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100.2019.48U ARB/SES/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Juni 2019 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Seiler A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, 3714 Frutigen betreffend Sozialhilfe; anrechenbarer Mietzins (Entscheid des Regierungs- statthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 28. Dezember 2018; shbv 4/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2019, Nr. 100.2019.48U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1963) wird seit dem 1. Oktober 2013 von der Ein- wohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Seit dem Auszug seiner Partnerin per Ende März 2018 lebt er alleine in einer 3,5- Zimmerwohnung, die Fr. 1'440.-- pro Monat kostet (inkl. Nebenkosten). Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 setzte die EG B.________ die anrechenbaren Mietkosten im Sozialhilfebudget ab dem 1. Juni 2018 auf Fr. 950.-- (inkl. Nebenkosten) fest, nachdem sie A.________ erfolglos aufgefordert hatte, eine billigere Wohnung zu suchen. B. Dagegen gelangte A.________ am 7. Mai 2018 an das Regierungsstatt- halteramt (RSA) Frutigen-Niedersimmental. Dieses wies die Beschwerde am 28. Dezember 2018 ab. C. Am 26. Januar 2019 (Eingang 31.1.2019) hat A.________ Verwaltungs- gerichtbeschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, es sei darauf zu verzichten, ihm die Mietkosten zu kürzen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 bzw. Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragen die EG B.________ und (sinngemäss) das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2019, Nr. 100.2019.48U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zwar wurde das Mietverhältnis betreffend die 3,5- Zimmerwohnung zwischenzeitlich durch den Vermieter gekündigt. Auf Ge- such hin wurde dem Beschwerdeführer aber eine Erstreckung bis Ende Juli 2019 gewährt (vgl. auch hinten E. 3.1). Ein günstiger Entscheid wäre für ihn mithin noch von praktischem Nutzen, weshalb zumindest zurzeit ein aktu- elles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht. Auf die im Üb- rigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Da das Mietverhältnis gemäss der erwähnten gerichtlichen Verein- barung auf Ende Juli 2019 endet und nicht erstreckbar ist, liegt der Streit- wert unter Fr. 20'000.--. Der Entscheid fällt folglich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2019, Nr. 100.2019.48U,

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2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel,

die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-

gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person

persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt,

wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus

eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung

und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m.

Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe

(Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweize-

rischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten über-

arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07,

12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG

und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016

  1. 352 E. 2.1 f. [bestätigt durch BGer 8C_104/2015 vom 13.3.2015], 2014
  2. 147 E. 2, 2013 S. 463 E. 3.3).

3.

3.1Der Beschwerdeführer bezog seine 3,5-Zimmerwohnung am

  1. September 2013 zusammen mit seiner Partnerin. Die Gemeinde redu- zierte bereits damals den ihm zustehenden Mietzinsanteil um Fr. 100.-- auf Fr. 625.--, weil die Kosten der Wohnung die Mietzinsobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt um Fr. 200.-- überstiegen. Ende März 2018 zog die Freundin des Beschwerdeführers aus, was seit dem 8. Februar 2018 be- kannt war (act. 4A pag. 47). Die EG B.________ wies den Beschwerde- führer am 14. Februar 2018 an, per 1. Juni 2018 eine günstigere Wohnung zu suchen und drohte ihm an, ab diesem Zeitpunkt nur noch den richtlinien- konformen Teil des Mietzinses zu entrichten (act. 4A pag. 48). Ent- sprechendes verfügte sie am 4. Mai 2018 (act. 4A pag. 2 f.; vorne Bst. A). Nachdem der Vermieter das Mietverhältnis per Ende November 2018 ge- kündigt hatte, gewährte dieser dem Beschwerdeführer in der Vergleichs- verhandlung vom 1. November 2018 eine einmalige Erstreckung des Miet- verhältnisses bis zum 31. Juli 2019 (act. 3A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2019, Nr. 100.2019.48U, Seite 5 3.2Das RSA Frutigen-Niedersimmental hat seinen Entscheid damit be- gründet, dass der Beschwerdeführer die Weisungen der Gemeinde igno- riert habe. Er habe sich nicht auf die Suche nach einer richtlinienkonformen Wohnung gemacht. Es gebe weiter keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen darauf ange- wiesen sei, in der bisherigen Wohnung zu bleiben. Das Arztzeugnis, das ihm attestiere, nicht umzugsfähig zu sein, sei erst am 3. Mai 2018 verfasst worden. Es sei davon auszugehen, dass er in den Monaten zuvor hätte umziehen können. Schliesslich habe ihm die Gemeinde beim Umzug Hilfe angeboten (angefochtener Entscheid E. 2.10.3 f.). Es bestehe auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (angefochtener Entscheid E. 2.10.6). 3.3Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit gut sechs Monaten auf Wohnungssuche und finde nichts. Aus gesundheitlichen Gründen könne er nicht packen, insbesondere habe er in der rechten Hand keine Kraft mehr und leide unter starken Gehbehinderungen. Er könne daher nicht umziehen. 4. 4.1Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt u.a. auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinie B.1). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. SKOS-Richtlinie B.3). Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wo- bei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine all- fällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesund- heit der betroffenen Personen sowie der Grad der sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare güns-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2019, Nr. 100.2019.48U, Seite 6 tigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohn- kosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Woh- nung entstanden wäre (BVR 2007 S. 272 E. 4.1, 2004 S. 277 E. 3.4). – Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels einen recht strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hingegen kann beispielsweise die Rücksicht auf den an- geschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern (namentlich Kindern) einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; VGE 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.1; zum Ganzen BGer 2P.207/2004 vom 7.9.2004 E. 3.2). 4.2Der Beschwerdeführer hat sich lange geweigert, eine neue Woh- nung zu suchen, was er nicht bestreitet und seine Schreiben an die Ge- meinde zeigen (act. 4A pag. 6; act. 4C Register 17). Dass er sich angeblich später um eine Wohnung bemüht hat, belegt er nicht. Zudem hat ihm die Gemeinde mehrfach zugesichert, ihm bei der Wohnungssuche zu helfen (act. 3; act. 4C Register 17). Auch vor Verwaltungsgericht legt der Be- schwerdeführer nicht dar, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht in einer anderen Wohnung sollte leben können. Das vor der Vorinstanz ein- gereichte Arztzeugnis ändert daran nichts. Der Hausarzt des Beschwerde- führers legt darin nicht konkret dar, unter welchen Bewegungs- einschränkungen der Beschwerdeführer leidet und weshalb es ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich sein soll, in eine andere Wohnung zu ziehen (vgl. zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Be- richte VGE 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Auch die nebst der schweren Gehbehinderung geltend gemachten körper- lichen Beschwerden (fehlende Kraft und Kontrolle in der rechten Hand, Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen, Rheuma, Arthrose, und «Knochenhautschwund») lassen einen Umzug nicht als unzumutbar er- scheinen. Selbst wenn es sich dabei um bestätigte Diagnosen handeln sollte, wäre der Beschwerdeführer dadurch weder an seine jetzige Woh- nung gebunden noch ausserstande, einen Wohnungswechsel zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2019, Nr. 100.2019.48U, Seite 7 wältigen (vgl. dazu auch VGE 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er könne aufgrund der fehlenden Kraft in seiner rechten Hand und seiner Gehbehinderung nicht selber packen, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die Gemeinde mehrfach zugesichert hat, ihn beim Umzug und der Reinigung der alten Wohnung zu unterstützen (act. 3; act. 4C Register 17). Es ist verständlich, dass er sich in seiner Wohnung wohlfühlt und nicht aus- ziehen will. Auf Unzumutbarkeit ist aufgrund der Umstände jedoch nicht zu schliessen, zumal hier keine familiären oder persönlichen Gründe gegen einen Umzug sprechen und dieser nicht zwingend ein Verlassen des ver- trauten Wohnquartiers zur Folge hat (vgl. VGE 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.5). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer in der Vergleichs- verhandlung vom November 2018 mit dem Vermieter darauf geeinigt, die Wohnung bis Ende Juli 2019 zu verlassen (act. 3A), womit unabhängig von den Anordnungen der Gemeinde ein Umzug in absehbarer Zeit unvermeid- bar ist. 4.3Das Vorgehen der Gemeine erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig: Dem Beschwerdeführer war von Beginn weg be- wusst, dass er und seine Partnerin in einer auch für einen Zweipersonen- haushalt zu teuren Wohnung lebten. Nach dem Wegzug der Freundin wies die Gemeinde den Beschwerdeführer bereits am 14. Februar 2018 darauf hin, dass er eine neue Wohnung suchen müsse (act. 4A pag. 48). Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 gab ihm die Gemeinde Zeit, bis 9. März 2018 ein Arztzeugnis einzureichen, das aufzeigt, weshalb ein Wohnungs- wechsel aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Für den Umzug bot sie ihm Hilfe an. Nachdem er bis zur genannten Frist kein Arztzeugnis eingereicht hatte, mahnte ihn die Gemeinde am 21. März 2018 und ge- währte ihm das rechtliche Gehör zur Frage, weshalb er bis zu diesem Zeit- punkt der Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht nach- gekommen sei. Erst am 4. Mai 2018 erliess sie die strittige Verfügung. Der Beschwerdeführer hatte daher hinreichend Zeit, seinen Umzug vorzu- bereiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2019, Nr. 100.2019.48U, Seite 8 4.4Es ist nach dem Gesagten nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vor- instanz die Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses per 1. Juni 2018 auf Fr. 950.-- bestätigt hat. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrens- ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Einwohnergemeinde B.________
  • dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2019 48
Entscheidungsdatum
17.06.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026