100.2020.258U DAM/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2020; 2019.POMGS.331)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1989), Staatsbürger von Sri Lanka, ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er ist im Besitz einer Niederlassungs- bewilligung. Am 6. Juli 2015 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen unter anderem wegen Angriffs, falscher Anschuldigung und Strassenverkehrs- delikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 14. November 2016 die erstin- stanzliche Verurteilung. Seine Beschwerde gegen das obergerichtliche Strafurteil an das Bundesgericht blieb erfolglos (BGE 143 IV 441). Am 9. November 2018 gewährte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 3. April 2019 widerrief das MIP die Niederlassungsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 6. Mai 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2020 ab und setzte A.________, der zwischenzeitlich aus dem Strafvollzug entlassen worden war, eine Ausreisefrist auf den 14. August 2020. Zudem gewährte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 13. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgericht- liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Hierzu hat er am 26. August 2020 Unterlagen nachgereicht. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 auf Abwei- sung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege enthält sie sich eines Antrags. In der Folge hat der Instruktionsrichter weitere Unterlagen eingeholt und sind zusätzliche Beweismittel ins Recht gelegt worden. A.________ und die SID haben sich dazu geäussert und an ihren Anträgen festgehalten (Stellungnahmen vom 3.12.2020 bzw. vom 9.11. und 21.12.2020). Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 4 halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin- gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwend- bar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der hier anwend- baren bis 31.12.2018 gültig gewesenen Fassung vom 19.6.2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. etwa BGer 2C_699/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1; vorne Bst. A). 2.2Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten verurteilt für Delikte, die er vor dem 1. Oktober 2016 begangen hat. Das Strafurteil ist rechtskräftig (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Widerrufs- grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde Rz. 11). Ob aufgrund seiner Verschuldung auch der Widerrufs- grund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung), kann mit der Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 5 offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Der Beschwerdeführer hält die Entfernungsmassnahme jedoch für unverhältnismässig (Be- schwerde Rz. 23 ff.). 2.3Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beein- trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehun- gen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 6 3.1.2 Das Bezirksgericht Zofingen erklärte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 des Angriffs (begangen am 9.5.2013), der falschen Anschuldi- gung, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Führerausweis sowie der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig (je begangen am 27.2.2013). Zudem widerrief es den mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 1. April 2009 gewährten teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Akten MIDI pag. 343 ff., 347 f.). Der Beschwerdeführer erklärte bezüglich der Verurtei- lung wegen Angriffs, der Strafzumessung, des Widerrufs sowie des Kosten- spruchs Berufung (Akten MIDI pag. 349 f.), die aber erfolglos blieb. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 14. November 2016 das erst- instanzliche Urteil bzw. die Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Akten MIDI pag. 375). Die Strafe liegt damit unter der Grenze von 24 Monaten, die pra- xisgemäss für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizei- licher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung spricht. Diese «Zweijahresregel» stellt jedoch keine fixe Grenze dar. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BGer 2C_626/2017 vom 12.1.2018 E. 5; VGE 2019/189 vom 1.7.2020 E. 3.1.2). Mit 18 Monaten sind immerhin drei Viertel dieses Grenz- werts erfüllt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinen Taten vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war, waren die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs – besonders günstige Umstände – nicht gegeben (Akten MIDI pag. 368). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die strafgerichtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende; Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11 mit Hinweisen). Die Rüge zielt daher ins Leere, der jugendliche und alkoholbedingte Übermut des Beschwerdeführers und nicht eine erhebliche kriminelle Energie hätten in der Vergangenheit zur Verübung von Gewaltdelikten geführt (Beschwerde Rz. 24, 26; zur Beurteilung der Rückfallgefahr hinten E. 3.4). 3.1.3 Die konkreten Tatumstände vermögen dieses Verschulden nicht zu relativieren: Der Beschwerdeführer hat beim Angriff zumindest mit den Fäus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 7 ten auf einen Dritten eingeschlagen (Akten MIDI pag. 360). Die Tat erfolgte «dem Anschein nach ohne jeglichen Grund». Der Angriff hielt sich zwar vom Ausmass der Verletzungen sowie von seiner Dauer her in Grenzen. Jedoch richteten sich die gewaltsamen Handlungen unter anderem gegen das Ge- sicht und damit gegen einen besonders sensiblen Körperteil, wobei das Opfer schon am Boden lag (Akten MIDI pag. 363). Der Beschwerdeführer hat seine Beteiligung am Angriff «bis zuletzt» abgestritten (Akten MIDI pag. 367). Bei der falschen Anschuldigung benutzte der Beschwerdeführer den Führerausweis eines Bekannten bzw. unterschrieb in dessen Namen Protokolle, um diesem etliche – zum Teil schwerwiegende – Verletzungen der Verkehrsregeln anzulasten. Auch wenn die Anschuldigung leicht zu ent- kräften war und der Beschwerdeführer vor allem «sich selber schützen» wollte, kam es durch sein Verhalten zu konkreten Nachteilen für den Bekann- ten (Akten MIDI pag. 363). Die verschiedenen groben Verkehrsregelverlet- zungen sind innerhalb kürzester Zeit vorgefallen. Der Beschwerdeführer habe die strafbaren Manöver «ohne erkennbaren äusseren Anlass und dem- entsprechend sinnlos resp. einzig zum eigenen Vergnügen» ausgeführt und für Dritte «eine konkrete Unfallgefahr» herbeigeführt. Er habe «unverant- wortlich und leichtfertig» gehandelt (Akten MIDI pag. 365). Stunden nach- dem die Polizei bei ihm eine erhöhte Alkoholkonzentration festgestellt hatte, ist er wiederum alkoholisiert Auto gefahren (Akten MIDI pag. 345 f., 366). 3.1.4 Mit der Vorinstanz ist damit von einem wesentlichen Verschulden auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Dabei darf auch berücksich- tigt werden, dass Angriff gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Straftaten gehört, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie doch die Schwere der Gesetzesverlet- zung und ist der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers insofern Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu überge- ordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 8 polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin- weisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit regelmässig delin- quiert. So trat er abgesehen vom verfahrensauslösenden Urteil wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: – Diebstahl sowie Versuch dazu, teilweise bandenmässig begangen, Sach- beschädigungen und Widerhandlungen gegen das (inzwischen aufgeho- bene) Transportgesetz: Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingt voll- ziehbar, Probezeit ein Jahr; Urteil Jugendgericht Emmental-Oberaargau vom 3.7.2007; Akten MIDI pag. 141, 281); – Widerhandlung gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz: Busse von Fr. 100.-- (Strafmandat Untersuchungsrichteramt III Bern- Mittelland vom 31.8.2007; Akten MIDI pag. 158); – Widerhandlung gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz: Busse von Fr. 100.-- (Strafmandat Untersuchungsrichteramt II Emmental- Oberaargau vom 16.10.2007; Akten MIDI pag. 158); – Raub, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz: Freiheitsstrafe von 26 Mona- ten (teilbedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und Busse von Fr. 1'000.-- (Urteil Kreisgericht VIII Bern-Laupen vom 1.4.2009; Akten MIDI pag. 91, 118 ff., 378); – Mehrfache Übertretung gegen das (inzwischen aufgehobene) Transport- gesetz: Busse von Fr. 150.-- (Strafverfügung Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 23.9.2009; Akten MIDI pag. 92 f.); – Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz: Busse von Fr. 100.-- (Strafmandat Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland vom 27.5.2010; Akten MIDI pag. 114 f.);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 9 – Hehlerei: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urteil Kreisge- richt V Burgdorf-Fraubrunnen vom 1.6.2010; Akten MIDI pag. 282); – Geringfügige Vermögensdelikte (Diebstahl und Sachbeschädigung) und Hausfriedensbruch: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Strafbe- fehl Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.11.2012; Akten MIDI pag. 282); – Nichttragen der Sicherheitsgurte durch die mitfahrende Person: Busse von Fr. 60.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Luzern vom 17.8.2015; Akten MIDI pag. 336); – Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, falsche Anschul- digung und Begünstigung (Anstiftung): Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 1'000.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9.6.2016; Akten MIDI pag. 380); – Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz: Busse von Fr. 200.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.10.2016; Akten MIDI pag. 428); – Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz: Busse von Fr. 200.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7.12.2016; Akten MIDI pag. 428 f.); – Unanständiges Benehmen ohne Nachtruhestörung (leichter Fall): Busse von Fr. 90.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13.10.2017; Akten SID pag. 52); – Falsche Anschuldigung (begangen am 1.9.2017), Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz (begangen am 1.9.2017), Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen von ca. Juni 2015 bis Juni 2018): Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ambulante therapeuti- sche Massnahme, Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, Busse von Fr. 500.-- (Urteil Regionalgericht Emmental-Oberaargau vom 29.5.2020; act. 9A). 3.2.3 Die grosse Anzahl der Verurteilungen, die lange Deliktsphase und der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals auch während laufen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 10 der Probezeit bzw. während einer laufenden Strafuntersuchung weiter delin- quierte, machen deutlich, dass er grosse Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Der Einwand, er sei nur in den Jahren 2007/2008 und 2013/2014 straffällig geworden (Beschwerde Rz. 24, 28, 30), ist nach dem Gesagten tatsachenwidrig. Bei den Verfehlungen handelt es sich zudem nicht durchwegs um Bagatelldelikte. Negativ gewichten insbe- sondere die Gewaltdelikte (Verurteilung im Jahr 2009) und die falschen Anschuldigungen (Verurteilungen in den Jahren 2016 und 2017), gehören zu den Anlasstaten doch ebenfalls strafbare Handlungen dieser Art. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht als «notorischer Gewalttäter» bezeichnet wer- den kann (Beschwerde Rz. 29), scheint er die nötigen Lehren für seine Zu- kunft nicht gezogen zu haben. Der Schluss der Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzli- ches Gewicht, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.2). 3.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Sachverhaltlich ergibt sich dazu Folgendes: 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat über die lange Zeitspanne von 2006 bis Juni 2018 wiederholt delinquiert. Er vermochte dabei die Chancen, welche ihm mit bedingt ausgesprochenen Strafen und Probezeiten eingeräumt wur- den, mehrmals nicht zu nutzen: – Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen widerrief mit Urteil vom 1. April 2009 die durch das Jugendgericht Emmental-Oberaargau am 3. Juli 2007 aus- gesprochene bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten (Akten MIDI pag. 141). Der Beschwerdeführer hatte rund zwei Monate nach der Ver- urteilung durch das Jugendgericht wiederum delinquiert (Raufhandel am 31.8.2007; Akten MIDI pag. 281) und während noch laufender Probezeit weitere Straftaten begangen. Angesichts des jugendlichen Alters und dem Resozialisierungsgedanken entsprechend gewährte das Strafgericht eine teilbedingte Strafe. Gleichzeitig hielt es aber fest, der Beschwerde- führer sei kaum willens und in der Freiheit wohl auch kaum fähig, in seiner sozialen Integration voranzukommen (Akten MIDI pag. 140).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 11 – Die mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 1. April 2009 ver- hängte Probezeit von drei Jahren musste aufgrund erneuter Straffälligkeit um ein Jahr (Urteil Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen vom 1.6.2010) bzw. um sechs Monate verlängert werden (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.11.2012; Akten MIDI pag. 282). – Innerhalb dieser zwei Mal verlängerten Probezeit verübte der Beschwer- deführer im Februar/Mai 2013 die verfahrensauslösenden Delikte. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dementsprechend mit Urteil vom 14. November 2016 den Widerruf der vom Kreisgericht VIII Bern- Laupen am 1. April 2009 gewährten bedingten Freiheitsstrafe von 17 Mo- naten (Akten MIDI pag. 348, 368 ff.). Vorab aufgrund des Urteils vom 1. April 2009 sprach der MIDI mit Verfügung vom 19. November 2014 eine ausländerrechtliche Verwarnung aus; gleich- zeitig wurde die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung bis zum 19. Feb- ruar 2020 verlängert. Für den Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurtei- lung behielt sich die Ausländerbehörde eine erneute Prüfung fremdenpoli- zeilicher Massnahmen vor (Akten MIDI pag. 287 ff.). Dieses Verfahren nahm längere Zeit in Anspruch, da der Beschwerdeführer zeitweise unbekannten Aufenthalts war und einverlangte Unterlagen nicht eingereicht hatte (vgl. Ak- ten MIDI pag. 168 ff., 178 f., 285). 3.3.2 Das Obergericht des Kantons Aargau wies beim Widerruf im Jahr 2016 darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich nicht von einer zweimali- gen Verlängerung der Probezeit, der Anordnung einer Bewährungshilfe und von einer unbedingten Freiheitsstrafe beeindrucken lassen. Seine Gleichgül- tigkeit gegenüber der Einhaltung der Rechtsordnung manifestiere sich be- sonders dadurch, dass die Polizei bei ihm in der Nacht vom 27. Februar 2013 gleich zweimal Alkohol im Blut festgestellt hatte. Ferner sei er während des Strafverfahrens (am 1.12.2014) erneut «einschlägig» straffällig geworden. Das Obergericht stellt in Frage, ob der Beschwerdeführer sein Alkoholprob- lem und die damit einhergehende Delinquenzgefahr wirklich ernst nimmt. Er sehe sich vor allem als «Opfer seiner Umstände». Insgesamt sprachen nach Ansicht des Strafgerichts überwiegende Umstände für eine negative Legal- prognose (Akten MIDI pag. 372 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 12 3.3.3 Vom 18. bis zum 30. September 2017 liess der Beschwerdeführer in der Klinik Südhang auf eigene Initiative hin seine Alkoholsucht behandeln (stationäre Therapie). Entgegen der Empfehlung der Klinik verliess er diese «in psychophysisch knapp kompensiertem Zustand» (Akten MIDI pag. 471 f.). Am 19. Juni 2018 trat er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Witz- wil ein (Akten SID pag. 61). Der Vollzugsbericht der JVA Witzwil vom 24. Ja- nuar 2019 äussert sich mehrheitlich positiv zum Beschwerdeführer. Er habe sich auf die Tatbearbeitungsgespräche eingelassen und seine Delikte «kri- tisch reflektiert». Er scheine verstanden zu haben, dass für ihn insbesondere ein stabiles Lebensumfeld, prosoziale Kontakte sowie Alkoholabstinenz eine zentrale Bedeutung für ein deliktfreies Leben darstellen. Vom 18. Oktober 2018 bis zum 31. Januar 2019 besuchte er im Strafvollzug freiwillig das Rückfallprophylaxetraining für drogenabhängige Menschen des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD; vgl. auch Beschwerde- beilagen 7 und 8 vor der Vorinstanz [act. 7A1/1]). Eine ambulante Therapie sowie eine Teilnahme am «R&R-Training» (Reasoning and Rehabilitation) habe er jedoch als «unnötig» erachtet, da seine Delikte «lange zurückliegen» und er «nicht zu Gewalt neige». Disziplinarisch musste er zweimal wegen Besitzes von verbotenen Gegenständen (Smartphone) mit Arrest bestraft werden (Akten MIDI pag. 474 ff.). Am 19. Februar 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau eine vollzugsbegleitende ambulante The- rapie. Der FPD diagnostizierte im Therapieverlaufsbericht vom 5. März 2020 eine Abhängigkeitserkrankung von Alkohol, in beschützender Umgebung gegenwärtig abstinent. Zudem sei zumindest von einer Persönlichkeits- akzentuierung mit dissozialen Anteilen auszugehen. Die vom Beschwerde- führer initiierte suchtspezifische Therapie sei grösstenteils positiv verlaufen. Er habe ein verstärktes Bewusstsein für die Problematik seines Alkoholkon- sums und die Auswirkungen auf seine Lebensführung erlangt. Nach wie vor suche er nach Lösungen, um sich von einem den Alkoholkonsum begünsti- genden Umfeld genügend abzugrenzen. Während Zeiten der Überforderung (z.B. vor Antritt der Arbeitsstelle oder im Vollzugsalltag) habe die Therapie eine stützende Funktion eingenommen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Therapie zu seinen Delikten zwar «nicht bagatellisierend» geäussert. Allerdings habe seine Erzählweise «manchmal etwas verharmlosend» gewirkt. Im Rahmen von Hafturlauben kam es zu zwei Konsumrückfällen von Alkohol. Der FPD empfahl die Weiterführung der therapeutischen Begleitung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 13 sowie die Prüfung von Auflagen hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ab- stinenz. Die Therapiebereitschaft und -fähigkeit beurteilte er aufgrund der «schwer einschätzbaren Selbstreflexionsprozesse» als «moderat» (Be- schwerdebeilage 15 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Der Beschwerdeführer konnte am 23. April 2019 vom offenen Vollzug in eine Wohngruppe der JVA Witzwil übertreten (Beschwerdebeilage 14 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Am 28. Mai 2020 wurde er bedingt entlassen. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau verfügte am 18. Mai 2020 ein Jahr Probezeit, Bewährungs- hilfe für die Dauer der Probezeit sowie Weisungen zur Deliktsprävention (u.a. Alkoholverbot, Abstinenzkontrollen, Weiterführung der ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung; Akten SID pag. 60 ff.). 3.3.4 Im Zusammenhang mit den vom Regionalgericht Emmental-Oberaar- gau mit Urteil vom 29. Mai 2020 geahndeten strafrechtlichen Verfehlungen (vgl. vorne E. 3.2.2) verfasste der FPD am 13. Mai 2019 eine forensisch- psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (Beschwerdebei- lage 5; in der Folge: Begutachtung). Dabei bestätigte er die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, gegenwärtig abstinent, jedoch in be- schützender Umgebung (Begutachtung S. 27). Zudem existieren laut dem FPD Hinweise auf impulsive und dissoziale Persönlichkeitsanteile (Begut- achtung S. 28). Bei der Risikoeinschätzung seien die zahlreichen strafrecht- lichen Verurteilungen als «prognostisch deutlich ungünstig» anzusehen. In Kombination mit seiner jahrelangen Abhängigkeit vom Alkohol müsse die Legalprognose als «deutlich belastet» beurteilt werden. Die bisherige Krimi- nalitätsentwicklung ergebe, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen vergleichbarer (Strassenverkehrs-)Delikte verurteilt worden sei. Bei ihm müsse daher «von einem chronifizierten bzw. bereits eingeschliffenen deliktischen Verhaltensmuster» ausgegangen werden (Begutachtung S. 30). Der Beschwerdeführer habe zwar eine Einsicht in seine Alkoholproblematik. Eine solche habe er jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt geäus- sert und habe dann doch wieder delinquiert. Die Frage, inwiefern bei ihm in ausreichender Weise Frustrationstoleranz vorhanden sei, müsse zurückhal- tend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer distanziere sich klar von seinen deliktischen Handlungen. Sowohl mit seinen Taten als auch mit seiner wie- derholten Rückfälligkeit habe er sich bislang noch nicht auseinandergesetzt (Begutachtung S. 31). Eine grundsätzliche Therapiebereitschaft sei vorhan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 14 den, ebenso sei die Anpassung an die Verhältnisse im Strafvollzug gut gelungen. Der FPD schätzte die Rückfallgefahr «bei einer künftigen konse- quenten Einhaltung der Abstinenz von Alkohol» als gering ein. Sollte es jedoch wieder zum Alkoholkonsum kommen, liegt eine «hohe Wahrschein- lichkeit für das erneute Begehen von Delikten in der Art (Strassenverkehrs- delikte, insbesondere Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung bzw. in angetrunkenem Zustand) vor, wie sie ihm im aktuellen Strafverfahren vorgehalten werden» (Begutachtung S. 32). Für den Beschwerdeführer sei eine langfristige (mehrjährige) ambulante Behandlung erforderlich (mit Kon- troll- und sehr engen Begleitmassnahmen), wobei Rückfälle beim Alkohol- konsum als nicht unwahrscheinlich anzusehen sind (Begutachtung S. 34). 3.3.5 Auf Wunsch des Beschwerdeführers verfassten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern am 2. Dezember 2020 einen Zwischenbericht (Beschwerdebeilage 6; in der Folge: Zwischenbericht). Die Zusammenarbeit mit den BVD sei zunächst un- genügend gewesen. Seit November 2020 könne das Verhältnis jedoch als gut bezeichnet werden (Zwischenbericht S. 2 f.). Laut Angaben des Be- schwerdeführers konnte er sich von seinem «prokriminellen Umfeld» loslö- sen. Den Alkoholkonsum bezeichnete er weiterhin als «problematischen Faktor» (Zwischenbericht S. 3). Gegenüber den BVD gab er an, seit Novem- ber 2020 in Therapie beim Ambulatorium Südhang zu sein. Eine schriftliche Bestätigung war noch ausstehend (Zwischenbericht S. 4). Insgesamt könne dem Beschwerdeführer eine «günstige Legalprognose attestiert werden» (Zwischenbericht S. 5). 3.3.6 Die medizinischen Grundlagen, die für die Beurteilung der Rückfall- gefahr wesentlich sind, sind damit aktenkundig. Sowohl die psychische Si- tuation des Beschwerdeführers als auch der bisherige Therapieverlauf sind einlässlich und bis in die jüngste Vergangenheit dokumentiert. Bei diesen Gegebenheiten bedarf es keines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Rückfallwahrscheinlichkeit, zumal der FPD den Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 eingehend begutachtet hat. Der entsprechende Beweisantrag, den der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut stellt (Beschwerde Rz. 38), wird abgewiesen (antizipierte Beweiswürdigung; dazu statt vieler BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 15 zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27, je mit weiteren Hinwei- sen). 3.4Gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen ist die Rückfallgefahr zu würdigen: 3.4.1 Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte wie An- griff zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Ge- fahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfer- nungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Inte- ressenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände ge- ben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Vorab ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht «seit langer Zeit deliktfrei» in der Schweiz lebt (Beschwerde Rz. 32). Gemäss den amtli- chen Akten ist er das letzte Mal im Juni 2018 strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. vorne E. 3.2.2). Die langjährige Delinquenz kann nicht mit einer «schwierigen und planlosen Phase seines Lebens» erklärt werden. Ebenso wenig hat er nur Straftaten aus jugendlichem Übermut begangen (Be- schwerde Rz. 24 und 31). Noch bis am 28. Mai 2020 befand sich der Be- schwerdeführer im Strafvollzug. Seine Probezeit endete erst Mitte Mai 2021 (vgl. vorne E. 3.3.3). Während des Strafvollzugs und der Probezeit darf auf- grund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein klag- loses Verhalten erwartet werden. Seit der Entlassung steht der Beschwerde- führer ausserdem aufgrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck, sich tadellos zu verhalten (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_1068/2015 vom 22.2.2016 E. 2.3; VGE 2018/449 vom 6.8.2020 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021] E. 4.4.3). Bei dieser Aus- gangslage kann der Beschwerdeführer nichts Wesentliches aus der allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 16 meinen Erfahrungstatsache für sich ableiten, dass sich junge Erwachsene in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen lassen und sie später oft nicht mehr straffällig werden (Beschwerde Rz. 22 und 28 mit Hinweis auf BGer 2C_406/2014 vom 2.7.2015 E. 5.4). Von einem risikomindernden Wohlverhalten während längerer Zeit kann nicht die Rede sein (vgl. zu die- sem Kriterium BGer 2C_71/2020 vom 28.4.2020 E. 5.2.1; VGE 2019/6 vom 19.10.2020 E. 3.3.3). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer im Zeit- punkt, als er die verfahrensauslösenden Straftaten beging, immerhin bereits 24 Jahre alt. 3.4.3 Die Vorinstanz hat eine Rückfallgefahr zu Recht nicht ausgeschlos- sen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4 f.). Der Beschwerdeführer hat eine langjährige und vielfache Delinquenz an den Tag gelegt. Dabei hat er sich weder von strafrechtlichen (bedingt ausgesprochenen Strafen, Probe- zeiten, Bewährungshilfe, laufende Strafuntersuchung) noch von ausländer- rechtlichen Massnahmen (Verwarnung, Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung) abschrecken lassen. Anders als er vorbringt (Beschwerde Rz. 25), sind die positiven Verlaufsberichte der Therapien zu relativieren: Der Beschwerdeführer war mehrfach nicht bereit, von sich aus therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Oft mussten die Behandlungen behördlich angeordnet werden. Noch letztes Jahr ging der FPD von einer bloss moderaten Therapiebereitschaft und -fähigkeit aus. Ent- scheidend ist aber vor allem, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholsucht noch nicht überwunden hat. In Hafturlauben kam es zu zwei (entdeckten) Rückfällen. Der FPD verwies darauf, dass die Überwindung der Sucht eine mehrjährige Therapie erfordere, wobei (weitere) Rückfälle nicht unwahr- scheinlich sind. Der Beschwerdeführer selber bezeichnete dementspre- chend seine Alkoholsucht als «problematischen Faktor». Ein erfolgreicher Umgang mit der Suchtproblematik, insbesondere in instabilen Lebenspha- sen, die auch in Zukunft keineswegs ausgeschlossen werden können (vgl. Beschwerde Rz. 27), setzt noch während längerer Zeit therapeutische Arbeit voraus. Kommt es zu Rückfällen, ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit er- neuter Delinquenz auszugehen. Wohl hat sich der FPD in seinem Gutachten nur zur Rückfallgefahr im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten ge- äussert, da es im Verfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau um derartige Straftaten ging (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 17 3.12.2020 S. 1 [act. 12]). Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass der Al- koholkonsum ein wesentlicher Faktor für die Straffälligkeit überhaupt ist, mit- hin auch in anderen Deliktskategorien. Das anerkennt der Beschwerdeführer letztlich selber, indem er einen Zusammenhang zwischen seiner Alkohol- sucht und Straftaten herstellt, die nicht den Strassenverkehr betreffen (Be- schwerde Rz. 24 und 26; vgl. auch vorne E. 3.1.2). 3.4.4 Wesentlich andere Verhältnisse lagen dem bundesgerichtlichen Ur- teil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 zugrunde, auf das der Beschwer- deführer Bezug nimmt (Beschwerde Rz. 33 f.). Dort hatte sich die persönli- che und berufliche Situation des im Tatzeitpunkt noch minderjährigen Be- troffenen wesentlich verbessert und stabilisiert (E. 2.5 f.). Davon kann hier gerade mit Blick auf die gutachterlichen Befunde des FPD nicht gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sein Leben massgeblich geändert und er führe heute ein «komplett anderes Leben», in dem «der Alkohol keinen Platz» mehr habe (Beschwerde Rz. 35; Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.12.2020 S. 2 [act. 12]), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wohl kann eine «biographische Kehrtwende» im Sinn einer besonders tiefgreifenden Veränderung des bisherigen Verhaltens für das Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen (vgl. dazu aus der jüngeren Praxis etwa BGer 2C_468/2020 vom 27.8.2020 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Wie erwähnt ist aber keineswegs gesichert, dass der Beschwerdeführer den Missbrauch von Alkohol definitiv hinter sich gelassen hat. Auch mit Blick auf die erst Mitte Mai 2021 abgelaufene Probezeit ist eine Kehrtwende nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargetan. 3.5Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des wesentlichen Verschuldens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Rückfallgefahr auf ein gewichtiges öffent- liches Interesse an der Entfernungsmassnahme geschlossen hat (angefoch- tener Entscheid E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 18 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohen- den Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwe- send war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anord- nung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berück- sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurück- haltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Aus- länder der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufent- halt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 32-jährige Be- schwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht. Die lange Aufenthaltsdauer ist zwar namentlich mit Blick auf seine langjährige Delinquenz, welche bereits im Jugendalter begonnen hat, sowie die in Unfreiheit verbrachte Zeit zu relativieren. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer aber als Ausländer der «zweiten Generation» ein gewich- tiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Der Beschwerdeführer absolvierte in der Schweiz die obligatorische Schule. Sowohl eine Lehre als Druckausrüster (2004) wie auch als Bäcker (2012) hat er abgebrochen. Zwischen 2004 und 2017 übte er gelegentlich temporäre Anstellungen bzw. Praktika aus (Akten MIDI pag. 61, 137, 175, 240, 414 f., 445; Begutachtung S. 14). Im Dezember 2019 konnte er im Rah- men eines Arbeitsexternats eine Praktikumsstelle in der Pflege antreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 19 Trotz eines positiven Zwischenzeugnisses konnte er die bis zum Mai 2020 befristete Anstellung nicht zu Ende führen und dementsprechend nicht wie vorgesehen ab August 2020 im gleichen Betrieb eine Lehre als Fachmann Gesundheit beginnen (Beschwerdebeilagen 10-12, 14 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]; Zwischenbericht S. 2). Er fand eine neue Praktikumsstelle als Pflegehelfer, die er im September 2020 antreten konnte. Die Stelle war zu- letzt bis Ende April 2021 befristet (Beschwerdebeilage 7; vgl. Zwischenbe- richt S. 4). Im Dezember 2020 schloss er zudem mit seinem neuen Arbeit- geber eine Weiterbildungsvereinbarung zum «Lehrgang Pflegehelfer SRK» (Beschwerdebeilage 8). Trotz dieser positiven Entwicklung war der Be- schwerdeführer während seines ganzen bisherigen Erwerbslebens höchs- tens zeitweise arbeitstätig. Beruflich konnte er sich bis zum heutigen Zeit- punkt nicht nachhaltig integrieren. Für die misslungene beruflich-wirtschaft- liche Integration spricht auch seine Verschuldung: Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2018 hatte der Beschwerdeführer 55 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 92'456.30 (Akten MIDI pag. 434 ff.). Im Auszug vom 26. Februar 2020 waren nunmehr 69 Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 113'590.30 verzeichnet (Beilage 17 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Das Bemühen um Schuldenabbau ist im Verhältnis zu den ho- hen Schulden vernachlässigbar, zumal der Bruder des Beschwerdeführers für seine Schuldensanierung aufkommt (Beilage 16 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Der Beschwerdeführer hat sodann während Jahren in grösse- rem Umfang Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen: Vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Mai 2010 bezog er vom Sozialdienst Region ... Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 31'034.75 (Akten MIDI pag. 148 ff.). Von Juni 2010 bis Dezember 2011 unterstützte ihn die Stadt ... mit Fr. 11'880.-- (Akten MIDI pag. 181, 184). Ab Februar 2015 bezog er vom Re- gionalen Sozialdienst ... Sozialhilfeleistungen. Per August 2018 belief sich die wirtschaftliche Hilfe dort auf Fr. 53'535.10 (Akten MIDI pag. 445, 448). An der Belastung der öffentlichen Wohlfahrt trifft den Beschwerdeführer durchaus ein gewisses Selbstverschulden, ist es ihm doch bis heute nicht gelungen, eine Berufsausbildung abzuschliessen. Aufgrund finanzieller Un- terstützung durch seinen Bruder hat der Regionale Sozialdienst ... die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer auf den 31. Dezember 2018 eingestellt (Beschwerdebeilage 6 vor der Vorinstanz [act. 7A1/1]). Ob er zurzeit wiederum Sozialhilfe bezieht, ist unklar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 20 4.2.2 Was die soziale Integration angeht, pflegt der Beschwerdeführer enge Kontakte zu seiner in der Schweiz lebenden Herkunftsfamilie, nament- lich zu seiner Mutter und seinen Geschwistern (Akten SID pag. 70; Zwi- schenbericht S. 4). Daneben verkehrt er mit seinen Cousins bzw. weiteren Landsleuten aus Sri Lanka (Beschwerdebeilagen 18-22 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Zudem hat der Beschwerdeführer eine Freundin, mit der er sich mittlerweile verlobt haben soll (Beschwerde Rz. 39; Zwischenbericht S. 4 f.). Vertiefte Bindungen zu hier ansässigen Personen, deren Abbruch ihn beson- ders hart treffen würde, sind – abgesehen von seiner Herkunftsfamilie und seiner Verlobten – nicht dargetan. 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Sri Lanka ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in einer tamilischen Familie aufgewachsen ist und zu- dem mehrheitlich in einem tamilischen Umfeld verkehrt. Er kann sich gut auf Tamil verständigen (Begutachtung S. 21). Die tamilische Schriftsprache könnte er, soweit erforderlich, erlernen. In Sri Lanka scheint er keine Kon- takte zu haben; er hat das Land nur einmal als Tourist besucht (Beschwerde Rz. 40; Begutachtung S. 21). Allerdings ist anzunehmen, dass seine Familie mit dort lebenden Landsleuten Verbindungen hat. Ein gewisser Bezug zum Heimatland liegt damit vor, auch wenn er nicht besonders eng sein mag. Der junge, grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist so- dann in der Lage, in Sri Lanka einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insge- samt ist von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen. Anders als er geltend macht (Beschwerde Rz. 40), verbindet ihn mit der Hei- mat mehr als die blosse Staatsangehörigkeit (vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015 E. 4.3.1 [betreffend VGE 2013/101 vom 14.3.2014]; VGE 2017/138 vom 31.7.2018 [bestätigt durch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019] E. 5.4.2). Indes ist nicht von der Hand zu wei- sen, dass für den Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Lebens in der Schweiz eine Eingliederung im Heimatland schwierig sein dürfte. 4.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Rückkehr nach Sri Lanka sei ihm aufgrund «diverser Gefahren» nicht zumutbar. Er beruft sich dabei auf nicht näher spezifizierte Angaben des Eidgenössischen Departements für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 21 auswärtige Angelegenheiten (Beschwerde Rz. 43). – Das Bundesverwal- tungsgericht geht davon aus, dass sich die allgemeine Situation in Sri Lanka nach zwischenzeitlichen innenpolitischen Wirren und Machtkämpfen im Jahr 2018 wieder beruhigt hat und nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die an Ostern 2019 begangene Serie von Selbstmord- anschlägen auf Kirchen und Hotels und der anschliessend ausgerufene Not- stand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern (vgl. BVGer D-3726/2019 vom 25.9.2019 S. 8, D-4059/2019 vom 23.9.2019 E. 7.3.2, D-1265/2019 vom 25.4.2019 E. 4.2.2 und 6.7). Auch aktuell steht die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka einer Rückkehr grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa BVGer E-6218/2019 vom 8.10.2020 E. 7.2, D-3213/2019 vom 23.9.2019 E. 9.4). Das Verwaltungs- gericht hat keinen Anlass, die Situation anders zu beurteilen (vgl. etwa VGE 2018/449 vom 6.8.2020 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021] E. 5.3.3). Faktoren, die im Einzelfall für ein erhöhtes Risiko von Verfolgung sprechen könnten, macht der Beschwerdeführer keine geltend. 4.3.3 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In familiärer Hinsicht würden durch die Wegweisung zwar die persönlichen Kontakte zu seiner Mutter und den Geschwistern erschwert. Diese Familien- angehörigen zählen jedoch nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Soweit er in Bezug auf seine Mutter vor Verwaltungsgericht pauschal vor- bringt, er sei für ihre Pflege zuständig, weshalb von einem Abhängigkeitsver- hältnis auszugehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde Rz. 46 und 48). Aus den Akten ist keine Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ersichtlich (körperliche oder geistige Behinderung, schwerwiegende Krankheit oder dgl.), weshalb diese Beziehung nicht unter den Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt (vgl. allgemein BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungs- pflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG) Sache des Beschwerdefüh- rers gewesen, diesen Aspekt zu erhellen und zu belegen. Der Hinweis auf seine «schwer kranke Mutter» reicht nicht aus (vgl. Eingabe vom 3.12.2020 S. 2 [act. 12]). Zudem ist nicht erwiesen, dass eine allfällige Betreuungs- oder Pflegeleistung nur von ihm erbracht werden könnte (vgl. dazu BGer 2C_757/2019 vom 21.4.2020 E. 2.2.1, 2C_401/2017 vom 26.3.2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 22 E. 5.3.1). Die familiären Beziehungen zur Mutter und zu seinen Geschwis- tern fallen somit für die Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht. Ein bedeutendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ergibt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf die Verlobte des Beschwerdeführers. Unklar ist, wie lange diese Beziehung bereits besteht und welche Intensität sie überhaupt hat (vgl. vorne E. 4.2.2). Zudem lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und nicht mit seiner Verlobten zusammen (Beschwerde Rz. 48). Eine baldige Hochzeit ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Von einer gefestigten partnerschaftlichen Beziehung, welche gegebenenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen könnte, kann damit von vornherein nicht gesprochen werden (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen etwa BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinwei- sen). Abgesehen davon widerspricht der Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz nicht, die Freundin habe aufgrund seiner kriminellen Aktivi- täten bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung damit rechnen müs- sen, die Partnerschaft nicht in der Schweiz leben zu können. Wie die SID schliesslich zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4.5), können sämtliche in Frage stehenden Beziehungen mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel sowie gegenseitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland aus gepflegt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 4.4Zusammenfassend ist bei den privaten Interessen in erster Linie von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer als Ausländer der «zweiten Gene- ration» sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat. Das begründet ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die weiteren massgebli- chen Kriterien sind hingegen deutlich zu relativieren. 5. 5.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, was ein wesent- liches Verschulden zum Ausdruck bringt. Weiter ist ihm anzulasten, dass er über einen langen Zeitraum immer wieder delinquierte. Dabei hat er sich nicht von strafrechtlichen Massnahmen beeindrucken lassen (bedingt aus- gesprochene Strafen, Probezeiten, Bewährungshilfe, laufende Strafunter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 23 suchung). Ebenso wenig haben ausländerrechtliche Massnahmen zu einem Umdenken geführt (Verwarnung, Verlängerung der Kontrollfrist für die Nie- derlassungsbewilligung); dieses Kriterium ist gerade bei Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Generation» von besonderer Bedeutung (vgl. BGer 2C_657/2020 vom 16.3.2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Trotz gewisser po- sitiver Entwicklungen durch Therapien kann eine Rückfallgefahr nicht aus- geschlossen werden. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei Gewalt- delikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländer- behörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen durften, müssten in der vorliegenden Konstellation ausserordentliche Umstände vor- liegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnis- mässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Trotz gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz sind der- artige Umstände beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Zwar hält er sich seit Geburt hier auf. Gegen eine erfolgreiche Eingliederung spricht allerdings neben seinem deliktischen Verhalten auch die (bisher) geschei- terte beruflich-wirtschaftliche Integration. Eine glaubhafte «biographische Kehrtwende» ist nicht auszumachen. Die Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo der Beschwerdeführer nie gelebt hat, ist nicht unzumutbar, auch wenn sie mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Ein bedeutendes privates In- teresse an seinem Verbleib in der Schweiz ergibt sich sodann auch nicht aus den Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern bzw. zu seiner Verlobten. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist insgesamt höher zu gewichten als die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 5.2Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Damit besteht auch kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Sachverständigengutachten), wie der Beschwerdeführer mit Eventualbe- gehren beantragt (vgl. vorne Bst. C; Beschwerde Rz. 38; vorne E. 3.3.6). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzu- setzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung beson- dere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 24 gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende August 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.2Der Beschwerdeführer absolviert ein Praktikum als Pflegehelfer mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.-- (vgl. vorne E. 4.2.1; Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 25 schenbericht S. 4). Auch wenn sich seine Einkünfte ab Anfang Mai 2021 erhöht haben sollten, ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Das entspricht dem Regelfall bei Beschwerden von Ausländern der «zweiten Generation» (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Auch wenn die SID den angefochtenen Ent- scheid sorgfältig begründet hat, besteht angesichts der Umstände des vor- liegenden Falles (keine Delikte mit sehr hohem Strafmass, gewisse The- rapiebestrebungen) kein Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Ver- hältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gut- zuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuord- nen. 6.3Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. act. 13). Der tarifmäs- sige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 4'593.30, zuzüglich Fr. 237.30 Auslagen und Fr. 371.95 MWSt (7,7 % von Fr. 4'830.60), insge- samt Fr. 5'202.55, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 6.4Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 17 Stunden und 40 Minuten ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'466.65 (17 x Fr. 200.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 26 sowie 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-- [Aufwand juristi- scher Mitarbeiter]), zuzüglich Fr. 237.30 Auslagen und Fr. 285.20 MWSt (7,7 % von Fr. 3'703.95), insgesamt Fr. 3'989.15, festzusetzen. 6.5Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsver- treter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. August 2021.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'202.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'989.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Seite 27 Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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Entscheidungsdatum
15.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026