100.2020.121U HAT/SCA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. April 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann Rechtsanwalt A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend zweites Ablehnungsbegehren im Verfahren 100.2019.422
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2020, Nr. 100.2020.121U, Seite 2 Erwägungen: ̶ Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat am 20. Dezember 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben gegen die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 28. November 2019 betreffend Löschung im Anwaltsregister (Verfahren 100.2019.422). Er ersuchte für dieses Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. ̶ Der Abteilungspräsident teilte das Verfahren 100.2019.422 mit prozess- leitender Verfügung vom 7. Januar 2020 Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner zur weiteren Behandlung zu. ̶ Mit Zwischenentscheid vom 3. Februar 2020 wies Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfah- ren 100.2019.422 wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte den Ge- suchsteller auf, innert Frist entweder die Beschwerde zurückzuziehen oder einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen. Auf die vom Gesuchsteller am 24. Februar 2020 dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht am 25. Februar 2020 mangels rechts- genüglicher Begründung nicht ein (Verfahren 2C_184/2020). ̶ Am 23. März 2020 hat der Gesuchsteller ein erstes Ablehnungsbegeh- ren gegen Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner gestellt, begründet mit dessen abschlägiger Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. ̶ Mit Urteil vom 27. März 2020 ist der Abteilungspräsident auf das Ableh- nungsbegehren wegen verspäteter Geltendmachung des Ablehnungs- grunds nicht eingetreten (Verfahren 100.2020.101). ̶ Am 6. April 2020 ist ein weiteres Ablehnungsbegehren gegen Verwal- tungsrichter Dr. Nils Stohner betreffend das Verfahren 100.2019.422 beim Verwaltungsgericht eingegangen (Eingabe datiert am 5.4.2020). ̶ Der Gesuchsteller bezieht sich dabei auf die Verfügung 100.2019.422X6 vom 30. März 2020, in welcher die Bezahlung des Kostenvorschusses innert Nachfrist sowie das Nichteintreten auf das (erste) Ablehnungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2020, Nr. 100.2020.121U, Seite 3 begehren im Verfahren 100.2020.101 festgestellt werden. Dem Gesuch liegt zudem ein Presseartikel bei («Interview» eines Online-Magazins mit dem Gesuchsteller). ̶ Über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde ent- scheidet die Behörde unter Ausschluss des Betroffenen (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Be- handlung des Gesuchs zuständig. ̶ Parteieingaben müssen eine sachbezogene Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). ̶ Ob die Eingabe vom 5. April 2020 den Anforderungen an eine sachbe- zogene Begründung genügt, ist fraglich, kann aber mit Blick auf das Er- gebnis offenbleiben. ̶ Soweit der Gesuchsteller als Befangenheitsgründe dieselben Argumente ins Feld führen will wie bereits im Verfahren 100.2020.101 (namentlich die abschlägige Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege im Verfahren 100.2019.422), wird er darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit bereits durch das Verwaltungsgericht beurteilt worden ist und er gegebenenfalls den Rechtsweg gegen das Urteil vom 27. März 2020 beschreiten und dartun muss, weshalb zu Unrecht auf eine Verspätung seines Ablehnungsbegehrens geschlossen wurde. ̶ Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), an einem Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Partei verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Letztere Generalklausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die kei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2020, Nr. 100.2020.121U, Seite 4 nen anderen Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der konkreten Um- stände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gege- benheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden ei- ner Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen muss (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15). Aus den vom Gesuchsteller angerufenen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ergibt sich nichts anderes. ̶ Inwiefern sich allfällige objektiv begründete Ablehnungsgründe gegen Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner aus dem beigelegten «Interview» mit dem Gesuchsteller ergeben sollen, erschliesst sich nicht einmal ansatz- weise. Vielmehr werden dort vom Gesuchsteller ausschweifend pau- schale Anschuldigungen gegen die bernische, schweizerische und europäische Justiz, gegen die bernische Anwaltschaft sowie einzelne namentlich genannte Exponentinnen und Exponenten erhoben, wobei der hier Abgelehnte an keiner Stelle erwähnt wird. Solches ist offen- sichtlich nicht geeignet, Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner als befan- gen erscheinen zu lassen. ̶ Weitere, nicht bereits im Verfahren 100.2020.101 (verspätet) erhobene Einwände werden vom Gesuchsteller nicht angeführt. Inwiefern hier weitere Garantien der EMRK betroffen sein könnten, wie der Gesuch- steller geltend macht (Verbot der Folter, Art. 3 EMRK; Diskriminierungs- verbot, Art. 14 EMRK), ist nicht erkennbar. ̶ Das Ablehnungsbegehren vom 5. April 2020 ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. ̶ Über solche Gesuche entscheidet das Verwaltungsgericht in Zweierbe- setzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2020, Nr. 100.2020.121U, Seite 5 ̶ Von einem Schriftenwechsel konnte abgesehen werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). ̶ Der Gesuchsteller wird kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 1 und 3 VRPG). ̶ Bei diesem Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwi- schenentscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), gegen den die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ergriffen (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2020, Nr. 100.2020.121U, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).