100.2020.251U publiziert in BVR 2022 S. 487 ARB/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. April 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ vertreten durch Advokat ... und Advokatin ... Beschwerdeführer gegen Rechtsanwalt B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegner und Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Akteneinsicht (Verfügung der Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern vom 2. Juni 2020; AA 20 32)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 3. Juli 2019 erstattete A.________ bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Anzeige gegen Rechtsanwalt B.. Er warf diesem Verfehlungen im Rahmen der Vertretung seiner Mutter in einem Erwachsenenschutzverfahren vor. Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde A. mit, dass gegen Rechtsanwalt B.________ kein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei. Am 4. Februar 2020 stellte A.________ bei der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Gesuch um «Informationszugang» und beantragte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens betreffend Rechtsanwalt B., namentlich in dessen Stellungnahme mitsamt allfälligen Beilagen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die Anwaltsauf- sichtsbehörde das Gesuch ab. B. Hiergegen erhob A. am 3. Juli 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und die Anwaltsaufsichtsbehörde sei anzuweisen, ihm Einsicht in sämtliche Verfahrensakten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens betreffend Rechtsan- walt B.________ zu gewähren, allenfalls in anonymisierter Form. Eventuell verlangt er die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2020 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Anwaltsauf- sichtsbehörde. Subeventuell sei die Verfügung vom 2. Juni 2020 im Kosten- punkt aufzuheben und seien für das vorinstanzliche Verfahren keine Verfah- renskosten zu erheben. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat am 9. Juli 2020 unter Verweis auf die Akten des Gesuchsverfahrens auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtet. Rechtsanwalt B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Ok- tober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung [Informationsgesetz, IG; BSG 107.1], Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 26 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des aufsichts- rechtlichen Verfahrens vor der Anwaltsaufsichtsbehörde betreffend den Be- schwerdegegner (Nr. AA 19 114) zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer macht seinen Anspruch auf Einsicht in amtliche Akten gestützt auf das Öf- fentlichkeitsprinzip nach Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 IG geltend. Die Vor- instanz hat die Akteneinsicht auch nach KAG, VRPG und KDSG geprüft (vgl. angefochtene Verfügung E. 6-8). 2.1Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens richtet sich das Ak- teneinsichtsrecht nach der anwendbaren Verfahrensordnung, im Verwal- tungsverfahren zudem nach dem KDSG (Art. 23 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 4 Abs. 2 Bst. c KDSG; Art. 27 Abs. 3 IG). Ausserhalb bzw. im Stadium vor An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 4 hebung oder nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens können sich be- troffene Personen grundsätzlich sowohl auf das Einsichts- und Auskunfts- recht nach der Datenschutz- und Informationsgesetzgebung als auch auf das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht berufen; Letzteres bedarf in- des – anders als während Rechtshängigkeit eines Verfahrens – eines spezi- fischen Interesses. Grundlage für eine Auskunftsgewährung ausserhalb eines rechtshängigen Verfahrens bilden daher in der Regel das Daten- schutz- und Informationsrecht (BVR 2018 S. 497 E. 2.2, 2008 S. 49 E. 4.3 und 6.1.1). 2.2Ein Disziplinarverfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde kann durch Anzeige oder von Amtes wegen eingeleitet werden (Art. 32 Abs. 1 und 4 KAG). Die Anzeige ist Rechtsbehelf; sie vermittelt der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Behandlung der An- zeige (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 KAG; Art. 101 VRPG). Es entsteht kein Ver- fahrensverhältnis; dementsprechend begründet die Anzeige keine Rechts- hängigkeit (BVR 2018 S. 497 E. 2.3; Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 5, Art. 101 N. 18 und 20). Erweist sich die Anzeige von vornherein als offensichtlich un- begründet, kann die Anwaltsaufsichtsbehörde ohne weitere Abklärungen da- rauf verzichten, sie an die Hand zu nehmen. Ansonsten holt die oder der Vorsitzende der Behörde vor der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens in der Regel bei der Anwältin bzw. dem Anwalt eine Stellungnahme zu den Vorwürfen ein (Art. 33 Abs. 1 KAG). Hält die Aufsichtsbehörde die Anzeige aufgrund ihrer Untersuchungen für unbegründet, wird sie von einem Diszip- linarverfahren absehen und die Anzeige ohne Folgegebung erledigen (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KAG [nachfolgend: Vortrag KAG], in Tag- blatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4 S. 2 ff., 11; Reto Feller, a.a.O., Art. 101 N. 22). 2.3Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat gestützt auf die Anzeige des Be- schwerdeführers offenbar beim Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein- geholt (vgl. angefochtene Verfügung E. 7) und daraufhin entschieden, kein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Das mit der Anzeige ausgelöste aufsichts- rechtliche Verfahren (vgl. hierzu Reto Feller, a.a.O., Art. 16 N. 5) fand hierin seinen Abschluss. Dagegen stand kein Rechtsmittel offen (vgl. Reto Feller,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 5 a.a.O., Art. 101 N. 23). Der Beschwerdeführer ersucht somit um Aktenein- sicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens. In diesem Stadium kommen als Rechtsgrundlage für das Ersuchen des Beschwerdeführers vorab das KDSG und das IG infrage (vgl. vorne E. 2.1). Die Gesetze verfolgen unterschiedli- che Anliegen, weshalb ein entsprechendes Gesuch im Rahmen der Rechts- anwendung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG) grundsätzlich dem einen oder anderen Regelungsbereich zuzuordnen ist (Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 26 mit Verweis auf BVR 2018 S. 497 E. 3.2 und die kritischen Bemerkun- gen von Martin Buchli). 2.4Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob das vorliegende Akten- einsichtsgesuch nach Datenschutz- oder Informationsrecht zu behandeln ist. Das kantonale Datenschutzrecht gewährt insbesondere ein Einsichts- und Auskunftsrecht im Zusammenhang mit eigenen Personendaten (Art. 20 ff. KDSG). Die Bekanntgabe von Personendaten an private (Dritt-)Personen sieht das KDSG hingegen nur in eingeschränktem Rahmen vor. Eine solche ist gemäss Art. 11 Abs. 1 KDSG zulässig, wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (Bst. a) oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt (Bst. b; vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.1, 3.3, 2016 E. 542 E. 5.2; VGE 2019/424/425 vom 14.6.2021 E. 4.6; Ivo Schwegler, Informa- tions- und Datenschutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 353 ff., S. 384 f. N. 76 ff., S. 392 f. N. 98 ff.). Die fraglichen Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde dürften sich in erster Linie auf den Beschwerdegegner beziehen und höchstens am Rand Personendaten des Beschwerdeführers enthalten (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 7 f.). Dieser macht denn auch nicht geltend, dass es ihm (auch) um Einsicht in eigene Daten gemäss Art. 20 ff. KDSG geht. Betreffend die Bekanntgabe von Personendaten Dritter nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a KDSG ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Anwaltsaufsichtsbehörde dazu zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich verpflichtet oder ermächtigt wäre. Ferner hat sich der Beschwer- degegner der Bekanntgabe ausdrücklich widersetzt, womit auch kein An- wendungsfall von Art. 11 Abs. 1 Bst. b KDSG vorliegt, wie bereits die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 8). Aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 6 diesen Gründen kommt das KDSG als Grundlage für das Begehren um Ak- teneinsicht hier nicht in Betracht (vgl. auch Beschwerde S. 6 ff.). 3. In der Folge ist die Anwendbarkeit des IG auf den vorliegenden Fall zu prü- fen. 3.1Das IG regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG). Es gilt gemäss Art. 2 IG für alle Behörden des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen (Abs. 1). Vorbehalten bleiben die besonderen Be- stimmungen in den Prozessgesetzen über das Verfahren vor den Justizbe- hörden (Abs. 3). 3.2Die Vorinstanz hat erwogen, das IG sei hier aufgrund des Vorbehalts besonderer Bestimmungen in den Prozessgesetzen gemäss Art. 2 Abs. 3 IG nicht anwendbar. Eine solche Bestimmung erblickt die Vorinstanz offenbar in Art. 32 Abs. 2 KAG, wonach der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger im Diszip- linarverfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde keine Parteistellung zu- komme und damit die Akteneinsicht verwehrt sei (vgl. angefochtene Verfü- gung E. 9 mit Verweis auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14.4.2020 S. 2, Vorakten AA [act. 3A] pag. 31; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 f.). – Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist eine Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a IG, womit sie grundsätzlich in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. Bei ihr handelt es sich zudem nicht um eine Verwaltungsjustiz-, sondern um eine Verwaltungsbehörde (VGE 2019/422 vom 15.4.2020 E. 4.1; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 2 N. 31 ff.). Der Vorbehalt von Prozessgesetzen über das Verfahren vor den Justizbe- hörden nach Art. 2 Abs. 3 IG ist somit nicht einschlägig und schliesst die An- wendung des IG hier nicht aus. Die Akten des Verfahrens Nr. AA 19 114 der Anwaltsaufsichtsbehörde dürften – soweit ohne deren Vorliegen beurteilbar – amtliche Akten im Sinn des IG darstellen (vgl. allgemein zum Aktenbegriff Ivo Schwegler, a.a.O., S. 363 f. N. 23 f.; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 31,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 7 je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist so- mit anhand der Bestimmungen des IG zu prüfen. 4. 4.1Im Sinn einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz zur Aktenein- sicht nach dem IG fest, das Akteneinsichtsrecht nach Art. 17 Abs. 3 KV könne wie jedes andere Grundrecht eingeschränkt werden. Dem grundsätz- lichen Einsichtsrecht nach Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 IG stünden die spe- zialgesetzlichen Bestimmungen des KAG entgegen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KAG entscheide die Anwaltsaufsichtsbehörde in geheimer Beratung und ihre Mitglieder hätten über das Verfahren Stillschweigen zu bewahren (Art. 18 KAG). Die Anwaltsaufsichtsbehörde könne aber von sich aus die Öffentlich- keit über ein Verfahren orientieren, wenn es das öffentliche Interesse gebiete (Art. 19 KAG). Mit diesen Bestimmungen sowie der fehlenden Parteistellung der anzeigenden Person gemäss Art. 32 Abs. 2 KAG habe der Gesetzgeber den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Akten im Rahmen der Diszipli- naraufsicht festgehalten. Eine solche generelle Regelung, welche die sonst von Art. 17 Abs. 3 KV vorgeschriebene einzelfallweise Abwägung von Ein- sichtsinteressen in einem Bereich ausschliesse, sei zulässig, zumal sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei (vgl. angefochtene Verfügung E. 10). Der Beschwerde- gegner schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Er führt zusam- mengefasst aus, der Beschwerdeführer sei für das Akteneinsichtsgesuch nicht als beliebige Drittperson, sondern in seiner Funktion als Anzeiger zu behandeln, dem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 KAG auch nach rechtskräftigem Abschluss des betreffenden Verfahrens kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Der Gesetzgeber habe mit dieser spezialgesetzlichen Bestimmung das Öf- fentlichkeitsprinzip in Kenntnis der Regelung des IG ausgeschlossen (vgl. Beschwerdeantwort S. 5, 7 ff.). 4.2Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, ein bewusst gewollter genereller Ausschluss des Informationsrechts gemäss Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 IG setze eine besondere Gesetzesbestimmung vo- raus, die den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ausdrücklich festhalte. Weder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 8 aus dem Wortlaut der Art. 17 ff. KAG noch aus den Materialien ergäben sich jedoch Hinweise für die generelle Nichtöffentlichkeit von Akten der Anwalts- aufsichtsbehörde unter Ausschluss einer einzelfallweisen Abwägung. Auch aus Art. 32 Abs. 2 KAG lasse sich kein vom Gesetzgeber gewollter generel- ler «Informationsausschluss» im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IG und auch kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung im Sinn von Art. 29 IG ab- leiten. Die Bestimmung schliesse das Einsichtsrecht der Anzeigerin bzw. des Anzeigers im laufenden Disziplinarverfahren aus, enthalte hingegen keine Aussage über die Informationsrechte ausserhalb eines solchen Verfahrens (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). 4.3Nach Art. 17 Abs. 3 KV hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amt- liche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes- sen entgegenstehen. Die Verfassung hat damit vom früher geltenden Ge- heimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gewechselt. Sie gewährleistet das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht (vgl. Kä- lin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 275 ff.). Das Öffentlichkeitsprinzip soll Transparenz schaffen, damit Bür- gerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Im Übrigen ist der rechtzeitige Zugang zu amtlichen Informationen notwendig zur Ausübung demokratischer Rechte oder zur wirksamen Geltendmachung von persönli- chen Ansprüchen (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2, 2011 S. 385 E. 3.1, 2010 S. 241 E. 3.1, 2000 S. 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Wie jedes andere Grund- recht kann auch jenes auf Akteneinsicht Einschränkungen erfahren. Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses und müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 28 KV). Der Gesetzgeber kann in einzelnen Bereichen durch eine generelle Regelung den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vorsehen und die Akteneinsicht ausschliessen (vgl. BVR 2013 S. 397 E. 2.1, 2010 S. 241 E. 3.1, 2000 S. 1 2b, 2c/bb, je mit Hinwei- sen; Vortrag der Verfassungskommission betreffend die Totalrevision der Verfassung [nachfolgend: Vortrag KV], in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21 S. 22 ff., 41). So erklärt beispielsweise Art. 11 Abs. 3 IG – unter Vorbehalt einer anderslautenden kommunalen Regelung – sämtliche Dis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 9 kussionsprotokolle über die Sitzungen verschiedener kommunaler Behörden als nicht öffentlich. Eine Interessenabwägung im Einzelfall hat diesfalls nicht zu erfolgen. Wo kein genereller Ausschluss die Einsichtnahme verbietet, kann die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall dennoch geboten sein (vgl. BVR 2009 S. 97 E. 3.1, 2000 S. 1 E. 2c, 3d/cc; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 364 f. N. 25 ff.), wie sich aus der Verfassung selber ergibt (vgl. Art. 17 Abs. 3 KV; vgl. auch Art. 27 ff. IG). 4.4Auf Bundesebene ist die Rechtslage im Wesentlichen analog ausge- staltet: Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffent- lichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) ebenfalls den Paradigmenwechsel vom Ge- heimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip hin vollzogen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ff. BGÖ; BGE 142 II 340 E. 2.2, 142 II 324 E. 3.4). Art. 4 BGÖ behält Spezialnormen anderer Bundesgesetze vor, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen (Bst. a) oder abweichende Voraussetzungen für den Zu- gang zu solchen Informationen vorsehen (Bst. b). Namentlich spezielle Ge- heimhaltungsnormen im Sinn von Art. 4 Bst. a BGÖ können also der Einsicht in bestimmte Akten entgegenstehen (vgl. BGE 1C_336/2021 vom 3.3.2022 E. 3.4.1; Botschaft des Bundesrats zum BGÖ [nachfolgend: Botschaft BGÖ], in BBl 2003 S. 1963 ff., 1989). 4.5Ob der Gesetzgeber die Akteneinsicht in genereller Weise aus- schliessen wollte, ist durch Auslegung der entsprechenden Bestimmungen zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei deren Sinn und Zweck: Das allge- meine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegenüberzustellen. Als Grundlage für eine Grundrechtseinschränkung muss die abweichende gesetzliche Regelung hinreichend klar und bestimmt sein, d.h. den vom Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich ausgeschlossenen Sachbereich oder die Dokumente klar ein- grenzen (vgl. Art. 28 Abs. 1 KV; Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 146 II 265 E. 3.1; Bruno Baeriswyl, in Baeriswyl/Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, 2012, § 23 N. 5; Beat Rudin, in Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskom- mentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, 2014, § 29 N. 11 ff.; Ammann/Lang, Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutz,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 10 in Passadelis et al. [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015, N. 25.29 zum BGÖ). Eine zu allgemein gehaltene Bestimmung genügt nicht (vgl. BVGer A- 4307/2010 vom 28.2.2013 E. 9.8 betreffend die Frage des Ausschlusses des Öffentlichkeitsprinzips auf Bundesebene durch Art. 62 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittel- gesetz, HMG; SR 812.21]). In Bezug auf spezielle Geheimhaltungsnormen ist zudem zu beachten, dass sie nicht selten bloss mit anderen Worten das allgemeine Amtsgeheimnis wiedergeben und daher auch keinen Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips zu begründen vermögen (vgl. BGE 1C_336/2021 vom 3.3.2022 E. 3.4.1 auch zum Folgenden; Ammann/Lang, a.a.O., N. 25.29). So gilt etwa auf Bundesebene das allgemeine Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis des Bundespersonals gemäss Art. 22 des Bundesper- sonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) nicht als Ausnah- mebestimmung zum Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Botschaft BGÖ S. 1978; Christa Stamm-Pfister, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 4 BGÖ N. 8; Bertil Cottier, in Brunner/Mader [Hrsg.], Handkommentar Öffentlich- keitsgesetz, 2008, Art. 4 N. 12). 4.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 KAG entscheidet die Anwaltsaufsichtsbe- hörde in geheimer Beratung («L'autorité de surveillance des avocats délibère en l'absence des parties»). Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde ha- ben über das Verfahren Stillschweigen zu bewahren («Les membres de l'au- torité de surveillance des avocats sont tenus de garder le secret sur la pro- cédure»; Art. 18 KAG). Die Anwaltsaufsichtsbehörde kann, sofern es das öf- fentliche Interesse gebietet, die Öffentlichkeit über ein Verfahren unterrichten («L'autorité de surveillance des avocats peut, dans la mesure où l'intérêt public l'exige, publier des informations au sujet d'une procédure»; Art. 19 KAG). Dem Wortlaut der Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass damit das Einsichtsrecht in Akten aufsichtsrechtlicher Verfahren der An- waltsaufsichtsbehörde generell ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll. So erklärt Art. 17 KAG nicht alle Akten in Zusammenhang mit der An- waltsaufsicht für geheim, sondern bloss die Beratungen der Anwaltsauf- sichtsbehörde, was wohl die Dokumente mitumfasst, die direkt den Inhalt der Beratungen wiedergeben (vgl. BVR 2011 S. 385 E. 3.3 zur Nichtöffentlichkeit von Sitzungen der Kommissionen des Grossen Rates und der entsprechen- den Sitzungsprotokolle). Ebenso wenig lässt sich aus dem Wortlaut von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 11 Art. 18 KAG ein genereller Ausschluss der Akteneinsicht und damit eine Ab- kehr vom Öffentlichkeitsprinzip ableiten (vgl. auch BGE 1C_336/2021 vom 3.3.2022 E. 3.4.1 f. betreffend die Schweigepflicht nach Art. 44 des Bundes- gesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han- del [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11] und Art. 86 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40]; BVGer A-4307/2010 vom 28.2.2013 E. 9.5 betref- fend die Schweigepflicht nach Art. 61 HMG; BGer 1C_562/2017 vom 2.7.2018 E. 3.2 betreffend die Vertraulichkeit nach Art. 62 HMG). Der Be- stimmung ist auch nicht zu entnehmen, ob sie eine spezielle Schweigepflicht begründen will oder lediglich das allgemeine Amtsgeheimnis nach Art. 58 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) wieder- gibt. Auch aus der in Art. 19 KAG vorgesehenen Möglichkeit der aktiven In- formation der Öffentlichkeit durch die Anwaltsaufsichtsbehörde kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass im Gegenzug jeder beantragte weiter- gehende Zugang verweigert werden darf (vgl. BGE 146 II 265 E. 3.2, 5.1 be- treffend das BGÖ und die Schweigepflicht sowie die aktive Information durch die Behörden nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produk- tesicherheit [PrSG; SR 930.11]). Gemäss dem von der Vorinstanz ebenfalls genannten Art. 32 Abs. 2 KAG hat die Anzeigerin bzw. der Anzeiger im Dis- ziplinarverfahren keine Parteistellung («n'a pas de droits de partie dans la procédure disciplinaire»), kann aber verlangen, dass ihr bzw. ihm Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird. Mangels Parteistellung steht der Person, die Anzeige erstattet hat, im Disziplinarverfahren somit ins- besondere kein Akteneinsichtsrecht zu (vgl. Vortrag KAG S. 11; Reto Feller, a.a.O., Art. 101 N. 18). Art. 32 Abs. 2 KAG bezieht sich vom Wortlaut her auf hängige Disziplinarverfahren (so implizit auch Reto Feller, a.a.O., Art. 101 N. 18). Zur Akteneinsicht der Anzeigerin bzw. des Anzeigers ausserhalb eines hängigen Verfahrens lässt sich der Bestimmung nichts entnehmen. Jedenfalls schliesst ihr Wortlaut nicht aus, dass der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger oder einer Drittperson nach Abschluss des Verfahrens gestützt auf das IG Einsicht in die Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde gewährt werden kann (vgl. auch BGer 1C_538/2016 vom 20.2.2017, in ZBl 2018 S. 436 E. 3.2 betreffend die Einsicht in Akten eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel-Stadt). Art. 32 Abs. 2 KAG ist der allgemein gültigen Regel über die aufsichtsrechtliche Anzeige (Art. 101 VRPG) nachgebildet (Vortrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 12 KAG S. 11), die sich ebenfalls nicht zur Akteneinsicht der Anzeige erheben- den Person ausserhalb des hängigen Verfahrens äussert. 4.5.2 Aus der systematischen Einordnung der Art. 17-19 und Art. 32 Abs. 2 KAG im Gesetz lässt sich nichts zur Frage ihrer Tragweite für die Einsicht in Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde entnehmen; jedenfalls ergibt sich aus der Stellung der Bestimmungen im Text kein genereller Ausschluss des Ak- teneinsichtsrechts. Was das Verhältnis der Bestimmungen zum IG anbe- langt, ist auf die Ausführungen zum historisch orientierten Auslegungsele- ment zu verweisen (vgl. E. 4.5.3 hiernach). 4.5.3 Der Vortrag zum KAG enthält keine Aussage zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG, obwohl die- ses Prinzip bei Inkrafttreten des KAG bereits seit mehr als zehn Jahren Be- stand hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich in den Materialien ent- sprechende Hinweise finden liessen, wenn mit dem KAG die Geltung des Prinzips generell hätte eingeschränkt werden sollen. Eine gegenteilige Argu- mentation würde dem mit Erlass von Art. 17 Abs. 3 KV und des IG vollzoge- nen Paradigmenwechsel und dem damit verbundenen Recht jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht gerecht. Das Fehlen einer Er- klärung zur Koordination der beiden Gesetze muss vor diesem Hintergrund vielmehr als Hinweis dafür interpretiert werden, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 17 Abs. 3 KV und dem IG nicht generell ausschliessen wollte. In Bezug auf Art. 18 KAG ist den Materialien zudem nichts dazu zu entnehmen, ob die Schweigepflicht über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausgehen soll, weshalb fraglich ist, ob die Bestimmung weitergehende Geheimhaltungspflichten festlegt (vgl. BGE 146 II 265 E. 5.2.1 f. betreffend das BGÖ und die Schweigepflicht nach dem PrSG). Bereits im Vorgängererlass des KAG fanden sich Bestimmungen zur gehei- men Beratung der Aufsichtsbehörde, zur Schweigepflicht ihrer Mitglieder und zur aktiven Information der Öffentlichkeit (vgl. Art. 24, 27 und 37 des Geset- zes vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher [Fürsprechergesetz, FG; GS 1984 S. 28 ff.], in Kraft bis zum 31.12.2006); diese Bestimmungen wurden weitgehend unverändert ins neue Recht überführt. Aufschlussreich ist im vorliegenden Zusammenhang der Umgang mit einer weiteren Bestimmung des FG: Art. 28 Abs. 1 FG sah ausdrücklich ein Einsichtsrecht von Drittper-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 13 sonen in die Akten der Aufsichtsbehörde vor, sofern sie ein rechtserhebli- ches Interesse nachweisen konnten (vgl. Martin Sterchi, Kommentar zum FG, 1992, Art. 28 N. 2). Auch unter dem FG, als noch das Geheimhaltungs- prinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt galt, war die Akteneinsicht mithin nicht generell ausgeschlossen. Das KAG kennt keine entsprechende Bestimmung mehr, wobei den Materialien hierzu nichts zu entnehmen ist. Aufgrund des bei Inkrafttreten des KAG geltenden Öffentlichkeitsprinzips ist der Verzicht des Gesetzgebers auf eine entsprechende Bestimmung – entgegen der An- sicht des Beschwerdegegners (vgl. vorne E. 4.1) – so zu deuten, dass die Einsicht in Verfahrensakten nach dem KAG grundsätzlich gemäss dem zu- vor erlassenen IG zu handhaben ist. Da das darin festgehaltene Öffentlich- keitsprinzip keinen Interessensnachweis für die Akteneinsicht mehr erfordert (vgl. hinten E. 5.1), dürfte die Akteneinsicht gemäss Art. 28 FG dem Gesetz- geber bei Erlass des KAG nicht mehr zeitgemäss erschienen sein. Zusam- menfassend spricht die Entstehungsgeschichte des KAG und insbesondere dessen Art. 17-19 dagegen, dass der Gesetzgeber damit generell die Nicht- öffentlichkeit der Akten aus der Anwaltsaufsicht festlegen wollte. 4.5.4 Art. 17 f. KAG dienen in aufsichtsrechtlichen Verfahren der Anwalts- aufsichtsbehörde dem Schutz verschiedener Geheimhaltungsinteressen. Zu denken ist zunächst insbesondere an den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Das Berufsgeheimnis von Anwältinnen und Anwälten nach Art. 13 des Bun- desgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) gehört zu den wichtigsten an- waltlichen Berufspflichten gegenüber der Klientschaft. Es soll dieser Gewähr bieten, dass sie sich der Anwältin bzw. dem Anwalt rückhaltlos anvertrauen kann, ohne befürchten zu müssen, «verraten» zu werden. Nur auf diese Weise wird eine wirksame und optimale Vertretung durch die Anwältin bzw. den Anwalt möglich, die bzw. der dafür auf eine umfassende Information durch die Klientschaft angewiesen ist (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 520; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, S. 183). Die Anwältin bzw. den Anwalt trifft für vertrauliche Informationen zum einen eine Schweigepflicht gegenüber Unbefugten. Zum anderen besteht eine Geheim- haltungspflicht, d.h. die Anwältin bzw. der Anwalt darf nicht zulassen, dass Unbefugte auf entsprechende Informationen zugreifen können (Nater/Zindel, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum BGFA, 2. Aufl. 2011, Art. 13
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 14 N. 75 ff.; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 195 ff.). In Zusammenhang mit ei- nem Disziplinarverfahren bzw. dessen Eröffnung darf die Anwältin bzw. der Anwalt vertrauliche Informationen vor der Aufsichtskommission jedoch offen- legen, um sich zu verteidigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klient- schaft oder eine Drittperson die Anwältin bzw. den Anwalt bei der Aufsichts- kommission angezeigt hat, da der anzeigeerstattenden Person in der Regel keine Parteistellung zukommt und sie somit keine Kenntnis der offengeleg- ten Informationen erhält (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N. 169 f.; Walter Fell- mann, a.a.O., N. 671; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 192, 223 betreffend den Kanton Zürich). Da Anwältinnen und Anwälte der Anwaltsaufsichtsbe- hörde demnach teilweise unter dem Anwaltsgeheimnis stehende Informatio- nen offenlegen (müssen), sind diese zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses durch die Behörde vertraulich zu behandeln und einer Einsicht nicht zugäng- lich. Die Regelung in Art. 17 f. KAG dient dazu, das für die Anwaltstätigkeit zentrale Anwaltsgeheimnis auch im Rahmen der Anwaltsaufsicht zu gewähr- leisten. Dies führt aber nicht automatisch zur Nichtöffentlichkeit der gesam- ten Akten aufsichtsrechtlicher Verfahren, sondern nur derjenigen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen, was im Einzelfall anhand der konkreten Akten zu prüfen ist. Die Vertraulichkeitsbestimmungen nach Art. 17 f. KAG sollen zudem die ungehinderte Sachverhaltsabklärung und Wahrheitsfindung ge- währleisten. Insbesondere in aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht die Ge- fahr, dass sie bei fehlender Vertraulichkeit der entsprechenden Akten nicht (mehr) im gewünschten Umfang geführt werden können, beispielsweise, weil diesfalls nicht mehr mit offenen und wahrheitsgetreuen Aussagen gerechnet werden kann, was Sinn und Zweck des Aufsichtsverfahrens gefährden würde (vgl. David Chaksad, Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Diss. Zürich 2015, S. 212, 215; Bruno Baeriswyl, a.a.O., § 23 N. 16 ff.). Eine angemessene Gewichtung der Geheimhaltung bei der Disziplinaraufsicht liegt somit auch im öffentlichen Interesse an einer wirksamen Anwaltsauf- sicht (vgl. auch VGer BS VD.2015.142 vom 27.6.2017 E. 4.4 betreffend die Einsicht in Akten eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel- Stadt). Diese Überlegung betrifft laufende sowie abgeschlossene Verfahren, da die Gewährung von Akteneinsicht auch Einfluss auf die Untersuchung in zukünftigen Aufsichtsverfahren haben kann. Schliesslich dient insbesondere die geheime Beratung nach Art. 17 KAG dem Schutz des freien verwaltungs- internen Meinungs- und Willensbildungsprozesses der Aufsichtsbehörde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 15 (vgl. David Chaksad, a.a.O., S. 212; Bruno Baeriswyl, a.a.O., § 23 N. 16 f.). Deren Mitglieder, teilweise Berufskolleginnen und -kollegen der von einem aufsichtsrechtlichen Verfahren betroffenen Person, sollen sich im Rahmen der Beratung frei äussern können. Eine wirksame Disziplinaraufsicht erfor- dert jedoch nicht zwingend einen generellen Ausschluss des Akteneinsichts- rechts für die gesamten Verfahrensakten. Vielmehr ist im konkreten Fall im Rahmen einer Interessenabwägung (vgl. hinten E. 5.1) zu entscheiden, wel- che Akten(-teile) nicht zugänglich sein sollen. 4.5.5 Kein anderer Schluss ergibt sich aus Art. 32 Abs. 2 KAG. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Öffentlichkeitsprinzip nicht mit Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbart werden kann, die bloss den Inhalt der allgemein gül- tigen Regel über die aufsichtsrechtliche Anzeige (Art. 101 VRPG) wiedergibt (vgl. vorne E. 4.5.1). Damit wird klargestellt, dass auch die aufsichtsrechtli- che Anzeige an die Anwaltsaufsichtsbehörde ein blosser Rechtsbehelf ist, der kein Verfahrensverhältnis zwischen der Behörde und der anzeigenden Person schafft, und dieser daher keine Parteirechte zukommen (vgl. zur all- gemeinen Bestimmung von Art. 101 Abs. 2 VRPG Reto Feller, a.a.O., Art. 101 N. 18 ff.). Die Stellung der Anzeigerin bzw. des Anzeigers aus- serhalb des aufsichtsrechtlichen Verfahrens regelt Art. 32 Abs. 2 KAG je- doch nicht. Nichts Gegenteiliges lässt sich aus den vom Beschwerdegegner angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ableiten (vgl. Be- schwerdeantwort S. 5 f.), die für die hier interessierende Akteneinsicht nach kantonalem Recht ohnehin nur bedingt einschlägig sind: So ging es im einen Urteil um die Akteneinsicht während eines hängigen Aufsichtsverfahrens (vgl. BVGer A-1675/2016 und A-1681/2016 vom 12.4.2017 E. 4.4 und 6.3.1); im anderen wurde die Frage gerade offengelassen, ob der Ausschluss ge- wisser Verfahren vom Anwendungsbereich des BGÖ über deren Hängigkeit hinaus wirksam ist (vgl. BVGer A-4186/2015 vom 28.1.2016 E. 7.3.4.1). 4.5.6 Zusammenfassend ergeben sich weder aus dem Wortlaut, der Sys- tematik, der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck von Art. 17- 19 und Art. 32 Abs. 2 KAG Hinweise für die generelle Nichtöffentlichkeit von Akten in aufsichtsrechtlichen Verfahren der Anwaltsaufsichtsbehörde. Nach dem Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip würde die Einführung eines gene- rellen Ausschlusses des Akteneinsichtsrechts jedoch eine eindeutige ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 16 setzliche Regelung voraussetzen. Das KAG schliesst die Einsichtnahme in die entsprechenden Akten demnach nicht generell aus. Das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist somit nach Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 ff. IG zu beurteilen (vgl. E. 5 hiernach). Den gewichtigen, insbesondere durch die Art. 17 f. KAG zum Ausdruck gebrachten Interessen am Schutz des Anwalts- geheimnisses und dem Funktionieren des Anwaltsaufsichtsverfahrens (vgl. vorne E. 4.5.4) ist dabei im Rahmen der Interessenabwägung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BGer 1C_538/2016 vom 20.2.2017, in ZBl 2018 S. 436 E. 3.2; VGer BS VD.2015.142 vom 27.6.2017 E. 4.3, je betreffend die Einsicht in Akten eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel- Stadt). 5. 5.1Das Einsichtsrecht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG konkretisiert das im Kanton Bern geltende Öffentlichkeitsprinzip, wie es Art. 17 Abs. 3 KV vor- sieht. Danach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, so- weit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen- stehen; der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Bei der Interessenabwägung, die Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 Abs. 1 IG verlangen, geht es nicht darum, die konkre- ten Interessen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers gegen die Inte- ressen an der Nicht-Bekanntgabe bzw. Geheimhaltung abzuwägen. Denn die Information auf Anfrage ist an keine besonderen Voraussetzungen ge- bunden und die Behörden haben folglich auch nicht nach dem Verwendungs- zweck der verlangten Information zu fragen. Das Akteneinsichtsrecht erfor- dert deshalb weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder einen Zusammenhang mit einem Verfahren. Vielmehr müssen konkrete öffentliche oder private In- teressen an der Geheimhaltung das Recht auf Information überwiegen, da- mit die Akteneinsicht verweigert werden darf. Art. 29 IG enthält eine (nicht abschliessende) Aufzählung überwiegender öffentlicher und privater Interes- sen, die im Einzelfall dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen können (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2, 2009 S. 97 E. 4.2; Vortrag KV S. 40; Vortrag der Staatskanzlei zum IG, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 17 S. 1 ff., 7 f.; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 362 f. N. 21, S. 365 f. N. 29; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 30). 5.2Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat das Einsichtsgesuch des Be- schwerdeführers nicht nach den Art. 27 ff. IG geprüft, da sie das IG aufgrund vorrangiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen für nicht anwendbar hält und im Übrigen vom generellen Ausschluss des Einsichtsrechts durch die Bestimmungen des KAG ausgeht (vgl. vorne E. 3.2, 4.1). Im Sinn einer Even- tualbegründung hat sie zudem knapp erwogen, dass die vom Beschwerde- führer nicht klar geltend gemachten individuellen Anliegen nicht als überwie- gendes privates Interesse zu qualifizieren seien und das Gesuch um Einsicht somit gestützt auf das IG ebenfalls abzuweisen wäre (vgl. angefochtene Ver- fügung E. 10). Eine detaillierte Interessenabwägung im Sinn von Art. 27 ff. IG hat sie nicht vorgenommen; insbesondere hat sie die im vorliegenden Fall einer Einsicht entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen nicht konkret gewürdigt. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, anstelle der zuständigen Fachbehörde als erste (und einzige) kantonale Instanz die kon- kreten Interessen zu ermitteln und dem grundsätzlichen Akteneinsichtsrecht gegenüberzustellen (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7 ff., insb. 9 mit Praxisnach- weisen). Die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 ist daher aufzuhe- ben und die Angelegenheit ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen, d.h. zur Prüfung des Einsichtsgesuchs nach dem IG und ins- besondere zur Abklärung, Beurteilung und Abwägung der rechtserheblichen Interessen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich hier somit, auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen (Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör; vgl. Beschwerde S. 4) einzugehen. Bei diesem Ergebnis kann zudem auf die Edition der Ver- fahrensakten Nr. AA 19 114 der Anwaltsaufsichtsbehörde verzichtet wer- den, wie sie der Beschwerdeführer verlangt (vgl. Beschwerde S. 5), da dar- aus für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 18 5.3Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde ab- zuweisen. 6. 6.1Mit Blick auf die Kosten im Beschwerdeverfahren kennt das IG keine besondere Regelung. Vielmehr verweist Art. 35 Abs. 1 IG in Bezug auf das Verfahren und die Zuständigkeit auf das VRPG. Anwendbar sind demnach mangels einer spezialgesetzlichen Regelung Art. 103-110 VRPG (Art. 102 VRPG). Somit sind im Rechtsmittelverfahren Verfahrens- und Parteikosten nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 VRPG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags der beschwerdeführenden Partei ein Rückweisungsent- scheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Der Beschwerdeführer ist daher als vollständig obsiegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), der im vorliegenden Verfahren Parteistellung hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG). Der Beschwerdegegner hat zudem dem Beschwerdeführer die im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 10'348.10 gel- tend, bei einem Zeitaufwand von insgesamt 35,87 Stunden, zuzüglich Aus- lagen von Fr. 74.40 und Fr. 802.55 MWSt (vgl. Kostennote vom 8.11.2021 [act. 10A]). Mit Blick auf den anwendbaren Rahmentarif von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz und die massgeblichen Bemessungskriterien, d.h. den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses, erscheint diese Forderung als über- höht (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 3 KAG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 19 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811]). Der Rechtsvertreter war mit der Angele- genheit bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut. Zudem wurde vor Verwaltungsgericht nur ein einfacher Schriftenwechsel und kein Beweis- verfahren durchgeführt; der gebotene Zeitaufwand war demnach höchstens durchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache ist ebenfalls höchstens durchschnittlich, die Schwierigkeit der Rechtsfragen leicht überdurchschnitt- lich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint für das Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'000.-- (zuzüglich Fr. 74.40 Auslagen und Fr. 313.75 MWSt) als angemessen. 6.2Über die Kostenverlegung im Verwaltungsverfahren wird die Anwalts- aufsichtsbehörde gemäss dem Ausgang der Neuprüfung zu entscheiden ha- ben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 7. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön- nen (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2, 134 II 124 E. 1.3, je mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2022, Nr. 100.2020.251U, Seite 20 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'388.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: