100.2019.96U DAM/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juli 2020 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Spring
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2020, Nr. 100.2019.96U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende A.________ (Jg. 1970) ersuchte 2003, 2004 und 2007 erfolglos um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Nachdem er am 25. März 2009 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, reiste er im Juli 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. Januar 2015 geschieden. Auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die jeweils verlängert wurde. Am 15. September 2016 heiratete A.________ in seiner Heimat die Landsfrau B.________ (Jg. 1976). Mit ihr hat er drei Kinder: die Söhne ... (Jg. 1997) und ... (Jg. 2000) sowie die Tochter C.________ (Jg. 2006). Am 10. März 2017 stellten seine Ehefrau und die drei Kinder bei der Schweizer Vertretung in Santo Domingo Gesuche um Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt (Familiennachzug). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche ab. B. Hiergegen erhob A.________ am 7. März 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zumindest für B.________ (Ehefrau) und C.________ (Tochter). Die POM beteiligte die beiden mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2018 von Amtes wegen als notwendige Parteien am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 1. Februar 2019 wies die POM die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2020, Nr. 100.2019.96U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid wandten sich A., B. und C.________ am 7. März 2019 an die POM, welche die Eingabe umgehend an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Nachdem der Abteilungspräsident auf die Formerfordernisse einer Beschwerde hingewiesen hatte, reichten sie am 18. April 2019, nunmehr anwaltlich vertreten, eine verbesserte Eingabe ein. Sie beantragen, der Entscheid der POM sei aufzuheben und B.________ und C.________ sei im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. April 2020 haben sich A., B. und C.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Die POM hat sich am 7. Mai 2020 dazu geäussert und an ihrem Antrag festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form (hinsichtlich der eigenhändig verfassten Eingabe) und Frist sind (knapp) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. für die herabgesetzten Anforderungen an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2020, Nr. 100.2019.96U, Seite 4 Laienbeschwerden BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) an- wendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; VGE 2019/223 vom 27.2.2020 E. 2; vgl. auch BVR 2020 S. 231 E. 4). 3. 3.1Gemäss Art. 44 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. E. 2 hiervor) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Per- sonen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen keinen Rechts- anspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungs- erteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2018 S. 63 E. 4.2). Der ausländische Elternteil kann sich für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2020, Nr. 100.2019.96U, Seite 5 Familiennachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie oder er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiären Be- ziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahl- reichen Hinweisen; zu den Nachzugsfristen Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE). 3.2Mit der Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer aufgrund seines Be- willigungsanspruchs nach Art. 50 AuG bzw. AIG (Weiterbestehen des An- spruchs nach Auflösung der Ehegemeinschaft; vorne Bst. A) von einem ge- festigten Anwesenheitsrecht auszugehen, was grundsätzlich den An- wendungsbereich von Art. 8 EMRK eröffnet (vgl. angefochtener Entscheid E. 2a und b; BGer 2C_555/2017 vom 5.12.2017 E. 1.3). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zusammenwohnen will und für die dreiköpfige Familie eine genügend grosse Wohnung vorhanden ist (Art. 44 Bst. a und b AuG; angefochtener Entscheid E. 2c). Zu klären ist, ob die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG erfüllt ist. 3.3Das Kriterium der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu decken. Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners oder der nachzuziehenden Ehepartnerin kann dabei berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde; die Betreuung der Kinder muss sicher- gestellt sein (BVR 2018 S. 89 E. 3.2 mit Hinweisen). Finanzielle Gründe stehen der Familienzusammenführung namentlich dann entgegen, wenn eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhält- nissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f. [betreffend einen anerkannten Flüchtling]; VGE 2016/293 vom 27.3.2017 E. 4.3.2). Für die Verweigerung des Familiennachzugs nicht erforderlich ist, dass bereits effektiv Sozialhilfe- gelder bezogen worden sind (BGE 122 II 1 E. 3c; vgl. auch BVR 2008 S. 193 E. 2.1), zumal sich der finanzielle Bedarf der Familie bei Bewilligung des Familiennachzugs eines Kindes regelmässig erhöht, ohne dass diese
Existenzminimum nach SKOSFr. 4'498.70 Diesem sozialen Existenzminimum hat die Vorinstanz monatliche Gesamt- einnahmen von netto Fr. 2'989.70 gegenübergestellt. Sie setzen sich zu- sammen aus dem Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 2'759.70 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) als Mitarbeiter in den rückwärtigen Diensten in einem Spital sowie aus den antizipierten «Alimenten» für die Beschwerdeführerin 3 von Fr. 230.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b/bb). Aus der Berechnung re- sultierte ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 1'509.--, woraus die Vorinstanz geschlossen hat, dass die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG klar nicht erfüllt sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b/cc). 3.5Die Beschwerdeführenden machen im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren höhere Einnahmen geltend: Der Beschwerdeführer arbeitete von März bis Mai 2019 neben seiner 80 %-Anstellung im Spital in einem weiteren «40/50 %»-Pensum als «Lagerist/Hilfsarbeiter» bei einem Lebensmittel- händler. In dieser Periode erzielte er ein Nettoeinkommen von Fr. 3'623.--. Diese Anstellung endete nach der Probezeit (Beschwerde S. 1; Be- schwerdebeilage [BB] 4, 5, 10; Stellungnahme vom 18.4.2019 S. 3 [act. 7]; Stellungnahme vom 20.4.2020 S. 1 [act. 16]; Stellungnahme SID vom 7.5.2020 S. 1 [act. 18]). Nach dieser Stelle war er als Nebenerwerb im Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2020, Nr. 100.2019.96U, Seite 7 reich der Liegenschaftsverwaltung («Facility Management») tätig. Vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2020, Nr. 100.2019.96U, Seite 8 3.7Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden ein niedrigeres Existenzminimum nach SKOS geltend. Der Familie stehe der «höchst mög- liche Abzug der Prämienverbilligung» im Umfang von Fr. 776.30 zu (Stellungnahme vom 18.4.2019 S. 2 [act. 7]). – Der Beschwerdeführer hat für die Periode von Januar bis Oktober 2020 Anspruch auf eine Prämien- verbilligung von monatlich Fr. 221.-- (Höchstbetrag für die Prämienregion 1 im Kanton Bern [BB 13]). Es ist davon auszugehen, dass beim gleich- bleibenden massgebenden Einkommen der ganzen Familie auch für seine Ehefrau und Tochter die entsprechenden Höchstbeträge für die Prämien- region 1 im Kanton Bern ausbezahlt würden (Fr. 221.-- bzw. Fr. 61.90; vgl. Berechnungsschema ab 1.1.2020 S. 3, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Prämienverbilligung/Mehr zum Thema»). Die Krankenkassen- prämien verringern sich dadurch verglichen mit der vorinstanzlichen Be- rechnung monatlich um Fr. 503.90. Das Existenzminimum der Familie nach SKOS beträgt damit nunmehr Fr. 3'994.80. 3.8Bei einem angepassten Existenzminimum nach SKOS von Fr. 3'994.80 und einem leicht erhöhten Einkommen von Fr. 3'214.45 beträgt der monatliche Fehlbetrag somit immer noch Fr. 780.35. Selbst wenn der Beschwerdeführer neben seiner 80 %-Anstellung am Spital in einem ge- wissen Rahmen Zusatzeinkünfte erzielen könnte, würde dies nicht aus- reichen, um den Bedarf der Familie zu decken. So räumt er auch selber ein, sein aktuelles Einkommen erreiche – unter Berücksichtigung des tieferen Existenzminimums aufgrund der Prämienverbilligung – nicht diejenigen «Werte, wie sie von der Sicherheitsdirektion bzw. vom Migrationsdienst ver- langt werden» (vgl. Stellungnahme vom 20.4.2020 S. 1 [act. 16]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2020, Nr. 100.2019.96U, Seite 9 4. Insgesamt kann die wirtschaftliche Situation im heutigen Zeitpunkt nicht als hinreichend gesichert erachtet werden, um im Fall des Nachzugs eine nicht auf Dauer ins Gewicht fallende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Somit ist die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG (nach wie vor) nicht erfüllt. Der Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen kann folglich nicht bewilligt werden. Bei diesem Er- gebnis kann offengelassen werden, ob darüber hinaus die Frist für den Nach- zug der Beschwerdeführerin 3 nach Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c). 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2020, Nr. 100.2019.96U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: