100.2020.183U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2021 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti B.________ gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. April 2020; 2020.SIDGS.200)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021, Nr. 100.2020.183U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 verweigerte das Amt für Bevölkerungs- dienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), B.________ die Verlängerung seiner bis am 10. Juli 2019 gültig gewesenen Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob B.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit den (sinngemässen) Begehren, es seien die angefochtene Verfügung auf- zuheben und sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2020 ersuchte die SID B.________ um Bezahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'600.-- bis spätestens am 23. März 2020. Mit Eingabe vom 19. März 2020 teilte B.________ mit, da er teilweise Sozialhilfe beziehe, könne er kaum für die Kosten des Verfahrens vor der SID aufkommen. Weiter führte er aus, dass sich seine Situation inzwischen verändert und er einen Einsatz- vertrag erhalten habe. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2020 erkannte die SID die Eingabe vom 19. März 2020 zusammen mit dem Ein- satzvertrag vom 18. März 2020 zu den Akten und räumte B.________ eine Nachfrist bis zum 13. April 2020 ein, um entweder ein begründetes und do- kumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen oder den ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Gleichzeitig wies die SID B.________ darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werde, falls er innert Frist weder um unentgeltliche Rechtspflege ersu- che noch den Kostenvorschuss vollumfänglich bezahle. Mit Eingabe vom 14. April 2020 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene B., ihm sei die Frist zur Nachreichung eines begründeten Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege um weitere 20 Tage zu erstrecken. Am 15. April 2020 reichte B. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021, Nr. 100.2020.183U, Seite 3 Rechtspflege ein. Mit Entscheid vom 24. April 2020 wies die SID das Frister- streckungsgesuch vom 14. April 2020 ab und trat auf die Beschwerde vom 25. Februar 2020 nicht ein. C. Gegen den Entscheid der SID hat B.________ am 20. Mai 2020 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 ist der Abteilungspräsident auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021, Nr. 100.2020.183U, Seite 4 (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der SID. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 2.3, 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007] nicht publ. E. 1.1.1). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das vorinstanzliche Ver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 6 der alten Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (aEV AuG und AsylG; BAG 09-123; inhaltlich gleich: Art. 5 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]) auf, bis am 23. März 2020 einen Kostenvor- schuss von Fr. 1ʹ600.-- zu leisten (Akten SID pag. 10 f.). Nachdem der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2020 mitgeteilt hatte, dass er «kaum» für diese Kosten aufkommen könne (Akten SID pag. 14), gewährte ihm die SID mit Verfügung vom 25. März 2020 eine Nachfrist bis zum 13. Ap- ril 2020, um entweder ein begründetes und dokumentiertes Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege einzureichen oder den ausstehenden Kostenvor- schuss von Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Gleichzeitig wies die SID den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021, Nr. 100.2020.183U, Seite 5 schwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht ein- getreten werde, falls er innert Frist weder um unentgeltliche Rechtspflege ersuche noch den Kostenvorschuss vollumfänglich bezahle (Akten SID pag. 15 f.). 2.2In ausländerrechtlichen Streitigkeiten kann im Beschwerdeverfahren vor der SID von der beschwerdeführenden Person ein angemessener Kos- tenvorschuss erhoben werden, wenn sie keine ordentliche Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz besitzt oder diese abgelaufen ist (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 6 aEV AuG und AsylG bzw. Art. 5 EV AIG und AsylG). Bezahlt die beschwerdeführende Person den einverlangten Kostenvorschuss nicht frist- gemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG). Die SID legte den letzten Tag der Nachfrist zur Einreichung eines begründeten und dokumen- tierten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 1'600.-- in der Verfügung vom 25. März 2020 versehentlich auf einen anerkannten Feiertag (13. April 2020, Ostermontag; vgl. angefochtener Entscheid vom 24.4.2020). Die Frist en- dete deshalb erst am Dienstag, den 14. April 2020 (vgl. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der zuständigen Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 42 Abs. 4 VRPG). 2.3Der Beschwerdeführer verfügt seit Juli 2019 über keine gültige Auf- enthaltsbewilligung mehr, weshalb die Vorinstanz zulässigerweise einen Kostenvorschuss von Fr. 1ʹ600.