BGE 145 I 52, 1C_116/2018, 1C_276/2019, 1C_336/2019, 1C_476/2016, + 1 weiteres
100.2019.414/427U publiziert in BVR 2021 S. 150 STE/BIP/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Rolli Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Bieri 100.2019.414 A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer 1 100.2019.427 1.B.________ 2.C.________ 3.D.________ 4.E.________ 5.F.________ 6.G.________ 7.H.________ 8.I.________ 9.J.________ 10. K.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 2 gegen L.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... und Rechtsanwältin ... Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Mörigen Baubewilligungsbehörde, Schulstrasse 21, 2572 Mörigen betreffend Baubewilligung; Abbruch Einfamilienhaus und Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. November 2019; RA Nr. 110/2019/95) Sachverhalt: A. Mit Baugesuch vom 14. August 2018 und Projektänderung vom 10. Dezem- ber 2018 beantragte L.________ den Abbruch eines Einfamilienhauses sowie zweier Schwimmbecken und den Neubau von zwei Mehrfamilien- häusern mit Einstellhalle auf den Parzellen Mörigen Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ Diese liegen in der Wohnzone E1. Gegen das Projekt erhoben unter anderen A.________ sowie B., C.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 3 D., E., F., G., H., I., J.________ und K.________ Einsprache. Das Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel erteilte mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2019 die Baubewilligung mit verschiedenen Auflagen und wies die Einsprachen ab. B. Gegen diesen Entscheid erhoben unter anderen die vorstehend Genannten am 12. bzw. 19. Juni 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Ener- giedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Diese vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerden mit Ent- scheid vom 18. November 2019 teilweise gut. Sie ergänzte den Gesamtent- scheid des Regierungsstatthalteramts mit der Auflage, die Stützmauern westlich von Haus A, östlich von Haus B, zwischen den Häusern und hinter dem Spielplatz mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern sowie weiteren, an dieser Lage beständigen Pflanzen (z.B. Efeu) vollständig zu be- grünen. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab. C. Gegen den Entscheid der BVE hat A.________ am 18. Dezember 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Vorhaben sei der Bauabschlag zu ertei- len (Beschwerde 1; Verfahren 100.2019.414). Die weiteren Vorgenannten haben mit gemeinsamer Eingabe vom 23. De- zember 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der BVE und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventuell sei für das strittige Baugesuch der Bauabschlag zu erteilen (Beschwerde 2; Verfahren 100.2019.427). L.________ beantragt mit Beschwerdeantworten vom 17. und 28. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die BVD schliesst mit Beschwerdevernehmlassungen vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 4 16. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerden. Die EG Mörigen be- antragt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2020 sinngemäss ebenfalls, die Beschwerden seien abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG, vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). – Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen. Er ist somit formell beschwert. Als Eigentümer der Parzelle Mörigen Gbbl. Nr. ..., die direkt an eine Bauparzelle angrenzt, ist er auch materiell be- schwert und deshalb zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Die Be- schwerdeführenden 2 sind ebenfalls formell beschwert (vgl. vorne Bst. B). Unter ihnen befinden sich die (Mit-)Eigentümer der Parzellen Nrn. ..., ... und ... . Diese liegen auf der anderen Seite des Höhenwegs, oberhalb der Bauparzellen. Zumindest diese Beschwerdeführer sind auch materiell be- schwert (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 1 S. 5; Akten RSA pag. 142, 129-121). Ob die übrigen Beschwerdeführenden 2 alle materiell beschwert und zur Beschwerde befugt sind, kann daher offenbleiben (vgl. BVR 2007 S. 321 [VGE 22419 vom 10.7.2006] nicht publ. E. 1.7; VGE 2018/8 vom 26.3.2019 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 1C_276/2019 vom 6.1.2020]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 5 1.3Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die beiden Beschwerden ist mit der erwähn- ten Einschränkung bezüglich der Beschwerde 2 einzutreten. 1.4Die beiden Beschwerden betreffen das gleiche Bauvorhaben. Die Verfahren sind daher zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Die beiden Bauparzellen liegen rund 500 m vom Ortskern entfernt am flach zum Bielersee abfallenden Hang oberhalb der von Mörigen nach Ge- rolfingen verlaufenden Hauptstrasse unterhalb des obersten Abschnitts des Höhenwegs. Dieser verläuft parallel zum Hang. In nordwestlicher Richtung (hangabwärts) grenzen die Parzellen an die – nicht bebaute – Landwirt- schaftszone. In nordöstlicher Richtung schliesst an eine weitere bebaute Parzelle die durch ein Landschaftsschongebiet überlagerte Landwirtschafts- zone an. Südöstlich, oberhalb des Höhenwegs, grenzt die oberste Häuser- reihe des Siedlungsgebiets an den Wald auf der Hangkuppe. Abgesehen von den erwähnten Landwirtschaftsflächen ist der Hang in diesem Bereich bis zur Hauptstrasse mehrheitlich mit Einfamilienhäusern bebaut (vgl. Zo- nenplan, act. 4C; angefochtener Entscheid E. 2a S. 5 f.). 2.2Das Bauvorhaben sieht vor, das Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. ... sowie zwei Swimmingpools abzureissen. Neu sollen auf den beiden Parzellen neben dem Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. ... zwei Mehrfa- milienhäuser (Haus A und Haus B) mit je zwei Wohnungen in den Unter- und Erdgeschossen entstehen. Im gemeinsamen 2. Untergeschoss sind eine Einstellhalle und Kellerräume geplant (vgl. Situationsplan 1 : 500; Plan Grundrisse 1 : 100, act. 4B). Zwischen dem bestehenden Einfamilienhaus und dem neuen Haus B ist die Einfahrt zur Einstellhalle vorgesehen, unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 6 halb der neuen Häuser ein Aufenthaltsbereich und ein Spielplatz. Im Übrigen ist eine mehrfache Terrassierung der Umgebung mittels Stützmauern ge- plant. Namentlich soll zwischen den Häusern A und B, ungefähr in der Mitte der sich gegenüberliegenden Fassaden, eine knapp 3 m hohe und 10 m lange Stützmauer mit Treppe entstehen. Westlich des Hauses A und östlich des Hauses B sind je zwei an die Fassade angrenzende 4,00 m bzw. 2,50 m lange Stützmauern geplant. Dazu kommen eine 1,20 m hohe Stützmauer entlang der unteren Parzellengrenze sowie eine bis zu 1,50 m hohe Mauer zwischen Garten- und Spielplatzebene (vgl. Baugesuchspläne Fassaden 1 : 100, Umgebung 1 : 200 und Schnitte 1 : 100, act. 4B). 3. Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, es handle sich um ein prägendes Bauvorhaben an exponierter Lage, weshalb die kantonale Kom- mission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) in das Baubewilli- gungsverfahren hätte einbezogen werden müssen. 3.1Nach Art. 10 Abs. 2 BauG beurteilt die OLK zuhanden der Baubewil- ligungsbehörde prägende Bauvorhaben aus Sicht des Ortsbilds- und Land- schaftsschutzes. Die Interessenabwägung obliegt der Baubewilligungsbe- hörde. Näher geregelt wird der Beizug der OLK in Art. 22a des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1): 1 Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensicht- lich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beein- trächtigen können, insbesondere in folgenden Gebieten: a in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Natur- denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), b in einem Gebiet des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbil- der der Schweiz (ISOS) oder c in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinn von Artikel 86 des Baugesetzes. 2 Die OLK wird nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, der Kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 7 achtet wurde sowie bei Bauvorhaben, die das Ergebnis eines nach an- erkannten Verfahrensregeln durchgeführten Projektwettbewerbs sind. Der französische Wortlaut von Art. 22a Abs. 1 BewD lautet wie folgt: 1 L’autorité d’octroi du permis de construire consulte la Commission de protection des sites et du paysage (CPS) lorsqu’un projet dont la réali- sation est susceptible d’avoir un impact considérable sur le site ou le paysage suscite des réserves ou des objections de nature esthétique n’apparaissant pas manifestement injustifiées ou pourrait porter atteinte au site ou au paysage, en particulier lorsqu’il est prévu dans a un périmètre compris dans l’inventaire fédéral des paysages, sites et monuments naturels d’importance nationale (IFP), b un périmètre compris dans l’inventaire fédéral des sites construits à protéger en Suisse (ISOS) ou c une zone de protection des sites ou du paysage au sens de l’article 86 LC. 3.2Art. 10 BauG wurde im Rahmen der Teilrevision der Baugesetzge- bung vom 9. Juni 2016 geändert (BAG 17-008). Die revidierte Bestimmung trat zusammen mit dem neuen Art. 22a BewD am 1. April 2017 in Kraft (BAG 17-008 S. 23 und BAG 17-009 S. 5 und 10). Diese Gesetzes- und Dekrets- änderung gehen auf die vom Grossen Rat am 3. September 2013 angenom- mene Motion «Neuregelung über den Beizug der OLK» zurück (Motion Nr. 037-2013, eingereicht am 21.1.2013; Tagblatt des Grossen Rates 2013 S. 912). Mit der Motion wurde der Regierungsrat unter anderem beauftragt, eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen in die Wege zu leiten und den Einbezug der OLK auf die für das Orts- und Landschaftsbild prägenden Bau- vorhaben an exponierter oder gut einsehbarer Lage zu beschränken. Dabei sollten die Aufgaben und Kompetenzen der OLK neu auf Stufe des formellen Gesetzes geregelt werden (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2013 S. 902). Bis anhin war die OLK auf Stufe Gesetz nur in Art. 144 Abs. 3 Bst. c BauG erwähnt; ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergaben sich aus der Verord- nung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV; BSG 426.221; vgl. für die damals geltende Fas- sung BAG 10-094). 3.3Während Art. 10 Abs. 2 BauG allgemein formuliert ist, wird in Art. 22a Abs. 1 BewD konkret festgelegt, wann die OLK in Baubewilligungsverfahren zu konsultieren ist (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des BauG und des BewD, in Tagblatt des Grossen Rates 2016, Beilage 8 [nachfolgend: Vortrag Änderung BauG und BewD], S. 7 f.). Die beiden Normen erlangen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 8 keine Geltung für Beschwerdeverfahren (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 OLKV; VGE 2017/51 vom 1.5.2018 E. 5.2.2; Zaugg/Ludwig, Kom- mentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 9-10 N. 9d). Für das Baubewilligungsverfahren ist die Regelung in Art. 22a BewD allerdings abschliessend. Nicht mehr massgeblich ist nach dem Willen des Dekretge- bers Art. 22 BewD, der den Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle gemäss Verzeichnis der Direktion für Inneres und Justiz in Baubewilligungs- verfahren vorsieht, wenn gegen ein Vorhaben nicht offensichtlich unbegrün- dete Bedenken oder Einwände bestehen, namentlich wegen Beeinträchti- gung des Ortsbilds oder der Landschaft (Abs. 1 Bst. a). Die OLK soll aus dem Verzeichnis der kantonalen Fachstellen nach Art. 22 BewD gestrichen werden (Vortrag Änderung BauG und BewD S. 54; Verzeichnis einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken: «Baubewilligungen/Baubewilligungsver- fahren»). 3.4Art. 22a Abs. 1 BewD knüpft den Beizug der OLK im Baubewilli- gungsverfahren an drei Voraussetzungen: Die OLK ist demnach beizuziehen bei prägenden Bauvorhaben (1), gegen die ästhetische Bedenken oder Ein- wände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (2) und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in be- sonders geschützten Gebieten (3). Gemäss deutschem Wortlaut und Vortrag Änderung BauG und BewD müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (S. 54; vgl. auch Information des Amtes für Gemeinden und Raumord- nung [AGR] vom 25.7.2019 zur OLK, publ. in Bernische Systematische In- formation Gemeinden [BSIG] 7/721.0/20.1 S. 1, einsehbar unter: <www.bsig.jgk.be.ch>). Soweit der französische Wortlaut der Bestimmung darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen 2 und 3 alternativ gelten («ou»; vgl. vorne E. 3.1), liegt ein redaktionelles Versehen vor. Bereits unter altem Recht war die Konsultation der OLK im Baubewilligungsverfahren an be- stimmte Voraussetzungen geknüpft: Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD – der auch für die OLK galt (vgl. E. 3.3 hiervor) – ist eine Fachstelle beizuziehen, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände hinsichtlich einer mög- lichen Beeinträchtigung des Ortsbilds oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (vgl. für ein Beispiel BVR 2018 S. 341 [VGE 2017/121 vom 14.3.2018, teilweise publ. in URP 2018 S. 466] nicht publ. E. 7.5). Nach aArt. 2 Abs. 1 Bst. f OLKV nahm die OLK zu Bauvorha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 9 ben Stellung, die ästhetisch umstritten waren und wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben konnten. Die französische Fassung lautete gleich («et»; vgl. BAG bzw. ROB 10-094; in Kraft bis 31.3.2017 [vgl. BAG 17-006 S. 14 f. und 17]). Folglich ist nur die Voraussetzung «prägende Bauvorhaben» neu. Die bezweckte Kompetenzbeschränkung der OLK in Baubewilligungsverfahren (vgl. vorne E. 3.2) soll somit dadurch erreicht wer- den, dass diese nur noch Bauvorhaben beurteilt, die «prägend» sind; die beiden Voraussetzungen «nicht offenbar unbegründete ästhetische Beden- ken oder Einwände» sowie «mögliche Beeinträchtigung des Orts- oder Land- schaftsbilds» gelten weiterhin und entgegen dem französischen Wortlaut ku- mulativ. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Ausschlussgründe nach Art. 22a Abs. 2 BewD (vgl. vorne E. 3.1; Vortrag Änderung BauG und BewD S. 54). 3.5Ob ein Bauvorhaben «prägend» ist, entscheidet sich vorab «zonen- spezifisch»: Ist es in einem besonderen Schutzgebiet im Sinn von Art. 22a Abs. 1 Bst. a-c BewD vorgesehen, kann eine mögliche Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbilds als sehr wahrscheinlich vermutet werden, wenn entsprechende Einwände oder Bedenken bestehen (Vortrag Änderung BauG und BewD S. 7 und 54). In diesen Fällen wird somit in der Regel davon auszugehen sein, dass ein Bauvorhaben «prägend» im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BauG ist. Allerdings können es auch Bauvorhaben ausserhalb von Schutzzonen erfordern, die OLK zu konsultieren (Vortrag Änderung BauG und BewD S. 54; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 9d). Dafür ent- hält Art. 22a Abs. 1 BewD keine ausdrückliche Regelung. Gemäss den Ma- terialien ist in diesen Fällen «objektbezogen» zu beurteilen, ob ein Bauvor- haben «prägend» ist (vgl. Vortrag Änderung BauG und BewD S. 7): «Als prägend [...] gilt [...] ein Bauvorhaben, das am geplanten Standort hinsichtlich der vor Ort bestehenden («nachbarlichen») Baustruktur oder der umgebenden Landschaft von jedermann sofort feststellbar als dominant in Erscheinung tritt» Ob ein Bauvorhaben ausserhalb einer Schutzzone prägend ist, muss dem- nach einzelfallweise mit Blick auf die vorhandene bauliche und landschaftli- che Umgebung beurteilt werden. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass dem Verb «prägen» im Kontext von Art. 10 Abs. 2 BauG und Art. 22a Abs. 1 BewD nicht nur die Bedeutung «Einfluss haben» oder «verändern»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 10 zukommen kann. Prägend meint hier viel mehr «den Stempel aufdrücken» (vgl. für eine Übersicht möglicher Synonyme «www.duden.de/synonyme/ praegen>). Der französische Wortlaut der beiden Bestimmungen bringt dies deutlich zum Ausdruck: «les projets dont la réalisation est susceptible d’avoir un impact considérable sur le site ou le paysage». Verlangt wird somit, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung dominant wirkt bzw. hervorsticht, sei es etwa wegen einer exponierten Lage, eines mächtigen Baukörpers oder einer untypischen Gestaltung (vgl. auch Alexander Rey, Vorschriften über die Ein- ordnung und Gestaltung, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, S. 232 ff., Rz. 3.457 f.). Mit der Beschränkung, wonach die OLK in Baubewilligungsverfahren nur noch «prägende» Bauvorhaben begut- achten soll, hat der Gesetzgeber somit nicht einzig Bagatellfälle von ihrer Zuständigkeit ausgenommen (andere Auffassung Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 9d). 4. 4.1Ein Ausschlussgrund nach Art. 22a Abs. 2 BewD liegt nicht vor und die Bauparzellen befinden sich nicht in einem Schutzgebiet gemäss der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 22a Abs. 1 Bst. a-c BewD (vorne E. 2.1). Ob die OLK im Baubewilligungsverfahren hätte beigezogen werden müssen, ist daher «objektbezogen» zu prüfen (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.2Die Beschwerdeführenden machen geltend, die projektierten Ge- bäude würden an der sensibelsten und exponiertesten Lage des Hanges, in der vordersten Reihe im oberen Bereich des Höhenwegs, zu stehen kom- men. Da sie talseitig an die Landwirtschaftszone angrenzten, wären die Häu- ser besonders ausgestellt und von weit her gut sichtbar. Die beiden neben- einanderliegenden Gebäude mit Grundflächen von je 332 m 2 würden zusam- men mit den verbindenden Stützmauern optisch als eine einheitliche mäch- tige Baute und damit dominant in Erscheinung treten. Es handle sich folglich um ein prägendes Bauvorhaben (vgl. Beschwerde 1 S. 5 ff.; Beschwerde 2 Rz. 8 f. und Rz. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 11 4.3Zwar trifft zu, dass die projektierten Häuser in der vordersten Reihe oberhalb der Landwirtschaftsfläche von Weitem besser erkennbar sein wer- den als hinterliegende Gebäude. Allein die Tatsache, dass ein Neubau nicht durch bestehende Gebäude verdeckt wird, bedeutet aber nicht, dass dessen Lage besonders exponiert ist. Der Hang ist weitgehend bebaut und die Neu- bauten werden Teil des bestehenden zusammenhängenden Quartiers ober- halb der Hauptstrasse bilden (vgl. vorne E. 2.1). Wie die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt hat, befinden sich sodann in unmittelbarer Nachbarschaft bereits mehrere grossformatige Einfamilienhäuser (angefochtener Entscheid E. 2e S. 9 mit Hinweis auf Parzellen Nrn. ..., ... und ...; vgl. auch Be- schwerdeantwort 1 Rz. 22; Beschwerdeantwort 2 Rz. 20 mit Hinweis auf Parzellen Nrn. ..., ..., ... und ...). Dass die angrenzende Parzelle Nr. ... in der Wohnzone W1 und nicht in der Wohnzone E1 steht, schliesst nicht aus, das darauf stehende Gebäude in die Umgebungsanalyse einzubeziehen (insoweit unzutreffend Beschwerde 1 S. 7). Die beiden Neubauten werden zudem so weit in den Hang eingelassen, dass sie den Höhenweg nur wenig überragen. Mit Blick auf die Baumasse werden sie in ihrer Umgebung demnach nicht dominant in Erscheinung treten. Die Beschwerdeführenden berufen sich denn auch nicht darauf, die einzelnen Gebäude seien zu mäch- tig. Vielmehr erachten sie das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit als prä- gend, weil die beiden Neubauten durch Stützmauern verbunden würden, so- dass sie einen knapp 50 m langen optischen Riegel bildeten (vgl. Be- schwerde 1 S. 7 f., Beschwerde 2 Rz. 22 f.). 4.4Die zwischen den Mehrfamilienhäusern geplante Stützmauer ist ge- genüber den Frontfassaden um elf Meter zurückversetzt (vgl. vorne E. 2.2). Deshalb wird sie von einem tiefer liegenden Standort aus der Entfernung kaum sichtbar sein. Die von der Beschwerdegegnerin beigebrachte grafi- sche Darstellung zur Einsehbarkeit der Mauern vom Standort Kerbelweg leuchtet insoweit ein (vgl. je Beilage 1 zu den Beschwerdeantworten, je act. 5A). Die Stützmauer zwischen den beiden Häusern ist somit entgegen der Vorbringen in den beiden Beschwerden nicht als verbindendes Element zu betrachten. Erst recht keine verbindende Wirkung kommt den seitlichen Mauern zu, zumal diese auf mehrere Ebenen aufgeteilt und weniger hoch sind (vgl. vorne E. 2.2). Aus dieser Überlegung erscheinen auch die von der Beschwerdegegnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 12 sualisierungen realistischer als das von den Beschwerdeführenden 2 beige- brachte Foto, auf dem in gelber Farbe an der Stelle der projektierten Häuser ein grosses gelbes Rechteck eingezeichnet ist, das die beiden Neubauten mit den Stützmauern darstellen soll (vgl. Beschwerde vom 12.6.2019 S. 4, Akten BVE pag. 4; Beschwerdeantwort vom 19.7.2019 Beilage 2, Akten BVE; vgl. auch Beschwerde vom 19.6.2019 S. 9, Akten BVE pag. 43; zutref- fend angefochtener Entscheid E. 2e S. 8 f.). Insgesamt werden die beiden Häuser nicht als ein «Gesamtobjekt» dominant in Erscheinung treten. 4.5Die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz haben das Bauvor- haben somit zu Recht nicht als «prägend» beurteilt. Die OLK war im Baube- willigungsverfahren nicht zu konsultieren. 5. Zu prüfen bleibt, ob das Bauvorhaben den massgeblichen Ästhetikvorschrif- ten entspricht. 5.1Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, An- schriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht be- einträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchti- gung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (etwa BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu er- lassen (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c und f BauG; Art. 12 Abs. 4 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]; BVR 2007 S. 58 E. 4.2). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 491 E. 6.2). 5.2Nach Art. 411 des Baureglements der EG Mörigen vom 17. Novem- ber 2008 (BR) sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Die Norm nennt sodann verschiedene Beurteilungskriterien (Abs. 2). Weiter regeln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 13 konkretisierende Vorschriften die Bauweise und Stellung der Bauten, die Fassadengestaltung und die Dachgestaltung (vgl. Art. 412-414 BR). Nach Art. 415 BR hat sich die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbeson- dere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten und Hauszugängen – nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, wel- che das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen (Abs. 1). Mit dem Bauge- such ist ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine andere geeignete Dar- stellung der Aussenräume und deren wesentliche Gestaltungselemente einzureichen (Abs. 2). – Kommunale Ästhetikvorschriften, die eine «gute Ge- samtwirkung» verlangen, gehen nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- gerichts in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Regelungsdichte über die Ge- neralklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; ihnen kommt selbständige Be- deutung zu (sog. positive ästhetische Generalklausel; statt vieler etwa BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1; VGE 2018/101 vom 19.3.2019 E. 2.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a). Eigenständige Bedeutung kommt auch der Rege- lung zur Aussenraumgestaltung zu, die eine Konkretisierung der allgemei- nen Gestaltungsvorschrift von Art. 411 Abs. 1 BR darstellt. Die Vorinstanz hat den Ästhetikbestimmungen des Baureglements somit zu Recht eine ei- genständige Bedeutung zuerkannt (angefochtener Entscheid E. 3e S. 13). Diese bilden Grundlage und Massstab der ästhetikrechtlichen Beurteilung. 5.3Nach der Rechtsprechung ist die «gute Gesamtwirkung» weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das Erfordernis der «guten Gesamtwirkung» bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich ein Bauvorhaben an den qualitativ hochwertigeren Bau- ten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat. Dass ein Gebäude von einer neuzeitlichen Architektur geprägt ist, die nicht dem Herkömmlichen ent- spricht, bedeutet noch nicht, dass keine gute Gesamtwirkung bestünde (vgl. BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen; VGE 2018/101 vom 19.3.2019 E. 4.2, 2017/141 vom 26.2.2018 E. 4.4). 5.4Die Vorinstanz hat erwogen, die beiden geplanten Häuser würden die im Quartier bestehenden Elemente bezüglich Farbe, Fassadengestaltung und Materialisierung übernehmen. Bezüglich Dachgestaltung würden zwar die meisten Häuser am Höhenweg über (schwach) geneigte Dächer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 14 verfügen. Neuere Häuser (Höhenweg ... und ...) hätten aber ebenfalls Flachdächer (E. 3f S. 13 f.). Diese Erwägungen stehen in Einklang mit der Sichtweise der Gemeinde, nach der das Vorhaben einer modernen und zeit- gemässen Architektur entspreche und eine gute Gesamtwirkung in einem bestehenden Wohnquartier erziele. In unmittelbar benachbarter Lage fänden sich vergleichbar dimensionierte Bauten. Die prägenden Elemente des Strassen-, Orts und Landschaftsbilds blieben aus ihrer Sicht gewahrt (Stel- lungnahme der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren vom 7.3.2019, Ak- ten RSA pag. 178; vgl. auch Stellungnahme vom 9.7.2019, Akten BVE pag. 56). Insoweit werden die vorinstanzlichen Erwägungen auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die beiden geplanten Wohnhäuser für sich allein betrachtet mit den massgeblichen Ästhetikvorschriften in Einklang stehen. 5.5Strittig ist aber, ob sich das Vorhaben als Ganzes zusammen mit der Aussenraumgestaltung gut in die Umgebung einzuordnen vermag. Die Be- schwerdeführenden bestreiten dies. Diese Landschaftskammer dürfe nur durchlässig überbaut werden. Das Bauvorhaben wirke aufgrund der Stütz- mauern aber «als 50 m langer Bauriegel» bzw. als «grober Fremdkörper». Dies sei an der exponierten Lage am Rand der Bauzone nicht zulässig. Nur der Verzicht auf die mittlere Stützmauer könne Abhilfe verschaffen, weshalb die Vorinstanz eine Projektänderung hätte verlangen müssen (vgl. Be- schwerde 1 S. 11; Beschwerde 2 Rz. 21 ff.). – Diese Einwände überzeugen nicht: Zwar trifft zu, dass gemäss Ziff. 4.5 der Empfehlung des AGR zur Be- handlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben vom 14. April 2010 (publ. in BSIG Nr. 7/721.0/10.1) begrünte und bepflanzte Bö- schungen Stützmauern vorzuziehen sind, da sich geneigte Grünflächen bes- ser als Kunstbauten in die Umgebung einfügen (Beschwerde 1 S. 13 f.; Beschwerde 2 Rz. 23). Allerdings lässt sich aus dieser rechtlich nicht ver- bindlichen und allgemein gehaltenen Empfehlung nicht ableiten, dass sich das strittige Bauvorhaben aufgrund der geplanten Stützmauern nicht gut in die Umgebung einordnen würde. Wie gesehen ist die mittlere Stützmauer nach hinten versetzt, sodass dem Bauvorhaben insgesamt gerade keine «Riegelwirkung» zukommt (vorne E. 4.4). Dass der Bau von Stützmauern an sich die Ästhetikvorschriften verletzen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht. In den Hinweisen zu Art. 415 Abs. 2 BR werden Stützmauern viel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 15 mehr ausdrücklich als denkbare Gestaltungselemente genannt. Schliesslich darf nicht aus der von der BVE angeordneten Auflage zur Begrünung der Stützmauern (vorne Bst. B) geschlossen werden, das Bauvorhaben beein- trächtige das Orts- oder Landschaftsbild. Diese Auflage bezweckt, dass die ohnehin kaum wahrnehmbaren Stützmauern gänzlich in den Hintergrund rü- cken, und dient damit (lediglich) einer ästhetischen Optimierung (vgl. hinten E. 6.3). 5.6Die Beschwerdeführenden 2 rügen weiter, im obersten Teil des Hö- henwegs in der Wohnzone E1 bestehe ausschliesslich eine «lockere, vielfäl- tige Überbauung mit Einfamilienhäusern». Es dürfe nur «durchlässig» ge- baut werden; die Bauvolumen müssten sich den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Das Gebiet befinde sich neben einem Landschaftsschongebiet oberhalb der Landwirtschaftszone und unterhalb des Waldes (vgl. Be- schwerde 2 Rz. 19 ff.). Der Beschwerdeführer 1 führt zusätzlich an, die Grundstücke am gesamten Höhenweg wiesen einen hohen Anteil an Grün- flächen auf, seien locker mit vorwiegend einstöckigen Einfamilienhäusern überbaut und verfügten über eine kurze Hauszufahrt. Auf jedem Grundstück stehe jeweils lediglich ein einziges Bauwerk, das meist mit verschiedenen Sträuchern und Bäumen umrandet werde und daher einen ruhigen Über- gang zur Umgebung bilde (vgl. Beschwerde 1 S. 8 ff.). – Die Beschwerde- führenden bestreiten nicht (mehr), dass das Bauvorhaben zonenkonform ist und die massgeblichen Vorschriften zur Anzahl Vollgeschosse und zu den Gebäudemassen eingehalten sind. Soweit sie eine Reduktion der Bauvolu- men aus Gründen der Ästhetik verlangen, kann ihnen nicht gefolgt werden: Ästhetikvorschriften dürfen Art oder Mass der nach der Zonenordnung zu- lässigen Nutzung in der Regel nicht wesentlich einschränken und die Zonen- ordnung nicht ausser Kraft setzen. Daher sind insbesondere Beschränkun- gen der erlaubten Gebäudedimensionen unzulässig, die eine ins Gewicht fallende Mindernutzung zur Folge hätten. Das gilt auch im Anwendungsbe- reich von positiven Ästhetikklauseln (vgl. etwa BGE 145 I 52 E. 4.4; BVR 2019 S. 51 [VGE 2017/351 vom 14.11.2018] nicht publ. E. 12.2, 2006 S. 491 E. 6.3.3; VGE 2018/101 vom 19.3.2019 E. 2.3, 2017/51 vom 1.5.2018 E. 6.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 15). Entsprechen Bauten den geltenden Zonenvorschriften, können sie nicht schon dann als mit dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung unvereinbar bezeichnet werden, wenn sie grössere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 16 Ausmasse und eine grössere Nutzungsdichte als die vorhandenen Gebäude aufweisen (VGE 2018/101 vom 19.3.2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGer 1P.678/2004 vom 21.6.2005 E. 4.3). Hinzu kommt, dass die Ausnützung der maximalen Baumasse grundsätzlich einem öffentlichen Interesse entspricht, da die schweizerische Raumordnungspolitik das wichtige Ziel verfolgt, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen (BGE 145 I 52 E. 4.4; BGer 1C_116/2018 vom 26.10.2018 E. 5.3 [betrifft VGE 2017/108 vom 30.1.2018]). Inwiefern die Nähe zum Wald und zum Landschaftsschongebiet der guten Einordnung abträglich sein sollte, begründen die Beschwerdefüh- renden nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. Im gut einsehbaren unteren Bereich der Parzellen im Übergang zur Landwirtschaftszone ist zudem eine bepflanzte Böschung projektiert, die zu einer guten Gesamtwirkung beiträgt (vgl. vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 3f S. 14). 5.7Auch was der Beschwerdeführer 1 weiter vorbringt (Glasfronten, Zu- fahrt, Spielplatz; vgl. Beschwerde 1 S. 11), verfängt nicht: Die Glasfronten müssen gemäss einer Auflage im Gesamtenscheid reflexionsarm erstellt werden, um eine Blendwirkung zu verhindern (vgl. E. 3.4.7 und Anhang, Ak- ten BVE pag. 24 und 30). Dass die Einfahrt zur Einstellhalle unterhalb der Neubauten liegt, ist technisch bedingt. Es ist somit notwendig, eine Zufahrt zu erstellen. Diese ist schmal gehalten und wird von Büschen umgeben sein (vgl. vorne E. 2.2; Plan Umgebung 1 : 200). Damit wird den ästhetischen Vorgaben ausreichend Rechnung getragen. Der Spielplatz muss eine Min- destfläche von 124 m 2 aufweisen (vgl. Auflage, Gesamtentscheid RSA An- hang, Akten BVE pag. 30; Art. 15 Abs. 1 BauG, Art. 45 BauV). Kinderspiel- plätze zählen zu den Aufenthaltsbereichen im Freien (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 15 N. 1); sie entsprechen mithin den von den Beschwerdeführenden an- geführten (ästhetischen) Anliegen einer lockeren Bebauung und dem Erhalt von vielen Grün- und Freiflächen. Der Beschwerdeführer 1 vermag denn auch nicht näher darzutun, weshalb sich der konkret geplante Spielplatz nicht ins Ortsbild einfügen sollte. Aus seiner Einzigartigkeit im Quartier lässt sich solches jedenfalls nicht schliessen. 5.8Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Bauvorhaben zu Recht als mit den massgeblichen Ästhetikvorschriften für vereinbar erklärt. Eine un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 17 richtige Anwendung der kommunalen Gestaltungsgrundsätze liegt entgegen den Beschwerdeführenden nicht vor. Mit Blick auf das Erwogene war die BVE auch nicht gehalten, ihrerseits die OLK zu konsultieren, da sich anhand der Akten beurteilen lässt, ob dem Bauvorhaben eine Riegelwirkung zu- kommt oder es sich gut in die Umgebung einzuordnen vermag (vgl. vorne E. 4.4 und 5.5). Damit erweisen sich die Rügen der Gehörsverletzung als unbegründet und eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich (vgl. Be- schwerde 1 S. 15 f.; Beschwerde 2 Rechtsbegehren 1a sowie Rz. 17). Aus den gleichen Gründen ist es auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entbehrlich, einen Fachbericht der OLK einzuholen oder einen Augenschein durchzuführen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. Beschwerde 1 Rechtsbegehren 1 sowie S. 8, 12, 15 und 16; Be- schwerde 2 Rz. 10 und Rz. 32). 6. Die BVE hat mittels einer zusätzlichen Auflage angeordnet, dass die Stütz- mauern zu begrünen sind (vorne Bst. B). Die Beschwerdeführenden bestrei- ten die Rechtmässigkeit dieser Nebenbestimmung. 6.1Die Beschwerdeführenden 2 sind der Ansicht, es hätte einer Pro- jektänderung bedurft, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu kassieren sei. Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, könne dies nicht mit einer Auflage «geheilt» werden (vgl. Beschwerde 2 Rz. 24 ff.; so auch Beschwerde 1 S. 12 ff.). Der Beschwerdeführer 1 erachtet die Auflage nicht als geeignet, die Sichtbarkeit der Mauern auf ein tolerier- bares Mass zu reduzieren. Bei Efeu würde der typisch kräftige Wuchs erst ab dem dritten Jahr einsetzen; ausserdem stehe der sonnige Standort der Mauern dem Wachstum der Pflanzen entgegen (vgl. Beschwerde 1 S. 15). 6.2Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbun- den werden (Art. 38 Abs. 3 BauG; Art. 35 Abs. 3 BewD). Solche Nebenbe- stimmungen kommen namentlich bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer näheren Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzwidrig sein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 18 können. Sie sind hier das Mittel, um die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern. Insoweit stellen sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel dar. Es können allerdings lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Wenn ein Bauvorhaben den gesetzli- chen Anforderungen nicht entspricht, kann der Mangel in der Regel nicht mit Bedingungen oder Auflagen «geheilt» werden. Es bedarf dazu entweder ei- ner Projektänderung oder einer Ausnahmebewilligung (BVR 2018 S. 341 [teilweise publ. in URP 2018 S. 466] E. 4.7; 2012 S. 74 E. 4.3.2, 2006 S. 153 E. 3.2, 1995 S. 505 E. 3a; VGE 2018/202 vom 20.3.2019 E. 4.6; BGer 1C_336/2019 vom 3.6.2020 E. 8.2, 1C_476/2016 vom 9.3.2017 E. 2.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a Bst. b und c, N. 16). 6.3Die Vorinstanz verfolgt mit der Auflage das Ziel, die Wirkung der Stützmauern aufzulockern und deren optisches Erscheinungsbild sowohl aus der Ferne (vom See her) als auch aus der Nähe zu verbessern. Zudem könne so ein Zusammenhang zum Landschaftsschongebiet, zum Wald und zur Landwirtschaftszone geschaffen werden (angefochtener Entscheid E. 4e S. 16). Es sollen somit nicht ästhetische Mängel «geheilt», sondern die opti- sche Wirkung des Vorhabens optimiert und die im Baubewilligungsverfahren geäusserte Willensbekundung der Beschwerdegegnerin abgesichert wer- den, die Mauern begrünen zu wollen (vgl. Stellungnahmen im Einsprache- verfahren je vom 31.1.2019, Akten RSA pag. 168 und 173; Beschwerdeant- wort vom 19.7.2019 Ziff. 27, Akten BVE pag. 68; vgl. auch Zwischenverfü- gung der BVE vom 23.8.2019 S. 2 f., Akten BVE pag. 72 f.). Solchen Anlie- gen kann mit einer Auflage nachgekommen werden. Die nähere Regelung der äusseren Baugestaltung zum Schutz des Ortsbilds, der Landschaft oder schutzwürdiger Objekte zählt zu den Haupanwendungsfällen von Bedingun- gen oder Auflagen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15b). Weiter handelt es sich bei der Auflage um eine geringfü- gige und eindeutig bestimmbare Ergänzung des Bauvorhabens. Dass diese mehrere und teils grössere Mauern betrifft, ändert nichts daran. Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, bedarf es somit keiner Projektände- rung: Es sind keine baulichen Änderungen notwendig, um die Stützmauern zu begrünen. Gemäss dem Plan Fassaden ist vorgesehen, dass die Einstell- halle mit Erde überdeckt wird. Selbst wenn die Bepflanzung eine Erdschicht von mindestens 50 cm erfordern sollte, wie die Beschwerdeführenden be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 19 haupten (vgl. Beschwerde 2 Rz. 14 und Rz. 29), wäre dies nur entlang der Stützmauern der Fall und – wie allfällige Rankhilfen – ohne weiteres mach- bar. Weiter mag zutreffen, dass es zahlreiche Pflanzen und Varianten gibt, um eine Stützmauer zu begrünen (so Beschwerde 2 Rz. 29). Die Auflage schränkt die Auswahl aber ein, indem sie eine vollständige, immergrüne Be- pflanzung der Mauer verlangt. Die Gestaltung ist somit vorgegeben; wie die Bauherrschaft die verlangte Begrünung auszuführen hat (Mächtigkeit der Humusschicht, Rankhilfen, Pflanzenwahl), musste die Vorinstanz nicht de- taillierter regeln. Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, lässt sich auch aus VGE 2009/354 vom 18. Juni 2010 nicht ableiten, dass eine Pro- jektänderung erforderlich ist (vgl. Beschwerde 2 Rz. 28). Im erwähnten Urteil ging es um das Erstellen einer nicht vorgesehenen, baubewilligungspflichti- gen Aussenfluchttreppe an einem denkmalgeschützten Gebäude, für die verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bestanden (vgl. E. 2.3). Die Sache ist nach dem Erwogenen auch nicht für eine Projektänderung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde 2 Rechtsbegehren 1b). 6.4Der mit der Auflage verfolgte Zweck lässt sich sodann ohne Zweifel erreichen, auch wenn es eine gewisse Zeit dauern wird, bis die Mauern voll- ständig bewachsen sind. Dass es dafür keine geeigneten Pflanzen gibt, ver- mag der Beschwerdeführer 1 nicht näher darzutun. Die Auflage lässt sich schliesslich ohne weiteres kontrollieren. Die Vorinstanz war nach dem Ge- sagten nicht gehalten zur «Eignung der Pflanzen aufgrund ihrer Wurzelbil- dung (Tiefwurzler, Flachwurzler)» nähere Abklärungen zu treffen (zu dieser Forderung Beschwerde 2 Rz. 13). 6.5Damit erweist sich die Auflage als rechtmässig. Mit Blick auf das Er- wogene (namentlich E. 6.3 und E. 6.4 hiervor) geht die Rüge fehl, die Vor- instanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Begrünung unvollständig ab- geklärt (Beschwerde 2 Rz. 12, 14 und 30). Namentlich bedurfte es keines Gutachtens/Fachberichts über «bautechnische und biologische Lösungs- möglichkeiten zur vollständigen Begrünung aller Stützmauern des Baupro- jekts». Soweit die Beschwerdeführenden 2 im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren die Einholung eines solchen Gutachtens beantragen, wird dieser An- trag abgewiesen (Beschwerde 2 Rz. 32).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 20 7. Damit erweisen sich die beiden Beschwerden als unbegründet. Sie sind ab- zuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.2 und E. 1.3). 7.1Bei diesem Ausgang der Verfahren werden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 2 in beiden Verfahren je kostenpflichtig, letz- tere unter sich unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 106 N. 5). Verringert sich durch die gemeinsame Behandlung wie hier der Bear- beitungsaufwand, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfah- renskosten Rechnung zu tragen (Art. 103 Abs. 2 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 6). Die in beiden Verfahren unterliegenden Parteien ha- ben der obsiegenden Beschwerdegegnerin zudem je die Parteikosten zu er- setzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 VRPG). 7.2Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rah- mentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebo- tenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Rechtsvertreterin und der Rechtsver- treter der Beschwerdegegnerin machen in beiden Verfahren ein Honorar von je Fr. 5'400.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 193.75 und MWSt. Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als überhöht. Der Rechts- vertreter der Beschwerdegegnerin war mit der Sachlage und den sich stel- lenden Rechtsfragen bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens ver- traut. Ausserdem wurde nur ein einfacher Schriftenwechsel und kein Beweis- verfahren durchgeführt. Schliesslich betreffen beide Beschwerdeverfahren den gleichen Gegenstand, woraus sich ein zusätzlicher Synergieeffekt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 21 ergab. Mit Blick darauf erscheint ein Honorar von pauschal je Fr. 4'000.-- angemessen, zuzüglich Auslagen und MwSt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nrn. 100.2019.414/ 427U, Seite 22 6. Zu eröffnen: