100.2020.250U DAM/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Einreihung der Funktion «Leiter Unterhalt» des Strassen- inspektorats bzw. Rückstufung in die Lohnklasse 15 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 12. Juni 2020; vbv 2/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ trat am 1. Mai 2013 seine Stelle als «Strasseninspektor Stellver- treter» im Strasseninspektorat der B.________ an. Mit «Anstellungseröff- nung» vom 25. April 2013 wurde er in die Lohnklasse 16 eingereiht. Auf- grund einer Reorganisation wurde die Stellvertretung des Strasseninspek- tors dem künftigen Stelleninhaber «Leiter/in Verkehrstechnik» übertragen und eine Einreihungsüberprüfung vorgenommen. Mit Beschluss vom 15. Ja- nuar 2020 reihte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) B.________ die Stelle von A.________ unter der neuen Bezeichnung «Leiter Unterhalt» in die Lohnklasse 15 ein. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020, bezeichnet als «Eröffnung Rückstufung Stelleneinreihung auf Grund organisatorischer Anpassungen», ordnete das kommunale Tiefbauamt die tiefere Einreihung gegenüber A.________ ab dem 1. März 2020 an unter Berücksichtigung einer einjährigen Anpassungsfrist für die Gehaltsreduktion. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. März 2020 Beschwerde bei der B.. In der Auffassung, das gemeindeinterne Rechtsmittel sei nicht zulässig, leitete die Gemeinde die Sache zur weiteren Behandlung an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun weiter. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2020 ab. C. Hiergegen hat A. am 3. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Ge- meinde sei anzuweisen, auf eine Rückstufung zu verzichten, und er sei wei- terhin unbefristet in die Lohnklasse 16 einzureihen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 beantragt die B.________ die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsstatthalter hat am 8. September 2020 auf eine Vernehmlassung verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Diese Eingabe wurde zwar verspätet eingereicht, aber im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen zu den Akten genommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Mai 2013 beim Strassenin- spektorat der B.________ angestellt, einem Bereich des Tiefbauamts der Direktion Bau und Liegenschaften. Seine Stelle als «Strasseninspektor Stell- vertreter» war in der Lohnklasse 16 eingereiht («Anstellungseröffnung» vom 25.4.2013, Personaldossier [act. 8A]). Der Beschwerdeführer war in dieser Funktion dem Strasseninspektor direkt unterstellt und führte die Unterhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 4 gruppen Strassen und Kanalisation sowie die Baumaschinenführer (vgl. Stel- lenbeschreibung Ausgaben Dezember 2012, Akten RSA pag. 150). 2.2Am 17. September 2019 gelangte das kommunale Tiefbauamt an die Stellenplankommission und informierte über organisatorische Anpassungen innerhalb des Strasseninspektorats. Es sei geplant, die Stelle «Leiter/in Ver- kehrstechnik» im Hinblick auf eine Neubesetzung neu auszurichten. Die neue Leiterin bzw. der neue Leiter Verkehrstechnik solle die Stellvertretung des Strasseninspektors übernehmen und von diesem unter anderem Füh- rungsaufgaben übernehmen. Der «Leiter Unterhalt» (Stelle des Beschwer- deführers) leite weiterhin kleinere und mittlere Projekte und führe die ihm unterstellen Strassenbaugruppen. Obschon die Stellvertretungsfunktion wegfallen werde, sei die Stelle weiterhin in die Lohnklasse 16 einzureihen (Akten RSA pag. 42 ff.). Die Stellenplankommission kam an ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2019 indes zu einem anderen Schluss und sprach sich für eine tiefere Einreihung der Stelle «Leiter Unterhalt» aus. Die Stellvertre- tungsfunktion, welche der «Leiter Verkehrstechnik» übernehmen werde, sei hingegen präziser und ausführlicher zu definieren, damit die Einreihung in die Lohnklasse 16 gerechtfertigt sei (Akten RSA pag. 44 ff.). Da das Tiefbau- amt damit nicht einverstanden war, ersuchte es um Wiedererwägung und um erneute Beurteilung (Akten RSA pag. 50 ff.). Die Stellenplankommission überprüfte die Einwände des Tiefbauamts, hielt an ihrer Sitzung vom 29. No- vember 2019 aber an der Einreihung der Stelle «Leiter Unterhalt» in die Lohnklasse 15 fest. Hingegen folgte die Kommission dem Antrag, die Stelle «Leiter/in Verkehrstechnik» in die Lohnklasse 17 einzureihen (Akten RSA pag. 48 ff.). 2.3Gestützt auf die Beurteilung der Stellenplankommission beschloss der Gemeinderat am 15. Januar 2020, die Stelle «Leiter/in Verkehrstechnik» in die Lohnklasse 17 und die Stelle «Leiter Unterhalt» in die Lohnklasse 15 einzureihen (Akten RSA pag. 35). Am 24. Februar 2020 verfügte das kom- munale Tiefbauamt gegenüber dem Beschwerdeführer die «Rückstufung» infolge Neubewertung der Stelle von der bisherigen Lohnklasse 16 in die Lohnklasse 15 ab dem 1. März 2020, wobei für die Gehaltsreduktion eine einjährige Anpassungsfrist berücksichtigt wurde (Akten RSA pag. 33 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 5 2.4Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Eine Parteibefragung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, verspricht keinen Erkenntnisgewinn. Der Beweisantrag wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. dazu allgemein etwa BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7, 2018 S. 206 E. 4.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 3. 3.1Der Beschwerdeführer arbeitet vollzeitlich und unbefristet beim Stras- seninspektorat der B.________ (Leistungsbeurteilung vom 15.10.2013, Per- sonaldossier [act. 8A]; vorne E. 2.1). Damit gelten für ihn die Vorschriften des Personalreglements der B.________ vom 25. September 1997 (PR; Systematische Sammlung der Gemeindeerlasse der B.________ [SSG] 153.01; vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PR). 3.2Das Personalrecht der Gemeinde enthält folgende Bestimmungen zur Stelleneinreihung: Der Gemeinderat erlässt den Einreihungsplan (Art. 41 PR). Gemäss Art. 42 PR erlässt er zudem im Rahmen der geschaffenen Stellen einen Stellenplan, der jede Stelle einer Lohnklasse zuordnet; Grund- lage für den Stellenplan bilden Einreihungsplan und Modellumschreibungen (Abs. 1). Ändern sich die Aufgaben einer Stelle, so ist diese zu überprüfen und gegebenenfalls im Stellenplan neu zuzuordnen (Abs. 2). Die Beförde- rung und Rückstufung in der Lohnklasse regelt das Personalreglement wie folgt (Art. 45 PR): 1 Angestellte werden in eine höhere Lohnklasse befördert, wenn sie eine höher eingereihte Stelle übernehmen oder ihre eigene Stelle eine hö- here Einreihung erhält. 2 Angestellte können statt einer Rückstufung in den Lohnstufen (Art. 48b) in eine tiefere Lohnklasse zurückgestuft werden, wenn sie die Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr erfüllen, eine Kündigung jedoch nicht in Betracht gezogen werden muss. 3 Die Rückstufung muss auf einer Neubewertung der entsprechend an- gepassten Stelle beruhen. Die Fristen nach Art. 36 Abs. 1 sind dabei zu beachten. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 6 Art. 36 Abs. 1 PR enthält Fristen, die bei einer ordentlichen Kündigung defi- nitiver Arbeitsverhältnisse durch die «Wahlbehörde» zu beachten sind. Wei- ter legt das Personalreglement die Grundsätze fest, nach denen innerhalb der Lohnklassen individuell Lohnstufen gewährt oder reduziert werden. Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern, welche die Anforderungen und Zielvorgaben erfüllen und in wichtigen Bereichen übertreffen, können zusätzliche Lohnstu- fen gewährt werden (Art. 48a Abs. 1 PR). Bei einer Bewertung «teilweise er- füllt» kann die bisherige Lohnstufe sistiert und bei einer Bewertung «nicht erfüllt» im darauf folgenden Jahr um bis zu zwei Lohnstufen reduziert wer- den, wobei auch hier die Fristen nach Art. 36 Abs. 1 PR zu beachten sind (vgl. Art. 48b PR). Der Gemeinderat hat in der Verordnung vom 14. Dezem- ber 2001 über die Gewährung von Lohnstufen (GLV; SSG 153.316) Ausfüh- rungsbestimmungen zum PR erlassen. Die GLV gibt die Festlegung der Lohnstufen und die Weiterführung von Zulagen des Personals bei Neuein- tritt, Beförderung, Rückstufung oder Übernahme einer anderen Tätigkeit vor; ferner regelt sie die Gewährung von Lohnstufen aufgrund der individuellen Leistung und des Verhaltens (Art. 1 GLV). Die Abteilungsleitenden bestim- men gestützt auf die Mitarbeiterbeurteilung die Lohnstufe für das folgende Jahr (Art. 4 Abs. 1 GLV). Sollen ungenügende Leistungen zu einer lohnmäs- sigen Rückstufung führen, entscheidet die Anstellungsbehörde aufgrund der individuellen Verhältnisse über das Ausmass der Rückstufung (Art. 7 Abs. 2 GLV). Im Zusammenhang mit der Berechnung der Lohnstufen bei einer Rückstufung äussert sich Art. 8a GLV wie folgt zur Rückstufung in eine tie- fere Lohnklasse: 1 Eine Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse liegt dann vor, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eine im Stellenplan tiefer eingereihte Stelle übernimmt oder wenn die eigene Stelle tiefer eingereiht wird (Art. 45 PR). [...] 3.3Im vorliegenden Fall wurde die Stellvertretung des Strasseninspek- tors aufgrund organisatorischer Anpassungen innerhalb des Strassen- inspektorats dem (künftigen) «Leiter Verkehrstechnik» übertragen (vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat nach unbestritten gebliebener Darstellung gute bis sehr gute Leistungen erbracht (vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 2; Be- schwerdeantwort S. 2 Rz. 7). Nach dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 2 PR – auf den auch Art. 8a Abs. 1 GLV verweist – ist die Einreihung in eine tiefere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 7 Lohnklasse jedoch nur vorgesehen, wenn die Anforderungen an die Stelle nicht mehr erfüllt werden, eine Kündigung jedoch nicht in Betracht gezogen werden muss (E. 3.2 hiervor). Hier steht indes nicht zur Diskussion, dass der Beschwerdeführer leistungsmässig den Anforderungen an seine Stelle nicht mehr gewachsen gewesen wäre. Strittig ist, ob die tiefere Einreihung bzw. «Rückstufung» auch aus anderen Gründen in Betracht kommt. Davon geht Art. 8a Abs. 1 GLV aus, zumal eine tiefere Einreihung der «eigenen Stelle» als Fall einer Rückstufung erwähnt wird. 3.4Zur Aufrechterhaltung der Gehaltsordnung ist zwingend, dass verän- derten Verhältnissen, Fehlern in der Einreihung, aber auch geänderten Be- dürfnissen und Anschauungen des Gemeinwesens als Arbeitgeber durch eine Neueinreihung der Funktionen Rechnung getragen werden kann. An- ders zu entscheiden hiesse, diejenigen Entscheidungen und Wertvorstel- lungen, die zur Zeit der ursprünglichen Bewertung getroffen wurden bzw. (zufälligerweise) vorherrschten, zu zementieren (BGer 2P.369/1998 vom 21.3.2000, in ZBl 2001 S. 265 E. 3i). Die Rechtsprechung erachtet es bei- spielsweise als zulässig, dass ein Gemeinwesen die Besoldungsausgaben mit seinen finanziellen Leistungsmöglichkeiten in Einklang bringt (BVR 2007 S. 241 E. 3.3 mit Hinweis). Das Gemeinwesen ist befugt, einmal vorgenom- mene Einreihungen im Rahmen des ihm aufgrund der einschlägigen Gesetz- gebung zukommenden Gestaltungsspielraums zu ändern (zum weiten Er- messensspielraum des Gesetzgebers bei Besoldungsfragen vgl. BGE 138 I 321 E. 3.3; BVR 2010 S. 495 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen BVR 2012 S. 294 E. 3.2). 3.5Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4), ist eine Neuregelung der gehaltsmässigen Einreihung nicht nur in den Fällen von Art. 45 PR (Beförderung in eine höhere Lohnklasse bzw. Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse bei nicht mehr erfüllten Anforderun- gen) zulässig. Führt eine Überprüfung der Aufgabenbereiche zu neuen Er- kenntnissen, kann der Gemeinderat die Stelle gestützt auf seine allgemeinen Kompetenzen zum Erlass und zur Änderung des Stellen- und Einreihungs- plans nach Art. 42 und 41 PR neu einreihen. Die «Rückstufung» in eine tie- fere Lohnklasse ist daher namentlich auch denkbar, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die gestellten Anforderungen zwar (weiterhin) erfüllt, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 8 Stelle im Stellenplan aufgrund der zu erfüllenden Aufgaben aber tiefer ein- gereiht wird (vgl. Art. 8a Abs. 1 GLV). Eine spezifische formelle gesetzliche Grundlage ist dafür nach dem Gesagten nicht erforderlich (vgl. allgemein auch Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, S. 499 Rz. 1405). Aus den genannten Überlegungen hat das Verwal- tungsgericht dem Regierungsrat zugestanden, eine Funktion im kantonalen Personalrecht gestützt auf die allgemeine Einreihungskompetenz gemäss Art. 70 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) höher oder tiefer einzureihen, wenn eine Neubewertung des Aufgabenbe- reichs zu einem entsprechenden Ergebnis führt (BVR 2012 S. 294 E. 3.3). 4. 