100.2019.84U DAM/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Januar 2019; 2017.POM.377)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die kenianische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1962) heiratete am 24. April 2015 in Kenia einen Schweizer Bürger. Aus einer früheren Beziehung stammen vier Kinder, die heute erwachsen sind und in Kenia bzw. Uganda leben. Am 31. Juli 2015 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. Februar 2016 wurde der eheliche Haushalt aufgelöst und die Ehe am 8. September 2017 geschieden. Mit Verfügung vom 18. April 2017 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zu- dem setzte es ihr eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Mai 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 23. Januar 2019 wies diese die Beschwerde ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist auf den 17. März 2019. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Sache ab. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 25. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer (neuen) Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 26. März 2019 die Abwei- sung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege enthält sie sich eines Antrags. In der Folge sind weitere Unterlagen eingegangen. In ihren Schlussbemer- kungen vom 14. und 17. Mai 2019 haben sich die POM und A.________ zum Ergebnis des Beweisverfahrens geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 4 und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie hat mit ihrem Ehemann denn auch keine drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt (vorne Bst. A). Sie bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härte- fall). 2.2Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwie- gende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermei- den. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG na- mentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alter- nativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familien- verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu be- achten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländi- schen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehege- meinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 5 3. Die Beschwerdeführerin begründet den nachehelichen Härtefall in erster Linie mit einer schweren Erkrankung. 3.1Medizinische Gründe können je nach den Umständen zur Anerken- nung eines nachehelichen Härtefalls führen, wenn erstellt ist, dass die be- troffene Person an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der über eine lange Zeitspanne behandelt werden muss. Vorausgesetzt werden dauernde Therapiemassnahmen oder punktuelle medizinische Notfallmass- nahmen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für die Gesundheit nach sich ziehen könnte. Allein der Umstand, dass in der Schweiz allenfalls eine bes- sere oder finanziell günstigere medizinische Behandlung erhältlich gemacht werden kann, genügt für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls hin- gegen nicht (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2D_57/2019 vom 4.11.2019 E. 6.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Die Rechtsprechung hat die im Zusammen- hang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG und dem Verbot unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) entwickelten Grundsätze weit- gehend auf die Auslegung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG übertragen (BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016 E. 2.2; VGE 2016/273 vom 2.6.2017 E. 3.3.1). Danach gelten für die Bejahung einer medizinischen Notlage bzw. eines nachehelichen Härtefalls relativ hohe Anforderungen, da es da- bei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern um einen natürlichen Prozess (Krankheit) bzw. um das Verhalten der betroffenen Person selber, die zu den entspre- chenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führen (BGer 2C_401/2017 vom 26.3.2018 E. 5.5; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten ‒ Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 91). 