100.2020.257U BUC/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde B.________ betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2018 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. Juni 2020; 100 19 529)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1988) arbeitet seit dem 18. November 2013 als «...» bei der ... in Bern. Infolge dieser Anstellung bezog er eine Wohnung in der Einwohnergemeinde (EG) B.. Seine Schriften sind in der EG C. (Kanton St. Gallen) hinterlegt, wo er aufgewachsen ist. Einem Antrag der EG B.________ folgend stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ ab dem Jahr 2018 in der EG B.________ befinde. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 18. November 2019 blieb erfolglos (Entscheid vom 11.12.2019). B. Am 27. Dezember 2019 gelangte A.________ an die Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (StRK). Diese befand, dass sein steuerrecht- licher Wohnsitz im Jahr 2018 in der EG B.________ lag, und wies seinen Rekurs mit Entscheid vom 16. Juni 2020 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2020 beantragt A., der Entscheid der StRK vom 16. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz ab dem 1. Januar 2018 (weiterhin) in der EG C. sei. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 3. August 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 je auf Abwei- sung der Beschwerde. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2020 erneut zur Sache geäussert; er hält an seinen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids, es sei festzustellen, dass er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz auch ab dem Jahr 2018 in der EG C.________ (Kanton St. Gallen) gehabt habe. Der angefochtene Entscheid regelt einzig die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2018. Damit liegt das Begehren, soweit es sich auf spätere Steuerjahre bezieht, ausserhalb des Streitgegenstands, der grundsätzlich nicht über das hinausgehen kann, was die StRK geregelt hat (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; vgl. auch VGE 2016/124 vom 11.5.2017 E. 1.2). Weiter sind Feststellungsbegehren im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das mit dem Feststel- lungsantrag verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern für das Steuer- jahr 2018 zu verneinen, kann mit der Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids erreicht werden. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Fest- stellung der Zuständigkeit des Kantons St. Gallen ist weder erkennbar noch dargetan. Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 4 Steuerhoheit eines anderen Kantons zu befinden (vgl. zum Ganzen VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 1.2). Auf das Feststellungsbegehren ist aus die- sen Gründen nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persön- licher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohn- sitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittel- punkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befin- det (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2; BGE 143 II 233 E. 2.5.1 f., 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]; Oesterhelt/Seiler, in Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 3 StHG N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbe- steuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; zum Ganzen VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.1). 2.2Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wün- schen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbunden- heit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 5 hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Wenn sich eine Person abwechs- lungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrecht- lichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruf- lichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5]; BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020 E. 2.2.2). Dies beurteilt sich jeweils auf- grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BVR 1999 S. 159 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; zum Ganzen VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.2). 2.3Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufent- halt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5], 125 I 54 E. 2b; BGer 2C_806/2019 und 2C_807/2019 vom 8.6.2020 E. 2.3). Der in diesem Zu- sammenhang verwendete Begriff Arbeitsort meint nicht den Ort, wo der Ar- beitsplatz liegt, sondern denjenigen, wo die betroffene Person übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (BGer 2C_546/2017 vom 16.7.2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Grundsatz des Steuerdomizils am Arbeitsort besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steu- erpflichtige, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurück- kehren: Die persönlichen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sodass die be- troffenen Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort verbringen (BVR 1999 S. 364 E. 4b/aa; VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5], 125 I 54 E. 2b/aa; BGer 2C_533/2018 vom 30.10.2019 E. 2.4 f., 2C_1045/2016 vom 3.8.2017 E. 3.4). Diese Praxis findet grundsätzlich auch auf alleinstehende Personen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 6 Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister eben- falls zur Familie der steuerpflichtigen Person. Da die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Eheleuten, wird bei ledi- gen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr beson- ders streng gehandhabt und es ist vermehrt noch als bei verheirateten Per- sonen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen für ein Übergewicht der Bindungen zum einen oder anderen Ort sprechen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwer- benden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Trotz allwöchentlicher Rück- kehr an den Familienort können die Beziehungen zum Arbeitsort namentlich überwiegen, wenn sich die Betroffenen dort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis ver- fügen (vgl. BGE 125 I 54 E. 2b/bb; BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31 E. 3.2; zum Ganzen VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.3). Ein spezielles Gewicht kommt weiter der Dauer des Arbeitsverhält- nisses und dem Alter der steuerpflichtigen Person zu (BGE 125 I 54 E. 2b/bb). Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Beziehungen zur elter- lichen Familie regelmässig dann nicht mehr besonders stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d; VGE 2016/124 vom 11.5.2017 E. 2.3; BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019 E. 3.2.2, 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31 E. 3.2, 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27 E. 2.2). Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts (BGer 2C_762/2019 vom 18.11.2019 E. 3.2.3, 2C_87/2019 vom 17.7.2019 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.4Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz begründenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären und dabei den Steuer- wohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen (vgl. Art. 166 Abs. 2 StG; BVR 2018 S. 239 E. 2.5; BGE 140 II 248 E. 3.5, 138 II 300 E. 3.4). Allerdings kommt bei alleinstehenden Personen gegebenenfalls die vorerwähnte Vermutung zugunsten des Steuerdomizils am Arbeitsort zum Tragen (E. 2.3 hiervor). Sie kann entkräftet werden, falls die steuerpflichtige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 7 Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie lebt, mit der sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Be- ziehungen pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Wohnort der Familie gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls per- sönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d; VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 2.4, 2016/124 vom 11.5.2017 E. 2.4; BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019 E. 3.2.2). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 im Kanton Bern befunden hat. 3.1Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 18. November 2013 als «...» bei der ... in Bern, im Jahr 2018 mit einem Pensum von 90 %. Infolge dieser Anstellung zog er in die EG B., wo er seit November 2013 wohnt und eine selbst möblierte 3,5-Zimmerwohnung mietet (vgl. Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 16.4.2018 [nachfolgend: Fragebogen] S. 2, Vorakten StV [act. 3B] pag. 7 ff.; Arbeitsvertrag vom 16.10.2013, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 89 ff.; Schreiben der EG B. vom 21.11.2019, Vorakten StV [act. 3B] pag. 29). Im Mai 2014 verstarb seine Mutter, wodurch sich seine persönliche Situation verändert habe, weshalb er seine Schriften von der EG B.________ zurück in die EG C.________ (Kanton St. Gallen) verlegte, wo er aufgewachsen ist (vgl. Schreiben vom 10.10.2020 [act. 9] S. 1). In B.________ ist er nun seit dem 14. August 2014 als Wochenaufenthalter gemeldet (vgl. Einspracheentscheid vom 11.12.2019 S. 1, Vorakten StV [act. 3B] pag. 31 ff.). In der EG C.________ bewohnt der Beschwerdeführer zusammen mit seinen zwei jüngeren Brüdern das Elternhaus mit 6,5 Zimmern und Umschwung, an dem sie als Erbengemeinschaft zur Hälfte Miteigentum haben (vgl. Fragebogen S. 1 f., auch zum Folgenden; Grundbuchauszug vom 14.4.2020, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 42 ff.). Auf dem Fragebogen gab der Beschwerdeführer an, er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 8 übernachte während der Woche von Montag bis Freitag in der EG B.. Von Freitagnachmittag bis Montagmorgen sei er in C.. Vor der StRK führte er dazu aus, dass er zum Abbau von Mehrarbeit bzw. Überzeit manchmal bereits am Donnerstag an seinen Wochenendort zurückkehre, womit er in diesen Wochen nur drei Nächte in B.________ verbringe. Seine sechs Wochen Ferien sowie die Feiertage verbringe er ebenfalls in der EG C.________ (Rekurs vom 27.12.2019 S. 2, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 2 ff.). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt in keiner Lebenspartnerschaft stand (Fragebogen S. 1). Gemäss eigenen Angaben trifft er sich in der Regel jedes Wochenende mit seinem Vater sowie weiteren Verwandten (Grossmütter, Tante, Onkel, Cousin mit Familie), die ebenfalls in der EG C.________ oder der näheren Umgebung wohnten (Rekurs vom 27.12.2019 S. 2 f., Vorakten StRK [act. 3A] pag. 2 ff.). Zu seinen Freizeitaktivitäten führt der Beschwerdeführer aus, er nehme jeweils am Freitagabend sowie ungefähr achtmal pro Jahr am Wochenende an Turnieren des Spiels «Magic: The Gathering» teil (Fragebogen S. 3). Auch spiele er regelmässig in zwei verschiedenen Gruppen oder zu Hause mit seinen Brüdern und seinem Cousin das Spiel «Dungeons & Dragons». Mit seinem Cousin gehe er zudem oft «Airsoft-Games» spielen. Darüber hinaus treffe er sich im Raum St. Gallen mit ehemaligen Studienkollegen und kümmere sich zusammen mit seinen Brüdern und seinem Vater um das Haus und den Garten in der EG C.________ (Einsprache vom 18.11.2019 S. 3, Vorakten StV [act. 3A] pag. 21 ff.). 3.2Es ist unbestritten, dass der ledige Beschwerdeführer (geb. am ...1988) im Jahr 2018 seit rund fünf Jahren von seinem Wochenaufent- haltsort in der EG B.________ aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Zudem war er am Stichtag (31.12.2018) 30 Jahre alt. Diese Umstände begründen die natürliche Vermutung, dass sich sein Steuerdo- mizil im Jahr 2018 in der EG B.________ befand (vgl. vorne E. 2.3 f.). Zu prüfen ist, ob – ausgehend vom voranstehenden Sachverhalt bzw. den inso- weit grundsätzlich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (E. 3.1) – die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, der Beschwerdeführer vermöge diese Vermutung nicht zu entkräften.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 9 3.2.1 Die StRK hält es für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer regelmäs- sig in die EG C.________ zurückkehre und dort über nicht unerhebliche familiäre Beziehungen verfüge. Diese gingen in ihrer Intensität insgesamt aber nicht über jene Verbundenheit hinaus, die eine ledige Person, die regelmässig ihre Wochenenden und ihre Freizeit am Familienort verbringe, normalerweise zu diesem Ort habe. Er vermöge damit keine derart enge Verbindung zu seiner Familie nachzuweisen, die eine Ausnahme vom Arbeitsortprinzip rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, die vom Beschwerdeführer am Wochenendort geltend gemachten Freizeitaktivitäten seien gewöhnliche Hobbies, die keines übermässigen Engagements bedürften. Damit sei nicht von einer besonderen persönlichen und gesellschaftlichen Beziehung zur EG C.________ auszugehen, welche die Verbindungen zum Arbeitsort überwiegen würden, zumal unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in der EG B.________ bzw. an seinem Arbeitsplatz in Bern über keine freundschaftlichen oder gesellschaftlichen Beziehungen verfüge. Angesichts dessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die natürliche Vermutung für das Steuerjahr 2018 umzustossen. Sodann würden auch die Wohnverhältnisse für einen Lebensmittelpunkt in der EG B.________ sprechen (angefochtener Entscheid E. 4 f.). 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er verbringe jedes Wochen- ende sowie sämtliche Ferien und Feiertage an seinem Wochenendort. Damit habe er die natürliche Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts entkräftet, weshalb der Kanton Bern bzw. die StRK nachzuweisen habe, dass gewichtigere wirtschaftliche und gegebenenfalls persönliche und ge- sellschaftliche Beziehungen zu B.________ oder Bern bestünden. Dieser Nachweis gelinge jedoch nicht. Es sei an den Steuerbehörden, die den Steu- erwohnsitz begründenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzu- klären, was hier nicht geschehen sei. Der Beschwerdeführer selber habe sämtliche angeforderten Unterlagen eingereicht und Auskünfte erteilt. Sein gesamtes Beziehungsnetz und seine gesellschaftlichen Aktivitäten be- schränkten sich auf seinen Wochenendort und dessen nähere Umgebung. Zudem habe er auch seinen Arzt und Zahnarzt dort. Die StRK gehe fälsch- licherweise von persönlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten in B.________ und Bern aus. Weiter sei die Wohnung in B.________ seit 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 10 eine blosse Übernachtungsmöglichkeit. In der EG C.________ bewohne er hingegen zusammen mit seinen Brüdern eine in ihrem Miteigentum stehende Liegenschaft, was mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden sei. Aufgrund der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie habe er zudem vom 18. März bis zum 9. August 2020 ausschliesslich von C.________ aus im Homeoffice gearbeitet und in dieser Zeit kein einziges Mal in B.________ übernachtet (vgl. Beschwerde S. 2 ff.; Schreiben vom 10.10.2020 [act. 9] S. 1 f.). 3.2.3 Zunächst ist mit der StRK davon auszugehen, dass die regelmässige Rückkehr des Beschwerdeführers in die EG C.________ im Jahr 2018 glaubhaft erscheint, zumal die aktenkundigen Arbeitszeitprotokolle des Beschwerdeführers (vgl. Vorakten StRK [act. 3A] pag. 45 ff.) mit seinen Angaben übereinstimmen, wonach er jeweils am Freitagnachmittag bzw. gelegentlich – zum Abbau von Überzeit – bereits am Donnerstagabend nach C.________ reise und am Montagmorgen nach Bern zurückkehre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht allerdings der Nachweis einer regelmässigen Rückkehr für sich allein nicht aus, um die natürliche Vermutung umzustossen, dass sich sein Steuerdomizil 2018 in der EG B.________ befand. Vielmehr muss der Beschwerdeführer zusätzlich dartun, dass er mit seiner Familie am Wochenendort aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist und dort andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (vgl. vorne E. 2.4). Solange ihm dieser Nachweis nicht gelingt, obliegt es entgegen seinen Vorbringen nicht den Steuerbehörden, gewichtigere wirtschaftliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen zu B.________ oder Bern nachzuweisen (vgl. vorne E. 2.4) und diesbezüglich von Amtes wegen zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, nachdem sowohl die Steuerverwaltung als auch die StRK bereits Unterlagen und Auskünfte eingeholt haben (vgl. Schreiben der StV vom 2.4.2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 1; Schreiben der StRK vom 27.3.2020, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 35 f.). 3.2.4 Der Beschwerdeführer macht eine enge Verbundenheit zu seinen Brüdern, seinem Vater sowie der erweiterten Familie geltend (vgl. vorne E. 3.1, 3.2.2). Dabei erscheint glaubhaft, dass sich seine persönliche Situa- tion nach dem Tod seiner Mutter im Mai 2014 verändert und seither seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 11 Beziehungen zu seinen Brüdern und seinem Vater tendenziell (wieder) an Bedeutung gewonnen haben (vgl. Schreiben vom 10.10.2020 [act. 9] S. 1 f.). Insoweit kann für das Jahr 2018 von guten bzw. nicht unerheblichen familiä- ren Beziehungen ausgegangen werden. Wie die StRK aber zutreffend begründet hat, reichen diese in ihrer Intensität nicht oder jedenfalls nicht in genügendem Mass über jene Verbundenheit hinaus, die eine ledige Person, welche – wie der Beschwerdeführer – regelmässig die Wochenenden und Freizeit am Wochenend- bzw. Familienort verbringt, normalerweise zu die- sem Ort hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Die Kontakte und fami- liären Verhältnisse des Beschwerdeführers können weder isoliert noch gesamthaft betrachtet als aussergewöhnlich bezeichnet werden und lassen – auch im Vergleich mit den von der StRK angeführten sowie anderen Fällen – den Schluss nicht zu, dass das Kriterium der besonders engen familiären Verbundenheit erfüllt ist (vgl. auch BGer 2C_748/2008 vom 19.3.2009 E. 3.3). Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen der StRK nicht näher ein, sondern wiederholt in lediglich pauschaler Weise die intensiv ge- pflegten familiären Beziehungen und wirft der Vorinstanz zugleich vor, die effektiven Verhältnisse nicht berücksichtigt bzw. nicht genügend abgeklärt zu haben. Aufgrund der natürlichen Vermutung und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie angesichts der bereits durch die Steuerver- waltung und die StRK eingeholten Unterlagen und Auskünfte war die Vor- instanz jedoch nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zur familiä- ren Situation zu treffen (vgl. auch vorne E. 2.4, 3.2.3). Insgesamt reichen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aus, um zu einer vom angefochte- nen Entscheid abweichenden Würdigung der familiären Verhältnisse zu ge- langen. 3.2.5 Berufliche Beziehungen zur EG C.________ sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Hingegen hat der Beschwerdeführer die Pflege anderer als rein familiärer persönlicher Beziehungen insofern glaubhaft vorgebracht, als er offenbar verschiedenen Freizeitaktivitäten nachgeht. So nimmt er an den Wochenenden regelmässig an Turnieren oder Treffen zu verschiedenen Gesellschaftsspielen teil oder pflegt Freundschaften aus der Studienzeit (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer führt aber nicht aus, inwiefern diese Aktivitäten über das übliche Mass hinausgehen und besonders intensiv sind. Zu den entsprechenden Erwägungen der StRK, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 12 von gewöhnlichen Hobbies ausgeht (vorne E. 3.2.1), äussert er sich nicht. Weiter pflegt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in B.________ und Bern keine persönlichen Beziehungen. Diese Behauptung erscheint nach immerhin fünf Jahren Wochenaufenthalt im Raum Bern grundsätzlich lebensfremd und wenig glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auch dort ein gewisses Minimum an Beziehungen unterhält, sei es am Wohnort oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung entstehen jedenfalls im Arbeitsumfeld regelmässig persönliche und gesellschaftliche Beziehungen, wenn sich – wie hier – die steuerpflichtige Person dort lange aufhält und insgesamt mehr Zeit verbringt als am Wochenendort (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 3.5, 2016/124 vom 11.5.2017 E. 4.3, 2011/321 vom 8.2.2013 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 f.; Schreiben vom 10.10.2020 [act. 9] S. 2) ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die StRK auf diesen Erfahrungsgrundsatz abgestellt und auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat (vgl. auch vorne E. 2.4, 3.2.3). Nicht ausser- gewöhnlich ist sodann, am Wochenendort den Zahnarzt, Hausarzt usw., zu denen ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht, nach Möglichkeit bei- zubehalten (vgl. BGer 2C_270/2012 vom 1.12.2012 E. 3.4). Diesem Argu- ment kommt im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt vor allem dann Bedeu- tung zu, wenn die Frequenz der Arztbesuche eine gewisse Dimension auf- weist, was der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend macht (vgl. BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). Weiter ist der Beschwerdeführer in C.________ bzw. im Kanton St. Gallen weder Mitglied von Vereinen noch politisch aktiv. Insgesamt ist zwar in Bezug auf die gesellschaftlichen Beziehungen von einer etwas stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu C.________ auszugehen als zu B.. Dies kann aber nach dem Gesagten (vgl. auch vorne E. 2.4) insofern nicht ausschlaggebend sein, als dadurch die in jedem Fall erforderliche besonders enge familiäre Verbundenheit zum Wochenendort, an der es hier fehlt, nicht kompensiert werden kann. 3.2.6 Auch die Wohnsituation spricht, anders als der Beschwerdeführer vorbringt, nicht gegen die Annahme der EG B. als Steuerdomizil:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 13 Wenn am Arbeitsort bloss eine möblierte Wohngelegenheit ohne Komfort (nur ein einzelnes Zimmer oder eine kleine Wohnung) gemietet wird, die sich aus praktischen Gründen in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet, kann dies als Indiz gegen das Bestehen eines Steuerwohnsitzes am Arbeitsort gewichtet werden (VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 3.4). Zudem kann der Umstand, dass die steuerpflichtige Person am Wochenendort ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt, für ein Steuerdomizil an diesem Ort sprechen (vgl. BGer 2C_646/2007 vom 7.5.2008 E. 3.3.2, 2C_183/2007 vom 15.10.2007 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bewohnt in der EG B.________ allein eine selbst möblierte 3,5-Zimmerwohnung. Ob er dort über einen «voll ausgestatteten Haushalt» verfügt, wie er nunmehr in Zweifel zieht (vgl. Beschwerde S. 3 f.), und was darunter überhaupt zu verstehen ist, kann da- hingestellt bleiben. Entgegen dem Beschwerdeführer war es nicht an der StRK, diesbezüglich weitere Beweise zu beschaffen (vgl. vorne E. 3.2.3). So oder anders stellt diese Unterkunft jedenfalls weit mehr als ein blosses «pied- à-terre» dar und erscheint vergleichsweise gross, um gemäss eigenen An- gaben in der Regel lediglich vier Mal pro Woche allein Übernachtungs- zwecken zu dienen (vgl. Beschwerde S. 3 f.; Rekurs vom 27.12.2019 S. 2, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 2 ff.; vgl. auch VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 3.4; BGer 2C_888/2017 vom 27.3.2018 E. 3.2.2, 2C_854/2013 vom 12.2.2014 E. 5.3). So führt der Beschwerdeführer sinngemäss selber aus, dass die Wohnung zunächst als Hauptwohnung gedacht war und er sie ent- sprechend ausgesucht hatte (vgl. Schreiben vom 10.10.2020 [act. 9] S. 1). In der EG C.________ stehen dem Beschwerdeführer und seinen zwei Brüdern je ein eigenes Zimmer sowie der Rest des Elternhauses zur Mitbenutzung zur Verfügung, an dem sie als Erbengemeinschaft zur Hälfte Miteigentum haben (vgl. vorne E. 3.1). Diese Wohnsituation des Beschwerdeführers an seinem Wochenendort erscheint komfortabel. Die Liegenschaft gehört ihm aber nicht allein und steht ihm auch nicht zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Nicht ausschlaggebend ist der geltend gemachte zeitliche und finanzielle Aufwand im Zusammenhang mit der Liegenschaft, zumal er diesen mit seinen Brüdern und seinem Vater trägt und gleichzeitig auch für die Wohnung in B.________ ein monatlicher Mietzins sowie Aufräum- und Reinigungsarbeiten anfallen. Nach dem Gesagten erscheinen die Wohnverhältnisse in B.________ mindestens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 14 gleich komfortabel wie am Wochenendort und sprechen jedenfalls nicht für die EG C.________ als Steuerwohnsitz. 3.2.7 Es kann sodann nicht darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer angeblich eine wenig ausgeprägte emotionale Verbundenheit mit der EG B.________ bzw. dem Kanton Bern hat und nur aufgrund seiner gemäss eigenen Angaben einzigartigen Arbeitsstelle bei der ... Wochenaufenthalter ist, wobei er selber anfügt, dass es für ihn als ... auch «analoge Beschäftigungsmöglichkeiten» gäbe (vgl. Schreiben vom 13.3.2020 S. 1, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 32 ff.). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den gefühlsmässigen Bindungen zu einem bestimmten Ort (vgl. vorne E. 2.2). Unerheblich ist weiter, dass der Beschwerdeführer offenbar nur solange in B.________ zu bleiben gedenkt, bis sich seine Arbeitssituation ändert (vgl. Fragebogen S. 2). Eine mehr oder weniger be- stimmte Absicht, später oder wenn die Verhältnisse sich geändert haben an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines Wohnsitzes am gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht entgegen (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 127 V 237 E. 2c; VGE 2015/215 vom 30.1.2017, in StE 2017 B 11.1 Nr. 29 E. 3.4.3, 2012/244 vom 13.11.2013 E. 4.4, 2011/321 vom 8.2.2013 E. 5.5 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27]). Mit Blick darauf ist auch der Umstand hier nicht weiter bedeutsam, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Corona-Pande- mie nach eigenen Angaben vom 18. März bis zum 9. August 2020 seine ge- samte Arbeitszeit von C.________ aus im Homeoffice geleistet und in dieser Zeit nicht in B.________ übernachtet hat (vorne E. 3.2.2). Abgesehen davon bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2018 und nicht im Jahr 2020 (vgl. vorne E. 1.2). 3.3Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer zwar nicht uner- hebliche familiäre und auch gewisse gesellschaftliche Beziehungen zu seinem Wochenendort im Kanton St. Gallen darzutun. Diese erscheinen in- dessen nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermu- tung umzustossen vermöchten, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Be- schwerdeführers als unselbständig erwerbstätiger, unverheirateter, 30-jähri- ger Steuerpflichtiger am Arbeitsort befindet, an dem er sich seit Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 15 ununterbrochen aufhält (vgl. BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). Die- ser Schluss steht auch mit anderen Fällen im Einklang. So ist die Situation des Beschwerdeführers nicht mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesge- richts BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 vergleichbar, wo der Steuerpflich- tige vier Nächte pro Woche am Wochenendort verbrachte, teilweise von dort aus seiner Erwerbstätigkeit nachging und in zahlreichen Vereinen engagiert war. Demnach hat die StRK zu Recht erkannt, dass sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2018 am Stichtag – dem 31. De- zember 2018 (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG) – in der EG B.________ befand. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.257U, Seite 16 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde B.________
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
Verfugbare Sprachen
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Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2020 257
Entscheidungsdatum
15.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026