100.2020.150U DAM/BTA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Mai 2020 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bader A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue de Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Biel/Bienne Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2020; KZM 20 483)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1988), albanischer Staatsangehöriger, wurde am 25. Juli 2019 von der Kantonspolizei Bern angehalten und in Untersuchungshaft versetzt. Am 24. Januar 2020 wurde er zum vorzeitigen Strafvollzug in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses Burgdorf eingewiesen. Am 10. März 2020 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ im abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher und mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon neun Monate zu vollziehen, und sprach eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus. Im Hinblick auf die Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug (24.4.2020) stellte die Einwohnergemeinde (EG) Biel/Bienne am 22. April 2020 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten. B. Mit Entscheid vom 24. April 2020 bestätigte das ZMG nach mündlicher Ver- handlung die Ausschaffungshaft bis zum 23. Juni 2020. C. Hiergegen hat A.________ am 14. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Be- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und er sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. Ausserdem sei er für jeden Tag abgesessener Ausschaffungshaft mit Fr. 200.-- zu entschädigen. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amt- licher Anwalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 3 Die EG Biel/Bienne hat am 18. Mai 2020 eine Stellungnahme eingereicht. Das ZMG hat sich am 20. Mai 2020 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt; die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege seien von Amtes wegen zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 2020 nochmals zur Sache Stellung genommen; er hält an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung mit Ausnahme einer sachverhaltlichen Korrektur fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 12 Abs. 3 Bst. a EG AuG und AsylG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der an- gefochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinaus- gehen kann, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geregelt hat (statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid des ZMG vom 24. April 2020 betreffend Überprüfung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 4 Anordnung der Ausschaffungshaft. Das Rechtsbegehren 2, mit dem der Beschwerdeführer eine Entschädigung für jeden Tag abgesessener Aus- schaffungshaft fordert (vorne Bst. C), geht über das Anfechtungsobjekt bzw. den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa VGE 2019/166 vom 24.5.2019 E. 1.2). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts- kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanz- liche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG ge- nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 5 2.2Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Aus- schaffungshaft wurde am 29. April 2020 angeordnet (vgl. act. 4A). Bereits am 22. April 2020 stellte die EG Biel/Bienne beim ZMG allerdings Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Aus- schaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten (vgl. demande d’examen de la légalité de l’adéquation de la détention selon l’art 80, al. 2 LEI, unpag. Haftakten ZMG). Massgebend ist dieser Zeitpunkt, befand sich der Be- schwerdeführer doch bis am 24. April 2020 im Strafvollzug und wurde un- mittelbar anschliessend in Ausschaffungshaft genommen (vgl. Vernehm- lassung ZMG S. 2, act. 5). Das ZMG führte am 24. April 2020 eine münd- liche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 23. Juni 2020 (Protokoll ZMG vom 24.4.2020, unpag. Haftakten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 2.3Unbestritten ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine Landes- verweisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde (vgl. Anklageschrift vom 15.1.2020 Ziff. IV und Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 10.3.2020 Ziff. 2, unpag. Haftakten ZMG), deren Vollzug mit Aus- schaffungshaft sichergestellt werden kann, sofern die nachfolgend zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens ver- urteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland am 10. März 2020 wegen mehrfacher und mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (vgl. Urteil vom 10.3.2020, unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. A). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundes- gesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 6 tropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Strafrahmen geht bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB; vgl. Hans Maurer, in Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 19 BetmG N. 36). Es handelt sich somit um ein Verbrechen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG folglich zu Recht bejaht (vgl. angefochtener Entscheid S. 2). 4. Die Zulässigkeit ausländerrechtlicher Haft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der in- haftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 4.1Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe eine Ehefrau und sei Vater von zwei Kindern. Die Beziehung zu seiner Familie ist indes nicht geeignet, die Haft unter dem Aspekt der familiären Verhältnisse als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Die Familie lebt nicht in der Schweiz, sondern in Italien (vgl. Protokoll ZMG vom 24.4.2020 S. 3, unpag. Haftakten ZMG). Ob und wann der Beschwerdeführer mit seiner Familie zuletzt zusammengelebt hat, ist nicht belegt. Die Kinder können während der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers wie bis anhin mit ihrer Mutter zusammenleben, sodass Betreuung und Pflege ohne weiteres sichergestellt sind. Es hindert den Beschwerdeführer im Übrigen nichts daran, nach einer Ausschaffung von Albanien aus ein ausländerrechtliches Verfahren bei den italienischen Behörden in die Wege zu leiten, um sich mit seiner Familie in Italien wieder zu vereinen (vgl. für diese Argumen- tation auch JTA 2013/146 vom 13.5.2013 E. 4.4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 7 4.2Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine weniger intensive Massnahme als die Inhaftierung sei ebenso geeignet, den Vollzug der Aus- schaffung sicherzustellen. 4.2.1 Als sachlich milderes Mittel zur Ausschaffungshaft kommen nament- lich eine regelmässige Meldepflicht bei den Behörden (Art. 64e Bst. a AIG), die Leistung finanzieller Sicherheiten (Art. 64e Bst. b AIG), eine Hinter- legung von Reisedokumenten (Art. 64e Bst. c AIG) oder eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 AIG) in Frage (vgl. BGer 2C_490/2019 vom 18.6.2019 E. 5.2). Die entsprechenden Anforderungen an das Übermassverbot er- geben sich auch aus der für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitz- stands relevanten Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24. De- zember 2008 S. 98 ff.]). Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG geht grundsätz- lich vom Vorrang der freiwilligen Ausreise aus (vgl. BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 5.2.1). 4.2.2 Bei der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss das Haft- gericht einzelfallbezogen die Möglichkeit milderer ausländerrechtlicher Massnahmen tatsächlich prüfen und begründen, weshalb solche nicht ge- eignet sind, den Wegweisungsvollzug bzw. den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung wirksam sicherzustellen (vgl. BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 5.3.2). Die Ausführungen des ZMG erfüllen diese Anforde- rungen nur knapp. Immerhin ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammen- hang des Falles, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die schwere De- linquenz davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aus- schaffungshaft zum Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung nicht zur Verfügung halten würde und der Nebenzweck, weitere Straftaten zu verhindern, mit einer milderen Massnahme kaum hätte erfüllt werden können (vgl. angefochtener Entscheid S. 2 und allgemein zu diesen Über- legungen BGer 2C_263/2019 vom 27.6.2019 E. 4.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 8 4.2.3 Trotz der Aussage des Beschwerdeführers, er sei einverstanden, nach Albanien zurückzukehren, er werde den Rückflug freiwillig antreten und er habe nicht die Absicht, Probleme zu machen (vgl. Vorbereitungs- gespräch betreffend die Ausschaffung vom 29.4.2020, act. 4A), ist nicht da- von auszugehen, dass er mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung zuverlässig erfüllen würde. Mit dem ZMG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wenig Interesse daran haben dürfte, in der Schweiz auf seine Überstellung nach Albanien zu warten. Das liegt nicht nur an der (wohl unverändert schlechten) finanziellen Lage in seinem Heimatland, die der Beschwerdeführer als Grund für seine schwere Delin- quenz ins Feld führt (vgl. Protokoll ZMG vom 24.4.2020 S. 2, unpag. Haft- akten ZMG). Vor allem ist anzunehmen, dass er sich nach einer Haft- entlassung nach Italien absetzen würde, wo sich seine Familie befindet (vgl. Vernehmlassung ZMG S. 2, act. 5). So hat er vor dem ZMG selber ausgesagt, er wolle «so schnell als möglich» wieder mit seiner Familie zu- sammen sein; er habe seine Kinder vor neun Monaten das letzte Mal ge- sehen. Für Italien besitzt der Beschwerdeführer indes keinen Aufenthalts- titel (vgl. Eingabe vom 25.5.2020 S. 2, act. 7), und es ist ihm offenbar auch seit längerer Zeit nicht gelungen, einen solchen zu beschaffen (vgl. Proto- koll ZMG vom 24.4.2020 S. 2 f., unpag. Haftakten ZMG; ferner vorne E. 4.1). Somit besteht durchaus die konkrete Gefahr, dass er sich in Frei- heit für den Vollzug der Landesverweisung nach Albanien nicht zur Ver- fügung halten würde, womit keine milderen (Zwangs-)Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs in Betracht kommen. Die gegenteiligen Beteue- rungen sind wenig glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer offenbar nur in die Schweiz eingereist ist, um hier schwere Straftaten zu begehen. Seine Vorbringen, er bereue die verübten Taten, habe seine Fehler eingesehen, sich im Strafvollzug tadellos verhalten und sei einer Arbeit nachgegangen (vgl. Beschwerde S. 5), führen zu keiner anderen Einschätzung. 4.3Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Probleme geltend (vgl. Protokoll ZMG vom 24.4.2020 S. 3, unpag. Haftakten ZMG). Sodann sind keine Hinweise aktenkundig, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er unterliege in der Ausschaffungshaft (Moutier) einem «strengeren Haftregime» als im Strafvollzug (Burgdorf), bleibt gänzlich un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 9 substanziiert (vgl. Beschwerde S. 5). Für weitere Abklärungen besteht kein Anlass. Ferner überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). 4.4Schliesslich darf der Vollzug der Wegweisung nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG) und ist das Beschleunigungsgebot zu be- achten (Art. 76 Abs. 4 AIG). 4.4.1 Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglich- keit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aus- sicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang namentlich vor, eine Rückkehr nach Albanien sei aufgrund der Corona-Pandemie in absehbarer Zeit nicht möglich (vgl. Beschwerde S. 6). 4.4.2 Der Bundesrat hat am 16. März 2020 für die Schweiz die ausser- ordentliche Lage erklärt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16.3.2020, abrufbar unter: <www.admin.ch>, Rubriken «Dokumenta- tion/Medienmitteilungen/Medienmitteilungen des Bundesrats»). Einen ab- soluten Ausschaffungsstopp hat er in diesem Zusammenhang indes nicht verfügt. So schliesst die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) Rückführungen nicht grundsätzlich aus. Die seither er- griffenen Massnahmen führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug ohne weiteres als in absehbarer Zeit undurchführbar zu gelten hat (vgl. zum Ganzen VGE 2020/129 vom 11.5.2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen albanischen Reisepass, der bis zum 7. Novem- ber 2021 gültig ist (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Mit dem ZMG ist sodann festzuhalten, dass in Europa Lockerungsmassnahmen im Gange sind (an- gefochtener Entscheid S. 2). Zwar sind momentan aufgrund der ausser- ordentlichen Lage nur wenige Rückführungen nach Albanien möglich; solche werden aber durchaus durchgeführt. So hat die EG Biel/Bienne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 10 ihren eigenen Angaben zufolge den Beschwerdeführer für eine freiwillige Rückkehr auf einen Flug Mitte Mai angemeldet. Sie habe alle nötigen Schritte in die Wege geleitet, um eine Ausschaffung in sein Heimatland zu organisieren. So seien alle dazu nötigen Unterlagen dem SEM (Staats- sekretariat für Migration) übermittelt worden (vgl. Stellungnahme vom 18.5.2020, act. 4). In der Folge hat sich aber herausgestellt, dass der Be- schwerdeführer mit dem besagten Flug nicht ausgeschafft worden ist, ob- wohl dieser offenbar durchgeführt werden konnte (vgl. act. 7). Worauf die Verzögerungen bei der Ausschaffung des Beschwerdeführers zurück- zuführen sind, ist nicht bekannt. Auch wenn sie auf ein Versehen der Be- hörden zurückzuführen sein sollten, reicht das erstmalige Scheitern einer Rückführung noch nicht aus, um eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots nach Art. 76 Abs. 4 AIG zu bejahen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Vollzug der Wegweisung nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden. In absehbarer Zeit undurchführ- bar ist der Wegweisungsvollzug damit nicht. Andere Haftbeendigungs- gründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. b und c AIG). 4.5Die ausländerrechtliche Haft ist somit verhältnismässig. Der Ent- scheid des ZMG hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indessen um unentgeltliche Rechts- pflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 11 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3Der Beschwerdeführer befand sich seit 25. Juli 2019 in Unter- suchungshaft bzw. im Strafvollzug und anschliessend in Ausschaffungs- haft. Während dieser Zeit konnte er kein nennenswertes Einkommen erzielen (vgl. Beschwerde S. 8). Es ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das ZMG hat die Ausschaffungshaft erst- mals für zwei Monate bestätigt. Die Rechtsprechung, wonach die unentgelt- liche Rechtspflege mit amtlicher Beiordnung einer Anwältin oder eines An- walts bei einer Haftanordnung von über drei Monaten in der Regel un- geachtet der Erfolgsaussichten zu gewähren ist (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen), ist somit nicht anwendbar. Die Beschwerde kann aber nicht als von vornherein aussichtlos bezeichnet werden, hat doch die Vorinstanz die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft (insb. mildere Massnahmen) kaum vertieft geprüft. Die Verhältnisse recht- fertigen schliesslich den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechts- vertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gut- zuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 12 5.4Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 5.5Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit seiner Kostennote vom 26. Mai 2020 für das Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht ein Honorar von Fr. 4'567.50 geltend bei einem Aufwand von ins- gesamt 16 Stunden und 55 Minuten. Das erweist sich als deutlich über- setzt, zumal sich im vorliegenden Fall keine komplexen Rechtsfragen gestellt haben. Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kanto- nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) ist der tarifmässige Partei- kostenersatz (Honorar) auf Fr. 2'700.-- zu kürzen, zuzüglich Fr. 33.60 Aus- lagen und Fr. 210.50 MWSt (7,7 % von Fr. 2'733.60), ausmachend ins- gesamt Fr. 2'944.10. Die amtliche Entschädigung ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Okto- ber 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) bei einem gebotenen Zeitaufwand von zehn Stunden auf Fr. 2ʹ000.-- zuzüglich Fr. 33.60 Auslagen und Fr. 156.60 MWSt (7,7 % von Fr. 2ʹ033.60), insgesamt Fr. 2ʹ190.20 festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2020.150U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: