100.2019.404U HER/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi

  1. A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Thorberg, 3326 Krauchthal
  2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom
  3. Oktober 2019; 2019.POMGS.515)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ wurde 1992 in der Schweiz geboren. Seit 2003 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Am 31. März 2015 heiratete er in Nordmazedonien die kosovarische Staats- angehörige B.________ (Jg. 1996). Diese reiste am 30. August 2015 ohne Bewilligung in die Schweiz ein und meldete sich vorerst nicht an. Auf Gesuch vom 20. März 2017 hin erteilten die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwoh- nerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), ihr am 20. September 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann. Die Be- willigung wurde zuletzt bis zum 29. August 2019 verlängert. Die 2016 in Bern geborene gemeinsame Tochter C.________ erhielt abgeleitet vom Vater eine Niederlassungsbewilligung. Am 2. März 2018 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung (mehrfach begangen), qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen), einfacher Verkehrsregelverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer ambulanten therapeutischen Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 widerrief die EG Bern die Niederlassungs- bewilligung von A., ordnete an, dass die Aufenthaltsbewilligung von B. nicht verlängert werde, und wies beide unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 8. August 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde am 30. Okto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 3 ber 2019 ab, verzichtete aber angesichts des laufenden Massnahmen- bzw. Strafvollzugs darauf, den beiden eine bestimmte Ausreisefrist anzusetzen. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt ..., am 5. Dezember 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Oktober 2019 [...] sei aufzuheben. 2. Die dem Beschwerdeführer 1 erteilte Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen resp. diese sei zu verlängern und es sei weiter- gehend auf eine Wegweisung zu verzichten; der Beschwerdeführer 1 sei jedoch ausdrücklich zu verwarnen. 3. Die der Beschwerdeführerin 2 erteilte Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen resp. diese sei zu verlängern und es sei weitergehend auf eine Wegweisung zu verzichten» Die EG Bern hat mit Stellungnahme vom 7. Januar 2020 beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen. Zudem hat sie Unterlagen eingereicht, welche eine Inhaftierung (Sicherheitshaft) des Beschwerdeführers dokumentieren. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 ebenfalls die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Am 30. Juli und 4. August 2020 hat die In- struktionsrichterin die Strafvollzugsakten zusammen mit weiteren durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amtes für Justizvollzug über- mittelten Dokumenten zu den Akten erkannt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern. Am 24. August 2020 hat sie vom angezeigten Anwaltswechsel Kenntnis genom- men und gegeben und die angesetzte Frist antragsgemäss erstreckt. Die SID hat mit Stellungnahme vom 14. September 2020 am Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde festgehalten. Auf weitere Fristerstreckung unter Zu- stellung der Eingabe der SID und einer jüngsten Einweisungsverfügung der BVD hin haben die Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2020 Schlussbe- merkungen erstattet und an ihren bisherigen Rechtsbegehren festgehalten. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2020 haben sie weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 4 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die Verfahren betreffend die Aufenthaltsbeendi- gung der Beschwerdeführenden wurden im März 2019 eingeleitet (Akten EMF [act. 4C] pag. 422 bzw. [act. 4D] pag. 82), womit integral das AIG an- wendbar ist. 3. Umstritten sind vorab der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 AIG). Sie kann namentlich widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 5 urteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei unerheblich ist, ob diese (teil)bedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.2). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufs- grund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligungen anwendbar, die sich – so der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungs- gemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 AIG; ebenso Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2016 S. 1249, 1263]; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2). 3.2Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerde- führer am 2. März 2018 wegen mehrfach begangener versuchter schwerer Körperverletzung (Tatbegehung 2013 und 2014), qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, sog. «Raserdelikt» (begangen 2016), mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Tatbegehung 2014, 2014 und 2016), einfacher Verkehrsregelverletzung (begangen 2016) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen 2016) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten; den Vollzug der Strafe schob es zugunsten einer ambulanten therapeutischen Behandlung auf und ordnete während der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe an. Gleichzeitig widerrief das Regionalgericht den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen (à Fr. 100) gewährten bedingten Vollzug und ordnete den Vollzug dieser Strafe an (Akten EMF [act. 4B] pag. 98 ff.). Das Strafurteil ist rechtskräftig (vgl. auch Verfügung des Amtes für Justizvollzug [BVD] vom 11.5.2018 über die Aufnahme der ambulanten Behandlung, Akten EMF [act. 4B] pag. 109 ff.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe unbestrittenermassen gesetzt, auch wenn der Strafvollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde (vgl. etwa BGer 2C_204/2018 vom 9.9.2018 E. 5.4; VGE 2015/113 vom 3.12.2015). Unbestritten blieb ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mit den Körperverletzungsdelikten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 6 zusätzlich den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt habe (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; angefochtener Entscheid E. 2b). In der Rechtsprechung ist nicht vollends geklärt, unter welchen Voraussetzungen diesem Widerrufsgrund bei (schuldhafter) Delinquenz eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 2.2 [kumulative Betrachtung], 135 II 377 E. 4.2 am Ende [Subsidiarität]). Dies kann freilich dahingestellt bleiben. Schwere der Rechts- gutverletzung oder Gefährdungspotenzial der vorgenannten Delikte sind auch in der Interessenabwägung im Fall von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG beachtlich. 3.3Die Beschwerdeführenden rügen die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berück- sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be- ziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Über- einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammen- hang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Wird jemand weggewiesen, der wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Interessen- abwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 7 4. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist Folgendes festzu- halten: 4.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfris- tigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver- schuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 4.1.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerde- führer am 2. März 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (mehr- fach begangen), qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung («Raser- delikt»), mehrfacher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Frei- heitsstrafe von 48 Monaten (vgl. vorne E. 3.2). Die Vorinstanz beurteilt die Freiheitsstrafe von 48 Monaten als hoch und sein Verschulden demgemäss als schwer bis sehr schwer (angefochtener Entscheid E. 4a/bb). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, übersteigt dieses Strafmass doch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 8 massgebliche Grenze, ab welcher – unabhängig von den jeweiligen Delikten – von einem sehr schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen ist, um das Doppelte (vgl. vorne E. 4.1.1; aus der Kasuistik etwa VGE 2019/223 vom 27.2.2020 E. 4.1, 2018/194 vom 16.4.2019 E. 8.2 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019]; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 8.2.1, 2C_881/2018 vom 14.12.2018 E. 4.2.1). 4.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände: Das Strafgericht beurteilte 2014 versuchte schwere Körperverletzung als sehr gravierend und durch nichts zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer trat wuchtig gegen den Kopf des zuvor mit einem Faustschlag zu Boden gestreckten X., «als würde er einen Penalty schiessen». Die Verletzungen von X. seien erheblich gewesen und es hätte noch schlimmer kommen können (vgl. Akten EMF [act. 4B] pag. 114 ff., 140 f.). Ebenfalls die andere, 2013 versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Brüder Y. sei durch nichts zu entschuldigen. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er geltend macht (Beschwerde S. 8), vorgängig selber durch eines dieser Opfer attackiert worden sein sollte, hat nach den Feststellungen des Strafgerichts er die Brüder Y. provoziert und hätte die daraus resultierende Schlägerei, welche auf beiden Seiten Verletzungen zur Folge hatte, ohne Weiteres vermieden werden können (vgl. Akten EMF [act. 4B] pag. 114 ff., 143 f.). Nach Einschätzung des Strafgerichts lag weder ein laufender Angriff noch eine unmittelbare Bedrohung mit einem Angriff und damit keine Notwehrsituation vor (vgl. Akten EMF [act. 4B] pag. 114 ff., 123 f.). Ausserdem habe er ausser sich vor Wut, aggressiv und unter starkem Alkoholeinfluss mit einem Gürtel unkon- trolliert auf die beiden eingeschlagen. Wäre ein Auge getroffen worden, hätte das zu irreversiblen Schäden führen können (Akten EMF [act. 4B] pag. 114 ff., 123). Das «Raserdelikt» 2016, welches in einem Selbstunfall endete (qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung), beging er vorsätzlich und überschritt die signalisierten Tempi 80 bzw. 60 um 80 km/h, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,89 Promille aufwies und eine geringfügige Menge Kokaingemisch intus hatte (Akten EMF [act. 4B] pag. 114 ff., 131, 133 und 136). Am 31. August 2014 führte er direktvorsätzlich einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) mit einer Blutalkoholkon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 9 zentration von mindestens 1,50 Promille (Akten EMF [act. 4B] pag. 114 ff., 128 f.). – Bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigte das Strafge- richt eine leichte bis mittlere Minderung der Schuldfähigkeit und trug dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer die versuchten schweren Körperverletzungen nicht direktvorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich be- gangen hat; allerdings schätzte es die schwerste Tat nicht weit weg von direktem Vorsatz ein (vgl. Akten EMF [act. 4B] pag. 114 ff., 126, 141 f., 144; vgl. zur Schuldfähigkeit auch Akten BVD [act. 10A] pag. 308 ff., 338 ff.). Dass die schweren Körperverletzungen nur versucht und nicht vollendet wurden, fiel nach der strafrichterlichen Beurteilung nicht stark ins Gewicht, weil dies «mehr dem Zufall zu verdanken» sei (vgl. Akten EMF [act. 4B] pag. 114 ff., 143). Das Strafgericht berücksichtigte mithin auch die entlastenden Umstände und verurteilte den Beschwerdeführer dennoch zur hohen Gesamtstrafe von 48 Monaten. Im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt in der Regel kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativeren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3; VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 3.2; BGer 2C_1062/2019 vom 5.5.2020 E. 5.3.2). Dazu besteht auch vorliegend kein Anlass. 4.1.4 Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die abgeurteilten Stras- senverkehrsdelikte hätten für sich genommen kaum zu einem Entzug der Niederlassungsbewilligung geführt, womit die (in der Urteilsbegründung) für die versuchten Körperverletzungen veranschlagte Freiheitsstrafe von 32 Monaten den «Schwellenwert zum sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung zwar überschreiten [würde], aber nicht derart deutlich wie von der Vorinstanz angenommen» (Beschwerde S. 9). Daraus lässt sich freilich nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre es doch verfehlt, Teile der bei Mehrfachdelinquenz in einem Urteil gesamthaft ausgefällten Freiheitsstrafe auszuklammern. Im Gegenteil spricht allein schon die Strafe wegen der Körperverletzungen im Licht der Rechtspre- chung für ein schweres Verschulden (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch sein Vor- bringen, die Taten noch als «junger Erwachsener» begangen zu haben (vgl. dazu hinten E. 4.3.2), rechtfertigt keine andere Einschätzung des Ver- schuldens. Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei schweren Körper- verletzungen um Anlasstaten handelt, die auch als Versuch gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB zu einer Landesverweisung führen können (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 10 BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung; dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber schwere Körperverletzungen auch im Versuch als besonders verwerflich erachtet (vgl. BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.1; VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 3.2). Es bleibt mithin dabei, dass unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten mit der Vorinstanz auf ein schweres bis sehr schweres Ver- schulden zu schliessen ist. 4.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 4.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin- weisen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit den am 2. März 2018 abgeurteilten Delikten wiederholt und über einen gemessen an seinem Alter langen Zeit- raum delinquiert (2013-2016). Schon zuvor war er zudem vielfach strafrecht- lich auffällig geworden: –Mit Strafbefehlen vom 11. Juli 2012 und 15. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einfachen Körperverletzungen verurteilt, welche er in den Jahren 2011 und 2012 begangen hatte (vgl. Akten EMF [act. 4C] pag. 413 ff., 410 ff.). Während der dabei angeordneten Probezeit von drei Jahren verübte er weitere Delikte, insbesondere eine versuchte schwere Körperverletzung (2014) und die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung («Raserdelikt»; 2016), welche nebst anderen Delikten vorliegend Anlasstaten bilden. –Weiter ergingen knapp 40 weitere Strafbefehle mit Geldstrafen und Bussen gegen ihn, unter anderem wegen Sachbeschädigung, Unge- horsams in einem Betreibungsverfahren, Widerhandlungen gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 11 Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch Verletzung der Mitwirkungspflicht, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kauf von Kokain, sowie mehrfache Parkvergehen und Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. Akten EMF [act. 4C] pag. 323-414). –Unwidersprochen blieb schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch im Jugendalter versuchte, bei seinem damaligen Arbeitgeber einzu- brechen. Jenes Strafverfahren wurde wegen Verjährung eingestellt (vgl. Akten EMF [act. 4C] pag. 419 f.). Aus der erheblichen Anzahl Verurteilungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer beträchtliche Mühe hat, die schweizerische Rechtsord- nung zu beachten. Auch wenn die vorgenannten Delikte weniger schwer wie- gen als die Anlasstaten, zeigen sie doch, dass er uneinsichtig und unbe- lehrbar ist und sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten kann. Seine Unbelehrbarkeit wird dadurch verdeutlicht, dass weder die Verurteilungen noch die angeordnete Probezeit ihn von weiteren Straftaten abhalten konn- ten. Nicht nur das: Die Schwere der Delinquenz in vergleichbaren Delikts- kategorien hat er noch deutlich gesteigert. Bei dieser Sachlage stimmt das Verwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung zu (angefochtener Entscheid E. 4b), dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dem sicherheitspolitischen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 4.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewalt- delikte zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfall- risiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potentiell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeits- abkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 12 für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen nach ständiger Recht- sprechung auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_19/2019 vom 11.6.2020 E. 4.1.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Straf- rechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Inte- ressenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 je mit Hinweisen). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat insbesondere Körperverletzungsdelikte begangen, also Gewaltdelikte. Diese Taten richteten sich gegen ein hoch- wertiges Rechtsgut, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr ein ge- steigertes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts begründet. Mit den massiven Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit in fahrunfähigem Zustand auf der Autobahn («Raserdelikt») hat der Be- schwerdeführer sodann nicht nur sich selber, sondern auch Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmenden und des Beifahrers gefährdet durch besonders verwerfliches und rücksichtsloses Verhalten (Strafurteil, Akten EMF [act. 4B] pag. 134-136; qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]; vgl. auch BGE 138 IV 258 E. 3.3.2). Wohl trifft zu, dass junge Erwachsene sich in ihrer Entwicklung regelmässig noch wesent- lich beeinflussen lassen, was grundsätzlich gerade bei Ausländern der zwei- ten Generation für eine stärkere Berücksichtigung ihres Wohlverhaltens seit der Tatbegehung spricht (vgl. BGer 2C_71/2020 vom 28.4.2020 E. 5.2.1, 2C_114/2019 vom 11.11.2019 E. 5.2.3, 2C_1121/2018 vom 3.10.2019 E. 2.5.2; VGE 2018/289 vom 4.5.2020 E. 4.4.3). Der 1992 hier geborene Beschwerdeführer, Ausländer der zweiten Generation, war im Zeitpunkt der zuletzt abgeurteilten Delikte 21 bis 24 Jahre alt. Von jugendlicher Delinquenz lässt sich jedenfalls nicht mehr sprechen (vgl. für diese Würdigung bei Aus- ländern zweiter Generation etwa BGE 139 I 31 E. 3.1 [Betäubungsmittel- delinquenz eines knapp 20-Jährigen]; VGE 2017/138 vom 31.7.2018 E. 4.1.3 [versuchte schwere Körperverletzung durch 23-Jährigen, bestätigt durch BGer 2C_642/2016 vom 20.7.2017 E. 3.3]); das eine Körperver- letzungsdelikt beging er mit immerhin 22 Jahren, das «Raserdelikt» bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 13 24-jährig. Zudem zählen zu den Anlassdelikten Gewaltdelikte; bei dieser Sachlage ist die privilegierende Rechtsprechung zu den «Frühdelinquenten» von vornherein bloss beschränkt anwendbar (vgl. BGer 2C_952/2019 vom 8.5.2020 E. 3.4). Schliesslich ist fraglich, ob sich der Beschwerdeführer seit der Verurteilung nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. So ist eine Strafuntersuchung wegen Beihilfe zu Raub (besondere Gefährlichkeit) und versuchter Erpressung gegen ihn hängig (vgl. Akten BVD pag. 1100, Akten EMF [act. 4B] pag. 161 ff.). Zutreffend ist, dass diesbezüglich die Unschulds- vermutung gilt (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Dieser Untersuchung kommt aber insoweit eine gewisse Bedeutung zu, als sie aufzeigt, dass sich die Strafver- folgungsbehörden (erneut) mit dem Beschwerdeführer befassen müssen. Diesem Umstand darf im Rahmen der Rückfallprognose – wenn auch mit Zurückhaltung – Rechnung getragen werden (vgl. VGE 2014/155 vom 2.2.2015 E. 4.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_205/2015 vom 24.11.2015]; BGer 2C_845/2009 vom 17.8.2010 E. 5). Die letzte aktenkundige Verurtei- lung betrifft Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren, begangen am 26. Februar 2018, also kurz vor der Verurteilung vom 2. März 2018 wegen der Anlasstaten (vgl. Akten EMF [act. 4C] pag. 438 f.). Sollte er seither deliktsfrei gelebt haben, wäre dieses Wohlverhalten angesichts der drohen- den ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme und der Tatsache zu relativieren, dass er sich seit dem 9. November 2019 in Unfreiheit befindet, zunächst in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft und alsdann (seit Juni 2020) im Strafvollzug gemäss der Anordnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2020, wonach die Freiheitsstrafe von 48 Monaten gestützt auf Art. 63b Abs. 3 StGB zu vollziehen sei (vgl. dazu E. 4.3.3 f. hiernach). Eine Rückfallgefahr ist allein gestützt auf diese Umstände zu bejahen. 4.3.3 Die Rückfallgefahr bleibt ausserdem konkret, weil der Beschwerde- führer weiterhin Drogen konsumiert. Neben Kokain scheint er im Jahr 2019 auch Crystal Meth eingenommen zu haben (vgl. Akten BVD pag. 551 ff., 639 ff., 644). Die BVD hielten diesbezüglich fest, dass sich der Beschwerde- führer seit Beginn der ambulanten Massnahme nie glaubhaft und länger- fristig vom Konsum illegaler und aggressionsfördernder Stimulantien (zum Teil im Mischkonsum mit Alkohol) habe distanzieren können. Im Gegenteil scheine sich dieser Konsum im Verlauf der Massnahme eher noch gesteigert zu haben, was bei seinem ohnehin schon bestehenden Hang zu Impulsivität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 14 umso unheilvoller erscheinen müsse (vgl. Akten BVD pag. 740 ff., 745). Nach Einschätzung seines Therapeuten könne der Konsum von Alkohol und Drogen im Zusammenhang mit seinem Persönlichkeitsprofil mögliche Gewalttaten stark begünstigen (vgl. Akten BVD pag. 562). Der Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers bleibt damit für die Beurteilung der Rückfallgefahr umso relevanter, zumal er auch an einer Aufmerksamkeits- defizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit zusätzlichen kognitiven Teil- leistungsschwächen (u.a. im Sinn einer Minderintelligenz) leidet, was eine ungünstige Verbindung ergibt (vgl. Akten BVD pag. 1158 ff.; s. auch E. 4.3.4 hiernach). Nicht absehbar ist, dass er sein Konsumverhalten in Zukunft in den Griff bekommen könnte – sei es nach Vollendung des Strafvollzugs (ordentliches Strafende: 7.11.2023 [act 11A]) oder im Rahmen der ambulan- ten therapeutischen Massnahme, sollte das Obergericht seine gegen die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe gerichtete Beschwerde vom 9. Juli 2020 gutheissen (vgl. Akten BVD pag. 1207 ff. sowie E. 4.3.4 hier- nach). Dass die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids von einem erheb- lichen Risiko weiterer Straftaten ausging, ist nach dem Erwogenen nicht zu beanstanden. 4.3.4 Die Rückfallgefahr hat sich seit dem Strafurteil vom 2. März 2018 und insbesondere seit Ergehen des angefochtenen Entscheids am 30. Oktober 2019 sodann noch weiter zugespitzt. So stellte sich die Ausgangslage zu Beginn der ambulanten therapeutischen Massnahme wie folgt dar: Im Rah- men der von den BVD in Auftrag gegebenen Risikoabklärung vom 14. Juni 2018 wurde das Delinquenzrisiko des Beschwerdeführers im Hinblick auf Gewaltdelikte als mittel bis hoch und das Risikopotential als sehr hoch ein- gestuft (Akten BVD pag. 396 ff., 421). Die BVD selber schätzten den Be- schwerdeführer als «Hochrisiko» ein und ordneten ihn dem Bereich «BVD 3» zu (Fälle mit sehr hohem Risikopotential im Bereich von Gewalt- und Sexu- aldelikten; vgl. Akten BVD pag. 617 ff., 619, 1119 ff., 1155). Zwar stellten sie im Verlauf der Massnahme zunächst noch therapeutische Fortschritte wie verbesserte Emotionsregulation und verbesserte Inanspruchnahme von Unterstützung fest (Überprüfung der Massnahme vom 28. Mai 2019, vgl. Akten BVD pag. 617 ff., 620). Jedoch hielt der behandelnde Therapeut be- reits im August 2019 fest, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zu destabilisieren scheine und das aktuelle ambulante Setting als kritisch zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 15 beurteilen sei (vgl. Akten BVD pag. 653 f.). Am 31. Oktober 2019 hob er aus- serdem hervor, dass von einer latenten Gefahr für weitere schwere Gewalt- delikte ausgegangen werden müsse (vgl. Akten BVD pag. 706 f.). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit straffällig geworden wäre, die Situation eskalierte jedoch derart, dass die BVD am 8. November 2019 beim Regionalgericht Bern-Mittelland den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Fortsetzung der ambulanten Massnahme beantragten und einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erliessen. Die Vollzugs- behörde begründete diese Schritte mit einem insgesamt ungünstigen Verlauf der ambulanten Massnahme. Sie hielt fest, «dass sich die Bearbeitung der mannigfaltigen Problembereiche des [Beschwerdeführers], seien diese sei- ner Persönlichkeit inhärent (ADHS, Impulsivität, Drogen und/oder Alkohol- konsum) oder seinem Umfeld zuzuordnen (Arbeitslosigkeit, finanzielle Prekarität, Konflikte in der Familie und mit der Ehefrau, mangelhafte Abgren- zung zu Personen aus dem kriminellen Milieu, Umgang mit der drohenden Ausweisung) durch die Therapiestelle und die Bewährungshilfe zusehends schwierig gestaltete bzw. durch sein eigenes Verhalten unterminiert wurde. [...]». Sie geht «von einer aktuell akuten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte i.S. der Anlasstaten als auch einer akuten Gefährdung Dritter [...] und damit der Öffentlichkeit aus» (Akten BVD pag. 740 ff., 745 [Hervorhebungen durch das Gericht]). Gemäss Art. 63b Abs. 3 StGB wird die aufgeschobene Freiheits- strafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe durchgeführt, wenn die in Freiheit durchgeführte ambulante Massnahme für Dritte als gefährlich erscheint. Das für die Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe zuständige Regionalgericht Bern-Mittelland befand mit Urteil vom 25. Juni 2020 die Voraussetzung dazu für gegeben und hielt fest, dass «spätestens ab Frühjahr 2019 [...] mehrere Alarmzeichen in Bezug auf eine zunehmende Gefahr für Dritte» vorgelegen hätten. Die hineinspie- lenden Faktoren seien zum Urteilszeitpunkt am 2. März 2018 noch als güns- tig beurteilt worden, hätten sich nun aber teils massiv verschlechtert (Akten BVD pag. 1158 ff., 1194). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne nicht auf die dabei festgestellten Sachumstände abgestellt werden (Eingabe vom 12.10.2020 [act. 19]), ist ihm insoweit beizupflichten, als dieser Ent- scheid (nach dem Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts) noch nicht rechtskräftig ist. Die Akten der BVD jedoch sind zur Beurteilung der auslän- derrechtlich relevanten Rückfallgefahr durchaus beizuziehen. Im Übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 16 schloss sich schon am 13. November 2019 das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) der Einschätzung der BVD an, dass der Beschwerde- führer eine Gefahr darstelle, und bejahte bei der Überprüfung der Sicher- heitshaft den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0; vgl. Akten BVD pag. 764 ff., 767, 769). Das Obergericht wies die gegen die Sicherheitshaft erhobene Beschwerde ab (Akten BVD pag. 997 ff., 1006); dieser Entscheid ist rechtskräftig. – In Anbetracht all dieser Umstände ist zu schliessen, dass vom Beschwerdeführer eine grosse Gefahr weiterer Gewaltdelikte ausgeht, die ausländerrechtlich nicht hinzu- nehmen ist. 4.4Zusammenfassend besteht aufgrund des schweren bis sehr schwe- ren Verschuldens und der grossen Rückfallgefahr ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers und an dessen Wegweisung aus der Schweiz. 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohen- den Nachteilen zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwe- send war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anord- nung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berück- sichtigten ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurück- haltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Aus- länder der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 17 eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 28-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und ver- brachte die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz. Mitte 2019 erliess die Ausländerbehörde die hier strittige Entfer- nungsmassnahme; vom 9. November 2019 bis zum 25. Juni 2020 befand sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft und ist seither im Strafvollzug (vgl. Akten BVD pag. 1158 ff., 1200; vorne E. 4.3.4). Der Dauer des Aufent- halts im Massnahmen- bzw. Strafvollzug und des Aufenthalts, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, ist kein besonderes Gewicht beizumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Dessen ungeachtet fällt die hier massgebende Aufenthaltsdauer immer noch sehr lang aus. 5.2Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Integration des Beschwer- deführers insgesamt nicht zufriedenstellend verlaufen bzw. höchstens in bescheidenen Ansätzen gelungen sei (angefochtener Entscheid E. 5c). So habe er zwar die obligatorische Schulzeit beendet, danach aber keine Berufsausbildung absolviert. Vielmehr habe er in diversen Stellen im Stun- denlohn gearbeitet. Eigenen Angaben zufolge sei er in den verschiedenen Anstellungen immer wieder überfordert gewesen (vgl. Akten BVD pag. 396 ff., 405 f.). Er und seine Familie seien zwischenzeitlich von der Sozial- hilfe unterstützt worden und hoch verschuldet. Diesen zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer einzig entgegen, es könne ihm vor dem Hintergrund der seit Kindheit bestehenden ADHS nicht (allzu) negativ angelastet werden, dass ihm die wirtschaftliche Integration bislang (noch) nicht besser gelungen sei. – Aktenkundig wurde im Strafverfahren eine unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers, ADHS in der Kindheit und im Erwachsenenalter und eine Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit und Adoleszenz festgestellt (vgl. auch vorne E. 4.3.3). Er sei rasch überfordert, dann gerate er unter Druck, handle unüberlegt und impulsiv. Er arbeite mit hoher Fehlerquote, sei gestresst und habe eine Frustrationsintoleranz. Trotz beträchtlicher Intelligenzminderung schlossen die Gutachter indes auf eine ausreichende Funktionsfähigkeit im (Berufs-)Alltag und darauf, dass die kognitive Minderleistung keine Beein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 18 trächtigung der Steuerungsfähigkeit und der Einsichtsfähigkeit begründen könnten (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 9.8.2017, in Akten BVD pag. 308 ff., 320 [Rückseite] und 338). In diesem Sinn hat die Vorinstanz seinen bisherigen Bemühungen durchaus Rechnung getragen, ging sie doch nicht davon aus, dass seine Integration vollkommen gescheitert ist. Sie anerkannte bescheidene Ansätze zum Gelingen der wirtschaftlichen Inte- gration, wenn sie deren Verlauf insgesamt auch zu Recht nicht als zufrieden- stellend bewertete. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen wäre der Beschwerdeführer denn auch trotz seiner erschwerten persönlichen Voraus- setzungen in der Lage, Arbeitsstellen länger zu halten und für seinen Unter- halt zu sorgen. Insofern lässt sich die höchstens bescheidene beruflich- wirtschaftliche Integration nicht allein auf seine ADHS oder den Drogen- konsum zurückführen. Eine Änderung der Arbeitssituation erscheint zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch. Angesichts des bisherigen beruflichen Werdegangs und der ungünstigen Entwicklung im ambulanten Massnah- menvollzug (vgl. vorne E. 4.3.4) ist zudem nicht davon auszugehen, dass er sich dereinst erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt wird integrieren können. Auch seine Schuldensituation hat sich nicht verbessert, so bestanden am 16. April 2020 gegen den Beschwerdeführer offene Ver- lustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 103ꞌ585.64 (vgl. Akten BVD pag. 1011 ff.). In Bezug auf seine soziale Integration belegt der Beschwer- deführer trotz seiner Mitwirkungspflicht auch vor dem Verwaltungsgericht keine in besonderem Mass gefestigten Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_511/2019 vom 28.11.2019 E. 4.2.1; BVR 2015 S. 391 E. 5.5). Aus die- sem Grund ist davon auszugehen, dass er keine solchen Beziehungen hat. Der deutschen Sprache ist der Beschwerdeführer mächtig, worin aber keine besondere Integrationsleistung liegt, wenn man bedenkt, dass er seit Geburt hier lebt. Schliesslich ist die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Folg- lich spricht auch gegen eine erfolgreiche Integration, dass der Beschwerde- führer über einen langen Zeitraum delinquiert hat (vgl. vorne E. 4.1.2 f. und 4.2.2). Der Schluss der Vorinstanz überzeugt, dass sich der Beschwerde- führer nicht zufriedenstellend hat integrieren können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 19 5.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 5.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Nordmazedonien geht die Vorinstanz von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten aus. Es sei aufgrund der Umstände (insb. Kennenlernen seiner Ehefrau an der Hochzeitsfeier gemeinsamer Bekannter in einem albanischsprachigen Teil von Kosovo, besuchsweise Reisen zu ihr, Eheschluss 2015 in Nordmazedonien nahe der Grenze zu Kosovo, Ferien in Nordmazedonien und Kosovo vom 21.12.2017 bis 17.1.2018) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest über mündliche Grundlagen in der mazedonischen bzw. albanischen Spra- che verfügt, zumal er sich mit seiner Ehefrau in der albanischen Sprache verständige. Als arbeitsfähiger junger Mann bringe er die Grundvorausset- zungen mit, um mit der nötigen Anstrengung in seinem Heimatland beruflich und sozial wieder Fuss zu fassen. Im Bedarfsfall könnten seine in der Schweiz lebenden Verwandten ihn von hier aus psychisch und auch finan- ziell unterstützen. Schliesslich würden hinreichende Garantien dafür beste- hen, dass eine psychotherapeutische bzw. psychopharmakologische Behandlung in genügendem Mass auch in Nordmazedoniern aufrechterhal- ten werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d). – Der Beschwerde- führer gibt Albanisch als Muttersprache an (vgl. Akten BVD pag. 323); eine (gewisse) kulturelle Verbundenheit stellt er vor Verwaltungsgericht ebenfalls nicht substanziiert in Frage. Er wendet aber ein, dass es sich für ihn um einen Neuanfang handeln würde, bei dem er nicht auf Beziehungen vor Ort greifen könnte (Beschwerde S. 13 f.). Mit der Vorinstanz und der EG Bern (EMF) ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung in Nordmazedonien für den Be- schwerdeführer durchaus eine grosse Herausforderung darstellte, er aber mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor vertraut ist. Sollte zutreffen, dass er dort über keine vertieften Beziehungen bzw. kein eigentliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte, wäre er in seinem Alter in der Lage, neue Kontakte zu knüpfen und sich ein Beziehungsnetz aufzubauen; ergänzend könnten ihn seine Familienange- hörigen von der Schweiz aus unterstützen (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_450/2019 vom 5.9.2019 E. 4.3). Es fällt zudem gegebenenfalls auch die Rückkehr der Familie ins Heimatland der Ehefrau (Kosovo) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 20 Betracht (vgl. E. 5.3.2 hiernach). Seine vielseitigen Arbeitserfahrungen in unterschiedlichen Branchen dürften ihm die berufliche Eingliederung effektiv erleichtern (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c). Der allgemeine Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Ausreise nicht entgegen. Soweit er im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin einer psychiatrischen oder psychologischen Behandlung bedürfte, könnte er eine solche auch im Hei- matland in Anspruch nehmen. In Nordmazedonien sind, wenn auch auf tie- ferem Niveau als in der Schweiz, Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen vorhanden. Die obligatorische Krankenversicherung basiert in Nordmazedonien auf dem Prinzip der Universalität, d.h. der Deckung aller Bürgerinnen und Bürger, psychiatrische Behandlungen eingeschlossen. Die medizinische Behandlung im Heimatland ist somit gewährleistet (vgl. VGE 2017/10 vom 21.9.2017 E. 5.4; BVGer D-2693/2018 vom 25.5.2018 S. 10; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte» vom 23.8.2012, S. 4 ff., einsehbar unter: http://www.fluechtlingshilfe.ch, Rubriken «Publi- kationen/Herkunftsländerberichte»). Insgesamt kann ausgeschlossen wer- den, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Nordmazedonien in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Auch wenn der Neuanfang für den Beschwerdeführer sicher eine Herausforderung darstellt, ist er ihm grundsätzlich zumutbar. 5.3.2 In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter zu würdigen. Seine Frau (Beschwer- deführerin) ist kosovarische Staatsangehörige und verfügt über eine von ihm abgeleitete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. hinten E. 7.1). Die gemeinsame Tochter hat abgeleitet vom Beschwerdeführer eine Nieder- lassungsbewilligung. Obwohl die Ehefrau selber aus dem Kosovo und nicht aus Nordmazedonien stammt, wäre es ihr und der Tochter durchaus zumut- bar, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen, wie die Vorinstanz zutreffend und unwidersprochen festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5e; vgl. auch hinten E. 7.3). Alternativ fiele für die Familie möglicherweise die Ausreise in die Heimat der Ehefrau in Betracht, wo diese bis zur Über- siedlung in die Schweiz gelebt hat. Zwar war vor der Vorinstanz noch pau- schal geltend gemacht, die Familie der Ehefrau habe diese verstossen, weil das Paar nicht wie erwünscht traditionell geheiratet habe (vgl. Akten POM

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 21 pag. 10 ff., 12). Jedoch bleibt unerklärt (vgl. act. 19 S. 3), ob dies Jahre später und trotz der Geburt einer Enkelin unverändert gilt, hielten sich die Beschwerdeführenden um die Jahreswende 2017/18 doch ferienhalber auch in Kosovo auf. Auch wenn aber zutreffen sollte, dass sie in Kosovo nicht auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin zurückgreifen könn- ten, stünde es ihnen offen, sich selbständig in jenem Land niederzulassen. Das noch junge Paar wäre durchaus fähig, sich auch im Heimatland der Ehe- frau ein Beziehungsnetz selber zu schaffen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Die min- derjährige Tochter wächst mit der in der Familie gesprochenen Mutter- sprache Albanisch auf (E. 5.3.1 hiervor). Sie hat grundsätzlich ihren Eltern zu folgen. Das Ehepaar lebt in ungetrennter Ehe, die örtliche Trennung von einem Elternteil steht nicht in Frage (vgl. zum Ganzen hinten E. 7). Auch wenn die heute 5-Jährige seit August 2020 den Kindergarten in der Schweiz besucht (act. 21A), befindet sie sich noch einige Jahre in einem anpassungs- fähigen Alter, weshalb ihr zugemutet werden kann, ihren Eltern ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.6). 5.4Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz mit Blick darauf, dass er hier geboren und aufge- wachsen ist, von beträchtlichem Gewicht. Er konnte sich in der Schweiz aber nicht erfolgreich integrieren. Der Neuanfang in Nordmazedonien (oder Ko- sovo) stellt für den Beschwerdeführer zwar sicher eine Herausforderung dar, ist ihm aber zumutbar, zumal mit Unterstützung seiner Ehefrau. In familiärer Hinsicht ergibt sich, dass die Ausreise ihr und der Tochter ohne weiteres zugemutet werden kann; damit würde es zu keiner Trennung der Familie kommen (vgl. hinten E. 7). 6. 6.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Inte- ressen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfach begangener versuchter schwerer Körperverletzungen, qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung («Raserdelikt»), mehrfach begangener Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, einfacher Verkehrsregelver- letzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 22 Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Bereits zuvor hatte er mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen. Sein Verschulden wiegt schwer bis sehr schwer. Verbunden mit der sich in den letzten Jahren noch akzentuier- ten grossen Rückfallgefahr begründet dies ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben da- gegen zurückzustehen. Zwar ist er in der Schweiz geboren und fällt seine anrechenbare Aufenthaltsdauer als Ausländer der zweiten Generation sehr lang aus. Es ist ihm aber nicht gelungen, sich erfolgreich in die hiesigen Ver- hältnisse zu integrieren. Die Eingliederung in Nordmazedonien dürfte ihm nicht leichtfallen, ist ihm jedoch zumutbar. Zu einer Trennung von Frau und Kind kommt es nicht, weil diesen die Ausreise ohne weiteres zugemutet wer- den kann. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich insgesamt als ver- hältnismässig und den Umständen angemessen. 6.2Der Beschwerdeführer beantragt jedoch, er sei stattdessen gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen (Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 13). – In der Tat ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer aus Anlass der Verurteilung wegen seiner ersten Körperverletzungsdelikte in den Jahren 2011/12 (vgl. vorne E. 4.2.2) förmlich verwarnt worden ist, obschon sich dies im Sinn des beschwerdeweise angeführten BGer 2C_94/2016 vom 2. No- vember 2016 E. 3.4 in der Rückschau möglicherweise empfohlen hätte. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es indes grundsätzlich gerechtfertigt, die Niederlassungsbewilligung (auch) einer ausländischen Person zweiter Generation ohne Verwarnung zu widerrufen, wenn sich die aufenthaltsbe- endende Massnahme als verhältnismässig und den Umständen ange- messen erweist (BGer 2C_952/2019 vom 8.5.2020 E. 4.3 [betreffend VGE 2018/389 vom 1.10.2019]; VGE 2019/209 vom 7.4.2020 E. 5 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_355/2020 vom 12.8.2020]). Nichts anderes lässt sich aus dem weiteren mit Beschwerde angeführten Entscheid ableiten; laut diesem tendiert die Rechtsprechung dahin, bei einem langfristigen Aufent- halt eher zu verlangen, dass der Ausländer vorab verwarnt wird, sofern es nicht um schwere Delinquenz geht (BGer 2C_446/2014 vom 5.3.2016 E. 4.1). Ein jüngstes Erkenntnis hält daran fest, dass es Fälle gibt, in denen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers zweiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 23 Generation und dessen Wegweisung ohne vorgängige ausländerrechtliche Verwarnung rechtfertigen kann (BGer 2C_657/2020 vom 16.3.2021 E. 3.2). Die vorliegend strittige Aufenthaltsbeendigung erweist sich jedenfalls den Umständen angemessen, auch wenn die Ausländerbehörde den Beschwer- deführer offenbar nie förmlich verwarnt hat. Sein Fall lässt sich namentlich nicht mit jenem vergleichen, in dem das Bundesgericht schloss, dass einem Ausländer zweiter Generation die Niederlassungsbewilligung nicht zu wider- rufen und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen sei. So belief sich etwa die Freiheitsstrafe für die Anlasstaten jenes Ausländers auf «nur» 16 Monate (mit später ausgefällter Zusatzstrafe von 8 Monaten), beurteilte das Gericht es nicht als erwiesen, dass er keine Lehren aus den verhängten Strafen gezogen habe (BGer 2C_657/2020 vom 16.3.2021 E. 3.2), und hatte der Betreffende eine Berufsausbildung aufgenommen. Vorliegend kommt dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insbesondere unter dem Aspekt des Verschuldens und der Rückfallgefahr deutlich grösse- res Gewicht zu (vgl. vorne E. 4). Dem Beschwerdeführer musste zudem seit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 5. August 2013 betreffend die Körperverletzung zum Nachteil der Brüder Y. (Akten EMF [act. 4B] pag. 114 ff., 115; vorne E. 4.1.3) bewusst gewesen sein, dass er sich künftig wohl zu verhalten hatte, wollte er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht gefährden; eine dahingehende Massnahme wurde gegen seinen leiblichen Vater verfügt (deponiert in der forensisch-psychiatrischen Begutachtung, Akten BVD pag. 323). Er delinquierte dennoch jahrelang weiter (vgl. vorne E. 4.3.2). Eine blosse Androhung des Bewilligungswiderrufs würde mit Blick auf die schwere bis sehr schwere Delinquenz und die grosse Rückfallgefahr den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht gerecht. 6.3Die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung erweist sich demnach als unbegründet. Wie sich aus dem Erwogenen ergibt, lässt die beantragte Par- teibefragung in den entscheiderheblichen Punkten keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, weshalb weitere Sachverhaltsabklärungen unter- bleiben können (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 556 E. 7.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Auch hängt die Beur- teilung der Sache unter den gegebenen Umständen nicht vom persönlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 24 Eindruck ab, der in einem Parteiverhör vom Beschwerdeführer gewonnen werden könnte. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen (vgl. Beschwerde, passim, und act. 1C). Den Editionsanträgen (vgl. act. 1C) wurde mit Einholung der entsprechenden Akten Rechnung getragen. 6.4Nach Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) bleibt die Nie- derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung aus dem ambulanten Massnahmenvollzug bzw. aus dem Vollzug seiner Frei- heitsstrafe gültig (ordentliches Strafende: 7.11.2023 [act 11A]; vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3; BGer 2C_231/2019 vom 23.5.2019 E. 1.2). Sein Aufenthalt in der Schweiz ist bis zu diesem Zeitpunkt rechtens (vgl. BGer 2C_432/2016 vom 26.1.2018 E. 4.3.4). 7. Weiter ist umstritten, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Wegweisung recht- mässig sind: 7.1Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige. Sie wurde 1996 in Kosovo geboren und wuchs in ihrer Heimat auf. Am 31. März 2015 heiratete sie den Beschwerdeführer in Nordmazedonien (Akten EMF [act. 4D] pag. 11, 36). Am 30. August 2015 reiste sie ohne Bewilligung in die Schweiz ein. Auf Gesuch vom 20. März 2017 hin erhielt sie am 20. Septem- ber 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann (Akten EMF [act. 4D] pag. 2, 20, 54, 76). Ihre Integration in die hiesigen Ver- hältnisse erscheint mangelhaft. Ein sie betreffender Betreibungsregister- auszug vom 16. Juli 2018 weist Verlustscheine von Fr. 4ꞌ231.90 aus (Akten EMF [act. 4D] pag. 72-74). Zudem wurden sie und ihre Familie zwischenzeit- lich von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. vorne E. 5.2). Positiv zu werten ist, dass sie seit Februar 2019 im Stundenlohn als Hotelreinigerin arbeitet (Akten EMF [act. 4D] pag. 130 f.). Angesichts des vereinbarten Pensums von in der Regel 10 Stunden/Woche ist freilich nicht zu erwarten, dass sie für sich und ihr Kind ohne wirtschaftliche Hilfe auskommt, seit der Ehemann in Sicher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 25 heitshaft bzw. im Strafvollzug ist; die im Dezember 2019 in Aussicht gestellte Bescheinigung, dass die Familie keine Sozialhilfe bezieht (vgl. Beschwerde S. 10 f.), ging im weiteren Verfahrensverlauf denn auch nicht ein. Vom Re- gionalgericht Bern-Mittelland nach ihren Deutschkenntnissen befragt, ant- wortete sie noch im Jahr 2020: «ein bisschen» (Befragung verdolmetscht; Akten BVD pag. 1132). Die Beschwerdeführerin lebt in ungetrennter Ehe mit ihrem Ehemann (vgl. hinten E. 7.3.2) und besucht ihn mit der gemeinsamen Tochter regelmässig, seit er sich in Sicherheitshaft bzw. im Strafvollzug befindet (act. 19A, 21A). 7.2Die Vorinstanz bestätigte die von der EG Bern (EMF) verfügte Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sie verzichtete jedoch darauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzulegen. Es sei Sache der zuständigen Ausländerbehörde, den Zeitpunkt der Ausreise zu bestimmen, wenn die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz aus Sicht der Strafbehörden nicht mehr erforderlich sei (angefochtener Entscheid E. 5h und 6). Demnach würde die Beschwerdeführerin bei einer Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht ver- fügen, würde aber faktisch in der Schweiz geduldet, bis die Straf(voll- zugs)behörden des Beschwerdeführers nicht mehr bedürfen. Unter Umstän- den könnte sich die Beschwerdeführerin somit noch mehr als zwei Jahre ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten, da das ordentliche Strafende des Beschwerdeführers auf den 7. November 2023 fällt (act 11A). Die Tochter verfügt zwar über eine Niederlassungsbewilligung, die vom Widerruf derje- nigen des Vaters nicht berührt wird (vgl. etwa BGer 2C_332/2018 vom 17.1.2019 E. 3.1). Während er sich im Strafvollzug befindet, steht sie jedoch faktisch unter der Obhut ihrer Mutter. Minderjährige haben grundsätzlich der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrecht- lichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR210]) regelmässig das auslän- derrechtliche Schicksal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteils (vgl. VGE 2020/87 vom 23.3.2021 E. 9.4; BGE 143 I 21 E. 5.4; vgl. vorne E. 5.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 26 7.3Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin von jenem ihres Ehemannes abhängig ist. Ein eigen- ständiger Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ist nicht erkennbar und bringt sie auch nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist unter den gegebenen Umständen ohne weiteres zumutbar, mit ihrem Mann und dem Kind in dessen (oder ihre) Heimat zurückzukehren (vgl. vorne E. 5.3.1 f.). Soweit sich die beantragte Parteibefragung überhaupt auf die Beschwerdeführerin bezieht (vgl. vorne E. 6.3), sind keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, die entscheiderheblich wären; der Beweisantrag wird daher auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin abgewiesen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern ist, bis sie die Schweiz verlassen muss (vgl. act. 19 S. 3). 7.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben u.a. ausländische Ehegattinnen sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungs- bewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorüber- gehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE). Ein solcher Grund muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Er ist umso eher zu bejahen, je weniger das Paar auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen kann, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.2.1; VGE 2019/354 vom 21.10.2020 E. 3.3). Der Ehewille muss jedoch fortbestehen. 7.3.2 Bis zu seiner Entlassung aus dem Massnahmen- bzw. Strafvollzug bleibt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gültig (vgl. vorne E. 6.4). Er gilt daher auch während des Vollzugs als Person mit Nie- derlassungsbewilligung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 AIG, sodass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. BGer 2C_432/2016 vom 26.1.2018 E. 5.2). Die Eheleute wohnen seit der Inhaftierung und Versetzung des Beschwerdeführers in den Vollzug der Frei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 27 heitsstrafe nicht mehr zusammen. Das Zusammenwohnen haben sie inso- fern nicht freiwillig aufgegeben. Auf die Situation des Getrenntlebens hatte jedenfalls die Ehefrau keinen Einfluss. Zwar hatte der Ehemann die versuch- ten schweren Körperverletzungen im Zeitpunkt des Eheschlusses bereits begangen; es ist jedoch fraglich, ob ihr sein deliktische Verhalten damals bereits bekannt gewesen ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6 und 8 [act. 1C]). Jedenfalls haben die Eheleute eine nahe und echte familiäre Beziehung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz bereits gelebt, als der Beschwerdeführer am 2. März 2018 zur in Frage stehenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und sie wohnten auch während des ambu- lanten Massnahmenvollzugs zusammen. Die gemeinsame Tochter kam ebenfalls vor der Verurteilung zur Welt. Trennungsabsichten bestanden gemäss dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit (vgl. BB 8). Vor diesem Hin- tergrund ist auf die Würdigung der Vorinstanz abzustellen, die von einer intakten Familiengemeinschaft ausgeht, welche ununterbrochen fortbe- standen habe (angefochtener Entscheid E. 5h). Die Einschätzung des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland, dass es seitens des Beschwerdeführers spätestens ab Sommer oder Herbst 2019 zu häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau gekommen sei, hat diese vehement bestritten (vgl. Akten BVD pag. 1158 ff., 1193 sowie pag. 896, 1119 ff., 1136 f.). Würde Art. 49 AIG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, hätte die Ehefrau keinen gesetzlichen Anspruch auf (vorläufig) weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Anwesenheit der Tochter hinge von der faktischen Duldung der Mutter ab (vgl. vorne E. 7.2). 7.4Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann im konkreten Fall von einem wichtigen Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens ausgegangen werden (vgl. auch BGer 2C_723/2010 vom 14.2.2011 E. 4.2). Folglich ist gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 70 VZAE und Art. 49 AIG auf einen Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu erkennen, solange sich – bei fortbestehendem Ehewille – der Beschwerdeführer im Massnahmen- bzw. Strafvollzug befindet, längstens aber bis zum Ablauf der Gültigkeit seiner Niederlassungsbewilligung (begründeter Einzelfall, der eine Ausnahme nach Art. 58 Abs. 1 VZAE rechtfertigt; vgl. BGer 2C_332/2018 vom 17.1.2019 E. 2.2.2). Vorbehalten sind Widerrufsgründe, welche die Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 28 rerin selber setzt. Zweckmässigerweise wird die EG Bern (EMF) die Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin jährlich überprüfen. Im Sinn dieser Erwägungen ist die EG Bern anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin befristet zu verlängern. 8. 8.1Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft (E. 4-6). Hingegen ist sie betreffend die Be- schwerdeführerin teilweise dahin gutzuheissen, dass deren Aufenthaltsbe- willigung befristet im Sinn der Erwägung E. 7.4 zu verlängern ist. 8.2Angesichts des laufenden Massnahmen- bzw. Strafvollzugs des Be- schwerdeführers verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 E. 8.9 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019]). Es wird Sache der zuständigen Migrationsbehörde sein, den Beschwerdeführenden eine konkrete Ausreisefrist anzusetzen, wenn aus Sicht der Straf- bzw. Straf- vollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 9. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise durch. Das Obsiegen ist unter den konkreten Umständen auf einen Sechstel zu bestimmen. 9.1.1 Im Umfang des Unterliegens (fünf Sechstel) sind den Beschwerde- führenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen; die verbleibenden Verfah- renskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). 9.1.2 Der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführenden im Umfang des Obsiegens die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 29 Die Kostennote von Rechtsanwalt ... vom 24. November 2020 (act. 23B) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'565.--, zuzüglich Fr. 60.-- Auslagen und Fr. 202.15 Mehrwertsteuer (7,7 % von Fr. 2'625.--), insgesamt Fr. 2'827.15, festzusetzen. Die Kostennote von Rechtsanwalt ... vom 17. Oktober 2020 (act. 21A/5) für seine Leistungen ab August 2020 (vgl. vorne Bst. C) weist ein Honorar von Fr. 2ꞌ700.-- (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) aus. Dies gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11ꞌ800.-- pro Instanz zuzüg- lich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht der massgebenden Kriterien als über- höht. Anwaltswechsel berechtigen grundsätzlich nicht zu einer (deutlichen) Erhöhung des Honorars. Die Beschwerde hat Rechtsanwalt ... verfasst. Rechtsanwalt ... hat dem Verwaltungsgericht die Mandatsübernahme angezeigt, um nochmalige Fristverlängerung ersucht und die Schlussbemerkungen (3 Seiten) erstattet unter Nachreichen angekündigter Unterlagen (act. 13, 17, 19 und 21). Der für die prozessrechtlichen Vor- kehren im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren veranschlagte Zeitaufwand erscheint damit als übersetzt, zumal die in den Vollzugsakten dokumentierten rechtserheblichen Sachverhaltsentwicklungen bereits im Beweisverfahren erhoben worden sind. Der Fall war zudem rechtlich nicht besonders schwierig, im Wesentlichen ging es um abschliessende Würdigung der Sachumstände und das Beibringen letzter Unterlagen. Mit Rücksicht auch auf die Bedeutung der Sache erscheint ein Honorar für Rechtsanwalt ... von pauschal Fr. 2ꞌ000.-- angemessen. Zuzüglich Fr. 60.30 Auslagen und Fr. 158.65 Mehrwertsteuer (7,7 % von Fr. 2'060.30) ist der Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 2ꞌ218.95 festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 30 Im Total beläuft sich der Parteikostenersatz (inkl. Auslagen und MWSt) auf Fr. 5ꞌ046.10. Davon hat der Kanton Bern (SID) den Beschwerdeführenden einen Sechstel, ausmachend Fr. 841.--, zu ersetzen. Soweit die Beschwer- deführenden unterliegen, haben sie die Verfahrens- und Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). 9.2Die Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die auf Fr. 1ꞌ600.-- bestimmten Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden somit zu fünf Sechsteln, ausmachend Fr. 1ꞌ333.35, aufzuerlegen, die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben. Hinsichtlich der Parteikosten gibt die Kostennote von Rechtsanwalt ... vom 24. November 2020 (act. 23A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entspre- chend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 1'960.--, zuzüglich Fr. 49.-- Auslagen und Fr. 154.70 Mehrwertsteuer (7,7 % von Fr. 2'009.--), insgesamt Fr. 2'163.70, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (SID) den Beschwerdeführenden einen Sechstel, ausmachend Fr. 360.60, zu erset- zen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird soweit B.________ betreffend teilweise gutge- heissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Oktober 2019 wird insoweit aufgehoben. Die Einwohner- gemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung von B.________ im Sinn der Erwägungen befristet zu verlängern, längstens bis zum Ablauf der Gültig- keit der Niederlassungsbewilligung von A.________. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 31 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ꞌ000.--, werden den Beschwerdefüh- renden zu fünf Sechsteln, ausmachend Fr. 2ꞌ500.--, auferlegt. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 5'046.10, zu einem Sechstel, ausmachend Fr. 841.--, zu ersetzen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion von Fr. 1ꞌ600.-- werden den Beschwerdeführenden zu fünf Sechsteln, aus- machend Fr. 1ꞌ333.35, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion, bestimmt auf Fr. 2'163.70, zu einem Sechstel, ausmachend Fr. 360.60, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern (EMF)
  • Staatssekretariat für Migration
  • Rechtsanwalt ... (nur E. 9 und Dispositiv) und mitzuteilen:
  • Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2019.404U, Seite 32 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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Entscheidungsdatum
19.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026