100.2020.102U publiziert in BVR 2026 S. 7 HER/TMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Verweigerung einer Härtefallbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2020; 2017.POM.582)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der philippinische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1975) reiste am 13. April 2011 in die Schweiz ein. Gestützt auf eine unbefristete Anstellung erhielt er zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung und im Jahr 2013 eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis zum 12. April 2017. Als er im Feb- ruar 2017 erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte, war er infolge Verlusts seiner Anstellung auf Stellensuche. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migra- tionsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 14. August 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheits- direktion [SID]). Mit Entscheid vom 21. Februar 2020 wies die SID die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 24. März 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtene «Verfügung» sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlän- gern. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amt- liche Anwältin ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 3 Die SID hat mit Vernehmlassung vom 23. April 2020 die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2021 hat die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amt- liche Anwältin bewilligt. Gleichzeitig hat sie ihre vorläufige Einschätzung zur Rechtslage dargelegt und die SID ersucht, sich erneut zur Sache zu äussern und Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 hat die SID an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festgehalten. Am 2. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin dem Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) zwei Rechtsfragen zur Stellungnahme unterbreitet. Das SEM hat sich am 5. August 2021 vernehmen lassen. Am 10. November 2021 hat die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern. Die SID hat auf eine Stellung- nahme verzichtet (Eingabe vom 2.12.2021). A.________ hielt mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 sinngemäss an seinen Begehren fest. Gleichzeitig hat er beantragt, es sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, während des hängigen Beschwerdeverfahrens einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Dieses Gesuch hat die Instruktionsrichterin nach An- hörung der SID mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2022 bewilligt. In der Folge teilte A.________ mit, er habe am 2. Mai 2022 eine Stelle angetreten, und reichte den Arbeitsvertrag nach (Eingaben vom 2.6. und 30.8.2022). Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet (Eingabe vom 2.9.2022). Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 4 nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkraft- treten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). 3. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist Staatsangehöriger der Philippinen. Er reiste am 13. April 2011 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein zwecks Antritts einer Stelle als Hausangestellter (Housekeeper/ Cook/Butler) bei einem in ... (Einwohnergemeinde ...) wohnhaften saudi- arabischen Staatsangehörigen bzw. dessen Familie (Akten MIDI pag. 5, 14 f., 18). Im gleichen Haushalt war bereits seit Juli 2009 seine Schwester, B.________ (Jg. 1972), als Kindermädchen und Hausangestellte tätig (act. 6A pag. 4, 6, 11 f., 14). Die Ermächtigung zur Visumserteilung enthielt entsprechend der Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM; heute:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 5 SEM) vom 26. Januar 2011 den Vermerk, dass der Stellen- und Funktionswechsel ausgeschlossen und jede Verlängerung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu unterbreiten ist (Akten MIDI pag. 1 f., 14). Nach seiner Einreise erhielt der Beschwerdeführer eine kontingentierte, auf ein Jahr befristete Kurzaufenthaltsbewilligung, die um ein weiteres Jahr verlän- gert wurde und bis zum 12. April 2013 gültig war (Ausweis L; Akten MIDI pag. 1, 23, 26). Nach deren Ablauf erteilte das damalige MIP dem Beschwer- deführer gestützt auf das unveränderte Arbeitsverhältnis eine Aufenthalts- bewilligung zwecks Erwerbstätigkeit, die ebenfalls einem Kontingent unter- lag (vgl. aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 Abs. 1 VZAE, je in der Fassung vom 3.12.2010 [AS 2010 S. 5959 f.]). Zuvor hatte das BFM mit Verfügung vom 30. April 2013 seine Zustimmung zum positiven arbeitsmarktlichen Vorent- scheid des Amts für Berner Wirtschaft (beco; heute: Amt für Wirtschaft [AWI]) erteilt. Das BFM verknüpfte seine Zustimmung u.a. (erneut) mit den folgen- den «Bedingungen»: Der Stellen- und Funktionswechsel sei nicht gestattet und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Aufenthaltszweck er- füllt und müsse der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen (Akten MIDI pag. 34 ff.). Dessen Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge – jeweils mit Zustimmung der Arbeitsmarktbehörde – jährlich verlängert, zuletzt bis zum 12. April 2017 (Ausweis B; Akten MIDI pag. 42 f., 48 f., 51, 59 f., 62). 3.2Als der Beschwerdeführer im Februar 2017 erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte, war er bei der Regionalen Arbeits- vermittlung (RAV) ... angemeldet und gab an, er sei im Oktober 2016 von seinem Arbeitgeber entlassen worden (Akten MIDI pag. 64 ff.). Ab Mai 2017 wurde er sozialhilferechtlich unterstützt (Akten POM pag. 127; Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.12.2021 S. 8 [act. 16]). Am 12. Juli 2017 ver- weigerte das MIP die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung einer Härtefallbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 79 ff.). Während des vorinstanzlichen Verfahrens (am 9.11.2017) legte der Be- schwerdeführer einen neuen (bis 31.3.2018 befristeten) Arbeitsvertrag («Portier de l’étage» in einem Hotel) ins Recht. Das diesbezügliche Stellen- antrittsgesuch wies die Arbeitsmarktbehörde in der Folge formlos ab (Akten POM pag. 31-27, 97-92). Am 25. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer sowohl bei der Arbeitsmarktbehörde als auch bei der Vorinstanz einen wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 6 teren, unbefristeten Arbeitsvertrag ein. Nachdem ihm offenbar auch dieser Stellenantritt verweigert worden war, zog er sein Gesuch um Stellenantritt zurück (Akten POM pag. 51-47, 112). Am 28. Januar 2022 bewilligte ihm die Instruktionsrichterin antragsgemäss die Ausübung einer unselbständigen Er- werbstätigkeit für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (act. 19). Im Mai 2022 trat er eine Vollzeitstelle als «Housekeeper» in einem Privathaushalt in ... an (vorne Bst. C; Eingabe des Beschwerdeführers vom 2.6.2022 [act. 21] und Beschwerdebeilage [BB] 15 [act. 21A]). Mit dem Gehalt dürfte er sich zumindest weitestgehend von der Sozialhilfe gelöst ha- ben können (netto Fr. 3'900.--/Monat bei Vollzeitanstellung, kein 13. Monats- lohn; Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.8.2022 [act. 23] und BB 16 [act. 23A]). 3.3Die Schwester des Beschwerdeführers, die damals nach wie vor beim saudischen Arbeitgeber tätig war (vgl. vorne E. 3.1), berichtete dem MIDI am 31. Juli 2019 über die dortigen (angeblich) ausbeuterischen Arbeits- bedingungen (vgl. Aktennotiz vom 31.7.2019 [BB 8]). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, leitete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Arbeitgeber wegen sexueller Nötigung, Ausnützung einer Notlage und Wucher ein. Seit Oktober 2019 ist die Schwester des Beschwerdefüh- rers nicht mehr für den betreffenden Arbeitgeber tätig. Ihre Aufenthaltsbewil- ligung wurde u.a. zwecks Mitwirkung im Strafverfahren zumindest vorläufig weiterhin verlängert unter Aufhebung der Kopplung an das frühere Arbeits- verhältnis; am 1. Juli 2020 trat sie die Stelle als Hausangestellte in einem anderen Haushalt im Berner Oberland an (vgl. Beschwerde S. 8; act. 6A pag. 112 ff., 132, 136 ff., 170 ff.). 3.4Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv, erstmals diagnostiziert (anam- nestisch) im November 2011 in Indonesien. Seit August 2013 wird er an der Universitätsklinik für Infektiologie am Inselspital Bern behandelt. Gemäss ärztlichem Bericht vom 22. März 2019 wurde die antiretrovirale Therapie mehrmals umgestellt, zuletzt im Januar 2019 auf ein sogenanntes Eintablet- tenregime (One-Pill- bzw. Single-Tablet-Regime) mit dem Medikament Odef- sey. Die HIV-Infektion befindet sich im Stadium B3 (vgl. BB 6). Dies bedeutet gemäss international gebräuchlicher Klassifikation, dass die Krankheit symp- tomatisch verläuft, AIDS aber noch nicht ausgebrochen ist (Code U60.2!

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 7 nach ICD-10-GM [Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification], vgl. <www.bfarm.de>, Rubriken «Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD- 10-GM»; vgl. zur Klassifikation auch VGE 2012/414 vom 11.7.2013 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014] E. 5.2.3; BVGE 2009/2 E. 9.1.4). Beim Beschwerdeführer wurden weiter eine chronische Niereninsuffizienz und intermittierender Substanzabusus (Methamphetamin, Alkohol, Nikotin) diagnostiziert. Ausserdem wurden seine «grenzwertig erhöhten Blutdruck- werte» medikamentös behandelt (vgl. ärztlicher Bericht vom 22.3.2019 [BB 6]). Aufgrund einer depressiven Episode im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust der Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführer von der Aidshilfe Schweiz dem psychiatrischen Dienst ... zugewiesen, wo er seit Mai 2017 in Behandlung ist. Er fürchtet, in seinem Heimatland aufgrund seiner HIV-Erkrankung diskriminiert zu werden und keine Arbeit zu finden (vgl. Berichte der psychiatrischen Dienste vom 5.7.2017 und 1.4.2019 [BB 4 und 7]). Gemäss der behandelnden Psychologin bezwecken die psychologischen bzw. psychotherapeutischen Gespräche vor allem eine emotionale Stabilisierung. Begleitend wird der Beschwerdeführer psycho- pharmakologisch therapiert mit Quetiapin und Escitalopram. Die seit mehre- ren Jahren drohende Gefahr einer Wegweisung habe enorme Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, die sich eher ver- schlechtere. Die bereits bestehende Traumatisierung werde durch die an- dauernde Belastung weiter verstärkt und sei in der aktuellen Unsicherheit nicht behandelbar. Eine nachhaltige psychotherapeutische Behandlung im eigentlichen Sinn sei erst möglich, wenn existenzielle Sicherheit bestehe (vgl. Therapieberichte vom 10.3.2020 [BB 9] und 20.12.2021 [BB 14, act. 16A]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 8 4. Streitig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AuG). Die Aufenthaltsbewilli- gung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Ver- längerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes- verfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlänge- rung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4.2Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt im Jahr 2011 unbestrit- tenermassen auf der Grundlage behördlichen Ermessens bewilligt (vgl. Art. 18 und 20-25 AuG) und die (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung jeweils ermes- sensweise verlängert. Er macht in seiner Beschwerde denn auch keinen Auf- enthaltsanspruch geltend, ruft mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (act. 16 S. 6) jedoch (erstmals) den Privatlebensschutz an. – Das Recht auf Privatle- ben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann durch eine Entfernungsmassnahme verletzt werden, wenn die wegzu- weisende Person in der Schweiz besonders intensive Beziehungen hat, die über eine normale Integration beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hin- ausgehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen,

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dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass

eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann

es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehn-

jährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht

genügen (BGE 144 I 266 E. 3.9; seither BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022

  1. 4.3, 2C_821/2021 vom 1.11.2022 E. 2.1.2 f.; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019
  2. 314 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer weilt mittlerweile seit mehr als elf

Jahren in der Schweiz. Seinem prozeduralen Aufenthalt seit dem 12. Juli

2017 (vgl. vorne Bst. A) kann im Rahmen des Privatlebensschutzes jedoch

nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Auf-

enthalt (BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Den Richt-

wert von zehn Jahren hat der Beschwerdeführer auch unter Berücksichti-

gung der langen Verfahrensdauer nicht erreicht (Einreise am 13.4.2011). Un-

ter diesen Umständen ist das Privatleben nicht tangiert (vgl.

BGer 2C_611/2021 vom 25.8.2021 E. 3.3.1, 2C_638/2018 vom 15.7.2019

E. 3.2), zumal mit Blick auf das Folgende: Die Integration des Beschwerde-

führers erscheint insgesamt als nicht gelungen, auch unter der Annahme,

dass nicht er selber den Stellenverlust und die daraus resultierende Sozial-

hilfeabhängigkeit verschuldet hat. Er stellt die vorinstanzliche Feststellung

nicht substanziiert in Abrede, wonach er in der hiesigen Gesellschaft sozial

nicht verankert ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.5). Zudem hat er sich

sprachlich unterdurchschnittlich integriert, verfasste er doch sein kurzes,

dem Verlängerungsgesuch vom Februar 2017 beigelegtes persönliche

Schreiben in englischer Sprache und besuchte er noch im Jahr 2019, nach

achtjährigem Aufenthalt in der Schweiz, einen Deutschkurs (Akten MIDI

pag. 67; Therapiebericht vom 1.4.2019 S. 2 [BB 7]). Selbst wenn (auch) die

mangelhafte soziale und sprachliche Integration auf die Arbeitsbedingungen

bei seiner früheren Stelle zurückzuführen sein sollten, ändert dies nichts da-

ran, dass der Beschwerdeführer insgesamt unterdurchschnittlich integriert

ist. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

fällt damit ausser Betracht.

