100.2019.432U STN/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. August 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Regionaler Sozialdienst B.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare betreffend Sozialhilfe; Nichteintreten auf Gesuch um wirtschaftliche Hilfe mangels ausreichender Mitwirkung (Entscheid des Regierungsstatthalter- amts Oberaargau vom 19. November 2019; SHBV 11/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ gelangte im März 2019 an die Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde), vertreten durch den Regionalen Sozialdienst (nachfolgend: Sozialdienst), und ersuchte um wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 trat die Gemeinde auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, die Bedürftigkeit von A.________ sei nicht gegeben. B. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A.________ am 5. Juni 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Hiergegen hat A.________ am 23. Dezember 2019 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Gemeinde seien aufzuheben und ihm sei ab 12. März 2019 wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Eventualiter habe der So- zialdienst seine Bedürftigkeit weiter abzuklären und anschliessend neu über die Leistungen zu verfügen. Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 3 Mit Eingabe vom 4. März 2020 hat A.________ nochmals zur Sache Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Das Regierungs- statthalteramt und die Gemeinde haben sich dazu nicht geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 19. November 2019; dieser ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 und Art. 72 N. 13). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Ver- fügung der Gemeinde beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 4 E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskon- ferenz vom 29.11.2010). 2. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht wegen ungenügender Mitwirkung bei der Abklärung der wirtschaftli- chen Verhältnisse verweigert worden ist. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal- gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Er- gänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 ver- bindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vor- sehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 5 2.2Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Unter- suchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. E. 2.3 hiernach). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungs- pflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Da- nach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforder- lichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüg- lich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Aus- kunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hu- nold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der So- zialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der be- troffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Un- gunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen ge- bliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder vol- le) Leistungsverweigerung bzw. -einstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtli- che Anspruch auf Hilfe in Notlagen – gar nicht berührt, da die wirtschaftli- che Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2; VGE 2018/9 vom 4.7.2018 E. 3.2, 2012/304 vom 27.5.2013 E. 3.2, 2012/385 vom 10.4.2013 E. 2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilfe- rechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121; vgl. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 867). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 6 Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 415 E. 4.3; VGE 2013/50 vom 5.7.2013, E. 2.2; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen aus- wirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). An die Mitwir- kungspflicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünftigem Aufwand nicht beschaf- fen kann (vgl. allgemein Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 107; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150; Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 779 ff.). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungsverweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konn- ten (BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; zum Ganzen VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.2). 2.3Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffe- nen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie bei- zubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen; vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 1082 f., ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 534 f.). Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann somit nur ge- sprochen werden, wenn der bedürftigen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwir- kung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die bedürftigen Perso- nen daher über diese Punkte informieren. Entsprechend setzt ein Nichtein- treten auf ein Gesuch oder eine Einstellung bei laufender Unterstützung infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit gemäss SKOS-Richtlinien voraus, dass die Betroffenen zuvor unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen schriftlich ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 7 und Unterlagen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den betroffenen Perso- nen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 21 Abs. 1 VRPG; SKOS-Richtlinien A.8.3; vgl. auch Handbuch BKSE, Stichwort «Ein- stellung/Nichteintreten»; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413; Tobias Hobi, Leistungsreduktionen als Sanktion wegen fehlender Bedürftigkeit oder gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, in: Jusletter vom 14.11.2016, Rz 23; zum Ganzen VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.3, 2018/9 vom 4.7.2018 E. 3.4). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus- zugehen: 3.1Der aus Iran stammende Beschwerdeführer gründete am 10. April 2015 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in ... die ... GmbH (vgl. SHAB-Publikation vom 17.4.2015). Das Unternehmen verlegte per 9. Februar 2017 den Sitz nach ..., Kanton Aargau (vgl. SHAB- Publikation vom 14.2.2017). Nach diversen Mutationen wurde der Beschwerdeführer per 5. März 2018 als Gesellschafter aus dem Handelsregister gelöscht; er blieb aber Geschäftsführer des Unternehmens und sein Bruder ... wurde gleichentags neu als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen (vgl. SHAB-Publikation vom 8.3.2018). 3.2Den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge kündigte ihm sein Bruder den bestehenden Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Februar 2019. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 12. März 2019 (Angabe Beschwerdeführer) bzw. am 21. März 2019 (An- gabe Gemeinde) bei seiner damaligen Wohnortsgemeinde B.________ und ersuchte um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Der zuständige Sozialarbeiter notierte in seiner Aktennotiz «Sichtung Anmeldeunterlagen» vom 22. März 2019 (Akten RSA pag. 35 f.), es bestünden «in allen Lebens- bereichen [...] viele Unklarheiten». Zum «weiteren Vorgehen» hielt er fest, es seien weitere Unterlagen einzufordern (u.a. Firmenunterlagen, Belege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 8 der bezahlten Wohnungsmieten, Kontoauszug März 2019) und weitere Abklärungen zu tätigen (insb. zur Wohnsituation, zur weiteren Firmen- bzw. Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und zu dessen Aufenthaltsperspek- tive). Ob und falls ja in welcher Form der Sozialdienst den Beschwerdefüh- rer aufforderte, die fehlenden Unterlagen zu beschaffen, ist nicht dokumen- tiert. Unbestritten ist einzig, dass der Sozialdienst den Beschwerdeführer mündlich dazu anhielt, die Buchhaltungsunterlagen einzureichen, ohne ihm indes eine Frist anzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6 S. 8; sie- he auch Akten RSA pag. 56). 3.3Am 15. April 2019 nahm der Beschwerdeführer an einem sogenann- ten «Intakegespräch» mit dem Sozialdienst teil. Gemäss Aktennotiz, wel- che der Stellenleiter des Sozialdiensts offenbar erst am 3. Juni 2019 ver- fasst hat, ist dem Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Gesprächs mitgeteilt worden, dass ihm keine Sozialhilfe ausgerichtet werde, da seine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei. Den Aufzeichnungen ist weiter zu ent- nehmen, dass aus Sicht der Gemeinde «viele fragwürdige Punkte» bezüg- lich der «geschäftlichen Aktivitäten» des Beschwerdeführers bestehen. Am Ende des Gesprächs wiederholte der Stellenleiter, dass der Beschwerde- führer keine Sozialhilfe erhält; zugleich stellte er den Erlass einer Verfü- gung in Aussicht (Aktennotiz Intakegespräch vom 15.4.2019, Akten RSA pag. 37 f.). 3.4Die Gemeinde verfügte am 8. Mai 2019, auf das Gesuch des Be- schwerdeführers werde nicht eingetreten. Sie führte zur Begründung an, der Beschwerdeführer habe die Einreichung von Unterlagen laufend verzö- gert und insbesondere keine Buchhaltungsunterlagen beigebracht. Weiter hielt sie dem Beschwerdeführer vor, dass seine «gesamte Lebens- und Finanzsituation verworren» sei und er zu wesentlichen Punkten nicht hin- reichend Stellung genommen habe. Unter diesen Umständen gelte der Beschwerdeführer als nicht bedürftig (Akten RSA pag. 14 ff.). 3.5Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in B.________ wegen Zahlungsrückstands per 12. Juli 2019 räumen musste (vgl. Akten RSA pag. 22; act. 7A). Er zog spätestens per 1. August 2019 nach ... und wird nach eigenen Angaben seither vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 9 Sozialdienst seines neuen Wohnorts unterstützt (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 1.3 S. 5; Beschwerde S. 6). 4. 4.1Zu klären ist das Vorgehen der Gemeinde in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf die SKOS-Richt- linien geltend, dass die Gemeinde verpflichtet gewesen wäre, ihn vorgängig schriftlich abzumahnen und die fehlenden Unterlagen zu bezeichnen (vgl. Beschwerde S. 2, 5). Die Vorinstanz und die Gemeinde sind demgegen- über der Meinung, es müsse genügen, dass der Beschwerdeführer mehr- mals mündlich auf fehlende Unterlagen hingewiesen und mündlich über die Konsequenzen informiert worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6; act. 4 S. 2; act. 5 S. 4). 4.2Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer im sozialhilferechtlichen Gesuchsverfahren verpflichtet, seine finanzielle Situation und damit sein Einkommen offenzulegen (vorne E. 2.2). Es ist jedoch Sache des Sozial- diensts, die zur Abklärung seiner wirtschaftlichen Situation erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen und unter Hinweis auf mögliche Konsequen- zen den Beschwerdeführer schriftlich zu ermahnen (vorne E. 2.3). Vorlie- gend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer keine Nachfrist für die Einreichung der Buchhaltungsunterlagen gesetzt und er auch nicht schrift- lich über die Konsequenzen einer Nichteinreichung informiert wurde (ange- fochtener Entscheid E. 2.6). Es fehlt mithin am Erfordernis der schriftlichen Abmahnung. Entgegen der Vorinstanz und der Gemeinde genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer mündlich angewiesen wurde, die Buchhal- tungsunterlagen beizubringen; im Übrigen wurde ihm hierfür auch mündlich keine Frist gesetzt. Es wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Ak- ten, dass dem Beschwerdeführer im Gespräch vom 15. April 2019 noch- mals Gelegenheit gegeben worden wäre, die zur Gesuchsbeurteilung uner- lässlichen Belege einzureichen. Vielmehr wurde ihm sowohl zu Beginn als auch am Ende der Besprechung mitgeteilt, dass keine Sozialhilfe ausge- richtet werde (vgl. vorne E. 3.3). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 trat die Gemeinde alsdann auf das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 10 nicht ein (vgl. vorne E. 3.4). Diese Vorgehensweise steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.3, 2018/9 vom 4.7.2018 E. 3.4) und den massgebenden SKOS-Richtlinien. Nach diesen setzt ein Nichteintreten auf ein Sozialhilfe- gesuch voraus, dass die betroffene Person zuvor unter Hinweis auf mögli- che Konsequenzen schriftlich ermahnt wurde, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen (SKOS-Richtlinien A.8.3; vgl. dazu vorne E. 2.3). Die schriftliche Mahnung vor einem Nichteintretensent- scheid ist sachgerecht und dient der Wahrung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2 und 4.4 betref- fend Leistungskürzung). Sozialhilferechtliche Entscheidungen können folgenreich für die betroffene Person sein; es sind deshalb strenge Anfor- derungen an die Verfahrensgarantien zu stellen (Guido Wizent, Sozialhilfe- recht, Rz. 1057). Die hilfesuchende Person muss daher unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen ihr bei Nicht- erfüllung drohen (vgl. Tobias Hobi, a.a.O., Rz 23). In ihrer Verfügung vom 8. Mai 2019 bemängelte die Gemeinde insbesondere das Fehlen von «RAV-Unterlagen sowie Buchhaltungsunterlagen», ohne aber konkret dar- zulegen, welche Belege und Informationen zur Bedarfsbemessung erfor- derlich gewesen wären (vgl. Akten RSA pag. 14 ff.). Es ist demnach frag- lich, ob der Beschwerdeführer klar und eindeutig wusste, was von ihm bis zu welchem Zeitpunkt verlangt wurde. An der Sache vorbei geht daher der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei im Verfügungszeitpunkt ohnehin nicht im Besitz der geforderten Buchhaltungsunterlagen gewesen (vgl. act. 4 S. 2). 5. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers erweist sich damit als begrün- det und die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Gemeinde zu- rückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Verfahrens- kosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 11 fähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ange- fallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: