100.2020.234U STE/NUI/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. März 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Meiringen handelnd durch den Gemeinderat, Rudenz 14, 3860 Meiringen vertreten durch Rechtsanwalt... Beschwerdegegnerin und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Ortsplanungsrevision; Einzonung und Umzonung verschiedener Gebiete (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 18. Mai 2020; 2014.JGK.2711)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Gegen die vom 14. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und vom 1. bis 31. Mai 2013 öffentlich aufgelegte Revision der Ortsplanung der Einwohner- gemeinde (EG) Meiringen erhob unter anderen die A.________ AG Einspra- che. Sie betreibt eine Erdgashochdruckleitung und befürchtet eine Ver- schlechterung der Störfallsituation wegen Ein- und Umzonungen in der Nähe der Leitung. Am 9. Juni 2013 stimmte die Gemeindeversammlung der EG Meiringen der Ortsplanungsrevision zu (Baureglement und Zonenplan mit mehreren Teilplänen). Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kan- tons Bern (AGR) genehmigte die Ortsplanungsrevision am 14. April 2014 un- ter Vorbehalten und wies die Einsprache der A.________ AG ab, soweit es darauf eintrat und diese nicht zurückgezogen oder gegenstandslos gewor- den war. B. Gegen die Genehmigungsverfügung des AGR erhob die A.________ AG am 14. Mai 2014 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]). Diese holte Fachberichte ein und beteiligte die B.________ als Eigentümerin der Parzellen Meiringen Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ am Verfahren. Bezüglich der Ein- bzw. Umzonung der Parzellen Meiringen Gbbl. Nrn. 3________, 4________ und 5________ zog die A.________ AG ihre Beschwerde im Verlauf des Verfahrens zurück und schrieb die Vorinstanz das Verfahren insoweit ab. Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 hiess die DIJ die Beschwerde teilweise gut und hob die Genehmigungsverfügung auf, soweit darin die im Teilzonenplan 3 (Balm) vorgesehene Ein- bzw. Umzonung der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ genehmigt worden war. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 3 C. Dagegen hat die A.________ AG am 17. Juni 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben, soweit die Beschwerde nicht gutgeheissen wurde, und auf die Ein- und Umzonung von verschiedenen Parzellen im Teilzonenplan 1 (Meiringen Dorf, Stein, Sand) und im Teilzonenplan 3 (Balm) sei zu verzichten. Eventuell sei Art. 221 des Baureglements betreffend die Zone für öffentliche Nutzun- gen (ZöN) S&F «Sport und Freizeit» abzuändern. Die EG Meiringen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei festzustellen, dass das Verfahren hinsichtlich der Parzelle Meiringen Gbbl. Nr. 5________ in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Eingabe vom 18. September 2020 beantragt die B., sie sei aus dem Verfahren zu entlassen und es sei die Rechtskraft hinsichtlich der sie betreffenden erst- instanzlichen Verfahrens- und Parteikosten festzustellen. Mit Vernehmlas- sung vom 18. September 2020 beantragt die DIJ, die Beschwerde sei abzu- weisen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 hat die Instruktionsrichterin die B. unter Vorbehalt einer Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung aus dem Verfahren entlassen. Auf ihr Ersuchen haben das Kantonale Laboratorium (KL; in Abstimmung mit dem Bundesamt für Umwelt [BAFU] und dem Bundesamt für Energie [BFE]), das AGR und die EG Meiringen Fragen zum Sachverhalt beantwortet (Konsultationsbereich, Parzellenzuordnung) sowie die A.________ AG eine an die neuen Erkenntnisse betreffend Teilzonenplan 3 angepasste Risikoermittlung samt Antworten auf Zusatzfragen eingereicht. Die Verfahrensbeteiligten haben dazu Stellung genommen und an ihren Anträgen festgehalten. Die EG Mei- ringen hat ihr Gesuch vom 13. März 2023 für eine Teilrechtskraftbeschei- nigung betreffend die Parzellen Meiringen Gbbl. Nrn. 6________ und 7________ am 24. März 2023 zurückgezogen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Betreiberin der Erdgashockdruckleitung im Bereich der Zonenplanände- rungen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 61a Abs. 2 Bst. a, Art. 60 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Umstritten ist, ob die revidierte Ortsplanung mit den Vorschriften über die Störfallvorsorge vereinbar ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet zur Hauptsache, der Ein- und Umzonung von Parzellen in der Nähe der Erd- gashochdruckleitung stünden bedeutende Sicherheitsrisiken entgegen. Eine Verschlechterung der Störfallsituation könne dazu führen, dass das Bundes- amt für Energie ihr gegenüber risikomindernde Massnahmen verfüge – im Extremfall bis zur Betriebseinstellung der Erdgashochdruckleitung. 2.2Die Raumplanung stellt eine Gestaltungsaufgabe dar und unterliegt einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 1-3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 5 [RPV; SR 700.1]; statt vieler BGE 136 II 204 E. 7.1; BVR 2012 S. 334 E. 6.3, 2011 S. 259 E. 5.5, je mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtskontrolle ist unter anderem zu prüfen, ob die Planung im Einklang steht mit den Vorschrif- ten des RPG, insbesondere mit den Planungszielen und -grundsätzen (Art. 1 und 3 RPG) und mit der übrigen Bundesgesetzgebung wie den Vorschriften des Umweltrechts. Als Planungsgrundsatz sind die Siedlungen nach den Be- dürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begren- zen. Insbesondere sollen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Ein- wirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG; vgl. auch Art. 1 des Bundesge- setzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]). Die raumplanungsrechtliche Koordinationspflicht gilt auch mit Blick auf die Risiken von Störfällen (vgl. Art. 10 USG), was mit Art. 11a der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfäl- len (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) verdeutlicht wurde (vgl. Erläu- terungen des BAFU zur Revision der StFV vom Januar 2012, einsehbar un- ter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Störfallvorsorge/Rechtliche Grundlagen/Erläuternde Berichte» [nachfolgend: Erläuterungen StFV], S. 7 mit Hinweis auf Rudolf Muggli, Rechtsgutachten, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Bern April 2007, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «The- men/Recht/Rechtsgutachten/Störfallvorsorge»; Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge der Bundesämter für Raumentwicklung, Umwelt, Verkehr, Energie und Strassen [ARE, BAFU, BAV, BFE, ASTRA] vom Juni 2022, einsehbar unter: <www.are.admin.ch>, Rubriken «Medien & Publikationen/Publikationen/Strategie und Planung», [nachfolgend: Pla- nungshilfe]). Nach dieser Bestimmung berücksichtigen die Kantone die Stör- fallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten (Abs. 1). Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Be- reich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Abs. 2; sog. Konsultationsbereich). Be- vor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungs- planung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Abs. 3). Es handelt sich dabei um eine Verfahrensbestimmung, die den Kantonen helfen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 6 soll, die Koordination der Störfallvorsorge mit der Richt- und Nutzungspla- nung zu verbessern. Seit dem 1. April 2013 gilt diese ausdrücklich auch für Rohrleitungsanlagen, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen (Art. 1 Abs. 2 Bst. f StFV; vgl. Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsan- lagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe [Rohrleitungsverordnung, RLV; SR 746.11]). 2.3Die Planungshilfe dient dazu, die Kantone bei der Koordination zu unterstützen und den Vollzug von Art. 11a StFV zu vereinheitlichen (Govoni/Merkofer, Besserer Schutz vor Störfällen an Rohrleitungsanlagen – Revision der Störfallverordnung, in Sicherheit & Recht 3/2013 S. 194 ff., 196; vgl. auch Christian Kilchhofer, Koordination von Störfallvorsorge und Raum- planung – Rechtslage und aktueller Stand, in KPG-Bulletin 2016 S. 43 ff., 44). Im Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz war noch die Planungshilfe vom Oktober 2013 massgebend; die überarbeitete Fassung vom Juni 2022 trägt namentlich den Erfahrungen aus dem Vollzug Rechnung und empfiehlt eine gegenüber der alten Fassung präzisierte Methode, mit der in vier Schritten möglichst gute Lösungen für die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung namentlich bei Ein- und Aufzonungen im Umfeld von Störfall- anlagen gefunden werden sollen (S. 5, 15 ff. mit Ablaufschema): A. Die Planungsträgerin (Gemeinde) nimmt eine Triage aufgrund des Stand- orts vor und stellt mit Hilfe der vorhandenen Karten fest, ob das von der Nutzungsplananpassung betroffene Gebiet ganz oder teilweise innerhalb des Konsultationsbereichs liegt (vgl. Geoportal des Bundes, «Konsultationsbereiche Rohrleitungen», einsehbar unter: <https:// www.map.geo.admin.ch>). Keine weitere Koordination ist erforderlich, wenn ein Alternativstandort ausserhalb des Konsultationsbereichs ge- wählt wird oder das Planungsareal gesamthaft ausserhalb des Konsulta- tionsbereichs liegt. B. Liegt das Vorhaben innerhalb des Konsultationsbereichs, nimmt die Pla- nungsträgerin eine Triage aufgrund der Risikorelevanz vor. Hierfür beur- teilt sie mit Hilfe von Referenzwerten zur Personenbelegung (vgl. Pla- nungshilfe Anhang 1), ob sich das Störfallrisiko übermässig erhöhen könnte (vgl. zur Methode Planungshilfe Anhang 2). Sind empfindliche Ein- richtungen im Konsultationsbereich geplant (Objekte mit erschwerter Eva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 7 kuierbarkeit der Bevölkerung; vgl. Planungshilfe S. 22 Tabelle 1), gilt die Planung unabhängig davon grundsätzlich als risikorelevant. Keine weitere Koordination mit der Störfallvorsorge ist nötig, wenn sich die Nutzungs- plananpassung als nicht risikorelevant erweist. C. Bei einer risikorelevanten Nutzungsplanung evaluiert die Planungsträge- rin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inha- ber der Rohrleitungsanlage allgemeine Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV (vgl. Planungshilfe Anhang 3). Zudem klärt sie ab, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen in der Umgebung der Anlage zur Verfügung stehen, die sich dazu eignen, das Risiko zu redu- zieren (vgl. Planungshilfe Anhang 4). Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbe- hörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfa- che Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugs- behörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die ge- wählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbe- hörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inha- berin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicher- heitsmassnahmen nach Art. 8 StFV sowie raumplanerische und bauliche Massnahmen (vgl. Planungshilfe Anhang 3 und 4). Gestützt auf die Er- gebnisse beurteilt die Planungsträgerin das Risiko mit den zusätzlichen Massnahmen (vertiefte Risikoabklärung) und die Vollzugsbehörde schätzt erneut die Tragbarkeit des Risikos ein (Art. 7 StFV). Ist das Risiko unter Berücksichtigung der zusätzlich evaluierten Massnahmen tragbar, können diese im Schritt D festgelegt werden. D. Ist das Risiko trotz Berücksichtigung der in Schritt C evaluierten Mass- nahmen immer noch untragbar, hat die Planungsträgerin dies bei der Ent- scheidphase in die umfassende raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 3 RPV einzubeziehen. Dabei ist insbesondere das öffentliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 8 Interesse an der beabsichtigten Anpassung des Nutzungsplans am vor- gesehenen Standort den öffentlichen und privaten Interessen an der An- lage gegenüberzustellen. Überwiegen die Interessen an der Anlage, kann die Nutzungsplananpassung in der vorgesehenen Form nicht vorgenom- men werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der beabsichtigen Plananpassung, legt die Planungsträgerin die zu treffenden Massnahmen unter Einbezug der Beteiligten fest. Da im Planungsverfahren in der Regel keine Sicherheitsmassnahmen gegenüber der Inhaberin oder dem Inha- ber der Rohrleitungsanlage angeordnet werden, sind diese von der Voll- zugsbehörde im Verfahren nach Art. 3 und 8 StFV in Koordination mit dem Planerlassverfahren anzuordnen. Die neue Planungshilfe enthält zudem Empfehlungen für die Planungsträge- rin zur Interessenabwägung nach Art. 3 RPV (vgl. S. 26 f., auch zum Folgen- den). Danach können bei Entwicklungen von einem gewissen öffentlichen Interesse Risikoerhöhungen (abgebildet in einer sog. Summenkurve im Wahrscheinlichkeits-/Ausmass[W/A]-Diagramm; vgl. hinten E. 5.3.3), die das untere Viertel des Übergangsbereichs nicht überschreiten, in der Regel als eher unbedenklich betrachtet werden. Bei räumlichen Entwicklungen von ausgewiesenem öffentlichem Interesse, die beispielsweise im regionalen oder kantonalen Richtplan enthalten sind, gelten Risikoerhöhungen bis zur Mitte des Übergangsbereichs grundsätzlich als vertretbar. Risikoerhöhungen über die Mitte des Übergangsbereichs sollten nur bei räumlichen Entwick- lungen von ausgewiesenem übergeordnetem öffentlichem Interesse ins Auge gefasst werden und solche in den nicht akzeptablen Bereich im Sinn der Planungsgrundsätze (Art. 3 RPG) werden grundsätzlich nicht empfohlen. 2.4Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundla- gen, in denen sie feststellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (Art. 6 Abs. 2 Bst. c RPG). Im Kanton Bern ist die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge bereits seit 2012 im Kantonalen Richtplan verankert (Christian Kilchhofer, a.a.O., S. 45). Die Massnahme D_04 «Störfallvorsorge in der Richt- und Nut- zungsplanung berücksichtigen» schreibt vor, technische Risiken im Sinn der Störfallvorsorge gering zu halten und mit der Siedlungsentwicklung abzu- stimmen (Richtplan 2030 des Kantons Bern [Stand 21.12.2022], einsehbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 9 unter: <www.dij.be.ch>, Rubriken «Raumplanung/Kantonaler Richtplan»; vgl. auch D13, S. 85). Um diese Ziele zu erreichen, werden Massnahmen und das Vorgehen festgelegt (u.a. Konsultationsbereiche bezeichnen und veröffentlichen sowie kantonale Vollzugshilfe zur Verfügung stellen). Na- mentlich prüfen der Kanton, die Regionen und die Gemeinden bei ihren Pla- nungen innerhalb der Konsultationsbereiche die Risikorelevanz. Sie treffen, falls sich ihre Planung als risikorelevant erweist, in Absprache mit dem AGR und dem KL weitere Massnahmen (Vorgehen Ziff. 3). 