100.2020.126U..publiziert BVR 2024 S. 423 DAM/NUI/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. September 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Rolli Gerichtsschreiberin Nuspliger Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

  1. B.________
  2. C.________
  3. D.________
  4. E.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz Departement Bau, Moos 11, Postfach 16, 2513 Twann Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Baubewilligung für Reparaturarbeiten bzw. Rückbau eines beschädigten Bootshauses in Moorlandschaft, Wiederherstellung (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 16. März 2020; BVD 110/2019/64)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. B., C., D.________ und E.________ bilden die Erbengemeinschaft des A.; sie haben Gesamteigentum an der Parzelle Twann-Tüscherz 1 (Twann) Gbbl. Nr. 1, die mit einem Ferienhaus (Gebäude Nr. 2________) und einem Bootshaus (Gebäude Nr. 3________) bebaut ist. Das Grundstück liegt im Perimeter des Uferschutzplans Nr. 9 «St. Petersinsel» vom 19. Mai 2003, Sektor 1 Ferienhäuser, bzw. in der Landwirtschaftszone. Die besondere historische, landschaftliche und ökologische Bedeutung der St. Petersinsel ist na- mentlich durch die Aufnahme in verschiedene Schutzinventare des Bundes dokumentiert. Ausserdem ist die Insel ein kantonales Naturschutzgebiet. Im Zuge des Sturmtiefs «Burglind» im Januar 2018 wurde das Bootshaus durch einen umstürzenden Baum teilweise beschädigt. Die Eigentümerschaft reichte am 5. Juli 2018 (Eingang: 23.7.2018) bei der Einwohnergemeinde (EG) Twann-Tüscherz ein Baugesuch ein für die «behelfsmässige Dachre- paratur nach Sturmschaden bzw. umgestürztem Baum». Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) mit Verfügung vom 8. Januar 2019 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen nicht erteilt hatte, verweigerte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne mit Gesamtentscheid vom 13. März 2019 ohne vorgän- gige Publikation des Vorhabens die Baubewilligung (Bauabschlag). Gleich- zeitig verfügte es den vollständigen Rückbau des Bootshauses innert einer Frist von vier Monaten, d.h. bis spätestens 15. Juli 2019. B. Hiergegen erhoben die Genannten (Bst. A) am 12. April 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Diese holte beim AGR und beim Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Abteilung Naturförde- rung (ANF), eine Stellungnahme bzw. einen Fachbericht ein. Mit Entscheid vom 16. März 2020 wies die BVD die Beschwerde ab und änderte den an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 3 gefochtenen Gesamtentscheid von Amtes wegen hinsichtlich der Wiederher- stellungsanordnung. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands setzte sie dabei auf sieben Monate nach Rechtskraft der Verfügung fest. Im Übrigen bestätigte sie den Gesamtentscheid vom 13. März 2019 und die Verfügung des AGR vom 8. Januar 2019. C. Dagegen haben B., C., D.________ und E.________ am 14. April 2020 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei die Baubewilligung mit den erforderlichen Ausnahmebewilligungen zu erteilen; eventuell sei auf die Wiederherstellung zu verzichten. Die EG Twann- Tüscherz hat mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge hat der Instruktionsrichter vor dem Hintergrund der Unwetter im Juli 2021 Auskunft über die Bauweise (verwendete Materialien) und den ak- tuellen Zustand des Bootshauses samt Fotografien sowie weitere Unterla- gen eingeholt. Am 15. November 2021 hat eine Delegation des Verwaltungs- gerichts einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durchgeführt, an dem neben den Parteien je ein Vertreter des AGR und des LANAT teilge- nommen haben. Die Fachperson des LANAT hat sich zum Protokoll geäus- sert, während der Vertreter des AGR auf Bemerkungen verzichtet hat. Die EG Twann-Tüscherz hat weitere Unterlagen zu den Akten gegeben, in der Sache aber keine zusätzlichen Bemerkungen angebracht. B., C., D.________ und E.________ haben weitere Fotografien eingereicht und in ihren Schlussbemerkungen an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101), die sie in ihrer Beschwerde beantragt hatten, haben sie verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 4 Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit am 21. September 2022 öf- fentlich beraten und entschieden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben als Gesamteigentümerin und -eigentümer der Bauparzelle ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Die Parzelle Nr. 1________ mit dem beschädigten Bootshaus liegt im Perimeter verschiedener Schutzgebiete/Bundesinventare: Die St. Petersinsel (Halbinsel) gehört als Objekt Nr. 1301 (St. Petersinsel – Heidenweg) zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), als Objekt Nr. 275 (Petersinsel) zum Bundesinventar der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 5 Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung und als Objekt Nr. 222 (Heidenweg/ St. Petersinsel) grösstenteils zum Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung. Zudem sind die Flachmoore als Objekt Nr. 2383 (Heidenweg) durch