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100.2020.241U DAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. August 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, 2017.POM.595; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019, 100.2018.299; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020, 2C_1062/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2020, Nr. 100.2020.241U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: –Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, das angefochtene Urteil 2018/299 des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aufgehoben (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an dieses zurückgewiesen (Ziff. 4 des Dispositivs). –Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin auch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) gemessen an ihren An- trägen als obsiegende Partei zu betrachten. –Für die beiden kantonalen Verfahren sind demzufolge gemäss Art. 108 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) keine Kosten zu erheben. Der Kan- ton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin zudem die in diesen Ver- fahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). –Das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ist bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). –Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäss der Kostennote vom 1. Juli 2020 ein Honorar von Fr. 8'143.40 geltend. Dieses Honorar erweist sich mit Blick auf den anwendbaren Rahmentarif von Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) und die Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG als übersetzt. Gemäss diesen Kriterien – in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2020, Nr. 100.2020.241U, Seite 3 Sache gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses – ist hier nicht von überdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Die Beschwerdeführerin liess sich im Ver- fahren vor der POM durch den gleichen Anwalt vertreten; dieser war mit der Sache daher bereits vertraut. Im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren verfasste der Anwalt neben der Beschwerdeschrift nur eine weitere kurze Eingabe; aufwendige Beweismassnahmen wurden keine getroffen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Aufwand vor dem Verwaltungsgericht rund doppelt so hoch gewesen sein soll wie im Verfahren vor der POM. In Würdigung der konkreten Verhältnisse ist das Honorar auf Fr. 5'000.-- zu kürzen (zuzüglich Auslagen und MWSt von 7,7 %). –Für das Verfahren vor der POM gibt die Kostennote zu keinen Bemer- kungen Anlass. Da der anwaltliche Aufwand vollumfänglich im Jahr 2017 angefallen ist, ist die Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von 8 % zu vergüten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (100.2018.299) und vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (2017.POM.595) werden keine Kosten erhoben.
  2. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren 100.2018.299 vor dem Verwaltungs- gericht, bestimmt auf Fr. 5'460.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2020, Nr. 100.2020.241U, Seite 4 4. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren 2017.POM.595 vor der Polizei- und Militär- direktion, bestimmt auf Fr. 4’192.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Thun Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 241
Entscheidungsdatum
07.08.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026