100.2020.211U BUC/LIJ/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2020 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. Mai 2020; shbv 67/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1967) wird unter anderem seit dem 1. Dezember 2016 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Am 11. März 2019 erteilte die Abteilung Soziales A.________ die Weisung, an einem von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) auf den 20. März 2019 angesetzten Termin zur medizinischen Begutachtung teilzunehmen, unter Hinweis auf die möglichen Sanktionsfolgen. Da A.________ mitteilte, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, wurde er mit Schreiben vom 13. März 2019 gemahnt. Nachdem er auch hierauf nicht zum Termin erschien, kürzte die Abteilung Soziales mit Verfügung vom 6. August 2019 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab dem 1. Oktober 2019 für die Dauer von sechs Monaten um 30 %, ausmachend Fr. 293.10 monatlich, und strich allfällige Integrationszulagen (IZU) bzw. Einkommensfreibeträge (EFB) für diese Dauer. B. Dagegen reichte A.________ am 4. September 2019 Beschwerde beim Re- gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) ein, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Mai 2020 abwies. C. Am 1. Juni 2020 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den Entscheid des RSA aufzu- heben. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA hat mit Eingabe vom 30. Juni 2020 auf eine förmliche Stellungnahme verzichtet und verweist stattdessen auf seinen Entscheid sowie die Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 3 Von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen hat A.________ keinen Ge- brauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin zunächst sinn- gemäss eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht (Art. 23 VRPG) als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Art. 21 ff. VRPG, Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der Sozialdienst habe ihm die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 4 Akteneinsicht erst nach sieben Jahren gewährt. Zu diesem Zeitpunkt seien aufgrund der von ihm eingereichten Anzeigen bereits Strafverfahren gegen einzelne Mitarbeitende des Sozialdienstes hängig gewesen, weshalb es ihm aus Gründen seiner «persönlichen Sicherheit» unzumutbar gewesen sei, die Akten alleine vor Ort einzusehen. Auch im vorinstanzlichen Verfahren sei die Verletzung nicht geheilt worden, da die ihm durch das RSA zugestellten Ak- ten unvollständig seien. 2.2Aus dem Akteneinsichtsrecht lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Zustellung der Akten ableiten; diese sind vielmehr am Sitz der Behörde einzusehen (vgl. BGE 140 II 194 [2C_201/2013 vom 24.1.2014] nicht publ. E. 4.1, 131 V 35 E. 4.2 [Pra 95/2006 Nr. 47], 116 Ia 325 E. 3d/aa mit Ver- weis auf BGE 108 Ia 5 E. 2b; BGer 5A_146/2009 vom 1.4.2009 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mehrmals angeboten, die Akten in den Räumlichkeiten der Abteilung Soziales einzusehen (vgl. Bei- lage 3 zur Beschwerdeantwort; Schreiben vom 6.9.2019, Vorakten Ge- meinde, act. 4D, Register 7), wovon dieser indes keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Wahrnehmung des Ein- sichtsrechts vor Ort als unzumutbar erscheinen liesse. Für seine Behaup- tung, er werde dadurch in seiner «persönlichen Sicherheit» gefährdet, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte; sie ist nicht glaubhaft. Inwiefern die Be- schwerdegegnerin die Einsichtnahme über Jahre verzögert haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet. Im Verfahren vor dem RSA wurden ihm zudem Kopien der vorinstanzlichen Beschwerde- sowie der Vorakten zugestellt (vgl. Vorakten RSA, act. 4A, pag. 23; angefochtener Ent- scheid E. II/5.4). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht diese unvollständig sein könnten. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin im Übrigen eine Gehörsverletzung begangen hätte, wäre diese im Verfahren vor dem RSA, das über volle Kognition verfügt (Art. 66 VRPG), geheilt wor- den (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit weiteren Hinweisen). Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruchs auf Akteneinsicht erweist sich daher als unbe- rechtigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 5 3. 3.1Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Be- reichsleiterin der Abteilung Soziales hätte entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid aufgrund «gegenseitig angestrebter Straf- verfahren» sowie schwerwiegender Pflichtverletzungen («von Amtsmiss- bräuchen über Ehrverletzungen, falscher Anschuldigungen bis hin zum Ruf- mord») als befangen in den Ausstand treten müssen. Entsprechend sei sie für sein Dossier nicht zuständig. 3.2Das VRPG sieht in Art. 9 Abs. 1 Ausstandspflichten vor. Entgegen dem Beschwerdeführer kommt hier einzig die in Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG geregelte Generalklausel in Frage. Davon erfasst sind namentlich Eigen- interessen, Vorbefassung, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (weiterführend BVR 2015 S. 213 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 3 VRPG gehen dieser Regelung allerdings die (milderen) Ausstandsbestimmungen in Art. 47 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) vor. Ob die Umschreibung der Ausstandspflicht für die Mitglieder und Angestell- ten kommunaler Behörden in Art. 47 GG abschliessend ist, hat das Ver- waltungsgericht mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 BV zwar als zweifelhaft bezeichnet, aber bislang offengelassen (VGE 2017/119 vom 5.12.2017 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGer 1C_413/2012 vom 14.6.2013 E. 5.3.2). Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da selbst im Licht der strengeren Vorschriften des VRPG keine Verletzung der Aus- standspflichten zu erkennen ist: Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwer- deführer unter anderem gegen die Bereichsleiterin Strafanzeige erstattet hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 7.6.2018, Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 7). Es genügt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht, dass eine Partei Strafanzeige einreicht, um den Anschein der Befangenheit bei der angezeigten Person zu begründen. Erst wenn diese auf persönlicher Ebene reagiert – etwa ihrerseits Strafanzeige wegen Ehr- verletzung und Zivilforderungen erhebt –, erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, die ihre Unbefangenheit tangiert (BGE 134 I 20 E. 4.3.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 6 [Pra 97/2008 Nr. 73]; im Zusammenhang mit nichtrichterlichen Amts- personen darauf verweisend etwa BGer 1B_236/2019 vom 9.7.2019 E. 2.1; VGE 2018/455 vom 3.4.2019 E. 2.3.1). Eine solche persönliche Reaktion der Bereichsleiterin wird vom Beschwerdeführer nicht substanziell behauptet. Zwar zieht es die Beschwerdegegnerin in Erwägung, auf verschiedene Äusserungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren mit einer Strafanzeige zu reagieren, wie aus dem vor Verwaltungsgericht einge- reichten E-Mail des Abteilungsleiters Soziales der EG B.________ vom 12. Februar 2020 hervorgeht (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort). Sollte eine solche Anzeige zwischenzeitlich eingereicht worden sein, wäre sie indes von der Abteilungsleitung in ihrer amtlichen Funktion ausgegangen. Dass damit die Angelegenheit auf eine persönliche Ebene zwischen Bereichsleiterin und Beschwerdeführer verlagert würde, ist nicht zu erwarten. Auch sonst sind im Verhalten der Bereichsleiterin keine Anzeichen auszumachen, die eine Be- fürchtung mangelnder Unvoreingenommenheit nähren könnten. In den zahl- reichen aktenkundigen Schreiben und Stellungnahmen hat die Bereichs- leiterin vielmehr einen anständigen Ton gewahrt, sodass kein Grund besteht, von einer mangelnden Distanz auszugehen. Hinweise auf die angeblichen schweren Pflichtverletzungen fehlen gänzlich, weshalb die Staatsanwalt- schaft denn auch das Verfahren mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 7. Juni 2018 nicht an die Hand genommen hat (Vorakten Gemeinde, act. 4D, Regis- ter 7; BGer 1B_362/2018 vom 15.8.2018, Beilage 1 zur Beschwerde- antwort). Insgesamt liegen somit keine Umstände vor, die objektiv den An- schein der Befangenheit der Bereichsleiterin erwecken würden. Im Übrigen hat die Vorinstanz erwogen, dass Verfügungen betreffend Festsetzung und Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in die Kompetenz der Bereichs- leiterin fallen und diese daher auch zum Erlass der streitigen Kürzungs- verfügung befugt war (vgl. angefochtener Entscheid E. III/3). Diesen zu- treffenden Ausführungen ist nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerde- führer hiermit nicht auseinandersetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 7 4. In materieller Hinsicht strittig ist die Rechtmässigkeit der angeordneten Kür- zung des Grundbedarfs um 30 % sowie die Streichung einer allfälligen IZU bzw. eines allfälligen EFB ab 1. Oktober 2019 für die Dauer von sechs Mo- naten wegen Nichterscheinens zum Begutachtungstermin der IV (vorne Bst. A). Nicht Verfahrensgegenstand bildet die im Jahr 2015 verfügte Ein- stellung der Sozialhilfe, die der Beschwerdeführer als rechtswidrig be- zeichnet. Soweit er weiter vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm di- verse Reisespesen nicht vergütet, die im Rahmen seiner im Behinderten- sport geleisteten Freiwilligenarbeit (PluSport-Kurse) angefallen seien, hat dieser Einwand wiederum keinen Zusammenhang mit der hier umstrittenen Frage, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreu- ung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abwei- chende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1, je mit Hinweisen). 4.2Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 SHG wird die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Als Pflichtverletzung kommt insbesondere das Nichtbefolgen einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdiensts zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG). Die Kürzung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig ist (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 8 BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb). Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Weisungen haben einen engen Sachzusammenhang zur Be- dürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendiger- weise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweize- rische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 183 f.; zum Ganzen VGE 2018/64 vom 21.6.2018 E. 5.2). 4.3Die Sozialhilfe sichert die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens (Art. 1 SHG). Dazu bezweckt sie die korrekte Anspruchsabklärung (Art. 28 Abs. 1 SHG), die soziale und berufliche Inte- gration (Art. 35 SHG), die Subsidiarität der Leistungserbringung (Art. 9 SHG) sowie die Rechtmässigkeit der Leistungsverwendung (Art. 39 SHG; vgl. Peter Mösch Payot, Sozialhilfe, in Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 1411 ff., N. 39.110; Urs Vogel, a.a.O., S. 183). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird Hilfe nur ge- währt, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Als Dritthilfe gelten insbesondere Sozialversicherungsleistungen, weswegen eine Hilfe suchende Person sämtliche ihr zustehenden Sozialversicherungs- ansprüche geltend machen muss (BVR 2013 S. 45 E. 5.2, 2006 S. 408 E. 3.2 mit Hinweis). 4.4Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem der Sozialdienst eine mögliche Anmeldung bei der IV bereits im April 2017 thematisiert hatte, stellte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der IV (Journaleintrag vom 24.4.2017, Vorakten Gemeinde, act. 4E1; Schreiben der IV-Stelle Kanton Bern [IV-Stelle] vom 30.10.2017 sowie vom 12.7.2018 [Vermerk des Ge- suchsdatums im Betreff], Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 4). Hierauf forderte die IV-Stelle vom Beschwerdeführer vorhandene Arzt- bzw. Thera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 9 pieberichte ein und wies ihn an, gegebenenfalls den Namen der behandeln- den Therapeutin bzw. des behandelnden Therapeuten sowie allfällige Ter- mine von vereinbarten Therapiesitzungen bekanntzugeben. Dieser kam den Aufforderungen auch nach mehreren Mahnungen nicht nach (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 1.3.2018 und vom 1.6.2018, Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 4). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf, sich einer medizinischen Begutachtung bei Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ... zu unterziehen und sicherte ihm zu, die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen (zum Ganzen Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 4). Dr. med. ... setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2019 darüber in Kenntnis, dass der Abklärungstermin am 20. März 2019 stattfinden und voraussichtlich zwei Stunden dauern werde. Er ersuchte den Beschwerdeführer überdies, zeitnah zum Untersuchungstermin abgenommene Laborbefunde im Hinblick auf allfällig eingenommene Medikamente oder Drogen mitzubringen, wobei die betreffenden Kosten di- rekt der IV-Stelle in Rechnung gestellt werden könnten (Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 11). Der Beschwerdeführer teilte dem Facharzt am 5. März 2019 mit, er werde am Termin nicht erscheinen und führte verschiedene Gründe dafür an, namentlich die «unkooperative Haltung» des Sozial- dienstes. Darauf wies letzterer den Beschwerdeführer am 11. März 2019 förmlich an, an der vorgesehenen Begutachtung teilzunehmen. Sollte er dem nicht nachkommen, müsse er mit einer Kürzung seines Grundbedarfs von bis zu 30 % während maximal zwölf Monaten rechnen (Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 11). Der Beschwerdeführer bestätigte in der Folge noch- mals, dass er an der Begutachtung nicht teilnehmen werde und begründete dies mit der (angeblichen) Unzuständigkeit der Bereichsleiterin für die Be- handlung seines Sozialhilfedossiers (E-Mail vom 13.3.2019 in Journaleintrag vom 14.3.2019, Vorakten Gemeinde, act. 4E1). Infolgedessen ermahnte ihn die Beschwerdegegnerin am 13. März 2019 unter erneuter Androhung der Kürzung im Unterlassensfall, der Weisung vom 11. März 2019 Folge zu leis- ten (Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 11). Nachdem der Beschwerde- führer nicht zum Termin erschien, wies die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 22. März 2019 an, einen neuen Termin bei Dr. med. ... zu vereinbaren und ihr diesen bis spätestens am 15. April 2019 mitzuteilen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Da er auch dieser Aufforderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 10 nicht nachkam und zudem keine Einwände gegen den Vorbescheid vom 24. April 2019 vorbrachte, stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2019 die Abklärungen ein und trat auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund verweigerter Mitwirkung nicht ein (zum Ganzen Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 4). Hierauf verfügte der Sozialdienst am 6. August 2019 die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs um 30 % und strich allfällige IZU bzw. EFB während sechs Monaten ab dem 1. Oktober 2019. Er begründet die Kürzung zusammenfassend damit, dass für die Wei- gerung des Beschwerdeführers, am Abklärungstermin der IV-Stelle teilzu- nehmen, keine stichhaltigen Gründe bestünden. Darin liege eine Pflicht- verletzung, welche – wie angedroht – mit einer Kürzung des Grundbedarfs zu sanktionieren sei (Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 11). 4.5Die Vorinstanz hat erwogen, ohne die medizinische Untersuchung könne die IV-Stelle nicht abklären, ob ein Anspruch auf Leistungen der IV bestehe. Die Weisung, an der Begutachtung teilzunehmen, diene somit dem Grundsatz der Subsidiarität und sei zulässig. Indem der Beschwerdeführer der Weisung nicht nachgekommen sei, habe er eine Pflichtverletzung be- gangen. Diese habe vom Sozialdienst mit einer Kürzung des Grundbedarfs sanktioniert werden dürfen, wobei die Höhe der Sanktion innerhalb des ge- setzlichen Rahmens und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest- gelegt worden sei. Entsprechend sei der Umfang der Kürzung rechtmässig. Auch die Streichung einer allfälligen IZU bzw. eines allfälligen EFB sei zu- lässig (angefochtener Entscheid E. III./7 und III./8). – Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätten «relevante Gründe» für die Nichtbefolgung der Wei- sung vorgelegen. Zudem stellt er pauschal die Verhältnismässigkeit der an- geordneten Kürzung in Frage. 4.6Die IV ist befugt, unter dem Titel der Mitwirkungspflicht eine fachärzt- liche Begutachtung anzuordnen, wenn dies zur Beurteilung eines Leistungs- begehrens notwendig und zumutbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, zumal Einwände gegen die ärztliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 11 Untersuchung – abgesehen von einer hier nicht ersichtlichen (offensicht- lichen) Rechtsfehlerhaftigkeit der Anordnung – ohnehin im IV-Verfahren hätten vorgebracht werden müssen (vgl. auch VGE 2018/64 vom 21.6.2018 E. 5.4). Da der Beschwerdeführer den angesetzten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen und auch keinen Ersatztermin vorgeschlagen hat, ist die IV auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten (vorne E. 4.4). Damit konnte nicht abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leis- tungen der IV hat, welche den Sozialhilfeleistungen vorgehen würden. Die Weisung, an der Begutachtung teilzunehmen und mitzuwirken, dient folglich der Durchführung des Abklärungsverfahrens der IV und damit dem Grund- satz der Subsidiarität. Entsprechend stützt sie sich auf den Zweck der Sozial- hilfe und ist zulässig (vorne E. 4.2 f.; vgl. auch VGer ZH VB.2017.00244 vom 20.7.2017 E. 3.4). Durch die Weigerung, am vorgesehenen Untersuchungs- termin teilzunehmen, hat der Beschwerdeführer gegen die Weisung ver- stossen und eine Pflichtverletzung begangen. Die für die Terminabsage vor- gebrachten Gründe (Schreiben vom 5.3.2019, Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 11; E-Mail vom 13.3.2019 in Journaleintrag vom 14.3.2019, Vor- akten Gemeinde, act. 4E1) vermögen sein Verhalten nicht zu entschuldigen. So wurde ihm der Termin vom 20. März 2019 bereits mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 11) und damit früh- zeitig mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hätte daher genügend Zeit gehabt, die Abnahme der geforderten Laborbefunde in die Wege zu leiten und zu diesem Zweck einen Arzt aufzusuchen, auch wenn er zum damaligen Zeit- punkt keinen Hausarzt (mehr) gehabt haben mag. Die Kostenübernahme durch die IV wurde dem Beschwerdeführer überdies verbindlich zugesagt und es bestanden keine Gründe daran zu zweifeln. Auch hat ihn die Be- schwerdegegnerin für die Reise nach ... vorgängig entschädigt (Schreiben vom 11.3.2019, Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 7). Der Be- schwerdeführer hatte somit keinen Anlass zur Befürchtung, «auf den Kosten sitzen gelassen zu werden» (Schreiben vom 5.3.2019, Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 11). Die angeblich ungeregelte Zuständigkeit für die Behandlung seines Sozialhilfedossiers steht sodann in keinem Zusammen- hang mit der Wahrnehmung des Untersuchungstermins im Abklärungs- verfahren der IV. Inwiefern ihn seine «Tätigkeit» oder «familiäre Gründe» an der Vereinbarung eines neuen Termins gehindert haben sollten, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 12 die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als Pflichtverletzung wertet, die grundsätzlich eine Leistungskürzung im Sinn von Art. 36 SHG zur Folge hat. 4.7Die Pflichtverletzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Per- son angemessen sein, das heisst unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes verfügt werden. Zu solchem Vorgehen gehört, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2010 S. 129 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Weiter darf die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Per- son selber treffen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 2 SHG). Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in A.8 der SKOS-Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist und sie in praxisnaher Weise konkretisiert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbedarf um 5-30 % gekürzt und können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB und IZU) gekürzt oder gestrichen werden. Die Kür- zung ist auf maximal zwölf Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (vgl. A.8.2 der SKOS-Richtlinien; BVR 2010 S. 129 E. 4.2 ff.; vgl. zum Ganzen VGE 2018/64 vom 21.6.2018 E. 5.5). 4.8Die Folgen mangelnder Kooperation waren dem Beschwerdeführer hinreichend bekannt, hat der Sozialdienst doch die Kürzung sowohl in der Weisung als auch in der Mahnung schriftlich angedroht, bevor er diese ver- fügte (vorne E. 4.4). Der Umfang und die Dauer der Kürzung sind durch die Kürzungsregeln der SKOS-Richtlinien gedeckt. Sie berührt weder den abso- lut nötigen Existenzbedarf des Beschwerdeführers noch ist dargetan oder er- sichtlich, dass sie weitere Personen treffen würde. Durch die angestrebte Abklärung hätte der Beschwerdeführer möglicherweise IV-Leistungen er- halten und wäre künftig nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Somit besteht an der Weisung ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dem- gegenüber wurde vom Beschwerdeführer lediglich verlangt, an einem zwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 13 stündigen Begutachtungstermin teilzunehmen (vorne E. 4.4). Dass der Be- schwerdeführer dieser ohne weiteres zumutbaren Aufforderung nicht nach- gekommen ist, stellt angesichts des damit verfolgten gewichtigen öffent- lichen Interesses ein gravierendes Fehlverhalten dar. Zudem musste er wiederholt aufgefordert werden, die zur Beurteilung seines Leistungs- begehrens notwendigen Unterlagen einzureichen. Sein Verhalten zeugt von einem grundsätzlichen Desinteresse an der Geltendmachung eines all- fälligen Anspruchs auf IV-Leistungen. Ferner hatte es der Beschwerdeführer selber in der Hand, einen neuen Termin für die Begutachtung zu verein- baren, diesen wahrzunehmen und dadurch der angedrohten Kürzung ent- gegenzuwirken. Unter diesen Umständen erscheint die strittige Kürzung nicht als rechtsfehlerhaft. Dasselbe gilt für die Streichung einer allfälligen IZU bzw. eines allfälligen EFB, auf die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Kürzungsverfügung erging, ohnehin keinen Anspruch hatte. 5. 5.1Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Edition der IV-Akten wird daher abgewiesen. 5.2Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Ver- fahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2020, Nr. 100.2020.211U, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 211
Entscheidungsdatum
11.09.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026