100.2019.422U STN/IMA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. April 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Löschung im Anwaltsregister (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 28. November 2019; AA 19 168)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland informierte die Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, dass gegen Rechtsanwalt A.________ am 4. September 2019 Verlustscheine gemäss Art. 149 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt worden seien. Dar- aufhin eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde am 15. Oktober 2019 gegen Rechtsanwalt A.________ ein Verfahren zur Prüfung der Löschung im An- waltsregister. Dieser nahm mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 Stellung. Am 30. Oktober 2019 meldete das Betreibungsamt Bern-Mittelland der An- waltsaufsichtsbehörde, dass am 18. Oktober 2019 gegen Rechtsanwalt A.________ weitere Verlustscheine gemäss Art. 149 SchKG ausgestellt worden seien. Mit Verfügung vom 28. November 2019 ordnete die Anwalts- aufsichtsbehörde die Löschung des Eintrags von Rechtsanwalt A.________ im Anwaltsregister an. B. Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 20. Dezember 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Ver- fügung der Anwaltsaufsichtsbehörde; eventuell sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Zudem sei eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat am 3. Januar 2020 eine Vernehmlassung eingereicht, ohne Anträge zu stellen. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abgewiesen; auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 3 (BGer 2C_184/2020 vom 25.2.2020). Am 8. März 2020 hat Rechtsanwalt A.________ um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 25. Februar 2020 ersucht (Verfahren 2F_2/2020). Den Gerichtskostenvorschuss im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren hat er innert Nachfrist bezahlt. Auf ein von Rechtsanwalt A.________ gegen den Instruktionsrichter ge- richtetes Ablehnungsbegehren ist das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2020 (VGE 2020/101) nicht eingetreten; ein weiteres Ablehnungs- begehren hat es mit Urteil vom 9. April 2020 (VGE 2020/121) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit Eventualbegehren ein Rückweisungsantrag ge- stellt wird, da dieser Antrag mit keinem Wort begründet wird; insoweit ge- nügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; zu den Begründungsanforderungen vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 4 2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch- zuführen. 2.1Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist schriftlich, ausser dieses ordne eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schluss- verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine Urteilsberatung an (Art. 31, 36 und 37 VRPG; BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen («civil rights») oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem un- abhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff «civil rights» bezieht sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Be- hörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrecht- licher Natur eingreifen (statt vieler BGE 144 I 340 E. 3.3.4). Zivilrechtlichen Charakter können daher auch Entscheidungen haben, mit denen einer Person die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs verweigert oder entzogen wird (vgl. EGMR 26602/95 vom 21.12.1999, W.R. gegen Österreich, Ziff. 27, 16997/90 vom 23.6.1994, De Moor gegen Belgien, Ziff. 47; Meyer- Ladewig/Harrendorf/König, in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N. 21). 2.2Auch wenn ein «civil right» betroffen ist, gilt die Pflicht zur Durch- führung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. So kann unter anderem dann ausnahmsweise von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der dahin- gehende Antrag auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt oder gar rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet oder unzulässig erweist oder wenn hohe Technizität die zur Diskussion stehende Materie prägt (BGE 136 I 279 E. 1, 134 I 331 E. 2.3; BVR 2009 S. 443 E. 7). Ferner kann nach der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 5 gerichts von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Ein- druck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt. So kann auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung ver- zichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Angelegen- heit beiträgt – namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen umstritten sind – und die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; BVR 2009 S. 443 E. 7; BGer 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.3Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als unmittelbare Folge der gegen ihn aus- gestellten Verlustscheine gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) im Anwaltsregister zu löschen ist. Der massgebliche Sachverhalt – das Vorliegen von Verlust- scheinen – ist unbestritten und die strittige Rechtsfrage ist nicht komplex. Zu deren Beantwortung erachtet das Verwaltungsgericht einen persön- lichen Eindruck vom Beschwerdeführer nicht als notwendig. Gegenteiliges wird auch von ihm selber nicht behauptet; vielmehr fehlt jegliche Be- gründung seines Verfahrensantrags. Zudem hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt und seine Auf- fassung betreffend die umstrittene Rechtsfrage umfassend in das Ver- fahren einzubringen. Er hat es aber unterlassen, materielle Rügen gegen die Löschung vorzubringen (vgl. hinten E. 5.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb eine Beurteilung nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen er- folgen kann (so schon, ebenfalls betreffend eine Löschung im Anwalts- register, BGer 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 4.3; vgl. zum Ganzen auch BVR 2009 S. 443 E. 7). Da der Beschwerdeführer keine substanziellen Ein- wände gegen die Verfügung der Vorinstanz erhebt, erscheint die Be- schwerde sodann als offensichtlich unbegründet (vgl. hinten E. 5.5). Unter diesen Umständen kann auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet werden. Der entsprechende Verfahrens- antrag wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 6 3. 3.1Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das verwaltungsgericht- liche Verfahren eine Missachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht im Wesentlichen geltend, die Amtszeit der Verwaltungsrichterinnen und Ver- waltungsrichter von sechs Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl biete keinen genügenden Schutz gegen «eine Einflussnahme von aussen». Die Wiederwahl erfolge auf Vorschlag der Justizkommission des Grossen Rates und stehe somit unter «politischer Kontrolle», was Zweifel an der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts wecke. «Mangels gesetzlicher Grundlage» sei zudem die Spruch- körperbildung des Verwaltungsgerichts nicht mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verein- bar. Die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des angerufenen Gerichts zeige sich auch darin, dass sich dieses wiederholt über die Recht- sprechung des EGMR hinweggesetzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. III/4 ff.). 3.2Das Bundesgericht hat – u.a. in den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen – wiederholt entschieden, dass ein Wahlsystem, in dem Richte- rinnen und Richter für eine relativ kurze Amtsdauer gewählt werden und sich der Wiederwahl stellen müssen, die richterliche Unabhängigkeit nicht verletzt. Namentlich ist eine Amtsdauer von sechs Jahren mit Wiederwahl- möglichkeit, wie sie auch für die Richterinnen und Richter des Verwaltungs- gerichts gilt (Art. 21a und Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), mit Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (BGE 119 Ia 81 E. 4; BGer 1B_491/2018 vom 11.1.2019 E. 3.4, 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29.5.2018 E. 3.4; vgl. auch BGE 143 I 211 E. 3). Weiter steht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV in Einklang, wenn der gerichtliche Spruchkörper nach sach- lichen, im Voraus definierten Kriterien und in transparenter Weise gebildet wird, wie dies beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Fall ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Art. 55 ff. GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 sowie Art. 19 Abs. 1 und 3 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621] sowie Art. 3 und 4 des Reglements vom 23. November 2010 über die Organisation der Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 7 sprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts [OrR VRA; BSG 162.621.2]). Ein gewisses Ermessen der Abteilungs- präsidentin bzw. des Abteilungspräsidenten bei der Zuteilung, wie es Art. 4 OrR VRA inhärent ist, ist zulässig (BGE 144 I 70 E. 5.1, 5.6 und E. 6.2 f., 144 I 37 E. 2; BGer 1B_491/2018 vom 11.1.2019 E. 3.3). 3.3Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Spruch- körperbildung des Verwaltungsgerichts, die inhaltlich mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Dass das gesetzmässig vorgesehene Verfahren vor- liegend nicht eingehalten worden wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Ebenso wenig liegen andere Gründe vor, welche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Auf ein erstes vom Beschwerdeführer gestelltes Ablehnungsbegehren ist das Ver- waltungsgericht wegen Verspätung nicht eingetreten. Es hat dabei fest- gehalten, das Gesuch sei auch inhaltlich unbegründet; der Beschwerde- führer lege nicht ansatzweise dar, inwiefern der Instruktionsrichter angeb- liche Fehlleistungen von solcher Schwere begangen haben soll, die den Anschein von Befangenheit begründen würden (VGE 2020/101 vom 27.3.2020). Ein zweites Ablehnungsbegehren hat es mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer bringe letztlich gar keine Ausstands- gründe vor (VGE 2020/121 vom 9.4.2020; vgl. vorne Bst. B). Ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit weder in Bezug auf die einschlägige ge- setzliche Regelung noch auf deren Anwendung im konkreten Einzelfall dar- getan oder erkennbar. 4. 4.1In der Sache beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil der Spruchköper der Anwaltsaufsichts- behörde nicht gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gebildet worden sei und daher gegen den Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse. Die angefochtene Verfügung sei unter dem Vorsitz von Oberrichter ... als Präsident i.V. ergangen, obwohl be- kanntermassen Oberrichter ... Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde sei. Der Verfügung lasse sich nicht entnehmen, weshalb letzterer nicht im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 8 Spruchkörper figuriere und ein anderer Oberrichter und nicht eine Ver- treterin bzw. ein Vertreter der Anwaltschaft den Vorsitz übernommen habe (vgl. Beschwerde Ziff. IV/8). – Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor: Bei der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde, nicht um ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb die Vorgaben aus dieser Bestimmung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur An- wendung kommen (vgl. bereits die den Beschwerdeführer betreffenden Ur- teile VGE 2019/125 vom 20.1.2020 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechts- kräftig] E. 4.1, 2018/455 vom 3.4.2019 E. 2.1, 2017/336 vom 13.12.2017; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats betreffend das Kantonale Anwaltsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 10; BVR 2004 S. 241 E. 1.1.3-1.1.8; BGE 126 I 228 E. 2c; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 707). Im Übrigen hat die Anwaltsaufsichtsbehörde in ihrer Vernehm- lassung vom 3. Januar 2020 plausibel dargelegt, dass aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit ihres Präsidenten in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 KAG ein anderes Mitglied des Obergerichts stellvertretend als Präsident eingesetzt werden musste (vgl. act. 3). Die angeführte Be- stimmung sieht vor, dass ein Mitglied des Obergerichts den Vorsitz der An- waltsaufsichtsbehörde hat. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Anwalt- schaft als Vorsitzende bzw. Vorsitzender fällt damit von vornherein ausser Betracht. 4.2Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Organisation der Anwalts- aufsichtsbehörde verstosse gegen die «Singhvi Declaration [Draft Universal Declaration on the Independence of Justice]» von 1987 (vgl. Beschwerde Ziff. IV/9). Er substanziiert jedoch nicht, worin der Verstoss gegen diese Empfehlungen der Vereinigten Nationen und inwiefern darin eine relevante Rechtsverletzung liegen soll. Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter ein- zugehen, zumal die Kantone gemäss Art. 14 BGFA in der Organisation der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde grundsätzlich frei sind (Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 14 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 9 5. In materieller Hinsicht ist die Löschung des Eintrags des Beschwerde- führers im Anwaltsregister strittig. 5.1Die Vorinstanz hat erwogen, gegen den Beschwerdeführer lägen unbestrittenermassen Verlustscheine vor. Damit erfülle er die Eintragungs- voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGFA (keine Verlustscheine) nicht mehr, was einen zwingenden Grund für die Löschung des Register- eintrags darstelle. In Anwendung von Art. 9 BGFA i.V.m. Art. 27 Abs. 1 KAG sei der Beschwerdeführer deshalb im Anwaltsregister zu löschen (an- gefochtene Verfügung E. 7). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn Verlustscheine ausgestellt wurden. Er bringt einzig vor, die Vor- instanz missachte in ihrer Verfügung, dass die Verlustscheine auf Forderungen des Obergerichts des Kantons Bern beruhten. Die Anwalts- aufsichtsbehörde sei diesem angegliedert, weshalb es sich bei den Verlust- scheinen um einen «konstruierten Löschungsgrund» handle (vgl. Be- schwerde Ziff. IV/9 f.). 5.2Art. 8 BGFA regelt die persönlichen Voraussetzungen, die eine An- wältin bzw. ein Anwalt erfüllen muss, um in das kantonale Anwaltsregister eingetragen zu werden. Anwältinnen und Anwälte, die eine der Ein- tragungsbedingungen nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA; Art. 27 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine Verlustscheine bestehen; diese Bestimmung knüpft an das Bestehen von Verlustscheinen im Sinn des SchKG an, seien es solche aus der Betreibung auf Pfändung (Art. 89 ff. SchKG, hier insbesondere Art. 115 und Art. 149), oder solche aus der Betreibung auf Konkurs (Art. 159 ff. SchKG, hier insbesondere Art. 265; BGer 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 2.1). Die Bestimmung will die Zahlungsfähigkeit der Anwältin bzw. des Anwalts sicherstellen. Die Klient- schaft soll ihr bzw. ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt diese Mittel wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (vgl. BGer 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2, 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 3.1; Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts- gesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N. 23). Das Fehlen von Verlustscheinen bildet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 10 eine zwingende Voraussetzung für den Registereintrag. Liegen Verlust- scheine vor, ist die Anwältin bzw. der Anwalt im Anwaltsregister zu löschen; diesbezüglich verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde über kein Ermessen (vgl. BGer 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2, 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 3.2, 2A.454/2004 vom 2.2.2005 E. 4; vgl. auch BGer 2C_461/2019 vom 8.8.2019 E. 2.3). 5.3Es ist unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer am 4. Sep- tember 2019 und am 18. Oktober 2019 Verlustscheine gemäss Art. 149 SchKG in der Höhe von Fr. 8'603.05 bzw. Fr. 23'371.35 ausgestellt wurden (vgl. Schreiben des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 14.10.2019 und 30.10.2019 inkl. Beilagen, Vorakten [act. 3A] pag. 45-67 und 75-96). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die persönliche Voraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGFA nicht mehr und er ist im Anwaltsregister zu löschen. Er bringt wie bereits vor der Vorinstanz nichts vor, was an diesem Ergebnis etwas ändern könnte. Insbesondere wären allfällige Einwände gegen die Zulässigkeit der den Verlustscheinen zugrunde liegenden Forderungen im Rahmen von SchKG-Rechtsmitteln vorzutragen; im verwaltungsgericht- lichen Verfahren sind sie nicht zu berücksichtigen, zumal sie auch nicht substanziiert sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die relevanten Verlustscheine mit Forderungen des Obergerichts des Kantons Bern zusammenhängen könnten. Die aktenkundigen Verlustscheine be- treffen allesamt Forderungen anderer Gläubiger (vgl. Vorakten pag. 47-59 und 85-95). Die Verfügung der Vorinstanz hält der Rechtskontrolle stand. 5.4Der Beschwerdeführer macht weiter einen Verstoss gegen das Frei- zügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) sowie gegen Art. 18 EMRK geltend, ohne diese Rügen indes näher zu substanziieren (vgl. Beschwerde Ziff. IV/9 bzw. 11). Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen, zumal die Einwände offensichtlich unbegründet sind. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die angefochtene Verfügung Rechte aus dem FZA beeinträchtigen soll. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 18 EMRK ersichtlich, wonach die nach der Konvention zulässigen Ein- schränkungen der Rechte und Freiheiten nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen dürfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 11 5.5Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.1). Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

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24.03.2026