100.2019.80U BDE/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2019; 2018.POM.259)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1986) reiste am 4. November 2013 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 4. Februar 2015 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene kubani- sche Staatsangehörige B.. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 3. Februar 2017 verlängert wurde. B. hat mit einem anderen Mann zwei Söhne (C.________ und D., geb. ... 2009 bzw. ... 2016). A. und B.________ trennten sich im Jahr 2016; von April 2017 bis 30. Juni 2018 nahmen sie den gemeinsamen Haushalt wieder auf. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. März 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Mit Entscheid vom 22. Januar 2019 wies diese die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 1. März 2019. C. Hiergegen hat A.________ am 22. Februar 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 3 Am 14. März 2019 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Mit Eingabe vom 21. März 2019 hat der MIDI die Mitteilung über die Aufhe- bung des Kindesverhältnisses zwischen A.________ und D.________ zur Kenntnis gebracht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2019 die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer wurde am ... 1986 in Pakistan geboren und besuchte in seiner Heimat die Schule bis zur 10. Klasse. Am 4. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 4 2013 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (Akten MIDI 5B pag. 5, 7, 9). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) unter Ansetzung einer Ausreisefrist das Gesuch ab (Akten MIDI 5B pag. 17 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2014 ab (Akten MIDI 5B pag. 52 ff.). Das BFM setzte daraufhin eine neue Ausreisefrist auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 5 der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (Akten MIDI 5C pag. 233 ff.). Am 26. April 2017 meldeten die Eheleute, dass sie das gemeinsame Eheleben wieder aufgenommen hätten (Akten MIDI 5C pag. 239). Wegen Verdachts auf Scheinehe führte der MIDI am 16. August 2017 getrennte Befragungen der Eheleute durch (Akten MIDI 5C pag. 260, 268 ff., 276 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben an, die aussereheliche Schwangerschaft der Ehefrau habe zur Trennung geführt. Nach siebenmonatiger Trennung hätten sie sich Ende 2016 wieder angenähert und per 1. April 2017 seien sie erneut zu- sammengezogen (vgl. Akten MIDI 5C pag. 269, 272, 280; vgl. auch Be- schwerde Rz. 9). Per 1. Juli 2018 haben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt wieder aufgehoben; eine Wiedervereinigung ist nicht geplant (Akten POM 5A pag. 62, 78; vgl. Beschwerde Rz. 11). 2.4Zur Wohnsituation der Familie während der Ehe lässt sich den Ak- ten Folgendes entnehmen: Nach der Heirat waren die Eheleute an der F.strasse 1 in G. gemeldet (Akten MIDI 5B pag. 175). Per 1. November 2015 nahmen sie innerhalb der Gemeinde Wohnsitz an der H.________strasse 2 (Akten MIDI 5C pag. 187). Ab April 2016 war der Beschwerdeführer an der I.________strasse 3 gemeldet (Akten MIDI 5C pag. 256). An der Befragung vom 16. August 2017 gab der Beschwerde- führer an, sie hätten bis zur Trennung an der H.strasse 2 gewohnt; seine Ehefrau sei dann mit dem Sohn von dort ausgezogen (vgl. Akten MIDI 5C pag. 270). B. legte bei der Befragung dar, dem Ehepaar sei per 1. November 2015 die Wohnung an der F.strasse 1 gekündigt worden. Daraufhin hätten sie alle zusammen zu E. an die H.________strasse 2 ziehen wollen, was indes von der Liegenschaftsverwaltung nicht gestattet worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb zu seinem Cousin an die I.strasse 3 gezogen. Sie habe mit ihrem Sohn bei E. gewohnt. Bis zur Trennung habe sie sich aber sehr oft beim Beschwerdeführer an der I.________strasse 3 aufgehalten. Nach der Trennung habe sie fix an der H.strasse 2 bei E. gelebt, bis sie im März 2017 wieder zu ihrem Mann gezogen sei (vgl. Akten MIDI 5C pag. 280). Nach eigenen Angaben lebten die Eheleute an der I.________strasse 3 gemeinsam mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 6 den beiden Kindern der Ehefrau und dem Cousin des Beschwerdeführers (Akten MIDI 5C pag. 270, 280). 2.5Soweit aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Ein- reise wohlverhalten und keine Sozialhilfeleistungen bezogen (Beschwerde- beilagen [BB] 20 und 21). Der Betreibungsregisterauszug vom 7. August 2018 weist mehrere Betreibungen aus, wobei der Beschwerdeführer ge- wisse Zahlungen ans Betreibungsamt geleistet hat (BB 19). Mindestens seit dem 1. September 2015 ist er in verschiedenen Pensen in einem Gast- ronomiebetrieb als Mitarbeiter tätig (Akten MIDI 5C pag. 207 ff.; BB 22). Seit dem 3. August 2017 ist der Beschwerdeführer zudem im gleichen Be- trieb als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (BB 15). 3. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1Wie der Beschwerdeführer selber anerkennt (vgl. Beschwerde Rz. 11), hat er keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Auslän- dergesetz, AuG]), da die Ehe aktuell nicht mehr gelebt wird (vgl. vorne E. 2.3). Er macht jedoch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend. 3.2Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.1). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehege- meinschaft abzustellen. Nicht angerechnet wird eine voreheliche Gemein- schaft. Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der ehe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 7 lichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemein- schaft (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1). Vom Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kann nach Art. 49 AIG abgesehen werden, wenn für ge- trennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe für eine Aus- nahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Tren- nung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE; SR 142.201]). Für die Frage, ob einzelne Phasen der Ehe- gemeinschaft trotz einer vorübergehenden Trennung zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten ist, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_939/2018 vom 24.9.2019 E. 3.2, 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.2, 2C_281/2017 vom 26.3.2017 E. 3.2). 