100.2019.6U DAM/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Oktober 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in- folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. Dezember 2018; 2017.POM.326)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die jamaikanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1992) reiste am 26. März 2003 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Mutter. Am 2. Februar 2007 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 1. Juli 2016 verur- teilte sie das Obergericht des Kantons Bern in zweiter Instanz unter anderem wegen mehrerer (versuchter) Körperverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer ambulanten therapeutischen Behandlung auf. Mit Verfügung vom 24. März 2017 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Mi- gration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. April 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 ab (Ziff. 1 des Dispositivs) und setzte ihr eine neue Aus- reisefrist auf den 31. Januar 2019 (Ziff. 2 des Dispositivs). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess die POM gut (Ziff. 3 und 4 des Dispositivs); Parteikosten wurden keine ge- sprochen (Ziff. 5 des Dispositivs). C. Hiergegen hat A.________ am 4. Januar 2019 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung unverhältnismässig sei, und die zuständige Instanz sei anzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 3 weisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu verlängern (Rechts- begehren 1). Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Jamaika unzulässig und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei (Rechtsbegehren 2). Zudem hat A.________ Anträge zum Verzicht auf den Wegweisungsvollzug während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gestellt sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin ersucht (Rechtsbegehren 3 und 4). Am 15. Januar 2019 hat sie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbessert (eigenhändige Unterschrift). Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 18. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Am 4. Februar (Posteingang) und 12. März 2019 sowie am 6. Februar 2020 (Posteingang) hat A.________ weitere Eingaben gemacht bzw. Unterlagen eingereicht. Am 21. März 2019 hat die EG Bern zusätzliche Dokumente zu den Akten gegeben. Mit Verfügung vom 26. März 2020 hat der Instruktionsrichter A.________ ersucht, das Verwaltungsgericht über ihre aktuelle persönliche, berufliche und soziale Situation zu orientieren und dokumentieren. Dieser Aufforderung ist sie am 12. Mai 2020 nach- gekommen. Am 12. Juni und 2. Juli 2020 haben die EG Bern und die SID dazu Stellung genommen und je an ihrem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids unter anderem die Verlängerung ihrer Nieder- lassungsbewilligung (Rechtsbegehren 1; vorne Bst. C). Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) werden Niederlassungsbewilligungen unbefristet erteilt, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Gutheissung der Beschwerde ohnehin im Besitz ihrer Bewilligung bleiben würde. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist deshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (vgl. VGE 2018/305 vom 31.7.2019 E. 1.2). Nicht einzu- treten ist sodann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin um Feststellung ersucht, die angeordnete Entfernungsmassnahme sei unver- hältnismässig (Rechtsbegehren 1; vorne Bst. C); insoweit fehlt es am er- forderlichen Feststellungsinteresse (vgl. allgemein hierzu BVR 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 20). Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf eine vorläufige Aufnahme die Feststellung von Vollzugshinder- nissen beantragt, ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, wes- halb der Antrag unzulässig ist. Das Gericht prüft gegebenenfalls nach pflicht- gemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 5 nahme beim sachlich zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG; zuletzt etwa VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 7, 2018/56 vom 15.8.2018 E. 8, je mit Hinweisen). 1.3Anordnungen zur Verhinderung von Vollzugshandlungen (Rechts- begehren 3; vorne Bst. C) sind keine ergangen, da der Verwaltungsgerichts- beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 82 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 VRPG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Be- schwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin- gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG; vorne E. 1.2). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Straf- urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263]; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.2Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerde- führerin am 1. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Akten EG Bern pag. 53; vgl. vorne Bst. A). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Damit hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheits- strafe gesetzt, was sie nicht bestreitet (Beschwerde S. 3). Sie rügt allerdings,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 6 die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vor- zunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungs- massnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungs- massnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Wird eine Person weggewiesen, die wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel- mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 7 gemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver- schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min- destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver- schuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.1.2 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerde- führerin am 1. Juli 2016 zweitinstanzlich wegen versuchter schwerer Körper- verletzung (begangen am 12.2.2015 und 6.3.2014), versuchter einfacher Körperverletzung (begangen am 6.3.2014), einfacher Körperverletzung (be- gangen am 3.10.2014), Drohung und mehrfacher Beschimpfung (begangen am 3. und 4.10.2014), Sachbeschädigung (begangen am 12.2.2015), Tät- lichkeiten (begangen am 6.2.2014) und Widerhandlung gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung durch regelmässigen Konsum von Marihuana (festgestellt am 12.2.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Gleich- zeitig ordnete es eine ambulante therapeutische Behandlung und für deren Dauer Bewährungshilfe an; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Akten EG Bern pag. 52 f.). Grundlage des Urteils bildeten die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2015 (vgl. auch Urteils- begründung Regionalgericht vom 5.2.2016, Vollzugsakten der Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD; act. 8A1] pag. 142 ff.). 3.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat die Beschwerde- führerin hiermit ein schweres Verschulden auf sich geladen (angefochtener Entscheid E. 3a). Ins Gewicht fallen insbesondere die dem Strafurteil zu- grundeliegenden Gewaltdelikte: Am 6. März 2014 schlug die Beschwerde- führerin mit den Händen auf ihre Wohnbetreuerin ein (Faustschläge gegen die Stirn- und Augengegend), nachdem diese ihr nach einer vorgängigen Auseinandersetzung ihren Platz in der Wohngemeinschaft gekündigt hatte und die Kündigung auf ihre Entschuldigung hin nicht zurücknehmen wollte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 8 Als eine weitere Betreuerin die Beschwerdeführerin vom Opfer wegzerren konnte, behändigte die Beschwerdeführerin eine Sirupflasche aus Plastik und warf sie gegen das Opfer, verfehlte es jedoch (vgl. Urteilsbegründung Regionalgericht S. 15 und 19; Urteil Obergericht S. 13 f.). Beim Vorfall vom 3. Oktober 2014 packte sie eine ehemalige Arbeitskollegin am Hals, schrie sie an, beschimpfte sie und biss ihr mit voller Kraft in die Hand. Am Tag darauf beschimpfte die Beschwerdeführerin das Opfer erneut und drohte diesem, es umzubringen, wenn es nicht von einer Anzeige wegen des Vor- falls vom Vortag absehe (vgl. Urteilsbegründung Regionalgericht S. 19 f. und 24 f.). Beim jüngsten Vorfall vom 12. Februar 2015 warf die Beschwerde- führerin in einem Coiffeursalon einem ihr bekannten Mann unmittelbar hinter- einander und ohne Vorwarnung zwei mit Sand und Lavendel gefüllte Glas- vasen von schräg hinten aus kurzer Distanz gegen den Kopf (vgl. Urteils- begründung Regionalgericht S. 8 f. und 14; Urteil Obergericht S. 11). Nach den Ausführungen der Strafgerichte befanden sich die Opfer der beiden ver- suchten schweren Körperverletzungen nie in akuter Lebensgefahr, trugen aber bleibende Verletzungen davon (Narbe im Gesicht; störende Mouche im Auge [Glaskörpertrübung, wahrnehmbar als Punkt, Fleck oder dgl.]). Bei bei- den Vorfällen hätte es zu noch weit schwereren Verletzungen kommen können (vgl. Urteil Obergericht S. 11 und 13; Urteilsbegründung Regional- gericht S. 10, 15 f., 37 und 40). 3.1.4 Zu keiner abweichenden Beurteilung führt der Hinweis der Be- schwerdeführerin, ihr «Ausraster» im Coiffeursalon sei nach neuen Therapieerkenntnissen darauf zurückzuführen, dass sie sich sicher gewesen sei, in der Nacht zuvor vom Opfer vergewaltigt worden zu sein, und auf ent- sprechende Konfrontation hin von diesem verbal gedemütigt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4). Wie auch die Vorinstanz anerkannt hat (angefochtener Entscheid E. 3a/dd), kann insoweit zwar – die Richtigkeit der in der Therapie gemachten Aussagen vorausgesetzt – nicht mehr von einem «grundlosen Angriff aus dem Nichts» im Sinn der Ausführungen des Obergerichts ge- sprochen werden (vgl. Urteil S. 11). Auch die Strafgerichte gingen hinsicht- lich der «völlig inadäquaten und nicht mehr steuerbaren Aktion» aber immer- hin davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich provoziert bzw. verletzt und gekränkt gefühlt hatte (vgl. Urteil Obergericht S. 11; Urteils- begründung Regionalgericht S. 38). Zudem hat das Obergericht die vom Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 9 gionalgericht verhängte Strafe von insgesamt 24 Monaten als zu tief er- achtet, sie aber aus prozessualen Gründen nicht erhöhen dürfen (vgl. Urteil Obergericht S. 15). Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass das Strafmass auch in Anbetracht der neuen Sach- verhaltselemente wohl nicht wesentlich tiefer ausgefallen wäre. Im Übrigen stellt die «Reneja-Praxis» ohnehin keine fixe Grenze dar, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte (vgl. vorne E. 3.1.1 mit Praxishinweisen). 3.1.5 Anzuerkennen ist, dass die Beschwerdeführerin die Taten als junge Erwachsene im Alter von 21 und 22 Jahren beging und sich damals in einer schwierigen Lebenssituation befand (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 27.4.2020 [nachfolgend: Therapieverlaufsbericht] Ziff. 4 und 6b, Beilage 2 zur Eingabe vom 12.5.2020, act. 16A). Insgesamt ändert dies aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit den (versuchten) Körper- verletzungen Straftaten begangen hat, bei denen ausländerrechtlich eine strenge Praxis am Platz ist (vgl. allgemein BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr wird auf diesen Aspekt zurückzukommen sein. 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichts- losigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Neben den Anlasstaten war die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2013 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 26.1.2013) zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 210.-- verurteilt worden (Akten EG Bern pag. 56). Zudem erhielt sie am 5. Mai 2014 eine Busse von Fr. 100.-- wegen (einer) Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (begangen am 6.2.2014; Akten EG Bern pag. 60). Aktenkundig ist ausserdem eine strafrechtliche Anzeige vom 11. Juli 2018 wegen Konsums von Betäubungsmitteln sowie unbefugten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 10 sitzes und Sicherstellung von Betäubungsmitteln (Marihuana; Über- tretungen, festgestellt am 9.7.2018; Akten POM pag. 46 f.); die Beschwerde- führerin ist geständig. Diese Delikte wiegen für sich allein zwar nicht ver- gleichbar schwer (vgl. Beschwerde S. 5), zeigen jedoch, dass es der Be- schwerdeführerin nicht leicht fällt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der POM nicht zu beanstanden, das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht (angefochtener Ent- scheid E. 3b). 3.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewalt- delikte zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfall- risiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmass- nahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberück- sichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessen- abwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Nach der Beurteilung der Vorinstanz lag bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids trotz Fortschritten in der Thera- pie immer noch ein nicht hinnehmbares Risiko vor, erneut straffällig zu werden (E. 3c). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie macht geltend, die Delikte lägen weit zurück und seien in einer Zeit geschehen, in der es ihr schlecht gegangen sei. Die früh erlebte sexuelle Gewalt, der Umstand, dass sie von der Mutter wegen ihrer Homosexualität verstossen worden sei, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 11 damit verbundene sexuelle Identitätsstörung und der damalige Drogen- konsum hätten zu einer Häufung von Schwierigkeiten geführt, denen sie in ihrem jungen Alter nicht gewachsen gewesen sei. Heute habe sich ihre Situ- ation grundlegend verändert. Sie mache grosse Fortschritte in der Therapie und zeige überdurchschnittliche Bemühungen in Bezug auf ihre soziale und berufliche Integration. Abgesehen davon, dass sie ein einziges Mal Marihuana konsumiert habe, habe sie sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es bestehe somit keine Rückfallgefahr mehr (Beschwerde S. 5). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2013 bis 2015 mehrere Gewalttaten begangen. Die Taten richteten sich gegen ein hochwertiges Rechtsgut, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts begründet. Zu- dem erscheint die Anordnung ausländerrechtlicher Massnahmen in solchen Fällen auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als geboten (vgl. vorne E. 3.3.1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Delikte im Alter von 21 bzw. 22 Jahren und damit als junge Erwachsene beging. Angehörige dieser Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig noch wesentlich beeinflussen (vgl. BGer 2C_114/2019 vom 11.11.2019 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung trägt bei straf- fälligen jungen Erwachsenen der Tatsache Rechnung, dass sich ihre Delin- quenz nach dem Eintritt ins Erwachsenenalter verlieren kann, wodurch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts herabgesetzt wird; das gilt selbst dann, wenn sie schwere Delikte begangen haben. In der- artigen Konstellationen kommt dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tat- begehung und einem Wohlverhalten während dieser Zeitspanne im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos eine erhöhte Tragweite zu (vgl. BGer 2C_71/2020 vom 28.4.2020 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde- führerin befand sich im Deliktszeitraum zudem in einem emotional instabilen Zustand. Aufgrund der in den Kindheits- und Jugendjahren erfahrenen physischen, sexuellen und psychischen Gewalt sowie des Umstands, dass ihre Homosexualität von der Mutter nicht toleriert wurde, leidet sie unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Therapieverlaufsbericht Ziff. 4 und 6b), die im Zeitpunkt der Gewalttaten nicht erkannt waren bzw. nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 12 therapiert wurden. Seit November 2015 geht sie deswegen wöchentlich in die Therapie (vgl. Urteil Obergericht S. 22). 3.3.4 Das Obergericht bezeichnete in seinem Urteil vom 1. Juli 2016 so- wohl die langfristig angelegten Therapiebemühungen des Psychiaters der Beschwerdeführerin als auch die Entwicklungen im sozialen Bereich als durchaus erfolgsversprechend. Es stellte beachtliche Fortschritte im Ver- gleich zu ihrer Situation im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest (vgl. Urteil Obergericht S. 31 f.). Auch die Vorinstanz wertete die Therapiefortschritte grundsätzlich positiv, ebenso den Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit den Anlasstaten keine Gewaltdelikte mehr be- gangen hat. Sie ortete jedoch eine Rückfallgefahr vor allem, weil die Be- schwerdeführerin erneut Marihuana konsumiert hatte und ohne feste An- stellung war (angefochtener Entscheid E. 3c/ee f.). Die Vorinstanz ging vom damals aktuellen Wissensstand aus, wonach die Gefahr erneuter Straftaten dann bestehe, wenn bei der Beschwerdeführerin erneut ein paranoides Syn- drom mit Beeinträchtigungen auftrete (angefochtener Entscheid E. 3c/cc; forensisch-psychiatrische Begutachtung vom 29.5.2015 [nachfolgend: Gut- achten] S. 35, Vollzugsakten BVD pag. 63 ff.). Im Verlaufsbericht vom 27. April 2020 hält die Therapeutin der Beschwerdeführerin fest, aufgrund der heutigen Erkenntnisse lasse sich das paranoide Syndrom (evtl. aus- gelöst durch den Cannabiskonsum) zum Zeitpunkt der Tat nicht länger recht- fertigen. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgrund einer Verkennung der Situation gehandelt, sondern weil das Opfer sie gemäss eigenen Angaben zuvor vergewaltigt habe (Therapieverlaufsbericht Ziff. 4). Auch die zweite versuchte schwere Körperverletzung geschah nicht ohne einen klar zu- rechenbaren Anlass, sondern nach einer Auseinandersetzung mit weit- reichenden Konsequenzen für die Beschwerdeführerin (vorne E. 3.1.3). Eine Rückfallgefahr aufgrund eines paranoiden Syndroms kann folglich weit- gehend ausgeschlossen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 13 3.3.5 Gemäss dem Therapieverlaufsbericht konnte die therapeutische Be- ziehung inzwischen soweit gefestigt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihren psychischen Schmerzen und schlechten Erfahrungen berichtet. Sie hat an Selbstwert und Selbstvertrauen gewonnen und konnte im Oktober 2019 erstmals klare Zukunftsziele äussern (Festanstellung 80 % im Verkauf oder in der Gastronomie, Bleiberecht, eigene Wohnung, «Führerin» sein im eigenen Leben, Partnerin auf Augenhöhe; Therapieverlaufsbericht Ziff. 6a). Zudem lässt sie deutlich mehr Einblicke in ihre innerpsychischen Prozesse zu. Die therapeutische Arbeit braucht gemäss den Ausführungen der Thera- peutin jedoch Zeit und ist noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerde- führerin ist sich bewusst, dass sie teilweise Probleme hat, ihre Gefühle zu regulieren. Nach Einschätzung der Therapeutin hat sie im Umgang mit schwierigen Situationen durch konstruktive Selbstgespräche und sportliche Betätigung einen gangbaren Weg gefunden. Sie hat auch die schwierige Si- tuation, dass eines ihrer Opfer unbeabsichtigt am Arbeitsplatz aufgetaucht ist, ohne Vorkommnisse meistern können, ebenso die Corona-Pandemie, in der sie nicht arbeiten und ins Fitnessstudio gehen konnte. Im August 2019 hatte die Beschwerdeführerin nochmals Marihuana konsumiert, um sich nach der Arbeit zu beruhigen und ihren Schmerz zu betäuben, und ging Cannabis-berauscht in die Therapiesitzung. Nach einem Gespräch mit der Therapeutin, in dem ihr die Folgen des Marihuanakonsums aufgezeigt wurden (Teufelskreis, illegales Verhalten), wirkte die Beschwerdeführerin sichtlich betroffen. In der Folge erschien sie wieder «clean» in den Sitzungen und erklärte, sie habe den Marihuanakonsum eingestellt (Therapieverlaufs- bericht Ziff. 6d). Als deliktprotektiv bezeichnet die Therapeutin die starke Ein- bindung in ein funktionierendes Helfernetz, die Arbeitsstelle sowie die wöchentlichen Therapiegespräche. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über die glaubhafte, intrinsische (von innen kommende) Motivation, nicht mehr strafrechtlich aufzufallen, in der Schweiz bleiben zu wollen und ihre Arbeit beizubehalten. Auch die sportliche Betätigung sei äusserst hilfreich und deliktprotektiv. Zudem habe die Beschwerdeführerin Fortschritte in der Emotionsregulation erzielen können. Sie lasse sich weniger stark provo- zieren, hinterfrage viele Meinungen, erkenne, dass sie ihren Weg gehe, und habe an Selbstvertrauen gewonnen (Therapieverlaufsbericht Ziff. 6f). Die therapeutische Beeinflussbarkeit wird von Seiten der Therapeutin bestätigt. Danach besteht das aktuelle Risikomanagement in den therapeutischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 14 Einzelgesprächen, der engen Führung der Beschwerdeführerin sowie der nun möglichen, vertieften therapeutischen Arbeit (Ziff. 6g und 7). Die Be- handlung sei äusserst zweckmässig und werde auch von der Beschwerde- führerin als hilfreich im Sinn der Deliktprävention beurteilt. Der aktuelle Stand erlaube es nun, therapeutische Tiefe zu erlangen und Problembereiche an- zugehen (Ziff. 8a). 3.3.6 Seit April 2019 hat die Beschwerdeführerin eine unbefristete Arbeits- stelle bei einer Fast-Food Unternehmung auf Stundenlohnbasis (Beilage 6 zur Eingabe vom 12.5.2020). Die Arbeitgeberin ist sehr zufrieden mit ihren Leistungen (Beilage 7 zur Eingabe vom 12.5.2020). Die Beschwerdeführerin bezieht seit Oktober 2019 keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr und hat sich im Dezember 2019 von der Sozialhilfe abgelöst (Bei- lagen 8 und 9 zur Eingabe vom 12.5.2020). 3.3.7 Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin haben sich in den letzten Jahren somit positiv verändert. Sie hat seit über fünfeinhalb Jahren keine Gewaltdelikte mehr begangen, geht wöchentlich in die Therapie und erzielt namentlich in der Emotionsregulation Fortschritte. Anders als früher hat sie klare Ziele für die Zukunft, ist unbefristet angestellt und kommt für ihren Lebensunterhalt auf. Zudem ist sie ernsthaft motiviert, nicht mehr straf- fällig zu werden und zu arbeiten. Zusammengefasst ist sie sehr darum be- müht und auf gutem Weg, ihr Leben in den Griff zu bekommen. Mit Blick darauf, dass die Therapie noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist, kann zwar eine Rückfallgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie er- scheint bei einer regelmässigen Therapie und angesichts der engen Betreu- ung der Beschwerdeführerin durch ein funktionierendes Helfernetz nach Ein- schätzung des Verwaltungsgerichts aber als sehr gering. 3.4Insgesamt besteht angesichts der gesamten Umstände ein nicht un- erhebliches, jedoch nicht ausgesprochen grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 15 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen drohen- den Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit beson- derer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Die heute bald 28-jährige Beschwerde- führerin reiste am 26. März 2003 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Mutter (vgl. Akten EG Bern pag. 4). Ihre Aufenthaltsdauer fällt damit vergleichsweise lang aus, selbst wenn man sie angesichts der in Unfreiheit verbrachten Zeit (Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 223 Tagen; vgl. Urteil Obergericht S. 16) sowie der Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens relativiert. 4.2Zur Integration der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst während eineinhalb Jahren eine Fremd- sprachenklasse besucht, anschliessend die obligatorische Schulzeit absol- viert und später von 2011 bis 2012 eine Attestausbildung zur Detailhandels- verkäuferin abgeschlossen. Sie hat sich zudem Kenntnisse in der Fotografie angeeignet und bis Ende 2013 als Fotografin gearbeitet. Bis anfangs 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 16 ging sie als Reinigungskraft und Verkäuferin verschiedenen temporären Er- werbstätigkeiten mit Teilzeitpensen nach. Auch danach arbeitete sie hin und wieder Teilzeit (vgl. Vollzugsakten BVD pag. 74 f. und 110; Urteils- begründung Regionalgericht S. 41; Urteil Obergericht S. 12 f.). Seit April 2019 ist sie unbefristet auf Stundenlohnbasis bei einer Fast-Food-Unter- nehmung angestellt. Nach ihren Angaben und den eingereichten Lohn- abrechnungen für Januar bis März 2020 arbeitete sie vor dem Corona-Lock- down ca. 50-60 % (Eingabe vom 12.5.2020 S. 3 sowie Beilage 10 zu dieser Eingabe). Gemäss Arbeitszeugnis vom 23. März 2020 leistet sie in quali- tativer und quantitativer Hinsicht sehr gute Arbeit und ist belastbar, zu- verlässig und einsatzfreudig (Beilage 7 zur Eingabe vom 12.5.2020). Von Dezember 2011 bis April 2013, von November 2013 bis April 2017 und von Januar 2018 bis Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin sozialhilfe- rechtlich unterstützt; bis zum 6. Juni 2018 bezog sie knapp Fr. 80'000.-- wirt- schaftliche Hilfe (vgl. Bestätigung der Sozialhilfeunterstützung vom 6.6.2018, Akten POM, act. 8A2; vorne E. 3.3.6). Per 6. Juni 2018 waren auf die Be- schwerdeführerin offene Verlustscheine von Fr. 9'749.60 registriert (Akten POM, act. 8A2). Die beruflich-wirtschaftliche Integration der Beschwerde- führerin kann zwar insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden. Jedoch konnte sie in den letzten eineinhalb Jahren im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen und hat den festen Willen, auch zukünftig zu arbeiten (vgl. Therapie- verlaufsbericht Ziff. 6f; vorne E. 3.3.5). Ihre berufliche Entwicklung verläuft demnach positiv. Gemäss dem Zwischenbericht der Bewährungshilfe vom 15. April 2020 ist zudem eine Schuldensanierung geplant, sobald die Be- schwerdeführerin ein fixes monatliches Einkommen erzielt (Beilage 3 zur Eingabe vom 12.5.2020 S. 2). Im Februar 2020 hat sie Fr. 278.10 an das Betreibungsamt bezahlt (Beilage 5 zur Eingabe vom 12.5.2020). 4.2.2 In sozialer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei stark in der hiesigen Gesellschaft und Kultur verankert. Ihre Mutter, ihr Stief- vater sowie ihre Halb- und Stiefgeschwister wohnten in der Schweiz. Zudem lebten alle ihre Freundinnen und Freunde in der Umgebung von Bern (Be- schwerde S. 7). – Die ins Recht gelegten Referenzschreiben (Beilagen 12- 15 zur Eingabe vom 12.5.2020) legen nahe, dass sie neben engen Be- ziehungen zu Halb- und Stiefgeschwistern auch eine enge Freundschaft zu einem Mann pflegt. Gemäss dem Zwischenbericht vom 15. April 2020 hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 17 sich die soziale Integration der Beschwerdeführerin seit Beginn der Be- gleitung durch die Bewährungshilfe zunehmend verbessert (Beilage 3 zur Eingabe vom 12.5.2020 S. 2). Die Therapie zeigt demnach auch in dieser Hinsicht Wirkung. Von einer sozialen Verbundenheit mit der Schweiz ist auch deshalb auszugehen, weil die Beschwerdeführerin seit ihrem zehnten Lebensjahr in der Schweiz ist. 4.2.3 Gegen eine erfolgreiche Integration spricht, dass die Beschwerde- führerin seit ihrer Einreise im Jahr 2003 wiederholt delinquiert hat, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung einen zentralen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der hier grundsätzlich noch anwend- baren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Auslände- rinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neurechtlich ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Nach dem Gesagten weist die Be- schwerdeführerin zwar eine soziale Verbundenheit mit der Schweiz auf, hat sich aber insgesamt nicht der Anwesenheitsdauer entsprechend integrieren können (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4c/cc). Ihre Integration hat sich in den letzten Jahren jedoch deutlich verbessert. 4.3Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren Ange- hörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Jamaika ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin als zehnjähriges Kind in die Schweiz kam und ihr Heimatland gemäss ihren Angaben nur noch einmal mit zwölf Jahren be- sucht hat. Seit 15 Jahren ist sie nicht mehr in Jamaika gewesen (vgl. Be- schwerde S. 8). Welche Verwandten noch in Jamaika leben und ob die Be- schwerdeführerin Kontakt zu diesen pflegt, ist aufgrund widersprüchlicher Angaben unklar (vgl. Vollzugsakten BVD pag. 111; Beschwerde S. 8). Es ist davon auszugehen, dass ihr die Kultur und Sprache des Heimatlands nicht völlig fremd sind, sie jedoch keine engen Verbindungen zu Jamaika mehr hat. Zu ihren dort lebenden Verwandten (Halbgeschwister, Onkel, Tanten, Cousins) könnte sie wahrscheinlich wieder eine Beziehung aufbauen. Ob und inwieweit sie im Heimatland neue Kontakte knüpfen könnte, ist fraglich, da ihr der Vertrauensaufbau schwerfällt und sie Schwierigkeiten im Umgang mit fremden Personen hat (Therapieverlaufsbericht Ziff. 4). Ebenso zweifel- haft ist, ob ihr unter diesen Umständen der beruflich-wirtschaftliche Einstieg

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 18 in Jamaika gelingen würde. Die positive Entwicklung der Beschwerde- führerin in den letzten Jahren ist hauptsächlich auf die Therapie und das stabile Helfernetz in der Schweiz zurückzuführen. Müsste sie zum jetzigen Zeitpunkt nach Jamaika zurückkehren, würden die Therapieerfolge wahr- scheinlich zunichtegemacht und ihre psychischen Probleme wieder akut werden. Selbst wenn in Jamaika psychologische Hilfe erhältlich wäre, könnte die Therapie dort nicht einfach fortgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin wird nicht medikamentös, sondern kognitiv-verhaltenstherapeutisch be- handelt. Zuerst müsste zwischen ihr und der neuen Therapeutin bzw. dem neuen Therapeuten wiederum ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden, was viel Zeit in Anspruch nehmen und möglicherweise gar nicht gelingen würde (vgl. Therapieverlaufsbericht Ziff. 4). Auch wenn die gesundheitlichen Folgen einer Rückkehr nach Jamaika für die Beschwerdeführerin nicht lebensbedrohlich wären, würde sich ihr psychischer Zustand dadurch vor- aussichtlich wesentlich verschlechtern, was einer erfolgreichen Ein- gliederung wiederum entgegenstehen würde. Insgesamt wäre die Ein- gliederung im Heimatland für die Beschwerdeführerin damit sehr schwierig. 4.3.2 Erschwerend hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin homo- sexuell und die jamaikanische Bevölkerung homophob ist (vgl. Beschwerde S. 9 mit Internet-Quellen; angefochtener Entscheid E. 4d/cc). Homosexuelle und andere Angehörige der Gemeinschaft «LGBT» (Lesben, Schwule, Bi- sexuelle und Transgender; englisch: «Lesbian, Gay, Bisexual and Trans- gender») sind im Alltagsleben unbestrittenermassen benachteiligt und es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen (vgl. etwa Country Policy and Information Note des britischen Home Office betreffend Jamaica: Sexual orientation and gender identity, Februar 2017 [abrufbar unter: <https://www.gov.uk˃], Ziff. 2.3.3 und 2.3.5). Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die vor entsprechender Diskriminierung schützen würden. Der Polizei wird ebenfalls Homophobie vorgeworfen, wobei auch Fälle be- kannt sind, in denen sie zum Schutz der Opfer eingegriffen hat (vgl. Country Policy and Information Note, a.a.O., Ziff. 2.4.5 und 6.3). Die Beschwerde- führerin könnte ihre Homosexualität in Jamaika wohl nicht offen leben, da ihr diesfalls Verfolgung durch nichtstaatliche Akteurinnen bzw. Akteure drohen würde (vgl. die Urteile des deutschen Verwaltungsgerichts Giessen 2 K 5931/17 vom 1.11.2017 S. 11 und 2 K 4928/17 vom 2.3.2018 S. 11, des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 19 Verwaltungsgerichts Kassel 1 K 6747/17 vom 15.8.2018 S. 8 f. und des Ver- waltungsgerichts Frankfurt a.M. 5 K 1034/18 vom 20.2.2019 S. 7 ff., abrufbar unter: https://www.lsvd.de, Rubriken «Recht», «Rechtsprechung», «Asyl- recht: Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung bzw. Geschlechts- identität», «Rechtsprechung zu Herkunftsländern von LSBT-Geflüchteten», «Jamaika»). Bei einer Rückkehr nach Jamaika wäre die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Freiheit folglich erheblich eingeschränkt, stellt doch die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität dar. Angesichts ihrer persönlichen Vorgeschichte wäre für sie ein Leben dort wohl auch in dieser Hinsicht besonders schwierig. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin lebt nicht in eingetragener Partnerschaft und hat auch keine Kinder. In familiärer Hinsicht würden durch die Wegweisung jedoch die persönlichen Kontakte zu ihrer Mutter und zu den Halb- und Stief- geschwistern erschwert (vgl. Beschwerde S. 8). Wie sie selber nicht be- streitet, gehören diese Familienmitglieder nicht zu ihrer Kernfamilie und be- steht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches für einen kon- ventions- bzw. verfassungsmässigen Schutz der familiären Beziehungen in diesem Fall erforderlich wäre (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahl- reichen Hinweisen). Die fraglichen Beziehungen verleihen dem Bleibe- interesse der Beschwerdeführerin somit kein zusätzliches Gewicht. 4.4Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ein erhebliches Gewicht haben, da sie ihr Heimatland als zehnjähriges Kind verlassen und den grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat, sich in ihrem Heimatland zurzeit beruflich und sozial nur schwer eingliedern könnte, weitere Therapieerfolge in Frage gestellt wären und die Beschwerdeführerin ihre Homosexualität in Jamaika nicht offen leben könnte. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin wurde hauptsächlich wegen (ver- suchten) Gewaltdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 20 die zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Damit hat sie ein schweres Verschulden auf sich geladen. Jedoch war sie im Tatzeitpunkt mit 21 und 22 Jahren noch relativ jung und hat die Taten in einem labilen psychischen Zustand begangen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die verfahrensauslösenden Delikte inzwischen gut fünf- einhalb Jahre zurückliegen und die Beschwerdeführerin seither nicht mehr verurteilt wurde; zweimal konsumierte sie noch Marihuana. Zudem geht sie seit November 2015 wöchentlich in die Therapie und zeigt auf verschiedenen Ebenen eine positive Entwicklung. Sie verfügt über ein stabiles Helfernetz und hat den ernsthaften Willen, nicht mehr straffällig zu werden. Es bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wiederum gewalttätig werden könnte. Marihuanakonsum könnte sich zwar insoweit ne- gativ auswirken, doch scheint die Therapie hier eine wirksame Barriere zu sein. Besonders zu gewichten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin mit zehn Jahren in die Schweiz kam und seit über siebzehn Jahren hier lebt. Die Wiedereingliederung in Jamaika wäre für sie sehr schwierig, da ihre Bezugs- personen in der Schweiz leben und sie Schwierigkeiten im Umgang mit fremden Personen und dem Vertrauensaufbau hat. Zudem könnte sie in Jamaika ihre Homosexualität nicht offen leben. In Würdigung der gesamten Umstände überwiegen daher die privaten Interessen der Beschwerde- führerin am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist in der Sache gut- zuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben, womit der Beschwerde- führerin die Niederlassungsbewilligung belassen wird. Im Hinblick auf ihr früheres Verhalten rechtfertigt es sich als mildere Massnahme, sie aus- länderrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Sollte sie das vom Gericht in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen und erneut zu namhaften Klagen Anlass geben, hat sie mit einem sofortigen Widerruf ihrer Bewilligung zu rechnen (vgl. etwa BGer 2C_1062/2019 vom 5.5.2020 E. 7.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 21 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat nur, wer sich durch eine freiberuflich tätige Anwältin bzw. einen Anwalt vertreten lässt, was hier nicht der Fall ist (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VRPG; vgl. auch Verfügung des damaligen Abteilungs- präsidenten vom 8.1.2019, act. 3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wird zufolge Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos; es ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.2Für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten ist nicht vom Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weil der angefochtene Entscheid auf- grund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war. Die Gutheissung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigt sich mit Blick auf die seitherige positive Entwicklung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene ver- änderte Sachlage. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) ist der vorinstanzliche Kostenschluss somit zu bestätigen bzw. hat er weiterhin Bestand (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2018/289 vom 4.5.2020 E. 8.2). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern vom 5. Dezember 2018 werden aufgehoben.
  2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.
  3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Ver- fahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2020, Nr. 100.2019.6U, Seite 22 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2019 6
Entscheidungsdatum
19.10.2020
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24.03.2026