das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung geschützt. Die gesamte Halbinsel liegt im Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung Nr. 111 (Hagneckdelta und St. Petersinsel). Die Insel ist zudem ein kantonales Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet St. Petersinsel und Heidenweg, RRB Nr. 3100 vom 5.7.1989 [act. 18C]; sämtliche Pläne und Schutzgebiete einsehbar auf dem Geoportal des Kantons Bern unter: <www.map.apps.be.ch/pub>; vgl. vorne Bst. A; angefochtener Entscheid Sachverhalt und E. 2e; ferner bereits VGE 2011/337/338 vom 4.9.2012 E. 2.1). Die Parzelle liegt schliesslich im Perimeter des Uferschutzplans Nr. 9 «St. Petersinsel», bestehend aus dem Überbauungsplan, den Überbauungsvorschriften (nachfolgend: ÜV) und dem Realisierungspro- gramm, den die Gemeinde am 19. Mai 2003 gestützt auf das Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) erlassen hat (Sek- tor 1 «Ferienhäuser»; act. 12A). Der Wirkungsbereich dieser Sondernut- zungsplanung ist identisch mit dem (kantonalen) Naturschutzgebiet «St. Petersinsel/Heidenweg» (Art. 2 ÜV). 3. 3.1Strittig ist in erster Linie, ob die vorgesehenen Bauarbeiten am be- schädigten Bootshaus bewilligungsfähig sind. Einzugehen ist zunächst auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen. 3.2Gemäss Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschwei- zerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind einzig Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nut- zung der Moore und Moorlandschaften dienen (sog. Schutzzieldienlichkeit). Die Verfassung sieht demnach ein absolutes Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften vor und lässt Ausnahmen nur zu, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 6 sie deren Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Dagegen treffen das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und das darauf gestützte Verordnungsrecht eine Unterscheidung zwischen Mooren (d.h. Moorbiotopen; Art. 23a NHG) und Moorlandschaften (Art. 23b NHG). Art. 23d NHG ersetzt für Moorland- schaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielver- träglichkeit. In diesem Sinn lässt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit sie der Erhaltung der für die Moor- landschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (BGE 138 II 23 E. 3.3). Unter dieser Voraussetzung sind nach Absatz 2 derselben Bestim- mung insbesondere zulässig: a.die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; b.der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; c.Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; d.die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infra- strukturanlagen. Die Aufzählung der zulässigen Nutzungen ist nicht abschliessend («insbe- sondere»; zum Ganzen BGE 138 II 281 E. 6.2; BGer 1C_375/2019 vom 26.3.2021, in URP 2021 S. 449 E. 3.3; VGE 2012/463 vom 7.7.2014, in URP 2014 S. 668 E. 6.2 f.). Unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglich- keit werden unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen ausdrücklich als zulässig erklärt (Bst. b; Be- sitzstandsgarantie). Nicht erwähnt wird hingegen der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen. 3.3Art. 5.1 ÜV sieht für Bauten und Anlagen im Sektor 1 «Ferienhäuser» folgende Bestimmungen vor: Art. 5.1 1 [Im] Sektor 1 dürfen keine neuen Bauten und Anlagen jeglicher Art er- stellt werden. 2 Bestehende Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt wurden, dür- fen unterhalten, aber nicht ausgebaut und erweitert werden. Im Über- bauungsplan befindet sich eine Bestandesaufnahme der bestehenden Bauten und Anlagen. 3 Der Wiederaufbau bestehender oder zerstörter Bauten und Anlagen ist unzulässig. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz NHG (SR 451.0) und die Verordnung über den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 7 Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von natio- naler Bedeutung (MLV; SR 451.35). 4 [Abwasser] Wie Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG anerkennt die Uferschutzplanung somit den Besitzstand rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, spricht aber nur den Unterhalt an, nicht hingegen die Erneuerung; ausdrücklich ausgeschlossen werden der Ausbau und die Erweiterung (Abs. 2) sowie der Wiederaufbau (Abs. 3). 4. 4.1Nach Angaben der Beschwerdeführenden wurde das Bootshaus in den 1930er-Jahren rechtmässig erstellt (Beschwerde Rz. 30; Akten RSA pag. 33; Protokoll der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 15.11.2021 [act. 18A; nachfolgend: Protokoll] S. 3 und 5). Das Haus auf der Parzelle Nr. 1________ ist im Überbauungsplan als bestehend eingetragen (Art. 5.1 Abs. 2 ÜV). Es ist unbestritten, dass es als rechtmässig erstellt an- zusehen ist; gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Auch wenn ein Teil des Bootshauses beschädigt ist, handelt es sich zudem nicht um eine verfal- lene, abbruchreife Baute, für die grundsätzlich kein Besitzstand mehr bean- sprucht werden könnte (vgl. dazu Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Diss. Zürich 2003, S. 20 f. und 45 f.; Alexander Ruch, Die erweiterte Besitzstandsgaran- tie und die wichtigen Anliegen der Raumplanung, in Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 747 ff., 755; weiterführend hinten E. 6.2). Das Gebäude gehört nicht zur moorlandschaftstypischen Be- siedlung und seine Nutzung steht nicht im Einklang mit den Schutzzielen. Es wäre heute nicht bewilligungsfähig. Fraglich und umstritten ist, welche bauli- chen Arbeiten am Gebäude gestützt auf die Besitzstandsgarantie noch be- willigungsfähig sind. Zu klären ist vorab, was unter den Begriffen «Unterhalt» und «Erneuerung» gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG bzw. «Unterhalt» nach Art. 5.1 Abs. 2 ÜV zu verstehen ist. 4.2Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bleibt für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG (nicht abschliessend) umschriebenen Nutzungen nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 8 ein sehr enger Raum (BGE 138 II 281 E. 6.3 mit Hinweisen). Unzulässig sind insbesondere Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten, es sei denn, diese dienten – direkt oder indirekt – dem Schutz der Moorlandschaft (BGE 138 II 23 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt zudem im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle der hier anwendbaren Ufer- schutzbestimmung fest, dass auch ein Wiederaufbau zerstörter, ursprünglich rechtmässig erstellter Bauten nicht zulässig ist: Nach den bundesgerichtli- chen Erwägungen liegt es nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Be- sitzstandsgarantie in Moorlandschaften auf die eigentliche Substanzerhal- tung im Rahmen der normalen Lebensdauer beschränken wollte. Es trifft zwar zu, dass die Lebensdauer der bestehenden Ferienhäuser mit geeigne- ten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten verlängert werden kann, weshalb es – trotz des Wiederaufbauverbots – geraume Zeit dauern kann, bis die Ferienhaussiedlung auf der Petersinsel ganz verschwunden ist. Allerdings stehen die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten Nutzungen unter dem Vorbe- halt der Schutzzielverträglichkeit und sind vor dem Hintergrund von Art. 78 Abs. 5 BV restriktiv auszulegen. Insofern umfassen «Unterhalt» und «Erneu- erung» im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG in den Augen des Bundes- gerichts nur Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der bestehen- den Baute im Rahmen der normalen Lebensdauer. Dagegen entsteht durch den Wiederaufbau eine vollständig neue Baute, deren Lebensdauer (anders als beim Vorgängerbau) noch nicht (auch nicht teilweise) abgelaufen ist. In- sofern wird beim Wiederaufbau nicht der vorherige Zustand wiederherge- stellt, sondern die Schutzzielbeeinträchtigung wird in zeitlicher Hinsicht mas- sgeblich verlängert. Hinzu kommt, dass durch den Einsatz neuer Technolo- gien und Baumaterialien erfahrungsgemäss beständigere Bauten geschaf- fen werden. Zudem geht der Wiederaufbau mit Bodenveränderungen und Störungen (durch Baumaschinen usw.) einher, die in der Moorlandschaft un- zulässig sind (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1). 4.3Mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Besitzstandsgarantie nach Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG somit eng zu verstehen. Erfasst wird bloss eine Substanzerhaltung und nicht auch die Erweiterung oder der Wiederaufbau. Die Eigentümerschaft kann sich insoweit nur auf eine eingeschränkte Besitzstandsgarantie beru-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 9 fen. Die erweiterte Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c des Bundesge- setzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), die namentlich den Wiederaufbau zulässt (Abs. 2; vgl. für ein abgebranntes Bootshaus BGer 1A.255/2003 vom 2.6.2004, in ZBl 2005 S. 380 mit Bemerkungen von Arnold Marti, wobei der Wiederaufbau im kon- kreten Fall verweigert wurde), kommt hier nicht zum Tragen (vgl. auch Peter M. Keller, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 23d N. 14 mit Hinweisen; ferner Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1996, S. 260). Ausdrücklich zugelassen ist aber immerhin der Unterhalt und die (werterhaltende) Erneuerung, was ohnehin bereits von Verfassung wegen gilt (Art. 26 und 9 BV; vgl. für die verfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie etwa BGer 1C_651/2021 vom 24.5.2022 E. 4.1, 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 3.1, 1P.418/2002 vom 16.12.2002 E. 3.1.1 und 3.4.2; ferner Bernhard Waldmann, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 6.61 f.; Michael Pletscher, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 1C_332/2020 vom 22.4.2021, in AJP 2021 S. 1014 ff., 1021). Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG nach dem Gesagten zutreffend dargestellt und zu Recht festgehalten, dass ein (teilweiser) Wiederaufbau nach NHG und der Uferschutzplanung nicht zulässig ist (angefochtener Entscheid E. 2f und 2g). 4.4Weder Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG noch Art. 5.1 Abs. 2 ÜV umschrei- ben näher, was unter Unterhalt und Erneuerung konkret zu verstehen ist. Die Überbauungsvorschriften sprechen gar nur von «unterhalten» und erwähnen die Erneuerung nicht. Es ist fraglich, ob die Gemeinde die Besitzstandsga- rantie mit Blick auf die bundes- bzw. verfassungsrechtliche Regelung enger fassen dürfte. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die Entstehungs- geschichte der fraglichen Uferschutzbestimmung offenbleiben, sollte doch ursprünglich sogar der Wiederaufbau zugelassen werden (vgl. VGE 2011/337/338 vom 4.9.2012, bestätigt durch BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707). Für die Umschreibung des Besitzstands kommt der kommunalen Regelung daher keine eigenstän- dige Bedeutung zu. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, las- sen sich weder aus dem Wortlaut noch den Materialien zu Art. 23d Abs. 2 NHG sachdienliche Erkenntnisse zum genauen Umfang der Besitzstandsga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 10 rantie in Moorlandschaften ziehen. Dies auch darum, weil die Bestimmung in der parlamentarischen Beratung geändert wurde und die Begriffe «Unter- halt» und «Erneuerung» nicht im Detail diskutiert worden sind (vgl. Art. 15a NHG gemäss Botschaft des Bundesrats über die Änderung des NHG, in BBl 1991 III 1121 ff., S. 1135 und 1142 f., sowie die parlamentarische Bera- tung zu einem neuen Art. 23c, in AB S 1992 S. 618 ff. und AB N 1993 S. 2089 ff., 2102 ff.; angefochtener Entscheid E. 2g Fn. 58). 4.5Im öffentlichen Baurecht werden die Begriffe «Unterhalt» und «Er- neuerung» mehrfach und aus unterschiedlicher Optik verwendet, so bei- spielsweise im Zusammenhang mit der Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten (innerhalb und ausserhalb der Bauzone) oder mit der Baubewilli- gungspflicht (vgl. BVR 2014 S. 65 E. 5.3 f.). Klare begriffliche Definitionen fehlen. Gerade die Abgrenzung zwischen Unterhalt/Erneuerung einerseits und Wiederaufbau andererseits hat je nach der anwendbaren Regelung al- lerdings nicht die gleiche Tragweite: Während die Besitzstandsgarantie in- nerhalb der Bauzone nach bernischem Recht die zeitgemässe Erneuerung erlaubt, nicht aber den Wiederaufbau (Art. 3 Abs. 2 BauG; vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 3 N. 3 und 3b), sind ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24c RPG im Grundsatz beide Massnahmen möglich; insoweit besteht kein Bedarf an ei- ner genauen Begriffsklärung (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 6; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 23 und 39). Weiterführende Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus der von den Vorinstanzen herangezogenen Norm 469 (1997) «Erhaltung von Bauwerken» des Schweizerischen Ingenieurs- und Architektenvereins (SIA), weshalb offenbleiben kann, ob dieses Regelwerk hier überhaupt zu beachten ist. Die verfassungsrechtlich garantierte Besitzstandsgarantie um- fasst allein bestandeserhaltende Massnahmen. Dazu zählen Pflege, In- standhaltung und Reparaturen. Renovationen sind ebenfalls gewährleistet; entscheidend ist dabei, dass sie der Werterhaltung dienen, d.h. die Baute davor schützen, vorzeitig zu verfallen oder vor Ablauf der Lebensdauer ihrer Substanz unbenutzbar zu werden. Renovationen, die darüber hinausgehen, indem sie etwa Erweiterungsmassnahmen beinhalten, sind hingegen nicht erfasst (vgl. BGer vom 18.1.1990, in ZBl 1990 S. 354 E. 3c/aa mit Hinweis auf BGE 113 Ia 119; Bernhard Waldmann, Bauen ohne Baubewilligung?

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 11 Von klaren und den Zweifelsfällen, in Schweizerische Baurechtstagung 2017, S. 31 ff., 47 f.; Alexander Ruch, a.a.O., S. 747 ff., 750; Konrad Willi, a.a.O., S. 43 ff.). Nicht mehr von der verfassungs- bzw. baurechtlichen Be- sitzstandsgarantie gedeckt sind regelmässig Veränderungen, die so weit ge- hen, dass sie einem Neubau gleichkommen (sog. neubauähnliche Umge- staltung; vgl. dazu etwa BVR 2019 S. 550 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 16 und Art. 3 N. 3a; Konrad Willi, a.a.O., S. 91 und 96 ff.; ferner Alexander Ruch, a.a.O., S. 752 f. mit dem Hinweis, dass Wiederaufbauten je nach kantonaler Regelung nicht von vornherein unzulässig sind). 4.6Im Kontext des Natur- und Heimatschutzrechts ist zu beachten, dass die Besitzstandsgarantie nach Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG «unter der Vor- aussetzung» von Abs. 1 gewährleistet ist. Mit dem Erfordernis der Schutz- zielverträglichkeit nicht vereinbar wären wertvermehrende bauliche Mass- nahmen, die dazu führen, dass eine neuwertige Baute entsteht, die für sich eine neue Lebensdauer hat. Die Ferienhäuser auf der St. Petersinsel mit ih- ren Nebenbauten (z.B. Bootshäuser) sind mit dem Schutz der Moorland- schaft nicht vereinbar (vorne E. 4.1). Rechtmässig erstellte Bauten sind zwar zu dulden, aber nur im Rahmen ihrer Lebensdauer. Die Beschränkung auf substanz- bzw. bestandeserhaltende Massnahmen ist auch vor dem Hinter- grund der Schutzziele zu sehen, um längerfristig eine möglichst ungestörte Landschaft zu erreichen. In diesem Sinn ist das von Rechtsprechung und Lehre herangezogene Kriterium der Lebensdauer zu verstehen. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass jegliche Unterhalts- und Erneu- erungsarbeiten, die begriffsnotwendig zur Verlängerung der Lebensdauer ei- ner Baute beitragen, unzulässig sind (vgl. vorne E. 4.2). Der Anspruch auf Fortbestand der rechtmässig erstellten Baute zum Schutz der getätigten In- vestitionen bildet den Kern der Besitzstandsgarantie, die auch in Moorland- schaften gewährleistet ist. Es wäre widersprüchlich, diesen Anspruch einer- seits anzuerkennen, der Eigentümerschaft andererseits aber zu untersagen, Vorkehren zu treffen, die zur Erhaltung der Baute und ihrer Nutzung erfor- derlich sind (vgl. Konrad Willi, a.a.O., S. 43). Letzteres würde die Besitz- standsgarantie ihres Gehalts berauben. Den Fachbehörden, die offenbar eine strengere Sicht vertreten und den Unterhalt und die Erneuerung von widerrechtlich gewordenen Bauten in Moorlandschaften für grundsätzlich un- zulässig halten (vgl. insb. Stellungnahme der ANF vom 10.12.2021 [act. 20]),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 12 kann insoweit nicht gefolgt werden. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsver- ordnung; SR 451.35) und Art. 8 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung [Auenverordnung; SR 451.31]). Danach sorgen die Kantone dafür, dass bestehende Beein- trächtigungen von Objekten «bei jeder sich bietenden Gelegenheit» soweit als möglich behoben werden. Diese Bestimmungen sind in einem anderen Zusammenhang zu verstehen (z.B. Erneuerung der Konzession für ein Was- serkraftwerk, Durchführung einer Gewässerrevitalisierung und weitere Vor- haben; BVR 2018 S. 99 E. 3.3 mit Hinweisen; Arbeitshilfe «Bauten und An- lagen in Moorlandschaften», hrsg. vom Bundesamt für Umwelt, 2016 [nach- folgend: Arbeitshilfe Moorlandschaften; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Landschaft/Vollzugshilfen»], S. 35 Ziff. 2.4.12). Sie bedeuten nicht, dass besitzstandsgeschützte Unter- halts- und Erneuerungsarbeiten ausgeschlossen wären (vgl. auch Peter M. Keller, a.a.O., Art. 23c N. 10). Ebenso wenig lässt sich ein derart restriktives Verständnis von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG mit den Erwägungen des Bun- desgerichts zur Genehmigung des Uferschutzplans Nr. 9 «St. Petersinsel» begründen, wo die Frage eines Wiederaufbaus von zerstörten Gebäuden im Fokus stand (vgl. BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6). 4.7Nicht vertieft zu werden braucht die begriffliche Abgrenzung zwi- schen Unterhalt und Erneuerung. Beide Massnahmen fallen unter die Be- sitzstandsgarantie von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG. Nach der Arbeitshilfe Moorlandschaften gilt als Erneuerung einer Baute deren Instandstellung oder Sanierung (z.B. die energietechnische Sanierung), wobei Umfang, Er- scheinungsbild und Zweckbestimmung nicht verändert werden dürfen. Mit Unterhalt sind Unterhaltsarbeiten zur Erhaltung der Substanz und der Funk- tionsfähigkeit einer Baute oder Anlage gemeint, wie beispielsweise die re- gelmässige Pflege oder der Ersatz einzelner baulicher Bestandteile (S. 17 f. Ziff. 2.3.3). Es handelt sich mithin um eine graduelle Abstufung. 4.8Zusammenfassend bilden wesentliche Kriterien für zulässige Arbei- ten im Rahmen der Besitzstandsgarantie von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 13 ren Umfang und Tragweite gemessen an der Lebensdauer der Baute. Auch qualitative Aspekte spielen mit Blick auf die Schutzziele eine Rolle (z.B. Bau- material, Erscheinungsbild). Erlaubt sind werterhaltende Massnahmen, die dem Schutz der Baute vor Verfall dienen bzw. verhindern, dass sie vor Ablauf der Lebensdauer in ihrer Substanz unbenutzbar wird. Unter dieser Voraus- setzung kommen namentlich Instandstellungsarbeiten und Renovationen in Betracht. Nicht mehr erfasst sind hingegen Arbeiten, die wertvermehrenden Charakter haben und dazu führen, dass eine abgebrochene oder zerstörte Baute wiederaufgebaut wird oder Veränderungen vorgenommen werden, die einem Neubau gleichzusetzen sind. Dabei ist eine gesamthafte Würdigung im Einzelfall vorzunehmen. Selbständige Teile der fraglichen Baute oder An- lage (z.B. Neben- und Anbauten) sind separat und nicht zusammen mit dem Hauptbau zu beurteilen (vgl. für neubauähnliche Umgestaltungen Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3a). 5. 5.1Die Beschwerdeführenden werfen der BVD vor, den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. Das Ausmass des durch den umstürzenden Baum verursachten Schadens sei massiv übertrieben dargestellt. Die Vor- instanz sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, das Bootshaus sei nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar. 5.2Das Bootshaus auf der Parzelle Nr. 1________ steht auf der Nord- und Westseite auf einer Ufer-Bruchsteinmauer. Auf der Ostseite bilden betonumhüllte Stahlpfähle im Wasser das Fundament. Das Gebäude selber ist eine reine Holzkonstruktion. Die Aussenwände bestehen auf drei Seiten (Nord-, Ost- und Westseite) aus langen Holzbrettern; auf der Westseite (Wetterseite) sind diese mit Eternitschindeln geschützt. Der seeseitige Zugang für die Boote (Süden) lässt sich mit einem Metallgitter-Tor aus zwei Flügeln schliessen. Das Dach ist als sog. Pfetten- oder Sparrendach ausgestaltet mit einer Firstpfette und je einer Traufpfette (auch Fusspfette genannt) sowie mehreren Sparren. Als Pfette wird der horizontal gelegte Balken der Dachkonstruktion bezeichnet, während die Sparren – einander gegenüber liegend – von der Traufe zum First verlaufen. Auf den Sparren ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 14 die Dachlattung befestigt, bestehend aus schmalen Holzstreifen. Sie trägt die Dacheindeckung (vgl. zu den Begriffen Koepf/Binding, Bilderwörterbuch der Architektur, 5. Aufl. 2016, S. 125, 314 und 440 f.; <www.archipendium.com/architekturwissen/ architektur-lexikon/sparren/>; angefochtener Entscheid E. 2a Fn. 25-27; für eine illustrative Abbildung eines Pfettendachs <www.wikipedia.ch>, Stichwort «Dachbinder»). Für die Dacheindeckung des Bootshauses wurden Jura- bzw. Pfannenziegel verwendet, die aus Ton gefertigt sind (vgl. Konstruktionsbeschrieb der Beschwerdeführenden vom 24.8.2021 [act. 7]; Protokoll Augenschein S. 3 f., und Fotodossier [act. 18B und 23A]). 5.3Im Januar 2018 stürzte ein Baum auf die Südwestecke des Boots- hauses (vgl. vorne Bst. A und Fotos der Beschwerdeführenden [act. 17A]). In den Akten befinden sich zwei Kostenschätzungen zu den vorgesehenen Reparaturen. Eine erste Schätzung über Fr. 6'752.80 sieht folgende Zimme- rei- und Dachdeckerarbeiten vor (inkl. Fr. 1'490.-- für Material und Deponie- gebühren; vgl. Offerte vom 19.1.2018 [Akten RSA pag. 2]): Für die Ausfüh- rung werden ein Arbeitsboden über dem Wasser erstellt, die Ziegel aufge- deckt sowie Dachsparren und die Riegwandschwelle demontiert. Der Gie- belwandbinder wird angehoben und neu unterbaut. Es werden eine neue Riegwandschwelle und neue Dachsparren montiert sowie die Stirn-, Ort-, und Windbretter einschliesslich Ziegellattung ergänzt. Zudem werden Jura- und Pfannenziegel verlegt sowie Firstziegel ergänzt. Schliesslich wird die Riegwandfassade West geflickt (zu den Begriffen «Dachbinder» und «Rieg- wand» vgl. angefochtener Entscheid E. 2a Fn. 22 und 28). Im vorinstanzli- chen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden eine zweite Kostenschät- zung über Fr. 4'297.25 ein (inkl. Fr. 860.-- für Material und Deponiegebüh- ren; Offerte vom 9.4.2019 [Beilage 6 zur Beschwerde an die BVD]), die fol- gende Arbeiten beinhaltet: Für die Ausführung werden ein Arbeitsboden über dem Wasser erstellt und die Ziegel aufgedeckt. Es werden Dachsparren und die Riegwandschwelle geflickt sowie die Stirn- und Ortbretter inkl. Ziegellat- tung ergänzt. Zudem werden Jura- und Pfannenziegel verlegt sowie Firstzie- gel ergänzt. 5.4Nach Angaben der Beschwerdeführenden am Augenschein sind seit dem Bau des Bootshauses die Dachziegel auf der Westseite des Dachs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 15 (Wetterseite) und die ursprünglich bis in den Seegrund reichenden Holz- pfähle im unteren Teil durch Betonsockel ersetzt worden. Nach dem Sturm «Burglind» und dem Unwetter im Juli 2021 (Hochwasser) wurden folgende Arbeiten vorgenommen: Ein vertikaler Holzpfosten wurde wieder am Dach befestigt und mit einem Stein unterlegt (vgl. Fotos Nrn. 9, 12, 15, 17 und 23 [act. 18B]). Zudem wurden die Holzbretter der Westwand befestigt, damit die Eternitschindeln an der Aussenwand zum Schutz wieder montiert werden konnten (vgl. z.B. Foto Nr. 3 [act. 18B]). Schliesslich wurde im Sommer 2021 auf den Dachsparren eine provisorische Abdeckung zum Witterungsschutz angebracht (vgl. Fotos Nrn. 2, 3 und 5 [act. 18B]; Protokoll S. 3 f., 5 f.; ferner Fotos der Gemeinde vom 30.7.2021 mit Loch in der Westfassade [act. 11A] sowie Fotos der Beschwerdeführenden nach Ausführung der Arbeiten vom 23.8.2021 [act. 7A]). 5.5Die durch die Unwetter hervorgerufenen Schäden betreffen ganz überwiegend die Südwestseite des rund 9 m langen Bootshauses (Dach und Fassade). Konkret sind ein Sparren und eine Traufpfette, die Dachlattung sowie Ziegel beschädigt bzw. heruntergefallen. Nach den am Augenschein unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführenden fehlen auf der Firstpfette Ziegel auf einer Länge von ca. 80 cm und auf der westlichen Dachfläche seeseitig durchschnittlich auf einer Breite von 1,8 m; nur die un- terste Ziegelreihe ist auf einer Länge von ca. 2,7 m betroffen. Insgesamt be- schädigt wurde eine (Dach-)Fläche von 4,4 m 2 bei einer Fläche von 66 m 2 , ausmachend etwa 6,7 %. Die Ziegel müssen gemäss unbestrittener Darstel- lung der Beschwerdeführenden mehrheitlich nicht ersetzt, sondern lediglich neu aufgedeckt werden. Auch die zerbrochenen Dachlattungen könnten neu eingezogen und befestigt werden (Beschwerde Rz. 11 und 21; Protokoll S. 8). Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Bereich von rund einem Viertel der Gesamtlänge des Bootshauses seeseitig die Tragkonstruktion des Dachs (eine Traufpfette, ein Sparren und die Lattung) sowie die Dachziegel beschädigt wurden, weshalb das Dach in diesem Be- reich freigelegt ist (angefochtener Entscheid E. 2a). Die westliche Fassaden- wand ist teilweise eingedrückt worden, ein Seitenbrett aus Holz ist angeris- sen und die Eternitschindeln sind heruntergefallen, in der Zwischenzeit aber wieder montiert worden (vgl. E. 5.4 hiervor). Das Bootshaus besteht seit rund 90 Jahren und ist gemessen an seinem Alter in einem guten Unterhaltszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 16 stand. Die Fachperson des AGR hat ausgeführt, dass Holzhäuser und na- mentlich die Kernelemente der Dachkonstruktion jahrzehntelang halten kön- nen, solange sie trocken bleiben. Dach und Wetterfassade sind für die Sta- bilität des Gebäudes elementar (Protokoll S. 7). Der umgefallene Baum hat nicht dazu geführt, dass das Bootshaus bzw. die tragende Konstruktion im betroffenen Bereich eingestürzt ist. Wie sich das Verwaltungsgericht am Au- genschein überzeugen konnte, erfüllt das Gebäude im derzeitigen Zustand die Funktion als Abstellraum für Boote nach wie vor; trotz der Beschädigun- gen sind die Boote weitgehend vor der Witterung geschützt (vgl. Protokoll S. 5, 8 und Fotos Nrn. 17-20, 25 [act. 18B]; ferner Fotos der Beschwerdefüh- renden [act. 17A und 23A]). 5.6Die Vorinstanz hat das Ausmass des Schadens anhand der in den Vorakten vorhandenen Fotos und den beiden Kosteneinschätzungen aus- führlich und grundsätzlich zutreffend beschrieben. Allerdings trifft nach dem Gesagten nicht zu, dass das Bootshaus in seinem heutigen Zustand nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden kann. Hinsichtlich der vorge- sehenen Reparaturen ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Gegensatz zum Baugesuch und der 1. Offerte nur noch reduzierte Arbeiten beabsichtigen. Mit Blick auf die 2. Offerte sollen namentlich der beschädigte Dachsparren und die defekte Traufpfette nicht demontiert und ganz bzw. auf einem Viertel der Gebäudelänge ersetzt, sondern soll Bestehendes geflickt, d.h. «verleimt und verschraubt» bzw. die Konstruktion mit einer «Schiene» stabilisiert werden (vgl. Beschwerde Rz. 21; Protokoll S. 5). Auch nicht mehr vorgesehen sind Arbeiten am sog. Giebelwandbinder und der Riegwandfas- sade. Darauf sind die Beschwerdeführenden zu behaften und es ist nur noch das mit der 2. Offerte präzisierte Bauvorhaben zu beurteilen. 5.7Umstritten ist damit hauptsächlich die Rechtsfrage, ob die erwähnten Arbeiten noch unter den Besitzstand gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG fal- len. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, auf einen Augenschein zu verzich- ten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) kann ihr nicht vorgeworfen werden. Ob die Vor- instanz die Arbeiten zu Recht als nicht besitzstandsgeschützt beurteilt hat, ist eine andere Frage und bleibt nachfolgend zu prüfen (Michel Daum, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 17 Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 26 ff. und Art. 21 N. 28, je mit Hinweisen). 6. 6.1In rechtlicher Hinsicht ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht von einem teilweisen Wiederaufbau ausging oder ob sich die Arbeiten noch im zulässigen Rahmen des Unterhalts bzw. der werterhaltenden Erneuerung bewegen. 6.2Das Bootshaus ist gesamthaft betrachtet zu einem überwiegenden Teil intakt; namentlich ist es nicht teilweise eingestürzt und die Grundkon- struktion ist stabil. Es kann seine Funktion nach wie vor erfüllen. Die durch den umstürzenden Baum entstandenen Beschädigungen beschränken sich auf die Westfassade und das Dach (Seeseite). Die am Dach vorgesehenen Bauarbeiten betreffen nur knapp 7 % der Dachfläche. Zwar sind tragende Teile der Dachkonstruktion beeinträchtigt (eine Fusspfette und ein Sparren); sie sollen aber gemäss der massgebenden 2. Offerte nicht (teilweise) aus- gewechselt, sondern verleimt, verschraubt bzw. geschient werden. Vorbe- standene Bauteile werden durch gleichartige oder noch bestehende Ele- mente (heruntergefallene Ziegel) ersetzt. Es wird nicht in die Grundstruktur und Substanz der Baute eingegriffen. Das ist auch aus den bescheidenen Materialkosten ersichtlich (Fr. 860.-- inkl. Deponiegebühren; vgl. vorne E. 5.3). Eine Erweiterung oder Zweckänderung steht nicht zur Diskussion. Die Arbeiten bezwecken vielmehr, die noch vorhandene Gebrauchstauglich- keit mit einfachen Reparaturmassnahmen zu bewahren (Instandhaltung). Sie führen nicht dazu, dass das Bootshaus in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt wird (auch nicht in Teilen). Im Ver- hältnis zum gesamten Bootshaus gesehen handelt es sich (noch) um unter- geordnete Arbeiten, um den Verfall des Gebäudes vor Ablauf seiner Lebens- dauer zu verhindern. Insoweit bleibt der wesentlich grössere intakte landsei- tige Teil des Gebäudes massgebend, der nach wie vor in einem guten Un- terhaltszustand ist. Weil sich die Arbeiten weitestgehend auf bestehende Bausubstanz beziehen, ist entgegen der Vorinstanz nicht von einem (teilwei- sen) Wiederaufbau auszugehen (vgl. Mark Gisler, Das Wiederaufbaurecht, Diss. Zürich 2003, S. 42 mit Hinweisen zur Abgrenzung). Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, näher auf die betroffenen Schutzinteressen des in ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 18 schiedener Hinsicht geschützten Gebiets einzugehen. Die Schutzinteressen werden mit dem Vorhaben nicht neu betroffen. 6.3Die Reparatur der Seitenwand sowie des Sparrens, der Fusspfette sowie der (teilweise) Ersatz der Lattung und Ziegel bewegt sich somit im Rahmen des zulässigen Unterhalts bzw. der werterhaltenden Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG. Auch bei einem restriktiven Verständ- nis der Besitzstandsgarantie kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einem (unzulässigen) teilweisen Wiederaufbau gesprochen wer- den. Der angefochtene Entscheid hält folglich der Rechtskontrolle nicht stand und ist aufzuheben. 6.4Das Regierungsstatthalteramt hat das Baugesuch in Anwendung von Art. 24 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) wegen mangelnder Bewilli- gungsfähigkeit ohne Bekanntmachung abgewiesen (vorne Bst. A). Es hat darauf verzichtet, das Vorhaben insgesamt auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen. Das Verwaltungsgericht kann die beantragte Bewilligung daher nicht erteilen; vielmehr ist die Sache an das Regierungsstatthalteramt zurückzu- weisen zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Weiterungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erübrigen sich. 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsie- gen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)An- trags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vor- zunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut- heissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6). Die Beschwerdeführenden haben daher keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Gemeinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 19 und die BVD von der Verfahrenskostenpflicht ausgenommen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG), sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Was die Verlegung der Parteikosten angeht, ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit dem Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts wurde nicht nur über die Bewilligung des Vorhabens entschieden, sondern es wurden auch Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands angeordnet. In einem baupolizeilichen Verfahren ist die Gemeinde als notwendige Partei beteiligt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 4); sie kann sich der Kostenpflicht grundsätzlich nicht entziehen, indem sie keine Anträge stellt (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5). Im vorliegenden Fall lie- gen indes besondere Umstände vor, weil die Gemeinde erst wegen der Wie- derherstellungsanordnungen des Regierungsstatthalteramts die Stellung ei- ner notwendigen Partei erlangt hat. Baupolizeilich war sie mit der Angele- genheit nie befasst und hat auch keine entsprechenden Pflichten verletzt. Sie hat zudem im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt und in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt. Es rechtfertigt sich daher, die (gesamten) Parteikosten der Beschwerdeführenden dem Kanton Bern (BVD) aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7.2Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8'875.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend. Dies erscheint nach den genannten Kriterien als überhöht. Der Schwierigkeitsgrad der Streitigkeit ist als leicht überdurchschnittlich und der gebotene Zeitaufwand als durch- schnittlich zu bezeichnen. Es galt keine umfangreichen Akten zu sichten und der Augenschein dauerte nur etwas länger als eine Stunde. Der zeitliche Aufwand hat sich zudem reduziert, weil die Beschwerdeführenden bereits vor der BVD durch ihren Anwalt vertreten waren. Die Bedeutung der Streit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 20 sache ist unabhängig vom unbestritten emotionalen Wert des Bootshauses für die Beschwerdeführenden als unterdurchschnittlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb ein Parteikostenersatz von Fr. 7'000.-- zu- züglich Auslagen und MWSt als angemessen. 7.3Die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten sind nach denselben Grundsätzen neu zu verlegen, wobei die Parteikosten der Be- schwerdeführenden zulasten des Kantons Bern dem Regierungsstatthalter- amt aufzuerlegen sind (dekonzentrierte Verwaltung; Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanz- lichen Verfahren die vorgesehenen Arbeiten im Umfang reduziert haben (vorne E. 5.3), rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung. 8. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 16. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2022, Nr. 100.2020.126U, Seite 21 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Bau- und Verkehrsdirektion) hat den Beschwerde- führenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Partei- kosten, bestimmt auf Fr. 7'765.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen. 3. a) Für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne) hat den Be- schwerdeführenden für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdi- rektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'364.45 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne
  • Bundesamt für Raumentwicklung
  • Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
  • Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
  • Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
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Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 126
Entscheidungsdatum
21.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026