100.2020.148A HER/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 9. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Stiftung Heilsarmee Schweiz Flüchtlingshilfe, Geschäftsstelle, Effingerstrasse 53, 3008 Bern betreffend Nothilfe; Verpflichtung zur Anwesenheit in der zugewiesenen Kollektivunterkunft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2020; 2018.POMGS.10)
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. A.________ ersuchte 2012 unter falscher Identität um Asyl. Das Gesuch wurde 2015 letztinstanzlich abgewiesen und A.________ aus der Schweiz weggewiesen. Er weigerte sich in der Folge, dem Wegweisungsbefehl Folge zu leisten und bezog seit 2016 Nothilfe. Am 1. November 2018 händigte die Leitung der damals von der Stiftung Heilsarmee Schweiz, Flüchtlingshilfe (HAF), geführten Kollektivunterkunft Zollikofen (unter anderem) A.________ die «Hausordnung» aus. Danach waren die der Unterkunft zugewiesenen rechtskräftig weggewiesenen Personen des Asylbereichs inskünftig verpflichtet, sich während fünf Tagen der Woche bei einer maximalen Abwesenheitsdauer von zwei Tagen in der Unterkunft aufzuhalten und ihre Anwesenheit jeweils unterschriftlich zu bestätigen. Bei Missachtung trotz Ermahnung und schriftlicher Verwarnung bei Verstössen würden Personen abgemeldet und erhielten keine Nothilfe mehr. A.________ erhob gegen die «Hausordnung» am 3. Dezember 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Mi- litärdirektion (POM; seit 1.1.2020 Sicherheitsdirektion [SID]). Ein zweites von A.________ angestrengtes Asylverfahren ging am 13. Februar 2020 erneut negativ für ihn aus. Mit Entscheid vom 31. März 2020 liess die SID offen, ob mit der «Hausord- nung» eine anfechtbare Verfügung vorliege, wies die Beschwerde von A.________ nach materieller Prüfung ab und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Gegen den Sachentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids der SID und der «Verfügung vom 1. November 2018». Weiter ersuchte er für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Stiftung Heilsarmee Schweiz hat sich nicht vernehmen lassen.
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 3 2. Mit Eingabe vom 1. September 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine Schweizer Bürgerin geheiratet habe, er nicht mehr in der Kollektivun- terkunft wohnhaft sei und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht habe. Sein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Be- schwerde sei somit entfallen, er beantrage indes, gleichwohl auf die Be- schwerde einzutreten, weil sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stelle, die sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wie- der stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig beurteilt werden könnte (act. 5). Die Stiftung Heilsarmee Schweiz beantragt mit Ein- gabe vom 23./24. September 2020 sinngemäss, das Verfahren sei gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als gegenstandslos abzuschreiben, da sich mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle (act. 8). Die SID beantragt mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 (act. 11) ebenfalls die Verfahrensab- schreibung, weil sich die aufgeworfene Frage aufgrund einer neulich über- wiesenen Motion nicht jederzeit unter denselben oder ähnlichen Umständen wieder stellen könne und sich die Beurteilung der Sache auch nicht gestützt auf Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gebiete. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 24. November 2020 an seinem Antrag fest. 3. 3.1Unstrittig besteht kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Fällt im Verlauf des Verfahrens das Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid dahin, so wird das Verfahren grundsätzlich gegenstandslos und schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2003 S. 294 E. 1b/aa). Trotz Hinfalls eines solchen Inte- resses tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde ein, sofern es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter glei- chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 4
des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt
werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529
Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 20).
3.2In gewissen Fällen gebietet sodann Art. 13 EMRK einen Verzicht auf
das Erfordernis der Aktualität. Wird in einer rechtsgenüglich begründeten Be-
schwerde in vertretbarer Weise die Verletzung einer EMRK-Garantie geltend
gemacht («griefs défendables»), so muss die angerufene Verwaltungsjustiz-
behörde trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Be-
schwerde eintreten, wenn keine anderweitige wirksame Rechtsschutzmög-
lichkeit besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3 f., 2016
S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 105 E. 1.2.3, 2012 S. 225 E. 4.2; Michael Pflüger,
a.a.O., Art. 65 N. 21; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum
bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 42). Unter den genannten Vor-
aussetzungen wird insbesondere auf Beschwerden gegen Verfügungen und
Entscheide bezüglich der ausländerrechtlichen Administrativhaft eingetre-
ten, auch wenn die Haft in der Zwischenzeit beendet und/oder die ausländi-
sche Person ausgeschafft worden ist (BGE 142 I 135 E. 1.3.2; BVR 2016
S. 529 E. 1.2.1).
4.
Sachverhaltlich ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer, rechts-
kräftig weggewiesener ehemaliger Asylgesuchsteller, war seit 2016 der Kol-
lektivunterkunft Zollikofen zugewiesen und nahm über sie Nothilfe in An-
spruch (Unterkunftsmöglichkeit; Krankenversicherung; wöchentliche Bar-
geldauszahlung [Beschwerde vom 3.12.2018 [Akten POM pag. 1]). Die Stif-
tung Heilsarmee Schweiz hat bis zur Neustrukturierung des Asyl- und Flücht-
lingsbereichs im Kanton Bern per 1. Juli 2020 auf der Grundlage eines Leis-
tungsvertrags im Auftrag des Kantons Bern die Kollektivunterkunft Zollikofen
betrieben. Sie hat in diesem Rahmen die kantonalen Weisungen umgesetzt
und war als beliehene Private gesetzlich ermächtigt, im Rahmen der ihr über-
tragenen Aufgaben Verfügungen zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 des Einführungs-
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 5 gesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [aEG AuG und AsylG; BAG 09-078 bzw. 17-023] i.V.m. Art. 9 der Einfüh- rungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylge- setz [aEV AuG und AsylG; BAG 09-123], je gültig bis zum 30.6.2020). Sie weist darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Ausschluss aus der Nothilfe verfügt worden sei, ebenso wenig eine Sanktion, weil der Kanton sie, die Betreiberin, dahingehend informiert habe, dass er die Situation des Beschwerdeführers zunächst näher abkläre (act. 8). Der Beschwerdeführer hat im Rechtsmittelverfahren wiederholt dargelegt, dass er sehr gut vernetzt sei und seit der Zuweisung zur Kollektivunterkunft stets bei Freunden bzw. ihm nahestehenden Personen übernachtet habe (Akten POM pag. 2; act. 1). Dass ihn die Leitung der Kollektivunterkunft nach der Orientierung über die «Hausordnung» im November 2018 unter Androhung von Rechtsnachteilen (insb. Streichung der übrigen Nothilfeleistungen) je da- ran gehindert hätte, sich wie bisher frei zu bewegen und in Privatunterkünften zu übernachten, bringt er nicht vor (act. 13). Per Ende Mai 2020 war er vom Nothilfebezug in der Kollektivunterkunft abgemeldet worden, nachdem er bei seiner (damaligen) Verlobten eingezogen war (act. 11). 5. 5.1Umstritten ist, ob sich aufgeworfene Rechtsfragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung we- gen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Der Be- schwerdeführer hält diese Voraussetzung für erfüllt, weil die in der angefoch- tenen «Hausordnung» der Stiftung Heilsarmee Schweiz umschriebene An- wesenheitspflicht in der zugewiesenen Kollektivunterkunft sensible Grund- rechtspositionen der davon betroffenen rechtskräftig weggewiesenen Perso- nen betreffe. Die Anwesenheitspflicht war nach dieser Vorgabe wie folgt um- schrieben: Zugewiesene müssen sich grundsätzlich an fünf Tagen pro Wo- che in der Unterkunft aufhalten und dort übernachten, an maximal zwei Ta- gen/Nächten (frei wählbar innert sieben Wochentagen) können sie abwe- send sein; es wird eine Präsenzkontrolle durchgeführt. Die Umschreibung setzt inhaltlich die Präzisierung um, die das Amt für Migration und Personen-
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 6 stand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) am 26. September 2018 mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2018 in Ziff. 3.1.1 der Asylsozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheitsweisung für Personen des Asyl- bereichs im Kanton Bern (nachfolgend: Asylsozialhilfeweisung 2018) vorge- nommen hat (Entscheid SID Bst. C; s. auch Information in Asyl 1/2019 S. 38). Am 1. Juli 2020 ist die totalrevidierte kantonale Einführungsgesetzgebung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz in Kraft getre- ten. Seit diesem Zeitpunkt gilt die neue Nothilfe- und Gesundheitsweisung (Nothilfeweisung) des ABEV (nachfolgend: Nothilfeweisung 2020). Nach die- ser Weisung (Ziff. 5.4) müssen sich die Nothilfebezügerinnen und Nothil- febezüger an sieben Tagen die Woche in der Unterkunft aufhalten und dort übernachten; die Nichteinhaltung der täglich kontrollierten Anwesenheits- pflicht führt im Wiederholungsfall zur Abmeldung der betreffenden Person, der Anspruch auf Nothilfeleistungen erlischt. Die SID weist schliesslich darauf hin, dass der Grosse Rat am 9. September 2020 die Motion 073-2020 Schilt (Utzigen, SVP) angenommen hat. Der Re- gierungsrat sei damit beauftragt, (auch) den bei Privaten untergebrachten rechtskräftig weggewiesenen Personen des Asylbereichs den Betrag von acht Franken pro Tag im Rahmen der Nothilfe auszurichten (Bargeldauszah- lung gemäss Art. 9 Abs. 2 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201] anstelle der Sachleistungen gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes vom 19. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Auch wenn derzeit noch nicht feststehe, auf welcher Erlass- stufe das Motionsanliegen umgesetzt werde, stehe ausser Frage, dass die Möglichkeit der privaten Unterbringung von ausreisepflichtigen Asylsuchen- den verbunden mit der Bargeldauszahlung für Nahrung und Hygieneartikel bei Bedürftigkeit ins kantonale Recht überführt werde. 5.2Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere dann an- zunehmen, wenn vergleichbare Problemstellungen bisher nicht oder nur teil- weise zu behandeln waren (BVR 2014 S. 5 E. 1.2.3, 2012 S. 225 E. 3.2). Potenzielle Wiederholbarkeit muss aufgrund der individuellen Situation be-
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 7 stehen. Das heisst nicht, dass die strittige Frage sich gerade für die konkret beschwerdeführende Partei wieder stellen kann. Wiederholbarkeit meint ge- mäss dem Zweck der ausnahmsweisen Beantwortung von grundsätzlichen Fragen die individuelle Situation als solche (vgl. Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 20; BVR 2018 S. 310 E. 7.3). – Der Beschwerdeführer sieht die «vergleichbare (wiederholbare) Problemstellung» in der Anwesenheits- pflicht, die auch nach der Nothilfeweisung 2020 gilt (act. 5). Ihm ist mit der SID insoweit beizupflichten, als die Frage der Rechtmässigkeit der Anwe- senheitspflicht in Kollektivunterkünften abstrakt betrachtet eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Über eine wie auch immer geartete Anwesen- heitspflicht in Nothilfezentren hatte das Verwaltungsgericht bislang nicht zu entscheiden (vgl. zum Begriff und zur rechtlichen Einordnung Moeckli/ Kiener, Hilfe in Notlagen nur bei Anwesenheit in der Notunterkunft? Zum Recht auf Nothilfe von weggewiesenen Asylsuchenden, in ZBl 2018 S. 507 ff.). Indes kann sich die Frage, wie sie sich aufgrund der hier vorlie- genden individuellen Situation stellt, nicht wieder unter gleichen oder ähnli- chen Umständen stellen: Erstens erging die hier massgebende Asylsozial- hilfeweisung 2018 unter Geltung der alten Einführungsgesetzgebung zum Ausländer- und zum Asylrecht und war im Vergleich zu der seit 1. Juli 2020 geltenden Nothilfeweisung 2020 liberaler ausgestaltet (vgl. vorne E. 4 und E. 5.1 hiervor). Die alte Problemstellung ist demnach zumindest in Teilen überholt. Die Rechtmässigkeit von Anwesenheitspflichten ist von der Ausge- staltung der gesetzlichen Grundlagen und ihren Modalitäten abhängig: Je restriktiver die Modalitäten der Unterbringung geregelt werden, umso eher sind elementare Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung berührt und ist damit auch der Schutzbereich der persönlichen Freiheit betroffen (Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 509). Es wäre insofern eine altrechtliche, rein abstrakte und theo- retische Rechtsfrage zu beurteilen, woran kein öffentliches Interesse be- steht, dient die Ausnahme vom Erfordernis der Aktualität doch der Rechts- entwicklung. An Wiederholbarkeit fehlt es hier, zweitens, wie die SID zu Recht vorbringt, in weiterer Hinsicht. Der Beschwerdeführer hielt sich nach eigenen Angaben während der ganzen Dauer seines Nothilfebezugs in Pri- vatunterkünften auf (vgl. vorne E. 4). Ist es, wie unbestritten blieb, aufgrund der aktuellen Rechtsentwicklung bloss eine Frage der Zeit, bis die private Unterbringung kombiniert mit Bargeldauszahlung kantonalrechtlich umge- setzt ist (vgl. vorne E. 5.1), fehlt es an gleichen oder ähnlichen Umständen,
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 8 unter denen die Frage der Zulässigkeit der Anwesenheitspflicht zu beurteilen wäre. Denn auch insofern ist die konkrete individuelle Situation des vorlie- genden Verfahrens für die Frage entscheidend, ob trotz Fehlens eines aktu- ellen Rechtsschutzinteresses die Anwesenheitspflicht in Nothilfeunterkünf- ten zu beurteilen ist. Dass andere rechtskräftig weggewiesene Personen des Asylbereichs auch künftig in solchen Unterkünften untergebracht sind, weil sie keine Privatunterkunft finden, ist entgegen dem Beschwerdeführer (act. 13) ohne Belang. 5.3Weiter ist nicht erkennbar, weshalb die Zulässigkeit einer Pflicht zur Anwesenheit in der Notunterkunft wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte. Sollten entsprechende Anordnungen auf dem Weg der Einzelaktkontrolle anfechtbar sein (grundsätzlich ausgeschlossen ist dies nicht; vgl. E. 5.4 hiernach), könnte dagegen auf dem ordentlichen zweistufigen kantonalen Beschwerde- weg vorgegangen werden (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 VRPG). Zwar trifft zu, dass sich die Unterbrin- gungssituation im Einzelfall innert einer Zeitspanne ändern kann, in der ein Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen werden könnte (Beschwerde S. 2). Das heisst aber nicht, dass entsprechende Streitigkeiten kaum je rechtzeitig beurteilt werden können, halten sich Personen doch häufig über viele Monate oder Jahre in solchen Unterkünften auf (vgl. auch Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 510 und 531). Die Dauer der Aufenthalte macht die Schwere von damit verbundenen Eingriffen in Rechtspositionen aus (Moeckli/Kiener, a.a.O., S. 531 f.; vgl. für dieses Kriterium auch BGE 128 II 156 E. 2c am Schluss [Pra 96/2007 Nr. 112]). Die Frage der rechtzeitigen Beurteilung an jenen Personen zu messen, welche die Notunterkunft auf kür- zere Dauer, gegebenenfalls bloss tage- oder wochenweise bis zu ihrer frei- willigen Ausreise oder Ausschaffung nutzen, wäre daher nicht sachgerecht. Die vorliegende Konstellation lässt sich namentlich nicht mit befristeten Massnahmen wie polizeilichen Wegweisungen oder Fernhaltungen verglei- chen, wo kaum je rechtzeitig endgültig entschieden werden kann (vgl. etwa BVR 2012 S. 225 E. 3.2.3, 2005 S. 97 E. 1.4.2). Sie ähnelt vielmehr sozial- hilferechtlichen Streitigkeiten, in denen ebenfalls sensible Rechtspositionen Einzelner betroffen sein können, und die durchaus zeitgerecht im ordentli- chen Rechtsmittelzug endgültig beurteilt werden können.
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 9 5.4Es ergibt sich somit, dass die spezifischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen trotz Wegfalls eines aktuellen Interesses auf die Be- schwerde einzutreten ist. Offengelassen werden kann, ob sich dies zusätz- lich daraus ergibt, dass sich mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, oder dass eine Beurteilung ausser Betracht fällt, weil der Beschwerdeführer von Anbeginn weg nicht zur Beschwerde befugt war: Die Anwendung der Praxis zum Verzicht auf die Aktualität des Rechtschutzinteresses setzt sachlogisch voraus, dass am Ursprung des Streits eine Verfügung steht und die be- schwerdeführende Partei zur Ergreifung der Beschwerde effektiv befugt war (Art. 60 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 65 Abs. 1 bzw. Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG), ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (vgl. etwa BGE 137 I 23 E. 1.3.1). Würde es vorliegend an einer dieser Prozess- voraussetzungen fehlen, wäre die Frage des Verzichts auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses obsolet und fiele eine materielle Beurteilung der strittigen Rechtsfrage von vornherein ausser Betracht. Ein Vorgehen gegen Anordnungen in Nothilfezentren, welche schwer in die Rechtsstellung Ein- zelner eingreifen, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (ggf. auf dem Weg der Feststellungsverfügung; vgl. BGE 133 I 49 E. 3.2 [Pra 96/2007 Nr. 112] mit Bezug auf Zentren, die durch beauftragte Private geführt sind; weiter BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 8.2 [Pra 98/2009 Nr. 107], 128 II156 E. 4b [Pra 96/2007 Nr. 112]; s. auch BGer 8C_113/2019 vom 21.2.2019 [Unzulässigkeit der abstrakten Anfechtung der bernischen Asylsozialhilfeweisung 2018]). Vorliegend liegt aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings namentlich nicht auf der Hand, inwiefern er durch die in der alten Asylsozialhilfeweisung niedergelegte Anwesenheits- pflicht je besonders berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren «Aufhebung» hatte (vgl. vorne E. 4 und E. 5.5 hiernach). Diese Kriterien müssen gewissen Anforderungen genügen, um legitimationsbegründend zu wirken. Vorweg ist ein eigenes und persönliches Betroffensein verlangt, was heisst, dass der angefochtene Akt auch der anfechtenden Person zum Nach- teil gereichen muss, nicht nur Drittpersonen, und die anfechtende Person muss direkt, d.h. unmittelbar berührt sein (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 15 f. mit Praxisnachweisen).
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 10 5.5Den Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität gebietet vorliegend auch nicht Art. 6 oder 13 i.V.m. Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung von Konventionsgarantien mit Beschwerde nicht substanziiert gerügt. Er hat zwar Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 8 EMRK und Art. 17 Abs. 1 Uno-Pakt II (SR 0.103.2) an- gerufen und vorgebracht, die Anwesenheitspflicht und die damit verbunde- nen Kosten der Reisen zwischen Unterzollikofen und Bern griffen in seine Bewegungsfreiheit ein und verunmöglichten es ihm weitgehend, seine sozi- alen Kontakte zu leben (Beschwerde S. 8 f.). Damit ist eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit oder seines Privatlebens aber nicht in vertretba- rer Weise geltend gemacht, legt er doch ebenfalls dar, dass er sozial breit vernetzt und all die Jahre in Privatunterkünften untergekommen war, er so- ziale Kontakte demnach weitestgehend ungehindert aufnehmen und pflegen konnte (vorne E. 4). «Beschränkt» wurde seine Bewegungsfreiheit folglich allein dadurch, dass er jene Nothilfeleistungen, die er beansprucht hat, in der Kollektivunterkunft zu beziehen hatte. Insgesamt hat das damalige Nothilfe- regime seine persönliche Freiheit und sein Privatleben höchstens geringfü- gig betroffen. Den weiteren Vorbringen der SID widerspricht er nicht (vgl. act. 11 und 13). 6. 6.1Das Verfahren ist nach dem Erwogenen als gegenstandslos abzu- schreiben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Bei Gegenstandslosig- keit sind gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG die Kosten nach dem Unterlieger- prinzip zu verlegen, wenn eine Partei für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten gemäss Art. 110 Abs. 2 VRPG nach den ab- geschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Vorliegend geht das Gegen- standsloswerden auf den Eheschluss des Beschwerdeführers zurück, auf- grund dessen er vom Nothilferegime abgemeldet werden konnte (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5, 7, 9 mit Praxisnachweisen). Er gilt daher als unterliegend. Folglich ist er grundsätzlich verfahrenskostenpflichtig und hat er keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 11 6.2Der Beschwerdeführer hat allerdings um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. Von Verfahrenskosten ist er gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (So- zialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) unabhängig von seinem Unterliegen be- freit (vgl. etwa BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.1). Das Gesuch ist insofern als gegenstandslos abzuschreiben. Im Üb- rigen ist über das Gesuch zu entscheiden. Verfügt die Partei nicht über die erforderlichen Mittel und erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Der Prozess kann nicht geradezu als von vornherein aussichtslos gelten, auch kann von der Prozessarmut des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Sache liess zudem den Beizug eines Rechtsanwalts als notwendig er- scheinen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheis- sen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C.________, ..., als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemer- kungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist gemäss der Kosten- note auf Fr. 1'450.--, zuzüglich Fr. 15.20 Auslagen (keine MWSt-Pflicht), ins- gesamt Fr. 1'465.20, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältin- nen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem ge- botenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Ta- rifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitauf- wand von 7,25 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'450.--
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 12 (7,25 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 15.20 Auslagen, insgesamt Fr. 1'465.20, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 7. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Abschreibungsverfügung vom 09.02.2021, Nr. 100.2020.148A, Seite 13 vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers. 5. Zu eröffnen: