100.2020.200/201U BUC/FLN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. April 2020; 100 19 373, 200 19 325)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ am 9. April 2019 für das Steuerjahr 2017 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'202.-- bei den Kantons- und Gemein- desteuern und auf Fr. 65'949.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abwei- chung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung die geltend gemachten effektiven übrigen Berufskosten in der Höhe von Fr. 6'439.-- nicht zum Abzug zuliess. Stattdessen gewährte sie A.________ die Pauschale von 3 % des Nettoeinkommens, ausmachend Fr. 2'471.--. Die gegen diese Veranlagungsverfügungen gerichteten Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheiden vom 3. September 2019 ab. B. Am 6. September 2019 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Schreiben vom 9. September 2019 forderte die StRK sie auf, ihre Anträge nachvollzieh- bar darzulegen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen ein- zureichen. Am 27. und 30. September sowie am 26. Oktober 2019 reichte A.________ verschiedene Dokumente ein. Die StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 28. April 2020 ab. C. Gegen die Entscheide der StRK hat A.________, nunmehr anwaltlich ver- treten, am 27. Mai 2020 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, es seien die Ent- scheide der StRK vom 28. April 2020 aufzuheben und die übrigen Berufs- kosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'439.-- sowohl bei den Kantons- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 3 Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer zum Abzug zuzulas- sen. Am 29. Mai 2020 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Sowohl die StRK als auch die Steuerverwaltung beantragen mit Beschwer- devernehmlassung vom 5. Juni 2020 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuer- verwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, da es sich um verschiedene Steuern handelt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 4 die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmun- gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist der Abzug von effektiven übrigen Berufskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'439.--, welche die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Mittelschullehrerin an der Mittelschule B.________ (Fach ...) geltend macht. 2.1Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16- 24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwen- dungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Vom so bestimmten Reineinkommen sind anschliessend allfällige Sozialabzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen. Als Gewinnungs- bzw. Berufskosten abzugsfähig sind die ge- setzlich umschriebenen notwendigen Aufwendungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 5 der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, die Beiträge an Berufsverbände sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (vgl. Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG). Für die Berufskosten nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c DBG erfolgt der Abzug grundsätzlich in Form eines Pauschalansatzes; der steuerpflichtigen Person steht jedoch u.a. in Bezug auf die übrigen Berufskosten (Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG) der Nachweis höherer effektiver Kosten offen (Art. 31 Abs. 2 StG; Art. 26 Abs. 2 DBG). Näheres regelt für die Kan- tons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselb- ständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenver- ordnung, VBK; SR 642.118.1). Nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten sind als Berufskosten abziehbar, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforder- lich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BKV; Art. 1 Abs. 1 VBK). Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wobei das Bundesgericht nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es wird auch keine Rechts- pflicht vorausgesetzt, die entsprechende Aufwendung zu tätigen, sondern es genügt, dass diese wirtschaftlich als der Gewinnung des Einkommens för- derlich erscheint und es der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden (BGE 142 II 293 E. 3.2, 124 II 29 E. 3a mit Hinweisen; BGer 2C_860/2014 und 2C_861/2014 vom 24.5.2016 E. 3.2, 2C_666/2014 und 2C_667/2014 vom 16.2.2015 E. 2.1.2). Die Gewinnungskosten sind von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (zum Ganzen VGE 2014/116/117 vom 10.6.2016 E. 2.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 61). 2.2Die den Abzug begründenden Tatsachen wirken sich steuermindernd aus und sind folglich von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011
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suchungsgrundsatz stellen die Behörden den entscheidwesentlichen Sach-
verhalt von Amtes wegen fest (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG;
Art. 166 StG; Art. 123 DBG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollstän-
dig abzuklären, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der Parteien findet (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRPG;
Art. 166 Abs. 2 und Art. 167 StG; Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 f. DBG; BVR
2011 S. 241 E. 4.1). Danach hat die steuerpflichtige Person aktiv an der
Feststellung des behaupteten Sachverhalts mitzuwirken, aus dem sie
Rechte für sich ableitet, und unaufgefordert sachdienliche Unterlagen einzu-
reichen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG; Art. 167 StG; Art. 126 DBG).
Für die Verteilung der Beweisführungslast zwischen Behörde und Partei
bedeutet dies, dass die Behörde nicht gehalten ist, von sich aus weitere Ab-
klärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand aufklären könnte,
die ihr obliegende Mitwirkung aber unterlässt (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.1,
2008 S. 163 E. 6.4.4; VGE 2019/68/69 vom 26.10.2020 E. 2.2,
2016/139/140 vom 27.11.2017, in StE 2018 B 22.3 Nr. 120 E. 2.2; Michel
Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
2020, Art. 18 N. 5 f., Art. 20 N. 1 ff., 16 f.). Für die übrigen Berufskosten hat
die steuerpflichtige Person dabei nicht nur nachzuweisen, dass die Aufwen-
dungen tatsächlich angefallen, sondern auch, dass sie für die Erzielung des
Einkommens notwendig sind. Bei Auslagen, die regelmässig auch im Rah-
men der privaten Lebenshaltung anfallen, ist der Nachweis des Zusammen-
hangs mit der Berufsausübung von besonderer Bedeutung (zum Ganzen
statt vieler VGE 2014/116/117 vom 10.6.2016 E. 2.1, 2015/91/92 vom
4.12.2015 E. 3.1, 2013/366/367 vom 1.9.2015 E. 2.1; vgl. zu den geschäfts-
bedingten Auslagen einer Aktiengesellschaft BGer 2C_273/2013 und
2C_274/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 4.1, 2A.461/2001
vom 21.2.2002, in StR 58/2003 S. 281 E. 3.1).
3.
3.1Die Beschwerdeführerin macht zunächst übrige Berufskosten für die
Anschaffung eines Computers (Fr. 1'000.--), für Mitgliederbeiträge (Fr. 494.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 7 -) sowie für die Rückgabe von Mitarbeiterbeteiligungen (Fr. 190.--) geltend. Den Abzug dieser Kosten hat die StRK mit der Begründung verweigert, dass diese in keiner Weise nachgewiesen seien (angefochtene Entscheide E. 6.2). – Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf die behaupteten Aufwendungen weder in den Veranlagungs- und Einspracheverfahren noch in den Verfahren vor der StRK Belege eingereicht. Auch vor Verwaltungsge- richt hat sie es unterlassen, die geltend gemachten Auslagen näher zu um- schreiben bzw. zu substanziieren und mit Dokumenten darzutun, dass diese tatsächlich angefallen sind. Stattdessen hat sie sich darauf beschränkt, der StRK unter Hinweis auf die Untersuchungsmaxime vorzuwerfen, diese habe keine Belege eingefordert. Diese Rüge ist ebenso unbegründet wie der Vor- wurf, die StRK habe es (wie bereits die Steuerverwaltung) «unterlassen, den Sachverhalt abzuklären und die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie die Abzüge näher begründen und belegen» solle (Beschwerden S. 9 f.): Wie ausgeführt, obliegt es der Beschwerdeführerin, ihre Berufs- kosten zu belegen und nachzuweisen, dass die behaupteten Aufwendungen angefallen sind und für die Erzielung ihres Einkommens notwendig waren (vgl. vorne E. 2.2). In diesem Sinn hat die Steuerverwaltung bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2019 bei der Beschwerdeführerin zusätzliche Unter- lagen eingefordert, so etwa einen (von der Beschwerdeführerin bis heute nicht eingereichten) Zahlungsbeleg für den Computer (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 85). Weiter hat die StRK die Beschwerdeführerin in ihrem ein- lässlich begründeten Schreiben vom 9. September 2019 aufgefordert, ihre Vorbringen zu begründen und zu belegen (vgl. Vorakten StRK [act. 3A] pag. 11 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Steuer- erklärung für das Jahr 2016 als auch jene für das hier massgebende Jahr 2017 durch die ... Finanzplanung ausfüllen liess (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 53 ff. und pag. 1 ff.) und zudem von dieser in den Verfahren vor der StRK vertreten wurde (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 6.9.2019, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 10, sowie die Vollmacht vom 3.7.2019, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 5). Damit erscheint auch nicht glaubhaft, wenn die in den ver- waltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr (sogar) anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin vorbringt, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie zur Sub- stanziierung und zum Nachweis der behaupteten steuermindernden Tat- sachen verpflichtet gewesen wäre und entsprechende Belege hätte bei- bringen müssen. Dies gilt umso mehr, als sie bereits gegen die Steuerver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 8 anlagung 2016 (erfolglos) Einsprache geführt hatte (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 33 ff.) und zudem hinsichtlich des ebenfalls geltend gemach- ten Abzugs für die Nutzung eines privaten Arbeitszimmers (dazu hinten E. 3.2) ohne weiteres in der Lage war, nebst ausführlichen Erklärungen aus- gewählte Dokumente zu liefern. Wie die StRK zutreffend erwogen hat, miss- lingt der Beschwerdeführerin folglich insoweit der Nachweis effektiv erbrach- ter Auslagen. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es unter diesen Umstän- den (auch) nicht Sache des Verwaltungsgerichts, ihr (erneut) «Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Posten [...] zu äussern» (Beschwerden S. 10). 3.2Die Beschwerdeführerin macht zudem Kosten in der Höhe von Fr. 4'755.-- für die Nutzung eines privaten Arbeitszimmers geltend. Dessen Abzugsfähigkeit hat die StRK mit der Begründung verneint, es sei nicht nach- gewiesen, dass die Beschwerdeführerin darauf angewiesen gewesen sei und einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit von zu Hause verrich- tet habe (angefochtene Entscheide E. 6.1). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammenfassend vor, sie wende mehr als die Hälfte ihrer Arbeits- zeit für Tätigkeiten auf, die zusätzlich zum Präsenzunterricht anfielen und die sie in Ermangelung eines zumutbaren Arbeitsplatzes an der Mittelschule B.________ von zu Hause aus erbringe. Aus diesem Grund habe sie in ihrer Wohnung einen eigenen Raum ausgeschieden, der ausschliesslich gewerb- lichen Zwecken diene (Beschwerden S. 7 ff.). 3.2.1 Die Kosten für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers sind grundsätzlich im Pauschalbetrag für übrige Berufskosten enthalten (vgl. Art. 31 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 6 und 9 VBK; Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 4 und 7 Abs. 1 BKV; Peter Locher, a.a.O., Art. 26 N. 44); dieser beträgt 3 % des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 2'000.-- und höchstens Fr. 4'000.-- (vgl. Art. 6 Abs. 2 VBK und Anhang Ziff. 1 BKV). Sollen an Stelle der Pau- schale höhere effektive Kosten zum Abzug gebracht werden, hat die steu- erpflichtige Person die gesamten tatsächlichen Auslagen sowie deren beruf- liche Notwendigkeit nachzuweisen (vgl. vorne E. 2.1 f.), wobei die Anforde- rungen an die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein privates Arbeitszimmer besonders streng sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 26 N. 34; Peter Locher, a.a.O., Art. 26 N. 44 f.): Entsprechende Aufwendungen sind nur dann nicht als Lebenshaltungskos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 9 ten, sondern als übrige für die Ausübung des Berufs erforderliche Kosten im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG einzustu- fen, wenn die steuerpflichtige Person regelmässig einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen muss, weil ihr am Arbeitsort kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, und wenn sie in ihrer Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient (vgl. Art. 9 Abs. 2 BKV; Weg- leitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen für das Jahr 2017 [nachfolgend: Wegleitung 2017] S. 43, einsehbar unter https://www.sv.fin.be.ch, Rubriken «Dokumente, Publikationen, Merkblät- ter, Wegleitungen, Formulare/Wegleitungen/Steuerjahr 2017»; BGer 2C_1033/2017 vom 31.5.2018, in StE 2018 B 22.3 Nr. 122 E. 3.1 mit Hin- weisen; BVR 2010 S. 169 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009] nicht publ. E. 3.4.6; VGE 2016/14/15 vom 13.1.2017 E. 4.3.5, 2014/116/117 vom 10.6.2016 E. 4.3, 2013/366/367 vom 1.9.2015 E. 3.5; Knüsel/Suter in Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 26 DBG N. 39 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 26 N. 34; Peter Locher, a.a.O., Art. 26 N. 44 ff.). Diese Voraussetzungen kom- men grundsätzlich ungeachtet der heutigen (durch die Corona-Pandemie noch verstärkten) Tendenz zum Tragen, dass Arbeitgeber immer häufiger Arbeitsplatzkonzepte etablieren, die sich erheblich vom klassischen Einzel- büro bzw. Grossraumbüro mit individuell ausgeschiedenen Einzelarbeits- plätzen und marginaler Heimarbeitskomponente entfernen. So ist auch bei flexiblen Arbeitsplatzmodellen ohne ständigen Einzelarbeitsplatz grundsätz- lich davon auszugehen, dass der steuerpflichtigen Person am Arbeitsort ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BGer 2C_1033/2017 vom 31.5.2018, in StE 2018 B 22.3 Nr. 122 E. 3.2 f.; Marlene Kobierski, Corona- virus-Krise als Herausforderung für die Steuerverwaltung, in StR 2020 S. 816 ff., 818; vgl. zur Abzugsfähigkeit bei Home Office auch Knüsel/Suter, a.a.O., Art. 26 DBG N. 40). Die allgemeinen Grundsätze gelten auch in Bezug auf Lehrpersonen (vgl. BGer 2C_71/2014 vom 15.9.2014 E. 5.5 f. [Pra 104/2015 Nr. 42], 2C_260/2008 vom 6.8.2006 E. 3.3 ff., 2A.330/1989 vom 23.8.1990, in StE 1991 B 22.3 Nr. 41 E. 2 f., BGer vom 27.5.1999, in ASA 69 S. 872 E. 3 f.; StRK 15.6.1999, in StE 2000 B 22.3 Nr. 69 E. 8; Knüsel/Suter, a.a.O., Art. 26 DBG N. 41; Leuch/Nanzer in Leuch/Kästli/Lan- genegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 10 2. Aufl. 2014, Art. 31 N. 25 ff. mit Hinweisen; vgl. etwa auch die Entscheide des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 12.8.2009, 510 09 12 E. 3c f., und vom 26.9.2008, 101/2008 E. 6; VGer SZ vom 30.5.1984, in StE 1985 B 22.3 Nr. 9 E. 2 und 4, je mit weiteren Hinweisen). Wird ein privates Arbeitszimmer hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich für berufliche Zwecke verwendet, ist der für die private Nutzung anfallende Kostenanteil den Lebenshal- tungskosten zuzurechnen (BGer 2C_1033/2017 vom 31.5.2018, in StE 2018 B 22.3 Nr. 122 E. 3.1, 2C_374/2014 vom 30.7.2015, in StE 2015 B 23.41 Nr. 6 bzw. StR 2015 S. 791 E. 2.4.1, 2C_21/2013 und 2C_22/2013 vom 5.7.2013, in ASA 82 S. 74 E. 5.3; Peter Locher, a.a.O., Art. 26 N. 46). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss den Bestätigungsschrei- ben der Mittelschule B.________ im strittigen Jahr 2017 über keinen ständigen Arbeitsplatz. So sei es der Mittelschule B.________ «mit über 140 Lehrkräften [...] nicht möglich, für jede Lehrkraft einen Arbeitsplatz vor Ort anzubieten»; der Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2017 und 2018 kein (eigener) Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden (vgl. Bestätigungs- schreiben der Mittelschule B.________ vom 7.11.2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 83, sowie vom 19.9.2019, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 16). Aus den schriftlichen Erläuterungen der Beschwerdeführerin ergibt sich indes, dass im Schulhaus zwei Räume mit mehreren Arbeitsplätzen vorhan- den sind, die das Lehrpersonal zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen kann. Dabei enthält der eine Raum sieben Tische, fünf Computer und drei Drucker, während es sich beim anderen offenbar um ein unbenutztes Schulzimmer handelt (vgl. Beschwerden S. 8 f.; ausführlich auch die mit Eingabe vom 26.10.2019 eingereichte Stellungnahme der Beschwerde- führerin vom 28.10.2019, S. 1, 5, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 27 ff., je auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführerin bringt vor, in diesen Räumlichkei- ten sei ein ruhiges und konzentriertes Arbeiten aufgrund der Beanspruchung durch mehrere Lehrpersonen bzw. im zweiten Raum aufgrund der Licht- und Temperaturverhältnisse sowie des veralteten Mobiliars unzumutbar. Diese Behauptung lässt sich weder auf die Bestätigungsschreiben der Mittelschule B.________ abstützen, noch ist sie in anderer Weise belegt. Die Tatsache allein, dass ein Raum zugleich mehreren Personen als Arbeitsort dient, lässt das dortige Arbeiten jedenfalls noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ferner wird die Wahrscheinlichkeit einer Überbelegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 11 gemeinsamen Arbeitsplätze zusätzlich dadurch reduziert, dass Lehrperso- nen mehrheitlich im Teilpensum tätig sind und die Arbeitsplätze während ihren Schulstunden nicht nutzen (vgl. BGer 2C_71/2014 vom 15.9.2014 E. 5.6.2). Gesamthaft betrachtet erscheint zumindest zweifelhaft, ob es der Beschwerdeführerin im hier interessierenden Jahr 2017 an einer zumutbaren Möglichkeit fehlte, ihre Arbeit an der Mittelschule B.________ zu verrichten. Anders wäre dies allenfalls zu beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht – effektiv keine Möglichkeit hatte, dort Unterlagen auf- zubewahren (vgl. Knüsel/Suter, a.a.O., Art. 26 DBG N. 41). Weiter ist frag- lich, ob die Beschwerdeführerin ausreichend substanziiert dargetan und be- legt hat, dass sie ihr privates Arbeitszimmer zumindest regelmässig für einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit nutzte: Zu Recht stellt zwar die Steuerverwaltung nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Arbeit von zu Hause aus verrichtet haben dürfte (vgl. Beschwerde- antwort S. 2), so namentlich für Tätigkeiten, die absolute Ruhe und hochkon- zentriertes Arbeiten oder besondere Platzverhältnisse erforderten. Hingegen ist die Beschwerdeführerin den Nachweis schuldig geblieben, dass es sich dabei um einen wesentlichen Teil ihres Pensums handelte, das rund 70 % (Januar bis Juli 2017) bzw. 60 % (August bis Dezember 2017) betrug (vgl. Zusatzblatt zum Lohnausweis vom 18.1.2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 54). Auch wenn bei Lehrpersonen erfahrungsgemäss ein Teil der Arbeit ausserhalb des Präsenzunterrichts anfällt, lässt sich hier in Ermangelung von Belegen wie etwa von Stundenplänen nicht feststellen, zu welchen Zei- ten und wie viele Stunden die Beschwerdeführerin tatsächlich unterrichtete und wie viel Zeit sie infolge von Zwischenstunden an der Mittelschule B.________ zubrachte. Daran ändert auch der wiederholte Hinweis der Be- schwerdeführerin auf die behördliche Untersuchungspflicht nichts, trifft sie doch eine Mitwirkungspflicht und trägt sie im Übrigen die Beweislast für die von ihr behaupteten steuermindernden Tatsachen (vorne E. 2.2), was ihr auch bewusst sein musste (vgl. vorne E. 3.1). Nach dem Gesagten spricht einiges dagegen, dass die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des pri- vaten Arbeitszimmers im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sind, zumal insoweit besonders strenge Anforderungen gelten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch mit Blick auf die nachfolgende Erwägung nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 12 3.2.3 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin auf ein privates Arbeitszimmer angewiesen war und einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit von zu Hause aus verrichtete, ist mit der StRK festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin als Arbeitszimmer ausgeschiedene Raum auf jeden Fall nicht ausschliesslich beruflichen Zwecken diente (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.2). Vielmehr ist aufgrund des Umstands, dass sich in diesem Zimmer auch ein Sofa, ein Fernseher und ein Sportgerät be- fanden (vgl. die mit Eingabe vom 26.9.2018 [richtig: 2019] eingereichten Bilder des Arbeitszimmers, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 13 ff.), davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin, die in einem Teilzeitpensum arbei- tete (vgl. E. 3.2.2 hiervor), das Zimmer zumindest teilweise auch privat nutzte. Nicht überzeugend ist dabei ihre Behauptung, sie nutze diese Ge- genstände lediglich zu beruflichen Zwecken, da sie sich für ihre Lehrtätigkeit über das aktuelle Tagesgeschehen informieren müsse, Besprechungen per Video auf dem Fernseher durchführe und aus gesundheitlichen Gründen einige Minuten pro Tag auf dem Hometrainer verbringe (Beschwerden S. 9). Entsprechend wäre der für die private Nutzung des Arbeitszimmers anfal- lende Kostenteil so oder anders als Lebenshaltungskosten auszuscheiden (vgl. vorne E. 3.2.1). Dabei berechnet sich die Höhe des steuerrechtlichen Abzugs für die Kosten eines Arbeitszimmers in der Praxis – analog der Be- rechnung des Unternutzungsabzugs – nach der Formel «Nettomietzins / (An- zahl Zimmer + 2)». Zu diesem Wert sind anteilige Kosten für Heizung, Be- leuchtung und Reinigung hinzuzählen, wobei im Kanton Bern von einem jähr- lichen Betrag von Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- auszugehen ist (vgl. BVR 2010 S. 169 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009] nicht publ. E. 3.4.6; Leuch/Nan- zer, a.a.O., Art. 31 N. 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 26 N. 35 f. mit Hinweisen; vgl. auch Wegleitung 2017, S. 43). Die Beschwerde- führerin bezahlte im Jahr 2017 für ihre 3-Zimmer-Wohnung einen Nettomiet- zins von monatlich Fr. 1'178.-- bzw. jährlich Fr. 14'136.-- (vgl. Mietvertrag vom 6.7.2016, Vorakten StV [act. 3B] pag. 89). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 durchschnittlich zu 65 % angestellt war, ist von einer privaten Nutzung des in Frage stehenden Zimmers von mindestens einem Drittel aus- zugehen. Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Nebenkostenan- teils von Fr. 350.-- würde sich der auf die berufliche Nutzung des fraglichen Zimmers entfallende Anteil damit auf jährlich Fr. 2'118.15 belaufen ([Fr. 14'136.-- / 5 + Fr. 350.--] * 2/3). Der pauschale Abzug für übrige Berufs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 13 kosten von 3 % des Nettolohns, den die Steuerverwaltung der Beschwerde- führerin gewährt hat, beträgt hier Fr. 2'471.-- (vgl. vorne Bst. A und E. 3.2.1). Da die von der Beschwerdeführerin neben dem Arbeitszimmer geltend ge- machten berufsbedingten Aufwendungen beweismässig nicht erstellt sind (vgl. vorne E. 3.1), würden damit die effektiven Berufskosten den Pauschal- betrag auch dann nicht übersteigen, wenn die Kosten für das private Arbeits- zimmer zum Abzug zuzulassen wären. 3.3Zusammenfassend hat die StRK die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten effektiven Berufskosten im Licht der steuergesetzlichen Grundlagen und der diesbezüglichen Lehre und Rechtsprechung zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. 4. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen übergeordneten Prinzipien führen zu keinem anderen Ergebnis. 4.1Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), indem die StRK und die Steuerverwaltung den Abzug der effektiven Kosten für das Arbeitszimmer im Veranlagungsverfahren 2017 ohne nähere Begründung nicht mehr anerkannt hätten, obwohl der Abzug in den Vorjah- ren stets gewährt worden sei (vgl. Beschwerden S. 4), ist ihr entgegen zu halten, dass einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betref- fende Periode Rechtskraft zukommt (vgl. angefochtene Entscheide E. 3). Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren unabhängiges Verfahren dar, in dem die Behörden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse neu (bzw. zutreffender) beurteilen dürfen. Dabei ist unerheblich, dass sie den gleichen Sachverhalt in den vorangehenden Steuerjahren anders beurteilt haben (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4; BGer 2C_249/2019 vom 6.5.2019 E. 5; BVR 2013 S. 506 E. 4.3; VGE 2019/68/69 vom 26.10.2020 E. 3, 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018], 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B. 25.6 Nr. 59 E. 1.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 14 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Vorb. zu Art. 109-121 N. 80 mit Hin- weisen). Für den vorliegenden Fall ist daher von vornherein unerheblich, dass die Steuerverwaltung den Abzug der effektiven Kosten für das private Arbeitszimmer im Jahr 2013 offenbar akzeptiert, in den Jahren 2014 bis 2016 hingegen nicht gewährt hatte (vgl. Beschwerdeantwort S. 1). Eine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich. 4.2Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin, die StRK habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; so sei den angefochtenen Ent- scheiden nicht zu entnehmen, weshalb der Abzug für das Arbeitszimmer nun plötzlich anders beurteilt werde als in den Vorjahren (Beschwerden S. 4). Auch diese Rüge ist unbegründet: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ge- mäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der BV und Art. 26 Abs. 2 KV garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). Die StRK hat sich mit sämtlichen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen aus- einandergesetzt. Sie hat insbesondere dargelegt, weshalb die geltend ge- machten Abzüge nicht gewährt werden können (angefochtene Entscheide E. 5 f.) und aus welchen Gründen die in früheren Jahren möglicherweise ge- währten Abzüge keinen Einfluss haben auf deren Beurteilung im strittigen Jahr (angefochtene Entscheide E. 3; vgl. auch E. 4.1 hiervor). Die angefoch- tenen Entscheide waren ausreichend begründet und erlaubten ohne weite- res eine sachgerechte Anfechtung. 4.3Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, anderen Mittel- schullehrerinnen und -lehrern der Mittelschule B.________ werde der Abzug des Arbeitszimmers gewährt (vgl. Beschwerden Ziff. 3), weshalb es gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV verstosse, wenn vorliegend anders entschieden werde, ist ihr unter Verweis auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen der StRK (vgl. angefochtene Entschei- de E. 4) entgegenzuhalten, dass weder ersichtlich noch dargetan ist, dass es sich dabei um vergleichbare Verhältnisse handelt. Auch die Rüge, die an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 15 gefochtenen Entscheide verstiessen gegen das Gleichbehandlungsgebot, ist damit unbegründet. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerde- führerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nrn. 100.2020.200/ 201U, Seite 16 5. Zu eröffnen: