100.2019.68/69U STN/IMA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2015 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Januar 2019; 100 18 270, 200 18 209)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2018 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2015 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 188'368.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie auf Fr. 197'298.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass sie Liegenschaftsunterhaltskosten im Umfang von Fr. 18'502.-- nicht ak- zeptierte. Zudem liess sie den deklarierten steuerbaren Erfolg von Fr. 1'936.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie den geltend gemachten Verlustvortrag nicht zu, was sich im Ergebnis jedoch nicht auf die Höhe des steuerbaren Einkommens auswirkte. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 22. Mai 2018 ab. B. Gegen die Einspracheentscheide erhob A.________ am 13. Juni 2018 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 17. Januar 2019 ab- wies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 18. Februar 2019 hat A.________ Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und ihre Tätigkeit sei als selbständige Erwerbstätig- keit anzuerkennen. Der in der Steuererklärung deklarierte Gewinn von Fr. 1'936.-- sei durch Ausscheidung eines Privatanteils von Fr. 250.-- an den Telefonkosten sowie von Fr. 2'000.-- an den Abschreibungen auf dem Fahr- zeug auf Fr. 4'186.-- festzusetzen und mit dem Verlustvortrag aus dem Jahr 2014 zu verrechnen. Zudem seien zusätzliche Liegenschaftsunterhalts- kosten im Umfang von Fr. 18'502.-- zum Abzug zuzulassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 3 Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 14. März 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. März 2019 je die Ab- weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat sich mit Eingabe vom 8. Mai 2019 erneut geäussert; sie hält an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Entscheide be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG so- wie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen und damit formell beschwert. Soweit die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 18'502.-- geltend macht (vgl. vorne Bst. C), ist sie durch die angefochtenen Entscheide der StRK, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 4 den Abzug nicht zugelassen hat, materiell beschwert und zur Beschwerde- führung befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Be- schwerden (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG) ist insoweit einzutreten. Ob die Be- schwerdeführerin hinsichtlich ihrer weiteren Begehren auch materiell be- schwert ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat, ist indes fraglich. 1.2.1 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Ver- fahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines mate- riellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2015 S. 534 E. 2.1; VGE 2018/364/365 vom 18.4.2019 E. 5, 2017/322/323 vom 12.3.2019 E. 1.3.1, 2015/322/323 vom 1.6.2017 E. 1.2, je auch zum Folgenden). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbelastung anstrebt. Sind die gestellten Anträge hingegen nicht geeignet, die Steuerfaktoren zum eigenen Vorteil abzuändern, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. BVR 1993 S. 446 E. 1b f.; VGE 2015/322/323 vom 1.6.2017 E. 1.2; vgl. auch BGE 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1). Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdebefugnis als Pro- zessvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Es ist jedoch Sache der Beschwerdeführerin, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutzinter- esse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2.2 Wie bereits vor der StRK beantragt die Beschwerdeführerin, der in der Steuererklärung deklarierte Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'936.--, erhöht auf Fr. 4'186.-- aufgrund höherer bzw. zusätzlicher Privatanteile, sei anzuerkennen und mit dem Verlustvortrag von Fr. 6'381.-- aus dem Jahr 2014 zu verrechnen. Würde der geltend gemachte Gewinn wie beantragt neu berücksichtigt und in der Folge mit einem Verlustvortrag aus dem Vorjahr verrechnet, würde der steuerbare Erfolg Fr. 0.-- betragen. Dies entspräche im Ergebnis der Veranlagung der Steuerverwaltung betreffend den steuerbaren Erfolg, bestätigt durch die StRK (vgl. Einspracheentscheide vom 22.5.2018, Vorakten StV [act. 6B] pag. 95-103). Der beantragte Vor- gang wirkt sich somit nicht auf das steuerbare Einkommen aus und bildet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 5 daher nicht Teil der Steuerfaktoren (bei natürlichen Personen das steuerbare Einkommen und Vermögen), zumal nur das Dispositiv einer Verfügung bzw. eines Entscheids der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechts- lage (die Motive). Aus diesem Grund kann grundsätzlich nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten, sodass auch nur dieses anfechtbar ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BVR 2016 S. 237 E. 4.1; VGE 2017/194/195 vom 23.1.2019 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12, Art. 72 N. 4). Soweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung und Erhöhung des steuerbaren Gewinns aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie dessen Verrechnung mit einem Verlustvortrag aus dem Jahr 2014 geltend macht, hat sie kein schutzwürdiges Interesse, wes- halb insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Die Beschwerde- führerin beantragt in diesem Zusammenhang auch, ihre Tätigkeit als selb- ständige Erwerbstätigkeit anzuerkennen (vgl. vorne Bst. C). Soweit dies als selbständiger Antrag und nicht bloss als Begründungselement für die Ver- lustverrechnung zu verstehen ist, ist darauf mangels eines schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten. 1.2.3 Aufgrund des Gesagten steht auch fest, dass die StRK im selben Um- fang auf Rekurs und Beschwerde vom 13. Juni 2018 nicht hätte eintreten dürfen (vgl. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 195 Abs. 2 StG sowie Art. 140 Abs. 1 DBG). Das insofern zu Unrecht erfolgte Eintreten der StRK bleibt jedoch im Ergebnis folgenlos, weshalb sich kassatorische Anordnungen erübrigen (vgl. BVR 2008 S. 1 E. 2.5 f.; VGE 2015/126/127 vom 31.1.2017 E. 1.3). 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Be- stimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 6 lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsicht- lich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abzug von Fr. 18'502.-- für Liegenschaftsunterhaltskosten. 2.1Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16- 24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Auf- wendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver- sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Genauer umschrieben werden die abzugsfähigen Aufwendungen für die Kantons- und Gemeindesteuern in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) und für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2015 in der alten Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (alte Liegenschaftskostenverordnung; AS 1992 S. 1792) sowie in der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 7 der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegen- schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegen- schaftskostenverordnung; SR 642.116.2). Als Unterhalt gelten Mass- nahmen, die der Werterhaltung dienen. Unter dem Titel Verwaltungskosten kann die steuerpflichtige Person die tatsächlichen Kosten für die Liegen- schaftsverwaltung durch Dritte abziehen (Ziff. 7.2 der Wegleitung 2015 der Steuerverwaltung betreffend natürliche Personen, einsehbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente, Publikationen/Weglei- tungen/Steuerjahr 2015»; vgl. auch Art. 1 und 3 VUBV, Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c ESTV-Liegenschaftskostenverordnung). Architektenhonorare sind nicht als Unterhaltskosten abziehbar, sondern stellen Einkommensver- wendung dar, soweit es sich um Kosten für nicht ausgeführte Projekte handelt (vgl. Ziff. 11.3 im Ausscheidungskatalog des Merkblatts 5 der Steuerverwaltung betreffend die Grundstückkosten natürlicher Personen ab 2015, einsehbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente, Publika- tionen/Merkblätter/Einkommens- und Vermögenssteuern/Steuerjahr 2015»). 2.2Die den Abzug begründenden Tatsachen wirken sich steuermindernd aus und sind folglich von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1; vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2, 140 II 248 E. 3.5). Nach dem auch im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz stellen die Behör- den den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG). Sie sind ver- pflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Unter- suchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 166 Abs. 2 und Art. 167 StG; Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 f. DBG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). Danach hat die steuerpflichtige Person aktiv an der Feststellung des behaupteten Sach- verhalts mitzuwirken, aus dem sie Rechte für sich ableitet, und unaufge- fordert sachdienliche Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG; Art. 167 StG; Art. 126 DBG). Für die Verteilung der Beweis- führungslast zwischen Behörde und Partei bedeutet dies, dass die Behörde nicht gehalten ist, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand aufklären könnte, die ihr obliegende Mitwirkung aber unterlässt (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.1, 2008 S. 163 E. 6.4.4;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 8 VGE 2018/225/226 vom 18.12.2019 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 1 ff.). 2.3Die StRK hat erwogen, die geltend gemachten Leistungen im Umfang von Fr. 18'502.-- seien Verwaltungsaufgaben, die die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe. Diese habe sich den Betrag über die mit der Liegen- schaftsverwaltung beauftragte B.________ AG (nachfolgend: B.________ AG) fakturiert, weshalb es sich dabei um kalkulatorische Kosten der Eigenverwaltung handle, die gemäss Art. 3 Abs. 2 VUBV nicht abziehbar seien (angefochtene Entscheide E. 5.3). – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die von ihr geleisteten Arbeiten gehörten nicht zur rein administrativen Liegenschaftsverwaltung, mit der sie die B.________ AG beauftragt habe. Sie selbst übernehme aufgrund ihrer Qualifikation als Architektin die technische Betreuung ihrer Liegenschaften, die notwendig sei, um den Wert des Grundbesitzes zu erhalten und die lückenlose Vermietung insbesondere der gewerblich genutzten Räumlichkeiten zu gewährleisten. Der Betrag von Fr. 18'502.-- sei somit für von ihr geleistete Unterhaltsarbeiten angefallen und daher zum Abzug zuzulassen (vgl. Beschwerden S. 3 und 5 f.). 2.4Die Beschwerdeführerin war 2015 als Architektin mit eigenem Büro in Bern tätig. Sie ist Eigentümerin der Liegenschaften ...strasse 1________ und 2________ in Bern, die unbestrittenermassen zu ihrem Privatvermögen gehören. Mit der Verwaltung der Liegenschaften hat sie grundsätzlich die B.________ AG beauftragt. Gemäss Verwaltungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG vom 30. Juni 2001 wird die «technische Betreuung» der Liegenschaften nicht mit den anderen Aufgaben auf die AG übertragen, sondern durch die Beschwerdeführerin selber ausgeführt (vgl. Beschwerdebeilage 3). In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdeführerin betreffend die Liegenschaft an der ...strasse 1________ der B.________ AG für das Jahr 2015 ein Honorar von Fr. 18'502.-- in Rechnung (vgl. Rechnung vom 28.12.2015, Vorakten StV pag. 66). Den Betrag belastete die B.________ AG dem Konto «Unterhalt und Reparaturen» der Liegenschaftsbuchhaltung der Beschwerdeführerin (vgl. Kontoblatt vom 6.4.2016, Vorakten StV pag. 62-63). Diese macht auf der Rechnung einen Zeitaufwand von 142 Stunden zu Fr. 130.-- sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 9 Spesen von Fr. 42.-- geltend. Die geleisteten Arbeiten umschreibt sie mit «allgem. Unterhalt Liegenschaft, Abklärungen, Besprechungen und Studien für Sanierungsarbeiten, Besprechungen mit Spezialisten, Handwerkern und Mietern, Offerten, Bauprogramm, Arbeitsvergebungen, Termine koordinieren, Bau- und Rechnungskontrolle». Im Veranlagungsverfahren hatte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin um detailliertere Angaben zum Rechnungsbetrag von Fr. 18'502.-- ersucht. Insbesondere hatte sie Zeit- bzw. Arbeitsrapporte einverlangt, da die Honorarrechnung nach Stundenaufwand gestellt worden war (vgl. Schreiben der Steuer- verwaltung vom 5.7.2017 und 19.8.2017, Vorakten StV pag. 70-71). Nach einer Mahnung reichte die Beschwerdeführerin eine handschriftliche Zu- sammenstellung vom 22. August 2017 ein, wonach sich die geleisteten Stunden wie folgt zusammensetzen (Vorakten StV pag. 72): «UG: Umnutzungsvarianten (Mieterwechsel)28 Std EG: Schallschutzmassnahmen, Raumaufteilung30 Std Atelier/Musikschule DG: Erweiterung Antennenanlage20 Std Allgem.: Neue Schliessanlage: Massaufnahmen,64 Std Plangrundlagen, Offerten» Die Steuerverwaltung liess die geltend gemachten Kosten in der Folge nicht zum Abzug zu, da nicht nachvollziehbar sei, um was für Unterhaltskosten es sich handle und wie sich diese zusammensetzten (vgl. Veranlagungs- verfügungen vom 10.1.2018, Vorakten StV pag. 73-81). Die Beschwerde- führerin reichte weder im vorinstanzlichen noch in den vorliegenden Ver- fahren weitere Belege zu den Liegenschaftsunterhaltskosten ein. 2.5Der Beschwerdeführerin obliegt der Nachweis, dass und in welchem Umfang sie Unterhaltsarbeiten im Zusammenhang mit der Liegenschaft ...strasse 1________ tatsächlich ausgeführt hat (vgl. vorne E. 2.2). Die Honorarrechnung enthält nur eine grobe Umschreibung der geleisteten Arbeiten und lässt diesbezüglich keine näheren Aufschlüsse zu. Insbesondere ist aus der Rechnung weder der Unterhaltscharakter der geltend gemachten Kosten ersichtlich noch lässt sich damit nachweisen, dass die Kosten für tatsächlich ausgeführte Projekte angefallen sind. Es ist daher anhand dieser Umschreibung nicht möglich, die Leistungen als Unterhalts-, Verwaltungs- oder andere, nicht abziehbare Arbeiten zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 10 qualifizieren und die geleisteten Stunden entsprechend aufzuteilen. Obwohl die Beschwerdeführerin das Honorar nach Aufwand bzw. nach Anzahl geleisteter Stunden verrechnet hat, hat sie zudem keine eigentlichen Stunden- bzw. Arbeitsrapporte vorgelegt, sondern auf Aufforderung der Steuerverwaltung einzig eine handschriftliche Zusammenstellung eingereicht, worin die Arbeiten sehr pauschal und mit wenigen Stichworten beschrieben sind. Die Zusammenstellung enthält insbesondere keine genaueren Angaben dazu, welche Leistungen die Beschwerdeführerin konkret ausgeführt hat, was angesichts des beträchtlichen Umfangs der geltend gemachten Leistungen von 142 Stunden für das Jahr 2015 jedoch hätte erwartet werden dürfen. Beispielsweise lässt sich dem Beschrieb «Erweiterung Antennenanlage 20 Std» (vgl. vorne E. 2.4) nicht entnehmen, welche Arbeiten dies genau umfasst hat. Die Beschwerdeführerin hat die 142 Stunden einzig in Arbeiten an drei verschiedenen Stockwerken der Liegenschaft sowie in allgemeine Arbeiten aufgeteilt. Dies mag daran liegen, dass sie die Zusammenstellung am 22. August 2017, d.h. mehr als eineinhalb Jahre nach Erbringen der geltend gemachten Leistungen, und womöglich mangels genauer Aufzeichnungen der geleisteten Arbeiten aus dem Gedächtnis erstellt hat. Das ändert nichts daran, dass auch aus dieser Übersicht nicht klar wird, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Unterhaltsarbeiten ausgeführt hat. Die Rechnung vom 28. Dezember 2015 und die Stundenzusammenstellung vom 22. August 2017 stellen nach dem Gesagten keinen genügenden Nachweis für die geltend gemachten Arbeiten dar. Gerade da es sich um Leistungen handelt, die die Beschwerdeführerin zu Gunsten ihrer eigenen Liegenschaft erbracht und sich (indirekt) selbst in Rechnung gestellt hat, sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zudem, die geltend gemachten Arbeiten in ihrer Beschwerdeschrift genauer zu umschreiben und zu sub- stanziieren. Der pauschale Hinweis, dass sich die Arbeiten klar von steuer- lich nicht abziehbaren Verwaltungsaufgaben unterschieden, genügt diesbe- züglich nicht. 2.6Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die geltend gemachten Arbeiten Unterhaltsarbeiten im Sinn von Art. 36 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG darstellen und tatsächlich im Umfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 11 von Fr. 18'502.-- durchgeführt wurden. Die StRK hat die streitigen Kosten daher im Ergebnis zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. 3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) durch die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren 2014, indem diese ein Schreiben betreffend die Veranlagungsverfügungen 2014 als bedingte Einsprache qualifiziert und daher darauf nicht reagiert habe. Zudem bean- standet die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Steuerverwaltung hin- sichtlich der Qualifikation ihrer Tätigkeit als selbständige oder unselb- ständige Erwerbstätigkeit in den Veranlagungen 2007 bis 2015 als wider- sprüchlich (vgl. Beschwerden S. 6 f.). – Bei periodischen Steuern kommt einer Veranlagung nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tat- sächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Für den vorliegenden Fall ist daher nicht von Bedeutung, dass die Steuerverwaltung in früheren Jahren eine selbständige Erwerbstätigkeit be- jahte. Ebenso wenig ist in den vorliegenden Verfahren die Veranlagung 2014 und das Vorgehen der Steuerverwaltung in Bezug auf ein damit zusammen- hängendes Schreiben der Beschwerdeführerin zu beurteilen oder berück- sichtigen. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erweist sich daher als unbegründet. 4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 12 Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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26.10.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026