100.2020.179U DAM/BTA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Juni 2020 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bader A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Beschwerdegegner und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2020; KZM 20 550)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1997), rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 13. Fe- bruar 2019 vom Grenzwachtkorps angehalten und in der Folge wegen Ver- dachts auf Einbruchdiebstahl in Untersuchungshaft versetzt. Am 11. Novem- ber 2019 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Nach Darstellung von A.________ sei am selben Tag ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren von demjenigen gegen Mitbeschuldigte abgetrennt worden, damit in seinem Fall ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden könne. Weil sich ein Mitbeschuldigter gegen die Trennung der Verfahren wehre, beschäftige sich momentan das Bundesgericht mit der Frage, ob die Verfahrenstrennung zulässig sei oder nicht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, beabsichtigt gemäss Anklageschrift vom 17. April 2020 im abgekürzten Verfahren Anklage gegen A.________ zu erheben wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls in Verbindung mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie wegen mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Am 12. Mai 2020 wurde A.________ aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Ebenfalls am 12. Mai 2020 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), A.________ aus der Schweiz weg und ordnete die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. B. Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 bestätigte das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 11. August 2020 (Ziff. 1 des Dispositivs). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege wies es ab (Ziff. 2 des Dispositivs).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 21. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerde- führer unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, unter Ausrichtung einer Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote vom 15. Mai 2020; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei Ziff. 2 des Entscheids des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Haftverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt; 3. Dem Beschwerdeführer sei für die unrechtmässige Haft eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag auszurichten; 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7 % MWST.» Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 12 Abs. 3 Bst. a EG AuG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 4 und AsylG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach ein- zutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der an- gefochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinaus- gehen kann, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geregelt hat (statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen- tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid des ZMG vom 15. Mai 2020 betreffend Überprüfung der An- ordnung der Ausschaffungshaft. Das Rechtsbegehren 3, mit dem der Be- schwerdeführer eine Entschädigung für jeden Tag abgesessener Aus- schaffungshaft fordert (vorne Bst. C), geht über das Anfechtungsobjekt bzw. den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten (vgl. etwa VGE 2019/166 vom 24.5.2019 E. 1.2). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts- kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanz- liche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG ge- nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 5 nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vor- liegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu be- achten (Art. 79 AIG). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2020 aus der Schweiz weg- gewiesen (vorne Bst. A; unpag. Haftakten ZMG). Soweit er vorbringt, er habe diese Verfügung bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) an- gefochten, ist klarzustellen, dass der ausländerrechtliche Wegweisungs- entscheid bei der Haftanordnung wie erwähnt nicht bereits rechtskräftig sein muss (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.1; BGer 2C_263/2019 vom 27.6.2019 E. 2.3; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.79). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Wegweisungsverfügung sei ihm nicht in einer ihm ver- ständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht worden und er habe sich vor deren Erlass nicht dazu äussern können. Deswegen verletze die Verfügung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde an die SID vom 18.5.2020, act. 1C). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regel- mässig bloss die Rechtmässigkeit der Administrativhaft und nicht auch der Wegweisung. Nur wenn ein Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen dessen Mangel- haftigkeit verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechts- widrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmass- nahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 377 E. 1, 128 II 193 E. 2.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.2). Solche schweren Mängel des Weg- weisungsverfahrens sind hier nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht denn auch selber davon aus, die SID könne die (angeblichen) Verfahrens- fehler heilen und in der Sache entscheiden (vgl. Beschwerde vom 18.5.2020 S. 5 Rz. 18, act. 1C). Somit liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungs- entscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 6 2.3Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Aus- schaffungshaft wurde am 12. Mai 2020 angeordnet (vgl. Anordnung Aus- schaffungshaft, unpag. Haftakten ZMG). Das ZMG führte am 15. Mai 2020 eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 11. August 2020 (Protokoll ZMG vom 15.5.2020, unpag. Haftakten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3. 3.1Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Aus- schaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An- ordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vor- liegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht- verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche An- gaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die be- troffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.2Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer lieber nach Italien anstatt nach Rumänien ausreisen möchte, nicht als Indiz für eine Untertauchensgefahr zu werten. Der Be- schwerdeführer ist als rumänischer Staatsangehöriger EU-Bürger. Gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu be- wegen und aufzuhalten (sog. «Freizügigkeitsrichtlinie»; ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 ff. bzw. in berichtigter Fassung ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35 ff.]) hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reise- passes sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Freizügigkeits- richtlinie gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern die Einreise, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Verfügt ein Uni- onsbürger nicht über die erforderlichen Reisedokumente, so gewährt der be- treffende Mitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt ge- niesst, bevor er eine Zurückweisung verfügt (Art. 5 Abs. 4 Freizügigkeitsricht- linie). Damit ist im Grundsatz von einem Aufenthaltsrecht des rumänischen Beschwerdeführers in Italien auszugehen, losgelöst davon, ob er in seiner jetzigen Situation über ein gültiges Identifikationsdokument verfügt oder nicht. Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen (Art. 69 Abs. 2 AIG). Kann die auszuschaffende Person in zwei Länder legal ausreisen, darf die Bevorzugung des Drittstaats anstelle des Heimatlands nicht als Indiz für die Gefahr des Untertauchens gesehen werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft – Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 123 mit Hinweis auf BGer 2A.150/1996 vom 25.3.1996 E. 2b). Der Wunsch des Beschwerdeführers, lieber nach Italien als nach Rumänien auszureisen, spricht somit für sich allein nicht für eine Untertauchensgefahr. 3.3Ein gewichtiges Indiz für die Untertauchensgefahr kann sich aber aus deliktischem Verhalten ergeben. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer darf praxisgemäss eher als bei einem unbescholtenen angenommen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 8 Ausschaffung nicht zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa mit Hinweisen; BGer 2A.365/2005 vom 15.6.2005 E. 3.1). Der Beschwerde- führer kritisiert, aufgrund der Unschuldsvermutung könne «zum jetzigen Zeit- punkt» nicht von einer Straffälligkeit gesprochen werden (Beschwerde S. 7 Rz. 21). Dem ist zu entgegnen, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft und nicht um die Begründetheit der strafrechtlichen Vorwürfe geht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte im Hinblick auf die Durchführung eines ab- gekürzten Verfahrens eingestanden (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 5). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er in diesem Zusammenhang aus Art. 362 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Danach sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Die Ausschaffungshaft ist eine Administrativmassnahme, die der Sicherstellung des Vollzugs der aufenthaltsbeendenden Massnahme dient und keine strafrechtlich verur- teilende Komponente hat (vgl. etwa BGer 2C_263/2019 vom 27.6.2019 E. 3.1 und E. 3.3.2 mit Hinweis auf Chatton/Merz, in Nguyen/Amarelle [Ed.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II, Loi sur les étrangers, 2017, Art. 75 AuG N. 30 mit Bezug auf den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AIG [Bedrohung oder Gefährdung an Leib oder Leben]). Das abgelegte Geständnis ist im Haftprüfungsverfahren als gewichtiges Indiz für eine Straffälligkeit zu werten. Im Hinblick darauf und auf den ausführlich dargelegten Sachverhalt in der Anklageschrift ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur in die Schweiz ge- kommen zu sein scheint, um hier zu delinquieren. Einen anderen Grund für seine Einreise in die Schweiz hat er denn auch nicht angegeben. Für das Haftprüfungsverfahren darf damit davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer hier erheblich straffällig geworden ist. Die Unschulds- vermutung wird mit dieser Würdigung nicht verletzt. 3.4Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt und auch sonst keinerlei Verbindungen zu diesem Land hat. Weiter dürfte er weitgehend mittellos sein, auch wenn er im Gefängnis gearbeitet hat und mit finanzieller Unterstützung von Dritten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 9 rechnen darf (Beschwerde S. 6 Rz. 19; Protokoll ZMG vom 15.5.2020 S. 1). Im Verbund mit dem straffälligen Verhalten bestehen damit genügend An- haltspunkte, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf eine tatsächliche Gefahr des Untertauchens schliessen lassen. Die vor dem ZMG erklärte Be- reitschaft des Beschwerdeführers, nach Rumänien auszureisen und mit den Migrationsbehörden zusammenzuarbeiten (Protokoll ZMG vom 15.5.2020 S. 2 f.), ist unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der tatsächlichen Unter- tauchensgefahr als gegeben erachtet hat. 4. 4.1Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der in- haftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Als unverhältnis- mässig erweist sich die Ausschaffungshaft insbesondere dann, wenn prak- tisch feststeht, dass sich der Vollzug der Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BVR 2010 S. 541 E. 4.3.1). 4.2Der Beschwerdeführer macht weder gesundheitliche Probleme noch familiäre Beziehungen geltend, welche einer Haftanordnung entgegen- stehen würden. Sodann sind keine Hinweise aktenkundig, dass die Haft- bedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Ferner überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). 4.3Eine mildere und gleichermassen wie die Haft geeignete Mass- nahme, den Beschwerdeführer den zuständigen Behörden für den zwangs- weisen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu halten, ist nicht ersichtlich (vgl. allgemein zu dieser Prüfung BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 5; VGE 2020/150 vom 29.5.2020 E. 4.2 [noch nicht rechtskräftig], u.a. je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U,

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des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-

fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats-

angehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008

  1. 98 ff.]). Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vgl. vorne
  2. 3) fallen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen wie beispielsweise eine

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 AIG oder eine regelmässige Meldepflicht

bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG in Betracht. Solche

nennt auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nicht.

4.4Der Vollzug der Wegweisung darf nicht undurchführbar sein (Art. 80

Abs. 6 Bst. a AIG) und das Beschleunigungsgebot ist zu beachten (Art. 76

Abs. 4 AIG). Der Bundesrat hat am 16. März 2020 für die Schweiz die

ausserordentliche Lage erklärt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom

16.3.2020, abrufbar unter: <www.admin.ch>, Rubriken «Dokumen-

tation/Medienmitteilungen/Medienmitteilungen des Bundesrats»). Einen ab-

soluten Ausschaffungsstopp hat er in diesem Zusammenhang indes nicht

verfügt. So schliesst die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Mass-

nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2;

SR 818.101.24) Rückführungen nicht grundsätzlich aus. Die seither er-

griffenen Massnahmen führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug

ohne weiteres als in absehbarer Zeit undurchführbar zu gelten hat (vgl. zum

Ganzen VGE 2020/150 vom 29.5.2020 E. 4.4.2 mit Hinweis [noch nicht

rechtskräftig]). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den

Vollzug der Wegweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden.

Der Beschwerdeführer bringt auch nichts Gegenteiliges vor. Andere Haft-

beendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80

Abs. 6 Bst. b und c AIG).

4.5Es liegen damit keine Umstände vor, die darauf schliessen lassen,

dass die Ausschaffungshaft unverhältnismässig sein könnte.

5.

5.1Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem ZMG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 11 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder Verwaltungs- justizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu ge- winnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3Das ZMG hat die Ausschaffungshaft erstmals für drei Monate an- geordnet. Die Rechtsprechung, wonach die unentgeltliche Rechtspflege mit amtlicher Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts bei einer Haft- anordnung von über drei Monaten in der Regel ungeachtet der Erfolgs- aussichten zu gewähren ist (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen), ist somit nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Eventual- begehren geltend, ihm hätte die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Gehörsverletzungen gewährt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 35). Zum einen verweist er auf Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Wegweisungsverfügung. Die Entfernungsmassnahme ist jedoch wie dargelegt nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (vgl. vorne E. 2.2). Zum anderen bezieht er sich auf die Haftanordnung vom 12. Mai 2020, die ihm nur in deutscher und damit einer ihm unverständlichen Sprache über- geben worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Administrativhaft grundsätzlich an einer mündlichen Verhandlung durch eine richterliche Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 12 hörde zu prüfen ist (Art. 80 Abs. 2 AIG). Der durch seinen Rechtsanwalt ver- tretene Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers befragt. Der Gerichtspräsident gab zu Beginn der Verhandlung Kenntnis vom Inhalt der Haftanordnung (vgl. Protokoll ZMG vom 15.5.2020 S. 1 f., unpag. Haftakten ZMG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf Deutsch verfassten schriftlichen Haftanordnung seine Rechte vor dem ZMG nicht hätte wahrnehmen können oder dazu nur aufgrund seines Rechtsvertreters in der Lage gewesen wäre. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen des ZMG nichts entgegen, dass sich im vorliegenden Fall keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten gestellt haben (vgl. ange- fochtener Entscheid S. 5). Nach dem Gesagten ist die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6. 6.1Im Ergebnis hält der Entscheid des ZMG der Rechtskontrolle in allen Punkten stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ver- fahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver- zichtet werden. 6.2Der unterliegende Beschwerdeführer wird an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in- dessen um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. – Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (zu den Anfor- derungen vorne E. 5.2). Mit seinen auf das Vorliegen von Haftgründen fokus- sierten Rügen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Er- wägungen nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere ist anerkannt, dass deliktisches Verhalten bei der Würdigung der Untertauchensgefahr eine massgebliche Rolle spielt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 13 6.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegen- heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechts- pflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Kantonales Zwangsmassnahmengericht
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2020, Nr. 100.2020.179U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 179
Entscheidungsdatum
08.06.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026