-- für das bei ihr hängige Beschwerdeverfah- ren erhoben hat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, seine Eingabe vom 19. März 2020 sei als hinreichend begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu qualifizieren (Beschwerde S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat darin ausgeführt, er könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021, Nr. 100.2020.183U, Seite 6 wegen teilweisen Sozialhilfebezugs «kaum» für die Verfahrenskosten auf- kommen. Gleichzeitig hat er indes vorgebracht, seine Situation habe sich zwischenzeitlich verändert und er habe einen Einsatzvertrag erhalten. Ge- mäss jenem – der Eingabe vom 19. März 2020 beigelegten – Einsatzvertrag vom 18. März 2020 ist der Beschwerdeführer ab dem 19. März 2020 befristet auf drei Monate mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und zu einem Brut- tostundenlohn von Fr. 25.50 als «Mitarbeiter Kommissionierung» bei einer Firma in ... angestellt gewesen. Unter Bezugnahme auf dieses neue Arbeitsverhältnis hat der Beschwerdeführer die SID ausdrücklich darum er- sucht, die Veränderung zu berücksichtigen (Eingabe vom 19. März 2020). In der Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2020 hat er zudem zwei vorbeste- hende Arbeitsverträge mit der Pflicht zur Arbeitsverrichtung «auf Abruf» er- wähnt (Akten SID pag. 9). Bei einer Gesamtbetrachtung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. März 2020 mit dem blossen Hinweis auf seine teilweise Sozialhilfe- abhängigkeit das Vorliegen einer prozessualen Bedürftigkeit rechtsgenüglich begründet hat. Er selbst scheint ebenfalls dieser Ansicht gewesen zu sein, ansonsten er nicht am 14. April 2020 um Erstreckung der Frist zur «Nach- reichung eines begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege um weitere 20 Tage» ersucht bzw. am 15. April 2020 ein ebensolches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hätte (Akten SID pag. 14). Wenn er nun vorbringt, die Eingabe vom 19. März 2020 habe bereits sämtliche An- forderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eines Laien erfüllt, setzt er sich deshalb in Widerspruch zu seiner früheren Haltung im Verfahren (eingehend Stellungnahme SID vom 24.6.2020, act. 3). Zusam- menfassend hat der Beschwerdeführer innert der am 14. April 2020 enden- den Nachfrist weder ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege eingereicht noch den Kostenvorschuss bezahlt. 2.4Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 25. März 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Wer innert der Nachfrist trotz entsprechender Belehrung kein ausreichend begründetes Gesuch einreicht, kommt seiner verfahrensrechtlichen Pflicht, die behaup- tete Prozessarmut zu belegen, nicht nach. Die Betreffenden haben keine neuerliche Fristerstreckung, sondern einen Nichteintretensentscheid zu ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021, Nr. 100.2020.183U, Seite 7 wärtigen (BGer 2C_665/2018 vom 11.2.2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Nachfristen gemäss Art. 105 Abs. 4 VRPG, die nicht erstreckt werden können, es sei denn – so das Bundesgericht für das bundesgerichtliche Verfahren –, es lägen ganz besondere, nicht voraus- sehbare Hinderungsgründe vor (vgl. BGer 2C_4/2018 vom 21.2.2018 E. 2.1 [SJZ 2018 S. 223]; eingehend Ruth Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 29). Der Be- schwerdeführer hat in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 14. April 2020 keine Hinderungsgründe geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersicht- lich. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers musste bewusst sein, dass es sich bei der am 14. April 2020 endenden Frist um eine – grosszügig bemessene – kurze Nachfrist im Sinn von Art. 105 Abs. 4 VRPG handelte, deren Nichtwahrung – wie in der Verfügung vom 25. März 2020 angedroht – das Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich zieht (vgl. auch VGE 2020/97 vom 10.6.2020 E. 2.2 f.). 2.5Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ent- gegen seiner Auffassung aus der alten Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechter- haltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (aCOVID-19; AS 2020 S. 849). Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bun- des oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen, beginnt dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dauert bis und mit dem 19. April 2020 (Art. 1 Abs. 1 aCOVID-19). Der Stillstand gilt auch für behördlich oder gerichtlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 19. April 2020 (Art. 1 Abs. 3 aCOVID-19). Diese Verordnung trat am 21. März 2020 in Kraft und galt bis am 19. April 2020 (vgl. Art. 2 aCOVID-19). Art. 1 Abs. 3 aCOVID-19 stellte eine Ausdehnung der Norm nach Art. 1 Abs. 1 aCOVID-19 dar; er galt für Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem 21. März und dem 19. April 2020 in Verfahren, in denen die (nach Tagen oder Monaten be- stimmten) Fristen gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht über die Ostertage grundsätzlich stillstehen. Die aCOVID-19 war nur in jenen kanto- nalen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar, für wel- che das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht überhaupt sog. Gerichtsfe- rien über Ostern vorsieht, was beim vorliegend anwendbaren VRPG gerade

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021, Nr. 100.2020.183U, Seite 8 nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen «FAQ zur Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus [COVID-19]», Bst. B, ein- sehbar unter: <www.bj.admin.ch.ejpd/de/home/aktuell/news/2020/2020-03- 20.html>). Die Nachfrist zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege bzw. zur Bezahlung des Kostenvorschusses en- dete somit am 14. April 2020 und nicht am 19. April 2020. 2.6Die Vorinstanz ist folglich zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 25. Februar 2020 eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 3.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021, Nr. 100.2020.183U, Seite 9 3.2Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend und klar dargelegt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Der Be- schwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Argu- mente vor, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollten. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschie- den sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 3.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021, Nr. 100.2020.183U, Seite 10 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2020 183
Entscheidungsdatum
06.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026