3.2Die Beschwerdeführerin ist HIV-positiv, diagnostiziert im Jahr 2003 in Kenia. Schon vor ihrer Einreise in die Schweiz wurde sie erfolgreich the- rapiert. Bei der Erstvorstellung in der Universitätsklinik für Infektiologie in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 6 Bern im November 2015 war ihre «HIV-Viruslast supprimiert» (Beschwerde S. 4; Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1 [act. 1C]; Akten MIDI pag. 234). Ge- mäss ärztlichem Bericht vom 13. Februar 2019 befindet sich die HIV-Infek- tion im Stadium A (BB 3 S. 3 [act. 1C]). Dies bedeutet gemäss der Klassifi- kation des amerikanischen «Center for Disease Control and Prevention», dass AIDS noch nicht ausgebrochen ist und die Betroffenen unter keinerlei Beschwerden leiden. Die Beschwerdeführerin ist weiter psychisch erkrankt (reaktive Depressionen); zudem ist dokumentiert, dass sie in gewisser Regelmässigkeit zu viel Alkohol konsumiert (vgl. BB 3 S. 1 [act. 1C]; Straf- befehl vom 23.1.2019 [act. 5A]; Austrittsbericht vom 8.4.2019, BB 7 [act. 9A]; Akten MIDI pag. 169 und 173 f.). Bei psychischen Störungen ist den ärztlichen Berichten zufolge die regelmässige Medikamenteneinnahme gefährdet. Eine solche ist zum Schutz gegen den Ausbruch des HI-Virus und vor Resistenzentwicklungen von grosser Bedeutung (Beschwerde S. 5 und 6; vgl. auch BB 3 S. 1 [act. 1C]). Von einer Resistenz blieb die Be- schwerdeführerin bislang verschont, obschon es nach der Trennung von ihrem Ehemann und nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Kenia im Frühjahr 2016 während weniger Monate zu einem Therapieunterbruch kam (Beschwerde S. 3; BB 3 S. 1 [act. 1C]; Akten MIDI pag. 234). 3.3Die Beschwerdeführerin war somit bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz mit HIV infiziert. Insoweit besteht kein Zusammenhang mit der Lebenssituation in der Schweiz, was für die Begründung eines nacheheli- chen Härtefalls erforderlich wäre (vorne E. 2.2; BGer 2C_216/2009 vom 20.8.2009 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 200 E. 5.3 [Pra 92/2003 Nr. 25]). Hinzu kommt, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die (noch) nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt. Sofern der Gesundheitszustand einigermassen stabil ist, steht die erwähnte Ga- rantie der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Selbst die Tatsache, dass die Lebenserwartung einer Person bei Wegweisung massiv sinkt, führt nicht zu einer Konventionsverletzung (ausführlich dazu Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013, Rz. 26 ff.; VGE 2012/414 vom 11.7.2013 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014] E. 7.3). Die HIV-Er- krankung der Beschwerdeführerin befindet sich mit dem Stadium A nicht in einer fortgeschrittenen Phase. Erst das Stadium C bedeutet die eigentliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 7 Erkrankung an AIDS (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.4 und zu den verschiedenen Stadien einer HIV-Infektion den erwähnten VGE 2012/414 vom 11.7.2013 E. 5.2.3). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, auf besondere Pflege angewiesen zu sein. In dieser Hinsicht erweist sich die Entfernungsmass- nahme als zulässig und zumutbar. Der Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin psychisch erkrankt ist, begründet für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (Beschwerde S. 6; vgl. dazu BGE 139 II 393 E. 5.2.2). 3.4Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, bei einer Rückkehr nach Kenia könne sich ihre gesundheitliche Situation rasch und wesentlich verschlechtern. Um die regelmässige Medikamenteneinnahme zu gewähr- leisten und so auch schwerwiegende nachteilige Folgen wie eine Resis- tenzentwicklung zu verhindern, müsse sie sich dringend in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben. Das sei in ihrem Heimatland Kenia mit der unterfinanzierten und mangelhaften medizinischen Versorgungs- lage nicht ohne weiteres möglich (Beschwerde S. 4). 3.4.1 Unbestritten blieb die Feststellung der Vorinstanz, wonach in Kenia grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Erkrankungen verfügbar sind (vgl. Beschwerde S. 4; Vernehmlassung POM vom 26.3.2019 [act. 3]). Die Beschwerdeführerin selber hat eine Auskunft vom Gesundheitsministe- rium in Nairobi eingereicht, wonach in Kenia mittlerweile mehr als eine Mil- lion von 1,5 Millionen infizierten Menschen kostenlosen Zugang zur antiret- roviralen Therapie erhalten. Danach bestehen landesweit mehr als 3'000 medizinische Institutionen, in denen die Behandlung und Kontrolle von HIV- Infektionen möglich ist (E-Mail vom 18.2.2019, BB 5 S. 1 [act. 1C]). Die Beschwerdeführerin wurde in Kenia bereits ab dem Jahr 2003 erfolgreich therapiert. Sie hat dort somit Zugang zu (ausreichender) medizinischer Versorgung erhalten. Nicht entscheidwesentlich ist, dass die bisher in der Schweiz verschriebenen Medikamente Kivexa und Virmamune (Wirkstoff Nevirapin; BB 3 S. 2 [act. 1C]) in Kenia nicht oder nur schwer erhältlich sind (Beschwerde S. 4; E-Mail Auskunft vom 15.2.2019, BB 4 S. 1 [act. 1C]; E- Mail Auskünfte vom 18.2.2019, BB 5 S. 1 [act. 1C]). Es gibt Alternativen, zumal die Beschwerdeführerin bislang keine Resistenzen hat, die einer Umstellung der Medikamente entgegenstehen könnten. Gegenteiliges wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 8 nicht substanziiert geltend gemacht. Im Übrigen musste die Beschwerde- führerin die medikamentöse Behandlung bei ihrer Einreise in die Schweiz ebenfalls umstellen (BB 3 S. 1 [act. 1C]). Dass diese Umstellung damals zu grösseren Problemen geführt hat, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe früher in Mombasa gelebt, wo der Zugang zu antiretroviraler Therapie unproblematisch gewe- sen sei. Nach einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz würde sie sich in ein Dorf in der Gegend B.________ im County ... begeben, wo sie über familiäre Beziehungen verfüge. In diesem ländlichen Gebiet sei der Zugang zu antiretroviraler Therapie nicht gewährleistet (Beschwerde S. 4; BB 5 S. 1 [act. 1C]). – Ob in der besagten Region der Zugang zur antiretroviralen Therapie gänzlich versagt wäre, steht nicht ohne weiteres fest. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre es der Beschwerdeführerin aufgrund des stabilen und guten Allgemeinzustands möglich und zumutbar, anderweitige Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Auch in der Schweiz kann den Bewohnerinnen und Bewohnern entlegener Dörfer nicht jede medizinische Versorgung vor Ort gewährt werden und müssen dafür teilweise längere Wegstrecken zurückgelegt werden. Weiter begründet die Beschwerdeführerin nicht näher, weshalb es ihr unzumutbar sein soll, in anderen, urbaneren Teilen Kenias zu leben, wo der Erreichbarkeit einer medizinischen Einrichtung und der Erhältlichkeit von Medikamenten aktuell kaum mehr Hindernisse entgegenstehen dürften. Sie hat in der Ver- gangenheit denn auch jahrelang in der Umgebung von Mombasa gelebt (Beschwerde S. 4; Akten MIDI pag. 124). Ihre familiären Beziehungen zu einem Dorf in der Gegend B.________ sind nicht belegt (vgl. auch Ver- nehmlassung POM vom 26.3.2019 S. 2 [act. 3]). Insbesondere wohnen ihre erwachsenen Kinder nicht dort, sondern in Grossstädten von Kenia oder in Uganda (Akten MIDI pag. 126 f.). 3.4.3 Nicht erstellt ist sodann, dass der Beschwerdeführerin in Kenia der Zugang zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung verwehrt wäre. Jedenfalls in den städtischen Zentren ist die psychiatrische Versorgung grundsätzlich vorhanden, wenn auch nicht für die gesamte Bevölkerung ausreichend und flächendeckend (vgl. Schnellrecherche der Länderanalyse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 9 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Kenia vom 17.7.2017; BB 6 S. 7 ff. [act. 1C]). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin die Einnahme der nötigen Medikamente in Kenia sicherstellen kann, selbst wenn sie sich künftig in schlechter psychischer Verfassung befinden oder übermässig Alkohol konsumieren sollte. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe in Kenia weder Erwerbsmöglichkeiten noch eine Krankenkasse (Schlussbemerkun- gen vom 17.5.2019 S. 1 [act. 12]). – Die Frage nach den finanziellen Mög- lichkeiten tritt in den Hintergrund, weil der Zugang zur antiretroviralen The- rapie für einen grossen Teil der mit HIV-infizierten Menschen kostenlos ist (vgl. vorne E. 3.4.1). Selbst wenn zutreffen sollte, dass die benötigten Me- dikamente nicht kostenlos bezogen werden können, ist eine Gefährdung nicht plausibel gemacht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, von der Problematik des Zugangs zu einer Krankenkasse in Kenia stärker be- troffen zu sein als die restliche Bevölkerung. Allein der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Heimatland nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbar- keit der Rückreise zur Folge (vorne E. 3.1). Dies gilt auch für Personen, die mit dem HI-Virus infiziert sind (vgl. BGer 2C_317/2015 vom 1.10.2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.5Aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist somit nicht von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG auszugehen. 4. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf ungünstige sozio-ökonomi- sche Faktoren. Ihre Wiedereingliederung in Kenia sei insbesondere auf- grund des Alters, der Gesundheitssituation und der langjährigen Abwesen- heit vom kenianischen Arbeitsmarkt stark gefährdet. 4.1Die Vorinstanz hat die Chancen einer wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Heimatland bei einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 10 Rückkehr nach Kenia als intakt beurteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Die Würdigung der POM ist nicht zu beanstanden: Die 57-jährige Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 52 Jahren in die Schweiz einge- reist und verbrachte somit beinahe ihr ganzes bisheriges Leben in Kenia. Unbestrittenermassen sind ihr die Verhältnisse im Heimatland bestens ver- traut. Auch die soziale Wiedereingliederung ist nicht gefährdet, zumal meh- rere ihrer Kinder in der Heimat leben. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung (Lehrerin) und verfügt über Arbeitserfahrung in einer Safari- Lodge (BB 3 S. 1 [act. 1C]; Akten POM pag. 5; Akten MIDI pag. 195). Da die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zudem auch in Kenia vor- handen sind, ist es ihr möglich und zumutbar, nach der Rückkehr ins Hei- matland wieder eine Arbeitsstelle zu finden. 4.2Die Beschwerdeführerin ist insgesamt von den schwierigeren Lebensumständen in Kenia nicht mehr betroffen als die gesamte dort le- bende Bevölkerung. Es verhält sich gleich wie im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Versorgung: Ein nachehelicher Härtefall kann nicht mit dem Argument begründet werden, die Wirtschaftslage in der Schweiz sei allenfalls besser als im Heimatland. Das gilt selbst für Personen, die in der Schweiz – anders als die Beschwerdeführerin (vgl. hinten E. 6.1) – inte- griert sind, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrschen, eine Arbeitsstelle haben, für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen kön- nen und hier auch nicht straffällig geworden sind (vgl. statt vieler BGer 2C_339/2018 vom 16.11.2018 E. 9.3 mit Hinweisen). 4.3Nach dem Gesagten kann von einer starken Gefährdung der sozia- len (gesellschaftlichen und wirtschaftlichen) Wiedereingliederung im Hei- matland keine Rede sein. 5. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände stellen weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Sie lassen den Wegwei- sungsvollzug zudem nicht als unzulässig oder unzumutbar erscheinen. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 11 Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 6. 6.1Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 7). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet (vgl. allgemein BVR 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Be- schwerdeführerin kritisiert dies nicht. Insbesondere stellt sie den Schluss der Vorinstanz nicht in Frage, eine weit fortgeschrittene Integration könne nicht festgestellt werden. Es ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg mit Strafbefehl vom 23. Januar 2019 wegen straf- barer Handlungen gegen die öffentliche Gewalt zu einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen und einer Busse verurteilt worden ist (act. 5A). Der Einwand, sie habe sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz stets klaglos verhalten (Beschwerde S. 5), trifft damit nicht (mehr) zu. 6.2Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle in allen Teilen stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die im vorinstanzlichen Verfahren angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 12 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat jedoch für das verwaltungsgericht- liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat die massgebliche Praxis im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig und angemessen ist. Insbesondere hat sie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 13 Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin zwar neue Beweismittel eingereicht. Die Prozessaussichten können aber nicht deswegen zu ihrem Vorteil gewürdigt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gele- genheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Par- teikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nr. 100.2019.84U, Seite 14 5. Zu eröffnen: