100.2019.420U publiziert in BVR 2021 S. 530 ARB/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juni 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Verwaltungsrichterin Meyrat Neuhaus, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Liniger Einwohnergemeinde Thun handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch die Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdeführerin gegen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 2. Dezember 2019; shbv 16/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1967) wird seit Juli 2015 von der Einwohnergemeinde (EG) Thun wirtschaftlich unterstützt. Er ist Alleineigentümer eines Wohnhauses in Thun, das er selber bewohnt und teilweise vermietet. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 stellte die EG Thun die wirtschaftliche Hilfe per 31. August 2019 ein, weil A.________ sich geweigert hatte, mit ihr eine Rückerstat- tungsvereinbarung abzuschliessen. Darin hätte er sich insbesondere ver- pflichten müssen, bei der Errichtung einer vertraglichen Grundpfandver- schreibung zugunsten der Gemeinde mitzuwirken, um deren Rückerstat- tungsanspruch für geleistete Sozialhilfe zu sichern. B. Gegen die Einstellungsverfügung gelangte A.________ am 18. August 2019 an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun, der die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 guthiess und die Verfü- gung vom 22. Juli 2019 aufhob. C. Dagegen hat die EG Thun am 20. Dezember 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des Regierungsstatthal- ters vom 2. Dezember 2019 sei aufzuheben. Der Regierungsstatthalter hat mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 auf Antragstellung verzichtet. Auf Aufforderung des Abteilungspräsidenten i.V. hat die EG Thun mit Ein- gabe vom 20. Januar 2020 einen Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 18. Dezember 2019 eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 3 Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 hat Rechtsanwältin ... mitgeteilt, dass sie A.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Nach Einsicht in die amtlichen Akten beantragt A.________ mit (innert mehrfach erstreckter Frist eingereichter) Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; subeventuell sei die Beschwerde abzuweisen, und der Sozialdienst der Gemeinde sei anzuweisen, gemeinsam mit A.________ hinsichtlich der Rückerstattungsvereinbarung eine Lösung zu erarbeiten, die nicht zu einem Liegenschaftsverlust führe. Weiter beantragt A.________, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und seine Anwältin sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2Von Amtes wegen ist zu prüfen, ob es sich beim angefochtenen Ent- scheid um einen Teil- bzw. Endentscheid oder um einen Zwischenentscheid handelt; Letzterer wäre nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 VRPG; Art. 20a Abs. 2 VRPG; BVR 2017 S. 205 E. 1.2, 2015 S. 27 E. 1.3). 1.2.1 Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Er- kenntnisses ist nicht die formelle Bezeichnung oder Ausgestaltung entschei- dend, sondern der materielle Inhalt. Massgebend ist vorab das Dispositiv, wird doch regelmässig nur das Dispositiv einer Verfügung bzw. eines Ent- scheids, nicht auch die dazugehörige Begründung rechtskräftig. Bleiben Zweifel über die Tragweite der im Dispositiv getroffenen Regelung, muss der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 4 massgebende Gehalt durch Auslegung ermittelt werden, wofür insbesondere auf die Entscheidbegründung und den Gesamtzusammenhang zurückzu- greifen ist (BVR 2016 S. 237 E. 4.1 mit Hinweisen). – Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 1 die Beschwerde des Beschwerdegegners gutgeheissen und die (Einstellungs-)Verfügung der Gemeinde aufgehoben. Gleichzeitig hat sie in der Begründung erwogen, die Gemeinde habe zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine Veräusserung der Liegenschaft dem Beschwerde- gegner zum aktuellen Zeitpunkt möglich und zumutbar wäre; diesbezüglich seien die Akten «wenig aufschlussreich». Erst wenn dies bejaht werde und sich der Beschwerdegegner trotz Aufforderung weigere, sein Grundeigen- tum zu veräussern, könne die wirtschaftliche Hilfe mangels Bedürftigkeit ein- gestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. III/3.2). Mit diesem Erkennt- nis hat der Regierungsstatthalter die Zulässigkeit der Einstellung im Zusam- menhang mit der Liegenschaft des Beschwerdegegners noch nicht ab- schliessend beurteilt (vgl. auch BGer 2C_503/2018 vom 12.6.2018 E. 2.2; ferner etwa BGE 140 V 321 E. 3.3, 138 I 143 E. 1.2, je mit weiteren Hinwei- sen). Der angefochtene Entscheid führt daher zu einer Fortsetzung des Ver- fahrens, weshalb zwar nicht formell, wohl aber inhaltlich ein Rückweisungs- entscheid vorliegt. Derartige Rückweisungsentscheide stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zwischenentscheide dar (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 4). 1.2.2 Nach Art. 61 Abs. 3 VRPG sind Zwischenverfügungen und Zwischen- entscheide (mit Ausnahme jener nach Abs. 2) nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). – Käme das Ver- waltungsgericht zum Schluss, dass die Gemeinde die Sozialhilfe zu Recht eingestellt hat, würde dies das Verfahren unmittelbar beenden. Damit wür- den sich die von der Vorinstanz verlangten zusätzlichen Abklärungen zur Zumutbarkeit der Verwertung der Liegenschaft erübrigen. Das Verwaltungs- gericht stellt – anders als das Bundesgericht (vgl. z.B. BGE 133 III 629 E. 2.4.2 [Pra 97/2008 Nr. 66]) – keine allzu hohen Anforderungen an den Aufwand, der eingespart würde (BVR 2017 S. 205 E. 3.4; VGE 2018/263 vom 7.11.2019 E. 1.2.2). Im konkreten Fall erscheint der einsparbare Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 5 wand bedeutend genug, zumal die Verhältnismässigkeit der Verwertung ge- klärt und zudem wohl eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in Auf- trag gegeben werden müsste, da lediglich ungefähre Schätzungen des Beschwerdegegners aktenkundig sind (vgl. dessen Schreiben vom 5.2.2016 sowie Weisung der Gemeinde vom 23.12.2015, beides in Akten Gemeinde [act. 7B]; Schreiben des Beschwerdegegners vom 2.8.2019, in Akten Ge- meinde [act. 7E] Reg. 2; vgl. auch hinten E. 4.3). Es liegt damit ein selbstän- dig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG vor. 1.3Die beschwerdeführende Gemeinde hat als Urheberin der Verfügung am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist gestützt auf das allge- meine Beschwerderecht gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG namentlich dann zur Beschwerde befugt, wenn sie als Trägerin öffentlicher Aufgaben schutzwür- dige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann und in einem Mass betroffen ist, das die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis rechtfertigt (BVR 2017 S. 418 E. 4.1; jüngst etwa VGE 2019/71 vom 23.7.2020 E. 1.2; weiterführend zum Ganzen Michael Pflüger, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 40 ff., insb. 42 und 44). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach ständiger Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts regelmässig ohne weiteres in spezifischer Weise in der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Interessen berührt (vgl. BVR 2006 S. 408 E. 1.1; jüngst statt vieler BVR 2021 S. 159 [2019/136 vom 18.10.2020] nicht publ. E. 1.1; restriktiver die Praxis im bundesgerichtlichen Verfahren, vgl. BGE 140 V 328 E. 6.4 f.). Die Gemeinde ist somit zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde befugt, sofern sie im Prozess rechtsgültig ver- treten ist (vgl. E. 1.4 hiernach). 1.4Der Beschwerdegegner beantragt Nichteintreten auf die Be- schwerde, weil der Leiter der Abteilung Soziales nicht für die Gemeinde pro- zessbefugt sei und überdies nicht erkennbar sei, ob der Gemeinderat den Beschluss in rechtsgültiger Besetzung getroffen habe. 1.4.1 Er rügt zunächst, die Übertragung der Prozessführungsbefugnis sei nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage gestützt, zudem habe die Gemeinde die Vertretungsbefugnis des Leiters der Abteilung Soziales nicht fristgerecht nachgewiesen. – Grundsätzlich vertritt der Gemeinderat als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 6 oberste Exekutivbehörde die Gemeinde nach aussen und damit auch in ei- nem Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 25 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]; Art. 43 Abs. 2 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001 [StV; SSG 101.1]; Art. 13 Abs. 1 der Geschäftsver- ordnung des Gemeinderats von Thun vom 24. November 2005 [GGV; SSG 152.112]; vgl. auch BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 2.1; VGE 2017/173 vom 25.10.2017 E. 2 [bestätigt durch BGer 1C_649/2017 vom 22.3.2018]). Er kann diese Befugnis durch Verord- nung generell für bestimmte Bereiche oder durch Beschluss im Einzelfall an einen Ausschuss des Gemeinderats, eine Kommission, eine Direktion oder eine andere Stelle delegieren (Art. 43 Abs. 4 StV). Der Gemeinde steht es zudem gestützt auf Art. 15 Abs. 5 VRPG frei, ihre Parteirechte durch dazu ermächtigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausüben zu lassen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 15 N. 33 ff.). Die Gemeinde hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 die Abteilung Soziales ermächtigt, sie im vorliegenden Verfahren zu vertreten, womit deren Vorsteher (oder Stellvertreter) bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung über die nötige Bevollmächtigung verfügte. Zwar hat sie den entsprechenden Protokollauszug vom 20. Dezem- ber 2019 erst einige Tage nach Ablauf der mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Dezember 2019 angesetzten Nachfrist eingereicht (vgl. vorne Bst. C). Die Verspätung vermag den beantragten Forumsverschluss nicht zu begründen. Eine solche Rechtsfolge wäre überspitzt formalistisch. Dies gilt umso mehr, als der Mangel verbesserlich war und daher selbst im Fall, dass die Gemeinde keinen Ermächtigungsbeschluss beigebracht hätte, eine kurze Nachfrist hätte angesetzt werden müssen mit dem Hinweis, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn die Frist nicht gewahrt wird (Art. 32 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 VRPG; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 12). 1.4.2 Weiter macht der Beschwerdegegner geltend, dem Protokollauszug lasse sich nicht entnehmen, in welcher Zusammensetzung der Gemeinderat getagt habe, weshalb dessen Beschlussfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. – Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist (Art. 12 Abs. 1 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]; Art. 16 Abs. 1 StV). Er besteht in der Gemeinde Thun aus fünf Mitgliedern (Art. 42 Abs. 1 StV). Zwar geht aus dem Protokoll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 7 auszug vom 20. Dezember 2019 nicht hervor, wer an der Gemeinderatssit- zung vom 18. Dezember 2019 anwesend war. Es liegen jedoch keinerlei An- zeichen vor, dass der Gemeinderat nicht in der erforderlichen Anzahl von mindestens drei Mitgliedern getagt hat und damit nicht beschlussfähig gewe- sen wäre. Solches wird vom Beschwerdegegner auch nicht vorgebracht. Es besteht mithin kein Grund, an der Rechtsgültigkeit des Gemeinderatsbe- schlusses zu zweifeln. 1.5Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.6Beschwerden gegen Zwischenentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da jedoch eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Verwaltungs- gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG). 1.7Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (grundlegend BVR 2001 S. 30 E. 3c; ferner BVR 2021 S. 159 E. 2.1 mit Hinweisen) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe ge- währleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG; vgl. auch hinten E. 4.1). Für die Ausrichtung und Be- messung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U,
Seite 8
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizeri-
schen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV
keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist im Sinn einer
Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz
für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich
(nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter:
<www.handbuch.bernerkonferenz.ch>, hinten E. 5.2; zum Ganzen
BVR 2021 S. 159 E. 2.1 und 4.3, 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2Am 1. Mai 2021 und damit während des vor dem Verwaltungsgericht
hängigen Beschwerdeverfahrens ist mit der vom Regierungsrat am 24. März
2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung
von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Seither sind die SKOS-Richtlinien in
der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels
einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem
in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtspre-
chung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge
ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der
Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; materielle Rechtsän-
derungen während hängiger Rechtsmittelverfahren sind in der Regel unbe-
achtlich (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4
[Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1, 2015
gang, der zwar unter altem Recht eingesetzt hat, bei Inkrafttreten des neuen
Rechts aber noch fortdauert, ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich
zulässig, sofern nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Ver-
trauensschutzes (Art. 9 BV) entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung;
BGE 144 II 427 E. 9.2.1, 138 I 189 E. 3.4, 133 II 97 E. 4.1; BVR 2016 S. 293
E. 4.4.1, 2013 S. 282 E. 2.7, je mit weiteren Hinweisen; Michel Daum, a.a.O.,
Art. 25 N. 8). – Von der hier strittigen Leistungseinstellung ab 31. August
2019 sind wiederkehrende Sozialhilfeleistungen von ungewisser Dauer be-
troffen. Die Rechtsfolgen der Einstellung dauern bis in die Gegenwart fort,
womit ein Dauersachverhalt vorliegt, der nach dem Grundsatz der unechten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 9 Rückwirkung an das neue Recht anzupassen ist, und zwar für die Zeit seit dessen Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro; vgl. für den analogen Rechts- wechsel per Anfang 2012 BVR 2013 S. 45 E. 5.1 mit Hinweis auf VGE 2012/43/44 vom 23.4.2012 E. 2.1; in Bezug auf die Einstellung von Sozialhilfeleistungen vgl. auch VGE 2012/304 vom 27.5.2013 E. 3.1, 2012/20 vom 19.2.2013 E. 2.1, 2012/59 vom 4.12.2012 E. 3.3; weiter BGE 146 V 364 E. 7.1, 133 II 97 E. 4.1, 126 V 134 E. 4a, 114 V 150 E. 2a; BVR 2008 S. 145 E. 2; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwal- tungsrechts, Band I, 2012, N. 867 mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 279 ff.). Da weder wohlerworbene Rechte noch Interessen des Vertrauensschutzes entgegen- stehen, sind folglich bis 30. April 2021 die Richtlinien in der Fassung der vier- ten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 massgebend (nachfol- gend: SKOS-Richtlinie 4. Ausgabe; aArt. 8 Abs. 1 SHV in der Fassung vom 19.10.2016 [BAG 16-063]), ab dem 1. Mai 2021 jene in der Fassung der fünf- ten Ausgabe vom 1. Januar 2021 (nachfolgend: SKOS-Richtlinie 5. Aus- gabe; Art. 8 Abs. 1 SHV in der aktuellen Fassung). Da sich das alte und das neue Recht in Bezug auf die hier interessierenden Fragen aber inhaltlich nicht unterscheiden (vgl. hinten E. 4.1, 4.3 und 4.6), ist es in materieller Hin- sicht nicht von Belang, auf welches Recht abgestellt wird (vgl. auch BVR 2005 S. 203 E. 2). 3. 3.1Strittig ist, ob die Gemeinde die wirtschaftliche Hilfe zu Recht einge- stellt hat, weil sich der Beschwerdegegner geweigert hatte, mit ihr eine Rück- erstattungsvereinbarung zu schliessen, die ihn verpflichtete, bei der Errich- tung eines vertraglichen Grundpfands zugunsten der Gemeinde mitzuwirken (vorne Bst. A). Dabei wendet das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und kann – auch bei gleichbleibendem Ergebnis – die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2020 S. 7 E. 2.2, 2018 S. 139 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Zum massgeblichen Sachverhalt und zu den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 10 Standpunkten der Verfahrensbeteiligten lässt sich den Akten Folgendes ent- nehmen: 3.2Der Beschwerdegegner wird seit 1. Juli 2015 von der Gemeinde wirt- schaftlich unterstützt (Abklärungsprotokoll vom 20.2.2018, S. 4, in Akten Ge- meinde [act. 7A] Reg. 1). Bereits im Jahr 2011 hatte er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug angemeldet, allerdings dauert das Verfahren ge- genwärtig soweit aktenkundig noch an (vgl. Abklärungsprotokoll vom 20.2.2018, S. 2 und 6 f., in Akten Gemeinde [act. 7A] Reg. 1; Beschwerde- antwort S. 10). Der Beschwerdegegner lebt in einem in seinem Alleineigen- tum stehenden Einfamilienhaus in Thun, wobei er einzelne Zimmer vermietet (vgl. Abklärungsprotokoll vom 20.2.2018, S. 1 und 4 f., Kaufvertrag vom 9.3.2000, beides in Akten Gemeinde [act. 7A] Reg. 1 und 6). Am 31. Januar 2017 unterzeichnete er eine Rückerstattungsvereinbarung für die bis zum 30. Juni 2017 bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von «voraussicht- lich rund» Fr. 50'000.-- (Akten Gemeinde [act. 7B]). Da der Beschwerdegeg- ner bis zu diesem Zeitpunkt nicht wie erhofft durch die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung (IV) von der Sozialhilfe hatte abgelöst wer- den können und sich ein baldiger Abschluss des IV-Verfahrens aufgrund di- verser Beschwerdeverfahren auch nicht abzeichnete, wies die Gemeinde ihn am 28. März 2018 erfolglos an, eine auf den zwischenzeitlich angewachse- nen Leistungsbezug angepasste Rückerstattungsvereinbarung zu unter- zeichnen. Dieser Vereinbarungsentwurf sah zwecks Sicherung des Rückfor- derungsanspruchs unter anderem vor, dass der Beschwerdegegner der Errichtung einer vertraglichen Grundpfandverschreibung zugunsten der Ge- meinde zustimmt (Akten Gemeinde [act. 7C] Reg. 1). Am 26. März 2019 stellte die Gemeinde dem Beschwerdegegner erneut eine betragsmässig an- gepasste Rückerstattungsvereinbarung mit gleichlautender Zustimmungs- erklärung zu und wies ihn am 30. April 2019 an, diese zu unterzeichnen. Für den Unterlassungsfall drohte sie ihm an, die Sozialhilfeleistungen einzustel- len. Die Weisung und Androhung wiederholte sie am 20. Juni 2019. Gleich- zeitig gewährte sie ihm die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt und zu den angedrohten Massnahmen zu äussern (Akten Gemeinde [act. 7E] Reg. 1). Der Beschwerdegegner ersuchte die Gemeinde am 8. Juli 2019, von einer Leistungseinstellung abzusehen und stattdessen eine Rückerstattungsver- einbarung auszuarbeiten, welche die Übernahme seiner Steuerschulden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 11 durch den Sozialdienst bei gleichzeitiger Errichtung einer vertraglichen Grundpfandverschreibung für die bezogene Sozialhilfe (samt getilgter Steu- erschulden) vorsehe (Akten Gemeinde [act. 7E] Reg. 2). Am 22. Juli 2019 stellte die Gemeinde die wirtschaftliche Hilfe per 31. August 2019 ein (Akten Gemeinde [act. 7E] Reg. 1; vgl. zum Ganzen auch angefochtener Entscheid E. III/1.1 ff.; Beschwerde Ziff. II/1 bis II/3; vorne Bst. A). 3.3Die Gemeinde begründet die Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip vorhandene Vermögens- werte grundsätzlich zu verwerten seien. Entsprechend werde Sozialhilfe bei vermögenden Personen nur ausnahmsweise und lediglich überbrückungs- weise gewährt. Denn anders als bei mittellosen Personen stehe bei der Aus- richtung von Sozialhilfe an vermögende Personen bereits zu Beginn fest, dass die Hilfe der Rückerstattung unterliege. Die Leistungen hätten damit Vorschusscharakter und die Sozialdienste seien gehalten, die Rückerstat- tungsforderung bereits während laufender Unterstützung sicherzustellen. Die SKOS-Richtlinien und das BKSE-Handbuch sähen zu diesem Zweck die Errichtung einer Sicherungshypothek in Form einer vertraglichen Grund- pfandverschreibung vor. Die (weitere) Unterstützung könne davon abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person bei der Errichtung mitwirke. Dafür brauche es keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage: Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip könne die Verwertung der Liegenschaft verlangt werden. Als solche gelte nicht nur die Veräusserung, sondern auch die Ver- mietung und die hypothekarische Sicherstellung zugunsten der Gemeinde. Eine Teilverwertung mittels hypothekarischer Sicherstellung sei weniger ein- schneidend als der Verkauf der Liegenschaft und in der Regel verhältnis- mässig. Dem Beschwerdegegner sei es zumutbar, eine entsprechende Rückerstattungsvereinbarung zu unterzeichnen. Da er dies ohne stichhaltige Gründe verweigert habe, sei die Einstellung der Sozialhilfe die Folge (vgl. Beschwerde Ziff. II/5-II/10; Einstellungsverfügung vom 22.7.2019, in Akten Gemeinde [act. 7E] Reg. 1). 3.4Die Vorinstanz vertritt dagegen die Ansicht, es sei nicht gestattet, die Sozialhilfeleistungen einzustellen, wenn der Beschwerdegegner sich wei- gere, bei einer vertraglichen Grundpfandverschreibung mitzuwirken. Leis- tungseinstellungen seien nur bei fehlender oder nicht mehr erwiesener Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 12 dürftigkeit zulässig. Demgegenüber könnten Pflichtverletzungen nur mit Leistungskürzungen geahndet werden. Eine solche sei hier aber ebenfalls nicht rechtmässig, da die angeordnete Mitwirkung beim Errichten des ver- traglichen Grundpfands nicht vom Zweck der Sozialhilfe gedeckt werde. Die Leistungseinstellung entbehre daher einer gesetzlichen Grundlage, solange die Gemeinde nicht geprüft habe, ob eine Veräusserung der Liegenschaft zumutbar sei (vgl. angefochtener Entscheid E. III/2.6 f., III/3.2; vorne E. 1.2.1). Der Beschwerdegegner teilt diese Auffassung und führt zusam- mengefasst weiter aus, die Leistungseinstellung sei sanktionsweise verfügt worden. Sie lasse sich nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip begründen, da sich an seiner Bedürftigkeit nichts ändere, wenn zugunsten der Gemeinde eine Grundpfandverschreibung ins Grundbuch eingetragen werde (vgl. Be- schwerdeantwort S. 5 f.). 4. Aus der einschlägigen Sozialhilfegesetzgebung und -praxis ergibt sich Fol- gendes: 4.1Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen und namentlich vorhandenes Ein- kommen und Vermögen für ihren Lebensunterhalt einzusetzen, um eine Not- lage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1, 2005 S. 400 E. 5.1.1). Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglich- keiten der Hilfe ausgeschöpft werden. Es besteht mit anderen Worten kein Wahlrecht zwischen der Sozialhilfe und dem Einsatz der verfügbaren eige- nen Mittel (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2 in Bezug auf Sozialversicherungsleis- tungen; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014 [nachfolgend: Bedürftigkeit], S. 233 mit Hinweisen). Sozialhilferechtlich zählen alle Geldmittel, Guthaben, Wertpapiere, Forderungen, Wertgegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 13 stände, Liegenschaften und anderen Vermögenswerte, auf die eine hilfesu- chende Person einen Rechtsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen (BGE 146 I 1 E. 8.2.2, 137 V 143 E. 3.7.1; BVR 2011 S. 368 E. 4.1.1; vgl. auch SKOS-Richtlinie 4. Ausgabe E.2.1; SKOS-Richtlinie 5. Ausgabe D.3.1 Abs. 1). Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvorausset- zungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verwei- gern oder einzustellen (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1; BGE 142 I 1 E. 7.2.2, 139 I 218 E. 3.3 ff., 130 I 71 E. 4.3; zur Unterscheidung zwischen dieser die Bedürftigkeit tangierenden «Anspruchsebene» und der «Pflichtenebene» VGE 2018/18 vom 26.10.2018 E. 4.2 f.; Guido Wizent, Be- dürftigkeit, S. 229 f. und 237 f. mit weiteren Hinweisen). Die Leistungsein- stellung ist daher zulässig, wenn der Grundsatz der Subsidiarität unmittelbar verletzt wird, weil die betroffene Person im Umfang der anrechenbaren eige- nen Mittel nicht als bedürftig gilt. Sie stellt in diesem Fall keine Sanktion dar, sondern ist die Folge der fehlenden Bedürftigkeit (BVR 2013 S. 463 E. 3.2 und 7.2.1, 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). Eine sanktionsweise Ein- stellung der wirtschaftlichen Hilfe, d.h. eine solche, die nicht an das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen anknüpft, sieht das SHG nicht vor (BVR 2013 S. 463 E. 3.2 mit Hinweis). 4.2Nach dem gesetzgeberischen Willen gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht absolut. So werden gemäss Art. 30 Abs. 3 SHG die eigenen Mittel nicht vollumfänglich, sondern lediglich in angemessener Weise angerechnet. Wei- ter kann gemäss Art. 34 Abs. 1 SHG wirtschaftliche Hilfe ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs aber nicht möglich oder nicht zu- mutbar ist. Dabei ist insbesondere an Grundeigentum zu denken (vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 368 E. 4.1.1, 2006 S. 408 E. 3.2). Zudem gilt in der Sozialhilfe das Bedarfsdeckungsprinzip (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die wirtschaft- liche Sozialhilfe zielt demnach darauf, eine konkrete und aktuelle Notlage zu beheben, wobei die Mittel ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen müssen (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; VGE 2019/174 vom 20.4.2020 E. 3.2). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind daher bei den Einnahmen und beim Vermögen nur die tatsächlich verfügbaren oder zumindest kurzfristig reali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 14 sierbaren Mittel zu berücksichtigen (BGE 146 I 1 E. 8.2.1 f., 137 V 143 E. 3.7.1; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 211 ff., unter den Stichworten «Tat- sächlichkeitsprinzip» und «Gegenwärtigkeitsprinzip»). Es darf mit anderen Worten nicht von den aktuellen und tatsächlichen Verhältnissen abstrahiert werden, d.h. eine Leistungseinstellung kommt nur bei nicht ausgeschöpften, tatsächlich vorhandenen oder realisierbaren Selbsthilfemöglichkeiten in Frage (VGE 2019/214 vom 8.1.2020 E. 3.2, 2018/18 vom 26.10.2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 213 und 230, der solche Konstellationen als Koordinationsproblem verschiedener ef- fektiv erhältlicher Leistungen umschreibt). 4.3Aus dem Gesagten folgt, dass die Gewährung von Sozialhilfe bei vor- handenem Grundeigentum – wie bei jedem anderen Vermögenswert – grundsätzlich voraussetzt, dass dieses verwertet wird. Personen, die über Grundeigentum verfügen, sollen nicht bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt ha- ben. Es besteht mithin kein Anspruch, Grundeigentum zu erhalten (SKOS- Richtlinie 4. Ausgabe E.2.2; SKOS-Richtlinie 5. Ausgabe D.3.2 Abs. 1). Al- lerdings kann Grundeigentum in der Regel nicht kurzfristig realisiert werden. Solange es zeitlich nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, um den Bedarf der hilfesuchenden Person zu decken, zählt es daher für die Beurteilung der Be- dürftigkeit nicht zum anrechenbaren Vermögen (BGE 146 I 1 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: So- zialhilferecht], N. 662; E. 4.2 hiervor). Als Eingriff in die Eigentumsgarantie muss die Realisierung bzw. Verwertung von Grundeigentum zudem verhält- nismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 26 BV; Art. 28 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 KV). Aus diesem Grund kann von der Verwertung von Vermögen ganz all- gemein abgesehen werden, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirt- schaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinie 4. Ausgabe E.2.1; SKOS-Richtli- nie 5. Ausgabe D.3.1 Abs. 2). Bei Grundeigentum hängt die sozialhilferecht- liche Beurteilung massgeblich davon ab, ob es erhaltenswert ist (Guido Wi- zent, Sozialhilferecht, N. 664 f.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, 2. Aufl. 1999, S. 157; jeweils auch zum Folgenden). Dies ist nament- lich der Fall, wenn die unterstützte Person in der Liegenschaft zu marktübli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 15 chen oder günstigeren Bedingungen wohnt. Weiter kann von einer Verwer- tung abgesehen werden, wenn eine Person voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn sie in relativ geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage oder aufgrund hoher Hy- pothekarbelastung nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (vgl. SKOS- Richtlinie 4. Ausgabe E.2.2; SKOS-Richtlinie 5. Ausgabe D.3.2 Abs. 2; BSKE-Handbuch, Stichwort «Grundeigentum, Ziff. 2.1). Erforderlich ist stets eine abwägende Betrachtung des Einzelfalls (Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 447 f.). 4.4Wird wirtschaftliche Hilfe trotz vorhandenem Grundeigentum ge- währt, so ist der Empfänger oder die Empfängerin zur Rückerstattung ver- pflichtet, sobald das Grundeigentum realisierbar ist oder realisiert wird (Art. 40 Abs. 2 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung er- füllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Verein- barung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Zur Si- cherung des Rückforderungsanspruchs besteht nach Art. 109b Bst. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 (EG ZGB; BSG 211.1) an sich ein (unmittelbares) gesetz- liches Grundpfandrecht zugunsten der Trägerschaft des Sozialdiensts für die aufgrund von Art. 34 Abs. 1 SHG gewährte wirtschaftliche Hilfe an den Grundstücken der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers (vgl. auch Art. 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der Sozi- alhilfeträger ist gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SHG grundsätzlich verpflichtet, derartige Pfandrechte in das Grundbuch eintragen zu lassen. Allerdings hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau im Jahr 2014 in einem Zivilver- fahren unter anderem gestützt auf eine Stellungnahme des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht erkannt, dass das in Art. 109b Bst. b EG ZGB vorgesehene gesetzliche Grundpfandrecht gegen Art. 836 ZGB verstosse, wenn damit Sozialhilfeleistungen gesichert werden sollen, die – anders als etwa das Finanzieren von werterhaltenden oder wertvermeh- renden Massnahmen – nicht unmittelbar mit dem belasteten Grundstück zu- sammenhängen. Diese Auffassung wird von der Lehre geteilt (vgl. Pfäffli/Feuz, Gesetzliches Pfandrecht für Sozialhilfeleistungen im Kanton Bern, in BVR 2015 S. 252 ff., insb. 261; Häusler/Hänni, Grundpfandrechtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 16 che Sicherstellung von Sozialhilfeleistungen, in Jusletter vom 7.12.2015 Rz. 33 f.; Franziska Martina Betschart, Die Grundpfandsicherung von Rück- erstattungsforderungen der Sozialhilfe, in Sachenrecht, Obligationenrecht und mehr, Liber amicorum für Jörg Schmid zum 60. Geburtstag, 2019, S. 8, 10 f.). 4.5Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Bestimmungen zum gesetzlichen Grundpfandrecht zur Sicherung des sozi- alhilferechtlichen Rückforderungsanspruchs sowie zur wirtschaftlichen Hilfe bei vorhandenem Vermögen im Rahmen einer Teilrevision des SHG anzu- passen. Die Gesetzesvorlage sah soweit hier interessierend vor, Art. 109b Bst. b EG ZGB aufzuheben. Stattdessen sollte in einem neuen Art. 34 Abs. 2a SHG festgehalten werden, dass die wirtschaftliche Hilfe grundsätz- lich vom Abschluss eines Vertrags auf Errichtung eines Grundpfandrechts und von dessen Eintragung ins Grundbuch abhängig gemacht wird, wenn die bedürftige Person über Grundstücke verfügt. Das Grundpfand sollte laut Art. 34 Abs. 2b des Entwurfs der Sicherung der Rückerstattungsansprüche gemäss Art. 40 Abs. 2 SHG dienen (vgl. Referendumsvorlage vom 29.3.2018, einsehbar unter: http://www.gr.be.ch, Rubrik «Geschäfte» und Geschäfts-Nr. 2014.GEF.3; Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des SHG [nachfolgend: Vortrag Änderung SHG], in Tagblattbeilagen zur Novem- bersession 2017 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2014.GEF.3], S. 16 f.). Gegen die Teilrevision des SHG wurde in der Folge erfolgreich das Referen- dum ergriffen. Am 19. Mai 2019 lehnte das Stimmvolk die Vorlage (und gleichzeitig auch den Volksvorschlag «Für eine wirksame Sozialhilfe») ab. Hierauf wurden die als unbestritten erachteten Teile der gescheiterten SHG- Revision, darunter die Bestimmungen zum gesetzlichen Grundpfandrecht und zur wirtschaftlichen Hilfe bei vorhandenem Vermögen, als indirekte Än- derungen in die laufende umfassende Neuordnung der institutionellen Sozi- alhilfe in einem neuen eigenen Erlass aufgenommen, da sie «relativ drin- gend» einer Anpassung bedürften (Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über die sozialen Leistungsangebote, SLG [nachfolgend: Vortrag SLG], in Tagblattbeilagen zur Herbstsession 2020 des Grossen Rates [Geschäfts- Nr. 2015.GEF.224 ], S. 15). Das neue Gesetz samt zugehörigen (indirekten) Änderungen soll voraussichtlich Anfang 2022 in Kraft treten (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 17 <www.gef.be.ch>, Rubriken «Direktion/Organisation/Rechtsamt/Laufende Rechtsetzungsverfahren»; hinten E. 5.5). 4.6Die Bestimmungen zum gesetzlichen Grundpfandrecht für sozialhil- ferechtliche Rückerstattungsforderungen sind somit gegenwärtig formell nach wie vor in Kraft, werden aber (soweit ersichtlich) nicht mehr angewen- det (vgl. auch Franziska Martina Betschart, a.a.O., S. 8). Stattdessen emp- fiehlt das BKSE-Handbuch (Stichwort «Grundeigentum», Ziff. 1 und 4; vgl. auch E. 5.1 hiernach), Rückforderungsansprüche mittels vertraglicher Grundpfandverschreibung zu sichern, wie dies im Übrigen bereits unter der Geltung des bis 31. Dezember 2001 in Kraft stehenden Gesetzes vom 3. De- zember 1961 über das Fürsorgewesen (FüG; GS 1961 S. 293 ff. in der Fas- sung vom 12.5.1981 [GS 1981 S. 89 ff.]) gestützt auf dessen Art. 65a Abs. 3 vorgesehen war (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16 [nachfolgend: Vortrag SHG], S. 21). Über- einstimmend enthalten auch die SKOS-Richtlinien die Empfehlung, eine Rückerstattungsverpflichtung durch Errichten eines Grundpfands zu sichern, sofern das Grundeigentum als erhaltenswert erachtet wird (SKOS-Richtlinie 4. Ausgabe E.2.2). Gemäss der neuen Fassung der Richtlinien muss die Rückerstattung mit geeigneten Massnahmen sichergestellt werden, wenn auf eine Verwertung verzichtet wird. Es kann eine Sicherung mittels Grund- pfandverschreibung verlangt werden (SKOS-Richtlinie 5. Ausgabe D.3.2 Abs. 3 und E.2.3 Abs. 1). Die Sicherung des Rückerstattungsanspruchs durch eine vertragliche Grundpfandverschreibung wird – anders als jene mit- hilfe eines gesetzlichen Grundpfandrechts – als zulässig erachtet (vgl. Pfäffli/Feuz, a.a.O., S. 259). Art. 824 Abs. 1 ZGB erlaubt die Sicherstellung einer beliebigen, gegenwärtigen oder zukünftigen oder bloss möglichen For- derung und verlangt keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem belaste- ten Grundstück. Die Errichtung bedarf der Mitwirkung der Grundeigentüme- rin bzw. des Grundeigentümers und kann vom Sozialdienst nicht einseitig durchgesetzt werden (vgl. Franziska Martina Betschart, a.a.O., S. 16 mit Ver- weis auf BGer 8D_4/2013 vom 19.3.2014 E. 5.2 und 5.6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 18 5. 5.1Die Gemeinde hält die Leistungseinstellung für zulässig, weil sie in der Weigerung des Beschwerdegegners, zur Sicherung eines vertraglichen Grundpfandrechts Hand zu bieten, das Subsidiaritätsprinzip verletzt sieht (vorne E. 3.3). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das BKSE-Hand- buch sowie die von der Kommission Rechtsfragen der SKOS erarbeitete Empfehlung «Liegenschaften im In- und Ausland» (nachfolgend: Empfeh- lung Liegenschaften; abrufbar unter: <www.skos.ch>, Rubriken «SKOS- Richtlinien/Praxishilfen/Merkblätter und Empfehlungen/2012»). Das BKSE- Handbuch empfiehlt den Sozialdiensten unter dem Stichwort «Grundeigen- tum», Ziffer 3.1, abzuklären, ob ein Grundpfandrecht errichtet werden kann, wenn es in Ausnahmesituationen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, das Grundeigentum zu verwerten. Ziffer 4 hält fest, es sei bei bedürftigen Perso- nen, die über ein Grundstück verfügen, «in jedem Fall» zu prüfen, ob die (weitere) Sozialhilfeunterstützung vom Abschluss eines Vertrags auf Errich- tung eines Grundpfandrechts und von dessen Eintragung in das Grundbuch abhängig gemacht werden soll. Nach der Empfehlung Liegenschaften stellt die pfandrechtliche Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs bzw. die «Sicherstellungshypothek» nebst der Veräusserung und Vermietung eine Form der Verwertung des Grundeigentums dar. Diese sei «in der Regel ver- hältnismässig». Die Errichtung einer Sicherstellungshypothek sei mit Verfü- gung anzuordnen, wenn keine explizite gesetzliche Bestimmung vorliege. In der Begründung sei auf die Kürzung oder Einstellung der Unterstützungs- leistungen als mögliche Folgen einer Weigerung hinzuweisen (vgl. Empfeh- lung Liegenschaften Ziff. 2 [S. 4] und Ziff. 5 [S. 8]). 5.2Vollzugshilfen wie das BKSE-Handbuch und die Empfehlung Liegen- schaften verfolgen den Zweck, die Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung zu gewährleisten, bestehende Richtlinien (namentlich jene der SKOS) und Erlasse zu erläutern, die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste zu sammeln und allgemein zugänglich zu machen (vgl. z.B. BKSE-Handbuch, Startseite, Ziele des Handbuchs). Solche Praxishilfen bzw. Verwaltungsverordnungen enthalten keine Rechtsnormen und begrün- den insbesondere keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. zum BKSE- Handbuch BVR 2021 S. 159 E. 4.3; so auch die Empfehlung Liegenschaften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 19 Ziff. 1, wo zudem abweichende gesetzliche Bestimmungen der Kantone vor- behalten werden; zur Natur der Verwaltungsverordnung im Allgemeinen vgl. z.B. BGE 142 II 182 E. 2.3.2 f., 141 III 401 E. 4.2.2). Das Verwaltungsgericht berücksichtigt Verwaltungsverordnungen gleichwohl, soweit sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen und diese auf eine überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisieren (zum BKSE-Handbuch BVR 2021 S. 159 E. 4.3; vgl. weiter BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2016 S. 147 E. 3.1.2 f.; weiterführend Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 41, Art. 80 N. 35). 5.3Die in den beiden Vollzugshilfen vorgesehene und von der Gemeinde verfügte Einstellung wegen verweigerter Mitwirkung beim Errichten des ver- traglichen Grundpfandrechts ist zulässig, sofern in der Weigerung eine un- mittelbare Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu erblicken ist (vorne E. 4.1). Eine solche wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdegegner tatsäch- lich verfügbare oder kurzfristig realisierbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft hätte, die es ihm erlauben würden, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen (vgl. vorne E. 4.2 f.). Entgegen der Ansicht der Ge- meinde ist diese Voraussetzung hier nicht erfüllt: Anders als in den Fällen, in denen Personen sich weigern, ihre Liegenschaft zu veräussern oder zu ver- mieten, hat die vom Beschwerdegegner geforderte Mitwirkung bei der Grundpfanderrichtung keinen Einfluss auf dessen Bedürftigkeit. Denn die verlangte (weitere) Belastung der Liegenschaft würde nicht zu einem Mittel- zufluss führen, mit welchem der Beschwerdegegner seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Er wäre mit anderen Worten auch dann mittellos und nicht in der Lage, sich rechtzeitig aus eigener Kraft die für das Überleben erfor- derlichen Mittel selber zu verschaffen, wenn er kooperieren würde. Die ge- forderte Mitwirkung stellt für den Beschwerdegegner deshalb keine Möglich- keit im Sinn des Subsidiaritätsprinzips dar, sich aus der Bedürftigkeit zu befreien bzw. diese zumindest zu reduzieren. Entgegen der Ansicht der Ge- meinde und den Ausführungen in der Empfehlung Liegenschaften kann die pfandrechtliche Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs zugunsten des Sozialhilfeträgers somit nicht als gegenüber der Veräusserung mildere (Teil-)Verwertungsmassnahme betrachtet werden, weil darunter nur Vor- gänge fallen, durch die ein Erlös bzw. Ertrag erzielt werden kann (vgl. Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 440 f.). Bei Grundeigentum kommen grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 20 nur die Vermietung nicht vermieteter oder selbst genutzter Räumlichkeiten, die Belehnung der Liegenschaft bzw. die Aufnahme eines zusätzlichen Hy- pothekarkredits oder die Veräusserung der Liegenschaft in Frage (vgl. dazu im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob eine dieser der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen- den Möglichkeiten der Mittelbeschaffung (vgl. vorne E. 4.1) im konkreten Fall realisierbar und verhältnismässig ist, hat die Gemeinde bislang nicht geprüft. Es steht somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, ob es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdegegners um einen kurzfristig realisierbaren Vermögenswert handelt, der bei der Beurteilung der Bedürftigkeit angerech- net werden darf. Das Vorgehen der Gemeinde verstösst insofern gegen das Bedarfsdeckungsprinzip, das die Berücksichtigung von Eigenmitteln verbie- tet, wenn nicht geklärt ist, ob diese rechtzeitig für die Bestreitung des not- wendigen Lebensunterhalts eingesetzt werden können (vorne E. 4.2 f.). 5.4Die Weisung, bei der Grundpfanderrichtung mitzuwirken, zielt nach dem Gesagten nicht darauf, die Bedürftigkeit zu beseitigen oder zu vermin- dern, sondern dient dazu, den Rückforderungsanspruch des Sozialdiensts zu sichern. Die Gemeinde verfolgt damit zwar ein legitimes öffentliches Inte- resse, da sich die Rückforderung von bereits ausgerichteten Sozialhilfeleis- tungen oft als schwierig oder gar aussichtslos erweist (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 4.2.2 die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen betreffend). Die Sozialdienste sind zudem gestützt auf Art. 44 Abs. 2 SHG verpflichtet, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen, sobald das Grundeigen- tum realisierbar ist oder realisiert wird (vorne E. 4.4). Insofern erfolgt die wirt- schaftliche Unterstützung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mern lediglich überbrückungs- bzw. vorschussweise in Form von grundsätz- lich rückerstattungspflichtigen Leistungen (BGE 146 I 1 E. 8.2.1 f.; ausführ- lich Guido Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Kli- entel, in Jusletter vom 19.3.2018 Rz. 21 ff.). Soweit die Gemeinde aber der Auffassung sein sollte, dieser «Vorschusscharakter» der ausgerichteten So- zialhilfe wirke sich unmittelbar auf die Bedürftigkeit und damit auf die An- spruchsberechtigung aus, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn es ergeben sich daraus keine unmittelbaren Konsequenzen für die Bemessung und Aus- richtung der wirtschaftlichen Hilfe während des Zeitraums, in welchem das Grundeigentum (noch) nicht realisierbar ist. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 21 in solchen Fällen nach den allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsprinzips, zu ge- währen (vgl. VGE 2018/18 vom 26.10.2018 E. 4.7). Die Leistungsverweige- rung lässt sich somit nicht mit der fehlenden Bedürftigkeit bzw. der fehlenden Anspruchsberechtigung begründen. Die abweichende Sichtweise des BKSE-Handbuchs und der Empfehlung Liegenschaften, wonach die Leistun- gen eingestellt werden können, wenn eine Person die notwendige Mitwir- kung beim Errichten des vertraglichen Grundpfands verweigert, unabhängig davon, ob das fragliche Grundeigentum eine kurzfristig realisierbare Res- source darstellt, steht insofern nicht im Einklang mit den geltenden gesetz- lichen Vorgaben und Grundsätzen. Sie kann deshalb hier nicht massgebend sein (vorne E. 5.2 f.). 5.5Zu keinem anderen Schluss führt der Hinweis der Gemeinde auf die gescheiterte Teilrevision des SHG, im Rahmen derer die Unterstützung vom Abschluss eines Vertrags auf Errichtung eines Grundpfandrechts und von dessen Eintragung ins Grundbuch abhängig gemacht werden sollte (vorne E. 4.5). Entgegen ihrer Ansicht hätte es sich dabei nicht um eine «Präzisie- rung», sondern um eine Rechtsänderung gehandelt (im Vortrag wird in die- sem Zusammenhang gar von einem «Systemwechsel» gesprochen, vgl. Vortrag Änderung SHG S. 17). Ob eine solche Regelung mit höherrangigem Recht, namentlich dem Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV; vorne E. 2.1) vereinbar wäre (vgl. Beschwerde S. 4; ferner Be- schwerdeantwort S. 8), braucht hier nicht geprüft zu werden. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Gemeinde aus der Regelung von Art. 34 Abs. 2 SHG, wonach die Hilfe von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht werden kann. Die Bestimmung bezieht sich auf Fälle, in denen die hilfesuchende Person über Ansprüche gegenüber Dritten verfügt, wie etwa Versicherungs- oder Unterhaltsansprüche (vgl. Vor- trag SHG S. 21). Sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt daher nicht an- wendbar. 5.6Zusammengefasst ergibt sich, dass die Gemeinde die Sozialhilfe ge- genüber dem Beschwerdegegner nicht darum einstellen durfte, weil dieser bei der Errichtung des vertraglichen Grundpfandrechts nicht mitwirkte. Es kann jedenfalls zurzeit nicht auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 22 geschlossen werden. Eine Einstellung als direkte Folge der Subsidiarität kommt erst in Betracht, wenn der Beschwerdegegner sich weigert, die mit Blick auf seine Liegenschaft – im Sinn der vorstehenden Erwägungen – mög- lichen und verhältnismässigen Verwertungshandlungen (einschliesslich da- mit zusammenhängender Vorbereitungshandlungen) vorzunehmen, die es ihm erlauben würden, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen. Die Gemeinde wird daher zu prüfen haben, welches weitere Vorgehen im Fall des Beschwerdegegners zielführend ist. Da der Beschwerdegegner das fragliche Einfamilienhaus teilweise selbst bewohnt und einzelne Räume be- reits vermietet (vgl. vorne Bst. A und E. 3.2), dürfte die Veräusserung im Vor- dergrund stehen. Ob es dem Beschwerdegegner zumutbar wäre, seine Lie- genschaft zu veräussern, hängt wie dargestellt (vorne E. 4.3) massgeblich davon ab, ob diese in Würdigung der gesamten Umstände als erhaltenswert zu betrachten ist. Abzuklären wäre mit Blick auf die mutmassliche Unterstüt- zungsdauer namentlich der Stand des (soweit aktenkundig nach wie vor) hängigen IV-Verfahrens (vorne E. 3.2), wobei die Veräusserung grundsätz- lich umso eher als verhältnismässig zu beurteilen wäre, je länger das Ver- fahren voraussichtlich andauern wird und je unwahrscheinlicher ein für den Beschwerdegegner positiver Ausgang erscheint. Insofern wäre der Be- schwerdegegner gut beraten, durch kooperatives Verhalten im IV-Verfahren seine Erfolgsaussichten auf eine Ablösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit zu erhöhen, was sich auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer Liegen- schaftsveräusserung zu seinen Gunsten auswirken könnte. Soweit die Leis- tungsverweigerung hingegen dazu dienen soll, die Rückerstattungspflicht durchzusetzen (vorne E. 5.4; Beschwerde Ziff. II/6 f.), liegt darin im Ergebnis eine unzulässige sanktionsweise Leistungseinstellung (vgl. vorne E. 4.1). 5.7Im Übrigen ist fraglich, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden, ob es einer Umgehung von Art. 836 ZGB gleichkommt, wenn eine Person unter dem Druck einer drohenden Leistungseinstellung einer vertrag- lichen Grundpfanderrichtung zugunsten der Gemeinde zustimmt (so der Be- schwerdegegner und wohl auch die Vorinstanz, vgl. Beschwerdeantwort S. 7 f. und angefochtener Enscheid E. III/2.6). So dient die in Art. 836 ZGB vorgesehene Beschränkung von gesetzlichen Grundpfandrechten auf For- derungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grund- stück stehen, in erster Linie dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 23 von vertraglich gesicherten Grundpfandrechten, die den gesetzlichen Grund- pfandrechten im Rang nachgehen (vgl. Art. 109e Abs. 2 EG ZGB). Insofern liegt bei der strittigen vertraglichen Grundpfandverschreibung keine ver- gleichbare Sachlage vor, da sich deren Rang grundsätzlich nach dem Pfand- vertrag unter Beachtung bereits eingetragener Pfandrechte richtet (Hans Michael Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Aufl. 2000, § 20 N. 15). Ebenso erübrigen sich Weiterungen zur Befürchtung des Beschwer- degegners, dass er sich durch das Errichten eines vertraglichen Grund- pfandrechts zugunsten der Gemeinde mit Blick auf seine Steuerschulden ei- ner Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) strafrechtlich verantwortlich machen könnte (vgl. Beschwerdeantwort S. 9 f.), und zu seinen weiteren Rügen. Schliesslich kann hier offenbleiben, ob dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Weige- rung, am Errichten des vertraglichen Grundpfands mitzuwirken, eine Pflicht- verletzung im Sinn von Art. 28 SHG vorgeworfen werden kann, die eine Kür- zung des Grundbedarfs erlauben würde. 6. Der angefochtene Entscheid hält folglich im Ergebnis der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen. Da die Vorinstanz die Rückweisung der Sache an die Gemeinde nicht im Dispositiv festgehalten hat (vorne E. 1.2.1), ist dies der Klarheit halber nachzuholen. 7. 7.1Die Verfahrens- und Parteikosten sind grundsätzlich nach dem Un- terliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG). Als unterlie- gend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4). Der Beschwerdegegner hat insofern nur teilweise obsiegt, als sein Hauptantrag auf Nichteintreten unbegründet ist und er nur mit seinem Eventualbegehren auf Abweisung der Beschwerde durchdringt (vgl. vorne Bst. C; E. 1.5 und E. 6). Dem Hauptbegehren des Beschwerdegegners
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 24 kommt nicht nur untergeordnete Bedeutung zu, weshalb es sich insgesamt rechtfertigt, ihn zu einem Viertel und die Gemeinde zu drei Vierteln als un- terliegend zu betrachten. Da das Verfahren kostenfrei ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG; vgl. BVR 2006 S. 408 [VGE 22521 vom 3.4.2006] nicht publ. E. 7.1 bei teilwei- sem Unterliegen der beschwerdeführenden Gemeinde; jüngst VGE 2020/76 vom 26.10.2020 E. 4.2). Soweit der Beschwerdegegner im Verfahrenskos- tenpunkt vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist auf das Gesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. etwa VGE 2018/443 vom 21.2.2020 E. 7). 7.2Die beschwerdeführende Gemeinde hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demgegenüber hat der Be- schwerdegegner im Umfang seines Obsiegens von drei Vierteln Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten durch die Gemeinde (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwer- degegners gibt in Bezug auf die Höhe des Honorars zu keinen Bemerkungen Anlass. Insofern ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.3Soweit der Beschwerdegegner unterliegt (ein Viertel), ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung seiner Rechtsvertrete- rin als amtliche Anwältin zu beurteilen: 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 25 net werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff., auch zum Folgenden). Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen; sie beurteilt sich für die Rechtsbegehren der beschwerdegegneri- schen Partei nicht anders als für jene der beschwerdeführenden Partei (BGE 142 III 138 E. 5.2, 139 III 475 E. 2.3). 7.3.2 Es ist zulässig, die Aussichtslosigkeit eines Prozesses hinsichtlich einzelner Begehren gesondert zu prüfen, wenn sie – wie vorliegend – unab- hängig voneinander beurteilt werden können (vgl. BVR 2016 S. 529 [VGE 2016/99 vom 27.5.2016] nicht publ. E. 8.3.1; BGE 139 III 396 E. 4.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 31). Der mit Blick auf das Unterliegen massgebliche (prozessuale) Hauptantrag des Beschwerdegegners (vorne E. 7.1) muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann. Damit erübrigt sich, die Prozessarmut und die Notwendigkeit einer amtlichen Ver- beiständung zu prüfen. 8. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 142 II 20 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2021, Nr. 100.2019.420U, Seite 27 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.