100.2020.249U STE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Zürcher A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Safnern Baupolizeibehörde, Hauptstrasse 62, 2553 Safnern Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Betonmauer (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 4. Juni 2020; BVD 110/2020/22)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Safnern Gbbl. Nr. 1________. Anlässlich einer Begehung informierte sie die Einwohnergemeinde (EG) Safnern über ihre Absicht, entlang der Südwest- und Südostgrenze ihres Grundstücks je eine 1,20 m hohe Mauer zu erstellen. Die Gemeinde bestätigte, dass dafür keine Baubewilligung erforderlich sei, wenn ein Strassenabstand von 0,5 m eingehalten werde. Nachdem sie Kenntnis erhalten hatte, dass die unterdessen erstellte Betonmauer an der südwestlichen Grundstücksgrenze entlang der ...strasse die Höhe von 1,20 m deutlich überschreitet, gab sie A.________ Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, einschliesslich eines Ausnahmegesuchs für das Unterschreiten des Strassenabstands. Am 8. Juli 2019 ersuchte A.________ um eine nachträgliche Baubewilligung für die 28,15 m lange und 90 bis 183 cm hohe Betonmauer entlang der ...strasse (Grenzabstand: 63 cm) sowie die 19 m lange und 100 bis 180 cm hohe Bruchsteinmauer entlang der Südostgrenze ihres Grundstücks (Grenzabstand: 80-90 cm); ein Ausnahmegesuch betreffend Strassenabstand reichte sie nach. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 bewilligte die Gemeinde die Betonmauer mit einer Höhe von maximal 1,36 m ab Strassenterrain und ordnete den Rückbau derjenigen Mauerteile an, welche diese Höhe überschreiten; das Ausnahmegesuch zum Unterschreiten des Strassenabstands wies sie ab. B. Gegen diese Verfügung führte A.________ am 26. Februar 2020 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die Verfügung der EG Safnern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 2. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Be- schwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVD sei aufzuheben und die heute bestehende, mehr als 1,36 m hohe Mauer sei zu bewilligen; eventuell sei die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung vom 23. Dezember 2019 gutzuheissen. Die EG Safnern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2020 hat die EG Safnern den Entwurf vom 24. September 2020 eines «Massnahmenkon- zeptplans» für das «Verkehrsberuhigungsprojekt ...» nachgereicht. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit Eingabe vom 5. Februar 2021 geäussert; sie hält an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin beantragt die (voll- ständige) Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern das teilweise Nichteintreten der BVD rechtsfehlerhaft sein soll, begründet sie aber mit kei- nem Wort. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 4 die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist zunächst, welchen Abstand die Betonmauer gegenüber der ...strasse einzuhalten hat bzw. wie dieser zu messen ist. 2.1Gemäss übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten be- trägt der Abstand zwischen Mauer und Fahrbahnrand 66 cm. Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Okto- ber 2008 (SV; BSG 732.111.1) befunden, mit diesem Abstand dürfe die Mauer höchstens eine Höhe von 1,36 m aufweisen. Die bis 1,83 m hohe Mauer könne folglich nur auf dem Ausnahmeweg bewilligt werden. Die Vor- instanz hat diese Auffassung bestätigt. Die Beschwerdeführerin macht hin- gegen geltend, die Betonmauer halte den Strassenabstand gemäss Art. 56 Abs. 1 und 2 SV ein. Denn entlang der südwestlichen Grenze ihres Grund- stücks habe eine keilförmige Fläche der ...strasse «keinen erkennbaren strassenbautechnischen Grund». Dieser Keil werde nicht befahren. Er ge- höre funktionell nicht zur Strasse, werde von der gesetzlichen Definition der Fahrbahn nicht erfasst und zähle folglich zum Strassenabstand. Der Abstand zwischen Mauer und Strasse betrage richtig betrachtet also 1,45 m, womit bei einer Mauerhöhe von 1,83 m der erforderliche Strassenabstand bei wei- tem eingehalten sei. 2.2Bei der ...strasse (Safnern Gbbl. Nr. 2________) handelt es sich um eine Gemeindestrasse, von der Bauten und Anlagen – vorbehältlich einer abweichenden kommunalen Regelung – grundsätzlich einen Strassenabstand von mindestens 3,6 m einzuhalten haben (sog. Bauverbotsstreifen; Art. 12 Abs. 3 BauG; Art. 80 Abs. 1 Bst. b des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Baureglements der EG Safnern vom 18. September 2013 (BR) beträgt der Bauabstand von Strassen der Basiserschliessung grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 5 4 m, von den übrigen Gemeindestrassen 3 m. Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest (Art. 80 Abs. 2 SG). Das hat er namentlich für Einfriedungen und Zäune getan. Diese haben gemäss Art. 56 SV bis zu einer Höhe von 1,2 m einen Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand einzuhalten (Abs. 1); höhere Einfriedungen und Zäune sind um die Mehrhöhe zurückzuversetzen (Abs. 2). Für Stützmauern gilt hingegen kein privilegierter Strassenabstand. Anders als eine Einfriedung – z.B. eine freistehende Mauer –, die ein Grundstück bloss umschliesst und gegen aussen abgrenzt, dient eine Stützmauer dazu, eine Auffüllung oder Abgrabung zu sichern. Sie kann nur mit erheblichem Aufwand wieder entfernt werden und erschwert, soweit sie an eine Strasse grenzt, deren Ausbau. Für Stützmauern gilt folglich der ordentliche Strassenabstand; im Bauverbotstreifen bedürfen sie stets einer Ausnahmebewilligung (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 12 N. 18). Darauf sowie auf Art. 16 Abs. 2 BR, wonach Stützmauern im gesamten Gemeindegebiet die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen dürfen, hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 2b S. 5). 2.3Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin dient die Mauer dazu, das gesamte Terrain auf die Höhe der Terrasse anzuheben, und handelt es sich um eine Stützmauer (vgl. undatierte «Begründung zum Ausnahmege- such», in unpag. Akten Gemeinde, act. 3C; Baubeschwerde vom 26.2.2019, Akten BVD, act. 3A pag. 4 und 6). Davon geht auch die Gemeinde aus (vgl. Beschwerdeantwort vom 25.3.2020 inkl. Beilage 4 [Protokoll der Baukom- missionssitzung vom 28.8.2019], Akten BVD, act. 3A pag. 17 und 20; Schrei- ben der Gemeinde vom 6.9.2019, Akten Gemeinde, act. 3B Nr. 14). Der pri- vilegierte Strassenabstand gemäss Art. 56 SV ist für die Betonmauer somit nicht massgebend. Den ordentlichen Strassenabstand nach Art. 24 Abs. 2 BR hält die Mauer unbestrittenermassen nicht ein; sie hätte deshalb von vornherein nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung gestattet werden dür- fen. Da sie mehr als 1,2 m hoch ist, wäre nach dem Gesagten zusätzlich eine Ausnahme von Art. 16 Abs. 2 BR erforderlich gewesen (E. 2.2 hievor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 6 2.4Im Übrigen ist die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdefüh- rerin zu Recht nicht gefolgt: Der Strassenabstand ist vom Fahrbahnrand aus zu messen (bzw. vom rechtskräftig festgelegten Fahrbahnrand, wenn die Strasse noch nicht erstellt oder ausgebaut ist), d.h. vom tatsächlichen Ver- kehrsraum (Art. 80 Abs. 1 SG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 16). Zwar ist unbestritten, dass die Fahrbahn der ...strasse sich im Anschluss an die Parzelle der Beschwerdeführerin etwas verengt, weil ein Streifen der Stras- senparzelle entlang der südöstlich in der Landwirtschaftszone liegenden Nachbarparzelle «...» (Safnern Gbbl. Nr. 3________) nicht ausgebaut ist (vgl. Beschwerdebeilage, act. 1C Fotos 3-5; Fotos zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.10.2019, Akten Gemeinde, act. 3B hinter Nr. 10; Fotos in unpag. Akten Gemeinde, act. 3C). Daraus kann die Be- schwerdeführerin für den auf ihrer Parzelle massgebenden Fahrbahnrand aber nichts ableiten. Nach dem Gesagten kommt es nicht darauf an, ob und wie eine Verkehrsfläche benutzt wird, sondern dass sie tatsächlich besteht (bzw. rechtskräftig festgelegt ist). Entlang der Parzelle der Beschwerdefüh- rerin ist die ...strasse unbestrittenermassen voll ausgebaut. Auf die von der Beschwerdeführerin angezweifelten Ausbaupläne der Gemeinde für die ...strasse beim «...» ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. Eingabe der Gemeinde vom 18.12.2020 mit «Massnahmenkonzeptplan» «Verkehrsberuhigungsprojekt ...» vom 24.9.2020, act. 6 und 6A; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5.2.2021, act. 10 und 10A). 3. Umstritten ist weiter, ob die Betonmauer auf dem Ausnahmeweg hätte be- willigt werden müssen. 3.1 Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen können bewil- ligt werden, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentli- che nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SG). Die Voraussetzungen für das Unterschreiten des Strassenabstands sind somit die gleichen wie für Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 BauG (VGE 2019/119 vom 12.2.2020 E. 4.2, 2018/101 vom 19.3.2019 E. 5.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 7 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 18). Danach kann von einer allgemein ge- haltenen Bestimmung aus besonderen Gründen des Einzelfalls abgewichen werden. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit. Als besondere Verhältnisse kom- men sowohl objektive Besonderheiten (Lage der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrunds, technisch bedingte Ausnahmesituationen usw.) als auch solche in Frage, die in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person). Ob ein Sach- verhalt dem Erfordernis der besonderen Verhältnisse zu genügen vermag, hängt von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung. Besondere Zurückhaltung ist nach der Gerichtspraxis hinsichtlich Ausnahmen von Schutzbestimmungen (Natur-, Heimat-, Ortsbild- und Landschaftsschutz) geboten (BVR 2015 S. 425 E. 5.1, 2009 S. 87 E. 4.4.2, 2007 S. 58 E. 6.2, 2006 S. 145 E. 5.1.1 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26/27 N. 4). 3.2Die Beschwerdeführerin vermag keine besonderen Verhältnisse dar- zutun, die eine Ausnahme vom reglementarischen Strassenabstand recht- fertigen könnten. Der «Keil», den sie zum Strassenabstand schlagen will, ist nach dem Gesagten Bestandteil der Fahrbahn und keine «objektive Beson- derheit» (vorne E. 2.4). Soweit sie geltend macht, die Betonmauer sei dem Geländeverlauf angepasst und nehme gleichermassen die Steigung des Terrains auf, ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein Ausnahmegrund liegen könnte. Vielmehr verhält es sich wohl gerade insofern umgekehrt, als erklär- ter Zweck der Stützmauer die Anhebung des Gartens auf das Niveau der Terrasse ist, d.h. die Mauer ist dort am höchsten, wo vorher der tiefste Punkt des Gartens lag und am meisten aufgefüllt wurde. Die Abweichung vom Er- laubten ist auch nicht geringfügig. Wie gesehen unterschreitet die Mauer den Strassenabstand nicht nur dort, wo sie höher als 1,36 m ist, sondern auf ihrer ganzen Länge und in erheblichem Ausmass (vorne E. 2.1 und 2.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dient sie vorab der optimalen Aus- nützung der Parzelle, indem sie ein durchwegs ebenes Gelände bis an die Grundstücksgrenze ermöglicht. Darin liegt von vornherein kein Ausnahme- grund (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26/27 N. 5 mit Hinweisen). Schliesslich kann auch im Umstand, dass auf der ...strasse Lastwagen zur Kiesgrube
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 8 Safnern verkehren, weder eine objektive noch eine subjektive Besonderheit erkannt werden, die eine Stützmauer im Bauverbotsstreifen rechtfertigen könnte. Mangels eines Ausnahmegrunds kann wie vor der Vorinstanz offen- bleiben, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen einer Ausnahmebe- willigung entgegenstünden. 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. 4.1Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) der Verwaltung in der Regel demjenigen der Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 KV; Art. 8 Abs. 1 BV) vor. Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» wird nur ausnahmsweise und sehr zurückhaltend angenommen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhalts- elementen überhaupt übereinstimmen. Sodann muss eine eigentliche ge- setzwidrige Behördenpraxis bestehen. Eine falsche Rechtsanwendung in ei- nem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen An- spruch, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ausser- dem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Be- hörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit überwiegen. Einer Gleichbehandlung im Unrecht dür- fen aber keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interes- sen Dritter entgegenstehen (BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33], 136 I 65 E. 5.6; BGer 1C_444/2014 vom 27.1.2015 E. 4.2; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85 E. 8.1, je mit Hinweisen; zum Ganzen Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichts- strafe im Grundrechtskleid, in ZBI 2011 S. 57 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 9 4.2Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Zwar bestreitet die Ge- meinde nicht, dass im Bereich gegenüber dem Grundstück der Beschwerde- führerin Hecken direkt am Strassenrand stehen. Die Gebäude auf den be- treffenden Grundstücken seien aber mehrheitlich vor Erlass des SG und der SV im Jahr 2008 erstellt worden, weshalb sie unter dem Schutz der Besitz- standsgarantie stünden. Werde eine bestehende Hecke, Böschung oder Mauer entfernt, greife die neue Gesetzgebung (Beschwerdeantwort vom 29.7.2020, act. 4 S. 3). Tatsächlich waren nach dem per 1. Januar 2009 auf- gehobenen Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Stras- sen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.) namentlich Stütz- und Futtermauern sowie Einfriedungen in der Bauverbotszone ohne Ausnahme- bewilligung zulässig; sie bedurften bloss der Zustimmung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde und mussten das Lichtraumprofil nur «in der Re- gel» einhalten (Art. 65, 68 und 75 SBG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 18). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Die Hecken, auf welche die Beschwerdeführerin hinweist (vgl. Fotos, act. 1C, Beschwerde- beilagen 7-9), sind von vornherein nicht mit der massiven hinterfüllten Stütz- mauer vergleichbar. Für sie gelten – anders als für Stützmauern – weiterhin privilegierte Abstandsregeln (Art. 57 Abs. 2 SV; vorne E. 2.2). Selbst wenn sie besitzstandsgeschützt sein sollten, könnte die Gemeinde zudem verlan- gen, dass sie entfernt oder angepasst werden, sofern es die Verkehrssicher- heit erfordert (Art. 84 Abs. 2 SG). 5. 5.1Zusammenfassend ergibt sich, dass die Betonmauer den Strassen- abstand nicht einhält und eine Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert wurde. Da es sich um eine Stützmauer handelt, auf welche die privilegierten Abstandsvorschriften für Einfriedungen nicht anwendbar sind, erweist sich auch die durch die Vorinstanz bestätigte nachträgliche Teilbaubewilligung der Gemeinde als zu grosszügig. Diese Feststellung bleibt allerdings schon deshalb folgenlos, weil eine Änderung des angefochtenen Entscheids zu Un- gunsten der Beschwerdeführerin zufolge des vor Verwaltungsgericht gelten- den Verschlechterungsverbots ausser Betracht fällt (Art. 84 Abs. 2 VRPG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 10 sog. reformatio in peius; BVR 2018 S. 139 E. 6.4 a.E., 2016 S. 261 E. 4.8, 2010 S. 169 S. 4.1). 5.2Der für diese Beurteilung erhebliche Sachverhalt ist in den Akten na- mentlich mit zahlreichen Fotos gut dokumentiert, so dass ein Augenschein entbehrlich ist; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 6. 6.1Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzu- stellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Eine Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilli- gungsdekret, BewD; BSG 725.1]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hin- weisen). Sie kann unterbleiben, wenn die Bauherrschaft gutgläubig war und nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebie- ten (BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). Wie- derherstellungsmassnahmen müssen geeignet sein, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, und dürfen nicht weiter gehen, als für diesen Zweck notwendig ist. Zudem muss die mit der Wiederherstellung verbun- dene Belastung des oder der Pflichtigen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Zumutbarkeit; vgl. BGE 136 I 87 E. 3.2; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a). 6.2 Die Gemeinde hat (bloss) den Rückbau derjenigen Mauerteile ange- ordnet, die eine Höhe von 1,36 m ab Strassenterrain überschreiten, da sie die Abstandsvorschriften für Einfriedungen als massgeblich erachtete. Damit ist einer allfälligen Vertrauensposition der Beschwerdeführerin, die sich aus der vor Baubeginn erhaltenen Auskunft der Gemeinde ergeben könnte (vgl. vorne Bst. A), Rechnung getragen (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/a/aa mit Hinweisen). Soweit die Be- schwerdeführerin die Mauer höher gebaut hat, kann sie hingegen nicht als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2021, Nr. 100.2020.249U, Seite 11 gutgläubig gelten. Entgegen ihren Ausführungen (vgl. Beschwerde, act. 1 S. 9) muss sie die Mauer nicht auf eine Höhe von 1,2 m, sondern bloss auf 1,36 m zurückbauen. Diese Massnahme ist ohne weiteres verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit der Wiederherstellung bestreitet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Weder der angebliche «Keil» noch die Tatsache, dass die Mauer nicht auf die Strasse ragt, lassen die Wiederherstellung als unnötig oder zu weitgehend erscheinen. Für Pflan- zen entlang einer Strasse gelten mit Ausnahme von hochstämmigen Bäu- men die gleichen Abstandsvorschriften wie für Einfriedungen (Art. 57 Abs. 2 SV); der Wiederherstellungsbefehl der Gemeinde geht nicht darüber hinaus. Im Übrigen müssen auch Pflanzen das Lichtraumprofil freihalten (Art. 83 SG) und dürften die Sicht nicht stärker einschränken als eine Mauer. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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