100.2020.21U BUC/STS/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. November 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Straub A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2019; shbv 7/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 2 Sachverhalt: A. Nach der Trennung von ihrem Ehemann wurde A.________ (geb. ...1976) zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern (geb. ... 2009 bzw. ... 2012) von Januar 2012 bis Juli 2018 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Aufgrund von Abklärungen der Sozialinspektion des Kantons Bern gelangte die EG B.________ zum Schluss, A.________ wohne wieder mit ihrem (nicht bedürftigen) Ehemann zusammen, und stellte die Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2018 ein (unangefochtene Verfügung vom 25.7.2018). Am 7. Januar 2019 verfügte sie gegenüber A.________ die Rückerstattung der von Dezember 2017 bis Juli 2018 unrechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 30'415.-- (inkl. Zins). B. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2019 gelangte A.________ an das Re- gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2019. Das RSA wies die Beschwerde mit Ent- scheid vom 17. Dezember 2019 ab. C. Dagegen hat A.________ am 16. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben (Postaufgabe). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer- deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Nach Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusam- menhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 1.2). – Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine förmlichen Anträge. Aus der Begründung ergibt sich aber, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt und die Rückerstattung bestreitet. Die Bestimmungen über Form (und Frist) sind damit eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 4 2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin die von Dezember 2017 bis Juli 2018 für sich und ihre beiden Kinder bezogene wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 30'415.-- (inkl. Zins) zurückzuerstatten hat, weil sie von ihrem (jedenfalls zuvor) getrenntlebenden Ehemann unterstützt wurde, dies aber gegenüber der Gemeinde nicht offenlegte, und deshalb nicht bedürftig war. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2016 S. 352 E. 2.1, 2001 S. 30 E. 3c) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzli- che Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persön- liche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozi- alhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozi- alhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Aus- gabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine ab- weichende Regelung vorsehen (vgl. zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.2Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zu- nächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden. Dazu ge- hören auch freiwillige Leistungen Dritter, die tatsächlich ausgerichtet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 5 oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind. Nicht anre- chenbar sind solche Leistungen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen er- bracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 4.1, 2006 S. 22 E. 3.1; SKOS-Richtlinie A.4). 2.3In der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetragenen Partnerschaft besteht eine gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht sowohl unterei- nander als auch gegenüber den Kindern (Art. 159 und 163 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] bzw. Art. 13 und 27 des Bundesge- setzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231]). Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare, die – gegebenenfalls zusammen mit minder- jährigen Kindern – im selben Haushalt wohnen, werden deshalb als Unter- stützungseinheit behandelt mit der Folge, dass die Bedürftigkeit anhand ei- nes pauschalen Gesamtbudgets berechnet wird. Als Unterstützungseinheit gelten auch Einzelpersonen mit minderjährigen Kindern (vgl. Art. 34d Abs. 3 Bst. b, c und d SHV; BVR 2006 S. 22 E. 4.2; VGE 2018/5 vom 11.5.2018 E. 4.1; Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abrufbar unter http://handbuch.bernerkonferenz.ch, Stichwort «Unterstützung von Ehe- gatten / eingetragenen PartnerInnen», Version vom 13.8.2020; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständig- keit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]). Ob Eheleute als getrennt lebend zu betrachten sind, ist anhand der faktischen und nicht der formellen Gegebenheiten zu beurteilen (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 459 mit weiteren Hinweisen; VGE 2018/5 vom 11.5.2018 E. 4.2.2). Auch bloss in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusam- menlebende Personen können als Unterstützungseinheit erfasst werden. Der Grundsatz der Subsidiarität und jener der Gleichbehandlung aller Emp- fängerinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV) gebieten es, gegebenenfalls die wirtschaft- lichen Verhältnisse der nicht unterstützten Wohnpartnerinnen oder -partner zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 4.2; VGE 2018/5 vom 11.5.2018 E. 4.2.1, 2018/215 vom 9.5.2019 E. 2.2; BGE 141 I 153 E. 4.3;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 6 BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011 E. 2.2). Liegt ein stabiles Konkubinat vor, dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Konkubinats- partnerin oder des nicht unterstützten Konkubinatspartners in angemessener Weise berücksichtigt werden (BVR 2019 S. 450 E. 2.3; SKOS-Richtlinie F.5.3). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist ein Gesamtbudget dann zu erstellen, wenn ein Paar zusammen mit gemeinsamen Kindern lebt (BVR 2014 S. 162 E. 5.1, 2006 S. 22 E. 4.3). 2.4Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung be- gangen hat und ob sie ein Verschulden trifft. Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2019/34 vom 12.11.2019 E. 5.2 in fine mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020]). Entscheidend ist, ob sie objektiv zu viel Leistungen, also Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten hat. Die Rückerstat- tungspflicht richtet sich somit nach Massgabe der fehlenden Bedürftigkeit (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 809). 3. 3.1Die EG B.________ stützte sich in der Rückerstattungsverfügung vom 7. Januar 2019 im Wesentlichen auf den Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 5. April 2018 (vgl. unpag. Akten SD act. 4C Register 1; nachfolgend: Sozialinspektionsbericht). Auch die Vorinstanz stellt massgeblich auf diesen ab und geht davon aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen Kinder spätestens ab Dezember 2017 wieder bei der Beschwerdeführerin wohnte. Bereits die unangefochten gebliebene Verfügung vom 25. Juli 2018 zur Einstellung der Sozialhilfe ab August 2018 fusst im Wesentlichen auf diesem Bericht. – Bevor auf die Rückerstattung der von Dezember 2017 bis Juli 2018 bezogenen wirtschaftlichen Hilfe einzugehen ist (vgl. hinten E. 4 f.), ist der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 7 Sachverhalt bis zur Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende Juli 2018 nachzuzeichnen. Den Akten lässt sich dazu Folgendes entnehmen: 3.2Die aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin reiste am 9. Ja- nuar 2009 in die Schweiz ein. Seit 10. Februar 2009 ist sie mit E.________ verheiratet. Ab 1. Juli 2009 wohnten die beiden gemeinsam an der C.strasse 1 in B.. Sie haben zwei Kinder: Sohn F. (geb. ... 2009) und Tochter G.________ (geb. ... 2012). Gemäss der durch das Regionalgericht Bern-Mittelland genehmigten Trennungsvereinbarung vom 3. April 2012 (unpag. Akten SD act. 4B3) lebt die Beschwerdeführerin seit 5. Januar 2012 («weiterhin auf unbestimmte Zeit») getrennt von ihrem Ehemann, der ab März 2016 offiziell an der H.strasse 2 in I.________ gemeldet war. Die Kinder unterstehen ihrer Obhut. Weiter hat gemäss Trennungsvereinbarung der Ehemann zwar keine Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin, jedoch Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder zu leisten (je Fr. 308.--). Ab der Trennung im Januar 2012 bis Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern von der Gemeinde wirtschaftlich unterstützt. Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ging die Gemeinde gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin von einem Dreipersonenhaushalt aus und berücksichtigte einnahmeseitig jeweils Ali- mentenguthaben gegenüber dem getrennt lebenden Ehemann von monat- lich Fr. 847.-- (Oktober 2012 bis September 2013) bzw. Fr. 1'076.-- (von Ok- tober 2013 bis Juli 2018; unpag. Akten SD act. 4B). Die Arbeitsintegration der Beschwerdeführerin erwies sich als schwierig. Eine Arbeitsstelle, die sie im März 2015 angetreten hatte, gab sie nach wenigen Wochen wieder auf (vgl. unpag. Akten SD act. 4B3). Danach war eine Arbeitsintegration auf- grund gesundheitlicher Probleme bis zur Einstellung der Sozialhilfe im Juli 2018 nicht möglich (vgl. unpag. Akten SD act. 4B4). Gemäss den ärztlichen Berichten litt die Beschwerdeführerin namentlich an chronischer Hepatitis C, Lebersteatose (Fettleber), Nieren- und Harnleitersteinen und einer durch My- ome vergrösserten Gebärmutter. Im Frühling 2017 musste sie sich einer Brustoperation unterziehen und im November 2017 wurde ein Diabetes Typ 2 diagnostiziert. Seit 2016 ist die Beschwerdeführerin ausserdem wegen einer rezidivierenden depressiven Störung in psychiatrisch-psychotherapeu- tischer Behandlung. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 8 29. Januar 2019 an das RSA Bern-Mittelland war sie damals arbeitstätig und erzielte ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.-- pro Monat (vgl. act. 4A pag. 2). 3.3Der Ehemann ist Gesellschafter und Geschäftsführer der J.________ GmbH; vgl. zum Zweck des Unternehmens und wieteren Einträgen <www.shab.ch> und <www.zefix.admin.ch>). Am 13. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin eine für ihren Ehemann bestimmte, an dessen Geschäftsadresse adressierte Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 22. Mai 2017 gegen Unterschrift am Postschalter entgegen, nachdem diesem die Sendung an seiner offiziellen Adresse in I.________ weder persönlich noch polizeilich hatte zugestellt werden können (unpag. Akten SD act. 4C Register 2). Dies weckte bei der Gemeinde den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit für die J.________ GmbH nachgehen und der Ehemann entgegen den bisherigen Annahmen bei der Beschwerdeführerin und den beiden gemeinsamen Kindern an der C.strasse 1 in B.________ wohnen könnte (vgl. Sozialinspektionsbericht S. 2). Die hierauf von der Gemeinde veranlassten Abklärungen der Sozialinspektion im Zeitraum von November 2017 bis April 2018 ergaben, dass sich der Lebensmittelpunkt des Ehemannes «mit grosser Wahrscheinlichkeit» bei der Beschwerdeführerin an der C.strasse 1 in B.________ und nicht wie deklariert an der H.strasse 2 in I.________ befand. Es sei von einem «stabilen Konkubinat» auszugehen und die Bedürftigkeit zu überprüfen (vgl. Sozialinspektionsbericht S. 6). 3.4Die Gemeinde forderte in der Folge die Beschwerdeführerin mehr- mals zur Mitwirkung auf und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum Sach- verhalt und zur angedrohten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. hinten E. 5.4). Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte sie die Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2018 ein mit der Begründung, der Ehemann sei zwar gemäss Einwohnerkontrolle an der H.strasse 2 in I.________ gemeldet. Gestützt auf den Sozialinspektionsbericht sei aber davon auszugehen, dass er wieder bei der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern wohne. So habe auch das Schreiben des Sozialamts vom 28. Juni 2018 zur Terminvereinbarung nicht an die Adresse in I.________ zugestellt werden können, sondern sei mit dem Vermerk «Empfänger nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 9 ermittelbar» retourniert worden. Es bestehe somit eine eheliche Unterstützungsgemeinschaft. Der Ehemann arbeite und erziele Einkommen, weshalb anzunehmen sei, dass er die Beschwerdeführerin unterstütze und diese und die Kinder somit über genügend Mittel für das Bestreiten des Lebensunterhalts verfügten, also nicht mehr bedürftig seien. – Diese Verfügung blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 27. August 2018 zwar fest, dass sie ein neues Gesuch um Sozialhilfe einreichen möchte, da sie nach wie vor finanzielle Unterstützung benötige (vgl. unpag. Akten SD act. 4B1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 hat die Gemeinde aber festgehalten, die Beschwerdeführerin habe kein neues Sozialhilfegesuch eingereicht und werde seit der Einstellung per Ende Juli 2018 nicht mehr mit Sozialhilfe unterstützt (act. 3). 4. 4.1Am 26. September 2018 liess die Gemeinde der Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsvereinbarung für die von Dezember 2017 bis Juli 2018 bezogene Sozialhilfe von Fr. 29'921.75 plus Zins von Fr. 493.25 (ausma- chend insgesamt Fr. 30'415.--) zukommen. Die Beschwerdeführerin teilte der Gemeinde am 8. Oktober 2018 mit, sie akzeptiere die Rückerstattungs- vereinbarung nicht. Am 12. Oktober 2018 erstattete die Gemeinde gestützt auf den Sozialinspektionsbericht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe; vgl. unpag. Akten SD act. 4B1). Am 7. Januar 2019 verfügte sie gegenüber der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der von Dezember 2017 bis Juli 2018 unrechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 30'415.-- (inkl. Zins). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführerin sei (für einen Dreipersonenhaushalt) wirtschaftliche Hilfe gewährt worden. Wie in der Einstellungsverfügung dargelegt, sei es nun aber erwiesen, dass spätestens ab Dezember 2017 ihr Ehemann wieder bei ihr und den gemeinsamen Kindern wohne und damit eine eheliche Unterstüt- zungspflicht bestanden habe. Über diese Änderung ihrer familiären Situation und Haushaltgrösse hätte sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 SHG) das Sozialamt informieren müssen, was sie aber nicht getan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 10 habe. Für die damit unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe sei die Be- schwerdeführerin rückerstattungspflichtig. 4.2Das RSA wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf den Sozialinspektionsbericht sei davon auszugehen, dass spätestens ab De- zember 2017 der Ehemann und Vater der beiden Kinder wieder bei der Be- schwerdeführerin wohne und deshalb seine eheliche Unterstützungspflicht zum Tragen komme. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die da- hingehenden Hinweise zu entkräften. Nach der Einstellung der Sozialhilfe- leistungen per Ende Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin weder für sich noch für ihre beiden Kinder oder die Familie ein neues Sozialhilfegesuch ge- stellt. Dass sie seither nicht mehr wirtschaftlich unterstützt werde, sei ein In- diz dafür, dass sie bereits seit Dezember 2017 nicht mehr bedürftig sei und ihr Unterhalt (sowie derjenige der Kinder) durch den Ehemann bzw. Kindes- vater finanziert werde. Im Übrigen liege die Trennung mehrere Jahre zurück, ohne dass eine Scheidung erfolgt oder geplant sei. Schliesslich sei ein Grund für einen Verzicht auf den nicht verjährten Rückerstattungsanspruch bzw. für das Vorliegen eines Härtefalls weder geltend gemacht worden noch ersicht- lich. 4.3Die Beschwerdeführerin bestreitet die Abklärungsergebnisse der So- zialinspektion nicht. Sie macht aber geltend, die vorinstanzliche Schlussfol- gerung, dass ihr Ehemann im strittigen Zeitraum wieder mit ihr und den Kin- dern zusammengelebt habe, treffe nicht zu. Ihr Ehemann habe lediglich bei der Kinderbetreuung ausgeholfen und gelegentlich bei ihr auf dem Sofa übernachtet, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung ange- wiesen gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz könne er auf- grund seines geringen Einkommens auch nicht für die Familie aufkommen. Er habe viele Betreibungen und sein Einkommen habe in den Jahren 2017 und 2018 unter dem Existenzminimum gelegen. Dass er weiterhin Autos bei ihrem Wohnhaus parkiert habe, sei darauf zurückzuführen, dass er an sei- nem Wohnort in I.________ keine Parkplätze habe finden können. Im Übri- gen sei für sie nicht nachvollziehbar, was an der «Sache mit den Papier- zetteln» an Briefkasten und Türklingel «falsch sein sollte».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 11 5. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Bedürftigkeit nicht erst, wie mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juli 2018 festgehalten, per Ende Juli 2018, sondern bereits seit Dezember 2017 nicht mehr bestand. Zur Sachverhaltsabklärung und Mitwirkung bzw. zum sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Beweis- mass (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3) ergibt sich allgemein Fol- gendes: 5.1Die Anspruchsberechtigung ist aufgrund der finanziellen Situation der die wirtschaftliche Hilfe beanspruchenden Person oder Unterstützungsein- heit zu beurteilen. Dabei ist nach der Untersuchungsmaxime der rechtser- hebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat aber an der Feststellung des Sachverhalts mit- zuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei freilich die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde ergänzt wird. Diese hat die betroffene Person darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubrin- gen hat (BGE 132 II 113 E. 3.2; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG kon- kretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person ver- pflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Ver- hältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechts- beschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungs- pflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2010, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinie A.5.2). Können we- gen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Be- weislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 12 die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten kön- nen, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Dies- falls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grund- rechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen – gar nicht berührt, da die wirt- schaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftig- keit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2; VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.2, 2019/214 vom 8.1.2020 E. 6.1; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grund- rechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Das kann etwa der Fall sein, wenn die gesuchstellende Person (bzw. bei laufender Unterstützung die Sozialhilfebezügerin oder der Sozialhilfebe- züger) einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 2009 S. 415 E. 4.3; VGE 2012/385 vom 10.4.2013 E. 2.2; SKOS-Richtlinie A.8.3). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine über- spannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 107; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150). Beweisgegenstand bildet die Bedürftigkeit. Da es naturgemäss leichter ist, das «Haben» zu beweisen als das «Nicht- Haben», sind die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchsdossiers vernünftig anzusetzen (Claudia Hänzi, a.a.O., S. 150; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.1, 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 4.2.2). Nach der Rechtspre- chung rechtfertigt sich eine Leistungsverweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Un- terstützungsbedürftigkeit einer Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten (BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betref- fend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; BVR 2009 S. 415 E. 2.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 13 5.2Liegen konkrete Anhaltspunkte wie etwa Ergebnisse eines Ermitt- lungsberichts vor, dass eine bedürftige Person nicht deklariertes Einkommen erzielt oder über nicht offengelegte Vermögenswerte verfügt, darf von ihr er- wartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgibt oder Beweise einreicht (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 547, mit Hinweis auf BGer 2P.16/2006 vom 1.6.2006 E. 4.2). Lassen positive Sachumstände es insgesamt als möglich erscheinen, dass die betroffenen Personen nicht (mehr) bedürftig sind (bzw. waren), kann im Fall der ungenügenden Mitwirkung die wirtschaftliche Un- terstützung versagt (bzw. zurückgefordert) werden (vgl. auch VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016 E. 4.2]; VGE 2018/5 vom 11.5.2018 E. 3.3). Bezieht eine Person aufgrund falscher Auskünfte zu ihren Verhältnissen oder weil sie Änderungen in ihren Verhältnissen nicht gemeldet hat, zu Un- recht Sozialhilfe, ist diese zurückzuerstatten (vgl. SKOS-Richtlinie E.3.2). 5.3Aus den Akten ergeben sich verschiedene Hinweise, die für sich und in ihrer Gesamtheit klar darauf hindeuten, dass der Ehemann (jedenfalls) von Dezember 2017 bis Juli 2018 die Beschwerdeführerin nicht nur in Bezug auf die Kinderbetreuung unterstützte und sich nicht bloss aus diesem Anlass in ihrer Wohnung aufhielt, sondern tatsächlich auch dort wohnte und für seine Familie in erheblichem Ausmass finanziell aufkam: 5.3.1 Gemäss den Abklärungen der Sozialinspektion für den Zeitraum vom 21. November 2017 bis zum 3. April 2018 hielt sich der Ehemann der Be- schwerdeführerin regelmässig in deren Wohnung an der C.strasse 1 in B.________ auf und parkierte permanent zwei Fahrzeuge auf den von ihm gemieteten Parkplätzen vor dieser Liegenschaft (vgl. auch Mietvertrag vom 1.2.2016, unpag. Akten SD act. 4C Register 12). In der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder befanden sich Kleider und Schuhe von ihm sowie an ihn adressierte Post. Demgegenüber war an seiner offiziellen Wohnadresse in I.________ sein Name zeitweise weder am Briefkasten noch an der Türklingel angeschrieben: Bei einer ersten Überprüfung war sein Name am Briefkasten durchgestrichen bzw. überklebt, bei der erneuten Erkundung war die zuvor überklebte Beschriftung wieder sichtbar. Weiter ergaben die Nachforschungen des Sozialinspektorats, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 zweimal mit ihrem Ehemann und den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 14 beiden gemeinsamen Kindern in die Ferien reiste (vgl. Sozialinspektionsbericht S. 2 ff.). Diese Feststellungen werden nicht bestritten. Sie begründen die (natürliche) Vermutung, dass der Ehemann überwiegend bei der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern wohnte und dort einen erheblichen Teil seiner freien Zeit verbrachte. Die Beschwerdeführerin führt unter Verweis auf ihre erheblichen gesundheitlichen Probleme (vgl. vorne E. 3.2) selber aus, sie sei «dauernd auf die Hilfe vom Vater [ihrer] Kinder angewiesen» gewesen. Diese Unterstützung konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung aus zeitlichen und praktischen Gründen nur geleistet werden, wenn sich der Ehemann grundsätzlich bei ihr und ihren Kindern aufgehalten hat, soweit er nicht seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vater ihrer Kinder lebe nicht mit ihnen zusammen. Der Grund für seine «gelegentlichen» Besuche sei einzig ihr schlechter Gesundheitszustand gewesen. Hierzu ist zu bemer- ken, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, aus welchen Gründen der Ehe- mann sich wieder in ihrer Wohnung aufhält. Sozialhilferechtlich relevant ist vielmehr, dass die Bedürftigkeit von ihr und den Kindern dadurch gegebe- nenfalls nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben war bzw. neu hätte beurteilt werden müssen. Entscheidend ist mithin nicht, ob (wieder) ein Eheleben geführt wurde, sondern ob der Ehemann wieder bei der Be- schwerdeführerin und ihren gemeinsamen Kindern wohnte und sie über die Kinderbetreuung hinaus auch wirtschaftlich unterstützte (vgl. vorne E. 5.1 f.). Im vorliegenden Fall bestehen verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass dem so war und die Beschwerdeführerin und die Kinder im fraglichen Zeitraum vor allem auch wirtschaftlich vom Ehemann bzw. Vater unterstützt wurden. Einerseits ist seine grundsätzliche Anwesenheit in der Familienwohnung ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich auch an alltäglichen Ausgaben für Nah- rungsmittel, Getränke, Kleider der Kinder etc. sowie allenfalls auch an den Mietkosten beteiligte. Anderseits haben die Abklärungen der Sozialinspek- tion ergeben, dass die Beschwerdeführerin mehrfach eines der Fahrzeuge ihres Ehemannes benutzte (obschon sie lediglich im Besitz eines Lernfahr- ausweises war; vgl. Sozialinspektionsbericht S. 3; Überwachungsprotokoll unpag. Akten SD act. 4C Register 7 S. 6 f.). Zudem hat die Beschwerdefüh- rerin ausdrücklich bestätigt, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 15 ihren beiden Kindern im April 2017 in der Schweiz und im Juli 2017 in der Toskana Ferien verbracht hatte. Dass sie hierfür allein finanziell aufgekom- men wäre, scheint unwahrscheinlich. In diesem Sinn räumt sie denn auch ein, sie seien für die Ferien «gemeinsam unserem Budget passend [...]» auf- gekommen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 2). Auch dies deutet somit auf eine umfassende wirtschaftliche Unterstützung durch den Ehemann hin. Allein diese Anhaltspunkte wecken jedenfalls erhebliche Zweifel an der Be- dürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im strittigen Zeitraum. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwar mit Schreiben vom 27. Au- gust 2018 mitteilte, erneut um Sozialhilfe ersuchen zu wollen. Auf Nachfrage hatte sie sodann angegeben, gemeinsam mit ihrem Ehemann um Unterstüt- zung ersuchen zu wollen (vgl. unpag. Akten SD act. 4B1 und 4B4). Die Be- schwerdeführerin hat aber in der Folge kein neues Sozialhilfegesuch einge- reicht und wird seit der Einstellung per Ende Juli 2018 nicht mehr wirtschaft- lich unterstützt (vgl. vorne E. 3.4). Auch dies deutet einerseits darauf hin, dass sich der Ehemann spätestens ab Dezember 2017 mehrheitlich in der Wohnung der Beschwerdeführerin und der Kinder aufhielt, und lässt ander- seits darauf schliessen, dass die Bedürftigkeit im strittigen Zeitraum bereits nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr im geltend gemachten Umfang gege- ben war (vgl. auch VGE 2018/5 vom 11.5.2018 E. 4.3.3). 5.3.3 Die faktischen Umstände legen mithin nahe, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nur sporadisch zu Kinderbetreuungszwecken in der Wohnung an der C.strasse 1 aufhielt, sondern bereits ab Dezember 2017 weitgehend dort wohnte und seine Familie auch wirtschaftlich unterstützte. Dabei ist zwar (aufgrund fehlender verlässlicher Angaben der Beschwerdeführerin; vgl. E. 5.4 hiernach) ungeklärt, welche Einnahmen der Ehemann durch seine unternehmerische Tätigkeit effektiv erzielte und in welchem konkreten Ausmass er seine Familie wirtschaftlich unterstützte. Es liegt aber unter den konkreten Gegebenheiten ohne weiteres im Bereich des Möglichen, dass diese Einnahmen genügten, um den finanziellen Bedarf der Familie mitzutragen oder sogar ganz abzudecken. Auf jeden Fall lassen die gesamten Umstände die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der beiden minderjährigen Kinder bereits (spätestens) ab Dezember 2017 und nicht erst, wie mit rechtskräftiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 16 Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2018 festgehalten, ab August 2018 als erheblich zweifelhaft erscheinen. 5.4Diese erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführe- rin und ihrer Kinder hätten durch eine weisungsgemässe Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts beseitigt werden können (vgl. vorne E. 5.1 f.): 5.4.1 Aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten hätte die Beschwerdeführerin den Sozialdienst über die veränderten Umstände aufklären und ihre tatsäch- lichen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die aktuelle Wohnsituation offen- legen müssen. Ausserdem durfte von ihr erwartet werden, zu den Abklä- rungsergebnissen eine Erklärung abzugeben und allfällige Beweise einzu- reichen. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst am 3. Mai 2018 sowie mit Mahnung vom 14. Mai 2018 (unpag. Akten SD act. 4B1) aufgefordert, Unter- lagen zu den finanziellen Verhältnissen ihres Ehemannes einzureichen und sich zum ermittelten Sachverhalt zu äussern. Am 16. Mai 2018 reichte sie beim Sozialdienst verschiedene Dokumente des Ehemannes ein (nament- lich einen Lohnausweis, Lohnabrechnungen, einen Untermietvertrag [Woh- nung in I.], eine Quellensteuerbescheinigung und einen Be- treibungsregisterauszug; vgl. unpag. Akten SD act. 4B8). Sie führte aus, ihr Ehemann wohne nicht bei ihr, sondern habe nur die Kinder betreut, wenn sie krankheitshalber im Spital gewesen sei. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wurde ihr erneut das rechtliche Gehör «zum Sachverhalt und den angedroh- ten Massnahmen» gewährt und Gelegenheit gegeben, zum vermuteten Wohnsitz und der Unterhaltspflicht ihres Ehemannes sowie zur Annahme, dass sie nicht mehr bedürftig seien, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 gelangte der Ehemann der Beschwerdeführerin an den Sozi- aldienst und bat im Zusammenhang mit der genannten Gehörsgewährung darum, ihm «so bald wie möglich schriftlich einen Termin zu schicken». Das Antwortschreiben des Sozialamts vom 28. Juni 2018 konnte ihm an seiner Adresse in I. aber nicht zugestellt werden (vgl. unpag. Akten SD act. 4B1). Nach ihrem Ersuchen vom 21. Juni 2018 um Fristverlängerung reichte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2018 einzig ärztliche Zeugnisse ein. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass die unter mehreren chroni- schen Krankheiten leidende Beschwerdeführerin im Haushalt und bei der Betreuung ihrer Kinder auf Hilfe angewiesen sei und der (angeblich getrennt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 17 von ihr lebende) Ehemann «tatkräftig mit[helfe], insbesondere bei der Be- treuung der Kinder» (vgl. Arztberichte vom 2.7.2018 und 21.6.2018 [mit An- hängen], unpag. Akten SD act. 4B1). 5.4.2 Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur unge- nügend nachgekommen: Angesichts der Abklärungsergebnisse der Sozial- inspektion genügte es nicht, bloss allgemein zu wiederholen, ihr Ehemann habe sie lediglich bei der Betreuung der Kinder unterstützt und ansonsten in I.________ gewohnt. Die eingereichten Arztberichte belegen, dass die Be- schwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen Unterstützung benötigte und genoss. Dies widerlegt aber entgegen der Beschwerdeführerin die mut- massliche wirtschaftliche Unterstützung oder das angenommene Zusam- menleben mit ihrem Ehemann nicht. Dass sie die Kinderbetreuung nicht al- leine bewältigen konnte, schliesst weder eine weitergehende Unterstützung noch ein Zusammenleben aus (vgl. vorne E. 5.3.2). Auch die eingereichten Dokumente ihres Ehemannes vermögen die Abklärungsergebnisse gemäss dem Sozialinspektionsbericht nicht abzuschwächen. So ist mit dem einge- reichten Untermietvertrag aus dem Jahr 2016 (vgl. E. 5.4.1 hiervor) nicht be- legt, dass das Mietsverhältnis weiterhin bestand, der Ehemann die Miete be- zahlte und tatsächlich in I.________ wohnte. Weiter erzielte er zwar im strit- tigen Zeitraum gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (die er sich als Geschäftsinhaber im Übrigen selbst ausstellte) ein tiefes Einkommen und bestanden zahlreiche Verlustscheine. Er war und ist aber nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Über seine Vermögensverhältnisse ist dabei nur wenig be- kannt. Immerhin geht aus dem Sozialinspektionsbericht hervor, dass er im Jahr 2018 vier Fahrzeuge auf seine Unternehmung eingelöst hatte, darunter einen Porsche Cayenne und einen Volvo XC60 2.4D AWD. Die von der Be- schwerdeführerin bloss pauschal geltend gemachte Bedürftigkeit ihres Ehe- mannes ist mit den eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht belegt. Viel- mehr ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder in beträchtlichem Umfang wirtschaftlich unterstützt hat (vgl. vorne E. 5.3) 5.4.3 Trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bemühte sich die Be- schwerdeführerin weder um aussagekräftige Beweise noch um einleuch- tende Erklärungen, sondern begnügte sich damit, ohne Auseinandersetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 18 mit den festgestellten Umständen lediglich pauschal die (naheliegenden) Schlussfolgerungen zu bestreiten. Ihre Mitwirkung war indes unentbehrlich, da es um die Beschaffung von Informationen und das Ermitteln von Tatsa- chen ging, die nur die Beschwerdeführerin liefern kann bzw. die sie auf jeden Fall besser kennt als die Behörde und die für die Ermittlung und Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend erforderlich waren (vgl. vorne E. 5.1 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die unzureichende Mitwirkung ist ihr daher anzulasten. Auch im vorliegenden Verfahren gelingt es ihr nicht, die Zweifel an ihrer Bedürftigkeit im strittigen Zeitraum auszuräumen und die Vermutung, sie habe wieder mit ihrem Ehemann zusammengelebt, zu ent- kräften. Es fehlen nach wie vor Hinweise für einen tatsächlichen Lebensmit- telpunkt des Ehemannes in I.. Die wechselnden Beschriftungen des Briefkastens sprechen jedenfalls gegen einen dauerhaften Aufenthalt, und die Behauptung, in I. habe er keine Parkplätze finden können, ist ebenfalls wenig überzeugend. Auch für seine angebliche Bedürftigkeit fehlen stichhaltige Beweise. 5.5Zusammenfassend bestanden ab Dezember 2017 erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, wofür die Be- schwerdeführerin unmittelbar Verantwortung trägt, zumal sie ihren Mitwir- kungspflichten nicht oder nur mangelhaft nachgekommen ist. Unter diesen Umständen hält es der Rechtskontrolle stand, wenn die Vorinstanz mit der Gemeinde zum Schluss gelangt, dass die Bedürftigkeit bzw. wirtschaftliche Notlage der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder (Unterstützungsge- meinschaft) bereits für die Zeit von Dezember 2017 bis Juli 2018 beweis- mässig nicht mehr erstellt war. Die im genannten Zeitraum geleistete wirt- schaftliche Hilfe wurde mithin objektiv ohne Rechtsgrund erbracht, womit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich rücker- stattungspflichtig wird. 5.6Es liegen keine Gründe für eine Befreiung von der Rückerstattungs- pflicht vor. Das von der Gemeinde verneinte Vorliegen eines Härtefalls ge- mäss Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV blieb unangefochten und ist mangels entsprechender Rügen auch durch das Verwaltungsgericht nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 19 weiter zu prüfen. Die Rückforderungsberechnung, wonach die im Umfang von Fr. 29'921.75 ohne Rechtsgrund geleistete wirtschaftliche Hilfe zuzüg- lich Zins von Fr. 493.25 zurückzuerstatten ist, wird von der Beschwerdefüh- rerin ebenso wenig bestritten wie die Rückerstattungsmodalitäten. Hinsicht- lich der Frage der Verjährung des Rückerstattungsanspruchs kann vollum- fänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 7), welche von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstandet wer- den. 6. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; da das Verfahren kostenfrei ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2020, Nr. 100.2020.21U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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