100.2020.221U HAT/STS/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Straub Fürsprecherin A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Löschung im Anwaltsregister (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 6. Mai 2020; AA 20 68)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2020, Nr. 100.2020.221U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Das Betreibungsamt Seeland informierte die Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern mit Meldung vom 16. März 2020, dass gegen Fürsprecherin A.________ Verlustscheine gemäss Art. 149 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt worden seien. Daraufhin eröffnete die Anwalts- aufsichtsbehörde am 17. März 2020 gegen Fürsprecherin A.________ ein Verfahren zur Prüfung der Löschung aus dem Anwaltsregister. Innert an- gesetzter Frist nahm A.________ hierzu nicht Stellung. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 erkannte die Anwaltsaufsichtsbehörde, der Eintrag von Für- sprecherin A.________ im Anwaltsregister werde gelöscht. 1.2Dagegen hat Fürsprecherin A.________ am 8. Juni 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass keine Gründe für die Löschung aus dem Anwaltsregister mehr be- stehen würden. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben. Even- tuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie weiterhin im Anwaltsregister zu führen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. Juni 2020 aus, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hätten un- bestrittenermassen Verlustscheine bestanden, sodass die Löschung rechtens gewesen sei. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes vom 28. Mai 2020 seien die Verlustscheine zwischenzeitlich getilgt worden. Es sei für die Anwaltsaufsichtsbehörde indes nicht eruierbar, ob im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids nicht wieder neue Verlustscheine bestehen würden. Sie verzichte deshalb darauf, einen Antrag zu stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2020, Nr. 100.2020.221U, Seite 3 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch hinten E. 3). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzu- treten. 2.2Nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass keine Gründe für die Löschung aus dem Anwaltsregister mehr bestehen würden. Richtig besehen handelt es sich dabei um ein Begründungselement zum Antrag auf Auf- hebung des angefochtenen Verwaltungsakts. Soweit der Antrag als eigen- ständiges Feststellungsbegehren zu betrachten wäre, wäre auf die Be- schwerde insoweit nicht einzutreten, da den Anliegen der Beschwerde- führerin mit dem rechtsgestaltenden Begehren vollständig Rechnung getragen werden kann und es deshalb an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt (BVR 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). 2.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2020, Nr. 100.2020.221U, Seite 4 3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Verfahren vor der Anwalts- aufsichtsbehörde sei nach Tilgung der Forderungen, für die die Verlust- scheine ausgestellt worden seien, «eigentlich» noch während laufender Rechtsmittelfrist «gegenstandslos geworden». Deshalb wäre die Anwalts- aufsichtsbehörde zu einer «Rücknahme» nach Art. 71 Abs. 1 VRPG ge- halten gewesen (Ziff. III/2 der Beschwerde). – Die Beschwerdeführerin ist unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung an die Anwalts- aufsichtsbehörde gelangt und hat diese darüber informiert, dass sie ihre Schulden zwischenzeitlich beglichen habe (Schreiben vom 11. und 27.5.2020; act. 3A pag. 29 und 49). Die Anwaltsaufsichtsbehörde ging aber offenbar fälschlicherweise davon aus, ihr sei es verwehrt, auf einen bereits getroffenen «nicht rechtskräftigen, nicht fehlerhaften und nicht an- gefochtenen Entscheid zurückzukommen» (Antwortschreiben vom 2.6.2020; act. 3A pag. 57). Indes hätte sie dem Umstand, dass inzwischen gegen die Beschwerdeführerin keine Verlustscheine mehr vorliegen (vgl. hinten E. 4.3), durchaus Rechnung tragen können, indem sie die verfügte Löschung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zurücknimmt (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 4.1 f.). Dass hierzu nicht ein Fehler in der Rechtsanwendung, sondern eine Ver- änderung des Sachverhalts Anlass gab, war unerheblich. Weiter wäre es der Anwaltsaufsichtsbehörde freigestanden, im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren keine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, sondern statt- dessen gemäss Art. 83 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VRPG die angefochtene Ver- fügung aufzuheben. Sowohl für die eine wie für die andere Vorgehensweise hätten jeweils Überlegungen der Prozessökonomie gesprochen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dennoch nicht entsprechend vorgegangen ist, kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist die angeordnete Löschung durch die veränderte Sachlage nicht von selbst dahingefallen, sodass kein Fall von Gegenstandslosigkeit im Sinn von Art. 39 Abs. 1 VRPG vorliegt. Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren, zumal über die Löschung noch nicht endgültig entschieden bzw. die ent- sprechende Anordnung eben nicht aufgehoben wurde (vgl. VGE 2014/162 vom 24.4.2015 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2020, Nr. 100.2020.221U, Seite 5 4. 4.1Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt die persönlichen Voraussetzungen, die eine Anwältin bzw. ein Anwalt erfüllen muss, um in das kantonale Anwaltsregister eingetragen zu werden. Wer eine der Eintragungsbedingungen nicht mehr erfüllt, wird im Register gelöscht (Art. 9 BGFA; Art. 27 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine Verlustscheine bestehen. Diese Be- stimmung knüpft an das Vorliegen von Verlustscheinen im Sinn des SchKG an und will die Zahlungsfähigkeit der Anwältinnen und Anwälte sicherstellen. Die Klientschaft soll ihnen bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass sie diese Mittel wegen Zahlungs- schwierigkeiten nicht zurückgeben können (vgl. VGE 2019/422 vom 15.4.2020 E. 5.2; BGer 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2, 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 3.1; Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N. 23). Das Fehlen von Verlust- scheinen bildet eine zwingende Voraussetzung für den Registereintrag. Liegen Verlustscheine vor, ist die Anwältin bzw. der Anwalt im Anwalts- register zu löschen; diesbezüglich verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde über kein Ermessen (vgl. VGE 2019/422 vom 15.4.2020 E. 5.2; BGer 2C_461/2019 vom 8.8.2019 E. 2.3, 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2, 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 3.2). 4.2Ob eine Eintragungsbedingung fehlt und die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt gemäss Art. 9 BGFA im Register zu löschen ist, beurteilt sich aufgrund einer Würdigung des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt des Entscheids präsentiert. Gemäss Art. 25 VRPG, der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, dürfen die Parteien solange neue Tat- sachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden oder mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen wurde. Zu den zulässigen neuen Sachverhalts- elementen bzw. Beweismitteln zählen auch solche, die während der Rechts- hängigkeit des Verfahrens entstanden sind (echte Noven; vgl. BVR 2012 S. 529 E. 6.5, 2011 S. 448 E. 3.4.1; VGE 2014/162 vom 24.4.2015 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 2 und 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2020, Nr. 100.2020.221U, Seite 6 4.3Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sämtliche Forde- rungen, für welche Verlustscheine ausgestellt worden seien, mit Zahlungen vom 8. bzw. 20. Mai 2020 getilgt. Das Betreibungsamt Seeland hat diese An- gaben am 28. Mai 2020 bereits gegenüber der Vorinstanz bestätigt (vgl. act. 3A pag. 55 f.), worauf diese auch in ihrer Beschwerdevernehmlassung hinweist. Das Betreibungsamt Seeland bestätigte zudem, dass zurzeit keine weiteren Verlustscheine gegen die Beschwerdeführerin offen seien. Es be- steht für das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mangels konkreter Hinweise auf neue Verlustscheine kein Anlass, diesbezüglich weitere Ab- klärungen zu tätigen. Damit ist eine Änderung im Sachverhalt zu berück- sichtigen: Da derzeit keine Verlustscheine mehr gegen die Beschwerde- führerin bestehen, erfüllt sie heute die persönliche Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGFA. Das Fehlen anderer persönlicher Voraussetzungen für den Registereintrag ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, weshalb sich die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Anwaltsregister als un- rechtmässig erweist (vgl. Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 9 N. 15). Die Be- schwerde ist demnach offensichtlich begründet und gutzuheissen; der an- gefochtene Entscheid ist aufzuheben. Solche Fälle beurteilt das Ver- waltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerde- führerin, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). 5.2Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Damit ist in erster Linie die Vertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemeint (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 2). Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten, sondern in eigener Sache tätig geworden ist, ist ihr kein Parteikostenersatz zuzu- sprechen (vgl. BVR 2013 S. 423 E. 4.2 mit Hinweisen). Weil es sich hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2020, Nr. 100.2020.221U, Seite 7 offensichtlich nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt, ist der Be- schwerdeführerin auch keine Parteientschädigung für das Prozessieren in eigener Sache zuzusprechen (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG; BVR 2013 S. 423 E. 4.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12). 5.3Angesichts der Gutheissung der Beschwerde wären grundsätzlich auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Indes rechtfertigt es sich hier nicht, die Beschwerdeführerin bezüglich des Ent- scheids der Anwaltsaufsichtsbehörde von Kosten zu befreien, ist doch die Beschwerde allein wegen der inzwischen veränderten Sachlage gut- zuheissen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass im Verfügungszeit- punkt Verlustscheine gegen sie vorlagen und die Vorinstanz deshalb zu Recht entschied, sie sei im Anwaltsregister zu löschen. Bei diesen Gegeben- heiten rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver- fahren als unterliegend zu betrachten und ihr die Kosten des Verfahrens vor der Anwaltsaufsichtsbehörde aufzuerlegen (vgl. auch BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2018/289 vom 4.5.2020 E. 8.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Parteikosten sind für das vorinstanzliche Verfahren keine zu sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2020, Nr. 100.2020.221U, Seite 8 4. Für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde werden keine Partei- kosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: