100.2019.58U HER/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1965) reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Am 30. November 2000 heiratete er in Nigeria eine in der Schweiz niederlas- sungsberechtigte italienische Staatsangehörige (Jg. 1949). Am 29. Oktober 2001 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Im Oktober 2006 wurde ihm die Nie- derlassungsbewilligung erteilt. Am 16. Februar 2009 wurde das Ehepaar gemeinsam ordentlich eingebürgert. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 6. Juni 2011 geschieden. Am 4. Januar 2014 heiratete A.________ in Nigeria die Landsfrau B.________ (Jg. 1975). Mit ihr hat er zwei während der ersten Ehe gezeugte Kinder (C.________ und D., Jg. 2004 bzw. 2006), welche er am 8. Januar 2014 bei der Schweizer Botschaft in Nigeria anerkannte. Die Kinder erlangten durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht. Am 22. Januar 2014 ersuchten die Ehefrau und die Kinder um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. In der Folge erklärte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) die ordentliche Einbürgerung von A. für nichtig und erstreckte die Nichtigerklärung auf dessen Kinder C.________ und D.________ (Verfügung vom 1.10.2015). Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht letztinstanzlich die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerungen (Verfahren 100.2016.237, Urteil publ. in BVR 2018 S. 43). Seit dem 18. Dezember 2017 verfügt A.________ wieder über die Nieder- lassungsbewilligung. In der Folge nahm die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), das zuvor sistierte Familiennachzugsverfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 lehnte sie den Nachzug bzw. die Visumsanträge der Ehefrau und der Kinder ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhoben A., B. sowie C.________ und D., die Kinder gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 5. Juni 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2019 ab. C. Hiergegen haben A., B.________ sowie C.________ und D., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 8. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid vom 10.01.2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Gesuche um Familiennachzug für B. C.________ und für D.________ seien zu bewilligen. 3. B.________ sei im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4. C.________ und D.________ seien im Rahmen des Familiennachzugs Niederlassungsbewilligungen zu erteilen. 5. B.________ C.________ und D.________ seien die beantragten Visa für die Einreise und den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zu erteilen. 6. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzu- heben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2019 (Eingang: 27.2.2019) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 4. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin hat am 2. August 2019 die Akten des Verfahrens 100.2016.237 (Nichtigerklärung der Einbürgerungen, vgl. vorne Bst. A) zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Soweit die Beschwer- deführenden die Unangemessenheit des Entscheids der POM rügen (Be- schwerde S. 12), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG [Umkehrschluss]; BVR 2010 S. 1 E. 1.4, 1994 S. 176 E. 3a; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 3, Art. 80 N. 2, 46 ff.). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus- zugehen: 2.1Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1965) reiste 1997 in die Schweiz ein und stellte unter falscher Identität erfolglos ein Asylgesuch. Am 30. November 2000 heiratete er in Nigeria die hier niederlassungsberech- tigte italienische Staatsangehörige E.________ (Jg. 1949), worauf er am 29. Oktober 2001 erneut in die Schweiz einreiste und gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 23. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung erteilt; zuvor hatten die Eheleute am 17. Oktober 2006 eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 5 Gemeinschaft zusammenlebten, und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 149 f.). Im Jahr 2007 erwarb der Beschwerdeführer 1 über seine damalige Ehefrau die italienische Staatsangehörigkeit (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 4.2). Am 18. April 2007 stellten die Eheleute in ihrer Wohnsitzgemeinde Bern ein gemeinsames Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Akten EG Bern 3B pag. 183 ff.). Aufgrund der Ehe mit E.________ profitierte der Beschwerdeführer 1 vom erleichterten Wohnsitzerfordernis nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0). Am 16. Februar 2009 wurden die Eheleute ordentlich eingebürgert (BVR 2018 S. 43 E. 4.2). Nachdem der gemeinsame eheliche Haushalt per 1. März 2011 aufgehoben worden war, wurde das Paar am 6. Juni 2011 auf ge- meinsames Begehren geschieden (Akten EG Bern 3B pag. 152, 244). 2.2Am 4. Januar 2014 heiratete der Beschwerdeführer 1 in Nigeria die Beschwerdeführerin 2 (geb. 1975), ebenfalls Staatsangehörige von Nigeria (Akten EG Bern 3B pag. 157). Mit ihr hatte er während der Ehe mit E.________ den Sohn C.________ (geb. 2004 [Beschwerdeführer 3]) und die Tochter D.________ (geb. 2006 [Beschwerdeführerin 4]) gezeugt. Am 8. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer 1 die Kinder bei der Schweizer Botschaft in Nigeria anerkannt (Akten EG Bern 3D pag. 13 ff., 3E pag. 13 ff.). Die Kinder erlangten durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht. Am 22. Januar 2014 reichten die Ehefrau und die Kinder Visumsanträge für den langfristigen Aufenthalt beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz ein (Akten EG Bern 3C pag. 156 ff., 3D pag. 1 ff., 3E pag. 1 ff.). In der Folge eröffnete das MIP (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) ein Verfahren auf Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung (Akten EG Bern 3B pag. 236 f.); das bei der Gemeinde Bern hängige Familiennachzugsgesuch wurde sistiert (Akten EG Bern 3B pag. 234, 238). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 erklärte das MIP die ordentliche Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 für nichtig und er- streckte die Nichtigerklärung auf die beiden Kinder (Akten EG Bern 3B pag. 243 ff.). Die Behörden und in letzter Instanz das Verwaltungsgericht kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 habe das Schweizer Bürger- recht treuwidrig erworben: Durch die absichtlich unterlassene Information
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 6 im Einbürgerungsverfahren, dass er Vater zweier ausserehelicher Kinder einer in Nigeria lebenden Landsfrau sei, habe er direkt den Nichtigkeits- grund des Erschleichens im Sinn von Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt. Zudem hätten er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Einbürgerung (16.2.2009) keine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Bezie- hung (mehr) geführt (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 5.2 ff.). 2.3Nach (rechtskräftiger) Nichtigerklärung der Einbürgerung ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlas- sungsbewilligung (Akten EG Bern 3B pag. 333). Die EG Bern erachtete die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung als erfüllt; das Staatssekretariat für Migration (SEM) stimmte dem entspre- chenden Antrag der EG Bern zu. Seit dem 18. Dezember 2017 verfügt der Beschwerdeführer 1 wieder über eine Niederlassungsbewilligung, welche aufgrund seiner italienischen Staatsbürgerschaft als «Niederlassungsbewil- ligung EU/EFTA» bezeichnet ist (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 334, 367). 3. 3.1Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän- dergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Auslän- der- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforde- rungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Gesuchsverfahren wurde jedoch vor Inkraft- treten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gül- tigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). 3.2Aufgrund seiner ersten Ehe verfügt der Beschwerdeführer 1 neben seiner ursprünglichen nigerianischen Staatsangehörigkeit auch über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 7 italienische Staatsbürgerschaft. Er kann sich daher auf das Freizügigkeits- abkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) gilt das AuG nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). 4. Umstritten ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Ehefrau und Kinder ver- weigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 4.1Der Beschwerdeführer 1 ist (auch) italienischer Staatsangehöriger und aktuell im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Damit kann er sich hinsichtlich des in Frage stehenden Familiennachzugs grundsätzlich auf Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, wonach die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertrags- partei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen (BGE 144 II 1 E. 3.1, 136 II 65 E. 2.2; BGer 2C_688/2017 vom 29.10.2018 E. 3.1, 2C_71/2016 vom 14.11.2016 E. 3.1). Als Familienange- hörige, die nachgezogen werden können, gelten nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit u.a. die Ehegattin und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Die Bestimmungen des FZA für den Fami- liennachzug sind für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige günstiger als diejenigen des AuG (vgl. Art. 43 Abs. 1 AuG für Ehegattin und Kinder unter 18 Jahren). Der Familiennachzug nach dem AuG steht unter restriktiveren Voraussetzungen und hat innert be- stimmter Fristen zu erfolgen (vgl. Art. 47 AuG). 4.2Sowohl der freizügigkeitsrechtliche Anspruch auf Familiennachzug als auch die Ansprüche nach Art. 43 AuG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 8 der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 4.2 und 9.5; BGer 2C_746/2018 vom 11.3.2019 E. 4.1, 2C_1027/2016 vom 10.5.2017 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt das Verbot des Rechtsmissbrauchs der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruch- nahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will. Das Rechtsmissbrauchsverbot lässt scheinbares Recht wei- chen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweck- widriges Verhalten – wie beispielsweise eigentliche Machenschaften, die darauf zielen, die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschlei- chen – erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmiss- brauchsverbot sanktioniert werden. Zu denken ist dabei etwa an Lügenge- bäude und falsche, täuschende Angaben, aber auch an das Eingehen von Umgehungsehen (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1 f.; BGer 2C_917/2019 vom 25.3.2020 E. 5.2.1). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten offenbart sich etwa im zeitlichen Ablauf der Ereignisse bzw. im planmässigen Vorgehen, sich in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen und seiner Fami- lie den Nachzug zu ermöglichen (vgl. BGer 2C_403/2018 vom 19.2.2019 E. 4.3). Nichts anderes ergibt sich in solchen Konstellationen aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101); auch in diesem Rahmen ist es zulässig, ausländerrechtliche Rechtsmissbräuche zu bekämpfen (vgl. BGer 2C_289/2008 vom 30.9.2008, in ZBl 2009 S. 510 E. 2.5; BGer 2C_1171/2012 vom 7.12.2012 E. 3.4; zum Ganzen: BVR 2015 S. 159 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3Die Vorinstanz verweigerte den Nachzug der Familie mit der Be- gründung, der Beschwerdeführers 1 stütze sich auf eine rechtsmissbräuch- lich erlangte Niederlassungsbewilligung, welche einzig infolge «Zeitab- laufs» nicht mehr widerrufen werden könne. Der Beschwerdeführer 1 habe spätestens seit Dezember 2005, d.h. im Zeitpunkt der Zeugung des zwei- ten Kindes (Beschwerdeführerin 4), eine Parallelbeziehung mit seiner heu- tigen Ehefrau geführt. Indem er im Verfahren um Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung im Jahr 2006 seine Beziehung mit seiner heutigen Ehe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 9 frau und die zwei gemeinsamen Kinder unerwähnt gelassen habe, habe er wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5f). Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 43 AuG und von Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA, im Rahmen des Familien- nachzugs dieselbe Parallelfamilie in der Schweiz zu vereinigen, aufgrund deren Verheimlichung der Beschwerdeführer 1 überhaupt erst ein gefestig- tes Anwesenheitsrecht erlangen konnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5g). – Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, von der Nichtig- erklärung der Einbürgerung könne nicht auf Rechtsmissbrauch im Nach- zugsverfahren geschlossen werden; die Voraussetzungen hierfür seien deutlich strenger. Die erste Ehe des Beschwerdeführers 1 sei nicht auslän- derrechtlich motiviert gewesen. Das Familienleben mit seiner heutigen Ehe- frau und den beiden Kindern in der Schweiz sei tatsächlich beabsichtigt. Das Familiennachzugsgesuch stütze sich zudem auch auf das italienische Bürgerrecht des Beschwerdeführer 1, welches von vornherein keinen Wi- derrufsgründen unterliege (Beschwerde S. 10 f.). Schliesslich sei die Ver- weigerung des Familiennachzugs auch unverhältnismässig (vgl. Be- schwerde S. 12). 5. Zur Frage, ob die Vorinstanz das strittige Gesuch um Familiennachzug zu Recht als rechtsmissbräuchlich betrachten durfte, ist Folgendes zu erwä- gen: 5.1Unstrittig beabsichtigen die Beschwerdeführenden, in der Schweiz als Gesamtfamilie zusammenzuleben. Wie die POM richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 5f), kann Rechtsmissbrauch jedoch auch aus in der Vergangenheit liegendem Verhalten hervorgehen. Zu denken ist da- bei namentlich an die Umstände des Erwerbs des originären Anwesen- heitstitels, aus welchem später Anwesenheitsrechte für Familienangehörige abgeleitet werden. Den Ausländerbehörden ist es nicht verwehrt, solche Gesichtspunkte bei der Prüfung eines Familiennachzugsgesuchs zu be- rücksichtigen (vgl. BVR 2015 S. 159 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_1115/2015 vom 20.7.2016 E. 4.2.3). Die Vorinstanz hat daher zu Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 10 geprüft, ob der Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung, auf die er sein Nachzugsgesuch stützt, rechtsmissbräuchlich erlangt hat. 5.2Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist dabei im Wesentlichen auf den im Urteil VGE 2016/237 vom 24. Oktober 2017 (Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerungen) festgestellten Sachver- halt abzustellen. Das Verwaltungsgericht hat in jenem Verfahren den Sach- verhalt umfassend erhoben und gewürdigt; insbesondere hat es die ehe- liche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner ersten Ehe- frau sowie seine Beziehung und Kontakte zu seiner heutigen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern während seiner ersten Ehe erhellt und im Einzelnen beleuchtet (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 4.4, 5.2 ff.). Was die Be- schwerdeführenden insoweit gegen den festgestellten Sachverhalt einwen- den, ist nicht zu hören. Entsprechende Vorbringen wurden bereits im Rah- men des Verfahrens auf Nichtigerklärung der Einbürgerung rechtskräftig beurteilt. Es besteht kein Grund, von dem im bürgerrechtlichen Nichtiger- klärungsverfahren festgestellten Sachverhalt im vorliegenden ausländer- rechtlichen Zusammenhang abzuweichen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf abgestellt. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet. Eine an- dere Frage ist, wie die aktenkundigen Sachumstände im Nachzugsverfah- ren zu würdigen sind. 5.3Der Beschwerdeführer 1 hatte die Niederlassungsbewilligung am 23. Oktober 2006 aufgrund der Ehe mit einer italienischen Staatsangehöri- gen erlangt (vgl. vorne E. 2.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Um- stand, dass er zwischenzeitlich eingebürgert gewesen war und ihm nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts wieder die Niederlassungsbewilli- gung erteilt wurde: Durch die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürge- rung verlor er die schweizerische Staatsangehörigkeit wieder und wurde in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt. Da er zuvor im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, hatte die EG Bern diese unter Einbezug von Widerrufsgründen zu überprüfen (vgl. dazu BVR 2020 S. 231 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unterblieb, weil sich der Beschwerdeführer 1 im massgeblichen Zeitpunkt (2017) seit über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 11 Schweiz aufgehalten hatte. Aus diesem Grund konnte ihm namentlich der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilli- gungsverfahren) nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Art. 63 Abs. 1 Bst. d AuG, wonach die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer das Schweizer Bürgerrecht im Rahmen einer Nichtigerklärung entzogen worden ist, trat erst per 1. Januar 2018 in Kraft und stand bis zum 31. Dezember 2018 ebenfalls unter dem Vorbehalt, dass sich die betroffe- ne ausländische Person noch nicht 15 Jahre in der Schweiz aufhält. Dem- nach hat der Beschwerdeführer 1 seine Niederlassungsbewilligung gültig erlangt; soweit aktenkundig liegen im heutigen Zeitpunkt weder Widerrufs- gründe noch Hinweise vor, dass ihm (auch) die italienische Staatsbürger- schaft aberkannt worden wäre. Dies schliesst indes nicht aus, dass er die Niederlassungsbewilligung ursprünglich rechtsmissbräuchlich erlangt hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geprüft, ob der Beschwerdeführer 1 sei- ne Niederlassungsbewilligung im Jahr 2006 erschlichen hat. 5.4Die Niederlassungsbewilligung von Staatsangehörigen von EU- Mitgliedstaaten kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 23 Abs. 2 VEP und Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG). Nicht erforderlich ist, dass die Be- willigung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Of- fenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländi- schen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie versucht, ein falsches Bild von einer wesentlichen Tat- sache zu bewirken oder aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10], 135 II 1 E. 4.1; BGer 2C_204/2019 vom 20.8.2020 E. 2.3). Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein Wi- derrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG, da die ausländische Person damit versucht, die Behörden über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täu- schen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder 43 AuG einen Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 12 auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat. Das Verschweigen von ausserehelichen oder vorehelichen Kindern bildet in diesem Zusammenhang ein – nicht allein – entscheidendes Indiz (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_169/2018 vom 17.8.2018 E. 3.3.1, 2C_1115/2015 vom 20.7.2016 E. 4.2.1 f.). 5.5Der Beschwerdeführer 1 heiratete nach erfolglosem Asylgesuch eine 16 Jahre ältere in der Schweiz niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt ersuchte er um Ertei- lung der Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 138). Im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung unterzeichneten der Beschwerdeführer 1 und seine damalige Ehefrau am 17. Oktober 2006 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten, und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Er nahm zudem unterschriftlich zur Kenntnis, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesent- licher Tatsachen erschlichen worden ist (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 149). Dass knapp zwei Monate zuvor im Heimatland bereits das zweite gemein- same Kind mit einer Landsfrau zur Welt gekommen war (vgl. vorne E. 2.2), verschwieg der Beschwerdeführer 1. Damit verunmöglichte er es den Be- hörden abzuklären, ob und wieweit eine Parallelbeziehung gelebt wurde oder ob es sich tatsächlich nur um zwei einmalige Begegnungen mit der- selben Frau handelte, wie der Beschwerdeführer 1 behauptet. Diese bei- den Kinder liess er im Übrigen trotz ausdrücklicher Frage auch im Einbür- gerungsverfahren unerwähnt, während er von seinem längst mündigen vorehelichen Sohn als einzigem Kind berichtete (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 5.2.2). Erst nach der Heirat mit der Kindsmutter im Januar 2014 legte er seine Vaterschaft offen. Auch wenn er erst Ende 2006 überzeugt gewesen sein will, der Vater von C.________ und D.________ zu sein, musste er seine Vaterschaft bereits im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ernsthaft in Erwägung gezogen haben, zumal seine Mutter diesbezüglich Druck auf ihn ausgeübt hatte (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 4.4.2 ff.). Ausserdem musste ihm ohne weiteres bewusst gewesen sein, dass das Bekanntwerden von zwei mit ein und derselben Frau ausserehelich gezeugten Kindern die Erteilung der Niederlassungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 13 bewilligung ernsthaft in Frage stellen bzw. vermutlich verhindern oder zumindest bis zur Klärung der familiären Verhältnisse verhindern würde, da er nur aufgrund der Ehe mit einer in der Schweiz Niedergelassenen von der Möglichkeit einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung profitierte. Es ist davon auszugehen, dass er diese Umstände absichtlich verschwieg, um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden. 5.6Angesichts der gesamten Umstände muss sodann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 und seine damalige Ehefrau im Zeit- punkt der Unterzeichnung der Erklärung keine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Beziehung (mehr) führten: Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer 1 während über neun Jahren mit seiner Exfrau zusammenlebte und in dieser Zeit im Wesentlichen für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam. Das Verwaltungsgericht stellt sodann nicht in Ab- rede, dass das Ehepaar gemeinsame Aktivitäten pflegte und eine «ange- nehme» Ehe führte. Diese Umstände schliessen indes nicht aus, dass im Zeitpunkt der Erklärung keine intakte, auf die Zukunft gerichtete Ehe mehr bestand, zumal ein fehlender Ehewille nicht bedeutet, dass sich die Ehe- gatten zwischenmenschlich nicht nahegestanden haben können (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2015 S. 159 E. 3.4). Hin- sichtlich des Zustands der Ehe im Zeitpunkt der Erklärung ist zu bemerken, dass bereits der Umstand, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuel- len Kontakten kam, ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe zum damaligen Zeitpunkt bildet. Die sexuelle Treue gilt in der hiesigen Gesellschaft trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe, weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typi- scher für nicht intakte Ehen sind als für intakte. Wie sich im Verfahren der Nichtigerklärung der Einbürgerung ergeben hat, war sexuelle Treue denn auch für die damalige Ehefrau von Bedeutung (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 5.3.2). Indem der Beschwerdeführer 1 wiederholt ungeschützten Ge- schlechtsverkehr hatte, setzte er diese überdies einem Krankheitsrisiko aus, was von einer gewissen Gleichgültigkeit und mangelndem Respekt ihr gegenüber zeugt. Demgegenüber pflegte er mit seiner heutigen Ehefrau bereits nach der Geburt des ersten Kindes im Oktober 2004 eine gewisse Beziehung. Insbesondere besuchte der Beschwerdeführer 1 die Beschwer- deführerin 2 und die gemeinsamen Kinder ab dem Jahr 2005 regelmässig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 14 während seinen jährlichen längeren Ferien und unterstützte sie spätestens ab dem Jahr 2007 finanziell (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 5.3.2). Ihm musste sodann spätestens im Nachgang zur Geburt des ersten Kindes im Jahr 2004 bewusst geworden sein, welche kulturellen und moralischen Ver- pflichtungen er gegenüber der nigerianischen Frau und deren Familie ein- ging, wenn er sich auf aussereheliche sexuelle Kontakte einliess, zumal seine Mutter ihm bereits hinsichtlich des erstgeborenen Sohnes vorhielt, er müsse für ihn Verantwortung übernehmen. Hieran änderte nichts, wenn zutreffen sollte, dass er sich erst im Jahr 2013 traditionell mit seiner heuti- gen Ehefrau verheiratet hat. Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerde- führer 1 mit der Aufnahme bzw. Weiterführung einer ausserehelichen Be- ziehung mit einer Nigerianerin und der Zeugung zweier gemeinsamer Kinder in einer Weise verhalten, die in grobem Widerspruch steht zum tra- ditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand ge- tragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau. Gleichzeitig ist er damit, gerade vor dem kulturellen und religiösen Hintergrund seines Heimatlands, Verpflichtungen eingegangen, die mit dem Führen einer auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht im Einklang steht (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 5.3.2). Indem er am 17. Oktober 2016 die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft unterzeichnete (E. 5.5 hiervor), täuschte der Beschwerdefüh- rer 1 somit die Behörden über den stabilen Charakter seiner Beziehung zu seiner damaligen Ehefrau und erweckte insgesamt den (falschen) Eindruck einer tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft, die ihm ge- stützt auf Art. 43 Abs. 1 und 2 AuG nach ordnungsgemässem und ununter- brochenem Aufenthalt von fünf Jahren einen vorzeitigen Anspruch auf Er- teilung der Niederlassungsbewilligung verleiht. 5.7Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 über die italieni- sche Staatsangehörigkeit verfügt, können die Beschwerdeführenden so- dann nichts für sich ableiten: Soweit aktenkundig, hat er das italienische Bürgerrecht zwar gültig erworben und ist er noch heute in seinem Besitz. Diese Staatsangehörigkeit hat er aber im Jahr 2007 – wie kurz zuvor die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz – ebenfalls gestützt auf seine erste Ehe erlangt, zu einem Zeitpunkt, als er bereits in engerer Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau stand, mit ihr zwei Kinder hatte und keine stabile eheliche Gemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau mehr führte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 15 (vgl. vorne E. 5.5 und 5.6). Dass er unabhängig von dieser Ehe die italieni- sche Staatsangehörigkeit erhalten oder den italienischen Behörden im Ein- bürgerungsverfahren seine familiären Beziehungen in Nigeria offengelegt hätte, ist nicht geltend gemacht. Es bestehen dafür auch keine Anhalts- punkte in den Akten und angesichts des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers gegenüber den Schweizer Behörden hält es das Verwaltungsgericht für unwahrscheinlich, dass er die italienische Staatsbürgerschaft unter Of- fenlegung seiner Parallelfamilie erhalten hat. 5.8Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erklärung vom 17. Oktober 2006 keine intakte Ehe mehr bestand und der Beschwerdeführer 1 seine Niederlassungsbewilligung so- mit erschlichen hat. Damit erfüllt er grundsätzlich den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG (vgl. für eine ver- gleichbare Beurteilung BGer 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.2, 2C_1085/2016 vom 9.3.2017 E. 4.3.2; vgl. auch Uebersax/Petry/Hruschka/ Frei/Errass, Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 165). Ein Widerruf sei- ner Niederlassungsbewilligung unterblieb allein deshalb, weil er sich im massgeblichen Zeitpunkt bereits seit über 15 Jahren in der Schweiz aufge- halten hatte (vgl. vorne E. 5.3). Dieser Umstand ist indes letztlich auf sein rechtsmissbräuchliches Verhalten sowohl im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung als auch im Einbürgerungsverfahren sowie auf das Verschweigen seiner nigerianischen Familie bis zum Nachzugsgesuch im Januar 2014 zurückzuführen. Ebenfalls der Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft ist auf dieses Verhalten zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist vor diesem Hintergrund auch der anbegehrte Familiennachzug gestützt auf die so erlangte Niederlassungs- bewilligung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren: Es ist nicht Sinn und Zweck von Art. 43 AuG oder Art. 7 Bst. d FZA, im Rahmen des Familien- nachzugs dieselbe Parallelfamilie in der Schweiz zu vereinigen, aufgrund deren jahrelanger Verheimlichung der Beschwerdeführer 1 überhaupt erst das originäre Anwesenheitsrecht (dauerhaft) erlangen konnte. Gerade die- se Familie, um deren Nachzug der Beschwerdeführer 1 nun ersucht, belegt eindrücklich sein treuwidriges Vorgehen hinsichtlich des Bürgerrechtser- werbs und der Niederlassungsbewilligung; insoweit ist es rechtsmiss- bräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführenden für den Familiennachzug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 16 auf Art. 43 AuG bzw. Art. 7 FZA berufen (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BVR 2015 S. 159 E. 3.7). Das Recht auf Familiennachzug ist demnach verwirkt. 6. Zur Verhältnismässigkeit der Verweigerung des Familiennachzugs ergibt sich Folgendes: Wohl trifft zu, dass mit der örtlichen Trennung eine wesent- liche Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden ist. Unter den gege- benen Umständen konnten die Beschwerdeführenden aber von Beginn weg nicht darauf vertrauen, dass der Gesamtfamilie der dauernde Aufent- halt in der Schweiz gewährt wird. Das Familienleben wird seit Jahren ledig- lich über Besuche und die gängigen Kommunikationsmittel gepflegt. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar, ihr Familienleben unter den glei- chen Rahmenbedingungen wie in den vergangenen Jahren weiterzuleben, wobei in diese Beurteilung einfliessen darf, dass täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden nicht belohnt werden soll (vgl. BGer 2C_391/2019 vom 19.8.2019 E. 3.2.2). Das konventions- und verfassungs- rechtlich geschützte Familienleben wird entgegen ihren Vorbringen nicht verletzt. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergibt sich weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben geeignetsten Ortes. Die Kinder können wie bis anhin durch ihre Mutter betreut werden und ihr Leben im vertrauten Umfeld in Nigeria führen. Das Anwesenheits- recht des heute 45-jährigen Beschwerdeführers 1 ist nicht in Frage gestellt und es steht ihm offen, die Beziehung zu seiner Familie entweder weiterhin grenzüberschreitend zu führen oder zu ihnen nach Nigeria auszureisen. Er lebt seit 18 Jahren in der Schweiz und hat sich hier eine stabile Erwerbssi- tuation aufgebaut; seine Integration geht indes weder in beruflich- wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht über das hinaus, was bei einem Aufenthalt von entsprechender Dauer zu erwarten ist. Es ist ihm daher nicht unzumutbar, in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren, um dauernd mit der Familie zusammenzuleben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 17 7. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Ob die übrigen Vorausset- zungen des Familiennachzugs erfüllt sind, muss bei diesem Ergebnis (wie im Verfahren vor der EG Bern und der Vorinstanz) nicht geprüft werden. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerde- führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRGP). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2021, Nr. 100.2019.58U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.