4.3Das MIP hat die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AuG verweigert (Nichteinhal-

ten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), weil der Beschwerde-

führer seine Arbeitsstelle verloren hatte und der Aufenthaltszweck gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 10 der Verfügung des BFM vom 30. April 2013 (vgl. vorne E. 3.1) damit erfüllt sei; zudem gebe es keine Hinweise, die eine Härtefallbewilligung rechtferti- gen könnten (Verfügung vom 12.7.2017 S. 3 f. [Akten MIDI pag. 81 f.]). Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Vorinstanzen hätten ihm den Auf- enthalt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu Unrecht (ermessensweise) verweigert (schwerwiegender persönlicher Härtefall; Beschwerde S. 4 ff.). Die SID hat diesen Bewilligungstatbestand geprüft, ohne die Frage nach dem Widerrufsgrund aufzuwerfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 und 6). 4.4Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthalts- zweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Erfolgte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforder- lich (Art. 54 VZAE). Sofern der Aufenthaltszweck vor Ablauf der Bewilli- gungsdauer entfällt, kann die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. d AuG widerrufen werden (vgl. BGer 2C_332/2018 vom 17.1.2019 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 289 E. 3.6.3; BVR 2011 S. 289 E. 6.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). – Grundsätzlich ist ein Wider- rufsgrund in der vorliegenden Konstellation (Ermessensbewilligung) nicht Voraussetzung für die Nichtverlängerung der Bewilligung: Aus Art. 33 Abs. 3 AuG, wonach die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen, lässt sich nicht schliessen, die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlän- gerung erfordere zwingend das Vorliegen eines Widerrufsgrunds. Vielmehr kann die Nichtverlängerung auch dann zulässig sein, wenn kein Widerrufs- grund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt. Denn die Ver- weigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach weniger strengen An- forderungen als bei der Anspruchsbewilligung und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermessensweisen Bewilligungsverlän- gerung absehen (BVR 2013 S. 73 E. 3.3). Umgekehrt ist die ermessens- weise Bewilligungsverlängerung (bei erloschenem Bewilligungsanspruch wegen eines Widerrufsgrunds) grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Ent- fernungsmassnahme aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall ver- hältnismässig wäre (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6.3, 2013 S. 73 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 11 5. Zum Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AuG ergibt sich Folgendes: 5.1Wie ausgeführt (E. 4.4 hiervor) kann grundsätzlich dahingestellt blei- ben, ob dieser Widerrufsgrund erfüllt ist. Allerdings rechtfertigt sich hier zu prüfen (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 20a Abs. 1 VRPG), ob die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zulässigerweise an seine frühere Arbeitsstelle gekoppelt gewesen mit der Folge, dass der Aufenthaltszweck mit der Been- digung des Arbeitsverhältnisses erfüllt gewesen sei und der Beschwerdefüh- rer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AuG gesetzt habe. 5.2Der Beschwerdeführer war ab seiner Einreise in die Schweiz unbe- strittenermassen im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) im Jahr 2013 verknüpfte das BFM seine Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid (vgl. aArt. 85 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31.8.2015 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5526]) mit der Bedingung, dass der Stellen- und Funktionswechsel nicht gestattet und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Aufenthaltszweck erfüllt sei (vgl. vorne E. 3.1). Zur Zulässigkeit dieser Bedingung ist Folgendes zu erwägen: 5.2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 AuG können Personen mit einer Aufenthalts- bewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zu- gelassen sind, ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben (Satz 1). Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln (Satz 2). Nach der Bot- schaft des Bundesrats zum AuG (in BBl 2002 S. 3709 ff.) sollen damit Per- sonen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Überwinden der strengen Zu- lassungsvoraussetzungen «unter gewissen Bedingungen» eine möglichst grosse geographische und berufliche Mobilität erhalten und eine Einschrän- kung der Mobilität soll nur noch zum Schutz berechtigter öffentlicher Interes- sen möglich sein (S. 3751 [Ziff. 1.3.6.5] und S. 3791 [zu Art. 37 des Ent- wurfs]). 5.2.2 Das SEM hat am 5. August 2021 zur Frage Stellung genommen, ob es mit Art. 38 Abs. 2 AuG vereinbar ist, eine zur (unselbständigen) Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 12 tätigkeit ausgestellte Aufenthaltsbewilligung an eine bestimmte Arbeitsstelle zu koppeln bzw. den Stellenwechsel zu untersagen und eine solche Ein- schränkung als Bedingung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AuG auszugestalten. Es hält Folgendes fest (act. 11; nachfolgend: Amtsbericht SEM): Die Zulas- sung von Hausangestellten aus Drittstaaten für Haushaltsaufgaben und/oder Kinderbetreuung usw. sei gemäss langjähriger Praxis in Einzelfällen gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AuG bzw. AIG möglich, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 4.7.15 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013, Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Stand: 1.11.2021; Weisungen AIG; einsehbar unter <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/ I. Ausländerbereich») kumulativ erfüllt sind. Es handle sich um eine «Aus- nahmezulassung» (höchstens 20 Zulassungen pro Jahr). Hausangestellte, die mit Haushaltsaufgaben und/oder Kinderbetreuung beauftragt seien, gäl- ten als «qualifiziert» im Sinn dieser Bestimmung, «wenn sie bereits vorher bei derjenigen Familie (und Gesuchstellerin) in einem ordentlichen Arbeits- verhältnis von mindestens zwei Jahren angestellt waren, welche sich vorübergehend oder definitiv in der Schweiz niederlässt» (ebenso Weisun- gen AIG Ziff. 4.7.15.2). Aufgrund der Anforderung vorgängiger Anstellung entfalle der Vorrang von inländischen Arbeitnehmenden und freizügigkeits- berechtigten Personen nach Art. 21 AuG und sei deshalb zwingend, die (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung an das konkrete Arbeitsverhältnis zu «binden» mittels Bedingung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AuG (ebenso Weisungen AIG Ziff. 4.7.15.1). Die damit einhergehende Einschränkung des Stellenwechsels sei mit Art. 38 Abs. 2 AuG vereinbar. Ohne «Bindung» an das Arbeitsverhält- nis dürften drittstaatsangehörige Hausangestellte nicht mehr zugelassen werden, da sie die Voraussetzungen nach Art. 18 ff. AuG nicht erfüllen wür- den. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hält die Rechtsauffassung des SEM für geset- zes- und systemwidrig. Es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleich- behandlung dar, ihm die in Art. 38 Abs. 2 AuG eingeräumten «Freiheiten» zu verwehren, bloss weil er ursprünglich gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. c AuG und damit «in Abweichung von den übrigen Zulassungsvoraussetzungen» zugelassen worden sei. Werde ihm der Stellenwechsel untersagt, sei er ins- besondere gegenüber privaten Hausangestellten benachteiligt, die in Haus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 13 halten von mit Vorrechten und Immunitäten begünstigten Personen arbeiten (act. 16 S. 2). 5.2.4 Der Konkretisierung in den Weisungen AIG kommt als Verwaltungs- verordnung zwar nicht die Verbindlichkeit eines Rechtssatzes zu, sie ist aber nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, soweit ihre Anwendung eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulässt bzw. die rechtlichen Vorgaben überzeu- gend und in praktikabler Weise konkretisiert. Ihr ist jedoch die Anwendung zu versagen, wenn das Ergebnis im Einzelfall mit Sinn und Zweck der Ge- setzesbestimmung nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder die im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots erforderlichen Differenzierungen allzu sehr ver- nachlässigt werden (vgl. BVR 2021 S. 463 E. 6.1 mit Hinweisen; VGE 2020/421 vom 8.11.2022 [zur Publ. bestimmt] E. 5.5.2). 5.2.5 Das SEM konkretisiert in Ziff. 4.7 der Weisungen AIG die je Branche zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen (Art. 23 AIG) für eine Zulas- sung zur Erwerbstätigkeit («Branchenregelungen»). Die Kriterien dienen als Richtlinie bei der Gesuchsbehandlung im Einzelfall (vgl. Weisungen AIG Ziff. 4.3.5). Wie das SEM in seinem Amtsbericht darlegt und aus den Wei- sungen AIG hervorgeht, können Hausangestellte grundsätzlich nur zugelas- sen werden, wenn sie bereits im Ausland während mindestens zwei Jahren bei derselben Arbeitgeberin (in gleicher Funktion) angestellt waren und die- ses Arbeitsverhältnis in der Schweiz weitergeführt werden soll. Im Gegenzug komme der «Inländervorrang» nach Art. 21 AuG nicht zur Anwendung (vgl. vorne E. 5.2.2). Wenn das SEM in solchen Fällen seine Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid unter der Bedingung erteilt, der Stellen- und Funktionswechsel sei ausgeschlossen – wodurch im Ergebnis die Aufent- haltsbewilligung an die Arbeitsstelle gekoppelt wird –, bestehen dafür sach- liche Gründe, zumal damit Drittstaatsangehörigen der Zugang zur Erwerbs- tätigkeit als Hausangestellte ohne Konkurrenz aus der Schweiz oder dem EU-/EFTA-Raum und unabhängig von Integrationsgesichtspunkten ermög- licht wird (vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 21 AIG N. 1, Art. 23 AIG N. 7). Die Vorgabe des SEM ist durch das Gesetz gedeckt: Art. 38 Abs. 2 AuG ist nicht isoliert zu betrachten, sondern unter Beachtung seiner systematischen Stellung im Gesetz. Daraus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 14 erhellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, die freie berufliche Mobilität von Personen mit Aufenthaltsbewilligung mittels entsprechender Bedingungen einzuschränken (vgl. Art. 33 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 VZAE; Corne- lia Junghanss, Ausländische Personen als Arbeitnehmende, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 26.102). Eine solche Einschrän- kung bei Ausnahmezulassungen wie der hier interessierenden (vgl. Art. 23 Abs. 3 AuG einleitend) erscheint zudem durch das öffentliche Interesse an einer konsistenten Zulassungspraxis im Rahmen des AuG bzw. AIG gedeckt (vgl. vorne E. 5.2.1). Diese Lösung dürfte auch im Interesse der Hausange- stellten liegen, die ansonsten kaum mehr zugelassen würden. So leuchtet ein, dass eine Zulassung von drittstaatsangehörigen Hausangestellten zwecks Weiterarbeit für bisherige Arbeitgebende kaum mehr möglich wäre, könnten diese nicht im Sinn der Weisungen zu einem Aufenthalt zwecks Er- werbstätigkeit gelangen. Die Ungleichbehandlung hinsichtlich der berufli- chen Mobilität ist damit sachlich begründet und mit den gesetzlichen Vorga- ben vereinbar (anders im Ergebnis VGer ZH VB.2021.00824 vom 19.1.2022 E. 2.3; vgl. auch Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 33 AIG N. 6, der eine Beschränkung des Stellenwechsels bei Aufenthaltsbewilligungen generell für unzulässig hält). 5.2.6 Aus der Verordnung vom 6. Juni 2011 über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen (Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV; SR 192.126), kann der Beschwerdefüh- rer nichts für sich ableiten. Denn diese ist auf ihn nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. b PHV) und bezweckt in ihrem Anwendungsbereich gerade eine vom AuG abweichende Regelung (vgl. Art. 98 Abs. 2 AuG). Sie führt das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12) aus, ein eigentliches Sonder- recht, das mit einem von jenem nach der allgemeinen Ausländergesetz- gebung deutlich abweichenden Status verbunden ist (vgl. VGE 2021/298 vom 9.8.2022 [zur Publ. bestimmt], insb. E. 2.2 und 4.4). Im Übrigen knüpfen auch Einstellung und Aufenthalt dieser privaten Hausangestellten an die Funktion der Arbeitgebenden an (Kraege/Maurer, Sonderregelungen für Per- sonen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, in Uebersax et al. [Hrsg.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 15 Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 6.126 ff., 6.133) und schränkt Art. 13 Abs. 2 und 3 PHV ihren Stellenwechsel zeitlich und sachlich stark ein. Als neue Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber fallen von vornherein (erneut) bloss Personen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b GSG in Betracht. Finden solche Hausangestellte innert der Frist von höchstens zwei Monaten keine neue Stelle, müssen sie die Schweiz verlassen. 5.2.7 Was der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, hilft ihm nicht (vgl. act. 16 S. 3 und 5): Auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) kann er sich nicht berufen, da er nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Niederlassungsbewilligung, auf eine Anspruchsnorm gestützte Aufenthalts- bewilligung) verfügt (vgl. BGE 123 I 212 E. 2, 123 I 19 E. 2a [Pra 87/1998 Nr. 15]; BGer 2C_17/2017 vom 22.5.2017 E. 2.1, 2D_51/2007 vom 26.6.2007 E. 2.2). Weiter kann bei einer Kopplung des Anwesenheitsrechts an eine bestimmte Arbeitsstelle von «Zwangsarbeit» keine Rede sein, auch wenn Arbeitsverhältnisse insbesondere von Hausangestellten, die im Haus- halt der Arbeitgebenden wohnen, missbrauchsanfällig sein mögen. Ein Verstoss gegen das ILO-Übereinkommen Nr. 189 vom 16. Juni 2011 über menschenunwürdige Arbeit für Hausangestellte (SR 0.822.728.9) liegt allein in der Bindung des Aufenthalts an die Stelle allerdings nicht. Abgesehen da- von beruft sich der Beschwerdeführer auf Normen dieses Übereinkommens, die sich an die Mitgliedstaaten richten und auf Einzelpersonen nicht unmit- telbar anwendbar sind. Eine Völkerrechtsverletzung ist damit nicht erkenn- bar. Was der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Persönlichkeits- verletzung («übermässige Bindung») nach Art. 27 Abs. 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für das ausländerrechtliche Verfah- ren ableiten will, ist nicht ersichtlich. 5.2.8 Nach dem Erwogenen erweist sich die vom SEM mit seiner Zustim- mung verknüpfte Bedingung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Stel- lenwechsel untersagt wurde, als zulässig. 5.3Unbestritten geblieben ist, dass die Bedingungen des SEM – unter der Annahme, diese seien rechtskonform – auch nach der mehrmaligen Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung gültig gewesen sind. Auf den akten- kundigen Bewilligungskopien sind sie zwar nicht erwähnt (Akten MIDI pag. 51, 62). Aus der Verfügung des SEM vom 30. April 2013 geht aber un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 16 missverständlich hervor, dass bei Beendigung des bestehenden Arbeitsver- hältnisses der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt ist und er die Schweiz verlassen muss (vgl. vorne E. 3.1). Das MIP hat damit den Wider- rufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AuG zu Recht bejaht (vgl. Cornelia Junghanss, a.a.O., N. 26.103 f.). Zudem ist die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Ausführungen in E. 6 hiernach gewahrt (vgl. vorne E. 4.4). Bei diesem Ergebnis muss nicht vertieft werden, ob in Konstellationen wie hier bei einem Stellenwechsel (erneut) ein positiver arbeitsmarktlicher Vorent- scheid (und die Zustimmung des SEM) vorliegen müssen (bejahend Amts- bericht SEM S. 2; vgl. auch Weisungen AIG Ziff. 4.5.3.1). 6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu Recht verneint hat. Denn die Erfüllung des ursprünglich zur Dis- kussion stehenden Aufenthaltszwecks (vgl. E. 5 hiervor) schliesst eine Här- tefallbewilligung nicht aus (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6.4.1; vorne E. 4.4). 6.1Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvorausset- zungen (Art. 18-29 AuG) abgewichen und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (oder wichtigen öf- fentlichen Interessen) Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbe- sondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Famili- enverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (aArt. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE [Fassung vor dem 1.1.2019; vorne E. 2]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittli- chen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situa- tion, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehör- den dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 17 betracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungs- politik streng handhaben (BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4). 6.2Der Bewilligungsbehörde kommt in Ermessensfragen grundsätzlich ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Ver- fassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Nament- lich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen In- teressen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässig- keit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung). – Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessens- entscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vor- instanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missach- tet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der ange- fochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (zum Ganzen BVR 2020 S. 443 E. 4.4, 2016 S. 197 E. 2.2). 6.3Die SID hat im Wesentlichen erwogen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Wegweisung nicht entgegen (angefochtener Entscheid E. 6.2.7). Der Reintegration im Heimatland, wo der Beschwerde- führer bis ins Erwachsenenalter gelebt und in den letzten Jahren regelmäs- sig Ferien verbracht habe, stünden trotz seiner HIV-Infektion keine unüber- windbaren Hindernisse entgegen (angefochtener Entscheid E. 6.2.8). Insge- samt überwögen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik die privaten Interessen des Be- schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (angefochtener Ent- scheid E. 6.3). 6.4Der Beschwerdeführer macht vorab eine medizinische Notlage gel- tend. Seine HIV-Infektion könne auf den Philippinen nicht adäquat behandelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 18 werden. Weil er sich bereits im HIV-Stadium B3 befinde, würde eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands unweigerlich zu einer le- bensbedrohlichen Situation und letztlich zum Tod führen. Zudem würde ihn der mit der Entfernungsmassnahme einhergehende Abbruch seiner psychi- atrisch-psychotherapeutischen Behandlung in den Suizid treiben (Be- schwerde S. 5 ff.). 6.4.1 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entge- gen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hin- weisen). Im Verfahren um den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsberechtigung ist der Gesundheitszustand einer Person allerdings nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen; für sich allein genommen können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013 E. 8.4.6; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1, 2016/3 vom 12.9.2016 E. 6.7.1 [betreffend Ermessensbewilligung]). 6.4.2 Dem im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Medizinischen Con- sulting des SEM, Sektion Analysen, lässt sich sinngemäss entnehmen, dass das HIV-Medikament Odefsey (Wirkstoffe Emtricitabin, Rilpivirin und Teno- foviralafenamid) auf den Philippinen nicht erhältlich ist. Es seien jedoch an- dere antiretrovirale Medikamente verfügbar, entweder in spezifischen öffent- lichen und privaten Spitälern oder ausserhalb des staatlichen Gesundheits- systems. Staatliche Spitäler namentlich in der Hauptstadtregion Manila könnten Diagnosen stellen sowie Behandlungen und krankheitsbegleitende Laboruntersuchungen vornehmen. Die vom Beschwerdeführer eingenom- menen Psychopharmaka seien in einer privaten Apotheke in Manila erhält- lich (so das Antipsychotikum Quetiapin) oder in Form anderer Antidepressiva

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 19 (als das Medikament Escitalopram). Weiter würden HIV-Behandlungen teil- weise von der staatlichen Philippine Health Insurance Corporation (PhilHealth) bezahlt (vgl. Medizinisches Consulting vom 11.6.2019, Akten POM pag. 144-142). Die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte hielten dazu fest, eine Umstellung der HIV-Medikation sei «formal möglich» mit der Kombination Lopinavir, Ritonavir plus Zidovudin/Lamivudin. Diese Kombina- tionen seien jedoch in Europa nicht mehr als Erst- oder Zweitlinientherapie empfohlen, weil die Nebenwirkungsrate im Vergleich zu den neuesten Medi- kamenten deutlich höher sei. Bei den zu erwartenden Nebenwirkungen handle es sich vor allem um gastrointestinale Beschwerden wie Durchfall, Übelkeit und Magenschmerzen. Zudem könnten unter Zidovudin auch Ver- änderungen des Blutbilds, vornehmlich Anämie (Blutarmut), auftreten. Eine Therapie mit Lopinavir/Ritonavir könne ausserdem potenziell schwerwie- gende Medikamenteninteraktionen verursachen. Die behandelnden Ärzte ra- ten deshalb von einer Umstellung der aktuellen HIV-Medikation auf diese Substanzen ab. Die «anderen Optionen» kämen für den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. Stellungnahme der Universitätsklinik für Infektiologie vom 13.8.2019, Akten POM pag. 156-155). 6.4.3 Die Vorinstanz hat erwogen, eine adäquate medizinische Behand- lung der HIV-Infektion des Beschwerdeführers sei auf den Philippinen ge- währleistet, auch wenn ihm dort keine Erst- oder Zweitlinientherapie (nach europäischem Standard) zur Verfügung stehe und sich sein Gesundheits- zustand im Fall der Wegweisung (vorübergehend) verschlechtern könnte. Sie verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht von derselben Behandlung seiner HIV-Infektion profitieren könne. Davon sei je- doch nicht nur er betroffen, sondern eine ganze Bevölkerungsgruppe. Die HIV-Infektion vermöge keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Das- selbe gelte hinsichtlich der Depression und des Bluthochdrucks des Be- schwerdeführers, die ebenfalls in seinem Heimatland behandelt werden könnten (angefochtener Entscheid E. 6.2.7.2). 6.4.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander. Er macht im Wesentlichen geltend, er könne die aktuelle HIV-Therapie in seinem Heimatland nicht weiterführen, da das Medikament Odefsey dort nicht verfügbar sei (Beschwerde S. 6). Weshalb eine alterna-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 20 tive Behandlung – namentlich mit Lopinavir, Ritonavir und Zidovudin/ Lamivudin (vgl. vorne E. 6.4.2) – nicht möglich sein soll, legt er jedoch nicht dar. Nur weil diese Medikamenten- bzw. Wirkstoffkombination nicht (mehr) dem europäischen Standard entspricht, ist noch nicht mit einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu rech- nen. Laut der Nichtregierungsorganisation (englisch: Non-Governmental Organisation [NGO]) Project Red Ribbon können auf den Philippinen nur die Hälfte der 22'000 HIV-Infizierten behandelt werden und würden Medikamen- tenimporte zuweilen von den Zollbehörden verzögert (Beschwerde S. 9). Da- raus kann der Beschwerdeführer indes nichts für sich ableiten. Diese Infor- mation stammt aus dem Jahr 2015 (vgl. BB 5 S. 3). Seither wurde die medi- zinische Versorgung in diesem Bereich ausgebaut. Die philippinische Ge- sundheitsbehörde setzte für die Periode 2017 bis 2022 das Ziel, bis deren Ende 85 % der HIV-Infizierten einer antiretroviralen Therapie zuzuführen (vgl. Department of Health, National objectives for health Philippines 2017-2022, 2018, S. 72, einsehbar unter https://doh.gov.ph/publications, Rubriken «Serials/National Objectives for Health»). Obwohl die Infektions- zahlen weiter angestiegen sind, befanden sich per Ende 2021 bereits rund 63 % (56'385) der insgesamt 88'964 diagnostizierten HIV-Infizierten in anti- retroviraler Behandlung (vgl. Department of Health, Annual Report 2021, 2022, S. 47, einsehbar unter https://doh.gov.ph/publications, Rubriken «Serials/DOH Annual Reports». Es ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer hinsichtlich seiner HIV-Infektion in der Hauptstadt Manila, wo er geboren wurde und zuletzt gelebt hat (Akten MIDI pag. 11, 13), Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung hat. 6.4.5 Sodann legt er nicht substanziiert dar, dass auf den Philippinen adä- quate Behandlungsmöglichkeiten für seine psychischen Probleme fehlen. Diese stehen im Übrigen vorab im Zusammenhang mit der drohenden Weg- weisung aus der Schweiz (vgl. Therapiebericht vom 10.3.2020 [BB 9]). Sie lassen eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Gleiches gilt für die von der behandelnden Therapeutin er- wähnte Gefahr einer Suizidalität im Fall eines negativen Bewilligungsent- scheids bzw. des Behandlungsabbruchs (vgl. Therapieberichte vom 10.3.2020 [BB 9] und 20.12.2021 [BB 14, act. 16A]; Beschwerde S. 6 f.; act. 16 S. 7). Einer allfälligen Suizidgefährdung ist im Rahmen der Rückkehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 21 vorbereitung Rechnung zu tragen; bei dieser kann auch die behandelnde Therapeutin mitwirken. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vor- zukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt wer- den; sie sind indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine allfällige Selbst- gefährdung abweichend von den gesetzlichen Vorgaben eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen (vgl. VGE 2017/10 vom 21.9.2017 [bestätigt durch BGer 2D_40/2017 vom 13.11.2017] E. 5.4 mit Hinweis auf BVR 2013 S. 73 E. 5.5; ferner BGE 139 II 393 E. 5.2.2; VGE 2019/202 vom 2.4.2020 [bestä- tigt durch BGer 2C_413/2020 vom 24.8.2020] E. 6.5.3, je betreffend An- spruchs- bzw. Widerrufskonstellationen). 6.4.6 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er könne die Ge- sundheitskosten in seinem Heimatland ohne Job und ohne tragendes famili- äres Netz nicht finanzieren (Beschwerde S. 6), kann ihm ebenfalls nicht ge- folgt werden. Soweit die Behandlungskosten nicht ohnehin vom staatlichen Krankenversicherungssystem übernommen werden (vgl. vorne E. 6.4.2), ist dem Beschwerdeführer zumutbar, dafür aufzukommen. Denn wie noch zu zeigen ist, ist von intakten beruflichen und sozialen Reintegrationsmöglich- keiten auszugehen (vgl. hinten E. 6.5). 6.4.7 Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in seinem Hei- matland angemessen behandelt werden können. Es trifft wohl zu, dass das dortige Gesundheitssystem nicht denselben Standard aufweist wie dasje- nige in der Schweiz. Dieser Umstand allein hat jedoch nicht die Unzumutbar- keit der Rückkehr zur Folge (vgl. vorne E. 6.4.1; BVR 2013 S. 73 E. 5.5; VGE 2017/10 vom 21.9.2017 E. 5.2). Das gilt auch mit Bezug auf Personen, die HIV-infiziert sind (vgl. BGer 2C_317/2015 vom 1.10.2015 E. 5.2 mit Hin- weisen; VGE 2019/84 vom 7.2.2020 E. 3.4.4). Der Beschwerdeführer stünde nicht anders da als die meisten seiner Landsleute, die an vergleichbaren Be- schwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz erlangen können (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 22 3.6.2019] E. 8.7). Eine medizinische Notlage im Sinn der Rechtsprechung liegt nicht vor. 6.5Der Beschwerdeführer sieht seine wirtschaftliche und soziale Re- integration im Heimatland stark gefährdet. Er habe dort nie gearbeitet. Zu- dem befürchtet er, dass er auf den Philippinen als Homosexueller und HIV-Infizierter insbesondere in der Arbeitswelt diskriminiert und stigmatisiert werde. Seine beiden dort lebenden Brüder seien verheiratet und hätten meh- rere Kinder. Sie seien nicht in der Lage, ihn zu unterstützen (Beschwerde S. 7). 6.5.1 Der heute 47-jährige Beschwerdeführer lebte unbestrittenermassen bis zum Alter von 27 Jahren auf den Philippinen. Dort erwarb er 1994 den «Bachelor of Science in Hotel and Restaurant Management». Danach war er zunächst bei einer Fast-Food-Kette angestellt, ehe er einige Jahre als Hauswart arbeitete. Vor seiner Einreise in die Schweiz war er während neun Jahren als Hilfskellner bei einer US-amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft erwerbstätig (Akten POM pag. 81-80; Beschwerde S. 3). Er sieht seine ak- tuelle Arbeitsfähigkeit trotz seiner psychischen Probleme nicht in Frage ge- stellt und ist denn auch seit Mai 2022 wieder voll erwerbstätig (vgl. vorne E. 3.2). Die vorinstanzliche Feststellung, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässig für Ferienaufenthalte in sein Heimatland zurück- gekehrt und mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist (angefochtener Entscheid E. 6.2.8), stellt er nicht in Abrede. Zudem verfügt er in seiner Heimat über ein gewisses familiäres Netz, bestehend aus seinen beiden Brüdern mit Fa- milien. Zu den Brüdern pflegt er offenbar eine enge Beziehung, hat er sie doch gemäss eigenen Angaben während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz finanziell unterstützt (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Damit ist grundsätz- lich von intakten sozialen und wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten auszugehen. 6.5.2 Es mag zutreffen, dass Homosexuelle und andere Angehörige der Gemeinschaft «LGBT» (Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender) wie auch HIV-Infizierte auf den Philippinen immer noch gesellschaftlicher Diskri- minierung ausgesetzt sind und auch in der Arbeitswelt zuweilen benachteiligt werden (vgl. United Nations Development Programme [UNDP] und United

