100.2020.129U STN/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Mai 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ unbekannten Aufenthalts vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2020; KZM 20 421)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1980), algerischer Staatsangehöriger, war am 28. August 2015 nach Algerien ausgeschafft worden, nachdem das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) seine Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, den mehrfach straffällig gewordenen A.________ aus der Schweiz weggewie- sen und ein Einreiseverbot bis 9. April 2022 für den ganzen Schengenraum verfügt hatte. Am 19. September 2019 wurde A.________ in Bern polizei- lich angehalten und zum Verbüssen von Ersatz- bzw. Restfreiheitsstrafen in den Strafvollzug versetzt. Mit Verfügung vom 7. November 2019 wies die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Frem- denpolizei (EMF), A.________ unverzüglich aus der Schweiz weg, was auf Beschwerde hin von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 10. März 2020 bestätigt wurde (VGE 2020/2). A.________ wurde am 1. De- zember 2019 in Ausschaffungshaft genommen. Das kantonale Zwangs- massnahmengericht (ZMG) hiess am 3. Dezember 2019 den Antrag der EMF auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 31. März 2020. Auf ein Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 27. Dezember 2019 trat das ZMG mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 nicht ein. Vom 22. Januar 2020 bis 12. März 2020 befand sich A.________ im Strafvollzug. Am 12. März 2020 wurde er vom Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), erneut in Ausschaffungshaft ver- setzt. Mit Entscheid vom 13. März 2020 hiess das ZMG den Antrag des MIDI auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 11. Juli 2020.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 3 B. Am 6. April 2020 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, auf wel- ches das ZMG mit Entscheid vom 7. April 2020 wegen Missachtung der Sperrfrist nicht eintrat. C. Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 17. April 2020, innert Nachfrist verbessert am 27. April 2020, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventuell sei die Sache zur Neu- beurteilung an das ZMG zurückzuweisen. Zudem ersucht er für die Verfah- ren vor dem ZMG sowie dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin. Da A.________ nach Angaben des MIDI am 16. April 2020 untergetaucht ist, hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. April 2020 der Rechts- vertreterin von A.________ Gelegenheit gegeben, zur Frage des rechtserheblichen Interesses an der Behandlung der Beschwerde Stellung zu nehmen (Verfügung 100.2020.129X1 vom 22.4.2020). Mit Eingabe vom 27. April 2020 hat sich die Rechtsvertreterin von A.________ dazu geäus- sert und mit der Begründung an der Beschwerde festgehalten, es bestehe weiterhin ein gültiger Hafttitel, so dass der Beschwerdeführer jederzeit wie- der (formlos) in Haft genommen werden könnte. Das ZMG hat mit Eingabe vom 29. April 2020 auf Vernehmlassung verzichtet. Der MIDI hat am 30. April 2020 eine Stellungnahme eingereicht und ausgeführt, A.________ sei bereits Mitte April 2020 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden und befinde sich in einer Kollektivunterkunft. Die Rechtsvertreterin von A.________ hat am 6. Mai 2020 erneut zur Sache Stellung genommen; sie hält an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und der Begrün- dung vollumfänglich fest. Über eine allfällige Haftentlassung des Be- schwerdeführers sei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). 1.2Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG) und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG). Seine Be- schwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktu- elles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Soweit ak- tenkundig ist der Beschwerdeführer nicht förmlich aus der Ausschaffungs- haft entlassen worden, so dass weiterhin ein gültiger Hafttitel besteht, auch wenn der Beschwerdeführer sich nun mehr gemäss Angaben des MIDI in einer Kollektivunterkunft aufhält. Die Frage des aktuellen und praktischen Interesses kann jedoch mit Blick auf Folgendes offenbleiben: Im Bereich der Administrativhaft tritt das Bundesgericht trotz Ausschaffung oder Haft- entlassung auf Beschwerden gegen die Genehmigung der Festhaltung durch das Haftgericht bzw. den entsprechenden Rechtsmittelentscheid ein, wenn die betroffene Person im Sinn von Art. 42 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise die Ver- letzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend macht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 139 I 206 E. 1.2.1). Diese Praxis ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an- zuwenden (vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 105 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, die Admin- istrativhaft verletze zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 5 das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäss Art. 5 EMRK (Beschwerde Rz. 15 ff., insbesondere Rz. 23; ferner Rz. 12). Er macht mit seinem Vor- bringen hinreichend begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung von Garantien der EMRK geltend. An der Beurteilung der Konventions- konformität seiner Haft hat er nach dem Gesagten im Fall seiner Haft- entlassung ein fortbestehendes Feststellungsinteresse (BVR 2016 S. 529 E. 1.2.2). 1.3Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.5Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob das ZMG zu Recht wegen Missachtung der Sperrfrist auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 2.1Die inhaftierte Person kann frühestens einen Monat nach der Haft- überprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei diese Sperrfrist ab dem richterlichen Entscheid zu laufen beginnt (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Massgeblich ist, wann die ausländische Person das Ge- such der Post übergeben hat (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.31). Auf ein Haftentlassungsgesuch, welches in Missachtung der Sperrfrist vor Ablauf eines Monats seit der Haftüberprüfung eingereicht wurde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ausnahms-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 6 weise einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid so wesentlich geändert haben, dass sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist (BGE 130 II 56 E. 4.2.1, 125 II 217 E. 3c/aa, 124 II 1 E. 3a; BGer 2C_856/2008 vom 28.1.2009 E. 2.1; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 80 AIG N. 8; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 80 N. 17). Es muss ein offensichtlicher Haftbeendigungs- grund vorliegen (BGer 2C_856/2008 vom 28.1.2009 E. 2.1). Die Haft wird namentlich dann beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführ- bar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). 2.2Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers am 13. März 2020 bestätigt (Entscheid des ZMG vom 13.3.2020 in unpag. Vor- akten ZMG 20 334; vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer hat sein Haft- entlassungsgesuch vom 6. April 2020 damit während der gesetzlichen Sperrfrist gestellt (unpag. Vorakten ZMG 20 421), was unbestritten ist. 2.3Das ZMG hat erwogen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie undurchführbar sei, weshalb auch der gebuchte DEPA-Flug vom 13. März 2020 annulliert wor- den sei, sei bereits im Rahmen des Entscheids vom 13. März 2020 berück- sichtigt worden. Ebenso habe das ZMG bei seinem Entscheid beachtet, dass für die Ausschaffung voraussichtlich im Sommer 2020 ein neuer DEPA-Flug gebucht werde. Das ZMG hat gefolgert, dass sich die Situation rund um die Corona-Pandemie dynamisch verhalte und im jetzigen Zeit- punkt keine Gründe ersichtlich seien, welche den Vollzug der Wegweisung bis zum 11. Juli 2020 verunmöglichen würden. Somit hätten sich die Ver- hältnisse seit der gerichtlichen Haftüberprüfung vom 13. März 2020 nicht derart verändert, dass sich die Haft als augenfällig rechtswidrig erweise (angefochtener Entscheid S. 2 f.). – Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, es liege eine neue Situation vor, die das Eintreten auf das wäh- rend der Sperrfrist gestellte Haftentlassungsgesuch gebiete. Der Wegwei- sungsvollzug sei aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einherge- henden Massnahmen, insbesondere dem weltweit eingeschränkten Flug-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 7 verkehr, offensichtlich undurchführbar und somit nicht mehr absehbar. Die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft verstosse deshalb gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. f EMRK (Beschwerde Rz. 9 ff.). 2.4Im Zeitpunkt des Entscheids des ZMG über die Anordnung der Aus- schaffungshaft war diesem bereits bekannt und hat es berücksichtigt, dass der für den Beschwerdeführer gebuchte DEPA-Flug nach Algerien annul- liert worden war (Entscheid des ZMG vom 13.3.2020 in unpag. Vorakten ZMG 20 334). Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den weltweiten Flugverkehr und damit auch auf Rückführungen waren damals schon er- sichtlich. Zwar hat der Bundesrat erst am 16. März 2020 für die Schweiz die ausserordentliche Lage erklärt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16.3.2020, abrufbar unter: <www.admin.ch>, Rubriken «Dokumenta- tion/Medienmitteilungen/Medienmitteilungen des Bundesrats»), einen ab- soluten Ausschaffungsstopp hat er in diesem Zusammenhang indes nicht verfügt. So schliesst die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) Rückführungen nicht grundsätzlich aus. Entsprechend sah sich das ABEV nicht verpflichtet, alle Personen in Administrativhaft zu ent- lassen, sondern stellte auf eine Einzelfallprüfung ab (vgl. E-Mail des ABEV vom 26.3.2020, Beschwerdebeilage 4; Stellungnahme des MIDI vom 30.4.2020 S. 2). Ebenso hat die Kommission der Europäischen Union mit Blick auf Art. 15 Abs. 4 der auch für die Schweiz verbindlichen Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezem- ber 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. «Rück- führungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.) festgehalten, dass die von den Ländern ergriffenen Massnahmen nicht so ausgelegt werden sollten, dass automatisch in allen Fällen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr bestehe, und folglich alle Personen aus der Administrativhaft zu entlassen seien (vgl. Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung; ABl. C 126 vom 17.4.2020 S. 12 ff., S. 26); vielmehr sei jeder Fall einzeln zu prüfen (vgl. Pressemitteilung vom 16.4.2020, abrufbar unter: <www.ec.europa.eu>, Rubriken «Nachrichten/EU-Vorschriften für Asyl,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 8 Rückkehrverfahren und Neuansiedlung»). Die nach dem 13. März 2020 ergriffenen Massnahmen stellen zwar veränderte Umstände dar, führen aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug ohne weiteres als in absehbarer Zeit undurchführbar zu gelten hat und ein Haftbeendigungsgrund offensichtlich zu bejahen ist. Die für den vorliegenden Fall relevanten Faktoren, nämlich die Annullation des Flugs vom 13. März 2020 und die Möglichkeit, im Sommer 2020 einen DEPA-Flug zu buchen, blieben nach dem Entscheid des ZMG unverändert und sind es auch weiterhin. So haben insbesondere die Flugbuchungen des MIDI für Juni und Juli 2020 bei der zuständigen Fluggesellschaft «Air Algérie» nach wie vor Bestand; eine allfällige Annullierung der Flüge für Juni 2020 wird frühestens Ende Mai 2020 bekannt gegeben (Stellung- nahme des MIDI vom 30.4.2020 S. 2). Der Wegweisungsvollzug ist folglich nicht als in absehbarer Zeit offensichtlich undurchführbar im Sinn von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG zu bezeichnen. Da die Rechtmässigkeit der Ad- ministrativhaft einer Einzelfallprüfung unterliegt, kann der Beschwerdefüh- rer auch aus dem Umstand, dass seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Kanton Bern sowie in anderen Kantonen Personen aus der Administra- tivhaft entlassen worden sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten haben sich die Umstände seit dem Entscheid des ZMG vom 13. März 2020 nicht so wesentlich geändert, dass sich die weitere Inhaftie- rung als augenfällig rechtswidrig erweist. Das ZMG ist somit zu Recht we- gen Missachtung der Sperrfrist nicht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 3. 3.1Der Beschwerdeführer beantragt im Kostenpunkt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin unter anderem für das Verfahren vor dem ZMG (vorne Bst. C). Damit rügt er sinngemäss, das ZMG habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewie- sen. – Das ZMG hat erwogen, da die Situation im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus bereits im Haftprüfungsentscheid vom 13. März 2020 berücksichtigt worden sei, erweise sich das Haftentlas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 9 sungsgesuch als von vornherein aussichtslos (angefochtener Entscheid S. 3 f.). 3.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). 3.3Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgs- aussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der ausländischen Person bei der Haft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 10 verlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtli- chen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhält- nisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in dieser Situation selbst in «ein- fachen» Fällen kaum möglich, das administrative Haftverlängerungs- verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltend- machung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensab- schnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ent- sprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK einen Anspruch da- rauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Ge- such hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012, E. 2.3.1; VGE 2016/179 vom 27.6.2016 E. 6.3, 2015/290 vom 6.10.2015, E. 7.3, 2015/266 vom 25.8.2015, E. 5.3). 3.4Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Dezember 2019 in Ausschaffungshaft bzw. im Strafvollzug. Mit dem Entscheid vom 13. März 2020 ist die Ausschaffungshaft für vier Monate bis zum 11. Juli 2020 ange- ordnet worden (vgl. vorne Bst. A), wobei der Beschwerdeführer im bisheri- gen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Bei einem nach Ab- lauf der gesetzlichen Sperrfrist eingereichten Haftentlassungsgesuch wären die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3 hiervor) erfüllt, ohne dass die Aussichtslosigkeit noch zu prüfen wäre. Ob dies auch bei einem Haftentlassungsgesuch gilt, welches während laufender Sperrfrist gestellt wird, erscheint hingegen fraglich, braucht aber nicht vertieft zu wer- den, da das Gesuch jedenfalls nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann. Zwar trifft es zu, dass mit Entscheid vom 13. März 2020 die Auswir- kungen der Corona-Pandemie im Allgemeinen und auf den Flugverkehr im Besonderen für den Fall des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 11 worden sind. Die ausserordentliche Lage hat der Bundesrat indes erst am 16. März 2020, mithin nach Ergehen des angefochtenen Entscheids, er- klärt. Auch wenn damit kein absoluter Ausschaffungsstopp verfügt worden ist, so haben doch gemäss unwidersprochen gebliebenen Vorbringen in der Beschwerde und Medienberichten zufolge (vgl. etwa Tagesanzeiger online vom 28.4.2020, abrufbar unter: <www.tagesanzeiger.ch>) einzelne Kan- tone (Genf, Basel-Stadt, Basel-Landschaft) auf den bundesrätlichen Ent- scheid vom 16. März 2020 mit systematischen Haftentlassungen ausländi- scher Personen aus der Ausschaffungshaft reagiert. Vor diesem Hinter- grund kann nicht gesagt werden, dass das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers während laufender Sperrfrist von vornherein aus- sichtslos gewesen ist. Seine Bedürftigkeit kann als erstellt gelten. Das ZMG hätte demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. 3.5Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem ZMG die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin ..., Zürich, als amtliche Anwältin beizuordnen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind dementsprechend neu zu verlegen. Verfahrenskosten hat das ZMG keine erhoben, was keiner Änderung bedarf. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stunden- ansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). – Ausgehend von der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 6. April 2020 (in unpag. Vorakten ZMG 20 421), die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, ist der tarifmässige Parteikostenersatz für das Verfahren vor dem ZMG auf Fr. 522.50 festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 16.30, insgesamt Fr. 538.80. Die amtliche Entschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 12 ist unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Anwäl- tinnen und Anwälte auf Fr. 482.50, zuzüglich Fr. 16.30 Auslagen, insge- samt Fr. 498.80, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Kasse des ZMG zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, so- bald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer bezüglich der Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor der Vorinstanz. In der Sache unterliegt er. Der Beschwerde- führer ist daher als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (ABEV, MIDI) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt im Licht von Art. 41 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 1ʹ952.50, zuzüglich Fr. 16.30 Auslagen, insgesamt Fr. 1ʹ968.80 festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer einen Viertel, ausmachend Fr. 492.20, zu ersetzen. In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 4.2Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrenskos- ten und seine Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertrete- rin als amtliche Anwältin ersucht. – Mit Blick auf die Ausführungen in E. 3.4 sowie den Verfahrensausgang kann die Beschwerde nicht als von vornhe- rein aussichtslos beurteilt werden. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Rechtsvertreterin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 13 waltungsgerichtliche Verfahren Rechtsanwältin ..., Zürich, als amtliche Anwältin beizuordnen. 4.3Die dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln aufzuerlegenden Ver- fahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). In demselben Umfang werden die Leistungen von Rechtsanwältin ... nach den Bestimmungen über die amtliche Entschädigung entgolten. Diese ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 EAV auf Fr. 1'352.50, zuzüglich Fr. 12.25 Auslagen, insgesamt Fr. 1'364.75, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 14 b) Die dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren auferlegten Verfah- renskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. a) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt vom tarifmässigen Parteikostenersatz, festgesetzt auf insgesamt Fr. 1ʹ968.80 (inkl. Auslagen), einen Viertel, ausmachend Fr. 492.20, zu ersetzen. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwer- deführer Rechtsanwältin ..., Zürich, als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse von den verbleibenden Parteikosten von Fr. 1'476.60 (inkl. Auslagen) eine auf Fr. 1'364.75 (inkl. Auslagen) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht wird Rechtsanwältin ..., Zürich, zulasten der Haftgerichtskasse eine auf Fr. 498.80 festgesetzte amtliche Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 6. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2020, Nr. 100.2020.129U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.