert habe. Nach dem Gesagten erscheinen seine Aussagen insgesamt unglaub- haft. Die GEF hat zwar offengelassen, ob die Lebensmittelkontrolleurin ihre Hände vor der Probeentnahme gewaschen hat. Es ist ihr jedoch beizupflich- ten, dass selbst ein unterlassenes Händewaschen nicht zu einer derart mas- siven Überschreitung des Richtwerts führen könnte, wird die Probe doch mit Besteck entnommen und bestehen keine Hinweise auf einen direkten Kon- takt mit den Händen (vgl. Einspracheentscheid, Akten GEF pag. 3 ff., 4). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sogleich im Zeit- punkt der Inspektion interveniert hätte, wäre es bei der Probeentnahme tat- sächlich zu Unregelmässigkeiten gekommen. Stattdessen bestätigte er auf dem entsprechenden Rapport mit seiner Unterschrift, dass die protokollier- ten Angaben richtig sind (vgl. Erhebungsrapport für Proben, Akten GEF pag. 9 ff. Beilage 1, Art. 48 Abs. 7 aLMVV). Ferner ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Lebensmittelkontrolleurin eine unsachgemäss ent- nommene Probe entsorgt und die Probe erneut (korrekt) entnommen hätte. Mit der GEF ist festzuhalten, dass das KL und seine Mitarbeitenden kein persönliches Interesse daran haben, die Qualitätsstandards zu missachten und eine verunreinigte Probe zu untersuchen. Auch die Akkreditierung des KL spricht gegen ein solches Interesse (vgl. vorne E. 3.3). Schliesslich hat der ebenfalls anwesende zweite Lebensmittelkontrolleur auf dem Erhe- bungsrapport unterschriftlich bestätigt, dass die Probeentnahme korrekt erfolgt ist. Dieses 4-Augen-Prinzip bietet weitrechende Gewähr für die Ein- haltung der Qualitätsstandards und es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass beide anwesenden Mitarbeitenden des KL eine unsachgemässe Pro- beentnahme verschleiern würden, wenn der Mangel ohne grösseren Auf- wand behoben werden könnte, indem eine neue Probe entnommen wird. Vielmehr sprechen die gesamten Umstände dafür, dass im Betrieb des Be- schwerdeführers Mängel in der Prozesshygiene bestehen: So stellten die Lebensmittelkontrolleurin und der Lebensmittelkontrolleur anlässlich der In- spektion vom 12. März 2019 auch fest, dass der Bodenbelag im Produk- tionsbereich ungenügend konzipiert ist und nicht zweckdienlich gereinigt werden kann. An diversen Stellen im Produktionsbereich waren zudem Schädlingsspuren (Mäusekot) auszumachen. Sowohl der als Eingangstür dienende Duschvorhang als auch weitere Einrichtungen und Gerätschaften waren schmutzig – insbesondere solche, mit denen Lebensmittel und Koch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 9 utensilien unmittelbar in Kontakt kommen können: Tablare, Pfannenablage, Kühlschränke, Tiefkühlschrank, Mikrowelle und Innenräume von Schränken. Auf den Arbeitsflächen des Produktionsbereichs herrschte Unordnung. Le- bensmittel wurden zusammen mit Strassenkleidern, Zeitungen und Ge- brauchsgegenständen auf den Arbeitsflächen und die Abfälle über Nacht im Produktionsbereich gelagert (vgl. zum Ganzen Inspektionsbericht, Akten GEF pag. 9 ff. Beilage 1). 3.5Nach dem Gesagten gelingt dem Beschwerdeführer der Gegenbe- weis nicht. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Bak- terienmenge in der entnommenen Probe auf eine unzureichende Prozess- hygiene zurückzuführen ist. Die Beanstandung hält der Rechtskontrolle stand. 4. Zur Behebung der Mängel ordnete das KL insbesondere an, der Beschwer- deführer habe alle Personen im Betrieb, welche mit verderblichen Lebens- mitteln umgehen, bezüglich der Hände- und Produktionshygiene zu schulen und diese Schulung entsprechend zu dokumentieren (vgl. vorne Bst. A). Die angeordnete Schulungsmassnahme (und deren Dokumentationspflicht) ist geeignet, die Hände- und Produktionshygiene im Betrieb sicherzustellen (vgl. auch schon Einspracheentscheid, Akten GEF pag. 3 ff.). Mildere Mass- nahmen sind weder ersichtlich, noch vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Massnahmen erscheinen damit ohne weiteres als verhältnismässig. 5. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vom KL angesetzte Frist zur Zustellung des Schulungs- nachweises und der Analysezertifikate abgelaufen ist, ist eine neue festzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 10 setzen. Die gegenwärtige besondere Lage rechtfertigt eine etwas längere Frist bis 30. Juni 2021. Sollte die Durchführung einer Schulung bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich sein, ist es Sache des KL, eine neue Frist anzusetzen. 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 6.3Bereits die GEF hat sich einlässlich mit der Inspektion und der an- geblich unsachgemässen Probeentnahme befasst. Dem hat der Beschwer- deführer nichts Substanzielles entgegengesetzt; insbesondere hat er sich auf Behauptungen beschränkt, welche weder glaubhaft erscheinen noch sich auf geeignete Beweismittel stützen. Die Beschwerde muss daher als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Das Gesuch um unentgelt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 11 liche Rechtspflege ist folglich abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Ge- legenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.26U, Seite 12 5. Zu eröffnen: