100.2019.64/65U STN/SBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2019 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Januar 2019; 100 18 26, 200 18 24)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 9. November 2017 für das Steuerjahr 2016 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 6'951.95 (zuzüglich Verzugszinsen) sowie der direkten Bun- dessteuer von Fr. 278.60. Mit Entscheiden vom 10. Januar 2018 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region ... (Steuer- verwaltung), die Erlassgesuche ab, nachdem die Gemeinde B.________ betreffend die Gemeindesteuern den «Anschluss an Entscheid Kanton» erklärt hatte (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 3A1] pag. 20). B. Dagegen erhob A.________ am 24. Januar 2018 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Ent- scheiden vom 17. Januar 2019 wies diese die Rechtsmittel ab. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 16. Februar 2019 hat A.________ Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide der StRK erhoben. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016. Zugleich hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 die Ab- weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerde- führer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil- genommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantons- steuer ist auch jener der Gemeindesteuer 2016 streitig. Für den diesbezüg- lichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlass- kompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die Gemeinde B., in welcher der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2016 Wohnsitz hatte, hat sich am 10. November 2017 den (bevorstehenden) Entscheiden der Steuerverwaltung angeschlossen und dieser gleichzeitig ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung pag. 20). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten Gemeinde B. das Rechts- mittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 4 die Gemeinde B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teil- weise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassgesetz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wo- nach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung be- zweckt; statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013 E. 2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen Art. 167-167g DBG N. 12 f., Art. 167g DBG N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhalt- liche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern recht- fertigt. 1.4Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 5 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund- sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Ge- gebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuern fällen die Be- hörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.3). So oder anders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundes- steuer [Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe ge- mäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage ge- raten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 6 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunfts- aussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fällig- keit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlass- entscheid zu berücksichtigen (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 EV DBG setzt eine Not- lage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht voll- ständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Die StRK hat erwogen, der Beschwerdeführer sei überschuldet, weshalb ein Steuererlass gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG aus- geschlossen sei. Eine Ausnahme liege nicht vor, da die Überschuldung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 7 nicht ausschliesslich und direkt in den persönlichen Verhältnissen des Pflichtigen, für die dieser nicht einzustehen habe, begründet sei. Insbeson- dere gälten reguläre Unterhaltsbeiträge nicht als ausserordentliche Lasten und Aufwendungen im Sinne von Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG. Die Tatsache, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt und daher bevorschusst worden seien, mache sie nicht zu ausserordentlichen Aufwendungen (angefochtene Entscheide E. 5.3). Ein Erlass sei daher ausgeschlossen. Ob zudem der Ausschlussgrund der Gläubigerbevorzugung (Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG; Art. 167a Bst. e DBG) gegeben sei, liess die StRK offen (angefochtene Entscheide E. 5.4). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine schwierigen familiären und persönlichen Verhältnisse hätten zu seinen Schulden ge- führt. Die Kreditschulden seien aufgrund des Umzugs der Familie von Afrika in die Schweiz 2014 und des Nachzugs von zwei Stiefkindern 2015 entstanden. Die weiteren Schulden seien durch die Trennung von seiner Ehefrau verursacht worden. Zudem sei die Trennungsvereinbarung über Monate hinweg nicht an sein infolge gesundheitlicher Probleme tieferes Einkommen angepasst worden (Beschwerde S. 6 ff.). 3.2Von einem Steuererlass ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihrer übrigen Gläubigerschaft zugute kommen würde, es sei denn, die an- deren Gläubigerinnen und Gläubiger verzichteten im gleichen Ausmass wie das Gemeinwesen auf ihre Forderungen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EV DBG). Eine Überschuldung liegt bei natürlichen Personen dann vor, wenn ihre Passiven, d.h. ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 3 und 5; zuletzt VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 3). Für die Beurteilung der Überschuldung werden nicht nur die aktuellen, fälligen Forderungen der übrigen Gläubigerinnen und Gläu- biger berücksichtigt, sondern auch allenfalls vorliegende Pfändungsverlust- scheine (Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240c N. 8; zur Abgrenzung zwischen Pfändungs- und Konkursverlustscheinen auch VGE 2009/229 vom 16.7.2010 E. 4.5 ff.). Ist eine steuerpflichtige Person überschuldet, befindet sie sich zwar in besonders schwierigen finanziellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 8 Verhältnissen. Weil ihre Mittel aber nicht zur Deckung aller Forderungen ausreichen, würde von einem Verzicht der Steuerbehörden primär ihre übrige Gläubigerschaft profitieren, die beim Zugriff auf das pfändbare Ein- kommen und Vermögen eine Konkurrentin verlöre. Nur wenn die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten, profitiert niemand vom Verzicht der anderen und der Steuererlass trägt unmittelbar zur langfristigen und dau- ernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 3; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 7; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 31 N. 20). 3.3Wie sich die aktuelle Schuldensituation des Beschwerdeführers ge- nau darstellt, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Er aner- kennt indes ausdrücklich, seiner Ex-Frau aus Güterrecht Fr. 15'000.-- zu schulden (vgl. Beschwerde S. 4 f. sowie Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6.12.2018 [act. 1C Beilage 3]). Ebenso wenig bestreitet er die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Alimenten- schulden gegenüber seinem Sohn von Fr. 8'000.-- bestehen (von der Gemeinde bevorschusster Betrag; angefochtene Entscheide E. 5.1 sowie Vorakten StRK pag. 70). Was die Kreditkartenschulden betrifft, gibt der Be- schwerdeführer an, dass sich diese zur Zeit (noch) auf rund Fr. 3'000.-- beliefen (Beschwerde S. 5 und 8). Da er gemäss seinen eigenen Angaben über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt und seit Januar 2019 von der Sozialhilfe unterstützt wird (Entscheid der Sozialhilfekommission der Stadt ... vom 25.1.2019 [act. 1C Beilage 2]), hat die Vorinstanz die Überschuldung zu Recht bejaht. 3.4Weiter ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Überschuldung vorliegend nicht auf Gründe nach Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b EV DBG zurückzuführen ist: Die aus dem Umzug von Afrika in die Schweiz und dem Familiennachzug entstandenen Schulden (nach Angaben des Beschwerdeführers im Trennungszeitpunkt rund Fr. 11'500.--) stellen keine ausserordentlichen Familienlasten dar. Insbe- sondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche objektiv notwendigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 9 Kosten angefallen sind und inwiefern allein diese zu einer ausschlag- gebenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation im Sinne einer Notlage geführt haben sollen. Weiter wurden die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge mit Eheschutzentscheid des Bezirks- gerichts ... vom 20. Mai 2015 festgelegt (Genehmigung der Trennungs- vereinbarung) und später angepasst mit der vom Regionalgericht ... genehmigten Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 9. März 2017 (Vorakten StRK pag. 71 ff.). Den Schulden liegen mithin ordentliche Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers zugrunde. Solche gerichtlich festgesetzten oder genehmigten Unterhaltsverpflichtungen sind für gewöhnlich nicht geeignet, eine erlassbegründende Notlage zu bewirken, zumal sie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners bemessen werden (vgl. statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2 f.). Die Tatsache, dass er die seiner damaligen Ehefrau und seinem Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, macht diese nicht zu ausserordentlichen Unterhalts- verpflichtungen im Sinne von Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG; ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b EV DBG erfüllt (vgl. zum Ganzen VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 4.2, 2010/136 vom 16.6.2011 E. 6.3). 3.5Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (angefochtene Ent- scheide S. 8), ist die vorliegend zu beurteilende Steuerschuld somit nur eine unter mehreren Schulden, zumal der Beschwerdeführer unbe- strittenermassen auch Kreditkartenschulden hat. Es liegen keine Hinweise vor und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger auf ihre Forderungen (teilweise) verzichten würden. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen finanziellen und persönlichen Lage befinden sollte, so würde ein Steuererlass doch primär den anderen Gläubigerinnen und Gläubigern und nicht ihm selber zugute kommen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht vom Vorliegen des Ausschlussgrunds einer Überschuldung im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG ausgegangen. Es kann offen bleiben, ob aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Kreditkartenschulden zurückbezahlt hat, zusätzlich der Ausschlussgrund der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 240c Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 10 Bst. d StG bzw. Art. 167a Bst. e DBG erfüllt wäre. Wenn ein Steuererlass ohnehin ausgeschlossen ist, kann zudem die Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls offen gelassen werden (vgl. VGE 2017/240 vom 1.5.2018 E. 3.4). 3.6Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Ent- scheid der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 4. 4.1Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat jedoch um un- entgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden deutlich zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2019, Nrn. 100.2019.64/65U, Seite 11 führung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Die Ausführungen der Vorinstanz stimmen insgesamt mit den vorstehenden Erwägungen überein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Be- schwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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