100.2020.242U STN/BER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Wiederzulassung des Ehemanns einer Niedergelassenen (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Mai 2020; 2018.POMGS.38)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ (Jg. 1980) ist Staatsangehöriger von Serbien. Am 7. November 1997 reiste er unter seinem damaligen Namen ... im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 19. Oktober 2001 heiratete er in Serbien die Landsfrau ... (heute: A.), welche am 26. Januar 2002 im Familiennachzug in die Schweiz kam und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Sie und die in der Schweiz geborenen gemeinsamen Kinder (Jg. 2002 und 2004) verfügen seit Ende 2011 über die Niederlassungsbewilligung. Am 16. Juni 2009 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern B. zweitinstanzlich wegen mengenmässig qualifizierten, bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 verlängerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) die Aufenthaltsbewilligung von B.________ nicht (mehr), wies ihn auf den Zeitpunkt der Haftentlassung aus der Schweiz weg und nahm ihn in Ausschaffungshaft (VGE 2009/253 vom 13.8.2009). Am 22. Oktober 2009 wurde er nach Belgrad ausgeschafft und es wurde über ihn eine Einreisesperre (heute: Einreiseverbot) verhängt, zu- nächst auf unbestimmte Dauer, später befristet bis zum 31. August 2019. Nachdem er am 27. November 2011 unter dem Namen C.________ illegal in die Schweiz eingereist und durch die Grenzwache kontrolliert worden war, wurde er am 2. Dezember 2011 erneut ins Heimatland ausgeschafft. Am 31. Juli 2018 ersuchte B.________ um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 9. No- vember 2018 wies das MIP das Gesuch ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhoben B.________ und A.________ am 12. De- zember 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2020 ab. C. Hiergegen haben B.________ und A.________ am 26. Juni 2020 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der SID vom 28. Mai 2020 sei aufzuheben und das Gesuch von B.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 haben B.________ und A.________ auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin weitere Unterla- gen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht anwendbar bleibt (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437]; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4). 3. In der Sache ist strittig, ob die SID den Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigern durfte. 3.1Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Gestützt auf die Ehe kommt ihm grund- sätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 AuG zu. Zudem kann er sich mit Blick auf die (soweit möglich) gelebten familiären Beziehungen auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Ein auslän- derrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 5 verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1 mit Hinweis). 3.2Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Sein Anspruch auf Familiennachzug ist daher grundsätzlich erloschen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 3.2; BGer 2C_299/2017 vom 11.1.2018 E. 4.1). 3.3Eine frühere strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht ein für alle Mal. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme ergrif- fen worden ist, weiterhin oder neu in den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG anspruchsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihr ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sie sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, kann somit dazu führen, dass die Interessenabwägung anders ausfällt als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. auch BGE 139 II 534 E. 5.4.2 zur allgemeinen Bedeutung des Zeitablaufs bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit). Eine frühere Verurteilung kann mithin als Erlöschensgrund wegfallen und für sich allein eine Einschränkung des Anspruchs auf Familiennachzug nicht (mehr) rechtfertigen. Hat sich die betroffene ausländische Person während fünf Jahren (im Ausland) bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen und damit eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 6 Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 4.4 mit Hinweisen; VGE 2018/190 vom 21.2.2019 E. 2.2; BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 6.4.2 f. mit Hinwei- sen). 3.4Der Beschwerdeführer fällt wie dargelegt in den Kreis der nach Art. 43 AuG anspruchsberechtigten Personen (vorne E. 3.1). Seiner Ehefrau und seinem 16-jährigen Sohn ist es nicht ohne weiteres (Ehefrau) bzw. nicht (Sohn) zumutbar, ihm ins Heimatland zu folgen. Die Ehefrau lebt seit fast 19 Jahren in der Schweiz und der Sohn wurde hier geboren. Beide sind im Be- sitz einer Niederlassungsbewilligung und soweit ersichtlich gut integriert (vgl. auch hinten E. 5.2). Die Tochter ist inzwischen volljährig, weshalb die Bezie- hung zu ihr nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Seit der Ausschaffung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2009 nach Belgrad sind mehr als elf Jahre vergangen (vorne Bst. A; Akten MIDI 3B pag. 267). Das Einreiseverbot lief Ende August 2019 aus (vgl. Akten MIDI 3B pag. 465); dass es verlängert wurde, ist nicht vorge- bracht. Die ausländerrechtliche Bewährungsfrist ist somit abgelaufen, wes- halb es sich rechtfertigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. 3.5Die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AuG müssen sich die Be- schwerdeführenden aufgrund der staatlich erzwungenen Trennung nicht ent- gegenhalten lassen (vgl. VGer ZH VB.2020.00019 vom 30.6.2020 E. 2.4). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird denn auch bei Wiederzulas- sungen kein Bezug auf Art. 47 AuG bzw. AIG genommen (vgl. etwa BGer 2C_935/2017 vom 17.5.2018, 2C_299/2017 vom 11.1.2018). 3.6Der Ablauf der ausländerrechtlichen Bewährungsfrist bedeutet nicht, dass die früheren Straftaten bei der (Neu-)Beurteilung des Familiennach- zugs durch den Zeitablauf bereits derart an Gewicht verloren haben, dass sie als Erlöschensgründe nach Art. 51 AuG ausser Betracht fallen. Vielmehr ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen, wobei die durch den Zeitablauf nachlassende Wirkung der Erlöschensgründe gegen die privaten Interessen der betroffenen Personen abzuwägen ist. Zu berücksichtigen ist damit die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 7 betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile. Mit Blick auf den Zeitablauf ist namentlich bei der Beurteilung des Rückfallrisikos zu differenzieren: Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegen- bringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weite- ren Straftaten kommen wird (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 391 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 E. 4.5 f.). In die Beurteilung sind zudem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BVR 2015 S. 391 E. 4.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.1). 4. Einzugehen ist zunächst auf die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz. 4.1Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2001 und 2007 mehrfach we- gen Strassenverkehrsdelikten verurteilt (vgl. Akten MIDI 3B pag. 371 f.; Ur- teilsbegründung Obergericht des Kantons Bern, Akten MIDI 3B pag. 270 ff., 280 f.). Im Juni 2009 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern zweit- instanzlich im Wesentlichen wegen mengenmässig qualifizierten, banden- mässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit von mindestens Mitte Februar 2008 bis 27. März 2008 mindestens 1'060,4 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 17- 19 %) gekauft, besessen, gelagert, verkauft, abgegeben sowie Anstalten zum Verkauf getroffen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 297). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5.1), zeigt bereits das Strafmass von 32 Monaten, dass er damals ein schweres Verschulden auf sich geladen hat, zumal aus fremdenpolizeilicher Sicht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten auf einen sehr schweren Verstoss ge- gen die schweizerische Rechtsordnung schliessen lässt (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4). Mit dem Drogenhandel hatte der Beschwerdeführer zudem in Kauf genommen, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Gemäss dem Obergericht gab es keine Anzeichen dafür, dass er drogensüchtig ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 8 wesen wäre. Er handelte aus egoistischen, finanziellen Motiven (vgl. Akten MIDI 3B pag. 282). In der Organisation des Drogenhandels war er die füh- rende und kontrollierende Kraft (vgl. Akten MIDI 3B pag. 275, 287). Das Obergericht hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei spielsüchtig, in den letzten Jahren arbeitslos und mangelhaft integriert gewesen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 278 f.). Während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens habe er sich unkooperativ, uneinsichtig und ohne Reue gezeigt. Teilweise habe er sich geradezu arrogant und auch bedrohlich gegenüber seinem langjährigen Kollegen (und Komplizen) verhalten (vgl. Akten MIDI 3B pag. 277, 286). Das Obergericht äusserte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaus- sichten des Beschwerdeführers. Es relativierte diese jedoch insofern, als es anerkannte, dass sich der Beschwerdeführer im vorzeitig angetretenen Strafvollzug gut verhalten habe und eine eigentliche Schlechtprognose nicht mehr begründet werden könne. Aufgrund dessen gewährte es ihm immerhin den teilbedingten Vollzug unter Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils auf das Maximum (vgl. Akten MIDI 3B pag. 293 f.). Nach Ansicht der Vorinstanz liegt angesichts der damaligen Deliktsumstände heute noch ein erhebliches Fernhalteinteresse vor (angefochtener Entscheid E. 5.1). 4.2Die Beschwerdeführenden bringen zutreffend vor, dass die Straftaten lange Zeit zurückliegen (Beschwerde S. 4 Art. 4). Seit der Begehung der Be- täubungsmitteldelikte sind rund 13 Jahre vergangen, seit der Verurteilung über elfeinhalb Jahre. Abgesehen von einer mehr als neun Jahre zurücklie- genden illegalen Einreise am 27. November 2011 hat sich der Beschwerde- führer seither klaglos verhalten. Er ist gemäss dem bei der Vorinstanz ein- gereichten Privatauszug im Schweizerischen Strafregister nicht mehr ver- zeichnet (Beschwerdebeilagen [BB] SID 14). In Serbien ist er ebenfalls nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug für die Republik Serbien vom 25.12.2020, act. 6A; vgl. auch Strafregisterauszug vom 29.11.2019, BB SID 15). Der Bürgermeister seines Wohnorts in Serbien hat zudem bestätigt, dass es mit dem Beschwerdeführer keine Probleme gibt und er seinen Bei- trag für das Zusammenleben im Dorf leistet (Akten MIDI 3B pag. 450). Das Staatssekretariat für Migration (SEM; früher: Bundesamt für Migration) hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zwischen Februar 2015 und April 2019 sechs Mal für drei bis acht Wochen ausgesetzt (BB SID 6). In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer seine Familie in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 9 Schweiz besucht. Auch nach Auslaufen des Einreiseverbots Ende August 2019 war der Beschwerdeführer zwischen Januar und Juni 2020 besuchshalber mehr als fünf Monate in der Schweiz (Akten SID pag. 68 und 73 f.). Während sämtlicher seiner Besuchsaufenthalte ist er soweit aktenkundig nicht straffällig geworden. Des Weiteren liegen auch keine Hinweise vor, dass er weiterhin spielsüchtig ist. Die Rückfallgefahr ist zum heutigen Zeitpunkt somit anders zu beurteilen als im Juli 2009, als er aus der Schweiz weggewiesen wurde (vgl. vorne Bst. A). Sie ist mit Blick auf den Zeitablauf und mangels Anhaltspunkten für seitheriges strafbares Verhalten als gering einzustufen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.5, der von einer eher geringen Rückfallgefahr ausgeht). Auch wenn das Verschulden bei den im Jahr 2008 begangenen Betäubungsmitteldelikten schwer wog, begründen diese und die im Jahr 2011 erfolgte illegale Einreise zum heutigen Zeitpunkt kein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse mehr, da sich der Beschwerdeführer seither sowohl in Serbien als auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz bewährt hat. 4.3Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit der Frage befasst, wie lange frühere strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung des An- spruchs nach Art. 43 AuG rechtfertigen können (vgl. etwa BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018, 2C_935/2017 vom 17.5.2018 und 2C_1170/2012 vom 24.5.2013). 4.3.1 BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 betraf folgenden Sachver- halt: Der Beschwerdeführer wurde 2005 unter anderem wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Bereits früher waren gegen ihn zwei jugendstrafrechtliche Verfügungen ergangen. Im Mai 2008 wurde er unter anderem wegen Angriffs, Diebstahls sowie mehrfachen Strassenver- kehrs- und Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten verurteilt. Das Strafgericht stufte das Verschulden bei der ersten Verur- teilung als eher schwer, bei der zweiten als erheblich ein. Im Mai 2009 floh der Beschwerdeführer aus der Justizvollzugsanstalt und beging bis zu seiner erneuten Verhaftung verschiedene Verkehrsdelikte, für die er zu einer Frei- heitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde. Zwei Gutachten attestierten ihm eine hohe Rückfallgefahr. 2010 wurde er ausgeschafft. Seine Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht hatte er erst nach seiner Ausschaffung aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 10 Schweiz geheiratet und seine Integration in der Schweiz war mangelhaft ge- wesen. Das Bundesgericht hielt im August 2018 fest, auch wenn das vormals als erheblich einzustufende öffentliche Interesse an der Fernhaltung des straffälligen Beschwerdeführers in den letzten Jahren deutlich abgenommen habe, sei es derzeit noch vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht (des Kan- tons Zürich) dieses nach wie vor höher gewichte als die auf dem Spiel ste- henden privaten Interessen an seiner dauerhaften Anwesenheit in der Schweiz. Sollte sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Einreise- sperre im Februar 2020 weiterhin bewähren, dürfte die Interessenabwägung in einem erneuten Nachzugsverfahren anders ausfallen. 4.3.2 BGer 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 beruhte auf folgendem Sach- verhalt: Nachdem der Beschwerdeführer 1997 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus der Schweiz weggewiesen worden war, wurde er im Januar 2010 in Frankreich wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Dezember 2011 wurde er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Im Januar 2012 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Familie. Im Februar 2013 wurde er in der Schweiz wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bestraft. Im Januar 2014 wurde gegen ihn ein bis zum 20. Januar 2017 gültiges Einreiseverbot verhängt, welches per 21. Dezember 2016 aufgehoben wurde. Das Bundesgericht hielt im Mai 2018 fest, zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hätten die Tat und die Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten in Frankreich rund sieben Jahre zurückgelegen. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass zurzeit das öffentliche Interesse das unbestritten erhebliche familiäre Interesse an einem erneuten Zusammenleben in der Schweiz noch überwiege, sei dies vertretbar und nicht bundesrechtswidrig. Bewähre sich der Beschwerdeführer im Rahmen vom Besuchsaufenthalten weiterhin, müsse ihm gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine Bewilligung im Rahmen von Art. 43 AuG bis in rund zwei Jahren (Sommer 2019) erteilt werden. Die entsprechende Interessenabwägung trage sowohl dem Kindeswohl (zwei Kinder, Jg. 2005 und 2009) als auch dem öffentlichen Schutzbedürfnis angemessen Rechnung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 11 4.3.3 BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 lag folgender Fall zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2005 unter anderem wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafbehörden gingen von einem schweren Verschulden aus. Am 3. Februar 2006 wurde er sodann wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt und gleichentags ausgeschafft. Seine Bewährung im Hei- matland belegte er im ausländerrechtlichen Verfahren nicht, seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau hatte er nach seiner Ausschaf- fung aus der Schweiz geheiratet und seine Integration war bei seinem frühe- ren Aufenthalt in der Schweiz mangelhaft gewesen. Das Bundesgericht hielt im Mai 2013 fest, angesichts dieser Umstände sei die vorinstanzliche Wür- digung nicht zu beanstanden, wonach zum heutigen Zeitpunkt (noch) kein Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Ohne wesentliche Änderung der Sachlage werde sich der Beschwerdeführer in dem von der Vorinstanz fest- gelegten Zeitrahmen von zwei bis drei Jahren weiterhin im Rahmen von be- willigungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zu bewähren haben. Aller- dings würden die früheren Verurteilungen für sich allein nach Ablauf dieser Zeitspanne eine weitere Einschränkung des Anspruchs nach Art. 43 AuG kaum mehr rechtfertigen können. 4.3.4 Das Bundesgericht kommt somit regelmässig zum Schluss, dass nach rund zehnjährigem Wohlverhalten frühere Straftaten isoliert betrachtet nicht mehr derart stark gewichten, dass sie den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AuG weiterhin entgegenstehen. 4.4Der Beschwerdeführer hatte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 drei verschiedene Namen. Es liegen jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein täu- schendes Verhalten hinsichtlich der Namensführung vor. Der Beschwerde- führer hat seinen Namen in Serbien zweimal offiziell geändert und trat ge- genüber den Schweizer Behörden jeweils mit dem im massgebenden Zeit- punkt gültigen Namen auf. Zudem war seine im Pass vermerkte Personal- nummer trotz Namensänderungen immer dieselbe (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5.4; Akten MIDI 3B pag. 183, 408 und 420). Der zweimalige Na- menswechsel verleiht dem nicht mehr gewichtigen öffentlichen Fernhalte- interesse daher kein zusätzliches Gewicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 12 4.5Bei den öffentlichen Interessen ist ebenfalls von Belang, ob die Be- schwerdeführenden in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen. Bei einer zukünftig konkret zu befürchtenden Sozialhilfeabhängig- keit des Beschwerdeführers und seiner Familie erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 AuG (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG). Die Beschwerdeführerin lebt seit Januar 2002 in der Schweiz und hat soweit aktenkundig nie Sozialhilfe bezogen (Akten MIDI 3B pag. 446). Im Betreibungsregister ist sie nicht verzeichnet (BB SID 13). Von November 2017 bis Ende Oktober 2019 arbeitete sie zuerst temporär, später in einem festen Anstellungsverhältnis in einem Unternehmen für Prä- zisionsmechanik. Per Ende Oktober 2019 wurde ihr aus wirtschaftlichen Gründen trotz guter Leistungen gekündigt (vgl. Arbeitszeugnis vom 27.9.2017, BB SID 9). Seit dem 19. Februar 2020 arbeitet sie als temporäre Mitarbeiterin wiederum in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis. In den Mo- naten März bis November 2020 verdiente sie monatlich durchschnittlich Fr. 4'743.35 netto (act. 6A). Der Beschwerdeführer war während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz zwischen 1998 und Mitte April 2006 für verschiedene Unternehmungen tätig, danach betreute er gemäss eigenen Angaben die Kinder (vgl. Akten MIDI 3B pag. 278 f.). Er bezog keine Arbeits- losengelder und keine Sozialhilfe, machte jedoch Schulden. Bei seiner Aus- schaffung hatte er offene Verlustscheine von Fr. 20'651.30 (vgl. Akten MIDI 3B pag. 134, 278). In Serbien arbeitete er zwischen April 2010 und Juni 2019 in einem Teilzeitpensum als Baggerfahrer (50-60 %) und wurde zusätzlich durch seine Ehefrau finanziell unterstützt (BB SID 18; Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführenden haben bei der Vorinstanz einen Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2019 eingereicht, in welchem dem Beschwerdeführer eine un- befristete Vollzeitstelle als Asbestsanierer mit einem Bruttolohn von monat- lich Fr. 5'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn und Arbeitsbeginn am 6. Januar 2020 zugesichert wird (BB SID 17). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sie eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 29. Dezember 2020 beigebracht, wonach diese Stellenzusicherung weiterhin gültig ist (act. 6A). Da die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren (mit Ausnahme der kurzen Arbeitslosigkeit, vgl. oben) immer gearbeitet hat und für die Familie finanziell aufgekommen ist und der Beschwerdeführer in der Schweiz eben- falls eine Arbeitsstelle zugesichert bekommen hat, ist davon auszugehen, dass sie sich im Fall der Bewilligung des Familiennachzugs wirtschaftlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 13 selbst erhalten können. Dies gilt namentlich auch deshalb, weil die Tochter inzwischen volljährig und der Sohn bereits 16-jährig ist, sodass die Kinder in absehbarer Zeit für sich selber aufkommen können. 4.6Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als ge- wichtig zu betrachten. 5. Zu den auf dem Spiel stehenden privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt sich Folgendes: 5.1Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar zwischen 1997 und 2009 in der Schweiz gelebt hat, jedoch am Ende der Aufenthaltsdauer sowohl beruflich-wirtschaftlich als auch sprachlich mangel- haft integriert war (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1; Akten MIDI 3B pag. 134, 285). Die Beschwerdeführenden bestreiten dies nicht. Sie machen auch nicht geltend, der Beschwerdeführer sei mit der Schweiz besonders eng verbunden. Ihr hauptsächliches privates Interesse am Nachzug des Be- schwerdeführers liegt darin, hier wieder als Familie zusammenleben zu kön- nen (Beschwerde S. 7 f.). 5.2Der Beschwerdeführer lebte ab November 1997 in der Schweiz, von Januar 2002 bis zu seiner Ausschaffung im Oktober 2009 zusammen mit seiner Familie; 16 Monate dieser Zeit verbrachte er im Strafvollzug. Während seines Aufenthalts in Serbien pflegte er regelmässigen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Gemäss den Ausführungen der Ehefrau im Ver- fahren vor dem MIDI besuchte die Familie den Beschwerdeführer mehrmals jährlich in Serbien und hatte täglich telefonischen Kontakt zu ihm (Akten MIDI 3B pag. 437 f.). Ab dem Jahr 2005 kam der Beschwerdeführer regelmässig für längere Besuchsaufenthalte in die Schweiz (vgl. vorne E. 4.2). Das fami- liäre Verhältnis ist nach wie vor eng und die Ehe intakt. Die Beschwerdefüh- rerin lebt seit beinahe 19 Jahren in der Schweiz, ist gut integriert und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Obwohl sie in Serbien aufgewachsen ist, ist es ihr nach so langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht ohne wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 14 teres zumutbar, wieder ins Heimatland zurückzukehren und das Eheleben dort fortzuführen. Dies umso weniger, als auch ihre beiden Kinder in der Schweiz leben und ihr noch minderjähriger Sohn weiterhin auf gewisse Be- treuung angewiesen ist. Die Kinder wurden hier geboren, sind hier aufge- wachsen und haben ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung. Ihnen ist die Ausreise nach Serbien nicht zumutbar. Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass die Tochter inzwischen volljährig ist und die Beziehung des Beschwerdefüh- rers zu ihr – anders als zu seinem Sohn – nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Insgesamt besteht den- noch ein erhebliches privates Interesse an einer Rückkehr des Beschwerde- führers in die Schweiz. 6. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Inte- ressen führt zu folgendem Ergebnis: Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerde- führers von der Schweiz nicht mehr als gewichtig zu betrachten. Der Be- schwerdeführer hat zwar mit der vor rund 13 Jahren begangenen Drogen- delinquenz ein schweres Verschulden auf sich geladen, ist jedoch seither nicht mehr straffällig geworden, abgesehen von der illegalen Einreise im November 2011. Er hat sich nunmehr seit über neun Jahren sowohl in Serbien als auch bei seinen mehrfachen längeren Besuchsaufenthalten in der Schweiz klaglos verhalten. Unter diesen Umständen rechtfertigen die lange zurückliegenden Delikte für sich die weitere Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz nicht mehr. Da die Beschwerdeführerin immer gearbeitet und auch der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle in der Schweiz zugesagt bekommen hat, muss nicht mit einer Sozialhilfe- abhängigkeit der Beschwerdeführenden im Fall eines Nachzugs gerechnet werden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer sind dagegen nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer pflegt sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seinem minderjährigen Sohn eine enge Beziehung. Beiden ist die Rückkehr nach Serbien nicht ohne weiteres (Ehefrau) bzw. gar nicht (Sohn)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 15 zumutbar. Insgesamt überwiegen daher die privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug die öffentlichen Interessen an der weiteren Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, damit dieses dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt. Sollte der Beschwerdeführer das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen und erneut zu namhaften Klagen Anlass geben, hat er mit einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung zu rechnen (vgl. etwa BGer 2C_1062/2019 vom 5.5.2020 E. 7.1, 2C_740/2017 vom 6.3.2018 E. 7.1). Ausländerrechtliche Massnahmen würden ebenfalls drohen, wenn die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Zusicherung nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen (vgl. VGE 2020/93 vom 23.12.2020 E. 3.8 mit Hinweis auf BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.5). 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwer- deführenden vom 12. Januar 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 8.2Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für die- ses Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) den Beschwerde- führenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 16 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführen- den vom 12. Januar 2021 für dieses Verfahren gibt ebenfalls zu keinen Be- merkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 28. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migra- tionsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwer- deführer.
  2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 2'819.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 5'866.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2021, Nr. 100.2020.242U, Seite 17 4. Zu eröffnen (vorab per Secure-Mail):

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Schweiz
Region
Bern
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Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2020 242
Entscheidungsdatum
15.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026