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 23 States Agency for International Development [USAID], Being LGBT in Asia: The Philippines Country Report, 2014 [nachfolgend: Country Report], S. 9 und 35 f., einsehbar unter <www.undp.org>, Suchbegriff «LGBT Philippines»; Freedom House, Freedom in the World 2022 – Philippines [nachfolgend: Freedom House Philippines], Abschnitt «F. Rule of Law/F4», einsehbar unter <www.freedomhouse.org/country/philippines/freedom- world/2022>). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Sexualkontakte sind jedoch gesetzlich nicht verboten (vgl. Country Report S. 8 und 21; US De- partment of State, Philippines 2021 Human Rights Report, S. 43, einsehbar unter <www.state.gov>, Rubriken «Bureaus & Offices/Civilian Security, De- mocracy, and Human Rights/Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor/Reports/Country Reports on Human Rights Practices»). Gemäss einer Umfrage des Paw Research Center von 2013 gaben zudem 73 % der philip- pinischen Bevölkerung (78 % der 18- bis 29-Jährigen) an, dass die Gesell- schaft Homosexualität akzeptieren sollte (vgl. Country Report S. 25). Auch wenn auf nationaler Ebene noch kein Antidiskriminierungsgesetz in Kraft ist, haben in den letzten Jahren mehrere Provinzen und Städte, darunter Manila, Verordnungen erlassen, welche Diskriminierung aufgrund sexueller Orientie- rung und Geschlechtsidentität verbieten (vgl. Freedom House Philippines, Abschnitt «F. Rule of Law/F4»; s. auch <https://en.wikipedia.org/wiki/ LGBT_rights_in_the_Philippines#Discrimination_protections>). Bei diesen Gegebenheiten drohen dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Nachteile, welche die Rückkehr unzumutbar erscheinen liessen. Der vor- instanzliche Schluss, einer Reintegration stünden keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen (angefochtener Entscheid E. 6.2.8), ist nicht zu bean- standen. 6.6Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Umstände seines Stellenverlusts. Ihm sei gekündigt worden, weil er sich gegen die «miserab- len» Arbeitsbedingungen gewehrt habe. Es sei «stossend und mit dem Prin- zip der Fairness unvereinbar», wenn das «ausbeuterische» Verhalten seines vormaligen Arbeitgebers, das zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt habe, zum Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung führe. Ihm sei der Aufent- halt zu bewilligen, damit er seine Rechtsansprüche gegenüber seinem Ar- beitgeber durchsetzen und im laufenden (Straf-)Verfahren als Zeuge auftre- ten könne (Beschwerde S. 7 ff.). – Aus dem Strafverfahren gegen den Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 24 beitgeber (vgl. vorne E. 3.3) vermag der Beschwerdeführer im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nichts für sich abzuleiten. Die Staatsanwalt- schaft dürfte ihn mittlerweile zur Sache befragt haben, sofern sie dies als notwendig erachtet hat. Wohl mag seine (erneute) Einvernahme in einem allfälligen Verfahren vor dem Strafgericht wünschenswert sein. Darin sind jedoch keine wichtigen öffentlichen Interessen zu erblicken, welche die Er- teilung einer Härtefallbewilligung rechtfertigen würden (vgl. vorne E. 6.1), zu- mal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, es liege ein Fall von Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG i.V.m. Art. 36 VZAE vor. Sodann ist weder dargetan noch ersicht- lich, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren als Privatkläger kon- stituiert oder zwischenzeitlich ein arbeits- bzw. zivilrechtliches Verfahren ge- gen seinen Arbeitgeber angestrengt hätte. Es kann deshalb nicht darum ge- hen, seine Anwesenheit in der Schweiz sicherzustellen, damit er allfällige Rechtsansprüche geltend machen kann. Es bleibt auch unerklärt, weshalb mit der Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche nicht eine Anwältin oder ein An- walt beauftragt werden könnte. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft Oberland sind keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 10) wird daher abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). Schliesslich verstösst es nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn dem Beschwerdeführer – anders als seiner Schwester – keine Härtefallbewilligung erteilt würde (Beschwerde S. 8; act. 16 S. 5 f.). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) fällt bereits mangels gleicher Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen ausser Betracht (vgl. hierzu BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen). Denn der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seines Verlängerungsgesuchs bereits nicht mehr bei seinem vormaligen Arbeitgeber angestellt. Es stand bei ihm deshalb – anders als bei seiner Schwester – im vorliegenden Verlängerungsverfahren von vornherein nicht zur Diskussion, in einem (angeblich) ausbeuterischen Arbeitsverhältnis verharren zu müssen. Zudem leitet er ausbeuterische Verhältnisse in Bezug auf seine Person bloss pauschal aus den zur Schwester bekannt gewordenen Umständen ab; die näheren Umstände der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hat er nie substanziiert dargelegt. Was seine Schwester dem MIDI berichtet und eine Strafuntersuchung ausgelöst hat, lässt sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 25 nicht ohne weiteres auf ihn übertragen (unterschiedliche Aufgaben, unterschiedliches Geschlecht). Ohnehin beurteilt sich die Frage der Erteilung einer Härtefallbewilligung – wie die SID zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.8) – nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind aber weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. vorne E. 6.4 und 6.5). 6.7Nach dem Erwogenen ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die SID den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik den Vorrang eingeräumt und dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung verweigert hat. Sie hat sich im angefochtenen Entscheid im Übrigen eingehend mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seinen Vorbringen befasst. Der Vorwurf ist unbegründet, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten oder nicht pflichtgemäss ausgeübt (vgl. act. 16 S. 7). 7. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der SID gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue fest- zulegen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihm ist jedoch für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin gewährt worden (vorne Bst. C; act. 5). Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren trägt somit vorerst der Kanton Bern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 26 8.2Die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 1. April 2022 (act. 20A) weist auch Kosten von Fr. 189.65 für einen Therapiebericht aus (vgl. Positi- onen «Sichten Therapiebericht» vom 20.3.2020 [S. 1] und «Therapiebericht» [S. 2]). Dabei handelt es sich offenbar um den vom Beschwerdeführer selb- ständig in Auftrag gegebenen und ins Recht gelegten Therapiebericht vom 10. März 2020 (BB 9). Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Privatgut- achten im Verwaltungsjustizverfahren kommt nur ausnahmsweise in Be- tracht, wenn die Privatexpertise wesentliche neue Erkenntnisse gebracht und zu einer grundlegenden Änderung der bisherigen Betrachtungsweise geführt bzw. wenn sich wegen ihr ein neutrales Gutachten erübrigt hat (BVR 2011 S. 430 E. 5.3.2; BGer 1C_302/2021 vom 25.1.2022 E. 3.3, u.a. mit Hinweis auf Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 23). Eine solche Ausnahmesitua- tion liegt für den Therapiebericht vom 10. März 2020 nicht vor. Das geltend gemachte Honorar ist folglich um Fr. 189.65 zu kürzen. Im Übrigen erscheint das Honorar im Licht der massgebenden Kriterien von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) als hoch, aber gerade noch angemessen. Es besteht bei diesen Gegebenheiten auch kein Grund, die beiden kurzen Eingaben des Beschwerdeführers nach Einreichen der Kostennote zusätzlich zu berück- sichtigen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 6'437.50, zuzüglich Fr. 101.30 Auslagen und Fr. 503.50 MWSt (7,7 % von Fr. 6'538.80), insgesamt Fr. 7'042.30, festzusetzen. 8.3Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bezahl- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 25,75 Stunden ist die amtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 27 Entschädigung auf Fr. 5'150.-- (25,75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 101.30 Aus- lagen und Fr. 404.35 MWSt (7,7 % von Fr. 5'251.30), insgesamt Fr. 5'655.65, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 8.4Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und der Rechts- vertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Februar 2023.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  3. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht auf Fr. 7'042.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Da- von wird der in diesem Verfahren als amtliche Anwältin beigeordneten Fürsprecherin ..., Bern, aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5'655.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2022, Nr. 100.2020.102U, Seite 28 Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

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BE_VG_001
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Entscheidungsdatum
20.12.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026