2.5Das KL hat ebenfalls eine Karte zu den Konsultationsbereichen pu- bliziert, gestützt auf die geprüft werden kann, ob ein Planungsgebiet in der Risikozone liegt (vgl. Geoportal des Kantons Bern, «Konsultationsbereichs- karte Störfallverordnung», einsehbar unter: <www.agi.dij.be.ch>). Weiter hat das AGR in Zusammenarbeit mit dem KL die Arbeitshilfe «Koordination Stör- fallvorsorge in der Raumplanung» vom 26. März 2018 (im Folgenden: Arbeitshilfe, einsehbar unter: <www.dij.be.ch>, Rubriken «Raumplanung/ Arbeitshilfen/Koordination Störfallvorsorge in der Raumplanung») erarbeitet, welche die Planungshilfe des Bundes ergänzt. 3. Vor Verwaltungsgericht angefochten und noch umstritten sind die Einzonung eines Teils der Parzelle Meiringen Gbbl. Nr. 8________ in eine ZöN (Teilzonenplan 1) sowie die Umzonung verschiedener Parzellen im Gebiet Balmsäge von der Gewerbezone in eine Arbeitszone, der Parzelle Meiringen Gbbl. Nr. 9________ (Schulhaus Balm und Wiese) von einer ZöN in eine Misch- bzw. Arbeitszone, von ehemals durch das Militär genutzten Flächen in die Arbeitszone sowie zahlreicher Parzellen von der Dorfzone 2 in die Wohnzone 2 (Teilzonenplan 3). Nicht mehr Thema vor Verwaltungsgericht ist die Einzonung von Teilen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ (Teilzonenplan 3, Gebiet Balmsäge): Hinsichtlich dieser Parzellen hat die Vorinstanz die Beschwerde gutgeheissen und die Genehmigungsverfügung des AGR aufgehoben (angefochtener Entscheid E. 6.3.2, Dispositiv-Ziff. 1). Der angefochtene Entscheid ist insoweit unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend konnte die Eigentümerin der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 10 beiden Parzellen aus dem Verfahren entlassen werden (vgl. vorne Bst. C; bezüglich die Nichtgenehmigung der Umzonung betr. die Parzellen Nrn. 1________ und 2________ vgl. hinten E. 5.2.1). Ebenfalls nicht mehr Verfahrensgegenstand ist die Einzonung der Parzelle Nr. 5________. Die Vorinstanz hat das Verfahren insoweit abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerde in diesem Punkt zurückgezogen hatte (Beschwerderückzug vom 8.12.2015 und Abschreibungsverfügung vom 22.2.2016 bzw. 25.2.2016 mit ergänzter Rechtsmittelbelehrung, beides in Vorakten DIJ pag. 110 f. und 114 ff. bzw. 118 f. [act. 6A]). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im angefochtenen Entscheid lehnte die Vorinstanz es zudem ab, auf die Abschreibung zurückzukommen (E. 1.9.2. ff.). Die Be- schwerdeführerin hat dagegen keine Einwände vorgebracht. Sie stellt betref- fend die Parzelle Nr. 5________ keinen Antrag mehr und äussert sich auch in der Begründung nicht mehr zu dieser Thematik. Insoweit ist der angefochtene Entscheid damit ebenfalls unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Gemeinde beantragt, es sei in einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Abstandserklärung vom 8. Dezember 2015 behaftet werde und die Verfahrensabschreibung vom 25. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen sei, ist kein separates Feststellungsinteresse ersichtlich und begründet die Gemeinde ein solches auch nicht näher; der Antrag wird abgewiesen. 4. Zu prüfen ist zunächst die umstrittene Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 8________ in die ZöN S&F im Teilzonenplan 1. 4.1Der Teilzonenplan 1 sieht unter anderem vor, dass der ZöN S&F für die Erweiterung der Sport- und Freizeitanlagen eine zusätzliche Fläche der Parzelle Nr. 8________ zugewiesen werden soll. Ein konkretes Konzept, wie die mögliche Nutzung dieser eingezonten Fläche aussehen soll, bestand im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht, ist aber offenbar in Ar- beit (vgl. Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 4). Gemäss Art. 221 Abs. 4 des revidierten Baureglements der EG Meiringen vom 9. Juni 2013 (GBR) ist als Voraussetzung einer Überbauung in Zusammenarbeit mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 11 Beschwerdeführerin eine Störfallbeurteilung vorzunehmen und es ist darauf zu achten, dass keine grösseren Personenansammlungen im Freien entste- hen. 4.2Die DIJ ist gestützt auf die Fachberichte und die Planungshilfe vom Oktober 2013 zum Schluss gekommen, dass die beabsichtigte Anpassung im Teilzonenplan 1 nicht risikorelevant sei und daher keine weitere Koordi- nation der Raumplanung mit der Störfallvorsorge erfordere (Schritt B der Ko- ordination, vgl. vorne E. 2.3). Dass die konkrete Nutzung für die ZöN S&F noch nicht bestimmt sei, hindere die Genehmigung der Ortsplanungsrevision nicht. Die Koordination erfolge im Rahmen der konkreten Nutzungsbewilli- gung, was mit Art. 221 Abs. 4 GBR genügend sichergestellt werde (ange- fochtener Entscheid E. 5.3 f.). Die Gemeinde teilt die Auffassung der Vor- instanz (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 24 ff.). 4.3Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Risikosummenkurve im Störfallbericht vom 28. Mai 2015 steige deshalb nicht an, weil die konkrete Nutzung noch nicht bekannt sei und entsprechend nicht berücksichtigt wer- den konnte (Akten DIJ pag. 157 und 170 [act. 6B]). Im Störfallbericht vom 29. September 2015 sei das Risiko gestützt auf mögliche Nutzungen ermit- telt worden (vgl. Akten DIJ pag. 187 und 197 [je Rückseite] und 198 [act. 6B]). Solange die konkrete Nutzung nicht feststehe, solle auf eine Ein- zonung verzichtet werden. Falls nicht zugewartet werden könne, müsse Art. 221 Abs. 4 GBR verbindlicher gefasst werden, damit die Risikosummen- kurve nicht über die Mitte des Übergangsbereichs steige (Beschwerde Rz. 16 ff.). 4.4Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Parzelle Nr. 8________ unbestritten im Konsultationsbereich liege (angefochtener Entscheid E. 5.3; vgl. vorne E. 2.3 und 2.5). Gemäss der inzwischen auf dem Geoportal des Bundes sowie des Kantons Bern öffentlich zugänglichen Konsultations- bereichskarte Störfallverordnung des KL beträgt der Abstand zwischen der Gasleitung und der Parzelle allerdings mehr als die für diese Leitungsart allgemein festgelegten 300 m (vgl. Planungshilfe S. 20), so dass die Parzelle ausserhalb des Konsultationsbereichs liegt (vgl. auch die Stellungnahme des KL mit Planauszügen aus der Konsultationsbereichskarte Störfallverordnung des Kantons Bern, act. 11 und 11A). Die dazu angehörten Verfahrensbetei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 12 ligten bestreiten das auch nicht. Gemäss der Beschwerdeführerin muss die Parzelle dennoch in die Störfallbeurteilung einbezogen werden; es genüge, wenn das Gebiet Balm teilweise innerhalb des Konsultationsbereichs liege (vgl. Stellungnahme vom 10.6.2022, act. 18 Rz. 8). In den Störfallberichten werden – unabhängig vom Konsultationsbereich – Störfälle mit der grössten Gefährdung für Personen und die entsprechenden Einflussbereiche berück- sichtigt: Bei einem Totalversagen der Rohrleitung und einem Brandszenario «Feuerball» reichen diese bis zu einer Distanz von 602 m für Personen im Freien (vgl. Akten DIJ pag. 193, 197 Rückseite und 199 Rückseite [act. 6B]; vgl. auch Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 38 mit Hinweis auf den Rahmenbericht der Schweizerischen Erdgaswirtschaft und der suisseplan Ingenieure AG, Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen, Rahmenbericht zur standardisierten Ausmasseinschätzung und Risikoermittlung vom 1.12.2010, einsehbar unter: <www.swissgas.ch>, Rubriken «Informationen/ Downloads»). Die Parzelle befindet sich im Einflussbereich dieses schlimmstmöglichen Störfalls. Ob bei dieser Ausgangslage die Risikorele- vanz der Einzonung überhaupt zu überprüfen ist, kann mit Blick auf die fol- genden Erwägungen offenbleiben. 4.5Die kantonale und eidgenössische Vollzugsbehörde haben das Ri- siko direkt anhand einer Störfallbeurteilung geprüft. Es fand noch keine Ein- schätzung der Risikorelevanz aufgrund von Referenzwerten statt, wie es neu als (einfacheres) Triageinstrument in der Planungshilfe des Bundes und der Arbeitshilfe des Kantons vorgesehen ist (Schritt B, vgl. vorne E. 2.3 und 2.5). Sowohl das KL als auch das BFE respektive das BAFU halten in ihren Be- richten vom 7. Oktober 2014 bzw. 3. und 2. Juli 2015 fest, dass sich das Risiko im ganzen Bereich des Teilzonenplans 1 (W/A-Diagramm Abschnitt Meiringen-Reichenbach) verglichen mit dem Ist-Zustand wenig bzw. nicht signifikant erhöht und weiterhin als tragbar beurteilt werden kann (Akten DIJ pag. 56 ff., 90 ff. [act. 6A]). Dies entspricht der Darstellung des Risikos im Störfallbericht vom 29. September 2015, wonach die drei abgebildeten Sum- menkurven (Ist-Zustand, Zustand mit rechtskräftigen Bauzonen überbaut und Zustand mit Ortsplanungsrevision) nahezu deckungsgleich in der unte- ren Hälfte des Übergangsbereichs verlaufen (Abb. 9, in Akten DIJ pag. 197 Rückseite [act. 6B]). Darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (an- gefochtener Entscheid E. 5.3). Unbestritten ist ferner, dass die künftige Nut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 13 zung der Parzelle Nr. 8________ noch nicht (abschliessend) feststeht und in der Risikosummenkurve im Störfallbericht vom 28. Mai 2015 daher unberücksichtigt geblieben ist. 4.6Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind bei der Rahmennutzungspla- nung die konkreten Inhalte von grösseren Projekten oft noch nicht bekannt (angefochtener Entscheid E. 4.2.5). Gemäss Planungshilfe kann es deshalb sinnvoll sein, in der Bau- und Zonenordnung nur die wichtigsten Planungs- anforderungen festzulegen und die detaillierten Schutzmassnahmen erst in der nachfolgenden Sondernutzungsplanung (z.B. Überbauungsordnung) zu regeln (Planungshilfe S. 31; vgl. auch Erik Lustenberger, Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung, in Sicherheit & Recht 1/2015, S. 39 ff., 44 mit Beispielen). Ein derartiges stufenweises Vorgehen ist der Raumpla- nung generell nicht fremd (planerischer «Stufenbau», vgl. z.B. BVR 2011 S. 152 [VGE 2009/52 vom 21.8.2009] nicht publ. E. 2.2, BVR 2022 S. 202 [VGE 2020/115 vom 17.6.2021] nicht publ. E. 1.2 [bestätigt durch BGer 1C_483/2021 vom 10.3.2022], für umweltrechtliche Vorgaben z.B. BVR 2006 S. 453 E. 4.4 und 4.6). Hier erwartet das BAFU keine signifikante Abweichung der Summenkurve aufgrund der Einzonung, weil das Freibad sowie die Kletter- und Tennishalle bereits bestehen und das Hallenbad in einem Abstand von etwa 400 m von der Gasleitung neu gebaut werden soll (Besprechungsnotiz des BFE vom 31.8.2015, Akten DIJ pag. 181 Rückseite [6B]). Zwar trifft zu, dass im Störfallbericht vom 29. September 2015 das Ri- siko auch mit Blick auf mögliche Nutzungen ermittelt wurde (neuer Freibad- bereich und neues Hallenbad [Abb. 9]) und ab einer bestimmten Personen- belegung die Summenkurve in den mittleren Übergangsbereich steigen würde (Abb. 10; Akten DIJ pag. 187 Rückseite,188 und 197 Rückseite, 198 [act. 6B]). Mit einem Anstieg in den untragbaren Bereich ist aber auch in die- sem Fall nicht zu rechnen. Das BAFU hatte denn auch weiterhin keine Ein- wände gegen die Zonenplanänderung im Teilplan 1 (Bericht vom 2.11.2015, Akten DIJ pag. 179 Rückseite [act. 6B]). Vor diesem Hintergrund hat die Ge- meinde der Störfallvorsorge auf Planungsstufe hinreichend Rechnung getra- gen, indem sie in Art. 221 Abs. 4 GBR eine auf das Projekt bezogene Stör- fallbeurteilung voraussetzt und grössere Personenansammlungen im Freien verbietet. Eine solche Störfallbeurteilung ist offenbar inzwischen vorhanden (vgl. Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 4 mit Hinweis auf den Stör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 14 fallbericht vom 1.3.2022 betr. präzisiertes Projekt für ein neues Schwimmbad auf Parzelle Nr. 8________). Der sinngemässe Schluss der Vorinstanz, wonach die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge damit gewährleistet ist, ist nicht zu beanstanden. 4.7Eine strengere Fassung von Art. 221 Abs. 4 GBR ist mit Blick auf die vorbehaltene Störfallbeurteilung nicht erforderlich und der in diesem Zusam- menhang gestellte Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die im Rahmen des Plangenehmigungs- verfahrens für die Erdgashochdruckleitung verfasste Stellungnahme des da- maligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 19. Juli 1999 etwas zur Beurteilung beitragen könnte; der Beweisantrag der Beschwerdegegnerin, diese zu edieren, wird ebenfalls abgewiesen (Be- schwerdeantwort Rz. 31 f.). Nach dem Gesagten steht die Störfallvorsorge der Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 8________ mit den in Art. 221 Abs. 4 GBR geregelten Vorbehalten für ein konkretes Projekt nicht entgegen. 5. Weiter sind im Teilzonenplan 3 Umzonungen im Gebiet Balmsäge, beim Schulhaus Balm sowie diverser Parzellen in der Dorfzone und ehemals durch das Militär genutzter Parzellen umstritten. 5.1Die Risikobeurteilung erfolgte für die drei Bereiche Balmer-Ey, Balmi und Balmweid. Die Beschwerdeführerin rügt, die Risikosummenkurven Bal- mer-Ey und Balmweid hätten nicht gesondert betrachtet werden dürfen, weil im Teilzonenplan 3 zahlreiche Ein-/Umzonungen vorgesehen seien, die sich auf sämtliche Bereiche auswirkten. – Bei Rohrleitungsanlagen entspricht es der Praxis, das Störfallrisiko streckenweise zu betrachten (sog. Screening- Methode). Danach wird auf Basis eines W/A-Diagramms die Häufigkeit von schweren Schädigungen pro 100 m und Jahr abgeschätzt (vgl. Modul «Be- urteilungskriterien zur Störfallverordnung» des BAFU, Bern 2018, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Störfallvorsorge/Vollzugs- hilfen/Handbuch zur StFV» [nachfolgend: Beurteilungskriterien] Ziff. 4.3; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 15 auch suisseplan, Sicherheit von Erdgashochdruckleitungen, Screening Per- sonenrisiken: Dokumentation der Methodik, Ziff. 1.2, 2, einsehbar unter: <www.swissgas.ch>, Rubriken «Informationen/Downloads/Sicherheit»). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Störfallbericht eines Ingenieurun- ternehmens nimmt diese abschnittsweise Beurteilung vor und stellt das Stör- fallrisiko in den Diagrammen nach Leitungsabschnitten dar (vgl. Anhang A- 2 Störfallbericht vom 29.9.2015, Akten DIJ pag. 199 Rückseite [act. 6B]). Da- mit folgt er der anerkannten Methode bei Rohrleitungsanlagen. Der Störfall- bericht beschreibt alle Ein- und Umzonungen im Gebiet Balm (Ziff. 3.2) und enthält – soweit hier noch interessierend – für die Abschnitte Balmer-Ey und Balmweid je ein W/A-Diagramm mit einer Variante. Sofern der Einflussbe- reich zweier Abschnitte betroffen ist, wurde dies berücksichtigt (vgl. Ziff. 3.2.5 betreffend Parzelle Nr. 1________; Akten DIJ pag 189 ff. und 194 ff. [act. 6B]). Das BAFU bestätigte in seinem Bericht, die Vorgehensweise stimme mit der Methodik des Rahmenberichts überein und die Resultate seien plausibel (Bericht vom 2.11.2015, Akten DIJ pag. 179 Rückseite [act. 6B]). Die Vollzugsbehörden und die Vorinstanz haben darauf abgestellt. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich die Umzonung zahlreicher Parzellen von der Dorf- in die Wohnzone auf die Risikosummenkurve (W/A-Diagramm) auswirkt (vgl. auch die Erläuterungen im Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 39, wonach alle drei W/A-Ab- schnitte davon betroffen sind). Der Störfallbericht trägt dem Rechnung, in- dem er die noch nicht überbauten Parzellen(-flächen) ausweist und gestützt darauf eine mögliche Zunahme der Wohnbevölkerung von 118 Personen er- rechnet. Abzüglich der zusätzlichen 37 Personen, die schon gestützt auf die geltende Zonenordnung potenziell betroffen sein könnten, ermöglichen die Umzonungen somit eine zusätzliche Belegung von 81 Personen (Ziff. 3.2.4, Akten DIJ pag. 190 Rückseite [act. 6B]; vgl. auch Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 16, der neu nur noch von einer zusätzlichen Belegung von 45 Personen ausgeht, vgl. dazu hinten E. 5.3.2). Wie sich das auf die Tragbarkeit des Risikos auswirkt, ist nicht eine Frage der richtigen Methode, sondern der materiellen Würdigung; darauf ist im Folgenden einzugehen. 5.2Im Teilzonenplan 3 sind im Einzelnen noch folgende Änderungen vorgesehen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 16 5.2.1 Im Gebiet Balmsäge sollen insbesondere die Parzellen Nrn. 10________, 11________, 12________ und 13________ von der Gewerbezone G in die Arbeitszone A1 umgezont werden, für die Art. 211 Abs. 4 GBR eine Nutzungsbeschränkung «A1 (Balmsäge/Rüüssallmend)» vorsieht (vgl. E. 5.2.2 hiernach). Gleiches gilt für die ebenfalls bereits überbauten Teilflächen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________. Die Vorinstanz hat sowohl der Einzonung von nicht überbauten Zusatzflächen (sog. Reserveflächen) als auch der Umzonung der bereits überbauten Teilflächen dieser Parzellen die Genehmigung verweigert («Ein- bzw. Umzo- nung», vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2 letzter Absatz und Dispositiv- Ziff. 1). Bei Letzterem handelt es sich aber um ein offenkundiges Versehen: Alle Beteiligten (insb. die Gemeinde und die betroffene Grundeigentümerin) gingen davon aus, dass nur auf die Einzonung von Zusatzflächen, nicht aber auf die Umzonung der bereits überbauten Teilflächen verzichtet wurde (Stel- lungnahme Gemeinde, Akten DIJ pag. 109 Rückseite [act. 6A]; Stellung- nahme Grundeigentümerin, act. 5 S. 2; E-Mails der JKG und der EG Meirin- gen sowie Verfügung der JGK vom 22.2.2016, alle in Akten DIJ pag. 112 f. und 115 [act. 6A]). Die bisherige Gewerbezone soll denn auch generell durch eine Arbeitszone ersetzt werden. Eine Gewerbezone ist nicht mehr vorgese- hen (Erläuterungsbericht vom Juni 2013, S. 14, Akten AGR [act. 6G]). Der Klarheit halber ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen in dem Sinn zu berichtigen, dass nur für die Einzonung, nicht aber für die Umzonung von Flächen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ die Genehmigung verweigert wird (Art. 100 Abs. 1 VRPG; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 2, 4 f.; vgl. hinten E. 7.1). Auch der Zonenplan entspricht nach dem Gesagten insoweit nicht dem aktuellen Stand, als er die verweigerte Einzonung der Zusatzflächen noch beinhaltet (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 2); er ist entsprechend zu bereinigen. Der Störfallbericht vom 25. August 2022 geht zwar davon aus, dass die Umzonung hinsichtlich der Parzelle Nr. 1________ «hinfällig» geworden ist; für die Störfallbeurteilung berücksichtigt er aber wie bereits der Bericht vom 29. September 2015 eine unveränderte Personenbelegung der bereits bebauten Fläche in der Arbeitszone, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden kann (vgl. act. 22A S. 9 und 20 und Störfallbericht vom 29.9.2015, Akten DIJ pag. 190 Rückseite [act. 6B]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 17 5.2.2 Weiter soll die Parzelle Nr. 9________ mit dem Schulhaus Balm der Mischzone M3 und die südlich angrenzende Wiese (vorher beides in der ZöN Schule) einer Arbeitszone zugewiesen werden. Für die Mischzone M3 (ehe- maliges Schulgebäude) hat der Gemeinderat am 28. November 2013 fol- gende, vom AGR genehmigte Nutzungsbeschränkung beschlossen (Art. 211 Abs. 3 GBR, Akten AGR act. 6H1; vgl. Genehmigungsverfügung Ziff. 3.6.7, 4.5.7 und Dispositiv-Ziff. 3): «In der Mischzone M3 Schulhaus Balm ist die oberirdische Geschossflä- che auf maximal 1000 m 2 beschränkt.» Hinsichtlich der Wiese hat die Instruktion ergeben, dass sie der Arbeitszone A2 angehören soll, nicht der A3, wie im Zonenplan eingetragen (vgl. über- einstimmende Stellungnahmen des AGR und der Gemeinde in act. 12, 13 und 16). Für die Arbeitszone A2 besteht im Baureglement folgende Nut- zungsbeschränkung (Art. 211 Abs. 4 GBR; Akten AGR act. 6G): «In den Arbeitszonen A1 (Balmsäge/Rüüssallmend) und A2 (Schulhaus Balm, Balm Derfli) sind keine neuen kunden- und arbeitsplatzintensiven Betriebe gestattet. Neue Betriebe dürfen pro 1'000 m 2 Bauzone höchs- tens 3 Arbeitsplätze aufweisen». Davon ist auch der Störfallbericht vom 29. September 2015 ausgegangen (sieben neue Arbeitsplätze möglich, vgl. Akten DIJ pag. 189 Rückseite [act. 6B]). Diese Ungereimtheit zwischen Zonenplan und GBR ist ebenfalls zu bereinigen und der Zonenplan anzupassen (vgl. hinten E. 7.1). 5.2.3 Die ehemals durch das Militär genutzten Parzellen Nrn. 14________ und 15________ liegen (teilweise) im Konsultationsbereich. Sie sollen von der ZöN Militär M in eine Arbeitszone umgezont werden. Betroffen ist nur der nicht bewaldete Teil der Parzelle Nr. 15________; eine kleinere Fläche im Westen mit einem Gebäude und ein grösserer ebenfalls überbauter östlicher Bereich (im Störfallbericht auch als Parzelle Nr. 16________ bezeichnet). Gemäss der ersten öffentlichen Auflage sollten diese Parzellenteile sowie die Parzelle Nr. 14________ in die Arbeitszone A3 umgezont werden (vgl. Zonenplan, Akten AGR [act. 6D]). Im Zonenplan der zweiten öffentlichen Auflage verblieben die Parzelle Nr. 14________ und der westliche Bereich der Parzelle Nr. 15________ unverändert in der Arbeitszone A3, der grössere östliche Bereich wurde dagegen neu der Mischzone M2 zugeordnet (vgl. Zonenplan und Erläuterungsbericht vom April 2013, S. 7 f., beides in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 18 Akten AGR [act. 6C]). Das AGR genehmigte die Umzonung des Gebiets der ehemaligen ZöN Militär M (Parzelle Nr. 15________) in die Mischzone M2 nicht. Es wies «diese Parzelle» von Amtes wegen der Arbeitszone A2 zu. Gleichzeitig ergänzte es Art. 211 Abs. 4 GBR mit der folgenden Nut- zungsbeschränkung (vgl. Genehmigungsverfügung E. 3.6.7 und Dispositiv- Ziff. 1 Spiegelstrich 5): «In der A2 Balmweid/Balmglunte sind keine neuen Kunden- und Arbeits- platz intensiven Betriebe gestattet. Neue Betriebe dürfen pro 1'000 m 2
Bauzone höchstens 3 Arbeitsplätze aufweisen. Es ist keine Wohnnut- zung zugelassen.» Im genehmigten Zonenplan korrigierte das AGR nur den östlichen Teil der Parzelle Nr. 15________ und ergänzte die Legende mit der zuvor im Teilzonenplan 3 nicht vorgesehenen Arbeitszone A2. Die Instruktion hat ergeben, dass der westliche Teil der Parzelle Nr. 15________ – wie im Zonenplan richtig eingetragen – der Arbeitszone A3 angehören soll, für die keine Nutzungsbeschränkungen gelten (vgl. übereinstimmende Stellungnahmen des AGR und der Gemeinde in act. 12, 13 und 16). Der Störfallbericht vom 29. September 2015 ist hingegen betreffend die ganze Parzelle Nr. 15________ von einer A2 mit Nutzungsbeschränkungen ausgegangen (nur ein zusätzlicher Arbeitsplatz im westlichen Bereich, vgl. Akten DIJ pag. 190 [act. 6B]). Die Störfallbeurteilung wurde deshalb überarbeitet (vgl. Störfallbericht vom 25.8.2022 [act. 22A]). 5.2.4 Schliesslich sollen diverse Parzellen von der Dorfzone 2 in die Wohn- zone 2 umgezont werden. Bis auf die Parzellen Nrn. 17________ und 18________ befinden sich diese im Konsultationsbereich gemäss der Karte des KL (vgl. dazu vorne E. 4.4). 5.3Im Bereich Balmer-Ey (Gebiet Balmsäge und Schulhaus) hat die Vor- instanz die Planung als risikorelevant eingestuft. Sie erwog, dass keine Si- cherheitsmassnahmen an der Gasleitung, dafür aber risikovermindernde raumplanerische Massnahmen zur Verfügung stünden (Schritt C, vgl. vorne E. 2.3). Gestützt auf die Fachberichte kam sie zum Schluss, dass das Risiko tragbar wäre, wenn die Parzellen Nrn. 1________ und 2________ nicht eingezont würden. Sie hob die Genehmigungsverfügung des AGR deshalb in Bezug auf diese beiden Parzellen auf und bestätigte sie für die übrigen Parzellen (angefochtener Entscheid E. 6.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 19 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Aufhebung der Genehmigung für die Einzonung der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ habe nicht zu einer Reduktion der Risikosummenkurve geführt (Vergleich rote Summenkurve in Abb. 4 des Störfallberichts vom 28.5.2015 mit violetter Summenkurve in Abb. 5 des Störfallberichts vom 29.9.2015). Der Grund für den Anstieg der Risikosummenkurve im Teilzonenplan 3 seien die Umzonungen von der Dorf- in die Wohnzone (Wegfall Ausnützungsziffer und dichtere Nutzung möglich). Nach wie vor könne die Arbeitsbevölkerung um 32 Personen und die Wohnbevölkerung um 81 Personen zunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Fachbehörden und die Vorinstanz das Störfallrisiko ohne Einzonung der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ als tragbar erachten, obwohl diese Massnahme gar nicht zu einer Senkung der Risikosummenkurve führe. Weil damit das Problem nicht gelöst werde, seien zwingend weitere risikovermindernde raumplanerische Massnahmen nötig und eine Interessenabwägung vorzunehmen, die klar zugunsten der bestehenden Gasleitung ausfalle (vgl. Beschwerde Rz. 26 ff.). 5.3.2 Der neuste Störfallbericht vom 25. August 2022 (vgl. vorne E. 5.2.3) für den Teilzonenplan 3 stellt auf aktualisierte Zahlen ab (Wohn- und Arbeits- bevölkerungsstatistik des Bundesamts für Statistik [BFS]). Er berücksichtigt einen Einflussbereich von bis zu 602 m und eine mögliche (theoretische) Ma- ximalnutzung bzw. bei einzelnen bereits überbauten Parzellen die effektive Personenbelegung (S. 4 f. und 38; vgl. hinsichtlich des Konsultationsbe- reichs bereits vorne E. 4.4). Die Annahmen zur Personenbelegung entspre- chen jenen im Störfallbericht vom 29. September 2015 hinsichtlich der Um- zonung der Parzelle Nr. 9________ (Schulhaus) und der bereits überbauten Parzellen im Gebiet Balmsäge sowie der ehemaligen Militärparzellen Nr. 14________ und der grösseren östlichen Hälfte von Parzelle Nr. 15________ (Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 9, 13 ff.; vgl. zu dessen Bedeutung auch vorne E. 5.2.1 a.E.). Neu beurteilt wurde die westliche kleinere Hälfte der Parzelle Nr. 15________, weil dort keine Nutzungsbeschränkung gilt (vgl. vorne E. 5.2.3). Im Unterschied zum Störfallbericht vom 28. Mai 2015 sind dort neu 18 statt 1 Arbeitsplätze möglich (Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 14; Störfallbericht vom 28.5.2015, Akten DIJ pag. 161 [act. 6B]). Bei den Umzonungen von der Dorf- in die Wohnzone wurden nur noch fünf statt acht nicht überbaute (Teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 20 )Parzellen berücksichtigt; für drei inzwischen überbaute (Teil-)Parzellen wurde auf die effektive (kleinere) Personenbelegung abgestellt. Daraus ergibt sich eine tiefere (zusätzliche) Personenbelegung als im Störfallbericht vom 29. September 2015 (45 statt 81; Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 16 f. und 22 f.); gemäss Gemeinde nimmt die Wohnbevölkerung nur um 27 statt 81 Personen zu (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 41 f.). 5.3.3 Nach Art. 7 Abs. 2 StFV berücksichtigt die Vollzugsbehörde bei der Beurteilung der Tragbarkeit die Risiken in der Umgebung und beachtet na- mentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso ge- ringer sein muss, je schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einer Rohrleitungsanlage wiegen (Bst. a) bzw. je grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Be- völkerung oder der Umwelt ist (Bst. b). Abgesehen von diesen allgemeinen Vorgaben für die Interessenabwägung ist weder dem USG noch der StFV zu entnehmen, wie die Tragbarkeit des Risikos konkret zu ermitteln ist (vgl. all- gemein zu den Aspekten der Interessenabwägung Erläuterungen StFV S. 6 und Hansjörg Seiler, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 10 N. 45 und 57 ff.). Deshalb kommt den Vollzugshilfen des BAFU, die sich auf Art. 22 StFV stützen, grosse Bedeutung zu (vgl. Mark Govoni, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 4.348; vgl. Übersicht über die Vollzugshilfen zur Störfallvorsorge auf <www.bafu.ad- min.ch>, Rubriken «Themen/Störfallvorsorge/Vollzugshilfen/Handbuch Stör- fallverordnung – Übersicht aller Module»). Gemäss den Beurteilungskriterien des BAFU ist das kollektive Risiko für die Tragbarkeit von Störfallrisiken massgebend. Dieses widerspiegelt das gesamte Risiko um eine Störfallan- lage herum aus Sicht mehrerer zu unterschiedlichen Zeiten anwesender Per- sonengruppen. Das Kollektivrisiko wird für eine Anlage als sogenannte Sum- menkurve ermittelt und in einem doppelt logarithmischen W/A-Diagramm dargestellt (vgl. Abbildung in Modul Beurteilungskriterien S. 20):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 21 Die Summenkurve gibt an, mit welcher auf der vertikalen Achse des W/A- Diagramms abzulesenden Wahrscheinlichkeit (Einheit Ereignisse pro Jahr und Streckenabschnitt [100 m Referenzlänge]) ein bestimmtes, auf der hori- zontalen Achse abzulesendes Ausmass an möglichen Schädigungen er- reicht wird. Für die Quantifizierung des Ausmasses wird ein Störfallwert ver- wendet: Ein Wert von 0,3 gilt als Grenze zur schweren Schädigung und ent- spricht 10 Toten oder 100 Verletzten. Das W/A-Diagramm ist in drei Bereiche gegliedert: Als tragbar gelten Risiken, wenn die Summenkurve vollständig im akzeptablen Bereich (oder im Bereich der nicht schweren Schädigungen) verläuft. Liegt die Summenkurve teilweise im Übergangsbereich, sind risiko- senkende Sicherheitsmassnahmen zu prüfen (vgl. vorne E. 2.3, Ablauf- schema Schritte C f.). Risiken im nicht akzeptablen Bereich werden als un- tragbar beurteilt; es sind zwingend Massnahmen zu ergreifen, um das Risiko zumindest in den Übergangsbereich zu bringen (Beurteilungskriterien S. 9 ff., 19 ff.; zum Ganzen auch Adler/Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, in Sicherheit & Recht 2020, S. 84 ff., 87 f.; Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, Rz. 480 f.). Als risikoreduzierende Massnahmen kommen raum- planerische Massnahmen (z.B. Alternativstandorte, Dichtereduktion, Perso- nenzahlbeschränkungen, Verzicht auf sensible Nutzungen), Schutzmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 22 nahmen am gefährdeten Objekt (z.B. Vorschriften zur Gebäudeausrichtung sowie zur Fassaden- und Umgebungsgestaltung) und Sicherheitsmassnah- men an der Quelle (bauliche, technische und organisatorische Massnahmen an der Risikoanlage) in Frage (Erik Lustenberger, a.a.O., S. 42; ausführlich mit Beispielen auch Planungshilfe Anhang 3 und 4). 5.3.4 Die neuste Störfallbeurteilung vom 25. August 2022 betrifft haupt- sächlich Änderungen im Bereich Balmweid (westliche Hälfte der Parzelle Nr. 15________, dazu hinten E. 5.4); im Bereich Balmer-Ey kommt das Risiko nach wie vor in die Mitte des Übergangsbereichs zu liegen (act. 22A S. 32 Abb. 15; das höchste berechnete Ausmass liegt bei 0,55 statt bei 0,57 wie im Bericht vom 29.9.2015, Akten DIJ pag. 195 Abb. 5 [act. 6B]. Im Störfallbericht vom 28. Mai 2015 erfolgte die Beurteilung der Planung im Teilzonenplan 3 noch unter Einbezug der Einzonung von Teilen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ (Akten DIJ pag. 151 ff. [act. 6B]). Gestützt darauf kamen das BFE respektive das BAFU zum Schluss, dass das Risiko im Bereich Balmer-Ey signifikant bis in die Mitte des Übergangsbereichs ansteige, weshalb es nicht mehr «a priori» tragbar sei und sie keine weiteren verhältnismässigen Massnahmen an der Erdgasleitung gemäss StFV mehr sähen, um das Risiko weiter senken zu können (Stellungnahme BFE/BAFU vom 3./2.7.2015, Akten DIJ pag 90 ff. [act. 6A]; vgl. auch KL vom 7.10.2014 zum Störfallbericht vom 22.5.2014, Akten DIJ pag. 57 f. [act. 6A]). Am 31. August 2015 fand eine Besprechung zwischen den Verfahrensbeteiligten mit Vertretern des BFE und des BAFU statt. Diskutiert wurden unter anderem raumplanerische Massnahmen (vgl. Besprechungsnotiz vom 12.10.2015, Akten DIJ pag. 181 [act. 6B]). Im Störfallbericht vom 29. September 2015 wurden in der Folge verschiedene Varianten überprüft, namentlich die Risikosituation ohne Einzonungen im Gebiet Balmsäge (Parzellen Nrn. 1________ und 2________) sowie drei Varianten für eine spätere Einzonung von Land, das weiter entfernt von der Erdgasleitung liegt (vgl. Akten DIJ pag. 184 ff. [act. 6B]). Es wurde festge- stellt, dass das Störfallrisiko in der hier massgebenden Variante ohne die Einzonungen von Teilen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ im Gebiet Balmsäge und ohne alternative Einzonungen weiterhin bis in die Mitte des Übergangsbereichs ansteigt (violette Summenkurve in Abb. 4 und 5). Die zum angepassten Störfallbericht erneut angehörten Bundesämter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 23 erachteten das Risiko nunmehr als tragbar, weil die verhältnismässigen risikosenkenden Massnahmen an der Erdgashochdruckleitung bereits ausgeschöpft seien (Wandstärke von 35,3 mm, Überdeckung von 3-4,5 m und Schutzplatten sowie Trasseekontrollen alle 14 Tage) und die neu beabsichtigten raumplanerischen Massnahmen (Verzicht auf Einzonung von Teilen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________) zu einer Risikosenkung beitrügen (Stellungnahme BFE/BAFU vom 11./2.11.2015, Akten DIJ pag. 179 f. [act. 6B]; gemäss E-Mail vom 22.10.2015 stimmte das KL dieser Einschätzung zu, Akten DIJ pag. 207 [act. 6B]). 5.3.5 Die Beschwerdeführerin weist somit zutreffend darauf hin, dass die Planung im Bereich Balmer-Ey auch ohne Einzonung von Teilen der Parzel- len Nrn. 1________ und 2________ dazu führt, dass sich das Störfallrisiko gegenüber dem Ist-Zustand (knapp im Übergangsbereich) erhöht und die Risikosummenkurve bis in die Mitte des Übergangsbereichs zu liegen kommt (Vergleich rote Summenkurve in Abb. 4 des Störfallberichts vom 28.5.2015 mit violetter Summenkurve in Abb. 5 des Störfallberichts vom 29.9.2015; Akten DIJ pag. 168 bzw. 195 [act. 6B]). In beiden Varianten liegt das höchste berechnete Ausmass bei 0,57 (bzw. 0,55 gemäss Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 32 Abb. 15). Die Erhöhung der Bevölkerungsdichte wirkt sich im W/A-Diagramm auf das Ausmass des Störfallereignisses aus (horizontale Achse), dagegen hat sie keinen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Störfallereignisse zum Tod von anwesenden Personen führen können (vertikale Achse; dazu Planungshilfe S. 12). Entgegen der Ansicht der Gemeinde hat die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht einen Koordinationsbedarf festgestellt und einen Fachbericht zur Tragbarkeit eingeholt (Interessenabwägung nach Art. 7 StFV im Übergangsbereich; vgl. Beschwerdeantwort Rz. 36 f.). Den Schluss der störfallrechtlichen Vollzugsbehörde (BFE resp. BAFU), wonach die verhältnismässigen risikosenkenden Massnahmen gemäss StFV an der bestehenden Erdgasleitung (vgl. die Massnahmen in diesem Leitungsabschnitt in E. 5.3.4 hiervor) bereits ausgeschöpft sind, vermag die Gemeinde nicht substanziiert in Frage zu stellen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 40; vgl. auch die Beispiele zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen nach Art. 8 StFV in der Planungshilfe Anhang 2 S. 48). Folgerichtig war zu prüfen, ob auf raumplanungsrechtlicher Seite risikoreduzierende Massnahmen zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 24 Verfügung stehen. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, trägt die Nichteinzonung von Teilen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ zu einer Risikoreduktion bei: Mit Blick auf die im Anhang zu den Störfallberichten enthaltenen Abbildungen im Grossformat wird ersichtlich, dass die Risikosummenkurven entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin nicht gänzlich identisch sind (vgl. Abb. 7 und 12, Akten DIJ pag. 174 und 200 Rückseite [act. 6B]). Namentlich kann mit dem Einzo- nungsverzicht die Summenkurve im Bereich der Störfallwerte zwischen 0,4 und 0,5 gesenkt werden (vgl. Erläuterung zu Abb. 5 im Störfallbericht vom 29.9.2015, Akten DIJ pag. 195 [act. 6B]). Dieser Umstand wurde auf Nach- frage hin im Störfallbericht vom 25. August 2022 bestätigt; danach wird die verbleibende Erhöhung der Summenkurve wesentlich durch die Erhöhung der potenziellen Personenbelegung auf den noch nicht überbauten (Teil- )Parzellen infolge der Umzonung von der Dorf- in die Wohnzone verursacht (act. 22A S. 39 mit Hinweis auf Abb. 15). Die zusätzliche Arbeitsbevölkerung nimmt indessen infolge der nicht genehmigten Einzonung der Reser- veflächen im Gebiet Balmsäge unbestritten um 21 Personen ab (vgl. Stör- fallbericht vom 28.5.2015, Akten DIJ pag. 160 [act. 6B]; Beschwerde Rz. 33; Beschwerdeantwort Rz. 43). Der Schluss der Fachbehörden, wonach die raumplanerischen Massnahmen zur Risikosenkung beitragen und das Risiko tragbar machen, ist somit nachvollziehbar und es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die Gemeinde in ihrer Ortsplanung die störfallrechtliche Situation rund um die Gasleitung zusammen mit weiteren Massnahmen aus- reichend berücksichtigt hat. Namentlich hat sie auch in den Arbeitszonen Nutzungsbeschränkungen vorgesehen (vgl. vorne E. 5.2), die aus störfall- rechtlicher Sicht begrüsst werden (vgl. z.B. Störfallbericht vom 29.9.2015, Akten DIJ pag. 194 Rückseite [act. 6B]); sie reduzieren das Ausmass eines Störfallereignisses. Die Gemeinde hat mit anderen Worten gewichtige raum- planerische Beschränkungen (u.a. keine Einzonung neuer freier Flächen und damit wesentlicher Nutzungsverzicht) hingenommen, auch wenn sich diese nicht deutlich auf die Summenkurve auswirken. Die Risikoerhöhung bis in die Mitte des Übergangsbereichs erscheint unter diesen Umständen vertret- bar (vgl. vorne E. 2.3 a.E.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 25 5.3.6 Nach dem Gesagten steht die Störfallvorsorge den geplanten Umzo- nungen im Bereich Balmer-Ey nicht entgegen, zumal das Risiko in den trag- baren Bereich gesenkt wurde. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die stör- fallrechtliche Beurteilung die Umzonungen im Bereich Balmer-Ey unter Be- rücksichtigung der erwähnten raumplanerischen Massnahmen zulässt, ist damit nicht zu beanstanden. 5.4Auch in Bezug auf die Umnutzung der ehemals durch das Militär ge- nutzten Flächen (Bereich Balmweid) sah die Vorinstanz keinen Grund, von der Einschätzung der Fachbehörden abzuweichen, wonach das Risiko nicht signifikant ansteige und weiterhin tragbar sei (angefochtener Entscheid E. 6.3.1). Die Gemeinde teilt die Auffassung der Vorinstanz (vgl. Beschwer- deantwort Rz. 35). – Das KL hielt fest, das Risiko im Bereich Balmweid werde zwar erhöht, könne im Sinn der Plangenehmigungsverfügung von 1998 für die Gasleitung aber weiterhin als tragbar beurteilt werden (Fachbe- richt vom 7.10.2014, Akten DIJ pag. 58 [act. 6A]). Das BFE respektive das BAFU stellten fest, dass die drei abgebildeten Summenkurven im Bereich Balmweid nahezu kongruent verlaufen. Das Risiko werde durch die geplante Umzonung im Vergleich zum Ist-Zustand nicht signifikant erhöht. Deshalb und aufgrund der Tatsache, dass sie das Risiko des Ist-Zustands im Jahr 2000 als tragbar beurteilt hätten, bestünden aus ihrer Sicht keine Einwände gegen die Zonenplanänderung in diesem Bereich. Die Summenkurven wür- den durch die Personenbelegung auf dem Campingplatz dominiert (Berichte vom 3./2.7.2015, Akten DIJ pag. 90 und 92 [act. 6A]). Mit Blick auf das W/A- Diagramm (vgl. Abb. 5 im Störfallbericht vom 28.5.2015, Akten DIJ pag. 169 [act. 6B]: Risiko mehrheitlich in der unteren Hälfte Übergangsbereich) sind die Einschätzungen der Fachbehörden ohne weiteres nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Beurteilung in Frage stel- len würde. Auch in der überarbeiteten Störfallbeurteilung vom 25. August 2022 weist das W/A-Diagramm für den Abschnitt Balmweid (act. 22A S. 34 Abb. 17) ein Risiko im Übergangsbereich aus, das nahezu identisch ist mit demjenigen im Störfallbericht vom 28. Mai 2015 (vgl. Akten DIJ pag. 169 [act. 6B]); sie führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei diesem Ergebnis er- übrigt es sich, eine neue Tragbarkeitsbeurteilung der Vollzugsbehörden nach Art. 7 StFV einzuholen. Denn auch im Bereich Balmweid tragen raum- planungsrechtliche Massnahmen der störfallrechtlichen Situation ausrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 26 chend Rechnung (Nutzungsbeschränkungen in der Arbeitszone, vgl. vorne E. 5.2). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die störfallrechtliche Beurtei- lung eine Umzonung der streitbetroffenen Parzellen im Bereich Balmweid zulässt, ist damit nicht zu beanstanden. 6. Schliesslich ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung sei zu Unrecht unterblie- ben. – Ziel der Ortsplanungsrevision der EG Meiringen ist ein moderates Wachstum; die bauliche Entwicklung soll primär im bestehenden Siedlungs- gebiet erfolgen. Die raumplanerischen Interessen der Gemeinde an den ver- bleibenden Umzonungen im Teilzonenplan 3 sind erheblich: Die Gemeinde kann das vorhandene Baugebiet etwas intensiver nutzen (Umzonungen Dorf-/Wohnzone), das Schulhaus einer neuen, weniger intensiven Nutzung zuführen und einen bestehenden Gewerbebetrieb erhalten. Soweit noch zu beurteilen, beschränkt sie sich somit auf eine innere Verdichtung des vor- handenen Baulands; es steht keine Einzonung von neuen Flächen mehr zur Diskussion. Diese moderate innere Verdichtung entspricht den Zielsetzun- gen des RPG (Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis RPG, Siedlungsentwicklung nach innen; vgl. angefochtener Entscheid E. 2). Die noch verbleibende Einzonung einer neuen Teilfläche im Teilzonenplan 1 betrifft massvolle Entwicklungsmöglich- keiten einer bestehenden Sportanlage. Wie sich gezeigt hat, liegt die Par- zelle ausserhalb des Konsultationsbereichs. Es muss gemäss Art. 221 Abs. 4 GBR aber trotzdem eine Störfallbeurteilung für ein konkretes Vorha- ben vorgenommen werden. Mit Blick auf den Zonenplan befindet sich die eingezonte Fläche im Übrigen im Wesentlichen zwischen bereits überbau- tem Gebiet und ist weitgehend von Bauzonen umgeben. Neben diesen raumplanungsrechtlichen Interessen bestehen unbestrittenermassen ge- wichtige Interessen am sicheren Betrieb der Erdgashochdruckleitung. Wie sich gezeigt hat, ist diesen Interessen aus raumplanungsrechtlicher Sicht ge- nügend Rechnung getragen worden und sind Einschränkungen des Betriebs der Gasleitung nicht zu erwarten. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Störfallrisiken in der Planung ge- nügend berücksichtigt worden sind (vgl. vorne E. 4 ff.). Der hier umstrittene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 27 Teil der Ortsplanung trägt den berührten öffentlichen und privaten Interessen soweit nötig Rechnung, indem geeignete raumplanerische Massnahmen ge- troffen werden, welche die Auswirkungen eines Störfalls möglichst gering halten (Schritte C und D der Koordination: Nutzungsbeschränkungen, Ge- nehmigungsverweigerung hinsichtlich der Einzonung von Teilen der Parzel- len Nrn. 1________ und 2________). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Koordinationsprüfschritte festgehalten hat, eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung (Schritt D) erübrige sich (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Sie hat sich aber mit den Einwänden der Beschwerdeführerin eingehend befasst und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese unbegründet sind. Implizit hat sie das Interesse an der Ortsplanung im Ergebnis höher gewichtet als die von der Beschwerdeführerin angeführten entgegenstehenden Interessen. 7. 7.1Der angefochtene Entscheid hält somit im Ergebnis der Rechtskon- trolle stand. Das zurückgezogene Gesuch der EG Meiringen um Teilrechts- kraftbescheinigung ist als gegenstandlos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Allerdings hat sich hinsichtlich des Teilzonenplans 3 Klärungsbedarf ergeben: Einerseits ist Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids von Amtes wegen zu berichtigen («Umzonungen» streichen). Ande- rerseits ist die Sache zur Bereinigung des Teilzonenplans 3 im Sinn der Er- wägungen an die DIJ (AGR) zurückzuweisen (vgl. vorne E. 5.2.1 f.). 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend. Die Klarstellungen erfolgen von Amtes wegen und rechtfertigen nicht, Verfahrens- und Parteikosten auszuscheiden. Für das zurückgezogene Gesuch um Teilrechtskraftbescheinigung der EG Meiringen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat demnach für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verfahrenskos- ten zu tragen und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 sowie Art. 104 VRPG). Die Gemeinde hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2023, Nr. 100.2020.234U, Seite 29 7. Zu eröffnen: