100.2020.246U publiziert in BVR 2022 S. 93 HER/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. November 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Sohn (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2020; 2019.POMGS.509)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Nordmazedonien stammende A.________ (Jg. 1950) ersuchte am 20. Februar 2019 bei der Schweizer Vertretung in Pristina um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Sohn (Aufenthaltszweck: «Familien- nachzug»). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. August 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicher- heitsdirektion [SID]). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 29. Juni 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der SID sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Auf- enthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthalts- zweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlänge- rung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung er- suchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes- verfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlänge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 4 rung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2Soweit es um eine Ermessensbewilligung geht, kommt der Bewilli- gungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rah- men von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit ver- bundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Er- messensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts- regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sach- nähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen dar- zutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (zum Ganzen BVR 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin macht am Rande erstmals einen Aufenthaltsan- spruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend (sog. umgekehrter Familiennachzug; Beschwerde Rz. 43). 3.1Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) gewährleistet unter anderem das Recht auf Achtung des Familien- lebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwe- senheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1). Der Schutz von Art. 8 Ziff. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 5 EMRK erfasst in erster Linie die Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleu- ten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahmsweise) unter diesem Schutz (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.1). Eine vom erweiterten Familienbegriff erfasste Beziehung muss besonders eng sein, damit überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gespro- chen werden kann (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2). Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Eltern und ihren volljährigen Kindern wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der Person, die über ein gefestigtes Anwesenheits- recht in der Schweiz verfügt, und der bzw. dem um die Bewilligung nachsu- chenden Ausländerin bzw. Ausländer ein über die üblichen familiären Bezie- hungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis bestehen (statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1 mit vielen Hinweisen; ferner BVR 2003 S. 289 E. 2b/bb). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen einer Pflege- oder Betreuungs- bedürftigkeit reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGer 2C_642/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3, 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.3, 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 4.4.2, je mit Hinweisen). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. So vermag auch die finanzielle Abhängigkeit von einer Person allein keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begrün- den (vgl. BGer 2C_123/2020 vom 25.6.2020 E. 2.5.2; zum Ganzen VGE 2020/336 vom 23.7.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_642/2021 vom 3.9.2021], 2018/464 vom 5.11.2019 E. 4.1). 3.2Der Sohn der heute 70-jährigen Beschwerdeführerin hat eine Nieder- lassungsbewilligung und lebt mit seiner Familie im Kanton Bern. Sein Anwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 6 senheitsrecht ist im Sinn der Rechtsprechung gefestigt. Die Beschwerdefüh- rerin ist verwitwet. Sie macht geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen und mangels Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten in ihrem Heimatland auf die Betreuung ihres Sohnes angewiesen. Zudem sei sie auch finanziell von ihm abhängig (Beschwerde Rz. 42 f.). Ein in Nordmazedonien praktizieren- der Arzt für allgemeine Medizin diagnostiziert bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 4. Mai 2020 eine depressive Episode, eine Angststörung, Blut- hochdruck, eine Funktionsstörung des Herzens sowie Arthrose. Er hält wei- ter fest, dass die Beschwerdeführerin allein lebe und keine engen Familien- mitglieder habe, die für sie sorgen könnten; zudem sei wegen der Corona- Situation keiner in der Lage, ihr zu helfen. Sie bedürfe «Hilfe von ihren Familienmitgliedern und psychische Unterstützung» (Akten SID 3A1 Be- schwerdebeilage [BB] 17). 3.3Wie aufgezeigt, ist ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht leichthin anzunehmen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses der Beschwerdeführerin genügt hierzu noch nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen – d.h. von deren Sohn und dessen Familie – erbracht werden muss (vgl. vorne E. 3.1). Es wird nicht angezweifelt, dass die Beschwerde- führerin gegenwärtig wohl auf gewisse Unterstützung angewiesen ist. Nord- mazedonien verfügt jedoch – wenn auch auf bescheidenerem Niveau als die Schweiz – über ein Gesundheitssystem, das die Pflege von älteren Men- schen gewährleisten kann (VGE 2018/464 vom 5.11.2019 E. 4.5 mit Hinwei- sen). Falls in ihrem Heimatort bzw. in der nahen Umgebung keine entspre- chende Infrastruktur vorhanden sein sollte, wäre es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, in eine grössere Stadt (z.B. Skopje) mit besserer medizini- scher Versorgung sowie Alters- und Pflegeeinrichtungen zu ziehen. Abgese- hen von staatlichen Einrichtungen stehen ihr auch private Pflegemöglichkei- ten offen. Der allfälligen Gefahr einer Verwahrlosung (Beschwerde Rz. 42) kann auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie durch Inanspruchnahme der Hilfe von Drittpersonen entgegengewirkt werden. Denkbar ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin unter Einsatz der von ihrem Sohn geleisteten finanziellen Unterstützung von lokalem Pflegepersonal zu Hause gepflegt und betreut werden kann (vgl. BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 4.3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 7 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 3.4). Moralische und psychische Unterstüt- zung kann auch über die Distanz mit den üblichen Kommunikationsmitteln oder durch gegenseitige Besuche erfolgen. Die vorgebrachte finanzielle Ab- hängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn vermag für sich allein keinen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begrün- den (vgl. vorne E. 3.1). 3.4Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Pflege und Betreuung auch in Nordmazedonien möglich ist. Die Vorinstanz – sie prüfte ein Anwe- senheitsrecht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV von Amtes wegen – hat zu Recht erkannt, dass die Beziehung zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrem hier lebenden Sohn nicht in den Schutzbereich dieser Garantien fällt. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ein Anwesenheitsanspruch ist mit der SID dem- nach zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 3.2). 4. Umstritten ist hauptsächlich, ob der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als Rentnerin zu Recht verweigert worden ist (Beschwerde Rz. 9 ff.). 4.1Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Be- ziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finan- ziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die Voraussetzungen für diese sog. Rentner- bewilligung müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, be- steht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. etwa BGer 2C_48/2019 vom 16.1.2019 E. 2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1; BVGer F-4271/2017 vom 6.6.2019 E. 7.2; VGE 2020/336 vom 23.7.2021 E. 4.2; VGer ZH VB.2020.00416 vom 18.3.2021 E. 3.2 und 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021]; KGer FR 601 2017 139 vom 18.8.2017 E. 5a und b; Caroni/Ott, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 28 N. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 8 4.2Näheres regelt Art. 25 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Danach beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Abs. 1). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Abs. 2) liegen insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewie- sen werden (Bst. a), oder wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; Bst. b). Weiter darf die ersuchende Person im In- oder Ausland mit Aus- nahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit aus- üben (Abs. 3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer und allen- falls ihre oder seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleis- tungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 4). 4.3Die 70-jährige Beschwerdeführerin hat das geforderte Mindestalter erreicht. Zudem ist aufgrund ihres Alters nicht anzunehmen, dass sie in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Strittig ist, ob die SID besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (E. 4.4. f.) und genügende finanzielle Mittel (E. 4.6 f.) zu Recht verneint hat. 4.4Vorab zu klären ist der Begriff der besonderen persönlichen Bezie- hungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Bst. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE: 4.4.1 Der unbestimmte Gesetzesbegriff der «besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz» nach Art. 28 Bst. b AIG wird durch Bst. a und b von Art. 25 Abs. 2 VZAE nicht abschliessend konkretisiert (vgl. BVGer F-3240/2016 vom 31.8.2017 E. 9.2; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, 2017, Art. 28 N. 18). Die Regelungen im Verordnungsrecht sind ihrerseits teilweise unbestimmt formuliert («längere Aufenthalte», «enge Beziehungen»). Die SID legt Art. 28 Bst. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE das Verständnis zugrunde, dass es nicht genügt, wenn sich persönliche Beziehungen auf Beziehungen zu hier lebenden Verwandten beschränken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 9 oder Besuche in der Schweiz sich als reine Besuchsaufenthalte bei Ver- wandten oder als touristische Besuche manifestieren (angefochtener Ent- scheid E. 5.3 f.). Zwar lässt Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE dem Wortlaut nach (enge) Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz genügen. Aller- dings kann in Art. 28 AIG nach überzeugender Rechtsprechung im Bund und in mehreren Kantonen keine Grundlage für einen vereinfachten Familien- nachzug in aufsteigender Linie gesehen werden (VGE 2020/336 vom 23.7.2021 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BVGer F-5102/2016 vom 26.1.2018 E. 9.4, F-3240/2016 vom 31.8.2017 E. 10.2 und VGer ZH VB.2019.00738 vom 18.12.2019 E. 2.4.1; s. auch BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 4.4). Die Erteilung und Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen aufgrund familiärer Beziehungen regelt das Gesetz im 7. Kapitel und damit systema- tisch an anderer Stelle (Art. 42-52 AIG). Der Familiennachzug ist dabei auf die Kernfamilie beschränkt, allfällige Ausnahmen sind als Ermessensbewilli- gungen ausgestaltet. Die geforderte besondere persönliche Beziehung zur Schweiz kann sich daher nicht bloss aus Beziehungen zu hier lebenden Ver- wandten ergeben, sondern muss in weiteren Bezugspunkten zum Ausdruck kommen, die eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehun- gen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz aufzeigen (z.B. Ver- bindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstal- tungen oder direkte Beziehungen in der einheimischen Bevölkerung). Dies ist durch den Wortlaut von Art. 28 Bst. b AIG gedeckt: Gesetzlich verlangt sind besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz (vgl. BVGer F-5102/2016 vom 26.1.2018 E. 9.2-9.4, C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10; VGer ZH VB.2019.00738 vom 18.12.2019 E. 2.4.1). Ebenso geht das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Ziff. 5.1 seiner Weisungen vom Erfordernis eigenständiger und von Angehörigen unabhängiger Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art aus (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 [Stand: 1.11.2021; nachfolgend: Weisungen AIG]; vgl. zu deren Stellenwert BVR 2021 S. 463 E. 6.1). 4.4.2 Gegenteilig und damit grosszügiger legt demgegenüber der Kanton Aargau Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE aus (vgl. VGer AG WBE.2014.348 vom 8.7.2015, in AGVE 2015 S. 141 E. 3, dargelegt bei Büchler/Frei, Die Recht- sprechung der Kantone im Migrationsrecht, in Achermann et al. [Hrsg.], Jahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 10 buch für Migrationsrecht 2016/2017, 2017, S. 325 ff., 329 ff.; ebenso bereits die Praxis des vormaligen Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau zur Vorgängernorm: Entscheide vom 30.8.2002, in AGVE 2002 S. 522 E. II/5, und vom 19.11.1999, in AGVE 1999 S. 480 E. II/4/a; dies be- fürwortend Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 28 AIG N. 3, Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Mig- rationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 238; vgl. auch Caroni/Ott, a.a.O., Art. 28 N. 11). Entstehungsgeschichtlich trifft zwar zu, dass laut der Botschaft des Bundesrats zu Art. 28 des damaligen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; BBl 2002 S. 3709 ff., 3785) die Regelung jener von Art. 34 der früheren Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791 ff., 1804) entspricht (ebenso Bericht S. 8 des damaligen Bundesamts für Migration [BFM] zum Vernehmlassungsent- wurf VZAE). Ob es unter der Geltung der BVO eine gefestigte Praxis gab, und wenn ja welche, ist freilich ungesichert (vgl. AGVE 1999 S. 480 E. 4a/bb). Zudem bleibt in den Materialien unerklärt, weshalb im Gesetz nicht wie im früheren Verordnungstext von «engen Beziehungen zur Schweiz» die Rede ist, sondern von «besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz». Der Wortlaut des AuG/AIG deutet eher auf eine gewisse Ver- schärfung hin. Unter Ermessensgesichtspunkten ist jedenfalls auch bei Vor- liegen verwandtschaftlicher Beziehungen gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE nicht unstatthaft, den Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge an die Sozialwerke, Kassenkassenbeiträge oder Steuern geleis- tet haben, im Licht der einschlägigen öffentlichen Interessen zurückhaltend zu regeln (Art. 28 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 4 und 96 AIG; einlässlich dazu VGer AG WBE.2014.348 vom 8.7.2015, in AGVE 2015 S. 141 E. 4; weiter BVGer F-5102/2016 vom 26.1.2018 E. 8, C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 7.6 sowie VGer ZH VB.2019.00738 vom 18.12.2019 E. 2.4.1). 4.4.3 Insgesamt räumt Art. 28 AIG Beurteilungsspielräume und Ermessen ein. Das Rechtsverständnis der Vorinstanz hält sich an den gesetzlichen Rahmen und entspricht der in der Schweiz zwar mit Bezug auf die Mindest- voraussetzung von Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE nicht ausnahmslos, aber breit geübten Praxis zu Art. 28 Bst. b AIG – eingeschlossen jener der Bundesbe- hörden im Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 99 AIG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 11 Art. 85 Abs. 2 VZAE und Art. 2 Bst. c der Verordnung des EJPD vom 13. Au- gust 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer- rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]; zuletzt etwa BVGer F-6645/2019 vom 30.8.2021 Bst. G und E. 4.4). Das Verwaltungsge- richt wendet bei diesen Gegebenheiten den vergleichsweise strengen Mass- stab der Vorinstanz an, weil es im Rahmen der Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 2.2) nicht seine Aufgabe ist, eine andere Praxis anstelle der primär ver- antwortlichen Behörden zu setzen, wenn eine Praxis strenger oder entge- genkommender sein kann (vgl. etwa BVR 2010 S. 1 E. 3.4; weiterführend allgemein hierzu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 25). Sollte die Beschwerdeführerin diese Praxis generell in Frage stellen wollen (Beschwerde Rz. 8 und 14), könnte ihr nicht gefolgt werden (vgl. auch hinten E. 4.5.5). 4.5Der konkrete Sachverhalt ist im Licht des Erwogenen wie folgt zu würdigen: 4.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1950 in Nordmazedonien geboren. Seit dem Tod ihres Ehemanns im Dezember 2018 wohnt sie allein in Straga/Nordmazedonien (Akten MIDI pag. 1 ff., 9, 23, 43). Ihr inzwischen niederlassungsberechtigter Sohn (einziges Kind) hält sich seit 1992 in der Schweiz auf (Akten MIDI pag. 37). Er lebt mit seiner Ehefrau seit 2002 in der Einwohnergemeinde ... (Akten MIDI pag. 57). Im Haus des Sohnes wohnen auch der Enkel der Beschwerdeführerin sowie dessen Ehefrau mit Kind (Jg. 2017; Akten MIDI pag. 43; Akten SID 3A1 BB 6, 8). Neben ihrem Sohn leben eine Schwester, zwei Brüder, zwei Neffen und eine Nichte der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Akten MIDI pag. 44). 4.5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz mehrmals besucht hat. Gemäss Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass hielt sie sich zwischen April 2013 und März 2019 siebenmal in der Schweiz auf. Die Aufenthaltsdauer betrug jeweils zwischen zwei und vier Wochen (Akten SID 3A1 BB 7). Letztmals weilte sie nach ihren Angaben vom 7. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 bei ihrer Familie in der Schweiz (vgl. Akten SID 3A pag. 30). Dass sie im Rahmen ihrer Besuche auch Ausflüge inner- halb der Schweiz unternommen und an kulturellen Veranstaltungen teilge- nommen hat, begründet noch keine besonderen Beziehungen zur Schweiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 12 (vgl. Beschwerde Rz. 25 f.). Ausschlaggebend ist, dass sich der Zweck der bisherigen Aufenthalte in der Schweiz auf den Besuch ihrer Familie be- schränkte oder touristischer Natur war (vgl. Akten MIDI pag. 45; Fotos in Akten SID 3A1 BB 8). 4.5.3 Die Beschwerdeführerin legte vor der Vorinstanz mehrere Schreiben von Drittpersonen ins Recht. Aus diesen soll sich ergeben, dass sie direkten Kontakt zur einheimischen Bevölkerung pflege (vgl. Beschwerde Rz. 27). Es handelt sich um folgende Personen bzw. Kontakte (Akten SID 3A1 BB 8): –Eine Schulfreundin der Enkelin der Beschwerdeführerin berichtete, dass sie die Beschwerdeführerin einst kennengelernt hat, als diese sich besuchsweise bei ihrer Familie in der Schweiz aufhielt. Später habe sie die Beschwerdeführerin wiedergesehen, als sie deren Familie in ihrer Heimat besuchte. Der Kontakt sei herzlich gewesen, sie hätten über die Sprachbarrieren hinweg kommuniziert. –Ein benachbartes Ehepaar der Familie der Beschwerdeführerin hielt schriftlich fest, dass deren Sohn und seine Familie für sie sehr freund- liche und umgängliche Nachbarn seien. Die Beschwerdeführerin ist nicht eigens erwähnt. –Ein langjähriger Arbeitskollege des Sohnes der Beschwerdeführerin berichtete, den Kollegen schon oft zu Hause besucht zu haben, und gab weiter an, die ganze Familie, auch die Beschwerdeführerin, seit vielen Jahren zu kennen. –Eine in derselben Gemeinde wohnhafte Bekannte (ehemalige Nach- barin) der Familie beschrieb den Kontakt zur Beschwerdeführerin da- hin, dass sie einige Mal zusammen mit ihr draussen sass und auf die Kinder aufpasste, als jene zu Besuch bei ihrer Familie war. Weiter hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Wahrnehmung bei ihrer Familie wohlgefühlt hat. Sämtliche angeführten Kontakte haben sich durch den Sohn und Familie er- geben und blieben auf punktuelle Begegnungen beschränkt. Weder das benachbarte Ehepaar noch der Arbeitskollege des Sohnes äussern sich kon- kret zur Beziehung zur Beschwerdeführerin. Es ist nicht erstellt, dass sich daraus eigenständige Beziehungen entwickelt haben. Nichts anderes lässt sich aus den zwei anderen Kontakten schliessen. Die Begegnungen mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 13 Bekannten der Familie waren flüchtig. Jene mit der Schulfreundin der Enkelin waren wohl herzlich, allerdings ist nicht vorgebracht, dass sich daraus eine enge persönliche Beziehung entwickelt hat. Zudem blieb vor Verwal- tungsgericht die vorinstanzliche Feststellung unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin nicht über Kenntnisse einer Landessprache verfügt. Kon- taktaufnahme und Kommunikation mit Personen, die nicht dem nordmaze- donischen Kulturkreis angehören, konnten (nebst Mimik und Gestik) nur durch Übersetzung ihrer Angehörigen erfolgen. Auch wenn das Sprechen einer Landessprache keine (eigenständige) Voraussetzung ist, trägt die Ver- ständigungsmöglichkeit doch wesentlich dazu bei, eigene Beziehungen mit der hiesigen Bevölkerung aufzubauen. Bezog die Vorinstanz diesen Aspekt in ihre Beurteilung mit ein, hat sie den ihr zustehenden Spielraum sach- gerecht ausgeübt (vgl. für diese Würdigung auch VGE 2020/336 vom 23.7.2021 E. 4.4.2 und VGer ZH VB.2020.00727 vom 18.3.2021 E. 3.5.4); der (auch) in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Willkür (Be- schwerde Rz. 28) ist unbegründet. 4.5.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend Kontakte mit Drittperso- nen ergibt sich nach dem Ausgeführten hinreichend klar aus den Akten. An der Glaubhaftigkeit der Berichte zweifelt das Verwaltungsgericht nicht, auf sie wird abgestellt. Von einer Befragung der Beschwerdeführerin sowie von dreien der Personen als Zeuginnen oder Zeugen (Beschwerde Rz. 27) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die dahingehenden Beweis- anträge abgewiesen werden (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung zu- letzt etwa BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Mit der Vorinstanz sind nach dem Erwogenen keine eigenständigen, von der Bezie- hung zum Sohn und dessen Familie losgelöste Beziehungen zur Schweiz oder hiesigen Bevölkerung dargelegt worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Andere Gründe, die einen besonderen Bezug zu Land und Leuten herstellen könnten, nennt die Beschwerdeführerin nicht und sind auch nicht ersichtlich. 4.5.5 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin scheitert bei der Beschwerdeführerin am Fehlen besonderer Beziehungen zur Schweiz. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich dauerhafte und ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 14 lebte Beziehungen zum Sohn und dessen Familie namhaft machen kann, durften die Ausländerbehörden bei der Ausübung des gesetzlich vermittelten Ermessens Rechnung tragen. Dies bedeutet entgegen der in der Be- schwerde (Rz. 14) vorgetragenen Kritik nicht, dass Art. 28 AIG seines Sinnes entleert würde, weil Rentnerinnen und Rentnern lediglich bei besonderem Abhängigkeitsverhältnis (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) oder im Fall eines persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) zugelassen werden könnten. Wer einen besonderen Bezug zu Land und Leuten namhaft machen kann, z.B. durch frühere Arbeitstätigkeit in der Schweiz, fällt (die weiteren Voraussetzungen vorbehalten) für eine Zulassung gestützt auf Art. 28 AIG grundsätzlich durchaus in Betracht. 4.6Die nach Art. 28 Bst. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE zusätzlich ver- langten finanziellen Mittel müssen den Betrag überschreiten, der Schweize- rinnen und Schweizer zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. vorne E. 4.2). Die Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Sozialhilfeabhän- gigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Rentnerinnen und Rentner, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit nicht in jedem Fall vermitteln, weil ihre Durchsetz- barkeit fraglich ist. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, in vergleich- barem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, a.a.O., S. 239; Marc Spescha, a.a.O., Art. 28 AIG N. 4). Die Weisungen AIG stimmen damit überein und nennen beispielhaft die Siche- rung in Form einer Bankgarantie (Ziff. 5.3). Wenn Rentnerinnen und Rentner aus Drittstaaten nicht genügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte ent- sprechend höher (BVGer F-5711/2018 vom 16.12.2020 E. 6.6 mit Hinweis; Weisungen AIG Ziff. 5.3). Eine Finanzierung mittels Drittmittel reicht nur aus, wenn die Finanzierung dauerhaft sichergestellt ist (VGer ZH VB.2019.00738 vom 18.12.2019 E. 2.5.1; kritisch Marc Spescha, a.a.O., Art. 28 AIG N. 4; vgl. zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 15 4.7Die diesbezüglichen Sachumstände sind wie folgt zu würdigen: 4.7.1 Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbst finan- ziell erhalten kann. Sie bezieht in Nordmazedonien eine «soziale Sicherheit für ältere Personen» von rund Fr. 120.-- (Akten SID 3A pag. 30 und 3A1 BB 18). Zusätzlich unterstützt ihr Sohn sie bereits heute mit rund Fr. 450.-- pro Monat (vgl. Akten MIDI pag. 43, 65; Akten SID 3A1 BB 13). Eine vor der Vorinstanz in Aussicht gestellte Witwenrente bleibt nach wie vor unbelegt. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgericht nicht belegt, dass sie tatsächlich Eigentümerin einer Liegenschaft in Nordmaze- donien ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3; Akten SID 3A pag. 19 ff.). In Frage stehen somit Unterstützungsleistungen durch ihren Sohn und (des- sen) Familie, an die erhöhte qualitative Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 4.6 hiervor). 4.7.2 Finanzielle Mittel ihres Sohnes bzw. dessen Familie (inkl. Kindes- kinder) an den Unterhalt der Mutter bzw. Grossmutter können nicht als dau- erhaft sichergestellt gelten: Bankgarantien oder ähnliche Sicherheiten zu- gunsten der Beschwerdeführerin wurden auch vor Verwaltungsgericht nicht ins Recht gelegt, wiewohl die Vorinstanz darauf hingewiesen und die vom Sohn abgegebene Unterhaltsgarantie als ungenügend beurteilt hat (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 6.1 und 6.3). Wenn die Beschwerdeführerin erneut bloss erklärt, ihre Familie sei «nach wie vor bereit, zusätzliche Sicherheiten, wie beispielsweise eine Bankgarantie über einen noch zu bestimmenden Be- trag abzuschliessen» (Beschwerde Rz. 38), genügt dies nicht. Der im März 2019 unterzeichneten «Unterhaltsgarantie für Drittstaatsangehörige» sprach die Vorinstanz zu Recht die Eignung als Sicherheit ab, zumal sie lediglich die durch die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz verur- sachten Kosten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- umfasst und auf ein Jahr befristet ist (Akten MIDI pag. 58 f.; angefochtener Entscheid E. 6.3; vgl. auch VGE 2020/336 vom 23.7.2021 E. 4.5). Ebenfalls nicht rechtsgenüglich sichergestellt ist die Gewährung von Kost und Logis durch den Sohn (vgl. Beschwerde Rz. 35). Diese Unterstützungsleistung erfolgt ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig (vgl. dazu E. 4.7.3 hiernach) und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – so beispielsweise durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts mittels Dienstbarkeit –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 16 auch rechtlich abgesichert ist (vgl. VGer ZH VB.2019.00738 vom 18.12.2019 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 4.7.3 Abgesehen davon, dass die erforderlichen finanziellen Mittel nicht dauerhaft gesichert sind, ist fraglich, ob sich die wirtschaftliche Situation des Sohnes und seiner Familie betragsmässig so präsentiert, dass auf genü- gende finanzielle Mittel geschlossen werden kann. Unbegründet ist die Kritik, es sei bundesrechtswidrig, insofern auf die Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) ab- zustellen (vgl. Beschwerde Rz. 36). Das Vorgehen der Vorinstanz ist durch- aus zweckmässig. So bildet die Betragsgrenze Massstab, die eine rechtlich durchsetzbare zivilrechtliche Pflicht der Unterstützung von Verwandten in auf- und absteigender Linie mit sich bringt. Ist die Betragsgrenze nicht er- reicht, sind die Zahlungen rechtlich freiwillig erbracht, was wiederum feh- lende dauerhafte Sicherstellung bedeutet. Massgebend ist bei der Verwand- tenunterstützungspflicht, ob die Verwandten in «günstigen Verhältnissen» leben, wobei für die Berechnung die Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) herangezogen werden können (vgl. Roland Fankhauser, in Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 328 N. 4a). Solcherart «günstige Verhältnisse» sind beim Sohn der Beschwerdeführerin – selbst unter Berücksichtigung des Einkom- mens seiner Ehefrau, seines Sohnes und dessen Ehefrau – nicht gegeben. Gemäss den SKOS-Richtlinien F.4 kommt eine Unterstützungspflicht bei ihm erst ab einem jährlichen Einkommen von Fr. 200'000.-- bzw. bei einem Ver- mögen von Fr. 540'000.-- (als Verheirateter mit einem Kind in Ausbildung; vgl. Akten SID 3A1 BB 9) in Frage. Nach eigenen Angaben verfügte die ganze Familie im Jahr 2019 jedoch nur über ein jährliches Einkommen von Fr. 164'402.-- (Beschwerde Rz. 35). Auch ist bei weitem kein genügend ho- hes Vermögen ausgewiesen. Der amtliche Wert der im Miteigentum des Sohnes und dessen Ehefrau stehenden Liegenschaft beträgt Fr. 342'500.--, wobei die Liegenschaft mit einer Hypothek von Fr. 516'000.-- belastet ist (Ak- ten MIDI pag. 47 ff., 114 f.; Akten SID 3A1 BB 9). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht erkannt, dass nicht von genügend sichergestellten Drittmitteln im nötigen Umfang ausgegangen werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 17 4.8Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz die ermessensweise Ver- weigerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG zu Recht bestätigt. 5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen (Beschwerde Rz. 40 ff.). 5.1Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härte- fall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleich- baren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verwei- gerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Aus- länderbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines sol- chen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3). 5.2Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe ein Anwesenheits- recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG bloss rudimentär geprüft (Be- schwerde Rz. 41). Die Vorinstanz ist (auch) darauf von Amtes wegen einge- gangen, obschon die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit keinem Wort gegen die diesbezügliche Erwägung des MIP opponiert hat. Die Vor- instanz hat zudem die massgeblichen Sachumstände und rechtlichen Ge- sichtspunkte angesprochen. Ihr Schluss hält der Rechtskontrolle stand:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 18 Zutreffend hat sie ausgeführt, dass sich die Situation der 70-jährigen Be- schwerdeführerin kaum von jener anderer verwitweter und gesundheitlich angeschlagener Personen in Nordmazedonien unterscheidet, deren Kinder im Ausland leben (angefochtener Entscheid E. 7). Die hiergegen erhobenen Einwände überzeugen nicht. Die gestellten Diagnosen (depressive Episode, Angststörung, Bluthochdruck, Funktionsstörung des Herzens sowie Arth- rose; vgl. vorne E. 3.2) lassen viel eher auf alterstypische Gebrechen als auf einen «sehr schlechten Gesundheitszustand» schliessen (Beschwerde Rz. 42). Selbst wenn sie tatsächlich pflegebedürftig sein sollte, macht sie nicht geltend, in einer medizinischen Notlage zu sein. Von der möglicher- weise nicht dem schweizerischen Standard entsprechenden pflegerischen oder medizinischen Versorgung in Nordmazedonien sind alle dort lebenden Personen gleichermassen betroffen. Selbst wenn es an ihrem Wohnort an «kommerziellen oder sozialen Pflegeinstitutionen» gänzlich fehlen sollte (Be- schwerde Rz. 42), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat alternative Betreuungsmöglichkeiten offenstehen, die ihrem Gesundheitszustand gerecht werden und der Gefahr einer Verwahrlosung entgegenwirken können (vgl. vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat im- mer in Nordmazedonien gelebt und verfügt abgesehen von ihrem Sohn und dessen Familie kaum über Beziehungen zur Schweiz. Sie spricht nicht Deutsch und könnte sich hier nur schwer integrieren. Ihren Lebensunterhalt kann sie nicht selber bestreiten, sie bedürfte der familiären Unterstützung, die längerfristig nicht gesichert ist (vgl. vorne E. 4.6 f.). 5.3Die Vorinstanz durfte gesamthaft betrachtet einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ohne Rechtsverletzung verneinen. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass (vgl. vorne Bst. C). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2021, Nr. 100.2020.246U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es eine Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

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25.11.2021
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24.03.2026