100 2019 412

100.2019.412U HAT/SCA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft Diessbach Beschwerdegegnerin und Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern Käfiggässchen 30, 3011 Bern betreffend Verschiebung einer Ökofläche; Wiederaufnahme (Entscheid der Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern vom 18. November 2019; BVK19.41)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2020, Nr. 100.2019.412U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Mit Kaufvertrag vom 30. Januar 2019 erwarben A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) diverse Grundstücke in der Einwohnergemeinde (EG) Diessbach bei Büren (Übergang Nutzen und Gefahr per 1.3.2019). Die Grundstücke waren Teil einer Gesamtmelioration der Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) Diessbach, in deren Rahmen auch Flächen für ökologische Massnahmen bestimmt wurden. Der Entwurf der Neuzuteilung sowie unter anderem die geplanten ökologischen Massnahmen lagen bereits im Frühjahr 2017 öffentlich auf (Akten BVG [act. 7A1] Beilage D); die vormalige Eigentümerin und Verkäuferin der Parzellen hatte dagegen zwei Einsprachen erhoben, welche sie jedoch in der Folge zurückzog. Die Neuzuteilung konnte per 15. November 2018 rechtskräftig abgeschlossen werden (vgl. auch Verfügung des Amts für Landwirtschaft und Natur [LANAT] vom 6.8.2018, Akten BVG Beilage T). Die Beschwerdeführenden anerkannten gemäss Grundstückkaufvertrag vom 30. Januar 2019 den Neuzuteilungsentwurf vorbehaltlos und verpflichteten sich, die damit verbundenen Pflichten zu übernehmen. Die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) des LANAT bewilligte die Rechtsänderung (Eigentumsübergang) am 21. Februar 2019 (vgl. Akten BVG Beilage U). 1.2Am 10. März 2019 gelangten die Beschwerdeführenden an die BVG Diessbach und verlangten unter anderem die Verschiebung der Ökofläche auf der neu erworbenen Parzelle Nr. 1________. Die BVG Diessbach wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Neuzuteilung und damit auch die Festlegung der Ökoflächen rechtskräftig seien. Am 16. März 2019 fand eine Besichtigung statt, wozu die BVG Diessbach einen Ökologen beizog. Die Beschwerdeführenden schlugen eine Verschiebung der Ökofläche innerhalb der Parzelle vor; der Ökologe beurteilte diesen Vorschlag negativ weil nicht gleichwertig (Akten BVG Beilagen X-BB). 1.3Am 12. April 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden förmlich um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Verschiebung der Ökofläche auf der neu zugeteilten Parzelle Nr. 1________ (Akten BVG Beilage CC).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2020, Nr. 100.2019.412U, Seite 3 Eine am 24. Juni 2019 durchgeführte «Einigungsverhandlung» verlief ergebnislos (Akten BVG Beilage DD; vgl. auch act. 10A), weshalb die BVG Diessbach am 15. Juli 2019 verfügte, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens werde abgewiesen (Akten BVG Beilage EE). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 7. August 2019 bei der kantonalen Bodenverbesserungskommission (BVK) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 18. November 2019 abgewiesen wurde (Akten BVK [act. 7A] pag. 67 ff.). 1.4Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführenden mit Ein- gabe vom 13. und verbesserter Eingabe 18. Dezember 2019 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und dem Wiederaufnahmegesuch zur Ver- schiebung der Ökofläche auf der Parzelle Nr. 1________ sei stattzugeben. Sie stützen sich dabei auf ein am 12. Dezember 2019 erstelltes privates Gutachten (Beschwerdebeilage 1). Die BVK beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die BVG Diessbach stellt mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2020 denselben Antrag (Posteingang: 24.1.2020). Die Beschwerdeführenden haben dem Gericht am 27. Januar 2020 eine als «Nachtrag» bezeichnete Eingabe zukommen lassen; am 3. März 2020 haben sie zudem weitere Bemerkungen einge- reicht. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen [VBWG; BSG 913.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind als Grundeigentümerin bzw. Grund- eigentümer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; Art. 33 Abs. 1 VBWG). Die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2020, Nr. 100.2019.412U, Seite 4 Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2.2Die Beschwerdeführenden stören sich an der Lage der im Rahmen der Gesamtmelioration auf der Parzelle Nr. 1________ festgelegten Ökofläche. Diese Anordnung ist rechtskräftig und damit grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden, die das Grundstück erst nachträglich, jedoch mit entsprechender Anmerkung im Grundbuch erworben haben (vgl. Kaufvertrag Ziff. 12 und Bewilligungsentscheid gemäss Art. 26 VBWG des LANAT, Abteilung ASP, wonach die Grundbuchanmerkungen zur Gesamtmelioration bestehen bleiben bzw. übertragen werden [Akten BVG Beilage U]). 2.3Auf die Festlegung der Ökofläche kann somit nur unter den Voraus- setzungen für eine Wiederaufnahme zurückgekommen werden: Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren unter den in Bst. a bis c genannten Voraussetzungen auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, um ursprüng- lich fehlerhafte Verfügungen zu korrigieren. Über ein Gesuch um Wieder- aufnahme ist in mehreren Schritten zu befinden: Zunächst hat die Behörde zu prüfen, ob begründeter Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens besteht, d.h. ob einer der Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG vorliegt. Falls ja, hat sie in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die Ver- fügung der materiellen Überprüfung standhält. Ist dies nicht der Fall, ändert sie in einem dritten Schritt die ursprüngliche Verfügung mit einer neuen Verfügung im erforderlichen Umfang ab (Art. 57 Abs. 1 VRPG; vgl. zum Ganzen BVR 2019 S. 106 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4Die Beschwerdeführenden machen geltend, es lägen Wiederauf- nahmegründe im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c VRPG vor. Dies trifft nicht zu: Das von ihnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einge- reichte, erst nachträglich erstellte private Gutachten (Beschwerdebeilage 1) ist kein entscheidendes Beweismittel im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG, welches sie erst nachträglich aufgefunden haben und deshalb im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2020, Nr. 100.2019.412U, Seite 5 früheren Verfahren nicht anrufen konnten. Es erlaubt daher – unbesehen der im Bericht gewonnen Erkenntnisse – kein Zurückkommen auf die rechtskräftig festgelegte Ökofläche. Die Betroffenen müssen bei ungenü- gendem Wissensstand vor Erlass der Verfügung oder allenfalls im ordentli- chen Rechtsmittelverfahren eine Begutachtung erwirken; später können sie dieses Versäumnis nicht mehr nachholen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 12 am Schluss). Da- ran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Melio- ration noch nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer der fraglichen Parzelle waren und sich nicht am Verfahren beteiligen konnten (vorne E. 2.2). Ob sie von der Verkäuferin der Grundstücke ausreichend aufgeklärt wurden, ist eine zivilrechtliche, hier nicht ausschlaggebende Frage. – Ferner ist kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG ersichtlich, welches eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Ob die Verschiebung der Ökofläche nebst betrieblichen Gründen auch öffentlichen Interessen dienen würde, ist nicht entscheidend. Ein Zu- rückkommen gestützt auf Bst. c ist nur dann gerechtfertigt, wenn sehr be- deutende Anliegen der Öffentlichkeit auf dem Spiel stehen (z.B. der Schutz von Personen und ihrer Gesundheit, von Ruhe, Ordnung oder Eigentum oder wichtiger öffentlicher Güter, z.B. Grundwasser oder Umweltqualität; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 14). Solche sind hier nicht auszumachen. 2.5Die Vorinstanz hat ferner auch geprüft, ob die BVG Diessbach das Verfahren gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG wieder hätte aufnehmen müssen. 2.5.1 Nach dieser Bestimmung kann die Behörde das Verfahren zuguns- ten des Verfügungsadressaten oder der Verfügungsadressatin jederzeit wiederaufnehmen. Damit hat der Gesetzgeber der verfügenden Behörde bewusst die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorteil der belasteten Person auch dann auf eine rechtsbeständige Verfügung zurückzukommen, wenn keiner der spezifischen Wiederaufnahmegründe von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 Bst. a-c VRPG gegeben ist. Voraussetzung ist, dass die Verfügung fehler- haft ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 17). Ob die verfü- gende Behörde das Verfahren wieder aufnehmen will, liegt in ihrem Ermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2020, Nr. 100.2019.412U, Seite 6 sen. Dieses hat sie im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli- chen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots auszuüben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 21; BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch VGE 2018/312 vom 29.1.2019 E. 4.1). 2.5.2 Die zuständigen Stellen haben sich mit dem Anliegen der Be- schwerdeführenden auseinandergesetzt und eigene Abklärungen vorge- nommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich dabei von sach- fremden Überlegungen hätten leiten lassen. Ihnen kann somit keine pflichtwidrige Ermessensausübung vorgeworfen werden. Selbst wenn es nachvollziehbare Gründe für eine Verschiebung der Ökofläche an den von den Beschwerdeführenden gewünschten Standort geben mag, bedeutet dies nicht, dass die rechtskräftig festgelegte Ökofläche am jetzigen Stand- ort «fehlerhaft» wäre. Die Beschwerdeführenden räumen denn auch ein, Ökologie sei keine Mathematik, welche nur eine Lösung zulasse (Be- schwerde vom 13.12.2019 S. 1). Allein der Umstand, dass es verschiedene Lösungen gibt, die je nach Standpunkt als angemessener oder weniger angemessen beurteilt werden können, rechtfertigt keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens. Es ist nicht Sinn und Zweck der Wiederaufnahme, eine rechtskräftige Anordnung nachträglich in Frage zu stellen, weil eine andere Lösung aus Sicht der Betroffenen besser wäre. Dies würde dem öffentlichen Interesse nach Rechtssicherheit zuwiderlau- fen. Solche Fragen sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren, d.h. vor Eintritt der Rechtskraft zu klären. Der angefochtene Entscheid hält somit auch unter diesem Gesichtspunkt der Rechtskontrolle stand. 2.6Soweit die Beschwerdeführenden «einen Verfahrensfehler» geltend machen, weil sie nicht ordnungsgemäss zur «Einigungsverhandlung» vom 24. Juni 2019 eingeladen worden seien (vgl. vorne E. 1.3), ist schliesslich Folgendes festzuhalten: 2.6.1 Nach unwidersprochen gebliebener Angabe der Beschwerdeführen- den wurde die «Einigungsverhandlung» vom 24. Juni 2019 im Rahmen eines anderen Verfahrens angesetzt (Einzelverfügung betreffend «Auflage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2020, Nr. 100.2019.412U, Seite 7 Mehr- und Minderwerte Bäume und Hecken, Schächte, Stangen, Gaslei- tungen und Spezialobjekte» [vgl. Beschwerde vom 18.12.2020 S. 1]). An dieser Verhandlung hat die BVG Diessbach offenbar ohne Ankündigung die Verschiebung der Ökofläche zur Sprache gebracht. Gemäss Protokoll (Akten BVG Beilage DD) hat sie die Beschwerdeführenden im Wesentli- chen darüber orientiert, dass der beigezogene Ökologe den Vorschlag für die Verschiebung der Ökofläche als nicht gleichwertig beurteile, weshalb sie das Verfahren nicht wiederaufnehmen werde. Ausserdem hat sie den Beschwerdeführenden das weitere Vorgehen aufgezeigt (Erlass einer be- schwerdefähigen Verfügung). 2.6.2 Die Trägerin des Unternehmens kann eine Verhandlung durchfüh- ren, wenn im Rahmen einer Melioration gemäss Art. 31 VBWG Einsprache gegen Gegenstände des Auflageverfahrens oder gegen Einzelverfügungen erhoben wird. – Die prozessuale Ausgangslage des Wiederaufnahmever- fahrens unterscheidet sich wesentlich vom Verfahren nach Art. 31 VBWG: Hier geht es nicht mehr darum, dass die verfügende Behörde ein Verfahren auf Erlass einer erstmaligen Verfügung durchführt, sondern dass sie eine frühere, bereits rechtskräftige Verfügung unter bestimmten Voraussetzun- gen nochmals überprüft; für ein Einspracheverfahren bleibt dabei kein Raum. Die BVG Diessbach hätte also mit Bezug auf das Wiedererwä- gungsgesuch gar keine «Einigungsverhandlung» durchführen müssen. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden am Schluss der Verhandlung das Protokoll vorbehaltlos unterschrieben. Wären sie nicht einverstanden gewesen, hätten sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) das Vorgehen beanstanden und einen neuen Termin verlangen müssen. Dies haben sie auch nach der Verhandlung nicht getan, obgleich sie wussten, dass die BVG Diessbach demnächst verfügen wird. Selbst wenn man daher davon ausgehen würde, die BVG Diessbach habe nicht rechtzeitig über den fraglichen Verfahrens- schritt orientiert, könnten die Beschwerdeführenden daraus angesichts ih- rer Untätigkeit an und unmittelbar nach der Verhandlung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wäre ihnen möglich und zumutbar gewesen, ihre Ar- gumente auch nachträglich (nochmals) wirksam ins Verfahren einzubringen oder zum Standpunkt der BVG Diessbach Stellung zu nehmen (vgl. auch VGE 2018/71 vom 24.8.2018 E. 3.2 ff., bestätigt durch BGer 1C_506/2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2020, Nr. 100.2019.412U, Seite 8 vom 3.5.2019 E. 3.3). Ausserdem kann dem aktenkundigen Schriftenwech- sel entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden bereits vor der fraglichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Beweggründe aufzuzeigen (Akten BVG Beilage X ff.). Sie konnten damit ihre Mitwir- kungsrechte im Wiederaufnahmeverfahren ausreichend wahrnehmen. 3. 3.1Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegrün- det und ist abzuweisen. Über solche Beschwerden urteilt das Gericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.2Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführenden die Verfah- renskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2020, Nr. 100.2019.412U, Seite 9 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Beschwerdegegnerin
  • Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern und mitzuteilen:
  • Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

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Gericht
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Entscheidungsdatum
19.03.2020
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24.03.2026