100.2020.114U ARB/FLN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Beschwerdeführerin gegen Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020 Nr. 100.2020.114U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 21. Januar 2020 verstarb E.________ (geb. ...1934). Sie hinterliess ihre Kinder C., D. und A.________ als Erbinnen und Erben. Im Anschluss an die Aufnahme des Siegelungsprotokolls am 27. Januar 2020 beauftragte die Regierungsstatthalterin des Regierungsstatthalteramts Seeland (RSA) am 28. Januar 2020 Notar F.________ mit der Aufnahme des Steuerinventars. Die Verfügung wurde den Erbinnen und Erben eröffnet. In der Folge erklärte A.________ gegenüber dem RSA zunächst mündlich, am 6. Februar 2020 auch noch schriftlich, dass sie Notar F.________ als befangen erachte und mit dessen Einsetzung nicht einverstanden sei. Dar- aufhin widerrief die Regierungsstatthalterin die Verfügung vom 28. Januar 2020 und gab den Erbinnen und Erben Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Urkundsperson vorzuschlagen. Mit E-Mail vom 11. Februar 2020 schlugen C.________ und D.________ Notar G.________ vor. A.________ liess sich nicht vernehmen. Mangels Vorliegens eines übereinstimmenden Vorschlags aller Erbberechtigten bezeichnete die Regierungsstatthalterin mit Verfügung vom 3. März 2020 Notarin B.________ als Inventarnotarin, nachdem sie abgeklärt hatte, ob diese mit der Erblasserin bzw. einzelnen Erbinnen und Erben in Kontakt gestanden habe. B. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 30. März 2020 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung des RSA sei wegen möglicher Befangenheit von Notarin B.________ auf- zuheben. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 beantragt die Regierungsstatt- halterin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weder Notarin B., noch C. oder D.________ haben sich vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020, Nr. 100.2020.114U, Seite 3 Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 hat sich A.________ erneut zur Sache ge- äussert; sie hält sinngemäss an ihren Anträgen fest. Weiter beantragt sie, es sei der von Notar F.________ betreute Verkauf der Liegenschaft der Erb- lasserin im Jahr 2019 «durchleuchten zu lassen und gegebenenfalls richtig zu stellen». Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars [KInvV; BSG 214.431.1]); der Ausschluss- grund gemäss Art. 77 Bst. f VRPG kommt bei Steuerinventaren nicht zur An- wendung (vgl. VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 1.1, 2011/285 vom 31.5.2012 E. 1.1, 2009/357 vom 22.4.2010 E. 1.1, je mit Hin- weisen). 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Praxisgemäss wird Erbinnen und Erben die Befugnis zuerkannt, ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft gegen die Anordnung eines Steuerinventars Be- schwerde zu führen (vgl. VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 1.2, 2011/285 vom 31.5.2012 E. 1.2, 2011/67 vom 23.6.2011 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist daher befugt, in der vorliegenden Sache alleine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020 Nr. 100.2020.114U, Seite 4 1.3Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteiein- gaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten, an- sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 12). An Antrag und Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Be- gründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, weshalb dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – Der Be- schwerde ist zu entnehmen, dass die Verfügung des RSA vom 3. März 2020 betreffend die Einsetzung von Notarin B.________ zur Erstellung des Steuerinventars angefochten wird. Die Beschwerdeführerin zieht in Zweifel, dass sämtliche Ausstandsgründe eingehend geprüft worden sind. Ins- besondere sei nicht ausreichend geklärt worden, ob Verbindungen zwischen Notarin B.________ und dem zuvor eingesetzten Notar F.________ bestehen würden. Sie vertrage «nicht einen Hauch von Befangenheit.» Damit ergibt sich aus der Beschwerde sinngemäss der Antrag, die Verfügung vom 3. März 2020 sei wegen möglicher Befangenheit von Notarin B.________ aufzuheben. Entsprechend genügt die Eingabe knapp den herabgesetzten Anforderungen an eine Laieneingabe. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach einzutreten. 1.4Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der an- gefochtenen Verfügung, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020, Nr. 100.2020.114U, Seite 5 Art. 72 N. 6 f.). – Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin die «Durchleuchtung» des im Jahr 2019 erfolgten Verkaufs der Liegenschaft der Erblasserin beantragt. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Ver- fahren jedoch einzig die Beauftragung von Notarin B.________ mit der Aufnahme eines Steuerinventars; nicht hingegen der noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte Liegenschaftsverkauf. Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass grundsätzlich ein Steuerinventar aufzunehmen (Art. 209 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a KInvV; Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die di- rekte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Angeordnet wird das Inventar durch das zuständige RSA, das eine im Notariatsregister eingetragene No- tarin oder einen im Notariatsregister eingetragenen Notar mit der Aufnahme betraut (Art. 214 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4 Bst. c und Art. 5 Abs. 1 KInvV; Art. 159 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 4 InvV). Sind die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Inventars erfüllt, teilt das RSA dies den bekannten erb- berechtigten Personen schriftlich mit und lädt sie ein, eine Urkundsperson vorzuschlagen (Art. 4 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 KInvV). Schlagen die erb- berechtigten Personen nur eine einzige Urkundsperson vor, so erteilt die Re- gierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter dieser den Auftrag, das Inventar aufzunehmen, wenn nicht wesentliche Gründe gegen deren Er- nennung sprechen. Machen die erbberechtigten Personen keine oder mehrere (verschiedene) Vorschläge, so bezeichnet das RSA die Urkunds- person (Art. 20 Abs. 1 KInvV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020 Nr. 100.2020.114U, Seite 6 2.2Das in der KInvV vorgesehene Vorschlagsrecht der Erbinnen und Erben ist Ausdruck des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) ver- ankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 2.3, 2011/67 vom 23.6.2011 E. 2.1 f., je auch zum Folgenden). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Dazu ge- hört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache äussern zu können (vgl. auch Art. 21 VRPG; statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 I 11 E. 5.3, je mit Hinweisen). Das Anhörungsrecht verpflichtet die Behörde nicht nur, die Äusserungen der Parteien entgegenzunehmen, sondern auch dazu, diese Äusserungen zu würdigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 15). Damit die betroffene Partei ihr Äusserungsrecht wahrnehmen kann, muss ihr vorgängig zur Kenntnis gebracht werden, wozu sie sich äussern kann (vgl. BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2008 S. 97 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 135 I 187 E. 2.2). 2.3Im vorliegenden Fall hat es die Vorinstanz entgegen den Vorgaben gemäss Art. 19 Abs. 1 KInvV unterlassen, die Erbinnen und Erben einzu- laden, eine Urkundsperson vorzuschlagen. Stattdessen hat sie am 28. Janu- ar 2020 Notar F.________ mit der Aufnahme des Steuerinventars beauf- tragt, ohne die Erbberechtigten vorgängig anzuhören (vgl. Vorakten RSA [act. 4A] pag. 7). Erst nachdem die Beschwerdeführerin die Befangenheit des eingesetzten Notars geltend gemacht hatte (vgl. Vorakten RSA pag. 9), widerrief die Regierungssatthalterin am 10. Februar 2020 die Verfügung vom 28. Januar 2020 und gewährte den Erbinnen und Erben nachträglich das Recht, eine Urkundsperson vorzuschlagen (vgl. Vorakten RSA pag. 11 f.). – Der Verzicht auf eine vorgängige Anhörung der von der Verfügung Be- troffenen lässt sich mit den klaren Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 KInvV; vgl. auch Art. 21 VRPG) nicht vereinbaren. Es liegt da- her eine Gehörsverletzung vor. Die nachträgliche Gewährung des recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020, Nr. 100.2020.114U, Seite 7 lichen Gehörs und Rücknahme der angefochtenen Verfügung vermag daran nichts zu ändern (VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 2.3 ff.; vgl. auch Albert Scheller, Thurgau: Die kantonale Verwaltung leitet Gemeinden zur Gehörsverletzung an, in Jusletter vom 10.4.2017, N. 19 ff.). Durch den Widerruf der Verfügung vom 28. Januar 2020 und die nachträg- liche Gelegenheit zur Benennung einer Urkundsperson ist diese Gehörs- verletzung zwar geheilt worden. Die konkreten Umstände zeigen aber, dass sich das Vorgehen der Regierungsstatthalterin auch unter prozessöko- nomischen Gesichtspunkten keineswegs rechtfertigen lässt: Einerseits ist es nicht geeignet, Vertrauen in die Behörden und die von diesen beauftragten Urkundspersonen zu wecken. Andererseits ist der ursprünglich eingesetzte Notar offenbar bereits tätig geworden und beabsichtigt, seinen Aufwand den Erbinnen und Erben in Rechnung zu stellen (vgl. Vorakten RSA pag. 16), was Weiterungen befürchten lässt. Dennoch steht in Bezug auf die Beauf- tragung von Notarin B.________ fest, dass die rechtlichen Vorgaben insofern eingehalten sind, als die Beschwerdeführerin ihr Äusserungsrecht nachträglich hat wahrnehmen können und durch die Heilung der Ge- hörsverletzung auch keine Rechtsmittelinstanz verloren hat (zur Heilung von Gehörsverletzungen etwa BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 5A_897/2015 vom 1.2.2016 E. 3.2.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4 und 16). 3. Die Beschwerdeführerin äussert Zweifel an der Unbefangenheit von Notarin B., da nicht geprüft worden sei, in welcher Beziehung sie zu Notar F. stehe. Die Anordnung des Steuerinventars selbst ist unangefochten geblieben. 3.1Jede Person hat Anspruch auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Gerichts- und Verwaltungsbehörde (Art. 30 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 26 Abs. 1 bzw. Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 KV). Die Rechtsprechung und die Lehre leiten daraus insbesondere einen grund- rechtlichen Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ab, den das nachgeordnete Gesetzesrecht nötigenfalls ergänzt (Feller/Kunz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020 Nr. 100.2020.114U, Seite 8 Notter, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 10 N. 1). Die Urkundsperson hat vorab die Ausstandspflichten ge- mäss Art. 32 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) zu beachten und ist verpflichtet, die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (Art. 37 Abs. 1 NG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 KInvV). Sie untersteht jedoch auch den steuerrechtlichen Ausstandsregeln, soweit sie beim Vollzug des Steuergesetzes bzw. des DBG in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat (Art. 152 Abs. 1 StG bzw. Art. 109 Abs. 1 DBG). Die steuerrechtlichen Aus- standsregeln erfassen nicht nur Personen, die an Veranlagungs- sowie all- fälligen Rechtsmittelverfahren mitwirken; sie beziehen sich auf den ge- samten Vollzug des Gesetzes, so u.a. auch auf die Inventarisation und Sie- gelung (Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 152 N. 7; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 109 DBG N. 8; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 109 N. 8). Eine Mitwirkung in massgeblicher Stellung liegt vor, wenn die betreffende Person die Möglichkeit hat, den Inhalt der Verfügung oder Entscheidung er- heblich zu beeinflussen. Das trifft namentlich auf die Vorbereitung einer Ver- fügung oder eines Entscheids zu (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 109 N. 9; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 109 N. 9 ff.; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 152 N. 6 ff.; zum Ganzen auch Zweifel/Casanova/ Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 9 N. 6 ff.). Auch wenn es sich beim Steuerinventar nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht handelt, kommt ihm für nachfolgende Verfügungen in späteren Veranlagungsverfahren massgebliche Bedeutung zu. Es bildet Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person und dient als Hilfsmittel für deren hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 3.2; vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff., Art. 154 DBG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020, Nr. 100.2020.114U, Seite 9 N. 1 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 156 N. 19 f.; Zweifel/ Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 28 N. 2). Im Übrigen gelten die Aus- standsregeln grundsätzlich auch für Personen, die an einem Amtsbericht mitwirken (Auer/Binder, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 46 mit Verweis auf BGE 119 V 456 E. 5). Da- mit unterstehen Notarinnen und Notare, die mit einem Steuerinventar beauf- tragt werden, sowohl den notariellen als auch den steuerrechtlichen Aus- standspflichten (vgl. zum Ganzen VGE 2011/285 E. 3.2 f.). Letztere um- fassen mehr Lebenssachverhalte und sind strenger formuliert, weshalb nachfolgend nur deren Einhaltung überprüft wird. 3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Notarin B.________ bislang weder zur Erblasserin noch zu den Erbinnen und Erben in Kontakt gestanden habe, weshalb keine wesentlichen Gründe «für» (richtig: gegen) deren Ernennung als Inventarnotarin sprechen würden (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. 1.4; vgl. auch Telefonnotiz des RSA vom 2.3.2020, Vorakten RSA pag. 17). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung des RSA nicht. Hingegen ist der Beschwerde sinngemäss zu entnehmen, dass sie eine Befangenheit von Notarin B.________ aufgrund möglicher Be- ziehungen zu Notar F.________ befürchtet. Da keine Anhaltspunkte für Ausstandsgründe gemäss Art. 152 Abs. 1 Bst. a bis c StG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. a bis c DBG bestehen, steht allein eine Befangenheit im Sinn der Generalklausel von Art. 152 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. d DBG zur Diskussion. 3.3Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person zu wecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Ein Ausstandsgrund liegt nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen ver- mögen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1, 2011 S. 128 E. 2.2; VGE 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017]; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 109 N. 22; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 152 N. 5). Ein solcher ist etwa zu vermuten bei beson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020 Nr. 100.2020.114U, Seite 10 ders ausgeprägter Freundschaft oder Feindschaft oder einem besonderen Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Hingegen genügen Kollegialität sowie soziale oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Nachbarschaft, Duz- freundschaft, gemeinsames Studium oder auch gemeinsamer Militärdienst in der Regel nicht, solange sie nicht das Mass des sozial Üblichen über- steigen und die Sachlichkeit des Entscheids bzw. der Beurteilung in objek- tiver Weise bedrohen (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3 f. [Pra 108/2019 Nr. 51] mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 109 N. 23 f.; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 152 N. 19; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 17; Feller/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 10 N. 24; ausführlich Zweifel/ Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 9 N. 19 ff.). So liegt etwa auch im Ver- hältnis zwischen Parteivertreterinnen bzw. -vertretern und Gerichts- mitgliedern aufgrund der gemeinsamen Ausbildung, des fachlichen Aus- tauschs und der beruflichen Zusammenarbeit regelmässig eine gewisse per- sönliche Nähe vor. Sie vermag daher ohne besondere Umstände hinsichtlich der Intensität und Qualität der Beziehung in der Regel nicht den Anschein der Befangenheit hervorzurufen (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3 f. [Pra 108/2019 Nr. 51], 139 I 121 E. 5.1, 138 I 1 E. 2.4; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 9 N. 21; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 109 N. 23a). 3.4Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass Notarin B.________ zu Notar F.________ in einer Beziehung steht, die über eine kollegiale Bekanntschaft hinausgeht. Es ist auch möglich, dass sie sich gar nicht persönlich kennen. Selbst wenn jedoch Berührungspunkte bestehen sollten, wären diese nur von Bedeutung, sofern sie das sozial übliche Mass beruf- licher Kontakte übersteigen würden und dadurch allenfalls die Objektivität bei der Erstellung des Steuerinventars in Frage gestellt wäre. Hinweise für derartige Umstände liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Ohnehin ist nur schwer ersichtlich, inwiefern eine Beziehung zum Notar der Erblasserin die Unabhängigkeit der beauftragten Notarin beeinträchtigen könnte. So oder anders ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, Nachforschungen über theoretisch denkbare Ver- bindungen zwischen Notarin B.________ und Notar F.________ vorzunehmen, wenn dafür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime und das Verwaltungs- gericht hat Angaben und Unterlagen von Amtes wegen beizuziehen (Art. 18
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020, Nr. 100.2020.114U, Seite 11 Abs. 1 VRPG); diesem Grundsatz sind durch die parteiliche Mitwirkungs- plicht jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1 ff., Art. 20 N. 1; Auer/Binder, a.a.O., Art. 12 N. 16, Art. 13 N. 1). So sind Per- sonen, die aus einem Begehren eigene Rechte ableiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Gemäss dem Rügeprinzip und der Begründungspflicht sind die Parteien zudem ge- halten, ihre Vorbringen zu substanziieren (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 3). Entsprechend wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, zumindest darzulegen, welche Umstände konkret den Anschein einer Befangenheit von Notarin B.________ begründen könnten. Auch wenn kein strikter Beweis erforderlich ist und es genügt, dass die Befangenheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wird (vgl. BVR 2015 S. 213 E. 3.2; BGE 137 II 431 E. 5.2, 133 I 89 E. 3.2), sind vage und generell geäusserte Zweifel nicht ausreichend. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich zudem ausschliesslich auf eine mögliche Befangenheit von Notar F.. Entsprechend liegen hier bei objektiver Betrachtung keine Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit von Notarin B. gemäss Art. 152 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. d DBG erwecken würden. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der Befangenheit von Notar F.. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das RSA bei der Beauftragung einer Urkundsperson für die Erstellung des Steuerinventars im Erbfall E. zwar das rechtliche Gehör der Erbinnen und Erben verletzt hat, diese Gehörsverletzung jedoch geheilt wurde. Das weitere Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Objektive Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 152 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. d DBG und eine Befangenheit von Notarin B.________ zufolge möglicher Verbindungen zu Notar F.________ liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Solche Beschwerden beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020 Nr. 100.2020.114U, Seite 12 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2020, Nr. 100.2020.114U, Seite 13 Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.