100.2020.184U publiziert in BVR 2021 S. 218 ARB/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Appellantin gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ Appellat und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare sowie Einwohnergemeinde C.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 2 betreffend Zuständigkeit zur Gewährung der Sozialhilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 17. April 2020; VKV 2/2019) Sachverhalt: A. Der Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ (Gemeindever- band B.) klagte am 18. Februar 2019 beim Regierungsstatthalter- amt Oberaargau (RSA) gegen die Einwohnergemeinde (EG) C. auf Feststellung der Zuständigkeit für die wirtschaftliche Unterstützung von A.. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lud das RSA A. zum Klageverfahren bei und gab ihr Gelegenheit, Angaben zu ihrem Lebens- mittelpunkt zu machen. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass ihr als Beigela- dene im Fall eines Unterliegens Kosten auferlegt werden könnten, wenn sie ausdrücklich Rechtsbegehren stelle. Daraufhin äusserte sich die anwaltlich vertretene A.________ in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2019 zu ihren Wohnverhältnissen, verzichtete aber darauf, einen Antrag zu stellen. Mit Ent- scheid vom 17. April 2020 hiess das RSA die Klage des Gemeindeverbands B.________ gut und stellte fest, dass die EG C.________ für die Ausrichtung von Sozialhilfe an A.________ zuständig sei (Dispositiv-Ziff. 1). B. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. Mai 2020 Appellation an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzu- heben und es sei festzustellen, dass der Gemeindeverband B.________ zu- ständig sei, ihr die wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. Ferner sei ihr für das angehobene Appellationsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwäl- tin beizuordnen. Der Gemeindeverband B.________ und die EG C.________ haben sich am 2. Juni 2020 mit Appellationsantwort bzw. Stellungnahme zur Streitsache ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 3 äussert, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Das RSA schliesst mit Ver- nehmlassung vom 24. Juni 2020 auf Abweisung der Appellation. Gleichzeitig hat es neben den Vorakten des Klageverfahrens jene des sozialhilferechtli- chen Beschwerdeverfahrens (Verfahren shbv 7/2018) eingereicht, das bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens sistiert ist. Mit unaufge- fordert eingereichter Eingabe vom 17. Juli 2020 hat A.________ zur Appel- lationsantwort und zur Vernehmlassung Stellung genommen und weitere Unterlagen beigebracht. Am 28. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten Ge- legenheit gegeben, sich zur Frage zu äussern, ob A.________ zur Appella- tion legitimiert ist. Während A.________ mit Eingabe vom 19. August 2020 ihre Legitimation bejaht und weitere Dokumente eingereicht hat, schliesst das RSA mit Stellungnahme vom 19. August 2020 nunmehr auf Nichteintre- ten, eventuell auf Abweisung der Appellation. Die EG C.________ und der Gemeindeverband B.________ haben sich am 5. bzw. 17. August 2020 er- neut zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbe- hörden können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht (Art. 93 Abs. 1 des Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der Entscheid des RSA vom 17. April 2020 betrifft eine im Klageverfahren zu beurteilende sozialhilferechtliche Zuständigkeitsstreitig- keit zwischen dem Gemeindeverband B.________ und der EG C.________ und stellt somit ein solches Anfechtungsobjekt dar (Art. 46 Abs. 3 des Ge- setzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1] i.V.m. Art. 88 Bst. b VRPG). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Appellation zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht prüft als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraus- setzung von Amtes wegen, ob die Appellantin legitimiert ist, den Entscheid der Vorinstanz mit Appellation anzufechten (Art. 20a VRPG; nachfolgende E. 2; Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 f. und Art. 65 N. 3 mit Hinweisen). Es bedarf hierfür keines (Nichteintretens-)Antrags einer Verfahrensbeteiligten (vgl. vorne Bst. B; zur nachträglichen Änderung von Rechtsanträgen durch die Gegenpartei bzw. Vorinstanz vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 18 mit Hinweisen). 2. Als Beigeladene im vorinstanzlichen Klageverfahren ist die Appellantin grundsätzlich befugt, den Entscheid des RSA vom 17. April 2020 anzufech- ten. Ihre Legitimation zur Appellation setzt jedoch voraus, dass die Beiladung zulässig war. Zu prüfen ist weiter, welche Legitimationsvoraussetzungen für das Appellationsverfahren gelten und ob diese hier erfüllt sind. 2.1Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf An- trag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Ver- fügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Die Beiladung bezweckt, indirekt Betroffene in die Entscheidfindung einzubeziehen. Gemeint sind Personen, auf deren Rechtsbeziehungen zu einer Hauptpartei sich der zu treffende Verwaltungsakt auswirkt. Die Beila- dung ist nur zulässig, wenn eine Person nicht als Hauptpartei beteiligt wer- den kann, weil ihre Betroffenheit nicht genügend intensiv ist (BVR 2020 S. 47 [VGE 2018/345 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 1.5, 2018 S. 99 E. 1.6, 2008 S. 261 E. 3.4.1, je mit weiteren Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 14 N. 2- 4). Bei (interkommunalen) Streitigkeiten über die Zuständigkeit zur Gewäh- rung der Sozialhilfe nach Art. 46 Abs. 3 SHG treten nur das klagende und das beklagte Gemeinwesen als Hauptparteien auf, nicht jedoch die bedürf- tige Person. Es war daher nicht möglich, die Appellantin als Hauptpartei am Verfahren zu beteiligen. Die Frage, in welcher Gemeinde sich ihr Wohnsitz befindet, betrifft aber nicht nur die Unterstützungszuständigkeit, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 5 kann sich mittelbar auch auf die Höhe ihres Sozialhilfeanspruchs auswirken. So ist nicht auszuschliessen, dass der Appellantin eine Entschädigung für die Haushaltsführung als Einnahme angerechnet wird, wenn sich ihr Wohn- sitz bei ihrem Lebenspartner in der – zum Regionalen Sozialdienst C.________ gehörenden – EG ... befinden sollte (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.5). Als vom Ausgang des Klageverfahrens indirekt in ihren recht- lichen Interessen Betroffene ist die Appellantin somit zu Recht zum Klage- verfahren beigeladen worden. 2.2Die beigeladene Person hat im Verfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 2 VRPG). Rechtsschutz wird aber weder von ihr noch gegen sie ver- langt, sondern nur unter den und auf Rechnung der Hauptparteien, weshalb der beigeladenen Person nur die Stellung einer Nebenpartei zukommt (BVR 2007 S. 145 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Als solche ist sie unter denselben Voraussetzungen wie eine Hauptpartei befugt, ein Rechtsmittel einzulegen, unabhängig davon, ob eine der Hauptparteien ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreitet (BVR 2006 S. 366 E. 1.3, 1995 S. 424 E. 1e; VGE 2016/150 vom 20.12.2016 E. 2.4, 23381 vom 8.1.2009 E. 1.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 14 N. 10 und 12; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 34). Die Appellantin ist folglich dann zum Ergreifen eines Rechtsmittels berech- tigt, wenn sie die für die Hauptparteien geltenden Legitimationsvorausset- zungen erfüllt. 2.3Das VRPG enthält für das Klage- bzw. das Appellationsverfahren keine Bestimmungen zu den Legitimationsvoraussetzungen (vgl. Art. 87-94 VRPG). Zudem fehlt es in Art. 94 VRPG für das (Appellations-)Verfahren an einem ausdrücklichen Verweis auf die Legitimationsbestimmungen des Be- schwerdeverfahrens. Für das Klageverfahren bedarf es keiner solchen Be- stimmungen, da sich der Parteibegriff – abgesehen von der Parteifähigkeit – aus rein formalen Kriterien ergibt: Partei ist, wer klagt oder beklagt wird (Art. 12 Abs. 4 VRPG; BVR 2004 S. 373 E. 1.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 39). Zudem betrifft das Klageverfahren Streitigkeiten, in denen vorgängig noch kein Verwaltungsakt erlassen worden ist, an den anzuknüpfen wäre; vielmehr wird ein Rechtsverhältnis erstmals geregelt (sog. ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 1 und 3). Bei der Appellation handelt es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 6 hingegen um ein eigentliches Rechtsmittel, das sich gegen Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden, namentlich der Regierungsstatthalterinnen bzw. Regierungsstatthalter, richtet (Art. 93 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 93 N. 1 f. und 4, auch zum Folgenden). Sie ist der altrechtlichen berni- schen zivilprozessualen Appellation nachgebildet. Diese setzte die formelle und materielle Beschwer der appellierenden Partei voraus (ausführlich Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 333 N. 3a und 3b; vgl. zum Erfordernis der Beschwer für die Rechtsmittel der geltenden Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] Karl Spühler, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Vorb. Art. 308-334 ZPO N. 12). Nichts anderes kann für die Appellation nach Art. 93 VRPG gelten, ansonsten dieses Rechtsmittel ohne vernünftige Veranlassung ergriffen wer- den könnte (vgl. etwa BVR 2011 S. 200 [VGE 23499 vom 30.6.2010] nicht publ. E. 1.2, wo die Legitimation der Appellantin geprüft und bejaht wurde; ferner VGE 20628/21271 vom 4.12.2006 E. 1.1). 2.4Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Appellantin die Legitima- tionsvoraussetzungen für die Appellation erfüllt. 2.4.1 Zum Einreichen eines Rechtsmittels ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (betreffend das Beschwer- deverfahren: Art. 65 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Die Legitimation setzt somit in der Regel voraus, dass die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, formell be- schwert ist, d.h. am Verfahren vor der unteren Instanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und daher ganz oder teilweise un- terlegen ist (statt vieler BVR 2015 S. 534 E. 2.1; jüngst VGE 2020/54 vom 10.6.2020 E. 2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 22; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 9 und Art. 79 N. 5; zu den gleichlautenden Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 7 des Bundesrechts BGE 135 II 172 E. 2.1 und E. 2.2.1, 134 V 306 E. 3.3.1, 133 II 181 E. 3.2; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 89 BGG N. 8). 2.4.2 Die Appellantin ist von der Vorinstanz von Amtes wegen beigeladen worden (vorne Bst. A und E. 2.1) und hat somit am vorinstanzlichen Klage- verfahren teilgenommen. Sie hat in der durch ihre Anwältin eingereichten Stellungnahme vom 21. März 2019 indes lediglich (knappe) Angaben zu ih- rem Lebensmittelpunkt gemacht, ohne eigene Rechtsbegehren zu stellen (vgl. act. 5A, pag. 9; vorne Bst. A). Zuvor war sie vom RSA darauf hingewie- sen worden, dass ihr als Beigeladene Parteistellung zukomme und sie bei einem Unterliegen kostenpflichtig würde. Von einem Unterliegen sei jedoch nur dann auszugehen, wenn sie ausdrücklich Rechtsbegehren stelle (Ziff. 5 der Verfügung vom 26.2.2019, act. 5A, pag. 4 [Rückseite]; vorne Bst. A). Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Appellantin im Klage- verfahren bewusst auf Anträge verzichtet hat, um keine Kostenfolgen zu ge- wärtigen. Ihre Ausführungen zum Lebensmittelpunkt lassen sich daher ent- gegen ihrer Auffassung (vgl. Eingabe vom 19.8.2020) nicht nachträglich als sinngemässen Antrag auf Abweisung der Klage umdeuten. Indem sie im Wissen um mögliche Kostenfolgen davon abgesehen hat, eigene Rechtsbe- gehren zu stellen, hat sie zugleich auch darauf verzichtet, sich weiter am Verfahren zu beteiligen. Dies ist bei (Neben-)Parteien, die – wie die im vo- rangegangenen Klageverfahren beigeladene Appellantin – nicht notwendi- gerweise am Verfahren beteiligt sind, ohne weiteres möglich (vgl. VGE 2018/176 vom 8.10.2019 E. 1.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 4 und 26; ferner je im Umkehrschluss BVR 2015 S. 541 E. 8.1 im Zusammenhang mit der Kostenpflicht; VGE 2018/169 vom 5.9.2018 E. 1.1 [bestätigt durch BGer 2C_916/2018 vom 11.6.2019], 2014/248/252 vom 3.11.2014 E. 1.1, 2013/263 vom 12.8.2014 E. 1.2). Ohne eigene Anträge kann sie im Klage- verfahren nicht als unterliegend gelten und ist deshalb nicht formell be- schwert (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 14 N. 11 f., auch zum Folgenden). 2.4.3 Vom Erfordernis der formellen Beschwer wird ausnahmsweise abge- sehen, wenn sich die Person, die ein Rechtsmittel einlegt, ohne eigenes Ver- schulden am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligen konnte (vgl. VGE 2020/54 vom 10.6.2020 E. 3.1, 2013/420 vom 11.8.2014 E. 1.2.3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 8 2011/317 vom 10.5.2012 E. 1.4). So etwa, wenn sie durch den angefochte- nen Entscheid erstmals bzw. neu oder anders betroffen wird (VGE 2016/150 vom 20.12.2016 E. 2.2, 22281 vom 5.10.2006 E. 1.2; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 10 a.E.; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 31). Dies ist hier nicht der Fall: Wer wie die Appellantin Gelegenheit hatte, sich mit eigenen Anträgen am Verfahren zu beteiligen, aber darauf verzichtet hat, solche zu stellen, kann hinsichtlich der Auswirkungen, die bereits Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens waren, nicht als erstmalig betroffen gelten (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 22; vgl. auch BGE 133 II 181 E. 3.2.1, auch zum Folgenden). Die Appellantin hat im Klageverfahren mit einem für sie mög- licherweise nachteiligen Festlegen der kommunalen Zuständigkeit zur Ge- währung der Sozialhilfe rechnen müssen. Auch war ihr bekannt, dass der Ausgang des Klageverfahrens, in welchem mit dem Entscheid über die Un- terstützungszuständigkeit die Frage ihres Wohnsitzes verbindlich geklärt wird, Einfluss auf das hängige sozialhilferechtliche Beschwerdeverfahren ha- ben kann (Verfahren shbv 7/2018). Aus diesem Grund ist letzteres denn auch sistiert worden (Verfügung vom 21.3.2019, act. 5B, pag. 108 f.; vorne Bst. B). Wenn sie im Wissen um diese Folgen auf eigene Anträge verzichtet hat, besteht weder Raum noch Anlass, vom Erfordernis der formellen Be- schwer abzusehen, auch nicht aus «prozessökonomischen Gründen» (Ein- gabe vom 19.8.2020). Auf die Appellation ist daher nicht einzutreten. 2.5Nach dem Gesagten ist die Appellantin zu Recht zum vorinstanzli- chen Klageverfahren beigeladen worden. Da sie darauf verzichtet hat, sich mit eigenen Anträgen am Verfahren zu beteiligen, gilt sie unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens nicht als unterliegend. Auf die Appellation ist folglich mangels formeller Beschwer nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Appellantin die übrigen Legitimations- bzw. Sach- urteilsvoraussetzungen erfüllen würde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Appellantin grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Wie im Beschwerdeverfahren gehen auch im Klage- bzw. Appellationsverfahren spezialgesetzliche Kostenvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 9 schriften den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen vor (Art. 102 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 109 N. 5). 3.1Gemäss Art. 53 SHG werden im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen keine Verfahrenskosten erhoben. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts beschränkt sich der Grundsatz der Kosten- losigkeit auf Verfahren betreffend die Gewährung von Sozialhilfe; Streitigkei- ten über die Bestimmung des sozialhilfepflichtigen Gemeinwesens werden davon nicht erfasst (BVR 2006 S. 34 E. 3.1, auch zum Folgenden; darauf verweisend etwa BVR 2010 [VGE 2009/217 vom 28.4.2010] nicht publ. E. 7.1, 2007 S. 523 [VGE 22906 vom 14.6.2007] nicht publ. E. 5.2; VGE 2009/390 vom 1.2.2010 E. 3.2, 23367 vom 16.9.2008 E. 4.2; ferner Entscheid RSA Bern-Mittelland vom 6.6.2013, in ZKE 2013 S. 491). Es be- steht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen: Art. 53 SHG bezieht sich nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung als Teil der Verfahrensvorschriften über die Gewährung der Sozial- hilfe (Art. 49 ff. SHG) nur auf sozialhilferechtliche Verwaltungs- und Be- schwerdeverfahren, nicht aber auf Klage- bzw. Appellationsverfahren. Die Kostenlosigkeit beruht auf dem Gedanken, dass die an sozialhilferechtlichen Verfahren beteiligten Personen in der Regel minderbemittelt sind (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16 S. 25). Strittig ist vorliegend nicht die Gewährung der Sozialhilfe, sondern einzig die Frage der (innerkantonalen) sozialhilferechtli- chen Zuständigkeit. Daran ändert nichts, dass sich die Klärung der Unter- stützungszuständigkeit mittelbar auf die Höhe des Sozialhilfeanspruchs der Appellantin auswirken kann. Als Hauptparteien des Klage- bzw. Appella- tionsverfahrens sind die – von der gesetzgeberischen Absicht grundsätzlich nicht erfassten – kommunalen Gemeinwesen beteiligt (vgl. vorne E. 2.1). Auch eine analoge Anwendbarkeit von Art. 53 SHG auf das Verfahren nach Art. 46 Abs. 3 SHG lässt sich somit nicht rechtfertigen. 3.2Es bleibt daher bei den allgemeinen Grundsätzen (vorne E. 3 In- gress), womit die unterliegende Appellantin an sich kostenpflichtig wird und keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat. Sie hat indes für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. B).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 10 3.3Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechts- vertreters muss mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung im konkreten Ver- fahren notwendig, d.h. sachlich geboten sein. Dies wird bejaht, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be- troffenen Person einzugreifen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2010 S. 283 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur zurückhaltend anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht (BGE 141 V 321 [BGer 8C_395/2014 vom 19.5.2015] nicht publ. E. 7.1; BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; BGer 8C_781/2012 vom 11.4.2013 E. 3.2, 8C_292/2012 vom 19.7.2012 E. 8.2, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2018/240/241 vom 8.11.2019 E. 4.5). 3.4Aufgrund der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit der Appellantin kann davon ausgegangen werden, dass sie prozessbedürftig ist. Das Appel- lationsverfahren erweist sich aber mit Blick auf die vorangehenden Erwägun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 11 gen als aussichtslos; die Appellantin musste mithin mit einem Nichteintreten auf ihr Rechtsmittel rechnen. Zudem stellen sich hier in tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen, denen die Appellantin als juristische Laiin auf sich gestellt nicht gewachsen wäre. Wäre auf die Appellation einzutreten gewe- sen, hätte sich der Verfahrensgegenstand auf die Wohnverhältnisse der Ap- pellantin beschränkt. Dabei handelt es sich um Sachumstände, die die Ap- pellantin mühelos selbst hätte aufzeigen können. Allfälligen rechtlichen Schwierigkeiten musste sich das Verwaltungsgericht von Amtes wegen an- nehmen (Art. 20a Abs. 1 VRPG; vorne E. 1.2; vgl. auch VGE 2016/153 vom 28.7.2017 E. 8.4), weshalb der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts auch aus diesem Grund nicht geboten war. Obschon sich der Verfahrens- ausgang auf die Höhe des Sozialhilfeanspruchs der Appellantin auswirken und sie daher in ihren finanziellen Interessen berühren kann (vorne E. 2.1), liegt darin kein besonders schwerer Eingriff in ihre Rechtsstellung, der als solcher bereits eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen würde. 3.5Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab- schreibungsgebühr zu erheben (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1, 2014 S. 437 E. 7.9). Seitens des obsiegenden Gemeindeverbands B.________ sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2021, Nr. 100.2020.184U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Auf die Appellation wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Appellantin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Appellantin
  • Appellat
  • Regierungsstatthalteramt Oberaargau
  • Einwohnergemeinde C.________ Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
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BE_VG_001, 100 2020 184
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026