4.1Der Beschwerdeführer ist der Meinung, sein Pflichtenheft und der Aufgabenbereich der Stelle hätten sich während seiner Anstellung nicht we- sentlich verändert. Damit fehle es an einem sachlichen Grund für die tiefere Einreihung seiner Stelle (Beschwerde S. 3 Rz. 2). Die Stellvertretungsfunk- tion sei dem «Leiter Verkehrstechnik» nicht bloss übertragen, sondern sie sei ausgebaut worden. So gehöre neu zu dessen Fachaufgaben die «echte Stellvertretung des Strasseninspektors unter Führung bei der Mithilfe bei der Führung des gesamten Fachbereiches» (Beschwerde S. 4 f.). Eine solche «echte» Stellvertretung habe er nicht wahrgenommen, und sie sei auch nie von ihm verlangt worden. Er habe den Strasseninspektor lediglich während dessen Ferienabwesenheiten an den Sitzungen vertreten und daneben keine weiteren Stellvertretungsaufgaben übernommen. Der Beschluss des Gemeinderats sei damit nicht mit Situationen vergleichbar, in denen die Tie- fereinreihung mit dem Wegfall einer «echten» Stellvertretung begründet werde (Beschwerde S. 5 f.). – Die Gemeinde bestreitet nicht, dass die Stell- vertretungsfunktion im Berufsalltag des Beschwerdeführers nur beschränkt zum Tragen gekommen ist. Sie stellt sich gleichwohl auf den Standpunkt, dieser sei ursprünglich als «Strasseninspektor Stellvertreter» angestellt wor- den. Die Stellvertretungsfunktion sei damit als wesentlicher Teil seiner Stelle vorgesehen gewesen. Allerdings habe sich die Organisationsstruktur verän- dert und der Beschwerdeführer sei in den vergangenen Jahren in den Ge- nuss der Lohnklasse 16 gekommen, obschon die tatsächlich ausgeübten Tä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 9 tigkeiten diese Lohnklasse gar nicht gerechtfertigt hätten (Beschwerdeant- wort S. 2). 4.2In der neuen Stellenbeschreibung (Ausgabe Oktober 2019, Personal- dossier [act. 8A]) wird die Stelle des Beschwerdeführers mit «Leiter Unter- halt» bezeichnet. Er ist weiterhin direkt dem Strasseninspektor unterstellt und ihm sind unverändert die beiden Unterhaltsgruppen (Strassen und Ka- nalisation) sowie die Baumaschinenführer unterstellt (vorne E. 2.1). Die Ziel- setzung seiner Stelle hat sich insofern verändert, als das Führen von kleine- ren und mittleren Bauprojekten der Fachbereiche Strassenbau, Kanalisation und Wasserbau mit Beizug von externen Planern und Unternehmern neu ausdrücklich genannt wird. Verschoben hat sich zudem die zeitliche Gewich- tung der Hauptaufgaben: Die Fachaufgaben (darunter Führung der Stras- senbaugruppen) machen 40 % aus (vorher 45 %), wobei inhaltlich vier Fach- aufgaben weggefallen sind. Für Projekte (Projektleitung und -mitarbeit) sind neu 40 % der Arbeitszeit (vorher 20 %) vorgesehen, während Sonderauf- gaben 20 % des Arbeitspensums beanspruchen (vorher 35 %; Akten RSA pag. 150 ff.). Unbestritten ist sodann, dass die vom Beschwerdeführer zu lei- tenden Projekte an Komplexität zugenommen haben (Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 8). 4.3Die Stelle des Beschwerdeführers ist im Einreihungsplan (ERP) vom 20. Dezember 2002 (SSG 153.310) der Kette 420 «Handwerklich-techni- sche Führungsfunktionen» zugewiesen. Im ERP werden anhand von Modell- umschreibungen die Aufgaben, Funktionen sowie die Ausbildung, Praxis- kenntnisse und Fertigkeiten vorgegeben. Bei der Lohnklasse 16 dieser Kette (Funktion 420.16) handelt es sich um eine Leerklasse. Leerklassen vermit- teln den mit der Einreihung befassten Behörden einen Ermessensspielraum (vgl. hinten E. 4.5), falls aufgrund des beabsichtigten hohen Abstraktionsgra- des der einzelnen Umschreibungen der Schwierigkeitsgrad von nicht explizit beschriebenen Klassen zwischen der vorangehend und der nachfolgend um- schriebenen Klasse liegt (ERP, S. 23 [letzte Seite]). Die Lohnklasse 15 der Kette 420 (Funktion 420.15) beinhaltet als Aufgaben die operative und per- sonelle Leitung eines Fachbereichs in vorwiegend leitender Funktion. Sie setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (EFZ), spezifische Weiterbildung (eidg. Fachausweis oder Hö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 10 here Fachprüfung), Führungseignung und Berufserfahrung voraus. Die Lohnklasse 17 der Kette 420 (Funktion 420.17) sieht die operative und per- sonelle Leitung eines oder mehrerer Fachbereiche vor, ebenfalls in vorwie- gend leitender Funktion, wobei die Aufgaben teilweise selbständig erkannt (und nicht nur, wie in der Funktion 420.15, teilweise selbständig erledigt) werden müssen. 4.4Die ursprüngliche Stellenbeschreibung (Ausgabe Dezember 2012) mit der Bezeichnung «Strasseninspektor Stellvertreter» umschreibt die ein- zelnen Aspekte der Stellvertretungsfunktion inhaltlich nicht näher. Sie hält einzig fest, dass sich der Strasseninspektor und sein Stellvertreter gegensei- tig vertreten (Akten RSA pag. 150). Es ist aber unbestritten, dass der Be- schwerdeführer mit dieser Aufgabe angestellt und direkt dem Strassenin- spektor unterstellt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem damaligen Stellen- inserat, nach welchem der «Strasseninspektor Stellvertreter» mit dem Stras- seninspektor den Fachbereich mit rund 35 Mitarbeitenden führt (vgl. act. 4A). Dem Beschwerdeführer wurde somit die Stellvertretung seines Vorgesetzten einschliesslich Führungsmitverantwortung übertragen. Es erscheint plausi- bel, dass die Stelle aufgrund dieser Funktion in die Leerklasse 16 eingereiht wurde, gehörte es doch zur Zielsetzung der Stelle, den Strasseninspektor bei der Führung des Fachbereichs zu unterstützen. Mit der Reorganisation und dem damit verbundenen Wegfall der Stellvertretungsfunktion hat sich die Mitverantwortung des Beschwerdeführers bei der Führung des Stras- seninspektorats aber unbestrittenermassen vermindert (vgl. zu einer ähnli- chen Konstellation VGer LU V 06 231 vom 15.11.2007, in LGVE 2007 II Nr. 4 E. 5c). Selbst wenn sich die Tätigkeiten im Berufsalltag insgesamt nicht stark verändert haben, hat der Wegfall der Stellvertretungsfunktion doch wesent- liche Auswirkungen auf die Zielsetzung der Stelle. Eine Überprüfung der Ein- reihung drängte sich damit auf. 4.5Die Stellenplankommission hat sich im Herbst 2019 zweimal mit der Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie ist beratendes und begutachtendes Organ in allen Fragen des Einreihungs- und Stellenplans; ihr kommt keine Entscheidbefugnis zu (Art. 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2002 über den Stellenplan; SSG 153.311). Der Stellen- plankommission obliegen unter anderem die Behandlung von Anträgen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 11 Neueinreihungen von Stellen oder auf Abänderung des Stellenplans sowie die Gewährleistung der systemkonformen Handhabung von ERP, Modellum- schreibungen und Stellenplan (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c Verordnung über den Stellenplan). Damit trägt sie zu einer einheitlichen und rechtsgleichen Einreihungspraxis bei (Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 8). Die Kommission hat in ihrer ersten Sitzung vom 23. Oktober 2019 unter anderem einen Querver- gleich mit anderen Stellen im Tiefbauamt vorgenommen und erwogen, die Stelle des Beschwerdeführers enthalte eher Aufgaben im Bereich der aus- führenden Projektleitung. Bei dieser Stelle betrage der Anteil Projektleitung und -mitarbeit neu 40 % (vorher 20 %), was den Wegfall der Stellvertretungs- funktion vom Anspruchsniveau her nicht kompensiere (Akten RSA pag. 44 ff., 46). Auch bei ihrer zweiten Beurteilung vom 29. November 2019 (Wiedererwägung) hielt die Stellenplankommission daran fest, dass die Stelle aufgrund der weggefallenen Stellvertretungsfunktion tiefer einzureihen sei und Argumente für die Beibehaltung in der bisherigen Lohnklasse fehlten (Akten RSA pag. 48 Rückseite). – Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und sachlich begründet. Der Einreihungsspielraum der Behörde ist zu res- pektieren, sofern für ein bestimmtes Stellenprofil grundsätzlich mehrere Ein- reihungsalternativen in Frage kommen (vgl. VGE 2015/195 vom 30.5.2016 E. 3.2). Insbesondere hat die Stellenplankommission auch den Vergleich zu anderen Funktionen innerhalb des Tiefbauamts gezogen und unter dem Ge- sichtspunkt der Rechtsgleichheit eine tiefere Einreihung befürwortet. Ihre Be- urteilung wird nicht in Frage gestellt, nur weil das städtische Tiefbauamt eine abweichende Auffassung vertritt (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 11). Dass der Beschwerdeführer mit der Neueinreihung innerhalb des Strasseninspekto- rats rechtsungleich behandelt würde, macht er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – anders als noch vor der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.8) – im Übrigen nicht mehr geltend. 4.6Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einreihung in die Lohnklasse 16 von Anfang an fehlerhaft war (Beschwerde S. 7). Denn es hat sich offenbar erst nach Stellenantritt gezeigt, welchen Raum die Vertretungsfunktion neben den anfallenden Aufgaben tatsächlich beansprucht. Folgerichtig kommen, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei ur- sprünglich fehlerhafter Verfügung gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG zum Tragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 12 (vgl. dazu BVR 2014 S. 360 E. 4.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 3). Davon ab- gesehen kann auch eine fehlerhafte Ersteinreihung Grund für eine Neuein- reihung bilden (vgl. BGer 2A.91/2007 vom 25.2.2008, in JAR 2009 S. 203 E. 6.2.1; VGE 2015/195 vom 30.5.2016 E. 3.3, 23255 vom 19.8.2008 E. 4.1; zur Kompetenz des Gemeinderats vorne E. 3.5). 4.7Die tiefere Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in die Lohn- klasse 15 statt 16 lässt sich damit sachlich begründen und ist insoweit nicht zu beanstanden. 5. 5.1Der Beschwerdeführer ist weiter der Meinung, die tiefere Einreihung verstosse gegen den Vertrauensschutz. Er habe die neue Stellenbeschrei- bung nur aufgrund der Zusicherung der Gemeinde unterzeichnet, sein Lohn werde trotz Wegfall der Stellvertretungsfunktion nicht ändern. Damit habe er eine nicht rückgängig zu machende Disposition getroffen (Beschwerde S. 7 f.). 5.2Ein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz (Art. 11 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und die Eigentumsgarantie (Art. 24 KV; Art. 26 BV) könnte vorliegen, wenn der Gehaltsanspruch des Beschwerdeführers als wohler- worbenes Recht zu betrachten wäre. Es sind jedoch keine Rechtsgrundla- gen erkennbar, mit denen das Arbeitsverhältnis (hier die Entlöhnung) ein für allemal festgelegt oder von Rechtsänderungen ausgenommen worden wäre (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1; BVR 2012 S. 294 E. 5.1). Solches macht der Be- schwerdeführer denn auch nicht geltend; vielmehr beruft er sich für den Ver- trauensschutz auf eine individuelle Zusicherung der Gemeinde (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGE 146 I 105 E. 5.1.1; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2013 S. 85 E. 6.1). Die Gemeinde anerkennt zwar, dass dem Beschwerde- führer mündlich in Aussicht gestellt wurde, sein Lohn werde sich trotz Weg- falls der Stellvertretungsfunktion nicht verändern (vgl. Akten RSA pag. 22). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtener Entscheid E. 5.9),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 13 liegt die Kompetenz zur Stelleneinreihung jedoch beim Gemeinderat (vorne E. 3.5); der Stadtingenieur konnte für die Gemeinde in diesem Zusammen- hang keine verbindliche Zusicherung abgeben. Ob dies für den Beschwer- deführer ohne weiteres erkennbar war, kann wie im vorinstanzlichen Ver- fahren offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat mit der Unterzeichnung der Stellenbeschreibung ohne Nennung der Stellvertretung für den Strassenin- spektor (Ausgabe Oktober 2019; Akten RSA pag. 154 ff.) jedenfalls keine (ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machbare) Dispositionen im Sinn der Vertrauensbetätigung getroffen. Allenfalls könnten solche Dispositionen in der (weiterhin) zu leistenden Arbeit zu einem tieferen Lohn gesehen werden (vgl. Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich – ausgewählte Fragen, in ZBl 1994 S. 433 ff., 450 mit Hinweis auf VGer ZH 13.7.1989, in RB 1989 Nr. 19 E. 4). Der Beschwerdeführer geht indes selber nicht davon aus, dass sich die «Zusicherung» auf sein Verhalten ausgewirkt hat. Was die Gemeinde unternommen hätte, wenn er die Stellen- beschreibung nicht unterzeichnet hätte (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 2), inte- ressiert hier nicht, kann doch der Gemeinderat die Einreihung auch ohne Zustimmung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers ändern. Insoweit fehlt es mit anderen Worten auch am Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinde und den Dispositionen des Beschwerdeführers. 5.3Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht mit Erfolg auf den Ver- trauensschutz berufen. 6. 6.1Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der Lohneinbusse (Beschwerde S. 8 f.). – Gemäss Verfügung der Gemeinde vom 24. Februar 2020 ist die Stelle des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2020 in die Lohn- klasse 15 eingereiht. Aufgrund der gewährten einjährigen Anpassungsfrist im Sinn von Art. 9 Abs. 2 PR richtet sich sein Jahresbruttolohn jedoch vorerst noch nach der Lohnklasse 16 mit 45 Lohnstufen, bei einem Beschäftigungs- grad von 100 % ausmachend Fr. 115ʹ225.30 (inkl. 13. Monatslohn; Akten RSA pag. 33; vorne E. 2.3). Die Einstufung des Beschwerdeführers nach Ab- lauf der Anpassungsfrist ist nicht aktenkundig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 14 6.2Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Lohneinbusse in der neuen tieferen Lohnklasse bei der bisherigen Gehaltsstufe 45 Fr. 7ʹ495.65 pro Jahr beträgt (rund 6,5 %). Diesen Lohnunterschied hält sie namentlich im Ver- gleich zum kantonalen Recht, wonach das Bruttogehalt bei einer Tieferein- reihung oder einer Reduktion des Beschäftigungsgrads um höchstens 25 % herabgesetzt wird (Art. 31 Abs. 1 Bst. c PG), für zumutbar (angefochtener Entscheid E. 5.10). Dieser Vergleich ist aus zwei Gründen problematisch: Zum einen hängt die Gehaltseinbusse, die bei einem Stellenwechsel nach Art. 31 Abs. 2 PG i.V.m. der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. Sep- tember 2020 (StvV; BSG 153.011.2) zumutbar ist, vom bisherigen Brutto- gehalt ab; der Höchstwert von 25 % greift erst bei einem Gehalt ab brutto Fr. 185'000.-- (Art. 12 Abs. 1 StvV) bzw. Fr. 180'000.-- (Art. 13 Abs. 1 der al- ten Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 [BAG 05-041], in Kraft bis 31.12.2020). Zum anderen regelt das kommunale Personalrecht, wie die Lohnstufen bei einer Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse zu berechnen sind. Nach Art. 8a Abs. 2 GLV werden bei einer Rückstufung um eine Lohn- klasse vom bisherigen Grundlohn – er bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Lohnklasse, ergänzt durch die individuell festgelegten Lohn- stufen gemäss Lohnskala (Art. 47 PR) – vier Lohnstufen (Wert 1,25 % der Stufe 0 der neuen Klasse) in Abzug gebracht; wenn der so ermittelte Betrag mit keiner Stufe der neuen Klasse übereinstimmt, wird auf denjenigen Betrag abgerundet, welcher der nächsten Stufe entspricht, jedoch höchstens auf das Minimum der neuen Klasse. Gestützt auf diese Bestimmung dürfte dem Beschwerdeführer (mindestens) die Lohnstufe 53 der Lohnklasse 15 zu- stehen, was einem Jahresbruttogehalt von Fr. 111ʹ461.50 (inkl. 13. Monats- lohn) entspricht (zur Berechnung: bisheriger Grundlohn inkl. 13. Monatslohn [Fr. 115ʹ225.30] minus 4 x Fr. 932.65 [Wert 1,25 % der Stufe 0 der Lohn- klasse 15] ergibt Fr. 111ʹ494.70, wobei der errechnete Betrag abgerundet der Lohnstufe 53 der Lohnklasse 15 entspricht; vgl. Lohnskala der B.________ vom 16. Dezember 2020, gültig ab 1.1.2021; SSG 153.305). Die Lohneinbusse dürfte mit rund 3,27 % oder Fr. 3ʹ763.80 pro Jahr also geringer ausfallen als von der Vorinstanz geschätzt. 6.3Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer je nach Mitarbeiterbe- urteilung das Lohnklassenmaximum von 60 Stufen eher erreichen und im Unterschied zur früheren Lohnklasse dannzumal keine weitere Lohnentwick-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 15 lung mehr erwarten kann. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf Ge- währung von zusätzlichen Lohnstufen (Art. 48a Abs. 2 PR). Ebenso wenig ist der einmal festgelegte Lohnanstieg verfassungsrechtlich garantiert (BGer 8C_644/2014 vom 25.3.2015 E. 6.4 [betrifft VGE 2012/395 vom 30.6.2014], 2P.222/2003 vom 6.2.2004, in ZBl 2004 S. 679 E. 4.3). Abgese- hen davon ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Beschwer- deführer die Lohneinbusse aufgrund besonderer individueller Umstände nicht verkraften könnte. 6.4Die Tiefereinreihung wirkt sich mithin in finanzieller Hinsicht nur be- schränkt aus und erweist sich somit in sachlicher Hinsicht als verhältnismäs- sig. 7. 7.1Im Streit liegt schliesslich der Zeitpunkt, ab dem die «Rückstufung» bzw. tiefere Einreihung wirksam wird. – Der Beschwerdeführer macht gel- tend, die Tiefereinreihung sei aufgrund der Kündigungsfrist erst ab 1. Sep- tember 2020 (gemeint wohl: 2021) gültig, da der Tatbestand der Änderungs- kündigung erfüllt sei. Art. 45 Abs. 3 PR sehe vor, dass bei einer Rückstufung in der Lohnklasse die Fristen nach Art. 36 Abs. 1 PR zu beachten seien (vorne E. 3.2). Die einjährige Lohngarantie nach Art. 9 Abs. 2 PR beginne daher erst nach Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu laufen (Be- schwerde S. 9 f.). 7.2Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn eine Partei das Arbeitsver- hältnis kündigt, aber gleichzeitig ein neues Vertragsangebot mit geänderten Bedingungen unterbreitet. Mit der Änderungskündigung wird in erster Linie nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Pflichten und Rechten (vgl. nur BGE 123 III 246 E. 3; BVR 2012 S. 294 E. 2; weiterführend Thomas Geiser, Die Änderungskündigung im schweizerischen Arbeitsrecht, in AJP 1999 S. 60 ff.). Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.11) kommt zwar eine Änderungskündigung auch dann in Betracht, wenn keine neue Stelle angetreten wird, sondern die eigene Stelle aufgrund einer Neu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 16 bewertung tiefer eingereiht wird (so BVR 2012 S. 294 E. 4). Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass eine Änderungskündigung zwingend wäre. Nach der Rechtsprechung zum Bundespersonalrecht ist die Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses mittels Verfügung zulässig, weil dies im Vergleich zu dessen Auflösung bzw. zu einer Änderungskündigung grundsätzlich die mil- dere Massnahme darstellt (vgl. BVGer A-2360/2020 vom 12.10.2020 E. 4.5). Die einseitige Vertragsänderung bedarf damit zunächst eines sachlichen Grundes. Da dieses Vorgehen zudem mit dem Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Vertrauensschutz konkurriert, wird etwa eine einseitige Lohnanpassung nur als zulässig erachtet, wenn sie nicht allzu drastisch ausfällt und eine angemessene Übergangsfrist besteht bzw. die Zeitspanne bis zum Wirksamwerden der Änderung zumindest der Kündi- gungsfrist entspricht (BVGer A-2498/2016 vom 11.4.2017 E. 3.3, A-7560/ 2015 vom 18.5.2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 7.3Die Gemeinde hat die Tiefereinreihung gegenüber dem Beschwerde- führer verfügt (vorne E. 2.3). Sie bestreitet zu Recht nicht, dass sinngemäss ein Änderungskündigungssachverhalt vorliegt. Der Massnahme liegen orga- nisatorische Anpassungen zugrunde, die zu einer Neubewertung der Stelle geführt haben. Die tiefere Einreihung beruht mithin auf sachlichen bzw. trifti- gen Gründen (vorne E. 4; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 PR; BVR 2012 S. 294 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er aus dem Änderungskündigungssachverhalt schliesst, die Frist für die einjährige Lohn- garantie beginne erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zu laufen. Zwar sind bei einer Rückstufung in der Lohnklasse nach kommunalem Recht die Kün- digungsfristen von Art. 36 Abs. 1 PR zu beachten (Art. 45 Abs. 3 PR). Letz- teres bedeutet, dass die Wahlbehörde das definitive Arbeitsverhältnis jeder- zeit mit Verfügung auf das Ende eines Monats kündigen kann, wobei die Frist bei weniger als drei Dienstjahren drei Monate und bei mehr als drei Dienst- jahren sechs Monate beträgt. Die Gemeinde hat im Fall des Beschwerdefüh- rers nicht die sechsmonatige Kündigungsfrist, sondern die einjährige Lohn- garantie nach Art. 9 Abs. 2 PR zur Anwendung gebracht. Gestützt auf diese Vorschrift wird bei einer Versetzung aus organisatorischen oder gesundheit- lichen Gründen der bisherige Lohn im Umfang von Art. 46 Ziff. 1-6 PR noch für ein Jahr weiter garantiert, wenn die Versetzung zu einer «tieferen Einwei- sung» führt. Mit anderen Worten soll bei Übernahme einer anderen Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 17 die Zeitspanne, während der Anspruch auf den bisherigen Lohn besteht, im Minimum verdoppelt werden (vgl. Beschwerdeantwort der Gemeinde im vor- instanzlichen Verfahren, Akten RSA pag. 22). Entgegen dem Beschwerde- führer besteht kein Anspruch darauf, kumulativ sowohl die sechsmonatige Kündigungsfrist als auch die einjährige Lohngarantie beanspruchen zu kön- nen. Mit der analogen Anwendung der Lohngarantie von Art. 9 Abs. 2 PR hat die Gemeinde vielmehr eine naheliegende und verhältnismässige Über- gangslösung für den Beschwerdeführer getroffen. 7.4Die Anpassungsfrist von einem Jahr für das Wirksamwerden der tie- feren Einreihung ist somit auch in zeitlicher Hinsicht rechtmässig. 8. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er- satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 9. Auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15ʹ000.-- beträgt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Bei wiederkehrenden Leis- tungen von ungewisser oder unbeschränkter Dauer wird der Streitwert nach dem Kapitalwert der zwanzigfachen einjährigen Leistung bestimmt (Art. 51 Abs. 4 BGG). Im vorliegenden Fall beträgt die Lohneinbusse voraussichtlich Fr. 3ʹ763.80 pro Jahr (vgl. vorne E. 6.2). Der Streitwert liegt somit über Fr. 15'000.--, weshalb das Urteil mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu versehen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2020.250U, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: