100.2020.140U publiziert in BVR 2021 S. 89 BUC/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Bürki Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Imfeld
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 9. Februar 2020 fand die kantonale Volksabstimmung über den Objekt- kredit in der Höhe von rund 3,33 Mio. Franken für die Planung, die Projektie- rung und die Realisierung eines Transitplatzes in der Gemeinde Wileroltigen (Verpflichtungskredit 2019-2026) statt (nachfolgend: Transitplatzabstim- mung). Zu dieser Volksabstimmung kam es, weil gegen den diesbezüglichen Ausgabenbeschluss des Grossen Rates vom 13. März 2019 erfolgreich das Referendum ergriffen worden war. Die Vorlage wurde mit 153'191 Ja-Stim- men (53,4 %) gegenüber 133'814 Nein-Stimmen (46,6 %) angenommen, die Stimmbeteiligung betrug 40,2 %. Die definitiven Ergebnisse wurden am 19. Februar bzw. – aufgrund einer Nachzählung in der Stadt Bern geringfü- gig korrigiert – am 11. März 2020 im Amtsblatt des Kantons Bern veröffent- licht. Der Regierungsrat liess die amtliche Feststellung dieses Ergebnisses («Erwahrungsbeschluss»; RRB Nr. 327/2020 vom 25.3.2020) im kantonalen Amtsblatt vom 1. April 2020 veröffentlichen. B. Zunächst sind weder gegen Vorbereitungshandlungen noch gegen das Er- gebnis der Transitplatzabstimmung Rechtsmittel erhoben worden. Indes ha- ben mit innert Nachfrist verbesserter Eingabe vom 4. bzw. 19. Mai 2020 die Junge Schweizerische Volkspartei Kanton Bern, A., B. und C.________ (nachträglich) «Stimmrechtsbeschwerde» erhoben. Sie beantragen, die Transitplatzabstimmung sei im gesamten Kanton Bern für ungültig zu erklären, aufzuheben und neu anzusetzen. Überdies sei die im kantonalen Amtsblatt vom 1. April 2020 publizierte Feststellung des Regierungsrats betreffend das Abstimmungsergebnis aufzuheben. Eventuell sei festzustellen, dass in der Transitplatzabstimmung die verfassungs- mässigen politischen Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 3 Die Staatskanzlei schliesst namens des Kantons Bern mit Beschwerdeant- wort vom 4. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. Mit Replik vom 17. Juli 2020 und Duplik vom 14. August 2020 halten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als einzige kantonale Instanz Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen (vgl. auch Art. 163 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte [PRG; BSG 141.1]). 1.1.1 Eine Wahl- oder Abstimmungssache liegt vor, wenn – wie im kommu- nalen Bereich (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bzw. Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG) – aufgrund der vorgebrachten Rügen das Stimmrecht bzw. die ver- fassungsmässig garantierten politischen Rechte (Art. 34 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]) unmittelbar betroffen sind, sodass funktionell die «Stimmrechtsbeschwerde» im Sinn des entsprechenden eidgenössischen Rechtsmittels (Art. 82 Bst. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) zulässig ist (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1, 2011 S. 314 E. 1, je betreffend kommunale politische Rechte; zur Vereinheitlichung der Rechtsmittel vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend das PRG [nachfolgend: Vortrag PRG], in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 7, S. 7 f., 27 f. und insb. Fn. 38). Die Be- schwerde ist jedoch unzulässig gegen Akte des Grossen Rates und des Re- gierungsrats (Art. 76 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 162 Abs. 2 PRG; Art. 88 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG; vgl. auch hinten E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 4 1.1.2 Die Beschwerdeführer rufen das vom Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV abgeleitete Recht auf nachträglichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Regularität von Volksabstimmungen an. Sie rügen im Licht nachträglich bekannt gewordener Tatsachen Fehlinformationen im Vor- feld der Transitplatzabstimmung. Ihre Beschwerde richtet sich gegen das Er- gebnis der Abstimmung. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, dieses sei für ungültig zu erklären bzw. aufzuheben und die Abstimmung sei neu anzusetzen, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. auch hinten E. 1.3.3). Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht jedoch, soweit die Aufhebung des amtlichen Feststel- lungsbeschlusses des Regierungsrats beantragt wird (vgl. Art. 76 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 162 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PRG): Die zu- ständige Behörde stellt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder so- bald über diese entschieden worden ist (Art. 33 Abs. 2 PRG). Die amtliche Feststellung dient der Bestätigung, dass gegen die Wahl oder Abstimmung keine Beschwerde eingereicht oder über eingereichte Beschwerden letztin- stanzlich entschieden worden ist, sodass das Ergebnis definitiv bzw. rechts- kräftig ist (vgl. zur damit übereinstimmenden Rechtsprechung zum Verhält- nis zwischen der Anfechtung einer Abstimmung und der amtlichen Feststel- lung des Ergebnisses unter der Geltung des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [GPR; GS 1980 S. 61; BAG 94-067] BVR 2012 S. 1 E. 1.1.4; zum Ganzen Vortrag PRG, a.a.O., S. 15 f., 28 f.; Vortrag des Re- gierungsrats betreffend die Revision des VRPG [nachfolgend: Vortrag VRPG-Revision 2008], in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11, S. 21; BVR 2016 S. 487 [VGE 2016/67 vom 31.3.2016] nicht publ. E. 1.1; BGE 138 I 61 E. 3.2). Der Feststellungsbeschluss kann direkt beim Bundes- gericht angefochten werden (vgl. Art. 88 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG; zur Weiterleitung vgl. hinten E. 5.1). 1.2Die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 sind im Kanton Bern stimmberech- tigt, haben ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde und sind mithin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 164 PRG; BVR 2017 S. 437 E. 1.2). Der Beschwerdeführer 1 ist als Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht stimmberechtigt. Politische Parteien,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 5 die – wie er – im Gebiet des Gemeinwesens tätig sind, dessen Hoheitsakt angefochten wird, gelten aber trotz fehlender Stimmberechtigung grundsätz- lich als legitimiert (vgl. BGE 145 I 1 [1C_163/2018 und 1C_239/2018 vom 29.10.2018] nicht publ. E. 2.2, 139 I 195 E. 1.4, 134 I 172 E. 1.2 und 1.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 127]; vgl. auch VGE 2011/378 vom 1.12.2011 E. 2.4 [be- stätigt durch BGer 1C_42/2012 vom 25.4.2012], unter altem Recht ergan- gen, das aber soweit hier interessierend inhaltlich mit dem neuen Recht übereinstimmt). Der Beschwerdeführer 1 ist demnach als Kantonalpartei der Schweizerischen Volkspartei grundsätzlich befugt, Rechtsmittel in kantona- len Abstimmungsangelegenheiten zu ergreifen. Soweit die Beschwerdefüh- rer im Eventualstandpunkt beantragen, es sei festzustellen, dass in der Tran- sitplatzabstimmung ihre verfassungsmässig garantierten politischen Rechte verletzt worden seien, ist hingegen fraglich, ob sie ein rechtsgenügliches Feststellungsinteresse haben (vgl. allgemein BVR 2016 S. 487 [VGE 2016/67 vom 31.3.2016] nicht publ. E. 1.4, 2014 S. 33 E. 1.4; betreffend Un- regelmässigkeiten in Stimmrechtssachen vgl. etwa BGE 138 I 61 E. 4.7.2 und 8.7, 132 I 104 E. 4 f. [Pra 95/2006 Nr. 139]; VGer AG 24.2.2010, in ZBl 2010 S. 378 E. 6.2 f. mit Anmerkungen von Giovanni Biaggini). Die Zulässig- keit des Feststellungsantrags kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwä- gungen indes offenbleiben. 1.3Nach Art. 165 Abs. 1 PRG ist die Beschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse durch die Staatskanzlei einzureichen (Abs. 1). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Entdeckung des Be- schwerdegrunds oder nach der Veröffentlichung der Ergebnisse zu laufen (Abs. 2). Die Veröffentlichung erfolgt spätestens drei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag in den kantonalen Amtsblättern (Art. 32 Abs. 3 PRG). – Damit und mit der Regelung von Art. 33 Abs. 2 PRG (vorne E. 1.1.2) wollte der Gesetzgeber unter anderem ausschliessen, dass nach der Publi- kation der amtlich festgestellten Ergebnisse noch Beschwerde in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen geführt werden kann (vgl. Vortrag PRG, a.a.O., S. 29). 1.3.1 Der Regierungsrat stellte mit RRB Nr. 327/2020 vom 25. März 2020 das Ergebnis der Transitplatzabstimmung amtlich fest und veröffentlichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 6 diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt vom 1. April 2020. Die Beschwer- deführer bestreiten nicht, dass sie nach Ablauf der Frist von Art. 165 Abs. 1 PRG Beschwerde erhoben und somit ihr (gesetzliches) Beschwerderecht an sich verwirkt haben (vgl. auch BGE 138 I 61 E. 4.2 für die – mit Art. 165 Abs. 1 PRG inhaltlich übereinstimmende – Regelung in Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1]). Sie berufen sich aber auf die Praxis des Bundesgerichts, wo- nach Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV unmittelbar ein Recht auf nachträglichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Regularität von Volksabstimmungen vermittle: 1.3.2 Das Bundesgericht leitet direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein (bedingtes) Recht auf Überprüfung der Regularität einer kantonalen oder eidgenössischen Volksabstimmung ab, wenn nachträglich – d.h. erst im Nachgang zum Erwahrungsbeschluss – eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt (grundlegend, auch zum Folgenden: BGE 138 I 61 E. 4.3 [Unternehmenssteuerreform II], 113 Ia 146 E. 3a [Kantonszugehö- rigkeit Laufental I]; BGer 1P.280/1999 vom 7.12.1999 E. 1a [Pra 89/2000 Nr. 23; Kreditbeschluss Ausbau Flughafen Zürich-Kloten]; Giovanni Biaggini, Eine verzwickte Angelegenheit: Die nachträgliche Überprüfung der Regula- rität einer eidgenössischen Volksabstimmung, in ZBl 2012 S. 429 ff.; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 [Pra 108/2019 Nr. 74] und BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019, in ZBl 2019 S. 559 E. 2.1 [beide Volksinitiative «Heirats- strafe»]). Es wäre stossend, wenn massive Unregelmässigkeiten nur des- halb nicht überprüft werden könnten, weil die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel erst nach Ablauf der – sehr kurzen – Beschwerdefristen (vgl. vorne E. 1.3) entdeckt worden sind. Allerdings muss nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung das Recht auf nachträgliche Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung unverzüglich nach Entdeckung sog. un- echter Noven (vgl. hinten E. 2.1) geltend gemacht werden. Überdies kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht unbegrenzt um Neubeurteilung ei- nes weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden (vgl. BGE 145 I 207 E. 1.3 [Pra 108/2019 Nr. 74], 138 I 61 E. 4.5, 113 Ia 146 E. 3d; BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019, in ZBl 2019 S. 559 E. 2.3; vgl. zu den weiteren Voraussetzungen des Verfassungsrechts hinten E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 7 1.3.3 Das Verwaltungsgericht hat bislang nicht entschieden, wie dem (be- dingten) Verfassungsanspruch auf nachträgliche Überprüfung der Regelhaf- tigkeit einer kantonalen Volksabstimmung auf kantonaler Stufe zum Durch- bruch zu verhelfen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung han- delt es sich dabei um justiziable Streitigkeiten, die letztinstanzlich durch Jus- tizbehörden zu entscheiden sind und in den Zuständigkeitsbereich des Bun- desgerichts fallen (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.4). Vorliegend kommen Wieder- aufnahmeverfahren bei all jenen Behörden, die für die verschiedenen, von den Beschwerdeführern kritisierten Akte zuständig waren, von vornherein nicht in Betracht. Gleich verhält es sich mit der Revision nach Art. 95 ff. VRPG, nachdem es im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ab- stimmung und innerhalb von drei Tagen nach der Veröffentlichung des Er- wahrungsbeschlusses (vgl. Art. 165 PRG) zu keinen Rechtsmittelverfahren gekommen ist (vgl. auch hinten E. 4.5). Stattdessen ist gemäss der klaren Zuständigkeitsregelung von Art. 74 Abs. 2 Bst. a VRPG i.V.m. Art. 163 Abs. 1 PRG (vorne E. 1.1) und dem Konzept zur Umsetzung der Rechtsweg- garantie in kantonalen Stimmrechtssachen (vgl. Vortrag VRPG-Revision 2008, a.a.O., S. 1 ff., 6 f.; Vortrag PRG, a.a.O., S. 27 f.) der nachträgliche Rechtsschutz durch das (in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen als kantonal einzige Instanz zuständige) Verwaltungsgericht zu gewährleisten. Die Beschwerde in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen dient als Stimmrechtsbeschwerde in umfassender Weise dem Schutz der politischen Rechte und dem Funktionieren der demokratischen Entscheidfindungspro- zesse (vgl. zu kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen BVR 2017 S. 155 E. 2.3, 2011 S. 314 E. 1.1.2, je mit Hinweisen). Dabei ist dem verfas- sungsmässigen Recht auf nachträglichen Rechtsschutz einerseits durch ver- fassungskonforme «Interpretation» bzw. analoge Anwendung der Fristenre- gelung von Art. 165 PRG Rechnung zu tragen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 1 Abs. 2 VRPG; vgl. auch BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 75, 4.5): Die neu entdeckten Tatsa- chen oder Beweismittel müssen unverzüglich, d.h. grundsätzlich spätestens drei Tage nach Bekanntwerden der mutmasslichen Unregelmässigkeit, im Rahmen einer Beschwerde geltend gemacht werden. Zudem sind dem nach- träglichen Rechtsschutz im Sinn einer absoluten Frist zeitliche Grenzen ge- setzt, was unter analoger Beachtung von Regelungen in anderen Sachge- bieten sowie in Anwendung allgemeiner Grundsätze zu beurteilen ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 8 (BGE 145 I 207 E. 1.3 [Pra 108/2019 Nr. 74], 138 I 61 E. 4.5 f. und 5.3, 113 Ia 146 E. 3d; BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019, in ZBl 2019 S. 559 E. 2.3). Andererseits muss der Verfassungsanspruch auf nachträglichen Rechtsschutz, gleich einem Wiederaufnahme- oder Revisionsgrund, hinrei- chend plausibilisiert geltend gemacht resp. schlüssig vorgebracht werden (Art. 56 Abs. 1 bzw. Art. 95 und Art. 97 Abs. 3, je i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 97 N. 5 f.). Ob dieser Verfassungsanspruch effektiv besteht, ist (wie im Fall einer Wiederaufnahme oder Revision das Vorliegen eines Wiederauf- nahme- bzw. Revisionsgrunds) nicht als Frage der Zulässigkeit zu prüfen, sondern bildet Teil der materiellen Beurteilung (vgl. auch BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019, in ZBl 2019 S. 559 E. 2.4; vgl. zur Revision etwa BGE 81 II 475 E. 1; Elisabeth Escher, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 127 BGG N. 5; VGE 2011/378 vom 1.12.2011 E. 1.3.2). 1.3.4 Die Beschwerdeführer rufen zur Begründung des Anspruchs auf nachträglichen Rechtsschutz in Abstimmungssachen das (zur Publ. be- stimmte) Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 an, mit dem die im neuen Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1) vorgesehenen Änderungen der Wegweisungsbestimmungen aufgehoben worden sind (vgl. dazu hinten E. 3.3). Sie bringen zusammenfassend vor, mit der Aufhebung der neuen Wegweisungsbestimmungen sei eine wichtige Voraussetzung für die knappe Zustimmung der Stimmbevölkerung zum Kre- dit für den Transitplatz entfallen. Das Stimmvolk habe primär aus der Über- zeugung Ja zur Transitplatzabstimmung gesagt, dass mit dem Transitplatz die neuen Wegweisungsartikel (endlich) umgesetzt und damit ein schneller und wirksamer Rechtsschutz gegen illegale Landnahmen etabliert werden könnten. Dieses Argument erweise sich nun aber aufgrund der Aufhebung der neuen Wegweisungsartikel als falsch. Insofern liege eine erst nachträg- lich bekannt gewordene Irregularität des Abstimmungsverfahrens vor, die gravierend und mit den verfassungsmässig garantierten politischen Rechten nicht vereinbar sei. 1.3.5 Die Beschwerdeführer haben am 4. Mai 2020 und folglich – unter analoger Berücksichtigung des Fristenstillstands am Wochenende gemäss Art. 41 Abs. 2 VRPG – innerhalb von drei Tagen nach dem erwähnten Urteil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 9 sowie knapp drei Monate nach der fraglichen Abstimmung Beschwerde er- hoben (vorne E. 1.3, 1.3.1). Damit haben sie – in sinngemässer Anwendung von Art. 165 PRG sowie im Licht der Rechtsprechung zur absoluten Frist – unverzüglich bzw. rechtzeitig um nachträglichen Rechtsschutz ersucht. So- dann haben die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf nachträgliche Über- prüfung der Transitplatzabstimmung im Licht der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. vorne E. 1.3.2 und hinten E. 2) hinreichend substanziiert. Namentlich haben sie plausibel dargelegt, inwiefern nach ihrer Auffassung aufgrund des angeblich als unechtes Novum zu qualifizierenden Bundesge- richtsentscheids nachträglich erhebliche Mängel bekannt geworden seien und insoweit im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage getreten sein soll (zur Prüfung, ob der Anspruch auf nachträgliche Überprüfung effektiv besteht, vgl. hinten E. 2 ff.). 1.3.6 Nach dem Gesagten ist der Anspruch auf nachträglichen Rechts- schutz rechtzeitig und ausreichend substanziiert durch Beschwerde beim zu- ständigen Verwaltungsgericht erhoben worden. Die Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.4Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Ver- waltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Recht auf nachträgliche Überprüfung einer Volksabstimmung nicht nur zeitlichen Ein- schränkungen unterworfen (vgl. vorne E. 1.3.2 f.), sondern an zwei weitere Voraussetzungen geknüpft: Erstens müssen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstim- mung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet blei- ben konnten (sog. unechte Noven; vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5 sowie hinten E. 3). Zweitens müssen gravierende Mängel dargetan werden, welche die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 10 Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben und das Ab- stimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lassen könnten (hinten E. 4). Die vorgebrachten Unregelmässigkeiten müssen also – ähnlich wie im Be- reich der Revision – von einer erheblichen Tragweite sein und begründen nur dann einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf nachträglichen Rechts- schutz, wenn sie gravierend sind und die Regularität der direktdemokrati- schen Entscheidung ernsthaft in Frage stellen (BGE 138 I 61 E. 4.5, 5.1). Dieser Entscheid erfordert «immer eine Gewichtung» (BGE 113 Ia 146 E. 3e; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 74]). 2.2Bei der Beurteilung, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist wegen der Bedeutung der Beständigkeit direktdemokratisch getroffener Ent- scheidungen und aus Gründen der Rechtssicherheit ein strenger Massstab anzulegen. Auf ein abgeschlossenes Abstimmungsverfahren soll nicht leicht- hin zurückgekommen werden können (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5). Die Schwelle für den Zugang zum nachträglichen Rechtsschutz ist auch deshalb hoch anzusetzen, weil bei gegebenen Voraussetzungen die Informations- lage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise – d.h. unge- achtet der prozessualen Ausschlüsse nach Art. 162 Abs. 2 PRG (vgl. auch Art. 88 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG bzw. Art. 189 Abs. 4 BV) – zum Ge- genstand eines Verfahrens gemacht werden kann. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist die Gesamtsituation der Berichterstattung von Be- deutung, in der sich die Stimmbürgerschaft vor einer Abstimmung befindet. Insoweit kann geprüft werden, ob die Stimmberechtigten mit Blick auf die ihnen von den verschiedensten Akteuren und Medien vorgelegten Informati- onen objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. Hierfür sind das ge- samte Umfeld und sämtliche Berichterstattungen einzubeziehen. Dabei ist prozessual nicht von Belang, dass solche Informationen zum Teil auf die Er- läuterungen im Abstimmungsbüchlein oder auf Medienauftritte von Regie- rungsmitgliedern zurückgehen und sich Medien implizit oder explizit daran ausrichten. In diesem Rahmen sind die Abstimmungserläuterungen vielmehr in die Frage einzubeziehen, ob die Stimmberechtigten ihre Meinung frei und sachbezogen haben bilden und äussern können und die Abstimmungsfrei- heit gewahrt ist (BGE 145 I 207 E. 1.5 [Pra 108/2019 Nr. 74], 138 I 61 E. 7, insb. 7.4; BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019, in ZBl 2019 S. 559 E. 2.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 11 Diese Erweiterung der Regularitätsprüfung auf Akte, die ansonsten von den prozessualen Ausschlüssen erfasst werden, mahnt umso mehr zu einer ge- wissen Strenge bei der Gewährung des Zugangs zum nachträglichen Rechtsschutz, wenn es um die gerichtliche Überprüfung kantonaler Abstim- mungsangelegenheiten durch das Verwaltungsgericht geht. Diese erscheint unter Gewaltenteilungsaspekten tendenziell problematischer als eine ge- richtliche Beurteilung von kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen. Das Rechtsschutzsystem sollte nicht für primär politische Zwecke instrumentali- siert werden (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., S. 440 f.). 2.3Sind die beiden Voraussetzungen erfüllt, besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Anspruch auf nachträgliche Prüfung der Regel- haftigkeit einer Volksabstimmung (und trifft der Revisionsgrund gleichsam zu; vgl. Art. 99 Abs. 1 VRPG). Diesfalls ist in einem zweiten materiellen Schritt zu prüfen, ob und welche Unregelmässigkeiten tatsächlich vorgekom- men sind, welche Schwere sie aufweisen und welche Tragweite ihnen im demokratischen Entscheidungsprozess zukommt. Das materielle Verfahren gliedert sich somit in zwei Schritte und entspricht dem für das (materielle) Revisionsrecht bekannten Vorgehen (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5, 4.7.1-4.7.3, 5.5; vgl. auch BVR 2019 S. 106 E. 5.1). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob der BGE 1C_181/2019 vom 29. April 2020 ein unechtes Novum darstellt. 3.1Die Beschwerdeführer bringen zusammenfassend vor, mit der Auf- hebung der neuen Wegweisungsbestimmungen durch BGE 1C_181/2019 vom 29. April 2020 sei eine wichtige Voraussetzung für die knappe Zustim- mung zur Transitplatzabstimmung entfallen. Die Verfassungswidrigkeit der Wegweisungsbestimmungen sei durch dieses Urteil zwar nachträglich er- kannt worden, fusse aber nicht etwa auf nachträglich hinzugekommenen Verfassungsnormen und habe bereits bei der Volksabstimmung über die To- talrevision des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 bestanden. Die Weg- weisungsartikel hätten infolge ihrer rückwirkenden Aufhebung durch dieses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 12 Urteil zu keiner Zeit Wirkung entfaltet. Das Bundesgerichtsurteil stelle damit ein unechtes Novum dar. – Nach der Auffassung des Kantons handelt es sich hingegen beim erwähnten BGE um ein echtes Novum, da nachträglich ergangene Gerichtsurteile sich nicht auf die blosse Feststellung vorbeste- hender Rechte beschränkten, sondern Rechte und Pflichten resp. eine Rechtswidrigkeit (konstitutiv) begründeten. Die Wegweisungsartikel seien erst durch das fragliche Urteil rechtswidrig geworden. 3.2Als unechte Noven gelten Tatsachen und Beweismittel, die im Zeit- raum der Abstimmung und während der anschliessenden Beschwerdefrist nicht bekannt waren, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht gel- tend gemacht werden mussten. Die Tatsachen und Beweismittel müssen sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten. Das nach- trägliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wiedergutzumachen (grundlegend BGE 113 Ia 146 E. 3a f., 138 I 61 E. 4.3, 4.5 mit Hinweisen; ebenso z.B. BGE 145 I 207 E. 1.4 [Pra 108/2019 Nr. 74]; BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019, in ZBl 2019 S. 559 E. 2.4; vgl. auch die Lehre und Recht- sprechung zu den Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgründen nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b und Art. 95 Bst. b VRPG, Art. 328 Abs. 1 Bst. a der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272], Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 3.3Das vom Grossen Rat des Kantons Bern am 27. März 2018 beschlos- sene neue Polizeigesetz wurde in der kantonalen Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 angenommen. Es enthielt unter anderem «zusätzliche Möglichkeiten zur Wegweisung» (vgl. Botschaft des Grossen Rates zur kan- tonalen Volksabstimmung vom 10.2.2019 «Polizeigesetz» [nachfolgend: Botschaft PolG 2019], S. 16 ff., 20, einsehbar unter <www.bewas.sites.be.ch>, Rubriken «2019/10.2.2019, Abstimmung/ Abstimmungsergebnisse/Botschaft»): Ergänzend zu den bisherigen gesetz- lichen Gründen zur polizeilichen Wegweisung von Personen war neu vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 13 sehen, dass die Kantonspolizei – unter der Strafdrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – Personen vorüber- gehend wegweisen oder fernhalten kann, die auf einem privaten Grundstück oder auf einem Grundstück eines Gemeinwesens ohne Erlaubnis der Eigen- tümerin bzw. des Eigentümers oder der Besitzerin bzw. des Besitzers campieren. Sollten die Wegweisungen von den Betroffenen nicht innerhalb von 24 Stunden befolgt werden, könnte die Kantonspolizei das Gelände räu- men, sofern ein Transitplatz zur Verfügung steht (Art. 83 Abs. 1 Bst. h, Art. 84 Abs. 1 und 4 PolG [BAG 19-077 S. 24 f.]; vgl. Botschaft PolG 2019, a.a.O., S. 16 ff., 20, 47 f.; zur parlamentarischen Behandlung vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2017, S. 1613 ff. [erste Lesung], 2018, S. 245 ff. [zweite Lesung]). Mit RRB Nr. 1272/2019 vom 20. November 2019 hat der Regie- rungsrat das PolG grundsätzlich auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt, je- doch entschieden, dass die beim Bundesgericht angefochtenen Art. 54-57, Art. 83 Abs. 1 Bst. h, Art. 84 Abs. 4 (sowie Art. 118-120) erst ab einem spä- ter festzulegenden Zeitpunkt anwendbar sind. Das Bundesgericht hiess mit BGE 1C_181/2019 vom 29. April 2020 die von mehreren Organisationen und Privatpersonen gemeinsam erhobene Beschwerde teilweise gut und hob Art. 83 Abs. 1 Bst. h, Art. 84 Abs. 1 und 4 (sowie Art. 118 Abs. 2) PolG we- gen unverhältnismässigen Eingriffs in das Privat- und Familienleben schwei- zerischer und ausländischer Fahrender auf. Mit RRB Nr. 542/2020 vom 13. Mai 2020 hat der Regierungsrat von dieser Normkassation Kenntnis ge- nommen und bloss Art. 54-57, Art. 118 Abs. 1, Art. 119 und Art. 120 PolG auf den 1. Juni 2020 nachträglich in Kraft gesetzt (BAG 20-048). 3.4Die Transitplatzabstimmung fand am 9. Februar 2020 statt. Damals war zwar bekannt, dass die neuen Wegweisungsbestimmungen beim Bun- desgericht angefochten waren und folglich aufgehoben werden könnten (vgl. hinten E. 4.3). Das Bundesgerichtsurteil erging aber erst am 29. April 2020 und war im Zeitpunkt der Abstimmung somit nicht bekannt. Das Urteil ist frei- lich nur dann als unechtes Novum zu qualifizieren, wenn es sich auf Fakten bezieht, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden waren. Die aufgeho- benen Wegweisungsartikel waren noch nicht in Kraft gesetzt worden, wes- halb sie zu keiner Zeit wirkten. Weiter ist davon auszugehen, dass eine Normaufhebung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Normerlasses zurückwirkt (ex tunc), sondern erst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 14 vom Urteilszeitpunkt an für die Zukunft Wirkung auf die Rechtsanwendung entfaltet (BGE 116 Ia 359 E. 10d, 128 I 254 [1P.494/2001 vom 14.8.2002] nicht publ. E. 5; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen von Grundrechtsverletzun- gen, Diss. Basel/Genf/München 2002, S. 217 f.; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 398 f.; Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 2047; im Ergebnis offen BVR 2016 S. 560 E. 8, 2015 S. 3 E. 4.4). Folglich hat BGE 1C_181/2019 vom 29. April 2020 die (bis dahin ohnehin nicht rechtswirksamen) Art. 83 Abs. 1 Bst. h sowie Art. 84 Abs. 1 und 4 PolG grundsätzlich mit Wirkung ab Urteilsdatum und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses oder ihrer Annahme in der Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 aufgehoben. Damit ist fraglich, ob sich das Urteil auf Fak- ten bezieht, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden waren. Hinzu kommt, dass auch im Bereich der Rechtsanwendung einer Veränderung der Rechtslage aufgrund einer abstrakten Normkontrolle zumeist die Qualität ei- nes Revisions- oder Rückkommensgrunds abgesprochen wird (vgl. BVR 2000 S. 77 E. 4a; Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 217 f.). Die Frage, ob mit dem erwähnten BGE ein unechtes Novum vorgebracht wird, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 4. Der Verfassungsanspruch auf nachträgliche Überprüfung der Regelhaftigkeit einer Volksabstimmung setzt weiter voraus, dass gravierende Mängel dar- getan sind, welche die Volksabstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben und das Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lassen könnten (vgl. vorne E. 2.1 f.). 4.1Die Beschwerdeführer bringen vor, sowohl in der Debatte im Grossen Rat als auch im davon geprägten Abstimmungskampf hätten Regierungsrä- tin Allemann und Mitglieder des Grossen Rates immer wieder mit dem Argu- ment für die Abstimmungsvorlage geworben, der Transitplatz erlaube die Umsetzung der neuen Wegweisungsartikel. Die sachliche Verknüpfung die- ser Bestimmungen mit dem Transitplatz als dafür notwendige Grundlage sei bereits in der parlamentarischen Beratung und Abstimmung zum PolG zent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 15 ral gewesen. So sei auch die Zustimmung zur Transitplatzvorlage primär aus der Überzeugung erfolgt, dass mit dem Transitplatz die Artikel zur sofort voll- streckbaren Wegweisung umgesetzt werden könnten. Insbesondere Regie- rungsrätin Allemann habe durch ihre Interventionen die Vorstellung erweckt, dass nur mit einem Ja zur Transitplatzvorlage die Wegweisungsartikel auch wirklich umgesetzt werden könnten. Hinweise auf Unsicherheiten für eine Umsetzung der neuen Wegweisungsartikel seien zu keiner Zeit gemacht worden und fehlten auch in der Abstimmungsbotschaft. Das Argument, mit einem Ja zur Transitplatzvorlage schnellen und wirksamen Rechtsschutz ge- gen illegale Landnahmen zu etablieren, habe auch die Medien beherrscht. Es erweise sich nun aber aufgrund der Aufhebung der neuen Wegweisungs- artikel durch BGE 1C_181/2019 als falsch. Damit liege eine erst nachträglich bekannt gewordene Irregularität des Abstimmungsverfahrens vor, die gra- vierend sei und sich in einer Weise auf die Informationslage vor der Abstim- mung ausgewirkt habe, die mit den verfassungsmässig garantierten politi- schen Rechten nicht vereinbar sei; das zeige auch ein Vergleich mit der Si- tuation bei der eidgenössischen Abstimmung über die Volksinitiative «Hei- ratsstrafe». – Der Kanton bringt vor, der Transitplatz sei nicht von den auf- gehobenen Wegweisungsartikeln abhängig, sondern so oder anders not- wendig aufgrund der Verantwortung des Kantons gegenüber Fahrenden. Dementsprechend seien bereits in der Beratung im Grossen Rat und später auch im gesamten Vorfeld der Volksabstimmung die Wegweisungsartikel zwar punktuell erwähnt worden, aber kein ausschlaggebendes Argument für die Schaffung des Transitplatzes gewesen. Die parlamentarische Beratung liege ohnehin zeitlich weit zurück und bilde nicht Bestandteil der Informati- onslage vor der Volksabstimmung, um die es hier allein gehe. Von Unregel- mässigkeiten und Falschinformationen mit unzulässiger Beeinflussung der Abstimmung könne auch deshalb nicht die Rede sein, weil das Resultat nicht knapp ausgefallen sei. 4.2Die Beschwerdeführer haben BGE 1C_181/2019 nicht zum Anlass genommen, die Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 über das PolG auf dem Rechtsweg nachträglich in Frage zu stellen, sondern tun dies in Bezug auf die Transitplatzabstimmung. Soweit sie sich dabei auf die Debatten zum PolG im Grossen Rat berufen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der ver- fassungsrechtliche Schutz vor unzulässiger Beeinflussung der Willensbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 16 dung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger (Art. 34 Abs. 2 BV) ist auf das Vorfeld der hier umstrittenen Referendumsabstimmung beschränkt. Es kann nicht gesagt werden, die parlamentarische Beratung des PolG habe sich di- rekt auf das Abstimmungsvorfeld für die Transitplatzabstimmung ausgewirkt (vgl. Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Diss. Bern 2002, S. 71 ff. mit Hinweisen). 4.3Die Beschwerdeführer beziehen sich weiter auf Voten in der Debatte des Grossen Rates zur Transitplatzvorlage (Tagblatt des Grossen Rates 2019, S. 392-406), auf die Botschaft des Grossen Rates vom 9. Februar 2020 zur Transitplatzvorlage (nachfolgend: Botschaft zur Transitplatzvor- lage, S. 20 ff., einsehbar unter <www.bewas.sites.be.ch>, Rubriken «2020/09.02.2020, Abstimmung/Abstimmungsergebnisse/Botschaft») sowie auf ausgewählte Medienbeiträge, Äusserungen von Parlamentarierinnen und Parlamentariern, Informationen von Parteien, auf das Argumentarium der Befürworterinnen und Befürworter der Abstimmungsvorlage, eine Pres- semitteilung der FDP Kanton Bern und insbesondere auf Interventionen der für das Dossier zuständigen Regierungsrätin Allemann (vgl. Beilagen zur Be- schwerde vom 4.5.2020 und zur Replik vom 17.7.2020, act. 1B, 7A). Aus diesen sowie den vom Kanton eingereichten Unterlagen (act. 4A) ergibt sich, dass zwar die Problematik unerwünschter Landnahmen durch Fahrende ei- nen nicht unbedeutenden Aspekt sowohl der grossrätlichen Debatte als auch des späteren Meinungsbildungsprozesses in der Stimmbevölkerung bildete. Ein expliziter oder impliziter Bezug auf die neuen Wegweisungsartikel er- folgte jedoch gesamthaft betrachtet nur punktuell und hatte keinen das Vor- feld dominierenden Stellenwert: Dies zeigt nicht nur die (im Ergebnis klar ausgefallene) grossrätliche Debatte zur Transitplatzabstimmung, wo bloss vereinzelt und meist bloss am Rand argumentiert wurde, mit dem Transit- platz könnten die neuen Wegweisungsartikel angewandt werden (einen Be- zug zu den neuen Wegweisungsartikeln kann einzig bei den parlamentari- schen Voten Rüegsegger [Kommissionssprecher], Löffel-Wenger, Trüssel, Freudiger und Lanz, sowie – in Beantwortung einer Frage von Lanz – dem Votum von Regierungsrätin Allemann ausgemacht werden, Tagblatt des Grossen Rates 2019, S. 393 f., 398, 400, 402, 404). In der Botschaft zur Transitplatzvorlage wurde zwar in den Rubriken «Das Wichtigste in Kürze» (S. 21), «Die Vorlage im Detail» (S. 23) und «Argumente im Grossen Rat für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 17 die Vorlage» (S. 25) jeweils ausgeführt, ein definitiver Transitplatz wirke ille- galen bzw. unerwünschten Landnahmen entgegen. Die neuen Wegwei- sungsbestimmungen wurden aber einzig im mitabgedruckten Grossratsbe- schluss vom 13. März 2019 unter Ziff. 5 «Kreditart/Konto/Produktgruppe/ Rechnungsjahr» im letzten Absatz implizit zur Sprache gebracht (S. 28). Weiter wurde an der Medienkonferenz des Regierungsrats vom 8. Januar 2020 sowie in der entsprechenden Medienmitteilung zur Abstimmungsvor- lage u.a. ausgeführt, der Kanton wolle mit dem geplanten Transitplatz Halte von Fahrenden an unerwünschten Orten verhindern; die neuen Wegwei- sungsartikel blieben unerwähnt (beides einsehbar unter <www.be.ch>, Rubrik «alle Medienmitteilungen», Suchbegriff «Transitplatz schafft klare Verhältnisse»). Ein Blick auf die Berichterstattung von Print- und Online- Medien vermittelt ein ähnliches Bild: Während das Argument einer Abnahme irregulärer Landnahmen und unerwünschter Landbesetzungen mit entspre- chenden Kosteneinsparungen für Polizeieinsätze durchaus präsent war, wurde auf die neuen Wegweisungsartikel nur selten hingewiesen (vgl. Beila- gen Nrn. 4-18 zur Beschwerdeantwort vom 4.6.2020; vgl. auch Auszug Tamedia-Umfrage vom 17.7.2020, Beilage zur Replik vom 17.7.2020). So- weit vereinzelt die neuen Wegweisungsartikel zur Sprache kamen, kam meist auch zum Ausdruck, dass sie vor Bundesgericht angefochten waren und folglich dereinst aufgehoben werden könnten (vgl. etwa Votum Freudiger, Tagblatt des Grossen Rates 2019, S. 400; Samstagsinterview mit Regierungsrätin Allemann «Der Transitplatz bewahrt uns vor zu hohen Si- cherheitskosten», in «Bieler Tagblatt» vom 25.1.2020, Beilage 10 zur Be- schwerdeantwort vom 4.6.2020). 4.4Nach dem Gesagten standen die neuen Wegweisungsbestimmun- gen und das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht im Zentrum der Debatten im Vorfeld der Transitplatzabstimmung, sondern wurden höchs- tens am Rand erwähnt. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass die Schaffung des Transitplatzes nicht an die Existenz der neuen Wegweisungs- bestimmungen geknüpft, sondern primär mit anderen Argumenten begrün- det wurde: Die Befürworterinnen und Befürworter argumentierten insbeson- dere mit der auch staatsvertraglich und verfassungsrechtlich fundierten Ver- antwortung des Kantons Bern gegenüber den Fahrenden sowie damit, dass mit einem offiziellen Transitplatz unerwünschten Landnahmen vorgebeugt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 18 und ein geregelter Betrieb ermöglicht werden könne (vgl. Botschaft zur Tran- sitplatzvorlage, a.a.O., S. 25; zum Grundrechtsschutz der Fahrenden vgl. BGE 1C_181/2019 vom 29.4.2020 E. 11). Zum anderen ist zwar nicht zu ver- kennen, dass die Anwendung der neuen Wegweisungsbestimmungen einen offiziellen Transitplatz vorausgesetzt hätte bzw. diese Normen verabschiedet wurden, um den Prozess der Wegweisung von illegal campierenden Fahren- den bzw. die Räumung der illegal beanspruchten Plätze zu beschleunigen (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2018, S. 207 ff. [zweite Lesung], 249 f.). Umgekehrt kann aber nicht gesagt werden, die Aufhebung der neuen Weg- weisungsbestimmungen habe zur Folge, dass das mit dem offiziellen Tran- sitplatz u.a. verfolgte Ziel, illegalen Halten und Landnahmen entgegenzuwir- ken und polizeiliche Wegweisungen durchzusetzen, zu einem wesentlichen Teil oder gänzlich unerreichbar geworden ist: Abgesehen davon, dass natur- gemäss tendenziell weniger auf illegale Plätze ausgewichen wird, wenn ein öffentlicher Transitplatz zur Verfügung steht, können Wegweisungen bei ille- galen Landnahmen auch gestützt auf andere Tatbestände von Art. 83 Abs. 1 PolG als auf der Grundlagen des (nunmehr aufgehobenen) Abs. 1 Bst. h (i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 4 PolG) erfolgen (so ausdrücklich BGE 1C_181/2019 vom 29.4.2020 E. 14.5, auch zum Folgenden). Überdies hat die Kantonspolizei auch gestützt auf Art. 83 Abs. 2 PolG die Möglichkeit, eine Wegweisung zu vollziehen und einen illegalen Halteplatz zu räumen, wobei allein die Existenz eines öffentlichen Transitplatzes diesen Vollzug wesentlich begünstigt und eine Senkung der polizeilichen Interventions- kosten erwarten lässt. Wie auch der Titel «Zusätzliche Möglichkeiten zur Wegweisung» in der Botschaft PolG 2019 zum Ausdruck bringt (a.a.O., S. 20), hätten die aufgehobenen Artikel die Wirkungen der weiterhin beste- henden Wegweisungsmöglichkeiten zwar gestärkt; deren Wegfall bedeutet aber nicht, dass keine Wegweisungen mehr möglich wären. Damit ist auch gesagt, dass entgegen den Beschwerdeführern das Argument, mit dem Transitplatz illegalen Halten und Landnahmen entgegenzuwirken, keine im- plizite oder zwingende Verknüpfung mit den später aufgehobenen Wegwei- sungsartikeln enthielt. 4.5Insgesamt kam den neuen Wegweisungsartikeln im Vorfeld der Tran- sitplatzabstimmung ein weit geringerer Stellenwert zu, als die Beschwer- deführer vorbringen. Einzelne Kreise, insbesondere die der Vorlage tenden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 19 ziell kritisch gegenüberstehenden, mögen zwar den neuen Wegweisungsar- tikeln mit Blick auf die Schaffung des Transitplatzes mehr Beachtung ge- schenkt und diesem Aspekt bei ihrer Meinungsbildung etliches Gewicht bei- gemessen haben. Gleichzeitig war aber gerade in diesen Kreisen bekannt, dass gegen die neuen Wegweisungsbestimmungen eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig war. Von ihnen wurde sodann ohnehin grundsätzlich bezweifelt, ob ein Transitplatz illegalen bzw. unerwünschten Landnahmen überhaupt entgegenwirkt (vgl. etwa Zeitungsartikel «Uneinigkeit in der Bau- ernpartei», in «Der Bund» vom 28.12.2019, «Transitplatz spaltet die SVP», in «BZ Berner Zeitung» vom 18.1.2020, Beilagen 11 und 12 zur Beschwer- deantwort vom 4.6.2020; vgl. auch Botschaft zur Transitplatzvorlage, a.a.O., S. 24 «Stellungnahme des Referendumskomitees»). Weiter ist festzuhalten, dass auch die vorerwähnten Kritikerinnen und Kritiker der Vorlage nicht da- rauf hinwirkten, dass die neuen Wegweisungsartikel namentlich in der Bot- schaft zur Transitplatzvorlage prominenter hervorgehoben oder dass aus- drückliche Hinweise auf die dagegen erhobenen Beschwerden und die Mög- lichkeit einer Normkassation aufgenommen würden. So unterblieb etwa eine Anfechtung der Botschaft mit der Begründung, sie genüge den allgemeinen Anforderungen nach Art. 44 PRG nicht (vgl. allgemein BGE 145 I 175 E. 5.1; BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.1, 7.4, 2009 S. 433 E. 2.4.2; VGE 2018/406 vom 22.5.2019 E. 4.1). Überdies wurde von keiner Seite darauf hingewirkt, dass mit der Abstimmung zugewartet wird, bis Klarheit über die Rechtsbeständigkeit der neuen Wegweisungsbe- stimmungen bzw. den Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens vor Bun- desgericht herrscht. Diese Umstände zeigen, dass den später aufgehobenen Wegweisungsbestimmungen gesamthaft betrachtet keine grundlegende Be- deutung beigemessen wurde und diese bei der Meinungsbildung der Stimm- berechtigten grossmehrheitlich auch keine oder jedenfalls keine entschei- dende Rolle spielten. 4.6Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Meinungsbildung der Stimmberechtigten zur Transitplatzabstimmung nicht massgeblich von den neuen Wegweisungsbestimmungen, deren Anfechtung vor Bundesgericht bekannt war, und vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens abhing. Das Argument, die Zustimmung zum Transitplatz steigere die Effektivität und Ef- fizienz des Rechtsschutzes gegen illegale Landnahmen, bildete zwar Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 20 genstand der Debatte und dürfte die Stimmberechtigten vereinzelt mitbeein- flusst haben. Es behält seine Überzeugungskraft grundsätzlich aber auch ohne die neuen Wegweisungsartikel. Dass die im Vorfeld der Transitplatz- abstimmung bekannte Möglichkeit der Normaufhebung durch das Bundes- gericht zur Tatsache geworden ist, weckt unter den gegebenen Umständen keine ernsthaften Zweifel am Abstimmungsverfahren; es ist nicht anzuneh- men, dass die Stimmberechtigten angesichts der ihnen von den verschiede- nen politischen Akteuren und den Medien vorgelegten Informationen objektiv nicht in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. Der BGE deutet weder auf gra- vierende Falschinformationen noch auf eine schwere Unregelmässigkeit hin. Die Regularität des Abstimmungsverfahrens scheint auch mit Blick auf das mit einem Stimmenunterschied von 19'377 (entspricht rund 6,75 % aller Stimmen; vgl. vorne Bst. A) nicht sehr knappe Abstimmungsergebnis (vgl. auch BVR 2012 S. 1 E. 3.5.1 f.) im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Mit der Aufhebung der neuen Wegweisungsartikel durch BGE 1C_181/2019 vom 29. April 2020 ist folglich, insbesondere mit Blick auf den strengen Massstab (vgl. vorne E. 2.2) und auch im Vergleich mit anderen Fällen, kein schwer- wiegender Mangel dargetan, der die Abstimmung massiv und entscheidwe- sentlich beeinflusst haben und das Abstimmungsverfahren als fragwürdig er- scheinen lassen könnte. Namentlich liegt entgegen den Beschwerdeführern bereits deshalb keine mit den Bundesgerichtsurteilen zur Volksinitiative «Heiratsstrafe» vergleichbare Konstellation vor, weil die dort nachträglich be- kannt gewordenen Unregelmässigkeiten auf gravierende behördliche Fehl- informationen hindeuteten und unmittelbar einen Hauptpunkt der Vorlage be- trafen (BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019, in ZBl 2019 S. 559; BGE 145 I 207 [Pra 108/2019 Nr. 74]). 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 21 5.1Zusammenfassend sind die Voraussetzungen, unter denen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ausserordentlicherweise auf ein abge- schlossenes Abstimmungsverfahren zurückgekommen werden kann, im vor- liegenden Fall nicht erfüllt. Mithin besteht kein Raum, die Abstimmung unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern angerufenen BGE 1C_181/2019 vom 29. April 2020 einer materiellen (Neu-)Beurteilung zu unterziehen. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesge- richt, soweit sich diese gegen den amtlichen Feststellungsbeschluss des Re- gierungsrats richtet (vgl. vorne E. 1.1.2). 5.2Für das Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da die Beschwer- deführer nicht mutwillig oder leichtfertig Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben haben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 167 Abs. 1 PRG). Ersatzfähige Par- teikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2020, Nr. 100.2020.140U, Seite 22 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.