3.3Nach der Heirat vom 4. Februar 2015 haben die Eheleute nach Dar- stellung des Beschwerdeführers bis Juni 2016 (17 Monate) sowie vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 8 vermochten weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau plausibel aufzuzeigen, weshalb sie sich wieder angenähert hatten. Weiter ist weder dargetan noch ersichtlich, dass oder inwieweit sie während der Trennungs- phase das Eheleben fortgeführt haben (Kontakte, gemeinsame Aktivitäten etc.) bzw. was sie unternommen haben, um die Krise zu überwinden (vgl. Akten MIDI 5C pag. 268 ff., 276 ff.). Der Beschwerdeführer machte in der Befragung sodann nicht den Eindruck, als ob er sich ernsthaft auf ein Fa- milienleben mit dem zweiten (unehelichen) Sohn einlassen wollte. So wollte er weder wissen, wer der Kindsvater ist, noch zeigte er sich gewillt, sich um D.________ kümmern, da dieser nicht sein leiblicher Sohn sei (Akten MIDI 5C pag. 272). Angesichts der gesamten Umstände ist ein fortbestehender Ehewille während der Trennungsphase zu verneinen. Damit kann offenbleiben, ob mit der ausserehelichen Schwangerschaft der Ehefrau zusätzlich «wichtige Gründe» nach Art. 49 AIG vorlagen (vgl. Beschwerde Rz. 16 ff.). 3.4Nach dem Gesagten ist das Erfordernis der dreijährigen Ehege- meinschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat damit zu Recht einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG verneint. Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine offenbar gute Integration nichts zu ändern, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (vorne E. 3.2). 4. Weiter bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es seien wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall; vgl. Beschwerde Rz. 13). 4.1Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwie- gende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermei- den. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG na- mentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 9 Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alter- nativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familien- verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu be- achten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländi- schen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). 4.2Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integration in der Schweiz verweist (vgl. Beschwerde Rz. 13, 21), kann er daraus nichts Entscheiden- des zu seinen Gunsten ableiten: Es ist anzuerkennen, dass er seit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 10 sodann nicht auf einen nachehelichen Härtefall schliessen. Nach ständiger Praxis genügt eine erfolgreiche Integration für sich allein nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu begründen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). 4.3Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in Pakistan bestehe «keine Möglichkeit sich erneut einzugliedern». Er habe in seinem Heimatland nie eine Arbeit verrichtet und bei einer Rückkehr stehe ihm auch keine Stelle in Aussicht. Zudem sei aufgrund seiner religiösen Ausrichtung von Einglie- derungsschwierigkeiten auszugehen (vgl. Beschwerde Rz. 13). – Der Be- schwerdeführer hat bis ins Jahr 2013 in Pakistan gelebt und ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Die gesamte Kindheit und einen Teil seines Erwachsenenlebens hat er mithin in Pakistan verbracht und er ist mit der pakistanischen Kultur und Sprache vertraut. In Pakistan leben im- mer noch seine Eltern wie auch weitere nahe Verwandte (Akten MIDI 5B pag. 8). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals seine Familie in Pakistan besucht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b/cc; Beschwerde Rz. 21). Der kinder- lose und gesunde Beschwerdeführer hat grundsätzlich günstige Voraus- setzungen, um nach der Rückkehr in sein Heimatland wieder eine Arbeits- stelle zu finden. Die in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen dürf- ten ihm die berufliche Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern. Dass sich die Lebensumstände und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weniger vorteilhaft präsentieren als in der Schweiz, fällt nicht ins Gewicht, weil davon die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen ist (vgl. VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.4.2). Konkrete Hinweise dafür, dass ihm aufgrund seiner religiösen Ausrichtung erhebliche Nachteile drohen würden (vgl. Beschwerde Rz. 13), sind nicht dargetan. Insgesamt stehen einer Wiedereingliederung im Herkunftsland keine unüberwindbaren Schwierigkeiten entgegen. Daran ändert nichts, dass die Schweiz für ihn seinen Lebensmittelpunkt bildet. Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat stark gefährdet wäre, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 11 einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – jenem in der Heimat vorgezogen würde (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). 4.4Somit stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zu- sammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Soweit der Beschwerdeführer erstmals mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht, er habe An- spruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Beschwerde Rz. 22), kann ihm nicht gefolgt werden: Wie dargelegt, bestand die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre, weshalb das Erfordernis des fünfjährigen Zusam- menlebens nach Art. 43 Abs. 2 bzw. Abs. 5 AIG (Fassungen vor bzw. ab 1.1.2019) auch nicht erfüllt ist. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vor- instanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verwei- gert (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, ein- geschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und allfällige Gründe, welche eine Wiedereingliederung im Herkunftsland als gefährdet erschei- nen lassen könnten, worauf der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anspruchsbewilligung verweist (vgl. vorne E. 4.2 f.). Es ist weder sub- stanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Er- messen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 12 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob darüber hinaus der Anspruch auf Familiennachzug wegen Scheinehe und Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erloschen war (vgl. Beschwerde Rz. 23 ff.). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen. 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 13 ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.3Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechts- mittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinwei- sen). Der Beschwerdeführer hat dagegen vor Verwaltungsgericht kaum substanzielle Einwände erhoben. Dass der Beschwerde unter diesen Um- ständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele- genheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zu- rückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Seite 14 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: