100.2020.186U STE/ZUD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juni 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Zürcher

  1. A.________ AG
  2. B.________ Stiftung
  3. C.________ AG alle vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerinnen gegen D.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegner 1 und Einwohnergemeinde Mattstetten Baubewilligungsbehörde, Urtenenstrasse 2, 3322 Mattstetten Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 2 betreffend Baubewilligung; Neubau Maschinenhalle mit Werkstatt, Wohn- trakt und Holzschnitzel-Lagerhalle (Entscheid der Bau- und Verkehrs- direktion des Kantons Bern vom 17. April 2020; BVD 110/2019/118) Sachverhalt: A. D.________ betreibt in Mattstetten ein land- und forstwirtschaftliches Lohnunternehmen. Er plant seit längerem den Neubau einer Maschinenhalle mit Werkstatt und Wohntrakt sowie einer Lagerhalle für Holzschnitzel auf sei- ner Parzelle Mattstetten Gbbl. Nr. 1________. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Überbauungsordnung (ÜO) «...» südlich der Autobahn A1 an der Grenze zur Einwohnergemeinde (EG) Urtenen- Schönbühl. Die damalige Regierungsstatthalter-Stellvertreterin Bern- Mittelland bewilligte das Vorhaben mit Gesamtentscheid vom 24. November 2016 und wies die Einsprachen der A.________ AG, der B.________ Stiftung und der C.________ AG ab. Deren Beschwerden hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) mit Entscheid vom 8. Mai 2017, soweit sie darauf eintrat, teilweise gut; sie hob den Bauentscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Regierungsstatthalteramt (RSA) zurück (RA Nr. 110/2016/192). Mit Gesamtentscheid vom 25. Juni 2019 erteilte der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland erneut die Baubewilligung unter Abweisung der Einsprachen. B. Diese Verfügung fochten die A.________ AG, die B.________ Stiftung und die C.________ AG am 23. Juli 2019 bei der BVE an. Die BVD wies die Beschwerden mit Entscheid vom 17. April 2020 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der BVD haben die A.________ AG, die B.________ Stiftung und die C.________ AG am 20. Mai 2020 gemeinsam Verwaltungsgerichts-beschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu er- teilen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2020 beantragt D.________, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Mattstetten und die BVD schliessen mit Stellungnahme vom 22. bzw. Vernehmlassung vom 11. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG, vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie sind damit formell beschwert. Als Eigentümerinnen von Grundstücken in unmittelbarer Nähe der Bauparzelle sind sie auch materiell beschwert und deshalb zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (BGE 140 II 214 E. 2.3; BVR 2013 S. 343 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 35-35c N. 17a). Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 4 stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 20, Art. 66 N. 18). 2. Der Beschwerdegegner 1 betreibt ein Lohnunternehmen und bietet mit seinem Maschinenpark diverse land- und forstwirtschaftliche Dienstleis- tungen an (vgl. https://www.....ch, Rubrik «Angebot»). Sein Betriebszentrum befindet sich in Mattstetten, die Maschinen und Geräte sind an verschiedenen Standorten untergebracht (Beschwerdeantwort act. 5 S. 2). Das umstrittene Bauvorhaben soll dem Beschwerdegegner 1 ermögli- chen, künftig von einem zentralen Betriebsstandort auf eigenem Boden aus tätig zu sein. Die Bauparzelle liegt südlich des Dorfes Mattstetten an der Grenze zur EG Urtenen-Schönbühl. Im Norden grenzt sie an die Auto- bahn A1 sowie die SBB-Neubaustrecke und im Westen an die Hohrain- strasse, die sich ab der Autobahn- und Bahnüberführung bis und mit Abzwei- gung Grubenstrasse auf Gemeindegebiet von Urtenen-Schönbühl befindet. Gegen Norden geht die Hohrainstrasse ab der Autobahn- und Bahnüber- führung in die Unterdorfstrasse Richtung Urtenen über; von ihr zweigt die Scheuergasse Richtung Mattstetten ab. Gegen Süden zweigt die Gruben- strasse westwärts von der Hohrainstrasse ab und mündet in Schönbühl in den Platanenkreisel. Die direkte Verbindung zur Hindelbankstrasse ist mit einem Pfosten in der Strassenmitte gesperrt (vgl. VGE 2018/88 vom 7.11.2018; Stellungnahme der EG Mattstetten vom 23.12.2019, Akten BVD pag. 161).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 5 3. Vorab rügen die Beschwerdeführerinnen, das RSA habe ihnen zu Unrecht die Einsicht in die Mediationsvereinbarung vom 16. April 2012 zwischen den EG Urtenen-Schönbühl und Mattstetten sowie Kantonsvertretern betreffend Verkehr und Nutzung im Gebiet «Hohrain» (nachfolgend: Mediationsverein- barung) verweigert; die Vorinstanz habe dies fälschlicherweise nicht als Ge- hörsverletzung angesehen und hätte eine solche auch nicht heilen dürfen (Beschwerde S. 6 ff.). 3.1Der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung er- fordern. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn die Behörde ihr von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu neh- men und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG). Ebenso Teilgehalt des Gehörsanspruchs ist das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids, welcher in ihre Rechts- stellung eingreift, zur Sache zu äussern. Entscheidend ist dabei, ob der be- troffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2012 S. 28 E. 2.3.1). Die Behörde ist hingegen nicht verpflichtet, für die tat- sächliche Ausübung des Gehörsanspruchs zu sorgen, wie auch die be- troffene Person nicht verpflichtet ist, vom Äusserungsrecht Gebrauch zu machen (BGE 140 I 50 E. 4.1; VGE 2019/409 vom 1.7.2020 E. 4.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 16). Das Einsichts- und Äusserungsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen können unter bestimmten Bedin- gungen geheilt werden. Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der beschwerdeführenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 6 Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Be- schwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5 mit Hinweisen). 3.2Die ehemalige Regierungsstatthalter-Stellvertreterin hat den Be- schwerdeführerinnen im Baubewilligungsverfahren die verlangte Einsicht in die Mediationsvereinbarung wegen überwiegender Geheimhaltungsinte- ressen verweigert (Zwischenverfügung vom 30.1.2019 S. 5, act. 3E pag. 1515), obwohl die BVE zuvor in ihrem Rückweisungsentscheid vom 8. Mai 2017 eine Gehörsverletzung festgestellt hatte: Die Mediationsverein- barung und die Akten der gestützt darauf eingeleiteten Verfahren stammten zwar aus anderen Verfahren, das RSA habe aber Bezug auf diese Unterla- gen genommen, sie mithin beigezogen, so dass sie Grundlage des Bauent- scheids bildeten (RA Nr. 110/2016/192 E. 3c). Im nunmehr angefochtenen Entscheid verneint die BVD eine Gehörsverletzung: Das RSA habe sich im zweiten Gesamtentscheid nicht (mehr) auf die Mediationsvereinbarung und weitere Akten aus anderen Verfahren gestützt. Ausser den Akten des Bau- bewilligungsverfahrens habe es keine weiteren Akten beigezogen, ohne die Beteiligten darüber zu informieren. In ein Aktenstück, das nicht Teil der massgeblichen Baubewilligungsakten bilde und auf welches das RSA im Entscheid nicht abgestellt habe, habe es keine Einsicht gewähren müssen (angefochtener Entscheid E. 2d). Ob diese Beurteilung zutrifft, kann offen- bleiben. Denn das RSA hat die Mediationsvereinbarung im vorinstanzlichen Verfahren als Beilage zur Vernehmlassung vom 28. August 2019 zu den Akten gereicht (Akten BVD act. 3A pag. 118 ff.) und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen zusammen mit dieser Vernehmlassung und der Beschwerdeantwort die gesamten amtlichen Akten zur Einsichtnahme zuge- stellt, darunter namentlich ihr Beschwerdedossier inkl. Beilagen (Verfügung vom 25.9.2019, Akten BVD act. 3A pag. 135 ff.). Damit hat die Vorinstanz, welcher volle Kognition zukommt (Art. 66 VRPG), eine allfällige Gehörsver- letzung geheilt. 3.3Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden, leuchtet nicht ein. Sie machen geltend, selbst wenn sich die Mediationsvereinbarung in den Akten befunden habe, könne nicht verlangt werden, letztere zu «durchfors- ten und nach allenfalls untergejubelten Akten» zu suchen. Die Mediations-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 7 vereinbarung hätte ihnen vielmehr unter Fristansetzung für eine Stellung- nahme zugestellt werden müssen (Beschwerde S. 6 ff.). – Ein «Durchfors- ten» der Akten war nicht nötig. In der separat zugestellten Vernehmlassung des RSA wird auf die beigelegte Mediationsvereinbarung hingewiesen; diese findet sich – wie üblich – in den Akten der BVD, was der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen nicht entgangen sein kann. Eine förmliche Ge- legenheit zur Stellungnahme ist einzuräumen, wenn andere Verfahrensbe- teiligte in ihren Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte einführen, zu denen sich die betroffene Partei noch nicht äussern konnte (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 23; VGE 2018/330 vom 12.3.2019 E. 2.2). Der Inhalt der Media- tionsvereinbarung ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter von Bedeutung, wurde über die Verkehrsmassnahmen, die gestützt darauf im Gebiet «Hoh- rain» beschlossen wurden, doch längst rechtskräftig befunden (vgl. VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 und VGE 2018/88 vom 7.11.2018). Zudem hat die BVD Frist angesetzt, um zum Ergebnis ihres Beweisver- fahrens Stellung zu nehmen (Verfügung vom 4.2.2020, Akten BVD act. 3A pag. 174 f.), und hätten die Beschwerdeführerinnen jederzeit (unaufgefor- dert) von ihrem allgemeinen Replikrecht Gebrauch machen können, was der Rechtsvertreterin bekannt sein sollte (Michel Daum, a.a.O., Art. 24 N. 3). Demnach hat die Vorinstanz ihrerseits den Gehörsanspruch der Beschwer- deführerinnen nicht verletzt. 3.4Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, auch wenn die behauptete Gehörsverletzung durch das RSA zu Recht geheilt worden wäre, hätte die Vorinstanz sie im Kostenpunkt zu ihren Gunsten würdigen müssen (Beschwerde S. 8). – Gehörsverletzungen können unter dem Titel «besondere Umstände» nach Art. 108 Abs. 1 VRPG einen (teilweisen) Ver- zicht auf Verfahrenskosten rechtfertigen (BVR 2008 S. 97 E. 4, 2004 S. 133 E. 3.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 f.). Die BVD hat eine Gehörsver- letzung verneint, weshalb für sie von vornherein kein Anlass bestand, auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. Sie hat sodann zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde nicht ergänz- ten, nachdem sie Einsicht in die gesamten Akten (inkl. Mediationsvereinba- rung) erhalten hatten. Die Beschwerdeführerinnen mussten nicht allein we- gen der behaupteten Gehörsverletzung durch das RSA Beschwerde führen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 8 und ihnen ist durch die nachträgliche Einsicht weder ein Nachteil noch nen- nenswerter Mehraufwand entstanden. Der vorinstanzliche Kostenschluss ist somit nicht zu beanstanden. 4. In der Sache rügen die Beschwerdeführerinnen eine ungenügende Er- schliessung des Bauvorhabens. 4.1Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG, Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG setzt eine genügende Erschliessung voraus, dass die Zufahrtsstrasse hinrei- chend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind. Nach Art. 7 Abs. 3 BauG müssen die Erschlies- sungsanlagen zudem den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a BauG i.V.m. Art. 5 Bst. a der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) genügen bestehende Strassen für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind. Die Verkehrs- sicherheit ist nicht mehr gewährleistet, wenn die für neue Anlagen geltenden Normen (vgl. Art. 6 ff. BauV) massiv unter- bzw. überschritten werden (VGE 2012/208 vom 31.1.2013 E. 3.2, 21028 vom 11.6.2001 E. 4a). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der insgesamt zu erwartenden Mehr- belastung ist entscheidend, ob der Mehrverkehr mit Blick auf die konkreten örtlichen und baulichen Verhältnisse (insb. bisherige Nutzung, Fahrbahn- breite) gering ist (VGE 2011/206 vom 4.5.2012 E. 7.2; zum Ganzen BVR 2019 S. 151 E. 4.4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 9 4.2Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, die Vorinstanzen hätten die Fachberichte des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) vom 11. Mai 2011 und 27. April 2016 (nachfolgend: Fachbericht 2011 bzw. 2016; Akten RSA act. 3D pag. 607 ff., 610 ff.), welche die Erschliessung als ungenügend eingestuft hätten, zu Unrecht nicht beachtet (Beschwerde S. 10). Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden: Wie bereits die BVD zutreffend festge- halten hat (angefochtener Entscheid E. 3d), haben sich die Verhältnisse im fraglichen Gebiet seit der Erstellung der beiden Fachberichte erheblich ge- ändert. So ist etwa die direkte Verbindung Hohrainstrasse-Hindelbank- strasse mit einem Pfosten in der Strassenmitte gesperrt und auf der Scheu- ergasse ein Teilfahrverbot erlassen worden (vgl. VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 und VGE 2018/88 vom 7.11.2018; vgl. auch Stellungnahme der EG Mattstetten vom 23.12.2019, Akten BVD pag. 161). Die Fachberichte 2011 und 2016 lehnten zudem nur eine Erschliessung über die Hoh- rainstrasse klar ab. Sie sprachen Probleme der anderen Erschliessungsva- rianten zwar an, schlossen diese aber nicht aus. Die BVD hat einen neuen Fachbericht eingeholt, der sich gestützt auf ein detailliertes Betriebs-, Er- schliessungs- und Verkehrskonzept des Beschwerdegegners 1 (nachfol- gend: Konzept 2020; Akten BVD pag. 163 ff.) zur Erschliessung und insbe- sondere zur Verkehrssicherheit äussert. Damit hat sie den Bedenken der Beschwerdeführerinnen Rechnung getragen und ihren Entscheid auf eine aktuelle Beurteilung der Fachbehörde gestützt. 4.3Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, das TBA hätte für seinen Fachbericht vom 23. Januar 2020 (nachfolgend: Fachbe- richt 2020; Akten BVD pag. 170 ff.) nicht auf die Angaben zum durchschnitt- lichen täglichen Verkehr (DTV) im Konzept 2020 abstellen dürfen. Obwohl die Fahrtenzahlen in den letzten Jahren nicht abgenommen haben dürften, weise das Konzept 2020 erheblich weniger Fahrten aus als die Zusammen- stellung des Beschwerdegegners 1 vom 30. April (richtig: Juni) 2009. Zudem hätte das TBA den DTV des bestehenden Betriebs konkret erheben können. Im Weiteren führe die «offensichtliche und logische Erschliessung der Bau- parzelle» über die Grubenstrasse und nicht über Mattstetten. Die Erschlies- sung über die Grubenstrasse sei bekanntlich nicht möglich. Das ergebe sich namentlich aus der ablehnenden Stellungnahme der EG Urtenen-Schönbühl vom 31. August 2018 an das RSA. Schliesslich habe das TBA auf das Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 10 antwortungsbewusstsein der Fahrzeuglenkerinnen und -lenker verwiesen, statt die Verkehrssicherheit anhand objektiver Bewertungskriterien zu prü- fen. Auf dem östlichen Teil der Grubenstrasse verkehrten aktuell keine über- breiten Fahrzeuge. Die künftig zu erwartenden 14-20 Fahrten pro Tag mit solchen seien deshalb keine geringfügige Mehrbelastung und beeinträch- tigten die Verkehrssicherheit, zumal entgegen den Ausführungen des TBA nicht durchgängig ein beidseitiges Trottoir bestehe. 4.4Das Konzept 2020 enthält detaillierte Angaben zum Dienstleistungs- angebot sowie zum Fahrzeug- und Maschinenpark des Unternehmens des Beschwerdegegners 1 (Akten BVD pag. 163 ff., auch im Folgenden). Es er- läutert, wann die jeweiligen Arbeiten auf den Feldern und in den Wäldern der Kundschaft anfallen und welche Maschinen dafür zum Einsatz kommen. Ge- stützt auf diese Grundlagen legt es dar, mit wieviel Fahrten pro Tag auf den drei zur Verfügung stehenden Erschliessungsstrassen durchschnittlich zu rechnen ist, aufgeschlüsselt nach Saison und Art der Fahrzeuge bzw. Ma- schinen (normalbreit oder überbreit [> 2,55 m]): Normalbreite Fahrzeuge März-MaiJuni- August September- November Dezember- Februar Scheuergasse14162012 Grubenstrasse6686 Unterdorfstrasse2262

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 11 Überbreite Fahrzeuge März-MaiJuni- August September- November Dezember- Februar Scheuergasse22-46-82 Grubenstrasse0-222-40-2 Unterdorfstrasse0-2220-2 Die wichtigste Verbindung für die Zu- und Wegfahrt für den Betrieb am neuen Standort führt demnach nordwärts über die Autobahnbrücke via Scheuer- gasse nach Mattstetten (nachfolgend: Erschliessungsvariante a [Scheuer- gasse]), die zweitwichtigste über die Grubenstrasse nach Schönbühl (nach- folgend: Erschliessungsvariante c [Grubenstrasse]) und die am wenigsten benutzte nordwärts über die Autobahnbrücke via Unterdorfstrasse nach Urtenen (nachfolgend: Erschliessungsvariante b [Unterdorfstrasse]). 4.5Das TBA beurteilt die konkreten Angaben des Beschwerdegegners 1 über die Anzahl Fahrten pro Tag, Fahrzeugtypen, Erschliessungsvarianten und Jahreszeiten als nachvollziehbar und glaubwürdig (Fachbericht 2020 S. 1; Akten BVD pag. 170). Die Erschliessungsvarianten a (Scheuergasse) und c (Grubenstrasse) erfüllten die gesetzlichen Anforderungen an eine neue Erschliessung (Art. 6 ff. BauV; vorne E. 4.1). Die Erschliessungsva- riante b (Unterdorfstrasse) erfülle die Anforderungen knapp, sei in Anbe- tracht des sehr geringen Verkehrsaufkommens aber bewilligungsfähig (Fachbericht 2020 S. 2, Akten BVD pag. 171). Eine objektive Beurteilung der zu erwartenden Mehrbelastung sei nicht möglich, da das aktuelle Verkehrs- aufkommen nicht bekannt sei. Die Zunahme von Fahrten mit normalbreiten Fahrzeugen auf den verschiedenen Erschliessungsvarianten erachtet das TBA mit Ausnahme der Erschliessungsvariante a (Scheuergasse) gestützt auf eine subjektive Einschätzung aber «eindeutig als gering». Viel relevanter sei die Zunahme an Fahrten mit überbreiten Fahrzeugen. Aufgrund der Ver- kehrsbeschränkung auf der Scheuergasse (Erschliessungsvariante a; Fahr- verbot, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Zubringerdienst gestattet) errei- che dieser Mehrverkehr zumindest in den Monaten September bis Novem- ber mit sechs bis acht Fahrten pro Tag eine «messbare Grösse». Auf der Unterdorfstrasse (Erschliessungsvariante b) mit maximal zwei Fahrten pro Tag und auf der der Grubenstrasse (Erschliessungsvariante c) mit maximal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 12 vier Fahrten pro Tag sei der Mehrverkehr mit überbreiten Fahrzeugen gering. Die Grubenstrasse sei eine Industrieerschliessungsstrasse mit einer Breite von 7 m und weise bereits heute einen erheblichen Anteil an Schwerverkehr auf, wenn auch vor allem im südwestlichen Abschnitt (Fachbericht 2020 S. 2, Akten BVD pag. 171). Zur Frage der Verkehrssicherheit weist das TBA da- rauf hin, dass alle Erschliessungsvarianten durch Wohngebiete und über Strassen führen, die zum Teil auch als Schulwege dienen. Über die Scheuer- gasse, den Mittelteil der Hohrainstrasse und die Grubenstrasse verlaufe zudem eine kantonale Velowanderroute und eine Skatingroute. Bezüglich Mehrverkehr mit normalbreiten Fahrzeugen nehme die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung rein statistisch gesehen zwar zu, aber nicht in einem Mass, dass die Baubewilligung deswegen verweigert werden müsste. Das Problem seien die überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Das Fahren solcher Fahrzeuge erfordere ganz generell erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht. Die Durchfahrt in Urtenen (Erschliessungsvariante b [Unterdorfstrasse]) sei verkehrsberuhigt und erfordere schon heute von allen Verkehrsteilnehmen- den erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme. Sie könne in Anbetracht der wenigen Fahrten, der tiefen Geschwindigkeit, der Übersichtlichkeit und der örtlichen Situation als verkehrssicher beurteilt werden. Ähnliches gelte für die Ortsdurchfahrt Mattstetten (Erschliessungsvariante a [Scheuer- gasse]). Dort ändere sich die Situation durch das Bauvorhaben und den da- mit verbundenen geringen Mehrverkehr nicht wesentlich, da der Betrieb des Beschwerdegegners 1 bereits heute mitten im Dorf liege. Auf den Überland- strecken erachtet das TBA die Gefährdung bei korrektem Verhalten aller Ver- kehrsteilnehmenden als gering. Die Strecken seien kurz und übersichtlich und die signalisierten Geschwindigkeiten mit 30 bzw. 40 km/h tief. Schliess- lich sei auch die Grubenstrasse grundsätzlich eine verkehrssichere Anlage und dem Industrieverkehr angepasst. Sie weise eine Breite von durchwegs 7 m auf, sei übersichtlich gestaltet, führe beidseitig ein genügend breites Trottoir und die Fussgängerquerungen seien mit massiven Pförtnern gesi- chert. Der geringe Mehrverkehr habe keinen wesentlichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit (Fachbericht 2020 S. 2 f., Akten BVD pag. 171 f.). – Die Vorinstanz erachtete diese Ausführungen des TBA als fachkundig und über- zeugend. Sie kam zum Schluss, dass die bestehenden Erschliessungsanla- gen genügen, weil die zu erwartende Mehrbelastung durch den Betrieb des Beschwerdegegners 1 gering und die Verkehrssicherheit gewährleistet sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 13 Zudem entsprächen die bestehenden Erschliessungsanlagen auch den Vor- gaben für neue Zufahrten. Das Bauvorhaben sei somit genügend erschlos- sen (angefochtener Entscheid E. 3h). 4.6Warum die Vorinstanz nicht auf diese detaillierte Beurteilung der Fachbehörde hätte abstellen dürfen, ist nicht ersichtlich. Anders als die Beschwerdeführerinnen behaupten, widersprechen sich die Angaben des Beschwerdegegners 1 zu den Fahrtenzahlen seines Betriebs nicht. Bei der Fahrtenzusammenstellung des Beschwerdegegners 1 vom 30. Juni 2009 (Akten RSA act. 3C pag. 93) und dem Konzept 2020 handelt es sich um zwei völlig verschiedene Darstellungen: Erstere gab die durchschnittliche Anzahl Fahrten mit Fahrzeugtypen pro Tag (PW, Traktoren, Mähdrescher, Mais- häcksler) bzw. pro Monat (LKW Holzhacker, Lastwagen Dritter) an. Täglich 68 Fahrten in den Monaten September bis November, wovon 20 mit über- breiten Fahrzeugen, lassen sich entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerinnen nicht herauslesen. Die Zusammenstellung unterscheidet – an- ders als das Konzept 2020 – gar nicht zwischen normal- und überbreiten Gefährten. Im Konzept 2020 wird nicht nur im Detail erläutert, in welcher Sai- son welche Arbeiten anfallen und welche Fahrzeuge und Maschinen dafür eingesetzt werden, sondern auch welche Gefährte Überbreite aufweisen: Im Frühling werden Kartoffeln mit Hilfe einer von einem Traktor getragenen überbreiten Setzkombination gesetzt, im Hochsommer kommen die drei überbreiten Mähdrescher zum Einsatz und im Herbst werden mit fünf über- breiten Maispressen die Maissiloballen gepresst. Der überbreite Maishäcks- ler steht im Sommer und Herbst im Einsatz. Anders als die alte Zusammen- stellung weist das Konzept 2020 die Fahrten auch den einzelnen Erschlies- sungsvarianten zu. Die Anzahl ausgewiesener Fahrten pro Tag ist auf der Gruben- und der Unterdorfstrasse (Erschliessungsvarianten b und c) so klein, dass der Mehrverkehr durch das Bauvorhaben auch ohne Kenntnis des aktuellen Verkehrsaufkommens als gering bezeichnet werden kann. Auf der Scheuergasse (Erschliessungsvariante a) ist nicht mit mehr Verkehr zu rechnen, zumal sich das Betriebszentrum des Beschwerdegegners 1 aktuell in Mattstetten befindet. Soweit das TBA die Grubenstrasse und nicht die Scheuergasse als offensichtliche Erschliessung bezeichnet hat, bezog es sich auf eine andere, heute nicht zur Diskussion stehende Nutzung der Bau- parzelle: Für nicht landwirtschaftliche Fahrzeuge steht die Scheuergasse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 14 aufgrund des Fahrverbots nicht zur Verfügung, so dass wohl die Gruben- strasse an Bedeutung gewänne. Wie es sich damit verhält, kann offenblei- ben. Zu beurteilen gilt es ausschliesslich das Vorhaben, wie die Bauherr- schaft es plant. Für die landwirtschaftlichen Gefährte des Beschwerdegeg- ners 1 steht die Scheuergasse (nach wie vor) uneingeschränkt zur Verfü- gung. Es trifft auch nicht zu, dass die Grubenstrasse nicht genügt. Sie ist breit genug und übersichtlich, verfügt auf der ganzen Länge über ein Trottoir, fast durchgehend über ein beidseitiges, und die Fussgängerquerungen sind gesichert. Dass die EG Urtenen-Schönbühl sich im Baubewilligungsverfah- ren gegen diese Erschliessung ausgesprochen hat (vgl. die Stellungnahmen vom 19.7. und 31.8.2018; act. 3E pag. 1313, 1377), ändert nichts daran, dass die Grubenstrasse sogar die Anforderungen für eine neue Erschlies- sung erfüllt. Die Verfügung der EG Urtenen-Schönbühl vom 12. August 2013 betreffend Höchstbreite auf der Grubenstrasse hat der Regierungsstatthalter im Übrigen bereits mit Entscheid vom 13. Mai 2015 aufgehoben, was unan- gefochten geblieben ist (VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 Bst. B). Unbehelflich ist weiter das Argument der Beschwerdeführerinnen, der Be- schwerdegegner 1 habe sich vertraglich zu Fahrtenbeschränkungen ver- pflichtet (Beschwerde S. 12): Die Vereinbarung vom 18./19. Oktober 2018 zwischen der EG Urtenen-Schönbühl und dem Beschwerdegegner 1 (nach- folgend: Vereinbarung 2018; act. 3E pag. 1439), an deren Einhaltung die EG Urtenen-Schönbühl anfänglich die Erteilung der Strassenanschlussbewilli- gung knüpfen wollte (Stellungnahme vom 19.7.2018, act. 3E pag. 1309 ff.; hinten E. 5), erlaubt in der Regel zwei tägliche Fahrten mit überbreiten Fahr- zeugen auf der Grubenstrasse und vier Fahrten während der Erntezeit, was sich im Wesentlichen mit den im Konzept 2020 genannten Zahlen deckt. Der Beschwerdegegner 1 hat erklärt, er werde sich daran halten (Beschwerde- antwort act. 5 S. 7). 4.7Wenn das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) in der Genehmigungsverfügung zur ÜO «...» die Gemeinden aufforderte, das Erschliessungskonzept weiterzuentwickeln und die weiteren Planungen mit der Verkehrsplanung abzugleichen, ändert dies schliesslich nichts daran, dass es die ÜO genehmigte und das Bauvorhaben nach dem Gesagten genügend erschlossen ist. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich im Übrigen hinreichend klar aus den Akten. Der Antrag der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 15 Beschwerdeführerinnen, die Akten des Verfahrens auf Erlass der ÜO «...» zu edieren, wird abgewiesen (Beschwerde S. 5; zur antizipierten Beweiswürdigung BVR 2018 S. 206 E. 4.5, 2017 S. 255 E. 5.1). 5. Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann vor, es fehle eine (gültige) Strassenanschlussbewilligung, da die Vereinbarung 2018, in der die Ertei- lung der Strassenanschlussbewilligung an bestimmte Voraussetzungen ge- knüpft worden sei, fälschlicherweise unbeachtet geblieben sei (Beschwerde S. 8 f.). 5.1Nach Art. 85 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmün- dungen aller Art auf öffentliche Strassen einer Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG). Das Gemeinwesen, dem die Strassenhoheit zusteht, beurteilt im Einzelfall und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens umfassend, ob eine Zufahrt zugelassen werden kann bzw. wie diese auszugestalten ist (Erläuterungen des TBA zum Strassengesetz und zur Strassenverordnung des Kantons Bern, Ausgabe vom 1.1.2012, Art. 85 N. 1). Der Strassenan- schluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (etwa der Verkehrs- sicherheit) entgegenstehen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 18). Die Strassenanschlussbewilligung kann mit Auflagen versehen werden; dies ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, sofern die Aufla- gen in engem sachlichem Zusammenhang mit den Zwecken der Bewilligung stehen und verhältnismässig sind (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 96). 5.2In der Vereinbarung 2018 haben die EG Urtenen-Schönbühl und der Beschwerdegegner 1 Fahrtenbeschränkungen für überbreite Fahrzeuge auf der Grubenstrasse (Erschliessungsvariante c) und auf der Unterdorfstrasse (Erschliessungsvariante b) vereinbart mit dem Ziel, eine Beeinträchtigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 16 von Wohngebieten der EG Urtenen-Schönbühl zu verhindern (act. 1C Bei- lage 4 S. 2 ff.). Die Gemeinde hat sich verpflichtet, nach Unterzeichnung der Vereinbarung 2018 beim RSA die Erteilung der nachgesuchten Strassenan- schlussbewilligung zu beantragen, unter der Voraussetzung, dass die Ver- einbarung 2018 mittels Auflage zum integrierenden Bestandteil der Baube- willigung erklärt werde (act. 1C Beilage 4 S. 5). Mit Amtsbericht vom 19. De- zember 2018 zuhanden des RSA hat die EG Urtenen-Schönbühl in der Folge beantragt, die Strassenanschlussbewilligung zu erteilen, unter der Bedin- gung bzw. Auflage, dass das Anschlussdetail an die Hohrainstrasse vor der Ausführung durch die Baupolizeibehörde zu genehmigen sei (act. 3E pag. 1705 ff.); eine Auflage, wonach die Abmachungen gemäss der Verein- barung 2018 einzuhalten seien, hat sie erst in der Stellungnahme vom 20. März 2019 verlangt, in der sie sich zur Rechtsnatur der Vereinba- rung 2018 äusserte. Der Regierungsstatthalter hat es mit ausführlicher Be- gründung abgelehnt, einem solchen Antrag stattzugeben (Gesamtentscheid vom 25.6.2019 E. 3.3.L S. 19 f.). – Wie die BVD zutreffend erläutert hat, er- setzt in einem koordinierten Verfahren wie hier ein Amtsbericht mit Anträgen die Bewilligung, für die eine Amtsstelle im nicht koordinierten Verfahren zu- ständig wäre (Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1]; Heidi Walther Zbinden, Amtsberichte im Baube- willigungsverfahren, in KPG-Bulletin 2002 S. 163 ff., 169 f.). Obwohl die EG Urtenen-Schönbühl sich für die umstrittene Auflage einsetzte, hat sie die Strassenanschlussbewilligung in ihrem hierzu allein massgebenden Amts- bericht beantragt, ohne eine solche Auflage zu fordern. Zu Recht: Denn die Fahrtenbeschränkungen gemäss Vereinbarung 2018 haben – wie die BVD ebenfalls bereits ausgeführt hat – nichts mit der Bewilligungsfähigkeit des Strassenanschlusses zu tun. Mangels sachlichen Zusammenhangs bestand kein Anlass für die umstrittene Auflage in der Baubewilligung. Es liegt damit eine gültige Strassenanschlussbewilligung vor. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.06.2021, Nr. 100.2020.186U, Seite 17 i.V.m. Art. 106 VRPG). Sie haben dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner 1 die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 5'169.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerinnen
  • Beschwerdegegner 1
  • Beschwerdegegnerin 2
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:
  • Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
  • Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 186
Entscheidungsdatum
07.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026