100.2019.409U HER/ZUD/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Zürcher A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter ... vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner sowie Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat betreffend Verweigerung des Kantonsbürgerrechts (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2019; 246636)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 2004 als jüngstes von drei Kindern geboren und lebt mit seiner Mutter in B.; der Vater lebt in Bern. Am 22. September 2017 stellte A. durch seine gesetzliche Vertretung bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Die Gemeinde sicherte A.________ am 12. Februar 2018 das Gemeindebürgerrecht zu. B. In der Folge wurde das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst [ZBD]), mit der Sache befasst. Die vom ZBD nach- gesuchte eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilte das Staats- sekretariat für Migration (SEM) am 16. April 2019. In der Folge wurde ein am 9. April 2019 ergangener Strafbefehl bekannt, mit dem die Jugend- anwaltschaft Region Bern-Mittelland A.________ wegen Sach- beschädigung zu einer unbedingten persönlichen Leistung von drei Halb- tagen in Form von Arbeit verurteilt hat. Der ZBD wies A.________s Eltern nach vorgängiger schriftlicher Orientierung samt Gelegenheit zur Stellung- nahme je mit Schreiben vom 5. Juli 2019 darauf hin, dass die Verurteilung einer Einbürgerung ihres Sohnes zurzeit entgegenstehe und gab ihnen Ge- legenheit, sich zum weiteren Vorgehen (Verfahrenssistierung oder Ge- suchsrückzug) zu äussern; ohne Rückmeldung werde das Einbürgerungs- gesuch abgewiesen. Weder die Mutter noch der Vater liessen sich innert Frist vernehmen. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies der Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion (POM; heute: Sicher- heitsdirektion [SID]), A.s Gesuch um ordentliche Einbürgerung ab. Gleichzeitig stellte der Kanton Bern das Erlöschen der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts der EG B. fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 11. Dezember 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und das Einbürgerungsverfahren sei zu sistieren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen und diese anzuweisen, das Einbürgerungsverfahren zu sistieren. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die EG B.________ weist mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 darauf hin, dass A.________ die ihm zur Last gelegte Straftat nach der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts begangen hat. Der Kanton Bern (SID) be- antragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ent- hält er sich eines Antrags. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hat die Instruktionsrichterin antrags- gemäss die verwaltungsgerichtlichen Akten 100.2016.252 zum vor- liegenden Verfahren beigezogen. Dieses Verfahren betraf die Einbürgerung der Mutter von A.________ unter dessen Einbezug (Abschreibungs- verfügung vom 15.6.2017 zufolge Beschwerderückzugs). Am 14. Mai 2020 hat A.________ ein Schreiben seines Vaters zu den Akten gereicht, wonach dieser sich mit sämtlichen von A.________s Mutter vorgenommenen und vorzunehmenden Verfahrenshandlungen betreffend das Einbürgerungsverfahren ihres gemeinsamen Sohnes einverstanden erklärt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Innerhalb des von der angefochtenen Verfügung, dem sog. An- fechtungsobjekt, vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 13 f., 72 N. 6 f.) – Mit Blick auf die Anträge des Be- schwerdeführers (vorne Bst. C) ist vor Verwaltungsgericht einzig strittig, ob der Kanton das Einbürgerungsverfahren hätte sistieren müssen, statt das Gesuch des Beschwerdeführers um ordentliche Einbürgerung abzuweisen. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2018 sind im Kanton Bern das totalrevidierte Gesetz vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1) sowie die Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) und auf eid- genössischer Ebene das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) in Kraft ge- treten. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KBüG und Art. 50 Abs. 2 BüG werden vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 5 dem Inkrafttreten dieser Gesetze eingereichte Einbürgerungsgesuche nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Im vorliegenden Fall sind somit das alte Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (aKBüG; BAG 97-023), die alte Verordnung vom
Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 3.1Der Beschwerdeführer wurde 2004 in der Schweiz geboren und ist seither bei seiner Mutter in B.________ wohnhaft. Er besitzt die türkische Staatsangehörigkeit und ist hier niederlassungsberechtigt (Akten SID pag. 4, 9, 11). Am 22. September 2017 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung bei der EG B.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Akten SID pag. 9, 16-12). Die EG B.________ sicherte dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 das Gemeinde- bürgerrecht zu und übermittelte die Sache nach Bezahlung der Gebühren am 18. April 2018 dem auf kantonaler Ebene für die Verfahrensinstruktion zuständigen ZBD (angefochtene Verfügung S. 2; Akten SID pag. 3, 9- 7, 17). Auf Antrag des ZBD vom 26. April 2018 erteilte das SEM am 16. April 2019 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung (Akten SID pag. 18). 3.2Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 9. April 2019 verurteilte die Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, begangen am 30. Dezember 2018, zu einer un- bedingten persönlichen Leistung von drei Halbtagen in Form von Arbeit (act. 1C Beilage 3; Akten SID pag. 19, 22).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 6 3.3Mit separaten Schreiben vom 21. Mai 2019 informierte der ZBD beide Elternteile des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Ver- urteilung ihres Sohnes (E. 3.2 hiervor) ein Einbürgerungshindernis dar- stellen könne und «bei Jugendlichen ab Rechtskraftdatum der Verurteilung eine Zweijahresfrist abzuwarten» sei. Es müsse daher näher geprüft werden, ob ihr Sohn die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfülle. Den Eltern wurde dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 30 Tagen gewährt (Akten SID pag. 20 f.). Am 22. Mai 2019 ist die Mutter des Be- schwerdeführers telefonisch an den ZBD gelangt. Der genaue Gesprächs- inhalt ist nicht aktenkundig. Die Parteien sagen übereinstimmend aus, die Mutter habe mitgeteilt, sie verstehe das Schreiben des ZBD nicht. Ihr seien daraufhin der Sachverhalt und die verschiedenen Möglichkeiten mündlich erläutert worden (angefochtene Verfügung S. 2). Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, seine Mutter habe gegenüber dem ZBD ge- äussert, «sie wolle auf jeden Fall, dass das Einbürgerungsverfahren weiter- gehe und sie werde daher zwei Jahre warten.» (Beschwerde S. 4 f.). Eine (weitere) Reaktion der Eltern blieb in der Folge aus. Am 5. Juli 2019 richtete der ZBD ein weiteres Schreiben an die Eltern, wiederum an beide Elternteile adressiert. Darin teilte er ihnen mit, dass die Verurteilung ihres Sohnes ein Einbürgerungshindernis bilde und eine Einbürgerung deshalb zurzeit nicht möglich sei. Das Einbürgerungsverfahren könne auf Antrag der Eltern hin für maximal zwei Jahre sistiert werden. Alternativ könne das Einbürgerungsgesuch zurückgezogen werden. Die Eltern des Beschwerde- führers wurden aufgefordert, dem ZBD bis am 20. August 2019 – schriftlich und von beiden unterzeichnet – mitzuteilen, für welche Möglichkeit sie sich entschieden haben. Ohne Rückmeldung werde das Einbürgerungsgesuch mit kostenpflichtiger Verfügung abgewiesen (Akten SID pag. 24 f.). Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich zum zweiten Schreiben innert Frist gemäss den Akten (Vater) bzw. anerkanntermassen (Mutter; vgl. Be- schwerde S. 5) weder telefonisch noch schriftlich vernehmen lassen. 3.4Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie die nachfolgenden Erwägungen deutlich machen, hinreichend klar aus den Akten. Der Beweis- antrag auf Parteibefragung (Beschwerde S. 5) wird daher abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2018 S. 206 E. 4.5 mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 7 Hinweisen), ebenfalls der Antrag auf Befragung der Mutter, sollte die Rechtsvertreterin einen solchen stellen wollen. 4. 4.1Art. 14 Bst. c aBüG verlangt als Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet; es wird mithin ein guter (straf- rechtlicher) Leumund verlangt (BGer 1D_3/2012 vom 29.4.2013 E. 2.2; BVR 2012 S. 193 E. 4.1 mit Hinweisen). Die SID konkretisiert die Einbürge- rungsvoraussetzungen in einer Wegleitung, welche in den letzten Jahren mehrfach aktualisiert worden ist («Einbürgerungsverfahren; Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Schweize- rinnen und Schweizern», publ. in Bernische Systematische Information Ge- meinden [BSIG] 1/121.1/1.1, zugänglich unter <www.bsig.jgk.be.ch> sowie unter <www.pom.be.ch>). Hier ist infolge Anwendbarkeit der alten Bürger- rechtsgesetzgebung (vorne E. 2) die Wegleitung in der Fassung vom 24. Juni 2014 einschlägig (nachfolgend: Wegleitung 2014). Bei dieser Weg- leitung handelt es sich um eine sog. Verwaltungsverordnung, deren Haupt- funktion darin besteht, im Sinn einer behördlichen Weisung über die Aus- legung der anwendbaren Bestimmungen des aBüG, des aKBüG und der EbüV eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Einbürgerungs- praxis sicherzustellen. Obwohl ihr keine rechtsetzende Qualität zukommt, ist die Wegleitung bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und so- weit ihre Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und sie eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulässt bzw. eine überzeugende und praktikable Konkretisie- rung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. BVR 2017 S. 7 E. 4.1, 2012 S. 193 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Wegleitung 2014 sieht in Ziff. 3.1.2.4 mit Blick auf Verurteilungen von Jugendlichen soweit hier interessierend Folgendes vor: «Soweit Verurteilungen (Vergehen oder Verbrechen) vorliegen, die weniger als zwei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung zurückliegen, ist das Einbürgerungsverfahren bis zum Ablauf der Zweijahresfrist zu sistieren (mit Einwilligung der gesuchstellenden Person) oder abzu- weisen. [...]»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 8 Die Wegleitung 2014 konkretisiert damit im Wesentlichen die in den Art. 14 Abs. 6 aKBüG (betreffend Kantonsbürgerrecht) sowie Art. 13 Abs. 4 EbüV (betreffend Gemeindebürgerrecht) vorgesehene Regelung (Sistierung nur mit Einwilligung der gesuchstellenden Person). 4.2Der Kanton stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer erfülle wegen des begangenen Vergehens die Einbürgerungsvoraus- setzungen zurzeit nicht und eine Sistierung des Einbürgerungsverfahrens sei nur mit Zustimmung der gesuchstellenden Person bzw. deren gesetz- lichen Vertretung möglich. Keiner der Elternteile habe eine Zustimmung zur Sistierung abgegeben (angefochtene Verfügung S. 3; Beschwerdeantwort). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine Einbürgerung aufgrund seiner Straffälligkeit zurzeit nicht möglich ist. Er macht aber geltend, seine Mutter habe im Telefonat mit dem ZBD vom 22. Mai 2019 (vorne E. 3.3) sinngemäss die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens beantragt (Be- schwerde S. 5 f.). Da seine Mutter Analphabetin und er erst 15-jährig sei, müsse diese mündliche Äusserung gegenüber der Behörde genügen. Wäre nach dem erwähnten Telefonat unklar gewesen, welches weitere Vorgehen der Beschwerdeführer wünscht, hätte dieser direkt kontaktiert oder zu- sammen mit seiner Mutter vorgeladen werden müssen. Indem der ZBD mit Schreiben vom 5. Juli 2019 eine schriftliche Stellungnahme verlangte, habe er das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Beschwerde S. 6). 4.3Im vom Grundsatz der Schriftlichkeit beherrschten Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren sind Eingaben in Papierform zu machen und zu unterzeichnen. Zur Schriftlichkeit gehört, dass der Erklärungsinhalt in Schriftform festgehalten und das Schriftstück unterzeichnet wird, wodurch die erklärende Person einerseits die Erklärung anerkennt und andererseits ihre Identifikation gewährleistet ist (Art. 31 f. VRPG; BVR 2007 S. 523 E. 3.2; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 31 N. 1). Die strikte Anwendung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit allein ver- stösst nicht bereits gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.2, 2002 S. 184 E. 4b; ebenso BGE 142 IV 299 E. 1.3.2. f. betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl). So wurde bei- spielsweise die telefonische Rückzugserklärung einer Partei nicht als pro- zessual wirksam anerkannt; dies unter anderem, weil die für Partei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U,
Seite 9
eingaben geforderte Schriftform zum einen die Rechtssicherheit und
-klarheit im Verfahren und zum anderen den Schutz der Verfahrens-
beteiligten vor Übereilung bezweckt (BVR 2007 S. 523 E. 3.3 mit Hin-
weisen). Auch dürften blosse Telefonanrufe nicht geeignet sein, die Ver-
jährung allfälliger Schadenersatzansprüche zu unterbrechen (VGE 2012/25
vom 29.11.2012 E. 2.3). Ebenso genügen Eingaben oder Verfügungen in
elektronischer Form (E-Mail) der Schriftform nicht und werden deshalb als
ungültig betrachtet (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 2.3.2; VGE 2018/230 vom
18.3.2019 E. 2.3). Sichere und klare Verfahrensführung stellen auch im
Einbürgerungsverfahren einen sachlichen Grund für das Formerfordernis
der Schriftlichkeit dar. – Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerde-
führer bzw. dessen gesetzliche Vertretung – auch auf entsprechende Auf-
forderung hin – nie schriftlich hat vernehmen lassen, wie es von ihnen er-
wartet werden durfte. Selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers am
22. Mai 2019 telefonisch sinngemäss einen Antrag auf Sistierung des Ein-
bürgerungsverfahrens gestellt hätte, wäre er nach dem Gesagten nicht
formgültig erfolgt und daher grundsätzlich unbeachtlich.
4.4Daran ändert auch der vorgebrachte Analphabetismus der Mutter
des Beschwerdeführers nichts: Der Anspruch auf rechtliches Gehör bein-
haltet unter anderem das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass einer Ver-
fügung oder eines Entscheids, welcher in ihre Rechtsstellung eingreift, zur
Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101];
Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21
Abs. 1 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1;
Merkli /Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4). Es reicht aus, den be-
troffenen Personen eine Äusserungsmöglichkeit einzuräumen. Die Behörde
ist hingegen nicht verpflichtet, für die tatsächliche Ausübung des Gehörs-
anspruchs zu sorgen, wie auch die angehörte Person nicht verpflichtet ist,
vom Äusserungsrecht Gebrauch zu machen. Der betroffenen Person muss
aber ermöglicht werden, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen,
was heisst, dass sie vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesent-
lichen Vorgänge und Grundlagen orientiert werden muss (vgl.
BGE 144 I 11 E. 5.3, 141 I 60 E. 3.3, 140 I 50 E. 4.1; BVR 2012 S. 28
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 10 prozessualen Fairnessgebots ein gerechtes Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (vgl. etwa BVR 2016 S. 369 E. 4.2). – Der ZBD stellte im Schreiben vom 5. Juli 2019 (auch optisch) unmissverständlich klar, dass die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens einer schriftlichen Reaktion der Eltern des Beschwerdeführers bedarf (die Frist und «Unter- schrift» sind fett hervorgehoben). Eine solche blieb aus. Die Mutter des Be- schwerdeführers durfte angesichts dieses weiteren Schreibens nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Sache sei nach ihrem Telefonat vom 22. Mai 2019 geklärt (dieses bezog sich denn auch für sie erkennbar auf das erste Schreiben vom 21. Mai 2019). Es wäre ihr zumutbar gewesen, auf das weitere behördliche Schreiben in der Einbürgerungssache ihres Sohnes zu- mindest in irgendeiner Form zu reagieren, statt sich passiv zu verhalten. Sollte sie (auch) das zweite Schreiben wegen Leseunfähigkeit nicht ver- standen haben, wäre es ihr zumutbar gewesen, (wiederum) Hilfe in An- spruch zu nehmen, etwa von ihren Söhnen (vgl. Beschwerde S. 5), der längst volljährigen Tochter oder vom Vater des Beschwerdeführers, oder sich telefonisch beim ZBD zu melden, wie sie es bereits nach Erhalt des ersten Schreibens verzugslos getan hat. Dass es ihr unmöglich gewesen wäre, sich so in die Lage zu versetzen, sich wirksam zur Sache äussern und die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens bewirken zu können, ist unter den gegeben Umständen nicht dargetan. Vielmehr hat sie nicht auf das Schreiben vom 5. Juli 2019 reagiert und keinen Gebrauch von ihrer Äusserungsmöglichkeit gemacht. Namentlich ist weder behauptet noch er- stellt, der ZBD habe der Mutter am Telefon zu verstehen gegeben, dass die Sache damit für sie, die Mutter, erledigt sei. Der vorgebrachte Analpha- betismus der Mutter des Beschwerdeführers fällt damit nicht entscheidend ins Gewicht; ob er tatsächlich besteht und ob der ZBD darum wusste oder nicht, kann dahingestellt bleiben (Kenntnis des Umstands wird in der Be- schwerdeantwort mit plausibler Begründung verneint; der Beschwerde- führer hat dagegen nichts eingewendet [act. 7]). Eine Verpflichtung des ZBD, den Beschwerdeführer und seine Mutter im schriftlichen Einbürge- rungsverfahren (E. 4.3 hiervor) vorzuladen, bestand bei dieser Ausgangs- lage ebenso wenig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 11 4.5Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen (Art. 34 Abs. 1 aBüG). Der minderjährige Beschwerdeführer wird vor den Behörden von Gesetzes wegen durch seine Eltern im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 13 f. und Art. 304 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers werden durch sie wahrgenommen. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (vorne E. 4.2) durfte oder musste die Behörde ihn daher nicht direkt kontaktieren; der Zweck der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen und damit noch nicht handlungsfähigen Beschwerde- führers würde vielmehr unterlaufen, hätte er statt seiner gesetzlichen Ver- tretung behördliche Schreiben entgegenzunehmen und allenfalls über das weitere Vorgehen in seinem Einbürgerungsverfahren zu entscheiden. 4.6Offenbleiben kann, ob der Kanton zu Recht davon ausgeht, die Ver- fahrenssistierung bedürfe hier in jedem Fall der Zustimmung beider Eltern- teile (Beschwerdeantwort S. 2), dies mit Blick auf den fehlenden bzw. allen- falls unbeachtlichen Sistierungsantrag der Mutter (vorne E. 4.3 f.) und die gänzlich fehlende Reaktion des Vaters des Beschwerdeführers auf die Schreiben des ZBD (vorne E. 3.3). Immerhin finden sich Hinweise, dass die alleinerziehende Mutter des Beschwerdeführers (nach wie vor) mit dem Kindsvater verheiratet ist (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1.9.2016 S. 3, 7 sowie Entscheid der Regierungsstatthalter-Stv. vom 2.8.2016 E. 6.4, beide in den verwaltungsgerichtliche Akten 100.2016.252). Dass sich hinsichtlich der Ehe und der Zuteilung der elterlichen Sorge zwischenzeitlich Änderungen ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht mit Eingabe vom 14. Mai 2020 geltend gemacht (act. 7; vorne Bst. C). Dies spräche für die gemeinsame elterliche Sorge (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; aArt. 297 Abs. 1 ZGB in der bis 1.7.2014 gültigen Fassung [AS 2013 S. 1035]; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, 2016, Art. 304 ZGB N. 51 ff.). Der Beschwerdeführer scheint dies in der vor- erwähnten Eingabe nicht zu bestreiten. Aus dem erst am 14. Mai 2020 ein- gereichten Schreiben seines Vaters kann er jedenfalls so oder anders nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 12 4.7Der Kanton hat nach dem Gesagten kein Recht verletzt, indem er das Gesuch des Beschwerdeführers um ordentliche Einbürgerung mangels (rechtsgenüglichen) Sistierungsantrags abgewiesen hat. Eine Gehörs- verletzung oder Verletzung des Fairnessgebots liegen darin nicht. Im Übrigen erwachsen dem niederlassungsberechtigten Beschwerdeführer aus der Gesuchsabweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis- mässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) keine schwerwiegenden Nachteile; ins- besondere droht ihm nicht etwa die Wegweisung aus der Schweiz oder Ähnliches. Der Beschwerdeführer kann in absehbarer Zeit – wenn seine Verurteilung kein Einbürgerungshindernis mehr darstellt – erneut ein Ein- bürgerungsgesuch stellen (vgl. dazu BVR 2017 S. 25 E. 7.3, 2017 S. 7 E. 7.3; vgl. auch VGE 2019/117 vom 12.12.2019 E. 6.8 betreffend Ver- weigerung der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung). Die angefochtene Verfügung hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Er hat jedoch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 13 sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertretung hat auf ein erkennbar relevantes behördliches Schreiben in keiner Form reagiert, obwohl die Voraussetzungen für eine wirksame Wahrnehmung des Äusserungsrechts geschaffen waren. Der Kanton hat in der angefochtenen Verfügung entsprechend klar begründet, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um ordentliche Einbürgerung abzuweisen ist. Ein Abweichen vom gefestigten Grundsatz der Schriftlichkeit in Ver- waltungs- und Verwaltungsjustizverfahren (vorne E. 4.3) ist nicht leichthin anzunehmen. Die Beschwerdeschrift führt diesbezüglich lediglich den An- alphabetismus der Mutter und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ins Feld. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg be- schieden sein konnte, musste für den anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.4Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab- schreibungsgebühr zu erheben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.409U, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: