100.2020.231U HER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Minder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die afghanischen Staatsangehörigen A.________ (Jg. 1971) und B.________ (Jg. 1974) reisten Anfang Dezember 2001 mit ihrem Sohn C.________ (Jg. 1998) in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchten. Mit Entscheid vom 22. Januar 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies A., B. und C.________ aus der Schweiz weg. Im Dezember 2003 kam der zweite Sohn D.________ zur Welt. Am 19. Januar 2004 (während rechtshängigem Beschwerdeverfahren vor der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission) kam das BFF teilweise auf seinen Entscheid zurück, hob die Wegweisung auf und verfügte die vorläufige Aufnahme der Familie. Im April 2005 gebar B.________ die Zwillinge E.________ und F.. In den Jahren 2006, 2008 und 2014 reichten A. und B.________ Gesuche um Erteilung von Härtefallbewilligungen ein, die sie nach behördlichen Informationen allesamt nicht weiterverfolgten. Am 26. Juni 2018 stellten sie erneut ein Härtefallgesuch für sich und die drei noch minderjährigen Kinder. Dieses Gesuch wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI) – soweit A.________ und B.________ betreffend – mit Verfügung vom 21. Mai 2019 ab. Hinsichtlich der drei jüngeren Kinder beantragte das MIP dem Staatssekretariat für Migration (SEM), der Erteilung von Härtefallbewilligungen zuzustimmen. Dem ältesten Sohn war der Aufenthalt bereits zuvor bewilligt worden. B. Gegen die Ablehnung ihres Gesuchs erhoben A.________ und B.________ am 18. Juni 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Gleichzeitig ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 3 Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab. C. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die daraus resultierende Kostenverlegung (Ziff. 2-4 Entscheiddispositiv) haben A.________ und B.________ am 12. Juni 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die Ziffern 2-4 des Entscheids der SID vom 8. Mai 2020 seien aufzuheben und ihnen sei für das Verfahren vor der SID die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Gleichzeitig haben sie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020, die Beschwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 4 Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der Entscheid über Beschwerden betreffend die unentgeltliche Rechtspflege fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall nicht vorgängig, sondern im Endentscheid beurteilt hat, da die Anordnung auch in diesem Fall als Zwi- schenverfügung gilt (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35; BVR 2016 S. 369 [VGE 2014/193 vom 11.2.2016] nicht publ. E. 1.2). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst seither Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkraft- treten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4). Soweit die im vor- liegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert ge- blieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 5 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aus- sichtslosigkeit verweigern durfte. 3.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünf- tiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge- fahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen. Abzustellen ist vorab auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten und die Vorbringen der Partei; bean- tragte oder andere mögliche Beweise dürfen grundsätzlich antizipiert gewür- digt werden (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 32 m.w.H.; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, N. 363, 366-368).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 6 3.2Die SID hat die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens mit beruf- lich-wirtschaftlich erheblichen Integrationsdefiziten begründet, welche durch die langjährige Anwesenheit nicht aufgewogen werden könnten. Ein Härtefall liege klarerweise nicht vor, auch deshalb, weil den Beschwerdeführenden keine Entfernungsmassnahme drohe (angefochtener Entscheid E. 6.2). – Die Beschwerdeführenden wenden dagegen wie bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hauptsächlich ein, Gesuche von vorläufig aufgenom- menen Ausländerinnen und Ausländern seien nach fünf Jahren in der Schweiz «vertieft» zu prüfen, was das behördliche Ermessen einschränke. Seien wie bei ihnen die Härtefallkriterien der «langjährigen Anwesenheit» und der «Unzumutbarkeit der Rückkehr» erfüllt, könnten andere Kriterien die Interessenabwägung nur noch im Ausnahmefall negativ beeinflussen und müssten Aufenthaltsbewilligungen «in aller Regel» erteilt werden (Be- schwerde S. 5 mit Hinweis auf Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 AIG N. 11). Das MIP sei hingegen davon ausgegangen, dass es sich um einen Ermessensentscheid handle. Es habe zudem hauptsächlich auf ihre langjährige Sozialhilfeabhängigkeit abgestellt, indes ihre lange Anwesenheitsdauer, die Unzumutbarkeit der Rückkehr so- wie ihre persönliche Integration ausser Acht gelassen (vgl. Beschwerde S. 5). Da sie weit mehr als fünf Jahre in der Schweiz lebten, nicht nach Af- ghanistan zurückkehren könnten, ihre vier Kinder eine Aufenthaltsbewilli- gung erhalten hätten und nichts Wesentliches gegen die Erteilung einer Här- tefallbewilligung an sie beide spreche, seien ihre Rechtsbegehren vor der SID nicht aussichtslos gewesen, zumal der Beschwerdeführer per Juni 2019 erstmals eine Vollzeitstelle habe antreten können, die Beschwerdeführerin wegen ihrer Betreuungspflichten und gesundheitlicher Probleme in den letz- ten Jahren bisher nicht in grösserem Umfang habe arbeiten können, und gut möglich sei, dass die Beschwerdeinstanz «ihren Ermessensspielraum an- ders ausnützt» als die verfügende Behörde (vgl. Beschwerde S. 6). 3.3Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Be- rücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumut- barkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Rechtsgrundlage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 7 für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilligung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 e contrario, 2C_455/2019 vom 16.5.2019 E. 4, 2C_916/2017 vom 30.10.2017 E. 4.1, 2C_766/2009 vom 26.5.2010 E. 4; BVR 2020 S. 443 E. 4.5). Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Mate- rialien zeigen, ausdrücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungs- pflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3; VGE 2013/407 vom 23.9.2014 E. 2.2, 2013/189 vom 16.12.2013 E. 2.3, je mit Hinweisen auf die Materialien). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Meinung von Peter Bolzli verworfen, dass vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Aufent- haltsbewilligung in aller Regel zu erteilen sei (VGE 2013/407 vom 23.9.2014 E. 3.3; ebenso das Zürcher Verwaltungsgericht, VGer ZH VB.2017.00035 vom 22.2.2017 E. 4). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 147 I 268 (Urteil vom 24.11.2020) im Rahmen des Eintretens zwar erkannt, dass in Fällen langjähriger Anwesenheit – Anlassfall: Anwesenheit in der Schweiz von 20 Jahren, davon 10 Jahre vorläufig aufgenommen – vorläufig Aufge- nommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, in vertretbarer Weise geltend machen können, sie hätten gestützt auf den Privatlebens- schutz nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) grundsätzlich einen Anspruch auf Regularisierung ihrer Anwesenheit in der Schweiz (E. 1.2.7). Diese Rechtsprechung erging aller- dings nach dem hier angefochtenen Entscheid der POM und liess sich auch nicht aus den bundesgerichtlichen Entscheiden zum Privatlebensschutz ableiten, die dem erwähnten Entscheid vorausgegangen sind (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.4; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.2). Sie ist daher für die hier strittige Frage der Prozessaussicht im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ohne Belang. 3.4Ausgehend von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (E. 3.3 hiervor) kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Inte- ressen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die In-
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tegration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsle-
ben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiederein-
gliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g
VZAE in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung). Ein Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die
betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw.
ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus-
nahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden
dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätz-
lich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3,
2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3
[Pra 93/2004 Nr. 140]).
3.5Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall im Sinn
von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AIG vorliegt, grundsätzlich ein gros-
ser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszu-
füllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grund-
sätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten
öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Ver-
hältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443
spielraum in ständiger Praxis zu (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1). Aus
dem Umstand, dass sie Verfügungen auf Unangemessenheit hin überprüft
(Art. 66 Bst. c VRPG), lässt sich nicht schliessen, dass jeder Beschwerde
gegen die Verweigerung einer Ermessensbewilligung Aussicht auf Erfolg zu-
erkannt werden müsste (vgl. BGE 122 I 267 E. 3c; BVR 2016 S. 369 E. 3.4;
Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 30). Angemessenheitskontrolle bedeu-
tet nach anerkannten prozessualen Grundsätzen nicht, dass die angerufene
Verwaltungsjustizbehörde ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der ver-
fügenden Behörde setzt. Sie greift nur dann korrigierend ein, wenn das Er-
messen unrichtig ausgeübt worden ist, d.h. keine im Einzelfall sachange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 9 passte Lösung getroffen wurde (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 66 mit Hinweisen). 4. 4.1Das MIP wies in seiner Verfügung darauf hin, dass es sich um eine Ermessensbewilligung handle, welche dem SEM zur Zustimmung unterbrei- tet werde, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Es legte überdies die Vo- raussetzungen im Einzelnen dar, unter denen es vorläufig aufgenommenen ausländischen Personen in ständiger Praxis eine Härtefallbewilligung erteilt. Hinsichtlich des Kriteriums der wirtschaftlichen Integration – finanzielle Ver- hältnisse sowie Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (vorne E. 3.4) – hielt es namentlich fest, dass Gesuchstellende nach ständiger Praxis «seit mindestens einem Jahr finanziell selbständig» sein müssten (ebenso verfahrensleitende Verfügung vom 1.11.2018, Akten MIDI 3B pag. 339); dahingehend hatte das MIP die Beschwerdeführenden schon anlässlich früherer Gesuche orientiert (vgl. Akten MIDI 3B pag. 127, 258, 288: «finanzielle Selbständigkeit seit in der Regel mindestens einem Jahr»). Konkret schloss das MIP, dass es unter den gegebenen Umständen – beträchtlicher Sozialhilfebezug für die ganze Familie seit 2010 bei unregel- mässiger Teilzeitarbeit des Beschwerdeführers, geringfügigem Arbeitspen- sum der Beschwerdeführerin und bescheidenen Stellensuchbemühungen beider – der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben ungenügend sei. 4.2Bis zur Verfügung des MIP vom 21. Mai 2019 (vorne Bst. A) waren die Beschwerdeführenden trotz über 15-jähriger Anwesenheit im Status der vorläufigen Aufnahme wirtschaftlich nicht selbständig. Sie und ihre Kinder wurden seit Dezember 2010 ununterbrochen von der Wohngemeinde wirt- schaftlich unterstützt (Sozialhilfebezug per 16.11.2018 in der Wohnge- meinde von rund 450'000 Franken [Akten MIDI 3B pag. 343]). Der Be- schwerdeführer hatte seit seiner vorläufigen Aufnahme im Januar 2004 bis Anfang Mai 2019 nur vereinzelt Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt und ar- beitete nie Vollzeit (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3.2). Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei der POM konnte er erst- mals überhaupt eine Vollzeitstelle vorweisen, die er Anfang Juni 2019 ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 10 treten hatte (Akten POM Beschwerdebeilage [BB] 12). Die Beschwerdefüh- rerin hatte zu diesem Zeitpunkt eine im Januar 2019 angetretene unbefris- tete Anstellung als Reinigungskraft mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 2-3 Stunden (Akten MIDI 3C pag. 261-263). Zuvor ging sie lediglich im Jahr 2018 kurzzeitig einer Arbeit nach, zunächst sieben Wochen zu 50 % im Rahmen eines Arbeitsprogramms des Schweizerischen Arbeitshilfswerks (Akten MIDI 3C pag. 234), anschliessend zwei Monate als Verkäuferin in einem Tankstellenshop mit einem Wochenpensum von 18 Stunden; diese (unbefristete) Anstellung war ihr nach nur kurzer Zeit gekündigt worden (Akten MIDI 3C pag. 214-218, 235). 4.3Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die beruflich-wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführenden im Gesuchszeitpunkt als misslungen beurteilt und diesen Aspekt massgebend in die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einbezogen hat, zumal es mit Blick auf die Zukunft keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gab, dass die Beschwerdeführenden den Schritt in die wirtschaftliche Selbständigkeit innert nützlicher Frist schaffen würden: Die angekündigte Ablösung von der Sozialhilfe stand noch aus und der Sozialdienst hielt fest, dass der Bedarf der Familie mit dem aktuellen Lohn des Beschwerdeführers nicht gedeckt werden könne (Akten POM BB 15). Noch im Januar 2019 hatte der Sozialdienst überdies Zweifel daran geäussert, ob die Beschwerdefüh- renden jemals langfristig ohne Sozialhilfe auskommen würden (vgl. Schrei- ben vom 21.1.2019 S. 2, Akten MIDI 3B pag. 547). Zudem lagen keine hin- reichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die bislang misslungene beruflich- wirtschaftliche Integration im Wesentlichen unverschuldet war, und die Beschwerdeführenden alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan haben, um nachhaltig wirtschaftlich Fuss zu fassen. Die aktenkundigen Bewerbun- gen des Beschwerdeführers betrafen nur den kurzen Zeitraum von August 2017 bis Januar 2019 (Akten MIDI 3B pag. 351 ff.); frühere Arbeitsbemühun- gen waren nicht nachgewiesen. Zu vielen seiner Bewerbungen fehlten zu- dem Rückmeldungen, sodass unklar war, ob sie überhaupt versandt wurden (Akten MIDI 3B pag. 424 ff., 448 ff.). Im Weiteren blieb unerklärt, weshalb der Beschwerdeführer immer nur in Teilzeitpensen und nie Vollzeit arbeitete. Schliesslich war aktenkundig, dass er eine bewilligte Arbeitsstelle nie antrat, eine zweite Stelle in der Probezeit verlor und ihm bei einer dritten Stelle we-
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gen ungenügender Leistungen und Verstosses gegen das Betriebsregle-
ment gekündigt wurde, was auch nicht für seine wirtschaftliche Integration
sprach (Akten MIDI 3B pag. 163, 334 f.). Hinsichtlich der Beschwerdeführe-
rin war ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, weshalb sie lediglich erstmals
Mitte 2018 in einem kleinen Pensum im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hatte
(zu ihrer Erwerbstätigkeit Akten MIDI 3C pag. 214 ff., 234 f., 261 ff.). Bewer-
bungen waren nur für den sehr kurzen Zeitraum von Januar bis März 2019
aktenkundig (Akten MIDI 3C pag. 264 ff.). Wie beim Beschwerdeführer fehl-
ten Rückmeldungen dazu, was ihre Aussagekraft in Frage stellte. Auch die
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme konnten das Fehlen jeglicher Er-
werbstätigkeit über viele Jahre hinweg nicht rechtfertigen. Die bei den Akten
liegenden Schreiben oder Arztzeugnisse waren wenig differenziert, teilweise
sogar widersprüchlich, weshalb sich gestützt darauf nicht zuverlässig ermit-
teln liess, über welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Beschwerde-
führerin arbeitsunfähig war (vgl. Akten MIDI 3C pag. 105, 178; Akten POM
BB 17 und 18). Diese hatte soweit ersichtlich auch nie ein Gesuch auf Leis-
tungen der IV gestellt. Selber gab sie im Gesuchszeitpunkt hauptsächlich
ihrer Überzeugung Ausdruck, dass ihr Arbeitspensum von 2-3 Wochenstun-
den «dem für eine betreuende Mutter Üblichen» entspreche (Beschwerde an
POM S. 7). Ihre zwei jüngsten Kinder waren zum Gesuchszeitpunkt indes
bereits 14 Jahre alt. Der Einstieg ins Erwerbsleben war ihr daher nach stän-
diger Ausländerrechtspraxis seit vielen Jahren möglich und zumutbar (spä-
testens ab dem dritten Altersjahr; vgl. BVR 2020 S. 443 E. 5.2.2, 2019 S. 293
teres eine regelmässige Teilzeiterwerbstätigkeit erwartet werden.
4.4Aufgrund der nicht gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration
und der langjährigen, jedenfalls teilweise verschuldeten Sozialhilfeabhängig-
keit waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde im Gesuchszeitpunkt be-
einträchtigt, selbst wenn anzuerkennen war, dass sich die Beschwerdefüh-
renden sprachlich und sozial erfolgreicher als in beruflich-wirtschaftlicher
Hinsicht integriert hatten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1, 4.2 und
E. 5.1b). Sozialhilfeabhängigkeit stellt einen Widerrufsgrund dar, kann also
selbst zum Entzug bereits erteilter Aufenthaltsbewilligungen führen (Art. 62
Abs. 1 Bst. e AIG). Den Beschwerdeführenden war die einschlägige Praxis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 12 zu den Anforderungen der Integration in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht bekannt (vgl. vorne E. 4.1). Deren Rechtmässigkeit stellten sie (zu Recht) nicht in Frage. Weiter entbehrte ihre Rüge, dass Härtefallbewilligungen in der Regel erteilt werden müssten, aufgrund der allgemein zugänglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts jeder Grundlage (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3). Dass ihre bessere sprachliche und soziale Integration das zentrale Kriterium der finanziellen Selbständigkeit während in der Regel mindestens einem Jahr nicht zu «kompensieren» ver- möchte, musste für sie erkennbar gewesen sein, zumal sie keine schlüssi- gen Erklärungen für das Verfehlen dieses Ziels vorbringen konnten und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit im Gesuchszeitpunkt noch gar nicht gegeben war (vgl. vorne E. 4.3). Auch konnten sie nicht davon ausgehen, dass sich aus den Aufenthaltsbewilligungen ihrer Kinder Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten liess, stand doch die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme und ein Wegweisungsvollzug – auch wegen der Kinder – nicht zur Diskussion und war die Einheit der Familie daher nicht gefährdet (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5.2; JTA 2018/323 vom 20.5.2019 E. 5.6). Nicht ernsthaft erwarten konnten sie schliesslich, dass die Beschwerdeinstanz unter den gegebenen Umständen ermessensweise von der etablierten Praxis des MIP abweichen würde (vgl. vorne E. 3.2 und 3.5). 4.5Zusammengefasst waren die Prozessaussichten der Beschwerde- führenden zum Gesuchszeitpunkt objektiv gesehen nicht günstig, da ihre in Aussicht genommene freiwillige Ablösung von der Sozialhilfe mit einem nicht unbedeutenden Fehlbetrag verbunden war, sie keine persönlichen Um- stände plausibilisiert hatten, welche ein Abweichen vom Kriterium der finan- ziellen Selbständigkeit hätte nahelegen können, und der Wegweisungsvoll- zug nicht in Frage stand. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht davon ausgegangen, dass zum Gesuchszeitpunkt die Gewinnaussichten erheblich geringer waren als die Verlustgefahren. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie den Beschwerdeführenden acht Monate nach Beschwerdeeinrei- chung Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gab und sie um Aktualisierung des Sachverhalts bat. Damit wollte sie lediglich sicherstellen, dass auf aktu- ellen Grundlagen entschieden werden kann, da zwischen der Beschwerde- erhebung und der Bearbeitung des Dossiers längere Zeit verstrichen war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 13 4.6Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VRPG; Praxisnachweise bei Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 8). Die Beschwerdeführenden beantragen auch für das verwaltungsge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin (Beschwerde S. 9 f.). Soweit sie da- mit um Befreiung von Verfahrenskosten ersuchen, fehlt es an einem schutz- würdigen Interesse, weshalb insoweit auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Soweit es um die Parteikosten bzw. die amtliche Beiordnung der Rechtsver- treterin geht, ist das Gesuch abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden, was sich ohne weiteres aus den vorange- henden Erwägungen ergibt. 6. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens steht gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege dasselbe Rechtsmittel offen wie in der Hauptsache (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3, 138 II 501 E. 1.1). Für das vorliegende Urteil ist demnach davon auszugehen, dass dagegen gemäss Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (Art. 39 ff. und 113 ff. BGG), da in der Hauptsache ebenfalls nur dieses Rechtsmittel zur Verfügung stand (vgl. vorne E. 3.3). Das Urteil wird daher mit dieser Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Zu beachten sind dies- falls die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. – Wäre für das Rechts- mittel hingegen an die neue Rechtslage gemäss BGE 147 I 268 anzuknüp- fen, wäre zutreffendes Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 14 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2023, Nr. 100.2020.231U, Seite 15