100.2019.403/408U KEP/GEU/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. März 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Geiser Keller 100.2019.403 A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Büren an der Aare Baubewilligungsbehörde, Kreuzgasse 32, Postfach 161, 3294 Büren an der Aare Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 2 100.2019.408 B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegner und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Büren an der Aare Baubewilligungsbehörde, Kreuzgasse 32, Postfach 161, 3294 Büren an der Aare betreffend Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Dachaufbaute und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 6. November 2019; RA Nr. 110/2019/79)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 3 Sachverhalt: A. Die B.________ AG erstellte auf dem Dach ihrer Liegenschaft am ...weg ... in Büren an der Aare (Parzelle Büren an der Aare Gbbl. Nr. 1________; Wohnzone W2) eine Kältemaschine/Wärmepumpe sowie eine Lüftungs- anlage, ohne eine Baubewilligung einzuholen. Auf Aufforderung der Einwoh- nergemeinde (EG) Büren an der Aare reichte die B.________ AG am 22. Oktober 2018 ein nachträgliches Baugesuch ein. A.________ erhob am 29. November 2018 Einsprache. Die EG Büren an der Aare erteilte am 15. April 2019 die nachträgliche Baubewilligung und wies die Einsprache ab. B. Dagegen erhob A.________ am 9. Mai 2019 Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Er beantragte, die Baubewilligung vom 15. April 2019 sei aufzuheben, dem nachträglichen Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen und der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen. Die BVE entschied am 6. November 2019 Folgendes: «1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Büren an der Aare vom 15. April 2019 wird aufgeho- ben. Dem Baugesuch vom 22. Oktober 2018 wird der Bauabschlag erteilt. Auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird verzich- tet. 2. [Kosten]». C. Dagegen hat die B.________ AG am 9. Dezember 2019 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2019.408). Sie beantragt, der Entscheid der BVE vom 6. November 2019 sei aufzuheben und der Gesamt- entscheid der EG Büren an der Aare vom 15. April 2019 zu bestätigen. A.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2020, die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 4 schwerde sei abzuweisen, ebenso die BVE mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019. Die EG Büren an der Aare beantragt am 8. Januar 2020 die Gutheissung der Beschwerde. Am 6. Dezember 2019 hat A.________ ebenfalls Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben (Verfahren 100.2019.403). Er beantragt, der Entscheid der BVE vom 6. November 2019 sei soweit den Verzicht auf die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands betreffend aufzuheben. Die B.________ AG habe den rechtmässigen Zustand innert gerichtlich zu bestimmender Frist wiederherzustellen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die B.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EG Büren an der Aare und die BVE beantragen mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 bzw. Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 ebenfalls je die Abweisung der Beschwerde. In der Folge haben sich A.________ und die B.________ AG mehrfach zur Streitsache geäussert und weitere Beweismittel eingereicht. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 hat der Instruktionsrichter die Verfahren 100.2019.403 und 100.2019.408 vereinigt. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) am 13. Juli 2020 einen Fach- bericht zu den Auswirkungen der Lüftungsanlage auf das Ortsbild abgege- ben. Die Parteien haben sich dazu geäussert, die BVE hat nicht Stellung genommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin (Verfahren 100.2019.408) und der Beschwerdeführer (Verfahren 100.2019.403) haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochte- nen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der Beschwer- deführer ist als Eigentümer der Parzellen Büren an der Aare Gbbl. Nrn. 2________ und 3________ unmittelbarer Nachbar und hat von seinem Wohnhaus Sichtkontakt zur streitbetroffenen Dachaufbaute (hinten E. 5.3.2); weshalb er kein schutzwürdiges Interesse haben sollte, ist nicht ersichtlich (Beschwerdeantwort vom 7.1.2020 im Verfahren 100.2019.403, Rz. 2 und 13). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer im Verfahren 100.2019.403 macht geltend, die Vor- instanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hätte ihm Gelegenheit geben müssen, sich zum beabsichtigten Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu äussern. – Die Be- hörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Da die Behörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (Art. 20a Abs. 1 VRPG), besteht im Allgemeinen kein Anspruch der Parteien, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders äussern zu können. Nach der Rechtsprechung hat eine Partei lediglich dann Anspruch,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 6 zur rechtlichen Würdigung ihr bekannter Tatsachen Stellung zu nehmen, wenn die Behörde ihren Entscheid auf eine völlig neue rechtliche Basis zu stützen gedenkt, namentlich wenn sie den Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, welche im bisherigen Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend ge- macht worden sind und mit deren Heranziehen sie auch nicht rechnen musste (BVR 2018 S. 139 E. 5.1.1). Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz nebst der Verweigerung der Baubewilligung, der rechtmäs- sige Zustand sei wiederherzustellen (vorne Bst. B). Prozessthema war dem- nach auch die Wiederherstellung gemäss Art. 46 BauG und die einschlägi- gen Rechtsnormen waren bekannt. Die Vorinstanz musste den Beschwer- deführer nicht zu einer Stellungnahme einladen, bevor sie auf die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands verzichtete. 3. 3.1Die Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2019.408 stellt ... für verschiedene technische Einsatzgebiete her (Beschwerdeantwort im Verfah- ren 100.2019.403 Rz. 8). Ihr Gebäude besteht aus einem länglichen Gebäu- deteil mit Satteldach und einem länglichen Flachdachbau, die in einem Win- kel von etwas über 90° zueinanderstehen und an der östlichen bzw. nördli- chen Schmalseite verbunden sind. Am nördlichen Ende des Flachdachbaus befindet sich ein Liftaufbau auf dem Dach. Westlich daneben erstellte die Beschwerdeführerin die Kältemaschine/Wärmepumpe (Länge 1,34 m, Breite 0,33 m, Höhe 1,05 m). Auf dem Flachdach des leicht tiefer liegenden Ver- bindungsbaus zwischen dem Gebäude mit Satteldach und dem Flachdach- bau steht der Monoblock der Lüftungsanlage. Er ist 5,4 m lang, 2,15 m breit und 1,2 m hoch. Zwei Kanäle führen vom Monoblock nach unten zu den Pro- duktionsräumen, die sich im Obergeschoss des Gebäudes mit Satteldach befinden. Ein weiterer Kanalbogen befindet sich am anderen Ende des Mo- noblocks. Die Kanäle überragen den Monoblock, so dass die Anlage gemes- sen ab der 15 cm erhöhten Dachkante an ihrer höchsten Stelle insgesamt 2,1 m misst (vgl. Plan Dachaufsicht, Obergeschoss Schnitt & Fassade sowie Situationsplan, beide vom 22.10.2018, in act. 3C1; Fotografien in act. 3A hin- ter pag. 24; angefochtener Entscheid E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 7 3.2Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines be- willigten Vorhabens Vorschriften missachtet, setzt die Baupolizeibehörde der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Er- satzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfü- gung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c BauG). Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bau- vorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Um- fang dahin. Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungs- behörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wie- derherzustellen ist; sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht den Gesamtentscheid der Gemeinde aufgehoben und die nachträgliche Baubewilligung verweigert hat (Verfahren 100.2019.408). 4.1Umstritten ist, ob die Kältemaschine/Wärmepumpe und die Lüftungs- anlage Dachaufbauten im Sinn von Art. 23 Abs. 6 des Baureglements vom 19. Februar 1991 der EG Büren an der Aare (GBR) sind. Diese Bestimmung lautet soweit interessierend wie folgt (Satz 1): «Auf der Attika und auf Flachdächern sind nur folgende Dachaufbauten gestattet: Rauch- und Lüftungskamine; Oberlichter, Liftaufbauten, Son- nenkollektoren und Antennenanlagen bis höchstens 2,5 m über Ober- kant Attikageschoss resp. Flachdach. [...]» Art. 23 GBR befasst sich gemäss dem Randtitel mit Flachdachbauten, sein Abs. 6 mit Dachaufbauten auf denselben. 4.2Die Vorinstanz hat erwogen, die Aufzählung der zulässigen Dachauf- bauten sei abschliessend. Zwar wäre es rechtlich haltbar, die Kanäle als Lüf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 8 tungskamine zu bewilligen. Monoblock und Kältemaschine/Wärmepumpe seien aber nicht aufgezählt und folglich nicht bewilligungsfähig. Eine Teilbau- bewilligung der Kanäle scheide aus, weil sie mit dem Monoblock eine Einheit bildeten (angefochtener Entscheid E. 3a und e). 4.3Die Gemeinde und die Beschwerdeführerin sind der Ansicht, dass die Aufzählung nicht abschliessend sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des GBR im Jahr 1991 seien technische Anlagen wie die Streitbetroffenen nicht bekannt gewesen. Nach der Gemeinde ist Sinn und Zweck der Bestimmung, techni- sche Dachaufbauten im Allgemeinen zu reglementieren. In erster Linie soll die Ortsbildverträglichkeit von Dachaufbauten gewährleistet werden (Dos- sier 100.2019.408 act. 4 S. 3 Ziff. 2). Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, dass mit der Beschränkung der vertikalen Höhe die Ortsbildverträglichkeit sichergestellt werden solle. Welcher Art die Dachaufbaute sei, spiele im Er- gebnis keine Rolle (Beschwerde Rz. 9 f.). 4.4Bei der Auslegung von kommunalen Erlassen ist zu beachten, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (vgl. Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 65 Abs. 1 BauG). Ihnen kommt deshalb bei der Anwendung ihrer eigenen Nor- men ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und die Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich entsprechend gegenüber der Auffassung der Gemeinde eine gewisse Zurückhaltung. Beurteilungsspielraum geniessen die Gemeinden allerdings nur bei der Wahl zwischen mehreren rechtlich haltbaren Ausle- gungen einer Norm. Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehand- habt hat (statt vieler BVR 2019 S. 51 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.5Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 6 GBR ist klar. Das Wort «nur» macht deutlich, dass keine anderen als die aufgezählten Dachaufbauten zulässig sein sollen; die Aufzählung ist abschliessend (vgl. auch VGE 2010/430 vom 29.3.2012, in ZBl 2012 S. 378 E. 4.1; VGE 23257 vom 18.8.2008 E. 3.3.2, 22922 vom 30.6.2008 [bestätigt durch BGer 1C_378/2008 vom 27.1.2009] E. 3.6.1, 22942 vom 11.6.2008 E. 3.5). Hätte der kommunale Gesetzgeber dem technischen Fortschritt Rechnung tragen wollen, hätte er die Bestim- mung entsprechend formulieren können und müssen. Es bestehen keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 9 Hinweise darauf, dass die Aufzählung nur beispielhaft sein sollte. Sodann hat nicht nur die Gestaltung bzw. die Höhe der Dachaufbauten, sondern auch deren Anzahl Einfluss auf die Dachgestaltung und damit das Ortsbild (vgl. BVR 2007 S. 58 E. 4.6.2). Sind nur bestimmte Dachaufbauten zulässig, wird deren Anzahl wirkungsvoll beschränkt. Es dient folglich dem Ortsbildschutz, wenn eine Dachaufbaute nicht zugelassen wird, obwohl sie mit einer der in Art. 23 Abs. 6 GBR aufgezählten Typen von Höhe und Form her vergleichbar ist. Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde zeigen keine triftigen Gründe auf, die ein Abweichen vom klaren Wortlaut der Bestimmung rechtfertigen könnten (statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Auslegung der Gemeinde ist deshalb auch unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht haltbar, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Ent- scheid E. 3e). Bei diesem Ergebnis ist nicht zu klären, ob Art. 22 Abs. 3 GBR anwendbar ist, der sich ebenfalls mit Dachaufbauten befasst, nach der Vor- instanz und der Gemeinde aber nicht für solche auf Flachdächern gelten soll (vgl. angefochtener Entscheid E. 3d). 4.6In Art. 23 Abs. 6 GBR werden Lüftungsanlagen nicht erwähnt. Der Monoblock und die Kältemaschine/Wärmepumpe sind folglich nicht bewilli- gungsfähig. Ob die Kanäle als Lüftungskamine bewilligt werden könnten, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass sich die Anlageteile gegenseitig bedingen und die Bewilligung nur der Kanäle des- halb nicht in Betracht zu ziehen ist. Eine solche Lösung hat die Beschwerde- führerin auch nicht vorgebracht. 4.7Im Übrigen sprechen auch Gründe des Ortsbildschutzes gegen eine Bewilligung der Dachaufbauten: 4.7.1 Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BauG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 GBR sind bezüglich Einordnung und Gestaltung von Bauten und Anlagen grundsätzlich Art. 9 und 10 BauG an- wendbar. Besondere Rücksichtnahme – zusätzlich zu den Schutzgebieten – ist bei stark exponierten Bauten (am Hang, entlang Hauptstrassen und in Strassenfluchten, am Siedlungsrand, in der Landwirtschaftszone usw.) erfor- derlich. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GBR sind Bauten und Anlagen inkl. Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 10 kehrsflächen und Aussenraumbereiche hinsichtlich ihrer Gesamterschei- nung und ihrer Einzelheiten so auszubilden, dass zusammen mit den beste- henden Bauten eine gute, einheitliche Gesamtwirkung entsteht. Diese Be- stimmungen gehen über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Sie enthalten nicht bloss ein Beeinträchtigungsverbot, sondern ein positives Einordnungsgebot. Der Be- griff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Geset- zesbegriff dar, bezüglich dessen Auslegung das Verwaltungsgericht den kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. Nach der Rechtsprechung ist die «gute Gesamtwirkung» weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das Er- fordernis bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Über- bauung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umge- bung zu orientieren hat (statt vieler BVR 2009 S. 328 E. 5.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 9-10 N. 4a). 4.7.2 Die vom Verwaltungsgericht beigezogene OLK hat ausgeführt, die Lüftungsanlage sei von der ...strasse über den ...weg gut ersichtlich. Der Gebäudekomplex mit Gewerbenutzung stelle innerhalb des Wohnquartiers eine Ausnahme dar. Die Standortwahl für die Lüftungsanlage sei nachvollziehbar. Die Kanäle und der Monoblock seien aber wegen der reflektierenden Oberfläche gut ersichtlich und gliederten sich deshalb mäs- sig in das Gesamtbild des Ortes ein. Die Führung und Anordnung der Kanäle zum Monoblock seien zu pragmatisch umgesetzt worden, der Kanal über dem Monoblock sei zu stark sichtbar. Technisch bedingte Installationen müssten sorgfältig geplant und ausgeführt werden. Im besten Fall würden sie im Gebäude integriert (Neubau). Hier wäre die Einkleidung des Mo- noblocks oder eine bessere Leitungsführung (seitlich und nicht über den Mo- noblock) anzustreben. Gestützt auf diese Beurteilung empfiehlt die OLK die Dachaufbauten nicht wie gebaut zu belassen. Der Monoblock könne am glei- chen Standort bleiben. Hingegen sei die Leitungsführung zu verbessern. So- fern die Kanäle den Monoblock nicht überragten, könne auf eine Verkleidung der Installation verzichtet werden (Bericht vom 13.7.2020, Dossier 100.2019.403 act. 17A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 11 4.7.3 Die OLK nimmt unter anderem in Rechtsmittelverfahren Stellung zu Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 10 Abs. 1 und 3 BauG; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder [OLKV; BSG 426.221]). Das Ver- waltungsgericht räumt den Berichten der OLK regelmässig einen erhebli- chen Stellenwert ein, indem es sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zu- rückhaltung auferlegt und nur aus triftigen Gründen von ihnen abweicht. Ins- besondere prüft das Verwaltungsgericht, ob die Fachmeinung gefestigt und gut abgestützt ist, und ob sie – nach entsprechenden Erläuterungen – auch Laiinnen und Laien zu überzeugen vermag (statt vieler BVR 2009 S. 328 E. 5.7; VGE 2019/280 vom 28.9.2020 E. 2.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9- 10 N. 9b und 9e). 4.7.4 Die Gemeinde erkennt keine Ortsbildunverträglichkeit, da die Dach- aufbauten ausser aus der Vogelperspektive kaum einsehbar seien, eine geringe Höhe aufwiesen und von der bestehenden Liftaufbaute überragt würden. Sie unterstützt aber die Verbesserungsvorschläge der OLK (Stel- lungnahme vom 18.8.2020, Dossier 100.2019.403 act. 20). Die Beschwer- deführerin nimmt die Ausführungen der OLK zur Kenntnis und schliesst sich der Stellungnahme der Gemeinde an (vgl. Eingaben im Dossier 100.2019.403 vom 20.8.2020 [act. 21] und vom 14.10.2020 [act. 28]). – Den Ausführungen der OLK zufolge sind die Dachaufbauten von der ...strasse her über den ...weg, d.h. von Norden her einsehbar. Das ist aufgrund der Lage des Gebäudes, des Standorts der Dachaufbauten auf dem Gebäude und der Topografie nachvollziehbar. Trotz der Hanglage trifft das zu (vgl. Fotografie in Beilage 3 zur Einsprache vom 29.11.2020, in act. 3C Register 6). Ausserdem ist die Anlage immerhin 2,1 m hoch. Schliesslich verdeckt die bestehende Liftaufbaute (vorne E. 3.1) nur von Süden her den Blick auf die streitbetroffenen Dachaufbauten. Die Feststellung der OLK zur Einsehbarkeit ist deshalb nicht in Frage zu stellen. Triftige Gründe, um von der Beurteilung der OLK abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Auch anhand der von den Parteien eingereichten Fotografien ist die Beurteilung nachvollziehbar. Obwohl auf dem Flachdachbau eine Liftaufbaute vor- handen ist, die nach der Vorinstanz eine gewisse Unruhe in die Dachland- schaft bringt und von Süden her den Blick auf die streitbetroffenen Dachauf- bauten verdeckt (angefochtener Entscheid E. 4c), bestehen ästhetische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 12 Mängel, die zu beheben sind. Daran ändert nichts, dass das Gebäude selber nicht denkmalgeschützt ist und nicht in einem Ortsbildschutzgebiet liegt, wie die Vorinstanz ausgeführt hat und von keiner Seite bestritten wird (angefoch- tener Entscheid E. 4c; vgl. auch hinten E. 5.3.1). Wie es sich insoweit nach der Ortsplanungsrevision verhält, ist nicht von Bedeutung; der Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2019.403 (hinten E. 5), es seien die Auflageakten der Ortsplanungsrevision Büren an der Aare einzuholen, wird deshalb abgewiesen (Beschwerdeantwort im Verfahren 100.2019.403 Rz. 11). Die Dachaufbauten sind mit Art. 7 Abs. 2 nicht vereinbar, zumal ge- mäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GBR bei Bauten am Hang besondere Rücksicht- nahme erforderlich ist. Eine Bewilligung der streitbetroffenen Dachaufbauten kommt auch deshalb nicht in Frage. 4.8Zu prüfen bleibt, ob die Ortsplanungsrevision Auswirkungen auf die Bewilligungsfähigkeit der Dachaufbauten haben könnte. 4.8.1 Die Stimmberechtigten der EG Büren an der Aare haben am 3. Sep- tember 2019 ein neues Baureglement beschlossen (Stand 29.9.2020 [Auf- lage III] einsehbar unter: <www.bueren.ch>, Rubriken «Aktuelles/ Mitteilungen», Mitteilung vom 8.10.2020; nachfolgend nGBR). Die Genehmi- gung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern steht noch aus. Der hier interessierende Art. 41-6 nGBR trägt den Randtitel Attikageschosse und lautet wie folgt: 1 Flachdächer und Attikageschosse sind gestattet, sofern sie sich gut ins Orts- und Landschaftsbild integrieren. 2 Flachdächer sind nach Möglichkeit als Terrassen nutzbar zu machen oder zu begrünen, sofern sie nicht für die Sonnenenergienutzung ver- wendet werden. 3 Das Attikageschoss ist auf mind. einer ganzen Längsseite um 4.0 m des darunterliegenden Geschosses zurückzusetzen. Die Fassade der Attika darf, von Oberkant Flachdach bis Oberkant Attikageschoss nicht höher als 3.0 m sein. 4 Dachaufbauten: Nur technisch notwendige Dachaufbauten wie Ka- mine, Oberlichter, Liftaufbauten bis zu 1.5 m über Oberkant Attika. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Kältemaschine/Wärmepumpe und die Lüftungsanlage nach Art. 41-6 Abs. 4 nGBR grundsätzlich zulässige Dachaufbauten wären, jedoch die Maximalhöhe von 1,5 m überschritten werde (angefochtener Entscheid E. 3e zweiter Abschnitt). Es rechtfertige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 13 sich daher mit Blick auf die künftige Regelung weder eine Auslegung gegen den Wortlaut von Art. 23 Abs. 6 GBR noch eine Sistierung des Verfahrens. Inwiefern die neue Regelung eine Auslegung entgegen dem Wortlaut recht- fertigen könnte, ist nicht erkennbar (vorne E. 4.5 f.). Nach der Rechtspre- chung kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aber unver- hältnismässig sein bzw. ein öffentliches Interesse daran fehlen, wenn in ab- sehbarer Zeit mit einer Rechtsänderung zu rechnen ist, die das umstrittene Bauvorhaben abdecken würde, mit der Folge, dass es nachträglich bewilligt und von einer Wiederherstellung abgesehen werden könnte (vgl. BGer 1C_187/2011 vom 15.3.2012, in ZBl 2012 S. 610 E. 2.3; BVR 1994 S. 431 E. 2b; VGE 2013/134 vom 16.12.2014 E. 7.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. d und N. 14a). Denkbar wäre demnach eine Sistierung des Verfahrens mit Blick auf das neue Recht (vgl. auch BGer 1C_187/2011 vom 15.3.2012, in ZBl 2012 S. 610 E. 3.4 a.E. und Bemerkungen dazu von Arnold Marti, S. 615 f.). 4.8.2 Die Vorinstanz hat eine Sistierung des Verfahrens zu Recht verwor- fen: Zunächst trifft es zu, dass die Lüftungsanlage höher ist als 1,5 m. Zwar ist in Art. 41-6 Abs. 4 nGBR nur von «oberkant Attika» die Rede und ist nicht geklärt, ob es sich beim Dach, auf dem die streitbetroffene Anlage steht, um ein Attikadach handelt. Fest steht aber, dass es die oberste Begrenzung des Verbindungsbaus bildet. Es ist rechtlich haltbar, dass sich die Höhenbegren- zung darauf bezieht, eine an sich zulässige Dachaufbaute also die oberste Begrenzung des Verbindungsbaus nicht um mehr als 1,5 m überragen darf (angefochtener Entscheid E. 3e). Die Gemeinde hat sich nicht dazu geäus- sert, bestreitet aber auch nicht, dass die streitbetroffene Dachaufbaute bzw. die Kanäle das gemäss Art. 41-6 Abs. 4 nGBR zulässige Mass überschreiten (vgl. auch Art. 21-2 Abs. 1 Fn. 3 nGBR und Erläuterungsbericht vom 3.9.2019 zur Revision der Ortsplanung [Auflage II; einsehbar unter: <www.bueren.ch>, Rubriken «Aktuelles/Mitteilungen», Mitteilung vom 18.9.2019], S. 91). Hinzu kommt, dass auch das neue GBR eine gute Ge- samtwirkung verlangt, welche nach dem Gesagten nicht gegeben ist (vgl. Art. 41-1 nGBR; vorne E. 4.7.4). Wie es sich mit der Kältemaschine/Wärme- pumpe verhält, kann offenbleiben. Sie bildet eine Einheit mit der Lüftungs- anlage, indem sie für diese Kälte und Wärme produziert (angefochtener Ent- scheid E. 3a). Eine Teilbaubewilligung scheidet deshalb aus, zumal auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 14 kein entsprechender Antrag vorliegt (vgl. auch vorne E. 4.6). Ob es sich um technisch notwendige Dachaufbauten im Sinn von Art. 41-6 Abs. 4 nGBR handelt, spielt folglich keine Rolle. 4.9Die Vorinstanz hat die nachträgliche Baubewilligung zu Recht verwei- gert. Die Beschwerde im Verfahren 100.2019.408 ist abzuweisen. 5. Weiter zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands verzichten durfte (Verfahren 100.2019.403). 5.1Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Beschwerdegegnerin 1 im Ver- fahren 100.2019.403 sei nicht gutgläubig im baurechtlichen Sinn. Sie habe aber ihr privates Interesse an der Lüftungsanlage nachvollziehbar dargelegt. Weiter könnten die Kanäle nach geltendem und der Monoblock und die Käl- temaschine/Wärmepumpe voraussichtlich nach neuem Recht bewilligt wer- den. Das Gebäude sei bestehend und die zu belüftenden Räume befänden sich im oberen Teil, nicht im Keller. Diese Ausgangslage spreche für den Standort auf dem Dach. Auf der anderen Seite bestehe ein allgemeines In- teresse an der Durchsetzung der Bauvorschriften. Hier sei auch die Frage der Ästhetik massgebend: Die bestehende Liftaufbaute bringe bereits eine gewisse Unruhe in die Dachlandschaft und verdecke von Süden her den Blick auf die Lüftungsanlage. Wegen der beiden leicht höheren Haupt- gebäude sei sie auch von Westen her schlecht einsehbar. Die vom Be- schwerdeführer eingereichten Fotos zeigten eine durch Laubbäume und die Hanglage beeinträchtigte Sicht aus einiger Distanz. Die Dachaufbauten seien vom öffentlichen Raum nur beschränkt einsehbar und das öffentliche Interesse am Rückbau sei deshalb gering, zumal das Gebäude nicht denk- malgeschützt sei und nicht in einem Ortsbildschutzgebiet liege. Die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands sei deshalb unverhältnismässig (angefochtener Entscheid E. 4c). 5.2Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss im öffent- lichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrund- satz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 15 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht gutgläubig im baurechtlichen Sinn ist (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b; Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 15.10.2018 an die Gemeinde, act. 3C Register 8 pag. 2). 5.3Zum öffentlichen Interesse ergibt sich Folgendes: 5.3.1 An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse, da der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anla- gen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht bei- zumessen ist. Ausnahmsweise kann dieses Interesse im konkreten Fall je- doch fehlen, z.B. wenn das angestrebte Ziel gar nicht zu erreichen ist oder der rechtswidrige Zustand besser oder jedenfalls nicht schlechter ist als der rechtmässige (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a mit Hinweisen). Ein sol- cher Fall liegt hier nicht vor: Es hat sich gezeigt, dass die Dachaufbauten vom öffentlichen Raum her einsehbar sind und gegen die kommunale Äs- thetikvorschrift verstossen (vorne E. 4.7). Hinzu kommt, dass Büren an der Aare im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Kleinstadt mit besonderen Lage-, räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten verzeichnet ist (ISOS, Kanton Bern, Band 2 Seeland, einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>, Karte «Bundesinventar ISOS»). Das Ge- bäude mit den streitbetroffenen Dachaufbauten befindet sich in der Umge- bungsrichtung (U-Ri) VIII (Aufnahmekategorie und Erhaltungsziel b), mit der Benennung «Ungeordnet überbauter Hang hinter dem Städtchen, 20 Jh.». Direkt an die U-Ri VIII grenzt die Baugruppe (B) 4.1 (Aufnahmekategorie und Erhaltungsziel A) mit Villen des Historismus und Heimatstils in baumreichen Pärken, welche auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers umfasst. Diese ist zudem als schützenswert im kantonalen Bauinventar verzeichnet (einsehbar unter: <www.erz.be.ch>, Rubriken «Kultur/Denkmalpflege/ Bauinventar/Bauinventar online»). Es besteht demnach ein konkretes öffent- liches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (für ein gegenteiliges Beispiel VGE 2016/62 vom 18.8.2016 E. 3; vgl. auch VGE 2014/197 vom 27.5.2015 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 16 5.3.2 Auch nachbarliche Interessen können gegen den Verzicht auf die Wiederherstellung sprechen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a a.E. und 9b Bst. a; vgl. VGE 2014/197 vom 27.5.2015 E. 3). Dachaufbauten sind ge- eignet, sich auf die Gebäudemasse auszuwirken (vgl. VGE 2019/273/275 vom 12.1.2021 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Diese dienen auch dem Schutz der Nachbarschaft und damit wichtigen Anliegen der Baugesetzgebung (vgl. BVR 2020 S. 502 E. 4.5; vgl. auch BVR 2000 S. 268 E. 3b/aa 2. Abschnitt). Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zudem neu vor (vgl. Art. 25 VRPG), die Lüftungsanlage wirke insbesondere im Winter je nach Sonneneinstrahlung wie ein Spiegel (Eingabe im Dossier 100.2019.403 vom 16.3.2020 mit Fotografien in act. 7A; Beschwerde Rz. 7). Die Lüftungsanlage ist vom Grundstück des Beschwerdeführers aus sichtbar, was die Beschwer- degegnerin 1 nicht (mehr) bestreitet (Fotografien in Beilagen 10-12 zur Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 1.5.2020, Dossier 100.2019.403 act. 13A; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 13.5.2020 S. 2, Dossier 100.2019.403 act. 14). Eine Blendwirkung ist somit nicht ausge- schlossen, zumal auch die OLK festgehalten hat, die Dachaufbaute habe eine reflektierende Oberfläche (vorne E. 4.7.2). Lichtreflexionen, die von ei- ner Baute ausgehen, können – als eine vom Menschen (mit)verursachte Ein- wirkung – Strahlen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) darstellen (BVR 2006 S. 116 E. 5.5). Ferner dürfen nach Art. 24 Abs. 1 BauG Bauten und Anlagen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen. Darunter fallen auch negative Immissionen, die sich aus der blossen Existenz von Bauten und Anlagen ergeben (z.B. Lichtentzug, Schattenwurf, Beeinträchtigung der Aussicht und dergleichen; vgl. dazu auch BVR 1992 S. 303 E. 4a; zum Gan- zen VGE 2015/338 vom 12.9.2016 [bestätigt durch BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017] E. 5.6 und 6.2). 5.3.3 Damit ergibt sich, dass die Einhaltung von Art. 23 Abs. 6 GBR hier dem Ortsbildschutz dient (vorne E. 4.7) und folglich nicht reiner Selbstzweck ist, wie die Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss geltend macht (vgl. Be- schwerdeantwort Rz. 12). Auch ist der Mehrwert der Wiederherstellung na- mentlich mit Blick auf den Bericht der OLK nicht als gering zu bezeichnen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 17 wie die Vorinstanz festgehalten hat. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass auch nachbarliche Interessen betroffen sind (dazu auch hinten E. 5.4.2). 5.4Was die Verhältnismässigkeit anbelangt, ergibt sich was folgt: 5.4.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die angeordnete Massnahme geeignet ist, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Sie darf nicht weitergehen, als für diesen Zweck notwendig ist (Erforderlich- keit). Zudem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung des oder der Pflichtigen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfer- tigt sein (Zumutbarkeit; zur Verhältnismässigkeit von Wiederherstellungs- massnahmen statt vieler Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c; VGE 2018/243 vom 27.1.2020 E. 6.1). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur un- bedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die pflichtige Person in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Ein- klang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6 und 6.4; BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 6.1 [be- trifft VGE 2018/189 vom 2.10.2019]; BVR 2006 S. 444 E. 6.1). 5.4.2 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung auf ungenügenden Grundlagen als gering bezeichnet. Zum nachbarlichen Interesse hat sie sich nicht geäussert bzw. ist sie zu Un- recht davon ausgegangen, die Dachaufbauten seien vom Grundstück des Beschwerdeführers aus nur schlecht einsehbar (vorne E. 5.3). Weiter hat sie zum privaten Interesse der Beschwerdegegnerin 1 ausgeführt, dass diese auf die Lüftungsanlage angewiesen sei. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Lüftungsanlage notwendig sei, um den hohen Qualitätsanforderun- gen bei der Produktion von ... zu genügen (vgl. vorne E. 5.1; ferner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 18 Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 20.12.2018 zur Einsprache, act. 3C Register 6 pag. 5 Rz. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 macht sodann insbesondere geltend, im Gebäudeinnern sei kein Platz vorhanden für die Lüftungsanlage (Beschwerdeantwort Rz. 9; Eingabe der Beschwerdegegne- rin 1 vom 14.10.2020 S. 2 letzter Absatz und S. 3, Dossier 100.2019.403 act. 28). Die Vorinstanz hat aber nicht geprüft, ob andere, mit dem GBR ver- einbare Standorte denkbar wären, und hat zu den finanziellen Auswirkungen einer vollständigen Entfernung der Lüftungsanlage vom Dach und deren Ver- schiebung an einen anderen Standort, z.B. ins Gebäudeinnere, keine Fest- stellungen getroffen. Auch wenn es sich um ein bestehendes Gebäude han- delt, ist eine solche Lösung nicht von vornherein ausgeschlossen. Insgesamt fehlten der Vorinstanz die nötigen Grundlagen, um zu beurteilen, ob die Ent- fernung der Lüftungsanlage unzumutbar und damit unverhältnismässig ist. Sie durfte folglich nicht ohne weitere Abklärungen vollständig auf die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands verzichten. Der angefochtene Entscheid hält insoweit der Rechtskontrolle nicht stand. 5.5Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die erforderliche Zu- mutbarkeitsprüfung unter Vervollständigung des Sachverhalts als erste In- stanz vorzunehmen (BVR 2020 S. 455 E. 4.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 6 f. und 9). Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt, ist demnach nicht durchzuführen; der Beweisantrag wird abge- wiesen. Ebenso abgewiesen wird der Beweisantrag der Beschwerdegegne- rin 1, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren 100.2019.403 teilweise gutzuheissen, bleibt es doch möglich, dass die Dachaufbauten nicht vollständig entfernt werden müssen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wird und die Sa- che ist zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; sollten aufwendigere Abklärungen nötig sein, ist es der Vorinstanz unbenommen, die Sache ihrerseits an die Gemeinde zu- rückzuweisen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 9). Es ist eine umfassende Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen (vgl. vorne E. 5.4.2). Sollte sich die vollständige Entfernung der Lüftungsanlage für die Beschwer- degegnerin 1 als unzumutbar erweisen, wären insbesondere Massnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 19 zu prüfen, die den ästhetischen Bedenken der OLK Rechnung tragen (Ein- kleidung, Verschieben der Kanäle), wiederum unter Beachtung des Verhält- nismässigkeitsprinzips (zu den voraussichtlichen Kosten einer angepassten Leitungsführung vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 im Dossier 100.2019.403 vom 20.8.2020 S. 2 f. [act. 21] und act. 21A). Insbesondere wäre zu prüfen, ob die von der OLK vorgeschlagene Verlegung der Kanäle eine geeignete mildere Massnahme darstellt, zumal die Dachaufbaute diesfalls voraussichtlich die Höhenbegrenzung gemäss neuem Recht einhal- ten würde (vorne E. 4.8.2; vgl. Plan Dachaufsicht, Obergeschoss Schnitt & Fassade vom 22.10.2018, in act. 3C1). 6. 6.1Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären. Ver- ringert sich durch die gemeinsame Behandlung wie hier der Bearbeitungs- aufwand, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10 mit Hinweisen). 6.2Im Verfahren 100.2019.408 unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen und dem obsiegenden Beschwerdegeg- ner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6.3Im Verfahren 100.2019.403 dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch (vorne E. 5.5). Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsie- gen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)An- trags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vor- zunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut- heissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1). Der Beschwerdeführer gilt demnach als obsiegend, die Beschwer- degegnerin 1 und die Gemeinde unterliegen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die ganzen Verfahrenskosten zu tragen, da der Gemeinde keine Verfahrens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 20 kosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2015 S. 541 E. 8.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 33). Die Parteikosten des Be- schwerdeführers haben die Beschwerdegegnerin 1 und die Gemeinde je zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6.4Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind im Rahmen des Rückweisungsentscheids nicht zu liquidieren; das ist Sache der BVD (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 7. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Jedenfalls soweit die Sache an die Vor- instanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird (Verfahren 100.2019.403), handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; BGer 1C_500/2016 vom 30.5.2017 E. 1.2), weshalb die Beschwerde insoweit nur zulässig ist, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nrn. 100.2019.403/ 408U, Seite 21 wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2019.408 vor dem Verwaltungs- gericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, und die Hälfte der Kosten für den Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, ausmachend Fr. 175.--, ins- gesamt Fr. 2'175.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. b) Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten für das Verfahren 100.2019.408, festgesetzt auf Fr. 3'271.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2019.403 vor dem Verwaltungs- gericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, und die Hälfte der Kosten für den Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, ausmachend Fr. 175.--, ins- gesamt Fr. 2'175.--, werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. b) Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren 100.2019.403, festgesetzt auf Fr. 3'634.45 (inkl. Auslagen und MWSt), je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'817.20, zu ersetzen. 5. Zu eröffnen:
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